Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 301/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die wasserrechtliche Einstufung von Gräben.

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Die klagende Gemeinde ist Mitglied des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“. Unter dem 2. Dezember 2008 beantragte der Beigeladene beim Landrat des Landkreises Nordvorpommern – dem Rechtsvorgänger des Beklagten – die „Feststellung der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach § 67 Landeswassergesetz“ für bestimmte, in dem Antrag näher bezeichnete Gräben, u.a. die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469.

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Der Graben 06/13 verläuft von der Ortschaft Zarnekow auf einer Länge von 1.528 m in südliche Richtung und mündet in den „Roten Brückengraben“. Er ist mit Ausnahme seines südlichen, etwa 270 m langen offenen Teilstücks verrohrt (Betonrohre DN 300 bzw. DN 500). Er schneidet mit seinem südlichen Teilstück das gemeindeeigene Flurstück 48, Flur 1, Gemarkung Zarnekow.

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Der Graben 06/32 verläuft auf einer Länge von 2.910 m von den südlich der Ortschaft Wendisch Baggendorf gelegenen Gräben 06/431 und 06/432 in südwestliche Richtung durch die Ortschaft Voigtsdorf und mündet südwestlich von Voigtsdorf in den Ibitzgraben. Im Bereich der Ortschaft Voigtsdorf kreuzt er an zwei Stellen das gemeindeeigene Straßengrundstück Flurstück 213 und das ebenfalls gemeindeeigene Flurstück 182/12. Der Graben 06/32 ist im Bereich nordöstlich von Voigtsdorf und in Voigtsdorf selbst in einer Länge von 2.400 m verrohrt (Betonrohre DN 400 bis DN 600) und im Übrigen in einer Länge von etwa 510 m als offener Graben angelegt.

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Die 638 m bzw. 108 m langen offenen Gräben 06/468 und 06/469 verlaufen auf dem gemeindeeigenen Wegegrundstück Flurstück 75 südlich der Ortschaft Langenfelde.

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Mit Bescheiden vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009, 30. Januar 2009, 3. Februar 2009, 4. Februar 2009, 5. Februar 2009 und vom 6. Februar 2009 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber dem Wasser- und Bodenverband fest, dass die Gräben 06/32 in Voigtsdorf, 06/13 bei Zarnekow, 07/45 Grenzgraben zwischen Grammendorf und Glewitz, 06/093 und 06/034 Zarnekow, 06/105 und 06/111 „Am Legebrink“, 06/456, 06/458 und 06/462 „Langenfelder Holz“ und 06/459, 06/460, 06/468, 06/469 Langenfelde in dessen Unterhaltungslast liegen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass er die genannten Bescheide erlassen habe. Unter dem 21. Oktober 2009 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Bescheide der Klägerin zu. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 2. März 2010 – zugestellt am 8. März 2010 –, 7. Juli 2010 – zugestellt am 14. Juli 2010 –, 26. Februar 2010 – zugestellt am 3. März 2010 –, 1. März 2010 – zugestellt am 8. März 2010 –, 8. März 2010 – zugestellt am 15. Mai 2010 – bzw. 11. März 2010 – zugestellt am 17. März 2010 – zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis der Klägerin unzulässig.

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Am 6. April 2010, 7. April 2010, 14. April 2010 bzw. 13. August 2010 hat die Klägerin zu den Az. 3 A 301/10, 3 A 306/10, 3 A 307/10, 3 A 329/10, 3 A 330/10, 3 A 871/10 bzw. 3 A 872/10 Anfechtungsklagen gegen die genannten Bescheide erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden hat.

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Mit rechtskräftigem Teilzwischen- und Teilendurteil vom 9. August 2012 hat das Verwaltungsgericht Greifswald festgestellt, dass die Klage zulässig ist, soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten in den Bescheiden vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 bzw. 6. Februar 2009 festgestellt hat, dass sich die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ befinden, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469 bildeten keine in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Gewässer. Bei dem Graben 06/13 handele es sich um eine Drainage. Die einheitliche Einstufung des Grabens 06/32 sei ebenfalls fehlerhaft. In seinem Oberlauf nördlich der Milchviehanlage sei die Einstufung als Gewässer zweiter Ordnung ausgeschlossen, weil es sich um eine Meliorationsanlage handele bzw. die Rohrleitung nur der Vorflut der Grundstücke eines Eigentümers diene. Die Gräben 06/468 und 06/469 seien Verdunstungsmulden und dienten ausschließlich der Straßenentwässerung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 bzw. 6. Februar 2009 betreffend die Gräben 06/32, 06/13, 06/468 und 06/469 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 2. März 2010, 7. Juli 2010 bzw. 11. März 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dem Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Rechtsvorgänger des Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist – soweit zulässig – unbegründet. Die noch streitgegenständlichen Bescheide vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 und 6. Februar 2009 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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a) Da die Klägerin lediglich Drittbetroffene der streitgegenständlichen Bescheide ist, steht ihr kein „allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch“ zu. Sie kann daher nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Bescheide rügen, sondern ist auf die Rüge der Verletzung drittschützender Vorschriften beschränkt.

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Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil v. 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu. Die drittschützende Wirkung erstreckt sich auf die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Gräben befinden, für die die Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes festgestellt wird. Denn die Feststellung der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungsverbandes begründet Duldungspflichten des betroffenen Grundeigentümers (VG Greifswald a.a.O. Rn. 18). Daraus folgt aber nicht, dass der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der Feststellung insgesamt, d.h. für die gesamten Verlauf der Wasserführung rügen kann. Die Frage, ob eine Wasserführung ein Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist, kann für die verschiedenen Strecken der Wasserführung durchaus unterschiedlich beurteilt werden (Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 05/2011, § 2 Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 –, BVerwGE 49, 293). Weil aber die Schutzwirkung des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG grundeigentumsbezogen ist, kann der Eigentümer nur rügen, dass die Feststellung in Bezug auf die aus seinem Grundstück verlaufende Teilstrecke des Wasserlaufs fehlerhaft ist. Nur in diesem Umfang findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht statt. Aus diesem Grunde konnte von der noch in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2012 erwogenen Beiladung (§ 65 VwGO) aller Grundeigentümer, die von den Feststellungen betroffen sind, abgesehen werden.

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b) Gemessen an den dargestellten Kriterien sind die noch streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG, dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in 1. Gewässer erster Ordnung (die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer) und 2. in Gewässer zweiter Ordnung (alle anderen Gewässer) eingeteilt werden.

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Da es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Wasserläufen ersichtlich nur um Gewässer zweiter Ordnung handeln kann, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide – in dem dargestellten Prüfungsumfang – allein darauf an, ob es sich bei den Wasserläufen im Bereich der Grundstücke der Klägerin um oberirdische Gewässer im Rechtssinne handelt. Hiervon ist auszugehen. Der Begriff des Gewässers ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaG definiert. Danach gilt dieses Gesetz für Gewässer, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG nennt oberirdische Gewässer. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer.

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aa) Dies trifft zunächst auf den Unterlauf des Grabens 06/13 im Bereich des gemeindeeigenen Grundstücks Flurstück 48 zu. Dass es sich bei dem Waldgraben – so seine Bezeichnung in diesem Bereich – um eine nicht nur gelegentliche Wasseransammlung handelt, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Unerheblich ist, dass sich der Waldgraben nur auf einer Länge von etwa 270 m erstreckt. Für kleinere Gewässer bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG, dass (…) Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung des Waldgrabens bereits deshalb nicht vor, weil er nicht der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dient. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen verläuft der Graben 06/13 in seinem südlichen Bereich auf Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer (v. Schack, Gemeinde Glewitz, Gemeinde Grammendorf, Land Mecklenburg-Vorpommern). Es ist davon auszugehen, dass diese Grundstücke in den Graben 06/13 entwässern. Gegenteiliges wird von der Klägerin nicht behauptet.

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Da es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, ob dem Graben 06/13 in seinem gesamten Verlauf die Gewässereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG zukommt, kann der Einwand der Klägerin auf sich beruhen, bei dem Oberlauf des Grabens – im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzfläche v. Schack – handele es sich um eine Grundwasser führende und damit nicht als Gewässer zweiter Ordnung einzustufende Drainage.

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bb) Auch bei dem Graben 06/32 handelt es sich jedenfalls in dem hier interessierenden Abschnitt innerhalb der Ortschaft Voigtsdorf um ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dass der Graben in diesem Bereich verrohrt ist, steht dieser Eigenschaft nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LWaG, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 17 ff.). Denn maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20). Allgemein wird angenommen, dass eine Absonderung vom Wasserhaushalt erst anzunehmen ist, wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser keinen Anteil mehr hat (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.05.2009 – 4 EO 347/08 –, juris Rn. 20). Hiervon kann in Bezug auf den verrohrten Abschnitt des Grabens 06/32 innerhalb der Ortschaft Voigtsdorf bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil er unmittelbar westlich der Ortslage als offener Graben weitergeführt wird, der die dargestellten Gewässerfunktionen unzweifelhaft erfüllt. Das in dem verrohrten Streckenabschnitt befindliche Wasser ist daher dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen.

25

Im Übrigen geht Klägerin offenbar selbst davon aus, dass es sich bei dem Graben innerhalb der Ortslage von Voigtsdorf um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. November 2009 wendet sie sich lediglich gegen die einheitliche Einstufung des Grabens und führt aus, dass es sich bei dem Oberlauf des Grabens nördlich der Ortslage von Voigtsdorf (Milchviehanlage) um eine Meliorationsanlage handele, der Graben aber in seinem Unterlauf als teilweise verrohrtes Gewässer zweiter Ordnung anzusehen sei. Ob es sich bei dem Oberlauf des Grabens um eine Meliorationsanlage i.S.d. Meliorationsanlagengesetzes handelt und welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Gewässereigenschaft hat, bedarf aus den bereits dargelegten Gründen keiner Vertiefung. In diesem Bereich verläuft der Graben nämlich nicht auf gemeindeeigenen Flächen. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Oberlaufs des Grabens die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG vorliegen.

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cc) Schließlich handelt es sich auch bei den offenen Gräben 06/468 und 06/469 auch dann um oberirdische Gewässer im Rechtssinne, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich dabei lediglich um Verdunstungsmulden handelt. Nach § 3 Nr. 1 WHG liegt ein oberirdisches Gewässer auch dann vor, wenn Wasser nur zeitweilig im Gewässerbett steht oder fließt. Das Merkmal „zeitweilig“ verlangt zwar eine gewisse Dauer, die aber gegeben ist, wenn sich Wasser nicht nur bei außergewöhnlichen Wetterereignissen ansammelt, sondern bei von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Verhältnissen, gegebenenfalls auch nur unregelmäßig vorhanden ist (Berendes in: ders./Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Auflage 2011, § 3 Rn. 6 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen auch auf Verdunstungsmulden zutreffen, wird von der Klägerin nicht bezweifelt.

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Trotz ihrer verhältnismäßig geringen Ausdehnung ist die Gewässereigenschaft der Gräben auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG ausgeschlossen, weil sie nicht der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen. An die auf dem Wegegrundstück verlaufenden Gräben grenzen die landwirtschaftlichen Nutzflächen Voigt (Graben 06/468) bzw. v. Schack (Graben 06/469) an. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gräben auch der Entwässerung dieser Flächen dienen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine Wasserableitung wegen des Geländeprofils ausgeschlossen wäre. Dies wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet, so dass weitere Ermittlungen hierzu unterbleiben können.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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