Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 231/16 As HGW
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung des Klägers.
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Der Kläger stellte am 15. Juli 2015 bei der Beklagten einen Asylantrag. Da die Beklagte Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Rates und des Parlamentes vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) hatte, richtete sie am 4. September 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn reagierte auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nicht. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 (Az.: 6049129 - 423) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab [Ziffer 1)], ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an [Ziffer 2)] und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate [Ziffer 3)]. Am 28. Juli 2016 sollte der Kläger nach Ungarn abgeschoben werden. Die Überstellung scheiterte, weil der Kläger bei der Überstellung nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde. Darüber informierte die Beklagte Ungarn mit Schreiben vom 28. Juli 2016. Das Schreiben ging den ungarischen Behörden an demselben Tag zu.
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Am 18. Dezember 2015 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (- 3 A 4587/15 As SN -) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (- 3 B 4598/15 As SN -). Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Außerdem leide der Kläger an Depressionen wegen derer er in Ungarn nicht behandelt werden könne. Zudem weise das ungarische Asylsystem systemische Schwachstellen auf.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Überstellungsfrist habe sich wegen der Flüchtigkeit des Klägers bei dem Überstellungsversuch am 28. Juli 2016 verlängert und ende erst mit Ablauf des 5. August 2017.
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Das Klageverfahren ist nach § 3 der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. 2015, 642) zum 1. Januar 2016 auf das erkennende Gericht übergegangen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (- 3 B 232/16 As HGW -) den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, abgelehnt. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht diesen Beschluss mit Beschluss vom 6. September 2016 (- 3 B 1519/16 As HGW -) geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens, der Verfahren - 3 B 232/16 As HGW - und - 3 B 1519/16 As HGW - und der übersandten Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Das Gericht kann den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beklagten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
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Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnende und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn anordnende Bescheid ist rechtswidrig.
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a) Die Rechtswidrigkeit von Ziffer 1) des Bescheides folgt hier zwar nicht schon daraus, dass die Beklagte die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auf die Vorschrift des § 27a Abs. 1 AsylG (a.F.) gestützt. Die Vorschrift gilt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr. Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig wegen der nach Maßgabe der Dublin III-VO bestehenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens kann nunmehr nur noch auf § 29 Abs.1 Nr. 1 lit a) AsylG. Die Neufassung von § 29 Abs. 1 AsylG stellt lediglich eine Systematisierung der Unzulässigkeitstatbestände dar. § 29 Abs.1 Nr. 1 lit a) AsylG hat dieselben tatbestandlichen Voraussetzungen wie § 27a AsylG (a.F.) und führt zu derselben Rechtsfolge. Mit dem Austausch der Rechtsgrundlage wird das Wesen der Entscheidung deshalb nicht verändert (so OVG Münster, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 31).
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b) Die Ablehnung des Asylantrages kann hier aber auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG gestützt werden, da sich kein anderer zuständiger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens bestimmen lässt.
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aa) Zwar mag es sein, dass hier Ungarn ursprünglich gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen ist, da der Kläger nach den bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (dort Blatt 31 und 32) befindlichen Treffern in der EURODAC-Datei, die beide mit dem Kürzel „HU“ beginnen, in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt hatte.
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bb) Allerdings besteht die Zuständigkeit Ungarns oder eines anderen Staates nicht mehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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(1) Der Zuständigkeit Ungarns steht dabei nicht schon entgegen, dass die Frist zur Überstellung des Klägers (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) nach Ungarn bereits verstrichen ist. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Überstellung stattfindet, geht die Zuständigkeit von dem ersuchten - ursprünglich zuständigen - Staat auf den ersuchenden - die Überstellung durchführenden - Staat über. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann hier jedenfalls mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 3 B 232/16 As HGW - vom 5. Februar 2016, der am 8. Februar 2016 in durch das Verwaltungsgericht versandt wurde, erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15/15 -, juris Rn. 11). Soweit die Beklagte also davon ausgeht, dass die Überstellungsfrist zunächst bis zum 5. August 2016 lief, trifft dies zu. Der am 28. Juli 2016 durchgeführte Überstellungsversuch fand mithin noch vor Ablauf der Überstellungsfrist statt.
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Die Überstellungsfrist hat sich wegen der Flüchtigkeit des Klägers bei diesem Überstellungsversuch am 28. Juli 2016 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate - mithin bis mindestens 5. August 2017 - verlängert. Flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW -, juris Rn. 23). Die Beklagte hat hier unter Vorlage entsprechender Nachweise schon in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 3 B 1519/16 As HGW - dargelegt, dass sich der Kläger in der Zeit ab dem 6. Juli 2016 bis mindestens 31. Juli 2016 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Das ergibt sich aus den vorgelegten taggenauen Anwesenheitslisten. Der Kläger hat sich über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen hinweg nicht in seiner Unterkunft aufgehalten, ohne dass er an einem anderen Ort auffindbar gewesen wäre. Dass der Kläger in dem genannten Zeitraum in seiner Unterkunft gewohnt haben will, erscheint schon deshalb als ausgeschlossen, weil während dieser Zeit nicht an einem einzigen Tag seine Anwesenheit in der ihm zugewiesenen Unterkunft festgestellt werden konnte. Der Kläger hat diese Unauffindbarkeit auch zu vertreten. Er hat selbst vorgetragen, dass er sich bei Freunden aufgehalten habe. Er hat indessen nichts dargelegt, woraus sich ergibt, dass auch der Beklagten oder der für die Durchführung der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Dass während dieser Zeit telefonischer Kontakt zur Prozessbevollmächtigten bestanden haben soll, steht der Annahme der Flüchtigkeit nicht entgegen.
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Die Beklagte hat Ungarn auch über die Flüchtigkeit des Klägers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Dem hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 2016, das den ungarischen Behörden an demselben Tag zugegangen ist genügt. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludente getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („Die Frist […] kann verlängert werden […]“) erforderliche Entscheidung der Beklagten über die Fristverlängerung (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung der Beklagten über die Fristverlängerung VG Dresden, Urt. v. 12.06.2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 22).
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(2) Der Zuständigkeit Ungarns steht hier jedoch die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen.
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Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO).
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Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Ungarn systemische Schwachstellen in Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des OVG Lüneburg (Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 42 bis 63) verwiesen. Das Gericht schließt sich nach eigenständiger Prüfung und Würdigung diesen ausführlichen und zutreffenden Erwägungen an und macht sich diese zu Eigen.
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Nachdem eine Überstellung des Klägers nach Ungarn damit ausgeschlossen ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass nach den Kriterien der Dublin III-VO ein anderer Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, ist die Beklagte der zuständige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO.
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c) Der Bescheid ist darüber hinaus rechtswidrig, soweit er in Ziffer 2) die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Ungarn enthält. Die Abschiebungsanordnung kann nicht länger auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen schon deshalb nicht mehr vor, weil der Kläger nicht in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden kann. Allein zuständiger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist - wie bereits gezeigt - die Beklagte.
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2. Der insgesamt rechtswidrige Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger darüber hinaus in seinen Rechten. Es kann hier dahinstehen, ob den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO generell individualschützender Charakter zukommt (auch offengelassen bei BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, juris Rn. 20). Jedenfalls kann der Kläger in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und der Abschiebung dorthin gerade systemische Schwachstellen des dortigen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegenstehen, eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Norm bezweckt nämlich gerade den Schutz des einzelnen Asylsuchenden davor, in einen Mitgliedstaat mit einem systemisch derart mangelhaften Asyl- und Aufnahmesystem, das den Asylsuchenden der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta bringt, verbracht zu werden.
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3. Die Befristung des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3) des Bescheides wird mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Referenzen
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- VwGO § 113 1x
- § 27a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 3 A 4587/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 4598/15 1x (nicht zugeordnet)
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