Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 218/17 As HGW

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2017 – – wird in den Nummern 4 bis 6 hinsichtlich der Klägerin zu 3. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin zu 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, georgische Staatsangehörige, russischer, hinsichtlich der Klägerin zu 2. armenischer, Volks- und russisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylanträge.

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Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 28. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Januar 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Dezember 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, wegen ihrer erkrankten minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 3., in die Bundesrepublik Deutschland gereist zu sein. Diese leide an einem Rhabdomyosarkom am Auge, einem hoch bösartigen Weichteiltumor, und den Folgen der Behandlung. Die Behandlung sei zunächst in Georgien begonnen worden, jedoch aufgrund einer Fehldiagnose zunächst fehlerhaft, obwohl die Eltern der Klägerin zu 3. bereits die besten Ärzte in Georgien aufgesucht hätten. Sie seien daraufhin in die Türkei gereist, wo ein neuer Behandlungsplan erstellt worden sei. Der Tumor sei operativ entfernt worden, anschließend habe eine Chemotherapie begonnen. Die Behandlung sei jedoch seitens des Krankenhauses abgebrochen worden. Die Kläger zu 1. und 2. geben an, dass dies an ihrer georgischen bzw. armenischen Nationalität gelegen haben könnte. Sie seien deshalb nach Deutschland gekommen. Hier werde die Klägerin zu 3. nunmehr entsprechend des Behandlungsplanes behandelt. Nach Entfernung des Tumors und Durchführung der Chemotherapie bestünden nun auch psychische Beschwerden, wie das Auftreten extremer Panikzustände und ständige psychosomatische Schmerzen. Hinsichtlich der Erkrankung wurden folgende Dokumente vorgelegt:

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- Diagnose Rhabdomyosarkom Orbita der Universitätsmedizin A-Stadt vom 29. Dezember 2015, 4. Januar 2016, 8. März 2016, 6. Oktober 2016, 22. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 25. Oktober 2016
5
- Ärztliche Stellungnahmen der Dr. med. K., Fachärztin für Kinderheilkunde, A-Stadt, vom 8. März 2016 und 16. August 2016
6
- Ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. habil. U., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, A-Stadt, vom 26. Juli 2016
7

Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.

8

Mit Bescheid vom 20. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).

9

Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes wurde der Bescheid am 23. Januar 2017 als Einschreiben, adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Kläger, zur Post gegeben.

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Am 26. Januar 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten – zunächst umfassend – Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Klage nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränken.

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Die Kläger beantragen,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2017 – Az. – zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

18

Im Übrigen ist die zulässige Klage im Hinblick auf die Klägerin zu 3. begründet. Die Klägerin zu 3. hat nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch der Klägerin zu 3. nicht anerkennt und verletzt sie daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 – 9 B 710/94, DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12. September 2007 – 8 LB 210/05, juris-Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02, DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

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Gemessen daran, besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Georgien für die Klägerin zu 3. das Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich ihr gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern. Davon ist das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen überzeugt.

21

Zwar ist grundsätzlich eine medizinische Versorgung nahezu aller Erkrankungen in Georgien möglich. So führt etwa die D-A-CH-Analyse der Länderanalyse BFM der D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Stand Juni 2011, auf S. 5 aus:

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Heute sind in Georgien fast alle medizinischen Behandlungen bzw. Eingriffe möglich, so auch Herzoperationen und schwere neurochirurgische Eingriffe. Bei der Behandlung von psychischen Krankheiten ist anzumerken, dass nur wenige Psychiater und Psychologen mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind und sich nach wie vor nach der "sowjetischen Schule" richten. Psychische Krankheiten werden hauptsächlich mit Medikamenten und stationär behandelt. Fast nur Psychiater und Psychologen in privaten Institutionen bieten Psychotherapie an. Leidet jemand beispielsweise an Depressionen, hat er die Möglichkeit, sich an den lokalen Family Doctor zu wenden. Dieser hat ein rudimentäres psychologisches Training absolviert. Bei schwerwiegenderen Fällen erfolgt die Überweisung in die Psychiatrie.

23

Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 – 8 LA 145/15). Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 3. vorliegen; bezogen auf ihre Person sind voraussichtlich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen.

24

Denn unter Zugrundelegung aller vorstehender Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall der Klägerin zu 3. derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 3. aufgrund der bei ihr attestierten Erkrankungen und der belegten Krankheitsbilder bei einer Rückkehr nach Georgien ohne die Behandlung in der Form, wie sie diese in Deutschland erhält, und insbesondere im Hinblick auf die nach Attestlage bestehenden Gefahren alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein würde.

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Zum einen befindet sich die Klägerin zu 3. auch nach Abschluss der Chemotherapie in Folge der operativen Entfernung des Rhabdomyosarkoms nach wie vor in ärztlicher Behandlung und Kontrolle einer etwaigen Tumorneubildung. Der ärztliche Bericht der Dr. med. Y., Oberärztin Hämatologie/Onkologie der Universitätsmedizin A-Stadt, A-Stadt, vom 25. Oktober 2016 führt dazu aus, dass im weiteren Verlauf engmaschige augenärztliche Kontrollen (zunächst alle 4 bis 6 Wochen) erfolgen sollten. Zudem seien MRT-Untersuchungen des Kopfes alle 3 Monate vorgesehen.

26

Zum anderen lässt sich den zahlreichen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. entnehmen, dass im Anschluss an die chemotherapeutische Behandlung nach Entfernung des Rhabdomyosarkoms weitere Erkrankungen der Klägerin zu 3. aufgetreten sind. So beschreibt Prof. Dr. med. habil. J. U., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, A-Stadt, den Zustand der Klägerin zu 3. in seinem Bericht vom 26. Juli 2016 folgendermaßen:

27

Sie klagt jetzt über multiple Körperbeschwerden, Kopfschmerzen, Thoraxschmerzen, Herzschmerzen, Übelkeit mit Schwindel sowie Beschwerden im linken Ober- und Unterschenkel. ist derzeitig immunsupprimiert und kann nur eingeschränkt am sozialen Leben teilhaben.

28

Aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. Katrin K., Fachärztin für Kinderheilkunde, A-Stadt, vom 27. März 2017 ergibt sich, dass der Klägerin zu 3. aufgrund der schweren Erkrankung mit dem eingeschränkten Immunsystem bei stattgehabter Chemotherapie eine Beförderung mit dem öffentlichen Nahverkehr schon nicht zumutbar ist und eine Beförderung nur per Krankenbeförderung erfolgen sollte. Aktualisiert hat Dr. med. Katrin K. ihre Stellungnahme zudem am 27. Juni 2017 dahingehend, dass eine psychologische Betreuung dringendst empfohlen werde; diese müsse voraussichtlich in Berlin erfolgen. Physiotherapeutische Interventionen stünden an bei Fibromyalgiesymptomen (tiefe Muskelschmerzen) und Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems). Die Patientin sei zur Zeit instabil, nicht belastbar, bräuchte z. B. in der Schule personelle Hilfe. Nach Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit durch den Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes der Hansestadt A-Stadt wurde den Klägern mit Bescheid vom 15. Mai 2017 zudem die Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl für ein Jahr durch den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt – Amt für Jugend, Soziales und Asyl – bewilligt. Die ärztlichen Stellungnahmen des Vasily B., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Berlin, vom 2. Mai 2017 und 22. Juni 2017 beinhalten die dringende Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 3. aufgrund einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik (F43.2+V). Die Klägerin zu 3. leide unter Weinerlichkeit, Verlust von Interessen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen begleitet von Alpträumen, Aggressivität und suizidalen Gedanken. Zudem klage sie über somatische Schmerzen (Kopf- und Gliederschmerzen, Schwäche), für die organische Ursachen nicht gefunden werden konnten. Aufgetreten seien die genannten Symptome infolge eines embryonalen Rhabdomyosarkoms und anschließender chemotherapeutischer Behandlung.

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In Anbetracht der oben ausgeführten bzw. zitierten Situation hinsichtlich der Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien auf der einen Seite und des mehrfachen Hinweises verschiedener Ärzte auf die durch die Klägerin zu 3. beklagten Schmerzen, die die Nutzung eines Rollstuhles erforderlich machen und zu einem Grad der Behinderung von 90 führen, bis hin zu suizidalen Gedanken auf der anderen Seite, würde sich demnach unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald verschlechtern.

30

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei der Klägerin zu 3. aus medizinischen Gründen im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Klägerin zu 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen.

31

Allerdings können sich die Kläger zu 1. und 2. nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf die Feststellung berufen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegt, weil nämlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person der Klägerin zu 3. nicht zugleich die ihnen gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsste individuell für die Kläger zu 1. und 2. („für diesen Ausländer“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnten sich die Kläger zu 1. und 2. hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Kläger zu 1. und 2. auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München Urt. v. 5. Februar 2015 – M 17 K 15.30002; NdsOVG, Urt. v. 18. Mai 2010 – 11 LB 186/08, juris-Rn. 47; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 30. April 2013 – OVG 12 S 25.13 unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, Urt. v. 25. September 1997 – 1 C 6/97).

32

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. Beschl. v. 29. Juni 2009 – 10 B 60/08). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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