Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1424/16 As HGW
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4, 5 und 6 ihres Bescheides vom 25.07.2016 (Az.: ) und unter Aufhebung von Ziffer 4, 5 und 6 ihres Bescheides vom 12.12.2016 (Az.: –) verpflichtet, bezüglich der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus Herat. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 4. Die Klägerin zu 2 wurde am 07.05.2005, die Klägerin zu 3 am 19.01.2010 und der Kläger zu 4 am 14.06.2008 geboren. Die Kläger zu 1 bis 3 reisten Anfang November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.11.2014 einen Asylantrag. Der Kläger zu 4 reiste am 05.01.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte vertreten durch die Klägerin zu 1 am 07.01.2015 einen Asylantrag. Für den Kläger zu 4 wurden keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht.
- 2
Am 25.07.2016, zugestellt am 01.08.2016, erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber den Klägern zu 1 bis 3 folgende Entscheidung:
- 3
1. „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie mit ihren Kindern nach Afghanistan abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.
6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
- 4
Die Kläger zu 1 bis 3 haben am 09.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Anhörung bei der Beklagten. Darüber hinaus geben sie an, dass sich ein zusätzliches Gefährdungspotential daraus ergebe, dass sich die Klägerin zu 1 von ihrem Ehemann getrennt habe und die Ehescheidung anstrebe. Der Ehemann habe angedroht, die Klägerin zu 1 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan selbst oder durch Familienangehörige zu töten. Es sei zu erwarten, dass die Reaktion des Ehemannes auf das Trennungsbegehren dort als nachvollziehbar und sozial adäquat aufgefasst würde, so dass keinerlei Möglichkeit bestünde, in Afghanistan staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
- 5
Am 12.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Kläger zu 4 die folgende Entscheidung:
- 6
1. „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
- 7
Der Kläger zu 4 hat am 29.12.2016 Klage erhoben. Er bezieht sich auf den Verwaltungsvorgang und auf das Vorbringen seiner Mutter, der Klägerin zu 1.
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Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat das Gericht das Verfahren der Kläger zu 1 bis 3 – 3 A 1424/16 As – und das Verfahren des Klägers zu 4 – 3 A 2392/16 As – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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In der mündlichen Verhandlung am 06.12 2017 ergänzten die Kläger ihren Vortrag. Die Klägerin zu 1 trägt vor, dass sie durch Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 05.10.2017 – 22 F 96/17 - von ihrem Ehemann geschieden wurde, der inzwischen nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sie habe ein am 08.11.2017 geborenes weiteres Kind, das bereits bei der Beklagten registriert sei, ein Aktenzeichen sei jedoch nicht bekannt. Eine Entscheidung gebe es seitens der Beklagten noch nicht.
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Die Klägerin zu 1 trägt vor, wie ihr Ehemann sie und ihre Tochter in Deutschland misshandelt habe und sie sodann mit ihren Kindern in einen anderen Stadtteil geflohen ist. Er habe damit gedroht, sie und die Kinder zu töten; sie solle mit ihm zurück nach Afghanistan gehen.
- 11
Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 getrennt. Soweit es das Verfahren die Kläger zu 2 bis 4 betraf, wurde es als neues Verwaltungsstreitverfahren fortgeführt.
- 12
Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht die Verfahren wieder zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Klägerin zu 1 bis 3 beantragen,
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die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2016 – – zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
- 15
hilfsweise,
- 17
hilfsweise,
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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.
- 19
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 21
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
- 22
Der Kläger zu 4 beantragt,
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die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2016 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
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hilfsweise,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.
- 28
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
- 29
die Klage abzuweisen.
- 30
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
- 31
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2017 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
- 32
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid ist zum Teil rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistan.
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1. Die Klägerin zu 1 hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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Die Klägerin ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG).
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Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
- 40
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.
- 41
Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris).
- 42
Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend.
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Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – InfAuslR 2013, 300; VG B-Stadt, Urt. v. 06.05.2015 – 15 A 610/13 As S. 11).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit der Person, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, bejaht, sondern auch in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es sei nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob sie in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreife. Folglich stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf ab, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24 ff.).
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Die Klägerin zu 1 ist nicht aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt. Die Gewaltanwendung und Drohung mit dem Tode durch ihren geschiedenen Ehemann erfolgten nicht aufgrund eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals. Es handelte sich um häusliche und sonstige Gewalt innerhalb der Familie. Es liegen Taten vor, die im konkreten Fall nicht als geschlechtsspezifisch einzustufen sind, sondern gerade gegen die Klägerin zu 1 persönlich gerichtet waren, weil sie nicht eine Frau war, sondern gerade die Ehefrau des Täters. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft und von nichtstaatlichen Dritten im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG ausgeht. Es wird in Fällen der Zwangsverheiratung vertreten, dass Frauen in Afghanistan, die sich gegen Diskriminierung und Entrechtung wehren, eine bestimmte abgrenzbare soziale Gruppe darstellen (z.B. VG München, Urt. v. 25.04.2017 – M 26 K 16.34294 – juris). Die Gewaltanwendungen und Drohungen in Bezug auf die Klägerin erfolgten jedoch hier nicht aufgrund des Geschlechts der Klägerin, sondern aufgrund ihrer Rechtstellung und Eigenschaft als Ehefrau, aufgrund derer der Täter, ihr Ehemann, seine Machtposition und die sich daraus für ihn ergebende Möglichkeit der Gewaltanwendung für sich herleitete.
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Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass Frauen, die Opfer häuslicher oder überhaupt familiärer Gewalt werden, einer bestimmten abgrenzbaren Gruppe angehören, wie es für Fälle der Zwangsverheiratung angenommen wird. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine abgegrenzte Identität aufgrund einer Betrachtungsweise als andersartig kann bei Frauen, die Opfer familiärer Gewalt wurden, jedoch nicht festgestellt werden.
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Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an einem tauglichen Akteur im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylG. Gegen die Gewaltanwendungen des Ehemanns als nichtstaatlicher Akteur ist die Klägerin darauf zu verweisen, sich staatlicher Hilfe zu bedienen. Das Auswärtige Amt stellt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016) Folgendes fest (Seite 14 f.):
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Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext: So sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das „Eliminating Violence Against Women (EVAW) Gesetz, im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt – unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden. Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht. Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen. Anlässlich des dritten „Symposium on Afghan Women's Empowerment“ im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung.
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Dass der afghanische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten, kann insofern nicht angenommen werden. Es ist angesichts der genannten Maßnahmen davon auszugehen, dass die geeigneten Schritte eingeleitet wurden, um die Verfolgung zu verhindern, eben durch wirksame Rechtsvorschriften, § 3 d Abs. 2 AsylG.
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2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris).
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a) Dass den Klägern ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte, ist nicht ersichtlich.
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b) Ein ernsthafter Schaden nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9) – QRL – dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, Urt. v. 17.2.2009 – Elgafaji, C - 465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25) (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 65).
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Die Androhung von Gewalt und Drohungen mit dem Tode sind zunächst geeignet, eine unmenschliche Behandlung zu begründen. Es fehlt jedoch an einem tauglichen Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen kann. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3 c bis 3 e entsprechend. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen, wonach kein tauglicher Akteur nach §§ 3 c Nr. 3 i.V.m. 3 d Abs. 2 AsylG durch die Person des Ehegatten vorliegt.
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c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Schutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
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Das Gericht geht davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz Herat kein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ob in der Provinz Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift herrscht, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls erreichen die in der Provinz stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht das erforderliche Maß willkürlicher Gewalt (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 20.03.2017 – 3 A 124/16 –, juris Rn. 32ff.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35 ff.). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).
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In der westlichen Region Afghanistans, zu der neben der Provinz Herat (Einwohnerzahl: ca. 1.890.202, jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016), Farah (Einwohnerzahl: ca. 507.405), Badghis (Einwohnerzahl: ca. 459.958) und Ghor (Einwohnerzahl: ca. 690.296) zählen (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, Stand 02/2017), wurden im Jahr 2016 von der UNAMA 836 verletzte oder getötete Menschen gezählt (Afghanistan Annual Report 2016, Stand 02/2017, S. 14). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1:4187. Selbst wenn man davon ausgeht, dass – was unwahrscheinlich ist – alle der westlichen Region zugeschriebenen Opfer aus der Provinz Herat stammen, ergib sich eine Schadenswahrscheinlichkeit die weit von dem entfernt ist, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts (1:800) erforderlich ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Region gerade in der Provinz Herat ein unverhältnismäßig hoher Anteil an verletzten oder getöteten Zivilpersonen zu verzeichnen wäre, aus dem eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit resultieren könnte, sind nicht gegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2015 wurden 447 Sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 112). Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verschlechterung der Sicherheitslage sind nicht gegeben, wenn auch etwa im August 2016 zwölf Touristen von den Taliban beschossen worden sind (www.zeit.de, Taliban greifen deutsche Reisende an, v. 04.08.2016) und Anfang Januar eine Bombe vor einer Moschee explodierte (en.abna24.com, 7 killed, wounded in Shiite mosque blast in Herat, Afghanistan, v. 02.01.2017), drei Angehörige der afghanischen Armee bzw. Polizei entführt worden sind (www.khaama.com, Afghan army and police officers kidnapped by Taliban in Herat, v. 01.01.2017), zwei Arbeiter eines Telekommunikationsunternehmens von den Taliban angegriffen wurden (www.pajhwok.com, Afghan Telecom worker killed in Herat gun attack, v. 10.01.2017) sowie im März 2017 einem vermeintlichen Dieb durch die Taliban ein Hand und ein Fuß abgehackt wurden, (www.hna.de, Afghanische Taliban verstümmeln Dieb, v. 14.03.2017). Von März 2016 bis Februar 2017 sind nach offiziellen Angaben 170 Menschen ermordet worden (www.pajhwok.com, 174 people murdered in Herat since March, v. 28. Februar 2017). Nachdem die Provinz Herat von der Khaama Press im Januar 2015 als relativ friedliche Provinz und im September 2015 als relativ volatil (so auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, v. 25.08.2015, S. 5) bezeichnet wurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016), geht die Khaama Press und auch die Schweizer Flüchtlingshilfe nunmehr wieder von einer der relativ sicheren Provinzen Afghanistans aus (www.khaama.com, Afghan army and police officers kidnapped by Taliban in Herat, v. 01.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016). Die Schweizer Flüchtlingshilfe nennt 13 Entführungen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 und beschreibt - neben dem oben genannten Vorfall von August 2016 - die Tötung von fünf Angehörigen der afghanischen Streitkräfte, ebenfalls im August 2016 (Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016). In der Provinz Herat ist es etwa auch einem Frauenkollektiv möglich, Safran anzubauen und bis nach Deutschland zu vertreiben (ze.tt, Wie Afghaninnen mit der Safran-Ernte den Opium-Anbau bekämpfen, v. 30.12.2016). In Herat sind große Teile der Bevölkerung Schiiten und sowohl schiitische als auch sunnitische Führer würden von einem weitgehend harmonischen Zusammenleben berichten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59 Fn. 326).
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Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Herat nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (VG Greifswald, Urt. v. 10.05.2017 – 3 A 1352/16 As).
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3. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); sie werden durch die Unterlassung der Feststellung in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 658) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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aa) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK kann sich auch aus einer auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen extremen Gefahrenlage ergeben, welche aus schlechten humanitären Bedingungen folgt, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23 sowie Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/06 - (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland).
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Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 28).
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Bei der anzustellenden Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in dessen Heimatstaat drohen, ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie bei Angehörigen, die als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen, könne eine andere Betrachtung geboten sein (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 11). Wegen des Schutzes von Ehe und Familien nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist davon auszugehen, dass Familien nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris). Ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen einzufordern. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gesichert sein wird, sind deshalb alle Familienmitglieder beziehungsweise der Familienverband zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 26. 09.2016 - M 24 K 16.31890 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urt. v. 24.05.2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris Rn. 29).
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bb) Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel stellt sich die Lage in Afghanistan derzeit nach Auffassung des Gerichts (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 18.05.2017 – 3 A 1399/16 As) wie folgt dar:
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Das Land ist geprägt von einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Die Anzahl der Zivilpersonen, die verletzt oder getötet wurden, betrug im Jahr 2016 11.418 (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, 02/2017, S. 4). Davon waren 3.512 Kinder (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 20).
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Die Versorgungsbedingungen in Afghanistan führen dazu, dass schon die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Dies gilt für die einheimische Bevölkerung, in besonderem Maße aber für die Rückkehrer (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 19.10.2016, S. 23). Die grundlegende Infrastruktur ist in vielen - vor allem ländlichen - Bereichen, nicht vorhanden. Dies betrifft auch die Versorgung mit Trinkwasser. Dem afghanischen Staat ist es - nicht zuletzt auf Grund des anhaltenden Bevölkerungswachstums und der hohen Anzahl an (Binnen)-Flüchtlingen immer weniger möglich, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21).
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Wenngleich sich der Zustand des Gesundheitssystems und die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren erheblich verbessert hat (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 21.01.2016, S. 192 ff.) ist die Versorgung mit Medikamenten und ausreichend qualifiziertem Personal nach wie vor prägend (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 23).
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Die Sterberate bei Kindern unter fünf Jahren ist zwar gesunken, liegt aber noch immer bei 165 pro 1.000 lebend geborene Kinder (vgl. BFA, a.a.O., S. 193). Mehr als eine Million Kinder leiden unter Mangelernährung (vgl. UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 27).
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Die Versorgungslage insgesamt verschärft sich auf Grund der zunehmenden Anzahl von Binnenvertriebenen (etwa 530.000 im Jahr 2016 und etwa 1,7 Millionen insgesamt) und der hohen Anzahl der - ungeplant - aus dem Ausland zurückkehrenden Personen (prognostiziert etwa 650.000 im Jahr 2017), vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Bundesministerium des Innern, 12/2016, S. 4. Die enorme Anzahl rückkehrender Personen und Binnenvertriebener führt zu einer weiteren Anspannung im Bereich der Versorgung mit Wohnungen und zu einer besonders harten Konkurrenzsituation (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7 f.).
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Ein ähnliches Bild ergibt sich für den Arbeitsmarkt. Die Binnennachfrage und die Investitionen gehen zurück. Die Arbeitslosenquote beträgt etwa 40 Prozent. Ein Anteil von mehr als einem Drittel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21 ff.). Die Möglichkeiten, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, sind mit Abzug der internationalen Streitkräfte als bedeutendem Wirtschaftsfaktor eingeschränkt. Auch auf dem Arbeitsmarkt verschärft sich die Konkurrenzsituation (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24).
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Die Versorgung der Familie obliegt dabei traditionell den Vätern beziehungsweise Ehemännern (Stahlmann, Überleben in Afghanistan, in: Asylmagazin 3/2017, S. 77). Auf ihnen lastet die Verantwortung, die gesamte Familie zu ernähren.
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Zwar geht das Gericht auch angesichts der beschriebenen Lage davon aus, dass nicht jeder Rückkehrer aus Europa unmittelbar in eine extreme Gefahrenlage geraten wird (vgl. etwa VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 - 3 A 346/16 As HGW -, juris Rn. 62). Allerdings liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Lage für einzelne Personengruppen, zu denen auch Familien mit minderjährigen Kindern gehören können, in erhöhtem Maße zu einer extremen Gefahr verdichten kann. Dies folgt für das Gericht im Wesentlichen daraus, dass minderjährige Kinder eines erhöhten Maßes an Schutz und Fürsorge bedürfen und es einer mehrköpfigen Familie - anders als etwa allein reisenden, jungen und arbeitsfähigen Männern - nicht in dem gleichen Maße möglich ist, auf die Herausforderungen des Alltags flexibel zu reagieren. Diese gesteigerte Gefahr sieht das Gericht insbesondere in der Übergangsphase nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wenn eine Neuorientierung im Land und auf dem Arbeitsmarkt und eine Versorgung mit Wohnraum noch nicht gewährleistet sind. So im Ergebnis auch BayVGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 20; Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 04.08.2015 - 13a ZB 15.30032 -, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 -VG 4 K 1241/15.A -, juris S. 26 f. des Urteilsumdrucks; VG München, Urt. v. 03.04.2017 - M 17 K 16.34859 -, juris 19 ff.
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cc) Die zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt.
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Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 und ihre vier Kinder, die Kläger zu 2 bis 4 und das Neugeborene, im Alter von einem Monat bis zwölf Jahren als Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten werden. Die Aufnahme- und Unterbringungssituation der Kläger in Afghanistan ist völlig ungeklärt. Die Mutter ist geschieden; sie ist auf sich allein gestellt. Eine berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1 scheidet angesichts der Verantwortung und Betreuungspflicht für die vier minderjährigen Kinder aus. Die Klägerin zu 1 war bereits im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet worden und hat keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung; sie war Hausfrau. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Beschäftigung finden könnte, die sie in die Lage versetzt, die Familie zu ernähren und sie mit Wohnraum zu versorgen.
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b) Die Abschiebungsandrohungen jeweils in Ziffer 5 der Bescheide sind wegen der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Die jeweils in Ziffer 6 der Bescheide verfügten Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides gegenstandslos.
4.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Das Gericht geht davon aus, dass die Feststellung von Abschiebungsverboten bezogen auf den ursprünglichen Antrag der Kläger 1/6 ausmacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2009 – 10 B 60/08 – juris Rn. 9). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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