Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 680/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte oder die Beigeladene zu 2. nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Ersatzes werthaltiger Maßnahmen.

2

Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute streitgegenständliche Grundstück ist belegen in der L.straße 36 und 37 in A-Stadt. Es handelt sich um die Flurstücke 4162 und 4179 der Flur 10 des Flurbezirks II. Die Stadt A-Stadt übertrug das Grundstück 1938 unentgeltlich auf die Reichsärztekammer. Das Grundstück wurde 1951 in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde zunächst 1951 der Rat der Stadt A-Stadt und 1963 das Ministerium der DDR für Staatssicherheit (MfS). Das Grundstück wurde am 24.01.1990 vom Amt für nationale Sicherheit der DDR dem VEB Gebäudewirtschaft A-Stadt zur weiteren selbständigen Bewirtschaftung übergeben. Am 03.10.1990 war im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger Ministerium für Staatsicherheit Berlin eingetragen. Am 29.12.1990 wurde der VEB Gebäudewirtschaft in die Beigeladene zu 2., ein 100 %-iger Betrieb der Beigeladenen zu 1., umgewandelt. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 21.07.2000 wurde das Grundstück der Klägerin zurückübertragen. Hiergegen von der Beigeladenen zu 2. erhobene Klagen wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteilen vom 29.09.2004 zurück, die nicht angefochten wurden. Die Klägerin ist seit dem 04.04.2005 Eigentümerin des Grundstücks.

3

Das Landgericht A-Stadt wies mit rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2006 eine von der Beigeladenen zu 2. gegen die Klägerin erhobene Klage auf Verpflichtung, das Eigentum am Grundstück auf die Beigeladene zu 2. zu übertragen, ab. Mit Schriftsatz vom 18.03.2006 machte die Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG) geltend. Am 30.10.2008 beantragte die Beigeladene zu 2. schließlich unter Vorlage eines Rechnungskonvoluts die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung eines Wertausgleichs über eine Gesamthöhe von 143.950,30 € sowie übernommener Altschulden in Höhe von 59.736,79 €. Unter dem 30.11.2011 holte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Werterhöhung des Grundstücks infolge von Investitionen für Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung im Zeitraum vom 03.10.1990 bis zum 04.04.2005 ein. Das Gutachten wurde unter dem 20.02.2013 erstellt. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten verwiesen.

4

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 13.03.2012, der Klägerin am 26.03.2012 zugestellt, fest, dass der Beigeladenen zu 1., vertreten durch die Beigeladene zu 2. gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz werthaltiger Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) in Höhe von 51.970,00 € zusteht. Zur Begründung führte es aus, durch die Übergabe des Grundstücks an den VEB Gebäudewirtschaft sei eine Verfügungsbefugnis der Beigeladenen zu 1. entstanden, da es sich um einen Betrieb der Stadt A-Stadt gehandelt habe. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages sei die Beigeladene zu 1. nach § 1 a Abs. 1 Satz 4 VZOG zunächst gesetzlicher Eigentümer geworden. Mit der Umwandlung des VEB und der Gründung der Beigeladenen zu 2. am 19.12.1990 sei das Eigentum und damit die Verfügungsbefugnis auf die Beigeladene zu 2. übertragen worden. Die Beigeladene zu 1. sei daher seit dem 03.10.1990 und die Beigeladene zu 2. seit dem 29.12.1990 Verfügungsbefugte und damit Wertersatzberechtigte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG. Nach der Intention des Gesetzgebers solle eine § 7 VermG nachempfundene Regelung Anwendung finden. Daher sei ein pauschalierter und auf werthaltige Maßnahmen begrenzter Ausgleich sachgerecht. § 7 VermG liege die Vorstellung zugrunde, dass in den Fällen, in denen zum einen für eine bauliche Maßnahme Kosten in dem dort vorgesehenen Umfang nachgewiesen seien und in denen zum anderen die baulichen Maßnahmen nicht vollständig abgeschrieben seien, noch eine ausgleichspflichtige Werterhöhung des Restitutionsobjektes gegeben sei. Das eingeholte Gutachten weise eine Werterhöhung in Höhe von 51.970,00 € aus. Zugleich legte das Bundesamt der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. die Sachverständigengutachtenkosten in Höhe von 2.824,97 jeweils zur Hälfte auf.

5

Am 26.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beigeladenen seien für den streitigen Anspruch nicht aktivlegitimiert, da die Grundstücke zu keiner Zeit nach 1954 in deren Eigentum gestanden hätten und sie auch nicht die Rechtsträgerschaft erlangt hätten. Die Rechtsträgerschaft des MfS hätte über den 03.10.1990 hinaus bestanden. Die Grundstücke hätten zu keinem Zeitpunkt in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebes der Wohnungswirtschaft gestanden und würden nicht zu dem Wohnungsvermögen i.S.d. Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag (EV) zählen. Die Grundstücke seien von der Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft zur Beigeladenen zu 2. nicht erfasst worden. Sie seien auch nicht neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden. Die Grundstücke seien schließlich weder den Beigeladenen noch dem Rat der Stadt A-Stadt wirksam zur selbständigen Verwaltung und Bewirtschaftung übergeben worden.

6

Die Beigeladene zu 1. habe keinen eigenen Antrag gestellt. Aus den seitens der Beigeladenen zu 2. im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen ergebe sich nicht, dass diese den Antrag namens und in Vollmacht für die Beigeladene zu 1. gestellt habe. Die werterhöhenden grundstücksbezogenen Maßnahmen seien allein von der Beigeladenen zu 2. getätigt worden, so dass ein entsprechender Anspruch der Beigeladenen zu 1. ausscheide. Die Beklagte habe vor Beauftragung des Gutachtens keine Festlegungen getroffen, welche der geltend gemachten Maßnahmen bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigungsfähig seien. Bei den im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Maßnahmen handele es sich nicht um berücksichtigungsfähige Maßnahmen, vielmehr lägen gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen vor. Zudem seien die Ermittlungsgrundlagen und die Höhe der Ermittlung unzutreffend. So habe der Sachverständige die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten Preise lediglich stichprobenartig geprüft und im übrigen die Üblichkeit zum jeweiligen Zeitpunkt vorausgesetzt.

7

Jedenfalls sei ein Anspruch der Beigeladenen analog § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ausgeschlossen, da der Anspruch nicht binnen eines Jahres seit Bestandskraft des Restitutionsbescheides am 04.04.2005 geltend gemacht worden sei.

8

Das Urteil des VG Berlin vom 24.10.2013 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es ausschließlich die dort streitige Höhe von Wertverbesserungen betreffe und zu den hier gegebenen Problempunkten keine Feststellungen treffe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid des Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13.03.2012 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist zur Begründung auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf ein Urteil des VG Berlin vom 24.10.2013.

14

Die Beigeladene zu 2. trägt zum Verfahren nicht vor und beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und trägt zum Verfahren nicht vor.

17

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.01.2014 auf den Einzelrichter übertragen.

18

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.06.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die Beklagte hat – zumindest der Beigeladenen zu 2. – zu Recht einen Wertersatzanspruch zuerkannt. Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, wonach der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung Ersatz für nach dem 02.10.1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung verlangen kann, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Beigeladenen zu 2. vor.

22

Die Beigeladene zu 2. kann den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ergebenden Anspruch geltend machen. Zwar war sie nicht verfügungsbefugt i.S.v. § 8 VZOG, denn dies war wegen der Eintragung von Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Ministeriums der Staatssicherheit Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Allerdings beschränkt § 11 Abs 2 Satz 3 VZOG die Anspruchsinhaberschaft nicht auf den Verfügungsbefugten i.S.v. § 8 Abs, 1 VZOG. Vielmehr wird allgemein vom Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten gesprochen. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG stellt klar, dass als verfügende Stelle auch andere, insbesondere der Eigentümer, in Betracht kommen. Zutreffend hat die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 nach § 1 a Abs. 4 Satz 1 VZOG gesetzlicher Eigentümer und damit Verfügungsbefugter i.S.v. § 8 Abs. 2 VZOG geworden ist. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Danach steht zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war, nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kommune. Die Voraussetzungen sind gegeben, weil der eingetragene Rechtsträger, das Amt für nationale Sicherheit der DDR, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück dem VEB Gebäudewirtschaft A-Stadt am 24.01.1990 zur weiteren selbständigen Bewirtschaftung übergeben hatte. Auch an der Wohnnutzung hat das Gericht keine Zweifel. Gemäß § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG gilt ein Grundstück bereits dann als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollen.

23

Offenbleiben kann, ob die Beigeladene zu 2. mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 19.12.1990, mit der der VEB Gebäudewirtschaft in die Beigeladene zu 2. umgewandelt worden ist, das Eigentum am Grundstück von der Beigeladenen zu 1. erlangt hat. Nach Ziffer I. der Umwandlungserklärung sind ihr lediglich die in Rechtsträgerschaft befindlichen Grundstücke sowie baulichen Anlagen übertragen worden. Hierzu gehörte das streitgegenständliche Grundstück nicht. Die Beigeladene zu 2. ist jedoch unabhängig hiervon Verfügungsberechtigte i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG. Dieser Begriff ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Nach dem gesetzgeberischen Ansatz soll es mit § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG „im Prinzip eine dem § 7 des Vermögensgesetzes nachempfundene Regelung geben“ (BT-Drs. 12/5553, S. 171). § 11 Abs. 2 Satz 3 VZO sieht vergleichbar mit der Regelung in § 7 Abs. 1 VermG, die öffentliche Verfügungsberechtigte erfasst, einen auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellenden Ausgleich vor; dies ist mit dem im Zuordnungsrecht geregelten Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (sowie Treuhand-Unternehmen) vergleichbar. Die weitere gesetzgeberische Motivation besteht darin, die Zweckverfehlung des Mitteleinsatzes auszugleichen (BT-Drs. 12/5553, S. 171; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 3 B 39.99 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 22 = juris Rdnr. 4). Dem Zweck der Vorschrift entsprechend ist ein Ausgleich vorgesehen, wenn der Restitutionsberechtigte einen noch werthaltigen Gegenstand bekommt, der sein Vermögen mehrt, und der Verfügungsberechtigte bzw. -befugte als Folge einer Rückübertragung erkennen muss, dass die von ihm erbrachten Verwendungen letztlich ihren Zweck verfehlt haben (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). In dem Fall hat der bereicherte Rückübertragungsberechtigte dem Verfügenden die nur für den Restitutionsberechtigten werthaltigen Aufwendungen zu ersetzen. Auch diese Erwägung führt dazu, dass der tatsächliche Mitteleinsatz der Anknüpfungspunkt ist. Das wiederum bedeutet, dass diejenige Körperschaft, der der Vermögenswert letztlich zusteht, derjenigen Körperschaft, die die Maßnahmen vorgenommen hat, die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel erstatten soll. Bestätigt wird dies letztlich durch die Kontrollüberlegung, dass die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht erstattungsfähigen Instandhaltungskosten regelmäßig aus den nach der selben Norm nicht herauszugebenden laufenden Mieteinnahmen finanziert werden, während darüber hinausgehende, erstattungsfähige Kosten einer Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung regelmäßig erst durch zukünftige Mieteinnahmen refinanziert werden können, die nach Rückübertragung der Verfügungsberechtigten zustehen (vgl. zum ganzen: VG Berlin, Urteil vom 24.10.2013 – VG 29 K 101.12 –, zit. n. juris). Von daher ist also konkret darauf abzustellen, welche mit Haushaltsmitteln ausgestattete juristische Person tatsächlich die Mittel für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung in Ausübung einer – zumindest vermeintlichen – Verfügungsberechtigung aufgewendet hat. Vorliegend sind die Mittel von der Beigeladenen zu 2. aus ihrem Vermögen aufgewendet worden. Hierbei handelt es sich um eine 100-ige Tochter der Stadt, die daher – mittelbar - auch mit Steuermitteln ausgestattet ist. Sie hat die Aufwendungen getätigt, da sie von einer Verfügungsbefugnis über das ihr von der Beigeladenen zu 1. zur Bewirtschaftung überlassene Grundstück aufgrund der Umwandlungserklärung vom 19.12.1990 ausgegangen ist.

24

Die vom Bundesamt austenorierte Summe ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich insoweit zutreffend auf die Feststellung der Werterhöhung im dazu eingeholten Gutachten vom 20.02.2013 gestützt und die dort ermittelte Werterhöhung zugrundegelegt. Auch das Gericht folgt den überzeugenden Darlegungen des Gutachters. Zwar ist trotz des Umstandes, dass es sich bei § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG um eine § 7 VermG nachempfundene Regelung handelt, nicht allein die Werthaltigkeit maßgeblich. Vielmehr sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG „Ersatz für durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung“ vor. Das sich anschließende Tatbestandsmerkmal der noch vorhandenen Werthaltigkeit beschreibt somit nicht den Grund, sondern die Grenze des Anspruchs. Der für sich genommen als Berechnungsgrundlage zunächst untauglich erscheinende Begriff „durchgeführte Maßnahme“ wird durch seine entsprechende Verwendung in § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG verdeutlicht. Dort folgt der im ersten Halbsatz aufgeführten, mit § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG wortgleichen Formulierung einer Ersatzpflicht für „durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung“ im Rahmen der dort ausdrücklich geregelten Berechnungsanweisung im zweiten Halbsatz die Erläuterung, dass eine „Zuordnung der Kosten der Maßnahme zum Vermögenswert“ zu erfolgen habe. Aus der Verwendung des identischen Begriffs der „Maßnahme“, der in § 7 Abs. 1 VermG erfolgten Erläuterung, dass die „Kosten der Maßnahme“ gemeint sind und dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen, an § 7 VermG anzuknüpfen, folgt somit, dass auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG die Kosten der Maßnahme, begrenzt durch deren noch vorhandene Werthaltigkeit, und nicht etwa nur die durch sie vermittelte Wertsteigerung Ausgangspunkt der Berechnung sein sollen.

25

Dass der amtlichen Begründung durch den Verweis auf § 7 VermG ohne Bezeichnung des gemeinten Absatzes zunächst nicht zu entnehmen zu sein scheint, welche der beiden in § 7 VermG vorgesehenen Berechnungsmethoden gemeint ist, ist angesichts des Anknüpfens an den nur in § 7 Abs. 1 VermG verwendeten Begriff der „Maßnahme“ unerheblich. Da zudem § 7 Abs. 2 VermG eine konkrete Wertberechnung und gerade keine Pauschalierung fordert, kann er auch deshalb vom Gesetzgeber nicht gemeint sein. Das entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, denn § 7 Abs. 2 VermG stellt auf durch Art. 14 GG geschützte private Verfügungsberechtigte ab, während der Gesetzgeber bei den von § 7 Abs. 1 VermG erfassten öffentlichen Verfügungsberechtigten einen auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellenden Ausgleich vorgesehen hat; nur das ist mit dem im Zuordnungsrecht geregelten Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (sowie Treuhand-Unternehmen) vergleichbar (vgl. zum ganzen VG Berlin, a.a.O.).

26

Vorliegend stellt die Werterhöhung in Höhe von 51.970,00 € die Anspruchssumme dar, da die Beigeladene zu 2. an Kosten für von ihr in den Jahren 1993 und 1994 finanzierte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung mindestens in Höhe der Werterhöhung, nämlich 91.071,59 € (= 178.120,54 DM) nachgewiesen hat. Da nicht die gesamten Investitionen auszugleichen sind, sondern nur die Werterhöhung als Kappungsgrenze, kann außer Betracht bleiben, ob die Beigeladene zu 2. die gesamten Investitionen aus ihrem Vermögen bestritten hat oder sie hierfür Fördermittel als verlorene Zuschüsse erhalten hat. Zum Einen ist nichts dafür ersichtlich, dass unter Abzug solcher Fördermittel die Summe der Kappungsgrenze von 51.970,00 € nicht erreicht würde, zum Anderen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 2. keine entsprechenden Fördermittel für andere Projekte erhalten hätte und insofern doch Mittel aus ihrem Vermögen aufgewandt worden sind. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Gutachter unter zutreffender Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen die einzelnen Maßnahmen danach überprüft hat, ob sie für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung erfolgt sind und nur diese der von ihm ermittelten Summe zugrunde gelegt hat.

27

Die Beklagte musste das in Auftrag gegebene Gutachten nicht thematisch auf von ihr vorgegebene Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung beschränken. Vielmehr konnte der Gutachter diese Baufachbegriffe selbständig definieren und auf die von ihm untersuchten Maßnahmen anwenden. Der Gutachter hat unter Ziff. 4.3 seines Gutachtens die Rechnungspositionen der Beigeladenen zu 2. einer Prüfung der Anrechenbarkeit unterzogen und unter Ziff. 4.4 nur diese für die Werterhöhung in Ansatz gebracht.

28

Schließlich ist auch die Berechnung der Werterhöhung im Gutachten in ihrer konkreten Durchführung nicht zu beanstanden.

29

Zutreffend hat das Bundesamt schließlich den 04.04.2005 als Stichtag für die Berechnung der aufgewendeten Kosten und deren Bewertung angenommen, da an diesem Tag der Rückübertragungsbescheid bestandskräftig geworden ist und daher der Anspruch auf Wertersatz dem Grund nach entstanden ist.

30

Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beigeladene den Anspruch erstmals am 30.10.2008 geltend gemacht hat. Die Frist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG, wonach Ansprüche nach § 7 VermG erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, ist nicht analog anwendbar. Eine Analogie ist nicht deswegen geboten, weil die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG – wie erwähnt - im Prinzip eine dem § 7 des Vermögensgesetzes nachempfundene Regelung sein soll. Dies besagt nur, dass bezüglich des Anspruchsinhalts und der Bestimmung von Rechtsbegriffen vergleichbare Grundsätze gelten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass dann, wenn § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG keine Regelung enthält, die Norm des § 7 VermG ergänzend analog anzuwenden ist. Hinsichtlich der Nichterwähnung einer Erlöschensfrist im VZOG ist keine planwidrige Regelungslücke zu erblicken. Da es sich um eine anspruchsvernichtende Norm handelt, kommt eine Analogie außerhalb des eigentlichen Regelungsbereichs nur unter sehr engen Grenzen in Betracht. Die Regelung müsste sich dem Gesetzgeber aufgedrängt haben. So verhält es sich nicht. Schon im Vermögensgesetz ist die Regelung nicht zwingend, sondern dient nur dem Ausgleich widerstreitender privater Interessen. Im Unterschied dazu regelt das VZOG typischerweise nur Streitigkeiten verschiedener Hoheitsträger. Von daher geht es anders als im Fall des § 7 VermG im Regelfall nur um die Verschiebung öffentlicher Mittel. Außerdem sind Hoheitsträger hinsichtlich eines gebildeten Vertrauens weniger schutzbedürftig als Private. Anders als im Vermögensgesetz ist nach dem VZOG ein Bescheid zu erlassen und der Rechtsstreit von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Anders als im Fall des § 7 VermG gilt sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz.

31

Es kann auf sich beruhen, ob sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung daraus ergibt, dass das Bundesamt den Anspruch ausdrücklich der Beigeladenen zu 1. und nicht der Beigeladenen zu 2. zuerkannt hat, obwohl die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbar aus dem Vermögen der Beigeladenen zu 2. aufgewendet worden sind und nur diese im eigenen Namen einen Antrag gestellt und das Verwaltungsverfahren geführt hat. Soweit danach nach zutreffender Rechtsanwendung der Anspruch der Beigeladenen zu 2. zuzuerkennen gewesen wäre, wird hierdurch die Klägerin nicht ihren Rechten verletzt, sondern nur die Beigeladene zu 2., der gegenüber der an sie bekannt gegebene streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig ist. Aus Sicht der Klägerin ist es ohne Bedeutung, ob sie den Wertersatz an die Beigeladene zu 1. zu leisten hat oder an deren 100-iges kommunales Unternehmen. Da sie aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides leistet, wird sie auf jeden Fall durch die Leistung von ihrer Schuld befreit. Von daher kann offenbleiben, ob – wofür Überwiegendes spricht - die Tenorierung, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 1., vertreten durch die Beigeladene zu 2., zustehe, dahingehend auszulegen ist, dass damit bei Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont gemeint ist, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 2. als Unternehmen der Beigeladenen zu 1. zusteht.

32

Die Entscheidung über die hälftige Tragung der Gutachterkosten durch die Klägerin ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG, der vorschreibt, dass der Begünstigte und der Verpflichtete die Kosten für ein Sachverständigengutachten je zur Hälfte tragen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, da nur diese einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben hat.

34

Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Die Berufung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen