Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 A 243/15 HGW

Tenor

Der Ablehnungsbescheid und der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück ... der Flur 1 der Gemarkung Wustrow zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage.

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Mit Vorlage zur Genehmigungsfreistellung vom 30.10.2013, die am 16.12.2013 beim Beigeladenen einging, legte der Kläger Bauvorlagen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem unbebauten Flurstück ..., Flur 1, Gemarkung Wustrow vor. Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gewerbegebiet Nord der Gemeinde Wustrow a. Darß vom 25.07.2002 (B-Plan). Bzgl. seines Inhalts wird auf ihn verwiesen. Mit Schreiben vom 08.01.2014 erklärte der Beigeladene, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

3

Das Vorhabengrundstück liegt am Ende einer Stichstraße, die von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Norderstraße in östlicher Richtung abgeht und deren Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Sie ist und war auch früher nicht mit Straßenbeleuchtung versehen und bot auch keine Verbindung zu anderen Verkehrswegen. Die Stichstraße endet am Vorhaben- und am gegenüberliegenden Grundstück der Beigeladenen zu 2. (Flurstück .../6). Über sie sind mehrere Wohngebäude, darunter drei Doppelhaushälften auf den hintereinander liegenden Flurstücken .../11 – .../16 erreichbar. Die Stichstraße wird in östlicher Richtung bis zum Flurstück .../10 mittels eines Weges verlängert, der auf dem Vorhabengrundstück sowie auf den Flurstücken .../6 und .../10 mit unterschiedlichen Anteilen verläuft. Das Vorhabengrundstück grenzt mit einer Breite von ca. 1,15 m an die Stichstraße.

4

Am 07.06.1986 vereinbarten die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die an dem Verlängerungsweg anliegen, jeweils einen insgesamt ca. drei Meter breiten Streifen ihrer Grundstücke zu dessen Errichtung bereitzustellen. Diese Vereinbarung war überschrieben mit:

5

„Vereinbarung über die Verlängerung des öffentlichen Weges vom Grundstück ... bis zum Grundstück ...“

6

und ist ausweislich der Vereinbarung für den Rat der Gemeinde Wustrow durch den Bürgermeister genehmigt worden. Seine Unterschrift findet sich darauf allerdings nicht.

7

Nach einem am 28.07.1986 erstellten „Festlegungsprotokoll“, das die Unterschrift des damaligen Bürgermeister trägt, zu einem am 25.07.1986 durchgeführten Gespräch, trafen die Anlieger des Weges eine Vereinbarung. Unter anderem kamen sie darin überein, dass die Stichstraße in der Breite eines bereits vorhandenen Weges, der über die o.g. Grundstücke verläuft, verlängert wird. Außerdem informierte das Protokoll darüber, dass die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks zu einem unbestimmten Termin ein Eigenheim errichten wird. Im Hinblick auf den weiteren Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Mit Bescheid vom 15.05.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass den Bauvorlagen nicht zu entnehmen sei, wie das Grundstück verkehrlich erschlossen werde. Die dargestellte Zufahrt über die Stichstraße sei selbst bei der Annahme ungenügend, dass es sich bei ihr um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Das Grundstück grenze an sie mit lediglich einem Meter an.

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Mit separatem Gebührenbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte Kosten i.H.v. 1.047,07 € fest.

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Gegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2014 Widerspruch und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass von einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung auszugehen sei. Dies werde aus den Vereinbarungen des Jahres 1986 deutlich. Zudem teile der Gebührenbescheid das Schicksal des Grundlagenbescheides.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015, der dem Kläger am 17.02.2015 zugestellt worden ist, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabengrundstücks allein mittels einer im Grundbuch einzutragenden Grunddienstbarkeit, die die Benutzung des Verlängerungsweges zu sichern habe, erreicht werden könne. Der anwendbare B-Plan treffe eine dahingehende Festsetzung.

13

Der Kläger hat am 16.03.2015 Klage erhoben.

14

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei der Stichstraße als auch bei dem Verlängerungsweg um öffentliche Verkehrsflächen handele. Zwar seien diese nicht förmlich gewidmet worden, hätten aber bis zum Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen. Dies sei gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV ausreichend. Ausweislich der Vereinbarungen des Jahres 1986 sei selbst der Rat der Gemeinde von öffentlichen Verkehrsflächen ausgegangen bzw. habe die Schaffung solcher Flächen erreichen wollen. Darüber hinaus sei die begehrte Baugenehmigung selbst dann zu erteilen, wenn nicht davon ausgegangen werde, dass es sich um öffentliche Verkehrsflächen handele. Stünden die relevanten Flurstücke - wie hier - im Eigentum der Gemeinde, könne eine ausreichende Erschließung angenommen werden, wenn die Gemeinde rechtlich gehindert wäre, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Insoweit werde jedenfalls im Hinblick auf die Stichstraße auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

15

Sei sodann davon auszugehen, dass es sich bei der Stichstraße um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, könne die Baugenehmigung nicht mehr wegen einer mangelnden verkehrlichen Erschließung versagt werden. Denn im Hinblick auf das in Anspruch zu nehmende Nachbargrundstück (.../6), auf dem seit mehr als 28 Jahren der Verlängerungsweg bestehe und zu deren Errichtung sich auch der Eigentümer dieses Grundstücks verpflichtet habe, trete keine Rechtsverschlechterung ein. Eine Eingriffsqualität der Baugenehmigung könne also nicht angeführt werden.

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Außerdem nutze der Eigentümer des Nachbargrundstücks den gemeinsamen Weg selbst zur verkehrlichen Erschließung, sodass nachbarliche Verhältnisse entstanden seien, die eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bedingen würden. Unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Bremen sei deshalb von einer gesicherten Erschließung durch den Verlängerungsweg auszugehen.

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Schließlich sei der gemeinsame Verlängerungsweg eine Grenzanlage i.S.v. § 921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Somit bestehe ein grunddienstbarkeitsähnliches Nutzungsrecht zulasten des Grundstücks der beigeladenen Nachbarin, das eine ausreichende Sicherung des Überfahrtrechts darstelle.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.05.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück ... der Flur 1 der Gemarkung Wustrow zu erteilen,

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2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2014 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13.02.2015 aufzuheben,

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3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung führt er aus, dass jedenfalls der Verlängerungsweg keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde fehle. Er sei auch nicht entbehrlich gewesen, da auch damals bereits eine Unsicherheit im Hinblick auf die Öffentlichkeit bestanden habe. Die Festlegungen des Bürgermeisters im Protokoll vom 28.07.1986 seien teilweise missverständlich und teilweise sei nicht klar, ob die angekündigte Vereinbarung mit der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks durchgeführt worden sei. Zudem sei der Verlängerungsweg unbefestigt und amtlich nicht vermessenen gewesen, habe im Privateigentum gestanden und sei als Sackgasse ausgewiesen worden. Ebenfalls habe er damals wie heute allein der Erreichbarkeit von einigen wenigen privaten Grundstücken gedient. Ein Überfahrrecht müsse daher dauerhaft gesichert sein. Die im B-Plan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für den Verlängerungsweg würden keine ausreichende Sicherung der Zufahrt darstellen, da es erst der Umsetzung dieser Festsetzung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer bedürfe.

25

Zudem sei ein Notwegerecht, so es denn entsprechend den Ausführungen des OVG Bremen überhaupt angenommen werden könne, ungeeignet, ein Vierfamilienhaus mit Tiefgarage ausreichend zu erschließen. Auch die Voraussetzungen des angeführten § 921 BGB lägen nicht vor, da zweifelhaft sei, ob beide Grundstücke tatsächlich durch den Weg bevorteilt seien. Das Nachbargrundstück der Beigeladenen zu 2. liege auch ohne den Verlängerungsweg in ausreichender Breite an der Stichstraße an, sodass es keine Vorteile aus dem Weg ziehe. Aber selbst wenn von einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auszugehen sei, sei die damit einhergehende Befugnis unzureichend, eine im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeit zu ersetzen.

26

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die gegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Er hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die maßgeblichen Regelungen sind den §§ 59 Abs. 1, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 18.04.2006, zuletzt geändert am 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt nach § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Januar 2016 – 3 M 72/15 –, Rn. 11, juris). Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Bei Wohngebäuden prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Im bauaufsichtlichen Verfahren war dieser Prüfungsumfang anzusetzen. Der Kläger hat die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses, mithin eines Wohngebäudes begehrt. Das Vorhaben ist auch nicht gem. § 62 Abs. 1 und 2 LBauO M-V von der Genehmigungspflicht freigestellt, da der Beigeladene zu 1. die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Zugang der erforderlichen Unterlagen erklärt hat, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V.

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Gem. § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der - wie hier - allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass bis auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung diese Voraussetzungen vorliegen. Auch dem Gericht drängt sich die weitere bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht auf.

31

Die Erschließung ist hier hinreichend gesichert. Ein Grundstück kann als erschlossen angesehen werden, wenn mindestens das Baugrundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen, die Versorgung des Grundstücks mit Elektrizität und Wasser gewährleistet und die Abwasserbeseitigung geregelt ist (Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 1385 f.; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 30 Rn. 35). Für die - hier allein strittige - verkehrliche Erschließung eines Wohngebäudes ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Grundstück mit Personenwagen und kleineren Versorgungsfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen angefahren und zu Fuß betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4/05 –, Rn. 24, juris und Urteil vom 01. März 1991 – 8 C 59/89 –, BVerwGE 88, 70-79, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. September 1997 – 2 S 661/96 –, Rn. 22, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 2 K 2617/04 –, Rn. 23, juris; Bracher/Reidt/Schiller, a.a.O., Rn. 1384; Rixner/Biedermann/Steger, a.a.O., § 34 Rn. 98).

32

Die Stichstraße ermöglicht aufgrund ihres Ausbauzustandes das Heranfahren an das Vorhabengrundstück mit o.g. Fahrzeugen. Zudem liegt es mit ca. 1,15 m an der Stichstraße an und kann somit von ihr aus betreten werden.

33

Ob die Stichstraße eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, kann vorliegend offengelassen werden. Auch ohne ihre Öffentlichkeit ist die wegemäßige bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert. Ist nämlich ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 –, Rn. 19, juris). Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück ist über die Stichstraße und damit über Flurstücke zu erreichen, die vollständig im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehen. Sie dient darüber hinaus auch dem Zugang zu den Wohnhäusern auf den anliegenden, also anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken.

34

Im Zuge dessen ist auch der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 aufzuheben. § 14 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bestimmt, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Vorliegend ist der Antrag des Klägers - wie dargestellt rechtswidrig - abgelehnt, die „Sache“ also unrichtig behandelt worden (s.o.), sodass Kosten für die Ablehnung des Bauantrages nicht zu erheben waren. Die Möglichkeit der Festsetzung von Kosten, die sich für den Beklagten aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

35

Die weiteren Ausführungen der Beteiligten konnten wegen des Vorstehenden unberücksichtigt bleiben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 HS 1, 162 Abs. 2 und 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

37

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war i.S.v § 162 Abs. 2 VwGO notwendig. Nach der Norm sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, stets erstattungsfähig (Satz 1).

38

Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (Satz 2). Notwendig ist die Zuziehung immer dann, wenn sie - wie hier - vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn. 18).

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

40

Gründe nach § 124 VwGO für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

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