Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 108/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Angliederung von Flurstücken an den Eigenjagdbezirk des Klägers.
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Seit 2001 bewirtschaftet und bejagt der Kläger das Revier Forst B., bei dem es sich um den Eigenjagdbezirk des Klägers handelt. Am 03.12.2012 beantragte der Kläger, die Flurstücke ..., ... bis ..., ... und ... bis ... der Flur ... der Gemarkung B. mit einer Gesamtgröße von 48,5230 ha, die sich im Eigentum der Beigeladenen befinden, an seinen genannten Eigenjagdbezirk anzugliedern. Die Flächen weisen eine Länge von ca. 1350 Meter und eine Breite von ca. 250 bis 400 Metern auf. Zur Begründung wies er darauf hin, eine Angliederung sei aus Sicht der Sicherheit und verbesserten Jagdausübung notwendig. Die schlauchförmige Flächengestalt sowie die geografisch-biotopartige Lage erfordere die Angliederung. Das erkennende Gericht hätte bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine Punktverbindung zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen vorhanden sei. Das im Eigentum der A. GmbH & Co KG B. befindliche Flurstück ... verhindere eine Punkteverbindung.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.07.2013 ab. Zugleich gliederte der Beklagte die streitgegenständlichen Flurstücke an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen an. Zur Begründung führte er aus, eine verbesserte Jagdausübung reiche nicht aus, um eine Angliederung zu rechtfertigen. Erforderlich sei vielmehr das Vorhandensein von ganz wesentlichen Schwierigkeiten für die Jagdpflege und –ausübung, was sich im vorliegenden Fall nicht erschließe. Der Flächenumfang betrage fast 2/3 der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks. Die Flächenform lasse eine ordnungsgemäße Bejagung bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu. Eine schlauchförmige Flächengestalt liege nicht vor. Es handele sich bei der Fläche auch nicht um Schmalflächen i.S.d. § 5 BJagdG. Den Flächen komme ein eigenständiger jagdlicher Wert zu. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG stehe das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Bei der Neugestaltung von Jagdflächenverhältnissen sei neben den Belangen der Jagdausübung und Jagdpflege auch das Jagdrecht des Grundeigentümers zu berücksichtigen. Grundlage der im Jahr 2006 getroffenen Abrundungsentscheidung wäre die Tatsache gewesen, dass die Beigeladene lediglich Eigentümerin des Flurstücks ... gewesen sei und die Auflassungsvormerkungen für die übrigen Flächen unberücksichtigt geblieben seien.
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Zwar verlaufe zwischen dem Flurstück ... und den Flurstücken ... und ..., an dem der bisherige Eigenjagdbezirk der Beigeladenen endet, ein Weg. Dieser unterbreche jedoch nicht den Zusammenhang des Jagdbezirks. Die angrenzenden Grundflächen lägen innerhalb des bestehenden Jagdbezirks. Nach Wegfall der Wegeflurstücke bestehe eine Verbindung zwischen den Flurstücken ... und ... und eine Punkteverbindung zwischen den Flurstücken ... und .... Da das Flurstück ... unmittelbar an das Flurstück ... grenze, wäre bereits über das Flurstück ... die Verbindung hergestellt. Das Flurstück ... verhindere nicht die Verbindung der Flächen der Beigeladenen in Flur ... und Flur ... der Gemarkung B., da eine Verbindung zu Flurstück ... in jedem Fall vorhanden sei. Da der Flächenzusammenhang gegeben sei, komme eine Angliederung nicht in Betracht. Wildfolgevereinbarungen und Grenzeinweisungsverfahren der ehemaligen Verwaltung der BVVG und des Forstamtes Stavenhagen seien keine Gründe für Abrundungsentscheidungen.
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Gegen die ihm am 07.08.2013 zugestellte Verfügung legte der Kläger am 06.09.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Flurstück ... unterbinde eine Punkteverbindung zwischen den Flurstücken ... und .... Da es kein Wegeflurstück sei, sei es auch nicht wegzudenken. Die anzugliedernden Flächen würden die weitaus längste Grenze zu seinem Eigenjagdbezirk haben. Belange der Jagdausübung sprächen daher für die Angliederung. Es werde bestritten, dass wesentliche Teile der anzugliedernden Flächen überhaupt zu bejagen seien. Überdies sprächen Damwildbrunftplätze im Grenzbereich der anzugliedernden Flächen für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Begründung aus dem Ausgangsbescheid zurück.
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Am 11.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte gehe irrig von einer Punktverbindung zwischen den streitbefangenen Flurstücken und dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen aus. Das Flurstück ..., das weder im Eigentum des Klägers noch der Beigeladenen stehe, hindere eine Punkteverbindung, selbst wenn man sich die Flurstücke, auf denen Wege verlaufen würden, wegdenke. Nur eine Punkteverbindung würde aber dazu führen, dass die streitbefangenen Flurstücke ohne Angliederungsbescheid per Gesetz zu dem bereits bestehenden Eigenjagdbezirk der P. Baugesellschaft mbH gehören würde. Der Beklagte verkenne, dass sich gemäß § 7 BJagdG ein Eigenjagdbezirk nur aus zusammenhängenden Grundflächen mit einer Nutzfläche von 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person befänden bilde. Gemäß § 5 BJagdG könnten Jagdbezirke abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und –ausübung notwendig sei. Eigentumsverhältnisse hätten gerade keine vorrangige Bedeutung. Nur mit der Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers, mit dem die anzugliedernden Flächen die längste Grenze aufweisen würden, sei eine einheitliche und risikofreie Bejagung der streitbefangenen Flächen möglich.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2014 zu verpflichten, die Flurstücke ..., ... bis ..., ... und ... bis ... der Flur ... der Gemarkung B. an den Eigenjagdbezirk des Klägers anzugliedern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Regelung des § 5 Abs. 2 BJagdG besage, dass man sich Wegeflurstücke wegdenken müsse. Das Flurstück ... habe einen Auslauf, der ca. 100 Meter lang und 3 Meter breit sei und an die Wegeflurstücke angrenze. Dieser schmale Auslauf sei ebenfalls als Schmalfläche zu beurteilen und habe damit den gleichen Status wie Wege.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Angliederungsentscheidung ist ebenso wie die Rechtsgrundlage für die angegriffene Angliederungsentscheidung des Beklagten vom 31.07.2013 § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V). Nach diesen Vorschriften sind zusammenhängende Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und die nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, unter Beachtung der Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. Die gemäß § 4 Abs. 2 LJagdG M-V zuständige Jagdbehörde ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, die Angliederung vorzunehmen; ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu. Ermessen hat die Jagdbehörde nur hinsichtlich der Frage, welchem von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Flächen angegliedert werden sollen.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an einen angrenzenden Jagdbezirk sind vorliegend gegeben. Das Grundstück liegt – und nur darauf kommt es bei § 4 Abs. 1 LJagdG M-V an – im Gebiet einer Gemeinde, bildet keinen Eigenjagdbezirk und gehört auch nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Auswahlermessen, an welchen der beiden in Betracht kommenden Eigenjagdbezirke das Grundstück angegliedert werden sollte, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Entscheidung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Jagdbehörde die grundsätzlich in Frage kommenden Handlungsalternativen – Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers oder an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen – gesehen und seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat. Wenn sich der Beklagte mit der Erwägung, neben den Belangen der Jagdausübung und Jagdpflege sei auch das Jagdrecht des Grundeigentümers zu berücksichtigen, für die Angliederung an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen als Eigentümerin der Flächen entschieden hat, vermag die Kammer darin keine Fehler bei der Ermessensbetätigung der Behörde zu erkennen. Bei dieser Sachlage konnte die Behörde die getroffene Entscheidung treffen. Wenn wie vorliegend wegen der Belange der Jagdausübung und Jagdpflege zwei Jagdbezirke für eine Angliederung in Betracht kommen, dann ist es unter Beachtung von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz zumindest sachgerecht, sich für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Eigentümers der anzugliedernden Flächen zu entscheiden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden, sodass demgemäß die Gestaltung der Jagdbezirke im Grundsatz an das Eigentum einer Person oder Personenmehrheit an den bejagbaren Flächen anknüpft. Für die Entscheidung des Beklagten spricht zudem, dass die streitgegenständlichen Flurstücke – was noch auszuführen ist – unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zugefallen sind.
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Die gegen die Entscheidung vom Kläger vorgetragenen Gründe greifen allesamt nicht durch. Es verhält sich nicht so, dass der Beklagte irrig von einer Punktverbindung zwischen den streitbefangenen Flurstücken und dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen ausgegangen ist. Anders als der Kläger meint, hindert das im Eigentum der A. GmbH & Co KG B. befindliche Flurstück ... keine Punkteverbindung. Eine solche beschreibt den Zusammenhang von Grundflächen, wenn sich diese nur an einem Punkt berühren, was für zusammenhängende Grundflächen ausreichend ist. Dass eine solche Punkteverbindung vorhanden ist, folgt aus einer Anwendung von § 5 Abs. 2 BJagdG. Danach bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie für sich allein eine ordnungsgemäße Bejagung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Von daher ist der zwischen den Flurstücken ... und ... sowie ... liegende Weg für den Zusammenhang hinwegzudenken. Das „Hinwegdenken“ hat so zu erfolgen, wie der Wortsinn es vorgibt. Danach liegt zwischen zwei Grundstücken eine Punkteverbindung vor, wenn man von einem Punkt des einen Grundstücks eine gerade Linie so zu einem Punkt des anderen Grundstücks ziehen kann, dass von der Linie neben den betroffenen Grundstücken ausschließlich solche Grundstücke berührt werden, die hinwegzudenken sind. So verhält es sich vorliegend. Vom Flurstück ... lässt sich eine gerade Linie zum Flurstück ... ziehen, die dazwischen nur auf den Wegeflurstücken ... und ..., die hinwegzudenken sind, verläuft.
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Von daher kommt es nicht darauf an, ob auch die Flurstücke ... und ... hinweggedacht werden müssen. Indessen geht die Kammer davon aus, dass auch dies der Fall ist. Das Flurstück ... ist als Wegeflurstück im Kataster eingezeichnet. Dass es sich nicht um einen Weg handelt, ergibt sich für die Kammer nicht. Insbesondere folgt dies nicht aus dem bei den Akten befindlichen Lichtbild. Aus diesem ergibt sich nur, dass die Fläche – ebenso wie die auf dem Flurstück ... verlaufende Wegefläche von Baumkronen bedeckt ist. Insofern ist das Flurstück ... als Wegefläche ebenfalls hinwegzudenken. Gleiches gilt für das Flurstück ..., da es sich bei diesem um eine „ähnliche Fläche“ i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG handelt. „Ähnliche Flächen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG sind Flächen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den ausdrücklich genannten Wegen, Triften, natürlichen oder künstlichen Wasserläufen und Eisenbahnkörpern gleichen, aber nach ihrer Gestalt und ihrem Umfang eine tatsächliche Jagdausübung nicht gestatten (OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 2 M 9/13 –, Rn. 17, juris). Dies sind vorwiegend Flächen, die im Verhältnis zu ihrer Länge nur eine sehr geringe Breite ausweisen, unabhängig von der Nutzbarkeit oder Zweckbestimmung dieser Flächen (OVG Greifswald, a.a.O. m.w.N.). Grundgedanke der genannten Vorschrift ist, dass Flächen, die so schmal sind, dass sie selbst dann, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirks haben (sog. Bindfaden- oder Handtuchjagdbezirk), eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bei der Bildung der Jagdbezirke als nicht vorhanden zu denken sind. Infolgedessen trennen sie nicht den (ohne sie vorhandenen) Zusammenhang, stellen aber auch einen fehlenden Zusammenhang nicht her (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Bei Eigenjagden ist zu prüfen, ob ohne die Schmalflächen ein Zusammenhang zwischen den demselben Eigentümer (Nutznießer) gehörenden Grundflächen besteht, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken, ob ohne sie ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Grundstücken im Gemeindebezirk gegeben ist (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Denkt man sich die Flächen ... und ... weg, kann eine Linie von einem Punkt auf dem Flurstück ... zum Flurstück ... gezogen werden, dass zwischen diesen Flurstücken nur die wegzudenkenden Flurstücke ..., ... und ... durchschneidet.
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Bei dem Flurstück ... handelt es sich - wie der Beklagte zutreffend angenommen hat - angesichts seiner Form, die einen Auslauf hat, der im Bereich der Flurstücke ..., ... und ... ca. 100 Meter lang und 3 Meter breit ist und an die Wegeflurstücke angrenzt, wie sie sich aus den vorliegenden Flurkarten ergibt, um eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG. Die übrige Form des Grundstücks außerhalb des relevanten Bereichs ist ohne Bedeutung, da entscheidend nur ist, ob die Fläche zwischen zwei Jagdflächen aufgrund ihrer Form einer ordnungsgemäße Jagdausübung entgegensteht. Als solche trennt die Teilfläche des Flurstücks ... nach § 5 Abs. 2 BagdG das Flurstück ... nicht vom Eigenjagdbezirk der Beigeladenen, sondern ist als nicht vorhanden hinwegzudenken. Denkt man sich die Flächen ... und ... weg, kann eine Linie von einem Punkt auf dem Flurstück ... zum Flurstück ... gezogen werden, dass zwischen diesen Flurstücken nur die wegzudenkenden Flurstücke ..., ... und ... durchschneidet.
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Wie erwähnt trennen weder die Wegeflächen noch das Flurstück ... die Grundflächen, da sämtliche Flächen, weil die streitgegenständlichen Flurstücke unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zugefallen sind, innerhalb eines Jagdbezirkes liegen. Von daher liegt der Fall hier anders als im Verfahren 6 A 1338/06, als es noch verschiedene Eigentümer gab und die Wegeflächen keinen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen herstellten. Dass die streitgegenständlichen Flurstücke mit dem bisherigen Eigenjagdbezirk der Beigeladenen verbunden sind, hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Flurstücke kraft Gesetzes Teil des Eigenjagdbezirkes der Beigeladenen geworden sind. Die Angliederungsentscheidung des Beklagten hat insoweit nur feststellenden Charakter. Eine davon abweichende Abrundungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG durch Abtrennung der streitgegenständlichen Flächen vom Eigenjagdbezirk der Beigeladenen und Eingliederung in den Eigenjagdbezirk des Klägers wäre nur möglich, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und -ausübung notwendig wäre. Dies ist hier nicht der Fall, da die Jagd durch die Beigeladene ebenso ordnungsgemäß ausgeübt werden kann wie durch den Kläger.
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Von daher verhilft auch der Vortrag des Klägers, nur mit der Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers, mit dem die anzugliedernden Flächen die längste Grenze aufweisen würden, sei eine einheitliche und risikofreie Bejagung der streitbefangenen Flächen möglich, der Klage nicht zum Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 2 1x
- BJagdG § 5 Gestaltung der Jagdbezirke 8x
- BJagdG § 7 1x
- VwGO § 124 1x
- BJagdG § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts 2x
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 BagdG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 9/13 1x
- 6 A 1338/06 1x (nicht zugeordnet)