Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 449/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung vereinnahmter Trinkwasserbeiträge.
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Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks G1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.11.2003 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag (Trinkwasser) i.H.v. 4.372,48 EUR heran. Der Betrag wurde gezahlt.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.05.2007 veräußerte der Kläger das Grundstück an die Eheleute E., die am 27.06.2008 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Später erwarb die Fa. K. das Eigentum an dem Grundstück.
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Im Jahre 2008 fasste der Zweckverband den Beschluss, das Finanzierungssystem für die Kosten der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage umzustellen. Für diese Kosten sollen keine Anschlussbeiträge mehr erhoben werden, stattdessen werden sie im Rahmen der Kalkulation der Trinkwassergebühr berücksichtigt. Bisher vereinnahmte Trinkwasserbeiträge werden erstattet. Es ist gerichtsbekannt, dass wenigstens 50 v.H. der Erstattungsverfahren abgeschlossen sind.
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Mit Schreiben vom 23.11.2010 beantragte der Kläger die Erstattung des Trinkwasserbeitrags. Mit Bescheid vom 11.03.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Trinkwasserbeitrag sei grundstücksbezogen, so dass der Erstattungseigentümer dem aktuellen Grundstückseigentümer zustehe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2011 – zugestellt am 11.04.2011 - zurück.
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Am 11.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung des Trinkwasserbeitrags zu. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 23.05.2007 habe er keine Kenntnis von der Systemumstellung haben können. Daher habe er die Anwartschaft nicht bei der Preisbildung berücksichtigen können. Vielmehr sei in § 8 des Vertrages vereinbart worden, dass der Verkäufer verpflichtet sei, u.a. Erschließungskosten und –beiträge sowie Anliegerbeiträge für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Erschließungsanlagen zu bezahlen, auch wenn ein Beitragsbescheid erst zukünftig ergehe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2011 aufzuheben und den Beklagen zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 4.732,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2011 zu zahlen.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 05.04.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 09.06.2011 bzw. 10.06.2011 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
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Die Klage ist in Ansehung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Damit fehlt ihm hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 11.03.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2011 das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht. Der Beklagte ist in Ansehung der vereinnahmten Trinkwasserbeiträge nicht rechtsgrundlos bereichert. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Trinkwasserbeiträge ist insbesondere nicht mit der Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung weggefallen. Zwar entsteht bei bestehender Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Hierbei handelt es sich aber um ein abstraktes Schuldverhältnis; ein konkretes Schuldverhältnis im Sinne der Kriterien des § 241 Abs. 1 BGB wird damit noch nicht begründet. Das konkrete Schuldverhältnis - die persönliche Beitragspflicht - entsteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V aber erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (zum Ganzen: Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 7 Anm. 12.7). Erst das mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entstehende konkrete Schuldverhältnis ist damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags (VG Greifswald, Urt. v. 10.03.2010 – 3 A 1156/08 – juris Rn. 20). Der gegenüber dem Kläger ergangene Beitragsbescheid vom 14.11.2003 ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgehoben worden. Er bildet damit nach wie vor den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Trinkwasserbeitrags.
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2. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch nach den aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Hoheitsträger, der – wie hier – ohne rechtliche Verpflichtung Dritten eine Leistung gewährt, einen Anspruch auf Gleichbehandlung erzeugt (vgl. VG Greifswald a.a.O. Rn. 24). Ein solcher Anspruch besteht vorliegend jedoch bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, dem gezahlte Trinkwasserbeiträge erstattet werden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten „Anweisung zur Auszahlung der Trinkwasserbeiträge“ heißt es: „Folgende Konstellationen können auftreten: … 2. Der Grundstückseigentümer hat einen Trinkwasserbeitragsbescheid erhalten und bezahlt und ist zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr Grundstückseigentümer, in diesem Fall erhält der neue im Grundbuch eingetragene Eigentümer den Beitrag.“
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Bei dieser Anweisung handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift (Richtlinie). Im Bereich der Leistungsgewährung kann die Lenkung von Ermessensentscheidungen durch Verwaltungsvorschriften erfolgen, auch wenn es – wie hier – an einer gesetzlichen oder auf ein Gesetz zurückführbaren Ermächtigung zu ihrem Erlass fehlt. Denn der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt im Bereich der Leistungsgewährung nur in bestimmten, vorliegend nicht berührten Ausnahmen. Da der Kläger hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, kann von einer weiteren Vertiefung abgesehen werden.
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Die Verwaltungsvorschrift ist vorliegend anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich beim Beklagten eine von der Richtlinie abweichende Verwaltungspraxis entwickelt hat und die Richtlinie damit obsolet wurde, bestehen nicht. Der Streitfall zeigt, dass Nr. 2 der Anweisung auch tatsächlich angewandt wird.
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Die Entscheidung, den vereinnahmten Trinkwasserbeitrag in den Fällen eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentumswechsel an den aktuellen Grundstückseigentümer auszukehren, ist nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist insbesondere nicht willkürlich. Dabei kann dahin stehen, ob sie bereits von der Erwägung getragen wird, das der Trinkwasserbeitrag „grundstücksbezogen“ erhoben wurde. Denn jedenfalls berücksichtigt sie in nicht zu beanstandender Weise, dass sich die Zahlung des Trinkwasserbeitrags auf den erzielbaren Verkaufspreis eines Grundstücks auswirkt. Erkennbar hat Nr. 2 der Anweisung den Fall der Einzelrechtsnachfolge (Grundstücksveräußerung) im Blick. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge stellt sich die von der Verwaltungsvorschrift geregelte Frage nicht. Bei der Veräußerung eines Grundstücks gehört der Umstand des Bestehens oder Nichtbestehens öffentlicher Grundstückslasten zu den preisbildenden Faktoren. Soll die gesetzliche Grundregel des § 436 Abs. 1 BGB zu Lasten des Käufers eines Grundstücks abgedungen werden, so führt dies zu einer Kostensteigerung. Dies hat in der Regel Auswirkungen auf den erzielbaren Verkaufspreis. Umgekehrt kann der Verkäufer – wie vorliegend in § 8 des Kaufvertrages – die Regelung des § 436 Abs. 1 BGB risikolos in Kauf nehmen, wenn er die in Betracht kommenden Anliegerbeiträge bereits gezahlt hat. Allerdings wird er – soweit die Marktlage dies zulässt – die Anliegerbeiträge über den Kaufpreis auf den Käufer abwälzen. Wirtschaftlich trägt daher der Käufer die Beiträge. Diesem Zusammenhang wird in Nr. 2 der Anweisung Rechnung getragen. Da bezahlte Anliegerbeiträge im Regelfall auf den Käufer abgewälzt werden, hätte eine Erstattung an den Verkäufer die Folge, dass die Erstattung doppelt erfolgen würde – durch den Käufer und den Beklagten. Berücksichtigt man nun noch, dass der Käufer die infolge des Systemwechsels erhöhten Benutzungsgebühren zu tragen hat, würde eine Erstattung an den Verkäufer nicht nur zu dessen doppelter Bevorteilung, sondern auch zu einer doppelten Benachteiligung des Käufers führen.
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Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die vorgenannten Erwägungen an den Fall eines marktfähigen Grundstücks anknüpfen und auf den Fall eines nicht marktfähigen Grundstücks nicht übertragbar sind. Denn der Beklagte darf im Rahmen seiner Befugnis zum Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften an den wirtschaftlichen Regelfall anknüpfen. Nicht marktfähige Grundstücke werden in der Regel auch nicht veräußert. Damit besteht bei diesen Grundstücken auch kein Anwendungsfall für Nr. 2 der Anweisung.
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Der Einwand des Klägers, er habe die „Anwartschaft“ nicht bei der Preisbildung berücksichtigen können, geht an den dargestellten Erwägungen vorbei. Im Übrigen ist die Annahme fernliegend, dass der Kläger bei Kenntnis von der „Anwartschaft“ den Verkaufspreis um den Erstattungsbetrag gesenkt hätte. Nur dies würde eine Beitragserstattung an den Kläger rechtfertigen.
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3. Auf die Frage, ob der Erstattungsanspruch nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der vom Beklagten vorgenommene Systemwechsel unzulässig ist (VG Greifswald a.a.O.) und die Unzulässigkeit auch die Erstattung vereinnahmter Beiträge erfasst, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.
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4. Da dem Kläger bereits kein Erstattungsanspruch zusteht, ist auch für den geltend gemachten Zinsanspruch kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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