Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 826/18 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer professionellen Zahnreinigung.

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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Seinen Antrag vom 12. Dezember 2017, in dem er die Erstattung von zahnärztlichen Leistungen in Form einer professionellen Zahnreinigung in Höhe von 63,80 EUR beantragte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 ab. Zur Begründung trug er vor, dass die beantragte Leistung nicht im Umfang des Leistungskataloges der Heilfürsorge der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern enthalten sei.

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Den Widerspruch vom 2. März 2018 begründete der Kläger damit, dass sich nach § 6 Abs. 3 Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten - PolHeilFürsVO M-V der Leistungsumfang für zahnärztliche Versorgung nach der Bundesbeihilfeverordnung richte. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV i.V.m. Abschnitt B Nr. 1040 Anlage I zur Gebührenordnung für Zahnärzte sei eine professionelle Zahnreinigung beihilfefähig.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach § 6 Abs. 1 PolHeilFürsVO M-V die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V durch die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern - KZV M-V erfolge. Übernommen würden Kosten für Leistungen, die zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der KZV M-V vertraglich vereinbart worden seien. Dies bedeute, dass nur Aufwendungen, die einem Heilfürsorgeberechtigten bei einer zahnärztlichen Versorgung durch einen Arzt mit Kassenzulassung entstanden seien, auch von der Heilfürsorge erstattet würden. Gemäß § 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der KZV M-V vom 27. April 2016 (im Folgenden KZV-Vertrag) richteten sich Umfang und Kosten der zahnärztlichen Versorgung grundsätzlich nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - BEMA gem. § 87 Abs. 1 und 1a SGB V und den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart sei. Darüber hinaus würden Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ erbracht würden, von der Heilfürsorge nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht zu erkennen. Eine professionelle Zahnreinigung erfolge auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ (Leistung auf Verlangen). Zudem liege keine Kostenübernahmeerklärung seitens des Leitenden Polizeiarztes im Sinne von § 3 Abs. 8 KZV-Vertrag vor.

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Anders als der Kläger meine, handele es sich bei der professionellen Zahnreinigung um eine Privatleistung. Sie können nur nach Ziffer 1040 Anlage I GOZ abgerechnet werden. Alle nach der GOZ abbrechenden Leistungen, seien jedoch eindeutig Privatleistungen. Der Verweis auf § 6 Abs. 3 PolHeilFürsVO M-V greife nicht durch, da sich dieser Absatz nur auf prothetischen Leistungen beziehe. Dies ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung des KZV-Vertrages und insbesondere aus § 3 Abs. 6 KZV-Vertrag. Hier finde sich der einzige Verweis auf die Bundesbeihilfeverordnung und der Absatz beziehe sich ausdrücklich auf die Versorgung mit Zahnersatz (prothetischen Leistungen). Leistungen der Individualprophylaxe würden darüber hinaus explizit in § 3 Abs. 9 KZV-Vertrag definiert. Demnach habe der Patient Anspruch auf Leistungen der Individualprophylaxe, wobei die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen sinngemäß gelten würden. Die professionelle Zahnreinigung sei nicht Bestandteil der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung.

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Der Kläger hat am 18. Mai 2018 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass § 6 Abs. 3 PolHeilFürsVO M-V keinerlei Beschränkung der dort benannten zahnärztlichen Versorgung enthalte. Insbesondere sei eine Beschränkung auf ausschließlich prothetischen Leistungen, wie sie der Beklagte anführe, nicht ersichtlich.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Kostenübernahme für zahnärztliche Leistung zuzusprechen;

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hilfsweise, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt zur Begründung ergänzend vor, dass in der Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass eine Auslegung von § 6 Abs. 3 PolHeilFürsVO M-V dahingehend erfolgen müsse, dass die Bezugnahme auf die Bundesbeihilfeverordnung auf die Kostenübernahme von sogenannten prothetischen Leistungen begrenzt sei. Anderenfalls wäre der KZV-Vertrag gegenstandslos und alle zahnärztlichen Leistungen könnten nach GOZ abgerechnet werden. Da sich der Leistungskatalog der Heilfürsorge aber grundsätzlich an den Bestimmungen des SGB V orientiere, sei dies auszuschließen. Die Heilfürsorge sei eine Sonderform der gesetzlichen Krankenkassen und gerade keine private Krankenversicherung.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (Beiakte I) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

II.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern heilfürsorgeberechtigt, vgl. §112 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern - LBG M-V. Gem. § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG M-V umfasst Heilfürsorge die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V. Das SGB V regelt dabei die gesetzliche Krankenversicherung. Im Grundsatz sollen Heilfürsorgeberechtigte daher den gesetzlich Krankversicherten gleichgestellt sein. Nach Abs. 2 der Norm regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung jedoch Art und Umfang der Heilfürsorge. Ein über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehender Leistungskatalog kann daher erstellt werden. Diese Rechtsverordnung ist die PolHeilFürsVO M-V. Die Zahnärztliche Versorgung ist in § 6 geregelt. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 PolHeilFürsVO M-V werden die Kosten für Leistungen übernommen, die zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der KZV vertraglich vereinbart worden sind. Nach Abs. 3 der Vorschrift bestimmt sich der Leistungsumfang der zahnärztlichen Versorgung nach der BBhV. Dabei kann § 6 PolHeilFürsVO M-V sinnvoll nur dahingehend verstanden werden, dass der KZV-Vertrag regelt, für welche Leistungen im Rahmen der Heilfürsorge Kosten übernommen werden und der konkrete Leistungsumfang der BBhV zu entnehmen ist. Die Verordnung wäre widersprüchlich, wenn sie einerseits in Abs. 1 die Kostenerstattung nur für Leistungen vorsieht, die im KZV-Vertrag vereinbart wurden, gleichzeitig in Abs. 3 aber zulässt, dass der darüber hinausgehende Leistungskatalog der BBhV gelten soll. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es sich beim Verweis auf die BBhV um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat, das der hiesigen Auslegung entgegenstünde. Nach den anzuwendenden Auslegungsmethoden findet die Ansicht des Beklagten, § 6 Abs. 3 PolHeilFürsVO M-V finde allein auf prothetische Leistungen Anwendung, keine Stütze. Weder der Wortlaut noch die Systematik des § 6 und der gesamten PolHeilFürsVO M-V, auf die es hier alleine ankommt, ist hierfür etwas zu entnehmen. Gleiches gilt in Anbetracht des Sinn und Zwecks des Verweises auf die BBhV.

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Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KZV-Vertrag richten sich Umfang und Kosten der zahnärztlichen Versorgung grundsätzlich nach den BEMA gem. § 87 Abs. 1 und 1a SGB V und den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen, soweit im KZV-Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Weder die BEMA noch die Richtlinien des Bundesausschusses und auch nicht die Regelungen des KZV-Vertrages umfassen die professionelle Zahnreinigung. Auch nach § 3 Abs. 9 KZV-Vertrag hat der Kläger keinen Erstattungsanspruch. Nach der Norm hat der Patient Anspruch auf Leistungen der Individualprophylaxe. Die Individualprophylaxe umfasst eine professionelle Zahnreinigung jedoch nicht. § 41 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, der gem. § 6 Abs. 3 PolHeilFürsVO M-V Anwendung findet (s.o.), definiert den Begriff der Individualprophylaxe legal als Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Da eine nähere Bestimmung dieser Maßnahmen der BBhV nicht zu entnehmen ist, finden in Anbetracht des § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG M-V die Vorschriften des SGB V Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 SGB V umfasst die Individualprophylaxe eine halbjährliche zahnärztliche Untersuchung. Die Untersuchungen sollen sich nach Abs. 2 der Norm auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken. Näheres ist sodann den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) zu entnehmen, vgl. § 22 Abs. 5 SGB V und § 3 Abs. 9 Satz 2 KZV-Vertrag.

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Der Wille des (BBh-) Verordnungsgebers, die professionelle Zahnreinigung nicht unter die Maßnahmen der Individualprophylaxe zu fassen, wird auch vor dem Hintergrund deutlich, dass in § 41 Abs. 2 Nr. 3 BBhV prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B der Anlage 1 GOZ und damit auch die professionelle Zahnreinigung (Ziffer 1040 Anlage 1 GOZ) eine eigene Regelung erfahren haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO.

23

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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