Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1843/17 As HGW
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2017 (Az. 7189190 – 422) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG).
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Die Kläger sind armenische Staatsangehörige und reisten eigenen Angaben zufolge am 5. August 2017 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 14. August 2017 ihre Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
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Nachdem die Beklagte durch den Abgleich von Fingerabdrücken der Kläger mit der EURODAC-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des finnischen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) hatte, richtete sie unter dem 15. August 2017 ein Übernahmeersuchen an Finnland. Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. August 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.
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Mit Bescheid vom 17. August 2017, zugestellt am 24. August 2017, wurden die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides), das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint (Ziffer 2 des Bescheides), die Abschiebung nach Finnland angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheides).
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Die Kläger haben am 28. August 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt erhoben und unter dem gleichen Datum einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2017 (Az. 7189190 – 422) aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 31. August 2017 hat sich das Verwaltungsgericht B-Stadt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
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Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Az. 6 B 1844/17 As HGW).
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Am 12. Januar 2018 wurden die Kläger nach Finnland überstellt. Mit Schreiben vom 16. April 2018, eingegangen beim Bundesamt am selben Tag, informierte die Polizeiinspektion Grimmen darüber, dass die Kläger am 16. April 2018 an der A 20 Anschlussstelle Grimmen Ost, Pommerndreieck, aufgegriffen wurden.
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Unter dem 27. Juli 2018 stellte die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch an Finnland. Die finnischen Behörden akzeptierten die Rücknahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1c) Dublin III-VO mit Schreiben vom 31. Juli 2018.
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG, zulässig und begründet. Der Bescheid vom 17. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der Bescheid stützt sich vorliegend rechtsfehlerhaft auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat [...] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier trotz der erneuten Zustimmungserklärungen der finnischen Behörden nach der Wiedereinreise der Kläger nicht gegeben, da die Beklagte die Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO für das Wiederaufnahmegesuch nicht eingehalten hat und die Zuständigkeit für das Asylverfahren infolge dessen auf sie übergegangen ist.
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Auf Personen wie die Kläger, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehren, kann das in Art. 24 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 – juris, Rn. 47).
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Nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, eine Abfrage des Eurodac-Systems beschließt, das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung ist das Wiederaufnahmegesuch, wenn es sich auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt, innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den unter anderem in Kapitel VI der Dublin-III-VO aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50). Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 der Verordnung nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahmeverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, nachdem die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung ohne Aufenthaltstitel in den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, unterscheidet, müssen die in diesem Artikel aufgestellten Fristen auch im letztgenannten Fall eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 58 ff.) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich somit nicht nur um Fristen, auf die sich der ersuchte Mitgliedstaat beziehen und das Ersuchen ablehnen kann. Die Fristen gewährleisten vielmehr den Zweck, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 63).
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Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der Vorliegenden, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hatte, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss und dass diese Fristen nicht zu laufen beginnen können, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 70). Die Beklagte hat vorliegend durch das Schreiben der Polizeiinspektion Grimmen vom 16. April 2018 ausweislich des Eingangsstempels noch am selben Tag von der Wiedereinreise der Kläger erfahren. Das Wiederaufnahmegesuch an Finnland stellte sie aber den selbst vorgelegten Dokumenten nach erst am 27. Juli 2018 und somit nicht mehr innerhalb der Frist von drei Monaten, die Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO längstens gewährt.
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Die Fristüberschreitung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtlich unbeachtlich, dass Finnland das Wiederaufnahmegesuch vom 27. Juli 2018 mit Schreiben vom 31. Juli 2018 akzeptiert hat. Dies ergibt sich bereits aus dem 19. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung, wonach sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer Frist auch dann berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.
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Durch die Fristüberschreitung ist hier die Zuständigkeit wieder auf die Beklagte übergegangen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, ist für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 80). Dieser erneute Übergang der Zuständigkeit kann hier auch nicht an einer formalisierten Betrachtungsweise bezogen auf eine erneute Antragstellung durch die Kläger scheitern. Vorliegend haben die Kläger bereits mit der Fortführung des hiesigen Klageverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrem ursprünglichen Asylbegehren festhalten. Die Beklagte hätte dies bei verständiger Würdigung der Sachlage so verstehen müssen, dass die Kläger nach wie vor ein Interesse daran haben, internationalen Schutz zu erhalten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Klägern ausdrücklich die Befugnis eingeräumt hätte, ihr Asylbegehren erneut zu äußern. Ein passives Zuwarten des Bundesamtes kann hier bereits deswegen nicht als ausreichend erachtet werden, weil die Beklagte als diejenige, die die verfahrensrechtlichen Vorzüge einer solchen Konstellation in Anspruch nehmen möchte, bereits aus Billigkeitsgründen gehalten wäre, von sich aus ein solches neues Asylverfahren einzuleiten. Es liegt hier also gerade nicht ein solcher Fall vor, in dem die illegal wiedereingereisten Personen von ihrer ihnen durch das Bundesamt eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben. Vielmehr hat das Bundesamt den Klägern wegen der versäumten Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO noch die Gelegenheit einzuräumen, einen erneuten – in die Zuständigkeit der Beklagten fallenden – Asylantrag zu stellen. Davon ausgehend überzeugt hier auch vor dem Hintergrund, dass fristauslösend im Sinne des § 24 Abs. 2 Dublin III-VO die Kenntnis von der Wiedereinreise und nicht eine erneute Antragstellung ist, eine formalisierte Betrachtung dahingehend, dass eine erneute ausdrückliche Antragstellung zwingend notwendig ist, nicht, da die Zuständigkeit der Beklagten vorliegend ohnehin in beiden Fällen gegeben wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 6 B 1844/17 1x (nicht zugeordnet)