Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 503/18 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).

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Sie sind Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Gesamtgröße von 26.922 m². Das Grundstück liegt mit einer Fläche von 13.348,07 m² im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 24 „Hofstelle Mecklenburger Straße“ vom 10. November 2005 und im Übrigen im Geltungsbereich der 1. Ergänzung bzw. im Außenbereich. Der Bebauungsplan sieht eine Ferienanlage mit Reitsportareal vor, auf dem fünf – teilweise zweigeschossige - Gebäude errichtet werden dürfen. Im Bereich der 1. Ergänzung befinden sich eine Reithalle und ein Reitplatz. Die Grundfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude beträgt nach den Angaben der Kläger 3.958 m².

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Das Grundstück ist an die vom Abwasserzweckverband Körkwitz betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen.

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Bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hatte der Beklagte gegenüber den Voreigentümern des Grundstücks, den Eheleuten R., einen Anschlussbeitrag in Höhe von 12.755,61 EUR festgesetzt, der auch bezahlt wurde. Der Anschlussbeitrag bezog sich auf eine eingeschossig bebaubare anteilige Grundstücksfläche von 4.284 m², da zu diesem Zeitpunkt noch kein Bebauungsplan vorlag. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass sich das Grundstück mit der an der Landesstraße L 22 anliegenden Fläche teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen im Außenbereich befindet. Die Tiefenbegrenzungsregelung fand Anwendung. Die Festsetzung bezieht sich auf die südlich der Ferienanlage gelegene und – mit Ausnahme eines Teils der Grundstückszufahrt mit einer Fläche von 710,31 m² – vom Bebauungsplan nicht erfasste Teilfläche des Grundstücks. Zur Lage dieser Fläche wird ergänzend auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 übersandte Zeichnung Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 zog der Beklagte die Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 60.206,29 Euro heran. Der Heranziehung lagen eine beitragspflichtige Fläche von 12.637,76 m² und eine zweigeschossige Bebauung zugrunde. Die Fläche entspricht im Wesentlichen der Fläche, für die der Bebauungsplan ohne die 1. Ergänzung (Reithalle und Reitplatz) gilt. In der Begründung führt der Beklagte an, dass die bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 veranlagte Fläche von 710,31 m² bei der Heranziehung nicht berücksichtigt wurden sei. Die übrige bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 veranlagte Fläche von 3.573,69 m² (4.284 m² - 710,31 m²), berühre die vorliegende Veranlagung nicht. Auf die von den Klägern hiergegen erhobene Anfechtungsklage hob das VG Greifswald den Beitragsbescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2012 (– 3 A 920/10 –) auf und führte zur Begründung aus, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung sei nichtig.

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Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 30. Oktober 2013 zog der Beklagte die Kläger für dieselbe Teilfläche des Grundstücks erneut zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 60.206,29 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 zurück und forderte die Kläger auf, die festgesetzte Abgabe spätestens binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu begleichen.

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Am 21. März 2018 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Ansicht, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da es an einer ordnungsgemäßen Kalkulation des Beitragssatzes fehle. Der Höhe nach entspreche der aktuelle Beitragssatz dem Beitragssatz, der bereits auf Grundlage der fehlerhaften Kalkulation für den Zeitraum 2002 bis 2011 beschlossen worden sei. Es könne nicht sein, dass die erheblichen Veränderungen auf der Kosten- und der Flächenseite die Höhe des Beitragssatzes nicht berührten. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Der Erhebung des Beitrags stehe der bezahlte Bescheid vom 15. Dezember 2004 entgegen. Dieser Bescheid sei in Kenntnis des Umstandes ergangen, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Kraft treten werde. Damit sei keine nachträgliche Änderung eingetreten, die eine Abänderung des originären Anschlussbeitragsbescheides rechtfertigen würde. Die Maßstabsregelung sei fehlerhaft angewandt worden, da das Grundstück im Außenbereich gelegen sei. Gehe man von einer Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aus, seien nur die Flächen zu berücksichtigen, für die der Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetze. Dies folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. In dem Urteil vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 – habe es festgestellt habe, dass es nicht mehr vorteilsgerecht sei, den sich lediglich für eine begrenzte Fläche ergebenden Vorteil der Bebaubarkeit zu Veranlagungszwecken auf das Gesamtgrundstück zu erstrecken. Vorliegend sei nicht einmal ein Drittel der zur Festsetzung herangezogenen Fläche einer baulichen Nutzung zugänglich. Die Fehlerhaftigkeit der Heranziehung folge zudem aus dem Umstand, dass es unzulässig sei, tierische Fäkalien in die Abwasseranlage einzuleiten. Aus diesem Grund finde eine getrennte Entsorgung für das Reitsportareal statt. Demnach dürfe diese Fläche auch nicht bei der Flächenermittlung Berücksichtigung finden. Andernfalls sei die Beitragssatzung nichtig, da § 9 Abs. 4 KAG M-V die Ermächtigung enthalte, nicht abwasserrelevante Gebäude oder Gebäudeteile bei der Beitragsermittlung auszuklammern. Der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 9 Abs. 4 KAG M-V um eine Ermessensnorm handele, sei unbeachtlich. Sie sei als zwingende Regelung anzusehen, da sie ansonsten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Darüber hinaus sei eine Fläche von 1.568 m² als Entwässerungsgraben mit Straßenbegleitgrün festgesetzt. Sie diene damit selbst der Erschließung und könne nicht der Veranlagung zu Grunde gelegt werden. Schließlich sei Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingetreten.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2013 – Nr.– in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 3 A 920/10 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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a) Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Körkwitz (Schmutzwasserbeitragssatzung – SBS) vom 20. Juni 2013 i.d.F. der ersten Änderung vom 15. September 2016. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Die noch in dem Urteil des VG Greifswald vom 24. August 2012 (– 3 A 920/10 –) beanstandeten Fehler der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 18. Januar 2012 weist die aktuell Geltung beanspruchende Satzung nicht auf.

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aa) So ist die Beitragskalkulation im Rahmen der mangels substantiierter Rügen nur gebotenen Plausibilitätsprüfung nicht zu beanstanden. Die allein an die gegenüber einer früheren Kalkulation unveränderte Höhe des Beitragssatzes anknüpfende Argumentation der Kläger verkennt, dass sich der Beitragssatz aus dem Verhältnis von beitragsfähigem Aufwand und ansatzfähiger (gewichteter) Fläche ergibt. Daher erfordert die substantiierte Darlegung eines Kalkulationsfehlers das Aufzeigen von Anhaltspunkten dafür, dass ein überhöhter Aufwand und/oder ein zu niedriger Ansatz von Beitragseinheiten in der Kalkulation berücksichtigt worden ist oder dass die Kalkulation aus anderen Gründen nicht stimmig oder nachvollziehbar ist. Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger setzen sich trotz der gewährten Akteneinsicht nicht mit den Angaben in der vom Beklagten vorgelegten Beitragskalkulation für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Endfassung Stand 5. April 2016) auseinander. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen zur Richtigkeit der Beitragskalkulation anzustellen, die über eine bloße Plausibilitätsprüfung hinausgehen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).

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bb) Soweit die Kläger weiter rügen, dass die Maßstabsregelung keine Regelung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V enthält, ist darauf hinzuweisen, dass es dem kommunalen Aufgabenträger nach dieser Bestimmung lediglich freigestellt ist, in der Beitragssatzung zu bestimmen, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für solche Gebäude oder Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen. Dass der Zweckverband Körkwitz von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann daher nicht zur Fehlerhaftigkeit der Satzung führen.

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Es ist auch nicht so, dass die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V – wie die Kläger meinen – im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als zwingendes Recht anzusehen ist, da sie andernfalls gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt. Diese Auffassung ist mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Die im Rahmen der KAG-Novelle 2005 neu geschaffenen Regelungen des § 9 Abs. 4 bis 9 KAG M-V dienen der Entlastung der Grundeigentümer in ländlich strukturierten, wirtschaftsschwachen Gebieten, bei denen aufgrund der demografischen Entwicklung und einer ausbleibenden wirtschaftlichen Belebung nicht damit zu rechnen ist, dass sich die Bebauung in weitläufigen Dorflagen in absehbarer Zeit deutlich verdichtet. In diesen Lagen kann das mit dem Anknüpfen an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff verbundene bodenpolitische Motiv, durch eine volle Belastung mit Beiträgen den Veräußerungs- und Bebauungsdruck zu erhöhen, nicht erreicht werden (vgl. RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 49). Diesem Gesetzeszweck entspricht es, § 9 Abs. 4 KAG M-V als bloße Kompetenznorm zu fassen, damit sie in Gebieten mit einem funktionierenden Grundstücksmarkt nicht angewandt werden muss. Denn dies liefe dem gesetzgeberischen Zweck zuwider, in diesen Gebieten über die volle Beitragsbelastung den bereits angesprochenen Veräußerungs- und Bebauungsdruck in innerörtlichen Lagen zu erhöhen, um dem Landverbrauch außerhalb dieser Lagen entgegen zu wirken. Damit liegt ein sachlicher Grund für die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung vor.

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b) Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

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aa) So ist die sachliche Beitragspflicht – und auf ihrer Grundlage – mit der Heranziehung der Kläger auch deren persönliche Beitragspflicht entstanden. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird – die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i.d.F. der ersten Änderung vom 15. September 2016. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht liegen vor, so dass mit ihrer Heranziehung die persönliche Beitragspflicht der Kläger begründet worden ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Das Grundstück unterliegt als B-Plan-Grundstück der sachlichen Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Buchst. a SBS); da das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist existiert auch ein Grundstücksanschluss. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Anschlussrecht i.S.d. § 4 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserentsorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Körkwitz (Abwassersatzung – AwS) vom 15. September 2016 vor, was nach § 3 Abs. 1 SBS i.V.m. § 9 Abs. 3 KAG M-V zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führt.

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Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, die Möglichkeit der Inanspruchnahme sei nicht gegeben, weil sich der Zweckverband weigere, die auf ihrem Grundstücke anfallenden Tierfäkalien zu entsorgen, trifft dies nicht zu. Denn das mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht entstehende Anschlussrecht gilt, wie insbesondere den Vorschriften der §§ 5 Abs. 3 i.V.m. 10 AwS (Einleitbedingungen) zu entnehmen ist, nicht unbeschränkt. Insbesondere ist die Einleitung von Tierfäkalien untersagt (vgl. die Anlage I Abschn. A zu § 10 AwS). Daraus folgt aber nur, dass der Zweckverband nicht verpflichtet ist, die Einleitung von Tierfäkalien zu gestatten. Abwasser, das den Einleitbedingungen entspricht, muss er dagegen entsorgen. Dies reicht für die Annahme der Möglichkeit der Inanspruchnahme aus.

22

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen, obwohl das Grundstück „weit vor dem Jahre 2004“ an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen worden ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht richtet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Damit konnte die Beitragspflicht trotz des wesentlich früher erfolgten Anschlusses des Grundstücks an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i.d.F. der ersten Änderung vom 15. September 2016 entstehen. Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die zuvor Geltung beanspruchenden Satzungen sind unwirksam, weil die darin normierten Tiefenbegrenzungen nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruht (zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 22. Februar 2007: VG Greifswald, Urt. v. 24.08.2012 – 3 A 920/10 –, S. 7 des Entscheidungsumdrucks, n.v.). Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Greifswald in dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –, juris) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung erstmals definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an (zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09.08.2000 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 14.12.2001 und den davor Geltung beanspruchenden Satzungen: VG Greifswald, Urt. v. 17.11.2011 – 3 A 682/09 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks, n.v.).

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cc) Auch eine Zahlungsverjährung ist bisher nicht eingetreten. Die Frist der Zahlungsverjährung beträgt nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Sie beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Das der vorliegend streitige Beitragsanspruch mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2013 festgesetzt und mit einen Leistungsgebot (vgl. 254 Abs. 1 Satz 1 AO) versehen worden ist, wurde der Beitragsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 SBS einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides und damit noch im Jahre 2013 fällig. Folglich lief die Frist der Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2013 an. Allerdings konnte sie mit Ablauf des Jahres 2018 nicht ablaufen, denn sie wurde mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 und damit in unverjährter Zeit unterbrochen. In der Begründung des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte die Kläger nochmals ausdrücklich zur Zahlung der Beitragsforderung aufgefordert. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt der der gegenteiligen Entscheidung des OVG Greifswald (Beschl. v. 11.12.2010 – 1 M 134/08 –, juris Rn. 21) zugrunde liegt, so dass die Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. In der Zahlungsaufforderung liegt eine schriftliche Geltendmachung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, die zu einer Unterbrechung der Verjährung und damit zu einem erneuten Anlauf der Verjährungsfrist führt (vgl. § 231 Abs. 3 AO). Diese neue Frist ist nicht abgelaufen.

24

dd) Wegen der Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung trotz des lange bestehenden Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris).

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ee) Auch der Höhe nach ist die Festsetzung des Anschlussbeitrags nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche frei von Fehlern zum Nachteil der Kläger. Diese Flächenermittlung bestimmt sich vorliegend nach § 4 Abs. 2 Buchst. a) SBS, da das klägerische Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 liegt. Für die Anwendung der für bebaute Außenbereichsgrundstücke i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) geltenden Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. f) SBS ist damit kein Raum. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. a) SBS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies ist vom Beklagten zwar nicht beachtet worden, weil er die Fläche der 1. Ergänzung im Vorteilsausgleich nicht berücksichtigt hat. Dadurch werden die Kläger jedoch lediglich entlastet, so dass dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch begründet.

26

Die Flächenermittlung ist nicht auf die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar baulich nutzbaren Teilflächen des Grundstücks beschränkt. Aus § 4 Abs. 2 Buchst. a) SBS folgt, dass der Umfang der baulichen oder abgabenrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit des Grundstücks und damit die Bemessung der beitragsfähigen Grundstücksfläche für Flächen innerhalb eines Bebauungsplanes durch den Bebauungsplan bestimmt werden. Es wird daher grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris, Rn. 53; OVG Magdeburg, Beschl. v. 09.08.2006 – 4 L 255/06 –, juris, Rn. 5). Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten bauliche Anlage Einfluss nehmen und nach ihrer Zielsetzung nicht das Maß der baulichen Nutzung festlegen, haben keine Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, DVBl. 1985, 621, 622; OVG Greifswald, a.a.O.; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.09.1998 – 2 M 19/98 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, a.a.O.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung im Regelfall die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird, das Anschlussbeitragsrecht gleichwohl aber an das Grundstück in seiner Gesamtheit anknüpft (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 –, NVwZ 1995, 1215). Selbst die nicht bebaubaren Flächen sind demnach bebauungsrechtlich Grundlage des Maßes der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstückes.

27

Für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils reicht es demnach bereits aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit der baulich nutzbaren Fläche genutzt werden kann (so genannte bauakzessorische Nutzung, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 3667/04 –, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Dies gilt auch dann, wenn die Nutzbarkeit der Teilfläche eines Grundstücks durch Festsetzungen i.S.d. § 9 BauGB (Lärmschutzwall: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.1999 – 9 M 3461/99 –, NVwZ-RR 2000, 318 f.) oder gesetzliche Bauverbote (Bauverbot nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 LWaG: VG Greifswald, Urt. v. 28.02.2006 – 3 A 1213/05 –, S. 7 f. des Entscheidungsumdrucks) beschränkt ist, weil eine Einbeziehung der betreffenden Teilflächen in die bauliche Nutzung der Restfläche möglich ist. Eine abwasserrelevante Nutzung gerade auf der betreffenden Teilfläche ist dagegen nicht erforderlich (unklar allerdings: OVG Magdeburg, Beschl. v. 09.08.2006 – 4 L 225/06 –, juris, Rn. 12).

28

Eine andere Betrachtungsweise gebietet sich allerdings dann, wenn die vorhandenen Einschränkungen auf Grund der Festsetzungen im Bebauungsplan ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie einer Nicht-Bebaubarkeit des Grundstückes gleichkommen und so die Annahme einer beitragsrechtlich relevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausgeschlossen ist bzw. wenn den von der Bebauung freizuhaltenden Teilflächen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan oder durch eine Widmung eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung beigemessen wurde und diesen dadurch zugleich jede private und damit beitragsrechtlich relevante Nutzung entzogen worden ist. Nur in diesen Fällen wären die Teilfläche nicht bevorteilt und damit bei der Beitragsberechnung auch nicht zu berücksichtigen (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O.).

29

Unter Beachtung dieser Ausführungen weist die Flächenermittlung keine Fehler zum Nachteil der Kläger auf. Denn nicht nur die tatsächlich bebaubare Grundstückfläche, sondern die gesamte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks ist bevorteilt. Dass dies für die bebaubaren bzw. bebauten Grundstücksflächen gilt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Die übrigen Flächen sind, soweit sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, Bestandteil der bauakzessorischen Nutzung und damit ebenfalls bevorteilt. Dies gilt für die „Ferienanlage und Reitsportareal“ ebenso, wie für die Flächen, die die Festsetzung „private Grünflächen Entwässerungsgraben mit Straßenbegleitgrün“, „private Zufahrt und Hoffläche“, „Flächen für das Anpflanzen von freiwachsenden Hecken“ und „Flächen für die Erhaltung von wertvollem Gehölzbestand“ aufweisen. Diesen Flächen ist gemein, dass sie Bestandteil der privaten Grundstücksnutzung und für den von den Klägern verfolgten Nutzungszweck notwendig, zumindest aber vorteilhaft sind.

30

Soweit die Kläger meinen, die Fläche des auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsgrabens sei nicht bevorteilt, weil es sich bei dieser Wasserführung um ein in der Unterhaltungslast des zuständigen Wasser- und Bodenverbandes befindliches Gewässer 2. Ordnung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG) handele, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die mit der Einstufung als Gewässer 2. Ordnung verbundenen Nutzungsbeschränkungen nach § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 66 LWaG schließen eine privatnützliche Verwendung des Gewässers und seine Einbeziehung in das klägerische Nutzungskonzept nicht aus.

31

Auf das Verhältnis von bebaubarer und nicht bebaubarer Fläche kommt es im Rahmen der Vorteilsbemessung ebenfalls nicht an. Richtig ist zwar, dass es in atypischen Ausnahmefällen vorteilswidrig sein kann, wenn unter Geltung des Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs auf die bauliche Ausnutzbarkeit der Teilfläche eines Grundstücks abgestellt wird (OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris „Volkswerft“). Eine dem „Volkswerft-Urteil“ auch nur annähernd vergleichbare Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des OVG Greifswald ein Sachverhalt zugrunde lag, wonach nur 10 v.H. der betreffenden Grundstücksfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaubar sind. Vorliegend beträgt die Grundfläche der auf dem Grundstück vorhandenen – nicht zu verwechseln mit zulässigen – Gebäude nach den Angaben der Kläger 3.958 m². Das macht etwa 15 v.H. (14,70 v.H.) der gesamten Grundstücksfläche aus. Daher ist bereits zweifelhaft, ob noch von einer untergeordneten Teilfläche i.S.d. zitierten Entscheidung gesprochen werden kann. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass in dem entschiedenen Fall die untergeordnete Teilfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Gebäude mit einer Firsthöhe von 75 m bebaut werden konnte, was nach dem Umrechnungsfaktor der einschlägigen Beitragssatzung (3,5) zu einer Bemessungsgrundlage von 21 Vollgeschossen geführt hat. Von dieser Bemessungsgrundlage sind die Kläger, für deren Grundstück lediglich zwei Vollgeschosse anzusetzen sind, weit entfernt.

32

ff) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Doppelerhebung bestehen schließlich ebenfalls nicht. Der Beklagte hat, wie die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 übersandten Unterlagen zeigen, die von dem Bescheid vom 15. Dezember 2004 erfasste Fläche ermittelt und geprüft, ob Teile dieser Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen und damit bevorteilt sind. Nachdem er dies für eine Teilfläche im Bereich der Zufahrt von 710,31 m² festgestellt hat, wurde diese Fläche im Rahmen der aktuellen Beitragserhebung nicht berücksichtigt. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Soweit die Kläger darüber hinaus der Auffassung sind, der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2004 entfalte eine Art Sperrwirkung gegenüber der aktuellen Beitragserhebung, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beitragsbescheid mit Blick auf die anstehende bodenrechtliche Überplanung der Hofstelle erlassen worden ist. Denn die Fläche der eigentlichen Hofstelle wird von dem Bescheid überhaupt nicht erfasst.

33

Es liegt auch keine Nacherhebung im Rechtssinne vor, da die von dem Beitragsbescheid vom 30. Oktober 2013 erfassten Flächen erstmalig in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei aber darauf hingewiesen, dass auch eine Nacherhebung innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig wäre, weil sie den Erstbescheid weder berührt noch modifiziert (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris).

34

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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