Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 174/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 63.969 m². Dabei handelt es sich um ein ehemaliges Gewerbegrundstück in der Nähe des Sassnitzer West- und Stadthafens, das etwa seit 1990 ungenutzt ist. Die vorhandenen Gebäude sind verfallen, Vegetation hat sich ausgebreitet. Das Grundstück grenzt – was vom Kläger bestritten wird – südlich und nordwestlich auf Längen von 193 m, 35 m und 26 m (zusammen: 254 m) an die J.-Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Stralsunder Straße – der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 96 – zunächst in südwestliche Richtung führt, sich dann – an der zur beruflichen Schule führenden Abzweigung – in südöstliche Richtung verschwenkt und am Betriebsgelände der Firma R. endet.
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Mit Gebührenbescheid vom 11. Januar 2011 setzte der Beklagte die Gebühr für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst 2011 (Reinigungsklasse 0) auf 1.648,46 EUR fest, wobei er eine Frontlänge 254 m und einen Gebührensatz („Hebesatz“) von 6,49 EUR zu Grunde legte. Der Bescheid wurde dem Kläger per Fax vom Bauamt des Beklagten übermittelt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 – zugestellt am 1. Februar 2012 – zurück.
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Am 27. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Bekanntgabe des Bescheides sei formell fehlerhaft, da das Fax-Schreiben nicht vom Steueramt, sondern vom Bauamt des Beklagten versandt worden sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Unterschrift. Der Bescheid sei auch rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Weder die Zusammensetzung des Hebesatzes noch die „Flächenermittlung“ würden erläutert. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass die Straßenreinigungssatzung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Reinigung der J.-Straße nicht auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen worden sei. Zudem vermittle die Straßenreinigung dem Grundstück keinen Vorteil. Es sei von der J.-Straße nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, weil eine innortsübliche wirtschaftliche Nutzung dort weder erfolge noch möglich sei. Das Grundstück sei bauplanungsrechtlich als Außenbereichsfläche im Innenbereich einzustufen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt C-Stadt (Straßenreinigungsgebührensatzung - GS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 16. November 2010, zu deren Erlass die Gemeinde Ostseebad Göhren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) befugt ist.
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Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich. Sie weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. So beruhen die in § 4 GS normierten Gebührensätze auf der Gebührenkalkulation vom 27. September 2010, die der mangels vorgebrachter Rügen nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand hält. Die Absetzung eines Kostenanteils von 25 v.H. für das Allgemeininteresse entspricht den rechtlichen Maßgaben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 – 6 L 200/95 –, LKV 1996, 379).
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Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Straßenreinigungsgebührensatzung auch nicht an einem aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt C-Stadt (StrRS) i.d.F. der 3. Änderung vom 16. November 2010 abgeleiteten Fehler. Insbesondere ist die Einordnung der J.-Straße (ohne Abzweigung berufliche Schule) in die Reinigungsklasse 0 gemäß der Anlage zur Straßenreinigungssatzung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Entscheidung, die Straßenreinigung vollständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrRS), nur hinsichtlich der Geh- und Radwege (Reinigungsklasse 1) oder überhaupt nicht (Reinigungsklasse 0) auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen, steht der Stadt C-Stadt ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ermessensfehler sind jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Beklagte dargelegt, dass für die Einstufung der J.-Straße ihre erhebliche Bedeutung für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr sei und dass daher ein starkes Interesse an einer störungsfreien Benutzung sowohl der Fahrbahn als auch des Gehweges bestehe. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Insbesondere ist seine Behauptung, die Straßen der Reinigungsklasse 0 seien mit denen der Reinigungsklasse 1 gleichzusetzen, unzutreffend. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Straßen der Reinigungsklasse 0 die Hauptverkehrsadern der Stadt C-Stadt darstellen und dass den Straßen der Reinigungsklasse 1 eine geringere verkehrliche Bedeutung zukommt.
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2. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger formelle Fehler des Gebührenbescheides rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Da weder die Form noch die Zustellung des Widerspruchsbescheides die vom Kläger beanstandeten Mängel aufweist, können die in Bezug auf den Ausgangsbescheid geltend gemachten Einwände auf sich beruhen.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist gegen den Bescheid nichts zu erinnern. Nach § 1 GS erhebt die Stadt C-Stadt für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Gebührenschuldner ist nach § 2 Abs. 1 GS, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks eingetragen ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
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a. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt sein Grundstück der Gebührenpflicht, denn es handelt sich um ein anliegendes Grundstück i.S.d. § 7 Satz 1 GS. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Flurkartenauszuges und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos grenzt es an den vom Beklagten bezeichneten Stellen unmittelbar an das Straßengrundstück an. Dies wird vom Kläger zwar „bestritten“. Damit wird jedoch ersichtlich nicht die dargestellte Tatsache in Abrede gestellt, sondern lediglich die Rechtsansicht geäußert, dass das geometrische Angrenzen des Grundstücks an die gereinigte Straße keine Vorteilslage begründet. Hierauf wird noch einzugehen sein.
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b. Weiter besteht für die J.-Straße eine Reinigungspflicht der Gemeinde. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V ist dies bei allen innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen der Fall. Eine geschlossene Ortslage ist nach der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3 l.cit.). Der Begriff der geschlossenen Ortslage dient der straßenrechtlichen Abgrenzung der Streckenlänge einer Straße danach, ob bestimmte Streckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich in freiem Gelände. Für diese Abgrenzung ist abzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2007 – 9 LA 373/05 –, NVwZ-RR 2008, 566). Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, spielt für die Abgrenzung dagegen keine Rolle (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 – 9 A 5984/94 –, GemHH 2000, 136).
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Der bauliche Zusammenhang im straßenrechtlichen Sinne und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird erst unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder mehr lang ist (OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 – 2 A 1123/79 –, KStZ 1980, 56 <57>), wobei der Abstand eines Grundstücks mit Bebauung zu dem jeweils nächsten Grundstück mit Bebauung maßgebend ist (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Auflage 2000, Rn. 14 m.w.N.). Es ist auf den Abstand zwischen den einzelnen Grundstücksparzellen und nicht auf denjenigen zwischen den einzelnen Bauten abzustellen (Wichmann a.a.O.). Zudem ist das Vorliegen einer geschlossenen Ortslage erst dann zu verneinen, wenn die Baulücke beiderseits der Straße vorhanden ist. Im Falle einer einseitigen Bebauung entfällt die geschlossene Ortslage nach der genannten Bestimmung auch für die unbebaute Straßenseite nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989 – 9 A 1974/87 –, NWVBL 1990, 163 <165>; Wichmann a.a.O.; a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 a.a.O.). Dieser Auffassung hat sich das VG Greifswald bereits mit dem Urteil vom 28.11.2001 - 3 A 637/01 –, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks, angeschlossen. Die Entscheidung wurde durch das OVG Greifswald mit Beschluss vom 31.07.2002 (- 1 L 14/02 – juris) bestätigt.
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Gemessen an diesen Kriterien besteht für die J.-Straße eine Straßenreinigungspflicht, denn sie verläuft in der geschlossenen Ortslage von C-Stadt. Die südlich bzw. östlich an der J.-Straße gelegenen Grundstücke sind zum weit überwiegenden Teil bebaut. Etwaige Baulücken weisen eine Größe von deutlich unter 100 m auf.
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c. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem Grundstück G1 um ein Außenbereichsgrundstück i.S.d. § 35 BauGB handelt mit der Folge, dass eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks in der Regel rechtlich unzulässig ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Selbst wenn man die Außenbereichslage zu Gunsten des Klägers unterstellt, steht dieser Umstand der Gebührenpflicht nicht entgegen. Denn ein Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist für die Entstehung der Gebührenpflicht nicht erforderlich (OVG Greifswald a.a.O.). Der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechts korrespondiert mit dem (räumlichen) Umfang der Straßenreinigungspflicht. Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat, als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt. Daraus folgt für die Gebührenpflicht, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989, a.a.O.). Auf eine bestimmte Grundstücksnutzung kommt es für die Begründung der Vorteilslage dagegen nicht an.
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Allerdings vertritt das OVG Münster nunmehr die Auffassung, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen wird, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt (Urt. v. 26.02.2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 46; ebenso: OVG Bautzen, Urt. v. 28.03.2007 – 5 B 45/05 –, zit. nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2006 – 7 A 11436/05OVG –; VG Mainz, Beschl. v. 03.06.2009 – 3 L 526/09.MZ –) und hat zur Begründung ausgeführt:
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"Während die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem gemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Insoweit sind nämlich die typischen Belange des Zusammenlebens der örtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem landwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straßen erwachsen soll. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine Straßenreinigung. Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung genauso unverzüglich zu beseitigen wie z.B. ein Unternehmer, der im Zusammenhang mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks im Ortsbereich die Straße besonders verschmutzt (...). Auf die nächste Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung kann und darf der Verursacher wegen der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenden Reinigungspflicht nicht warten. Wird hingegen eine nicht über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung öffentlich gereinigt, so ist ein Vorteil für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Benutzung rein landwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben."
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Diese Auffassung ist jedoch auf das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragbar (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2002, a.a.O., Rn. 7). Zwar folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) – anders als § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V – nicht zwischen den an die Straße angrenzenden und den von ihr erschlossenen Grundstücken unterscheidet und statt dessen allein auf das Merkmal des Erschlossenseins abstellt (so aber OVG Lüneburg a.a.O., S. 567). Denn das Merkmal des Erschlossenseins i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die an die Straße unmittelbar angrenzenden Anliegergrundstücke als auch die von der Straße lediglich erschlossenen Hinterliegergrundstücke (OVG Münster a.a.O., Rn. 48).
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Ausschlaggebend ist vielmehr, dass § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nicht nach der Nutzung der an die gereinigte Straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke unterscheidet, sondern allein auf die Belegenheit dieser Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage abstellt. Eine Differenzierung nach Nutzungsarten wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz – GG) nicht zu vereinbaren. Denn Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist es, den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer – wie erwähnt – möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen. Hiermit wäre die Privilegierung einer bestimmten Gruppe der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten zu Lasten der anderen nicht zu vereinbaren.
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Die vom OVG Münster vorgenommene Unterscheidung überzeugt aber auch inhaltlich nicht. Richtig ist zwar, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen "üblicherweise" dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen ist. Wie aber bereits dargelegt, kommt der bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) und Außenbereich bei der straßenrechtlichen Definition der geschlossenen Ortslage keine Bedeutung zu. Weiter hat die Auffassung des OVG Münster die mit dem Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die innerhalb der geschlossenen Ortslage und zugleich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und daher Baulandqualität aufweisen – eine insbesondere bei vielen Straßendörfern nicht atypische Situation –, keine Gebührenpflicht bestünde. Schließlich ist nicht einsehbar, warum rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Straßenreinigung kein Sondervorteil geboten werden soll, rein gärtnerisch genutzte Grundstücke aber bevorteilt sein sollen (OVG Münster, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O. Rn. 42).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht erkennbar. Die divergierende Rechtsprechung beruht auf unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen.
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Referenzen
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