Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1233/16 HGW

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung den Betrag von 964.363,93 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148.354,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt 13 v.H. und die Klägerin 87 v.H. der Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Entscheidung in Ziffer 2 und wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides.

2

Die D. GMBH & CO.KG stellte am 1. Juni 2007 bei dem damals zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund (StAUN Stralsund) einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit eines Steinkohlekraftwerkes in Lubmin mit voraussichtlich 3.700 MW Feuerungswärmeleistung (im Folgenden: SKW). Gegenstand des beantragten Vorbescheides waren die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit und der Standort des Gesamtvorhabens. Zugleich beantragte D. GMBH & CO.KG die Erteilung einer ersten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung für das SKW. Die Anträge gingen am 4. Juni 2007 beim StAUN Stralsund ein.

3

Aufgrund der Anträge fand im Zeitraum vom 28. Oktober 2008 bis zum 26. November 2008 ein öffentlicher Erörterungstermin mit 15 Verhandlungstagen statt.

4

Ende 2009 entschied sich der Anteilseigner der D. GMBH & CO.KG zum Rückzug aus dem Projekt.

5

Im Frühjahr 2010 wurde D. GMBH & CO.KG in die „K. GmbH & Co. KG“ umbenannt. Ihr gegenüber erließ das StAUN Stralsund bezüglich des Vorbescheidsverfahrens und des ersten Teilgenehmigungsverfahrens am 28. Juni 2010 einen Kostenbescheid über Vorschüsse von 50 % der vollen Gebührensumme gemäß der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 9. September 2002, d.h. in Höhe von 14.015,95 Euro sowie einen Kostenbescheid für Auslagen und Vorschüsse für Auslagen in Höhe von 4.440,08 Euro.

6

Die K. GmbH & Co. KG trat mit Datum vom 30. Juli 2010 alle Rechte und Pflichten aus den bisherigen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für das SKW, einschließlich der Erteilung des Vorbescheides und der ersten Teilgenehmigung, an die Klägerin ab. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten als nunmehr zuständiger Behörde mit und informierte ihn darüber, dass im Zuge der Fortführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beabsichtigt sei, einen Energieträgerwechsel von Steinkohle auf Erdgas vorzunehmen.

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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die beantragte Teilgenehmigung und den Vorbescheid bis zum 31. März 2011 überarbeitete Unterlagen einzureichen.

8

Mit Schreiben vom 31. März 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG in geänderter Fassung bei dem Beklagten. Den Antrag auf Erteilung der ersten Teilgenehmigung nahm die Klägerin zurück.

9

In der Folgezeit forderte der Beklagte die Klägerin mehrfach zur Nachbesserung der Unterlage auf, dem die Klägerin durch ergänzende Fachgutachten und die Überarbeitung der sonstigen Antragsunterlagen nachkam.

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Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die vorliegenden Unterlagen für die Eröffnung des Verfahrens geeignet seien. Allerdings sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine formale Neubeantragung unter gleichzeitiger Rücknahme der bestehenden Anträge eine für beide Seiten vorteilhafte, beschleunigende und auch bereinigende Wirkung hätte. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, dass der Vorschlag des Beklagten vor dem Hintergrund überraschen würde, dass gemeinsam für die Fortführung des Verfahrens entschieden worden sei. Gegen den Vorschlag würde die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln sprechen. Eine Neubeantragung sei mit weiteren, nicht unerheblichen Kosten verbunden. Mit Schreiben vom 20. September 2012 bestätigte der Beklagte der Klägerin die formelle Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das inzwischen umbenannte Projekt „Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Lubmin III“ (GuD Lubmin III). Des Weiteren kündigte der Beklagte die Einleitung des zu koordinierenden Genehmigungsverfahrens, beginnend mit der Behörden- und Verbandsbeteiligung an.

11

Am 19. Dezember 2012 machte der Beklagte das Vorhaben nach § 10 Abs. 3 und 9 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV öffentlich bekannt. Vom 27. Mai 2013 bis einschließlich 6. Juni 2013 fand der Erörterungstermin für das GuD Lubmin III statt. Hierbei ließ sich der Beklagte von einem externen Verhandlungsführer unterstützen und stellte der Klägerin die Auslagen dafür in Rechnung, die diese beglich. Dies gilt auch für die Unterstützung eines externen naturschutzrechtlichen Behördensachverständigen. Auch die diesbezüglichen Auslagen in Höhe von 262.479,82 Euro trug die Klägerin.

12

Mit Schreiben vom 13. März 2015 nahm die Klägerin sämtliche bei dem Beklagten gestellten Genehmigungs- und Zulassungsanträge zurück.

13

Mit Bescheid vom 8. März 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes in Lubmin in Höhe von 1.112.718,75 Euro fest. Gebühren für das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren zur Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes sind in der Festsetzung nicht enthalten. Dem kam die Klägerin am 7. April 2016 nach. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 zurück.

14

Die Klägerin hat am 14. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an:

15

Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühren zu Unrecht die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (ImmSchKostVO M-V 2010) zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (ImmSchKostVO M-V 2002) zur Anwendung kommen müssen. Denn infolge des Energieträgerwechsels von Steinkohle auf Erdgas und des entsprechenden Änderungsantrags sei weder ein neues immissionsschutzrechtliches Verfahren in Gang gesetzt worden noch ein neues gebührenrechtliches Verfahren. Der Beklagte habe das Verfahren für das SKW ausdrücklich und unmissverständlich fortgeführt. Der Änderungsantrag der Klägerin vom 31. März 2011 sei von dem Beklagten nicht als förmliche Neubeantragung eines Vorbescheides für ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk angesehen und behandelt worden. Damit komme es auch nicht zwingend darauf an, ob rechtlich ein neues Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.

16

Selbst wenn die ImmSchKostVO 2010 zur Anwendung komme, habe der Beklagte einen zu hohen Herstellungswert der Anlage zugrunde gelegt und weitere Fehler bei der Gebührenfestsetzung gemacht. Der Herstellungswert der Anlage wäre mit ca. 130 bis 150 Millionen Euro zu veranlagen. Die von der Klägerin im Zeitpunkt des Änderungsantrages vorläufig genannten „voraussichtlichen Gesamtkosten des Vorhabens“ von einer Milliarde Euro entsprächen nicht dem voraussichtlichen Herstellungswert im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsrücknahme. Denn die Errichtung eines GuD-Kraftwerks in der ursprünglich geplanten Dimensionierung von 1.800 MW sei im Zeitpunkt der Antragsrücknahme aufgrund der aktuellen Marktsituation nicht realistisch gewesen, sondern eher noch die Kosten für ein Reservekraftwerk mit einfachen Gasturbinen mit 400 MW.

17

Fehlerhaft sei die konkrete Gebührenfestsetzung innerhalb des Gebührenrahmens der Geb.Nr. 201.3 ImmSchKostVO M-V 2010 von maximal möglichen 50 %. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass der nicht als Auslage berechnungsfähige Verwaltungsaufwand den maximal zulässigen Gebührenrahmen rechtfertige. Weiterhin sei eine Ermäßigung des Zuschlags für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Geb.Nr. 201.4.3 b ImmSchKostVO M-V 2010 anzusetzen. Auch die angesetzte Ermäßigung der Gebühren bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV gemäß Geb.Nr. 201.4.6 sei nicht ausreichend begründet und zu niedrig angesetzt.

18

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 21 Abs. 1 VwKostG M-V.

19

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 aufzuheben;

21

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.112.718,75 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung führt er an, dass es sich bei dem Vorbescheidsantrag am 31. März 2011 um einen neuen Antrag gehandelt habe, so dass die ImmSchKostVO 2010 anwendbar sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Verfahrenserklärungen der Klägerin. Der Wunsch der Klägerin, das neu einzuleitende Verfahren für das GuD III als Fortführung der bisherigen Anträge des Vorhabens SKW aufzufassen, stehe nicht in Einklang mit den Verfahrensvorschriften des § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV für das förmliche Verwaltungsverfahren. Im Falle von Änderungen nach Erteilung des Vorbescheides sehe § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV regelmäßig lediglich eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung vor, von der unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne. Eine Rückkehr zur förmlichen Prüfung der Vollständigkeit gemäß § 7 der 9. BImSchV sei nicht vorgesehen. Auf dieses Änderungsverfahren sei der Sache nach nicht zurückgegriffen worden. Grundsätzlich sei daher die Einreichung neuer, wesentlich geänderten Antragsunterlagen als Neuantrag auszulegen, ggf. verbunden mit der Rücknahme des früheren Antrags. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein förmliches Verwaltungsverfahren insgesamt neu „aufgerollt“ werde.

25

Zu berücksichtigen sei auch die fehlende sachliche Identität des Vorhabens. Die Umstellung auf den Energieträger Erdgas habe ein neues abweichendes Kraftwerkskonzept erfordert. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Frage, wann von einer Planänderung eines Vorhabens gesprochen werden könne, sei zurückzugreifen (vgl. § 73 Abs. 8 VwVfG). Maßgeblich sei, ob das Gesamtkonzept der Planung berührt sei bzw. ob sie die Identität des Vorhabens wahre. Die Änderungen dürften nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig sei. Andernfalls sei ein vollständiges Anhörungsverfahren mit Planauslegung für das neue Vorhaben durchzuführen.

26

Selbst bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens wäre vorliegend die ImmSchKostVO 2010 anwendbar. Für die Frage des anwendbaren Kostenrechts sei der Fälligkeitszeitpunkt der Kosten maßgeblich. Dieser Grundsatz gelte auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Fällig seien die Gebühren nach § 17 VwKostG M-V mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides. Die Klägerin musste daher damit rechnen, dass mit ihrer Antragstellung „angemessene“ Gebühren im Sinne des § 3 VwKostG M-V entstehen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Der Bescheid vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 ist rechtswidrig, soweit die Festsetzung den Betrag von 964.363,93 Euro übersteigt; insoweit verletzt er die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig.

30

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihre Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) vom 26. Oktober 2010. Danach werden für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist.

31

a. An der Wirksamkeit der Immissionsschutz-Kostenverordnung bestehen keine Zweifel. Keine Bedenken bestehen an der Neuregelung der Gebührennummer 201.3. Danach orientiert sich die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides an dem Herstellungswert der Anlage und sieht nicht mehr lediglich einen Gebührenrahmen von 300 bis 12.500 Euro vor, wie noch in der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 9. September 2002. Der Verordnungsgeber hat bei der Bemessung der Gebühren einen weiten Spielraum, soweit er sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 und 6 VwKostG M-V hält (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V). Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner ein angemessenes Verhältnis besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V). Die Anknüpfung an den Herstellungswert ist ein geeignetes Kriterium für die Ermittlung einer Verwaltungsgebühr, da die Bedeutung und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist dagegen bei der Festlegung des Prozentsatzes von der Gebühr nach Nummer 200 oder 201.1 zu berücksichtigen. Indem für den Vorbescheid eine Gebühr nur in Höhe von 20 bis 50 v.H. der Gebühr für eine Genehmigung festgesetzt werden kann, hat der Verordnungsgeber dem geringeren wirtschaftlichen Wert eines Vorbescheides Rechnung getragen, der eben keine Zulassungswirkung wie eine Genehmigung entfaltet. Dass er damit nicht mehr an der vergleichsweisen geringen Rahmengebühr festhält, wie noch in der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 9. September 2002 vorgesehen, obliegt seiner Entscheidung.

32

b. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin findet die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 Anwendung, da die Gebührenschuld mit Eingang des geänderten Antrages vom 31. März 2011 bei dem Beklagten und somit unter Geltung dieser Immissionsschutz-Kostenverordnung entstanden ist.

33

aa. Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, sobald ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld unterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von Amtshandlungen: die antragsgebundenen und die übrigen Amtshandlungen. Für erstere - nur um diese geht es hier - legt § 11 Abs. 1 1. Alt. VwKostG M-V den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde fest. Ist eine bestimmte Tarifstelle für die mit dem Antrag begehrte Amtshandlung normiert, ist damit die Gebührenschuld dem Grunde nach und, soweit in der jeweiligen Tarifstelle bestimmte Gebührensätze, Gebührenrahmen oder Festgebühren festgelegt sind, die Gebühr auch der Höhe nach in dem jeweils festgelegten Umfang (Rahmen, Satz, Festbetrag) entstanden, so dass nachträgliche Rechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluss auf diese Faktoren haben, auch wenn die Amtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts erst beendet wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.06.1998 – 9 A 2976/97 –, juris Rn. 31). Der Einwand des Beklagten, entscheidend sei die Rechtslage im Fälligkeitspunkt, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Bestimmung der Fälligkeit sagt nichts über das Entstehen der Gebührenschuld und die dafür maßgebliche Rechtslage aus.

34

Vorliegend sind die Gebühren für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid streitig. Für das Vorbescheidsverfahren ist ein Antrag notwendig, §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gebührenschuld entsteht damit grundsätzlich mit der Antragstellung bei der zuständigen Behörde.

35

bb. Maßgeblich für die Entstehung der hier strittigen Gebührenschuld ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes vom 31. März 2011 und nicht der mit Schreiben vom 1. Juni 2007 bei der damals zuständigen Behörde eingereichte Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit eines Steinkohlekraftwerkes. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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§ 11 Abs. 1 VwKostG M-V bestimmt, dass die Gebührenschuld mit Antragstellung entsteht. Entscheidend ist somit, ob nach dem jeweiligen materiellen Recht ein Antrag notwendig ist, um eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Gesetzes und der einschlägigen Kostenverordnungen auszulösen. Insoweit ist das gebührenrechtliche Verfahren akzessorisch zum zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass mit dem Antrag der Klägerin vom 31. März 2011 ein neues Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides für ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk eingeleitet und somit das ursprüngliche Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für ein Steinkohlekraftwerk gerade nicht fortgeführt wurde. Denn der Vorhabens- und Energieträgerwechsel von einem Steinkohlekraftwerk zu einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk stellt eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so dass ein neues Vorbescheidsverfahren notwendig war.

37

Dabei enthält weder das Bundesimmissionsschutzgesetz noch die 9. Bundesimmissionsschutzverordnung (9. BImSchV) eine ausdrückliche Regelung, wann die Notwendigkeit eines „neuen“ Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides besteht und wann lediglich ein geänderter Antrag vorliegt, dessen Bearbeitung im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgen kann. § 8 Abs. 2 9. BImSchV ist allerdings zu entnehmen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, während eines Genehmigungsverfahrens und auch während eines Vorbescheidsverfahrens das Vorhaben zu „ändern“. Die Norm regelt, wann in diesen Fällen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 9.BImSchV) entbehrlich bzw. wann eine Beteiligung der Öffentlichkeit lediglich bezogen auf die vorgesehenen Änderungen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 Satz 4a 9.BImSchV). Erfolgt somit eine Änderung während eines Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahrens, kann es erforderlich sein, die auf die Änderung bezogenen Unterlagen auszulegen. Dazu können auch die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage oder sonstige unveränderte Umstände zählen, wenn dies zum Verständnis der Änderung und ihrer Auswirkungen notwendig ist. Denn der bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitt „Auslegung der Unterlagen“ wird durch die Änderung nicht hinfällig, sondern nur ergänzungsbedürftig (Czajak in: Feldhaus, BImSchG, Kommentar, März 2007, 9. BImSchV § 8, B 2.9, Rn. 38). Im Falle einer zusätzlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 4 9. BImSchV sind damit auch die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt.

38

Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 9.BImSchV ist jedoch im Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden, wenn eine „wesentliche Änderung“ der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage einer erneuten Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf (Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar IV, § 8 9.BImSchV 2.9 Rn. 7). Denn in diesen Fällen wird stets eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Auslegung aller Unterlagen notwendig sein, so dass ein Rückgriff auf abgeschlossene Verfahrensschritte und damit der Regelung des § 8 Abs. 2 9. BImSchV ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze sind nach Ansicht der Kammer auf das Vorbescheidsverfahren zu übertragen. Zur Klärung der Frage, wann ein „neuer“ Antrag im Vorbescheidsverfahren erforderlich ist und wann lediglich von einem geänderten Antrag im Sinne des § 8 Abs. 2 9. BImSchV gesprochen werden kann, ist daher auf die zu § 16 BImSchG entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Ergibt sich somit aus den mit dem geänderten Antrag eingereichten Unterlagen auf Erteilung des Vorbescheides, dass diese eine „wesentliche Änderung“ der ursprünglich beantragten Anlage darstellen, so ist von einem neuen und nicht von einem geänderten Antrag auszugehen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die eingereichten geänderten Unterlage die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens von Beginn an erfordern und es eben nicht ausreichend wäre, nur die „geänderten“ Unterlagen auszulegen. Vorliegend – und dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein – führte der Wechsel des Brennstoffträgers dazu, dass – so die Klägerin in ihrem Begleitschreiben zu dem Antrag vom 31. März 2011 – „wesentliche Teile der Antragsunterlagen zu überarbeiten waren“. Die Klägerin bat daher „um Prüfung der Unterlagen und um Einleitung der nach § 10 BImSchG i.V.m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)“ erforderlichen Schritte. Die nahezu vollständige Überarbeitung der Antragsunterlagen machte deren erneute und komplette Offenlegung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG sowie die Durchführung eines die gesamten Antragsunterlagen einbeziehenden neuen Erörterungstermins nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG erforderlich. Denn neben der Lage des Betriebes, für den nur noch ein Teil der ursprünglich benannten Flurstücke benötigt wurden, hat sich durch den neuen Energieträger auch die Beschaffenheit der Anlage geändert. Zwar sind beide Anlagen nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV, Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs genehmigungsbedürftige Anlagen. Allerdings sind sie von ihren konstruktiven Merkmalen, d.h. im Hinblick auf die Ausrüstung, Anordnung der einzelnen Anlagenteile, verwendeten Werkstoffe, technischen Anforderungen sowie der Emissionsgrenzwerte so verschieden, dass von einer wesentlichen Änderung gesprochen werden muss. Deutlich zeigt sich dies auch mit der Umstellung von einem Steinkohlekraftwerk mit zwei Blöcken zu einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk mit drei Blöcken. Darüber hinaus liegt damit auch eine Änderung des Betriebs vor.

39

Die vorliegende Fallgestaltung ist daher mit einer „wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage“ i.S. von § 16 BImSchG vergleichbar. Wäre die hier vorgesehene Änderung erst nach Erteilung einer Teilgenehmigung eingetreten, hätte ein Antrag auf Erteilung einer ergänzenden Genehmigung gestellt werden müssen. In der Folgezeit hat der Beklagte dann auch das Verwaltungsverfahren für die Erteilung eines Vorbescheides von Beginn an durchgeführt. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen (§ 7 9.BImSchV) erfolgte die öffentliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 und 9 BImSchG) und später der Erörterungstermin (vgl. Zeitplan nach der Beratung am 26. März 2012, GA Bl. 178).

40

Dass die Klägerin den Antrag aus dem Jahr 2011 stets als „geänderten“ Antrag bezeichnet hat, mit dem ihrer Ansicht nach der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides aus dem Jahr 2007 lediglich „modifiziert“ und das Verfahren fortgeführt werden sollte, ändert nichts an der Tatsache, dass objektiv ein neuer Antrag mit entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen vorlag. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass es nach dem Rückzug der Anteilseigner der D. GMBH & CO.KG aus dem Projekt „Steinkohlekraftwerk“ und der Abtretung aller Rechte und Pflichten von der K. GmbH & Co. KG an die Klägerin im Jahr 2010 zahlreiche Gespräche zwischen den Beteiligten und dem Land gegeben hat, um zu klären, ob und wie das Projekt Steinkohlekraftwerk „gesichtswahrend“ fortgeführt werden kann, um den Energiestandort Lubmin zu entwickeln und diesem nicht zu schaden. Angesichts dessen seien sich die Beteiligten einig gewesen, aus politischen Gründen das laufende Vorbescheidsverfahren fortzuführen und von einem neuen – formalen – Antrag abzusehen. Dem entsprechend hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 20. September 2012 ausgeführt, dass er das Antragsverfahren „wunschgemäß“ im Sinne der Klägerin „weiterführt“, obwohl er zuvor mit Schreiben vom 22. August 2012 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er eine Neubeantragung für geboten halte. Bei der Frage, ob und wann die Gebührenschuld nach § 11 VwKostG M-V entsteht, kommt es nach Ansicht der Kammer entscheidungserheblich darauf an, ob für das - weitere - immissionsschutzrechtliche Verfahren objektiv ein Antrag notwendig war und somit ein „neues“ Verfahren eingeleitet wurde und nicht darauf, wie die Beteiligten dies regeln wollten. Denn dies steht nicht zu deren Disposition. Das Verhalten der Beteiligten ist gegebenenfalls bei der Frage der Durchsetzbarkeit des gebührenrechtlichen Anspruchs zu berücksichtigen.

41

c. Zutreffend berechnet der Beklagte damit die Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010. Die konkrete Gebührenberechnung des Beklagten ist bis auf die fehlerhafte Festsetzung der Ermäßigung gemäß Gebührennummer 201.4.6 (Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Satz 4 9. BImSchV) nicht zu beanstanden.

42

aa. Die Erhebung der Gebühr für den Vorbescheid ist rechtmäßig. Die Gebühr beträgt, wie vom Beklagten angegeben, bei einem Herstellungswert von 1 Mrd. Euro 1.141.250 Euro.

43

Maßgeblich für die Erteilung eines Vorbescheides ist die Gebührennummer 201.3. Danach beträgt die Gebühr 20 bis 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 200 oder 201.1, mindestens jedoch 300 Euro. Entscheidend für die Gebühr ist der Herstellungswert (vgl. Gebührennummer 200). Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen (vgl. Gebührennummer 100). Maßgeblich für den Herstellungswert ist demnach der Zeitpunkt der Genehmigung. Im Falle der Antragsrücknahme ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Eine Änderung des Herstellungswertes im Vergleich zu den Angaben bei Antragstellung ist daher möglich.

44

Allerdings hat die Klägerin einen anderen Herstellungswert als bei Antragstellung nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerin hat bei Antragstellung einen Herstellungswert von 1 Mrd. Euro bei einer geplanten Leistung von 3450 MW angegeben. Auf dieser Grundlage wurde die beantragte Anlage auf ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit geprüft. Geänderte Antragsunterlagen hat die Klägerin bis zur Rücknahme des Antrages nicht eingereicht. Die Klägerin hat den Beklagten auch nicht im laufenden Verwaltungsverfahren darüber unterrichtet, dass sie an der geplanten Anlage in dieser Dimension nicht mehr festhalte. Soweit sie nunmehr, d.h. nach Antragsrücknahme vorträgt, angesichts der Marktentwicklung sei derzeit allenfalls noch ein Reservekraftwerk mit Herstellungskosten von 130- bis 150 Mill. Euro und einer einfachen Gasturbine mit 400 MW wirtschaftlich zu betreiben, spiegelt sich dies in keiner Weise im Verwaltungsverfahren wieder. Der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit lagen bis zuletzt die bei Antragstellung mitgeteilten Leistungswerte zugrunde, für die die Klägerin einen Herstellungswert von 1 Mrd. Euro angegeben hat. Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Klägerin. Die Klägerin hat – auch in der mündlichen Verhandlung noch – vorgetragen, dass der Vorbescheid für die Anlage von vornherein darauf ausgelegt gewesen sei, einen (möglichst umfassenden) Rahmen für ein Kraftwerksprojekt zu schaffen; die konkrete Dimensionierung der Anlage sollte dann durch einen Investor erfolgen. Demnach wollte die Klägerin bis zuletzt an der beantragten Anlage festhalten, um möglichen Investoren alle Optionen offen zu halten.

45

Soweit der Beklagte 50 v.H. der Gebühr angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Sind Rahmensätze für die Verwaltungsgebühr, wie vorliegend der Fall, vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen, der mit Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V) und die Bedeutung der Sache für den Gebührenschuldner (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides nachvollziehbar dargestellt, warum die Festsetzung von 50 v.H. der Gebühr gerechtfertigt ist. Er hat ausgeführt, dass der Verwaltungsaufwand, der nicht als Auslage berechnungsfähig ist, bei diesem Großprojekt enorm hoch war. Allein im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung seien über 6.500 Einwendungen sachlich auszuwerten gewesen und der Erörterungstermin über vier Wochen sei mit 20 Mitarbeitern sowie zusätzlichen externen Fachkräften durchgeführt worden. Dass die Realisierung des Projektes, wie von der Klägerin ausgeführt, daneben auch im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestanden habe, mag zutreffend sein. Auf die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall hat dies jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 VwKostG M-V keinen Einfluss.

46

bb. Die Erhebung eines Zuschlages für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung i.H.v. 342.375 Euro findet seine Rechtsgrundlage in der Gebührennummer 201.4.2. Die Entscheidung des Beklagten, eine Ermäßigung des Zuschlags nach der Gebührennummer 201.4.3 nicht vorzunehmen, ist rechtmäßig. Nach dieser Norm kann eine Ermäßigung des Zuschlags für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Höhe von 30 bis 50 v.H. gewährt werden, sofern nach vorausgegangenem Bebauungsplan mit UVP (vgl. § 17 Satz 3 UVPG) der Umfang der Prüfung deshalb beschränkt werden kann. Damit führt nicht allein schon das Vorliegen eines Bebauungsplanes, bei dessen Erstellung eine UVP durchgeführt wurde, zu einer Ermäßigung des Zuschlags, sondern nur dann, wenn aufgrund dessen auch der Umfang der Prüfung beschränkt werden kann.

47

Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar wurde das Bebauungsplanverfahren „Industrie- und Gewerbegebiet Lubminer Heide“ mit UVP unstreitig durchgeführt. Allerdings hat der Beklagte dargelegt, dass eine Ermäßigung gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit infolge mehrfacher Ergänzungen der Antragsunterlagen nicht beschränkt werden konnte. Er habe sich im Laufe des Verfahrens vielmehr erheblich ausgeweitet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bebauungsplanes habe eine deutlich geringere Prüfungsdichte und andere Schwerpunkte aufgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass mit dem Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Lubminer Heide“ ganz allgemein eine gewerbliche und industrielle Nutzung für das Plangebiet festgesetzt wurde, ohne dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, etwa für ein Kraftwerksobjekt, handelt, erscheint dies nachvollziehbar. Auch die Klägerin hat dem nicht substantiiert widersprochen. Sie hat ohne nähere Darlegung lediglich angeführt, dass der Umfang der nunmehr durchzuführenden UVP zumindest hinsichtlich der Bestandsaufnahme beschränkt werden konnte.

48

cc. Der Zuschlag für die Durchführung einer FFH Verträglichkeitsprüfung gemäß Gebührennummer 201.4.7 b ist nicht zu beanstanden und wird auch durch die Klägerin nicht gerügt, so dass von weiteren Darlegungen abgesehen wird.

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dd. Ermessensfehlerhaft ist jedoch die Entscheidung des Beklagten, eine Ermäßigung gemäß Gebührennummer 201.4.6 bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV nur in Höhe von 10 v.H. vorzunehmen. Nach dieser Gebührennummer kann eine Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 200 bis 201.3 von 10 bis 30 v.H. vorgenommen werden, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen. Voraussetzung der Ermäßigung ist, dass der Beauftragte zur Beschleunigung des Verfahrens eingesetzt wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 9. BImSchV. Nach dieser Norm können Sachverständige darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.

50

Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes liegen vor. Die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. Klaus Neumann erfolgte mit Einwilligung der Klägerin zur Beschleunigung des Verfahrens. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 13. August 2010, mit dem sie ihr Einverständnis zur Beauftragung eines Sachverständigen zur Durchführung und Beschleunigung des Verfahrens erklärte. Dass diese Einwilligung vor der Einreichung der Änderung des Antrages im März 2011 abgegeben wurde, ist unschädlich. Denn erkennbar sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass diese Einwilligung auch für das geänderte Verfahren fortgelten soll.

51

Die Begründung des Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft. Sie trägt nicht die Annahme, die Gebühr nach Nr. 201.3 sei nur in Höhe von 10 v.H. zu reduzieren. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeit des Sachverständigen nur zu 1/3 einen beschleunigenden Effekt hatte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Sachverständiger sowohl nach § 13 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen als auch nach § 13 Abs. 1 Satz 4 9.BImSchV zur Beschleunigung des Verfahrens eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat in seinem Bescheid angeführt, dass die beschleunigenden Effekte bei der Vorbereitung und Durchführung der Erörterung mit etwa 1/3 im Verhältnis zu dem weitaus höheren naturschutzrechtlichen Prüfaufwand mit etwa 2/3 der Gesamtleistung des Gutachters zu sehen seien. Auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte die Gründe für diese Aufteilung nicht nachvollziehbar darlegen. Soweit er sich auf Erfahrungswerte beruft und angeführt hat, dies sei abzuschätzen gewesen, da die Trennung schwierig sei, ist dies nicht ausreichend. Darüber hinaus hat er auch selbst eingeräumt, dass der Einsatz des Sachverständigen der Beschleunigung des Verfahrens diente. Nach Ansicht der Kammer ist daher nicht auszuschließen, dass auch der Einsatz des Sachverständigen im Bereich der naturschutzrechtlichen Prüfung der Beschleunigung des Verfahrens diente. Denn auch diese Tätigkeit führte zu einer Entlastung der Behörde, so dass die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig bei dem Verfahren eingesetzt und damit im Ergebnis eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden konnte.

52

Da die Festsetzung der Gebühr aufgrund des bestehenden Gebührenrahmens im Ermessen des Beklagten steht, war der Bescheid in Höhe der maximal möglichen Ermäßigung aufzuheben. Denn es ist unklar, wie der Beklagte das ihm zustehende Ermessen unter Beachtung der hier dargelegten Gründe ausüben wird. Demnach kann grundsätzlich die Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 201.4.6 bis 30 v.H. der Gebühr nach 201.3 und somit 342.375 Euro betragen. Dies liegt allerdings über dem Betrag für die Auslagen für den Sachverständigen in Höhe von 262.479,82 Euro. Da die Ermäßigung der Gebühr höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen vorgenommen werden darf, war die Festsetzung um diesen Betrag aufzuheben, d.h. in Höhe von 148.353,82 Euro
(= 262.479,82 Euro abzüglich der bereits gewährten Ermäßigung von 114.125 Euro).

53

d. Der Geltendmachung des Gebührenanspruchs steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

54

Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 11/13 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird und zu denen u.a. der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gehört (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 42 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 – BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.

55

Vorliegend stellt sich das Verhalten des Beklagten nicht als treuwidrig im Sinne von widersprüchlich dar. Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten zu. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Palandt, a.a.O., Rn. 55). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

56

Ein solches Verhalten mag die Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Beklagte das Verfahren mit dem „geänderten Antrag“ fortgeführt hat, obwohl objektiv ein neuer Antrag vorgelegen hat. Allerdings erfolgte dies, worauf der Beklagte in seinen Schreiben vom 20. September 2012 hingewiesen hat, auf Wunsch der Klägerin, da seiner Meinung nach eine „formale Neubeantragung“ zu begrüßen wäre (vgl. Schreiben des Beklagten vom 22. August 2012). Dieses Verhalten des Beklagten mag zwar fehlerhaft sein, stellt sich allerdings im Hinblick auf die Gebührenerhebung nicht als widersprüchlich dar. Denn den Schreiben des Beklagten sind keine Aussagen zur anwendbaren Immissionsschutz-Kostenverordnung für den „geänderten“ Antrag zu entnehmen, die zum Entstehen eines Vertrauenstatbestandes bei der Klägerin hätten führen können. Insbesondere kann diesen Schreiben nicht entnommen werden, wie die „Fortführung des Verfahrens“ gebührenrechtlich zu bewerten ist. Der Beklagte hat an keiner Stelle ausgeführt, dass allein aufgrund des „geänderten Antrages“ keine Gebühren für eine Neubeantragung anfallen werden. Dass die Klägerin dies gegebenenfalls stillschweigend unterstellt hat, ohne den Beklagten darauf ausdrücklich anzusprechen und sich dies von ihm bestätigen zu lassen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes ist dies nicht ausreichend. Die Schreiben des Beklagten enthalten auch keine Ausführungen dazu, ob die anfallenden – weiteren – Gebühren allein nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung 2002 und damit nicht nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung 2010 zu berechnen seien. Dabei war für den Beklagten aufgrund der Schreiben der Klägerin und der geführten Gespräche erkennbar, dass für die klägerische Entscheidung zur „Fortführung“ des Verfahrens, die zusätzlichen Kosten bei einem Neuantrag auch eine Rolle gespielt haben. Trotzdem haben sich die Beteiligten zu diesem Punkt nicht verständigt und sich der Beklagte dahingehend auch nicht geäußert. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, dass der Beklagte mit der – wohl fehlerhaften – Fortführung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand dahingehend begründet hat, er werde Gebühren nur nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung 2002 und nur für die Fortführung des Verfahrens erheben.

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Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte den Bescheid als „Abschließender 4. Kostenbescheid (Gebühren)“ bezeichnet, ergibt sich keine andere Bewertung. Die Bezeichnung mag missverständlich sein, da sie sich als Fortführung der anderen Kostenbescheide darstellt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid lediglich Gebühren für die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und zum Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerk geltend gemacht. Gebühren für das erste Vorbescheidsverfahren für das Steinkohlekraftwerk werden nicht festgesetzt.

58

2. Der Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Gebühren ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen des prozessualen Vollzugsbeseitigungsanspruchs liegen vor. Die Klägerin hat den festgesetzten Gebührenbetrag vollständig gezahlt, so dass der Verwaltungsakt schon vollzogen wurde, wobei der Betrag von 148.353,82 Euro zu Unrecht gezahlt wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, § 262 ZPO i.V.m. § 173 VwGO.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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