Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1261/19 HGW
Tenor
1. Im Hauptantrag wird die Klage abgewiesen. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 4. Juli 2019 aufgehoben.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. voll und seine außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten zu 60 v.H. Die übrigen Kosten trägt der Beklagte zu 2.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung einer Grundstückszufahrt.
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Der Kläger ist Miteigentümer des als Grünland genutzten und an einen Dritten verpachteten Grundstücks G1, gelegen an der Landesstraße L 261 sowie an der in die L 261 einmündenden Dorfstraße. Der nördliche Teil des Grundstücks grenzt an die Dorfstraße. Der südliche Teil des Grundstücks grenzt außerhalb einer Ortsdurchfahrt an die L 261. Er weist eine Fläche von 0,6 ha auf. Zwischen diesen Teilflächen befindet sich eine Wasserfläche, die das Grundstück weitgehend trennt. Lediglich an der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Verbindungsstreifen, der an der schmalsten Stelle eine Breite von 4 bis 5 m aufweist. Die Geländeoberfläche ist in diesem Bereich zur Wasserfläche hin abschüssig. Eine Zufahrt zur L 261 ist nicht vorhanden. Allerdings erfolgte die Bewirtschaftung dieser Fläche über die L 261. Das Wohngrundstück des Klägers – er ist im Besitz eines Wohnrechts – wird von dem Grundstück G1 nördlich und westlich umfasst. Von der südlichen Grundstückszufahrt zur Dorfstraße aus wäre – bei Beseitigung einer kleineren Holzterrasse und eines Stabmattenzaunes – ein Befahren der südlichen Teilfläche des Grundstücks G1 möglich. Im Zuge der Baumaßnahme „L 261 Radweg Groß Zastrow – A-Stadt Hof 1“ begehrte der Kläger den Bau einer Zufahrt zur L 261.
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Auf den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2017 zur Genehmigung der Errichtung einer Zufahrt zur Landesstraße L 261 erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2017 dem Kläger eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis unter Auflagen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihm bezüglich der Zufahrtserrichtung im Zuge der o.g. Baumaßnahme keine Kosten im Zusammenhang mit der Zufahrt entstehen sollten. Zudem bat er zu berücksichtigen, dass das Grundstück zwei Eigentümer habe.
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Mit Bescheid vom 19. November 2018 half die Beklagte dem Widerspruch in der Weise ab, dass die Kostenlast für die Errichtung der Zufahrt auf die Straßenbauverwaltung übertragen wurde; dies unter der zusätzlichen Bedingung, dass der Kläger den dem Abhilfebescheid beigefügten Bauerlaubnisvertrag für die Anlegung eines Radweges an der L 261 unterschrieben zurücksende. Letzteres erfolgte nicht. Stattdessen legte der Kläger unter dem 12. Dezember 2018 Widerspruch gegen den Abhilfebescheid ein, den er mit Schreiben vom 21. Januar 2019 weiter begründete.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Rechtsbehelf zurück und hob zugleich den Ausgangsbescheid vom 16. November 2017 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 19. November 2018 auf.
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Am 1. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass zur ordnungs- und zweckgemäßen Nutzung seines Grundstücks die Errichtung einer Zufahrt zur L 261 notwendig sei; eine ordentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung sei durch die bisher existierende Zufahrt zur Dorfstraße aufgrund der vorhandenen Wasserfläche nicht möglich. Insofern bestehe hinsichtlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kein Ermessen der Verwaltung, es liege vielmehr eine gebundene Entscheidung vor. Eine eventuelle Ermessensentscheidung dürfe aufgrund der faktischen Nichterreichbarkeit nicht negativ ausgeübt werden. Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 1 der Sondernutzungserlaubnis sei unzulässig, weil es sich bei dem Grundstück, für das die Zufahrt begehrt werde, um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handele. Aus dem gleichen Grund sei die Erlaubnis auf 12 Monate ohne Gebrauchtmachung in Ziffer 3 unzulässig. Zudem gebe es für die Kostentragungspflicht (Ziffer 4 des Bescheides) hinsichtlich der bloßen Sondernutzungserteilung keine rechtliche Grundlage, vorliegend gehe es noch nicht um den tatsächlich kostenauslösenden Bau der Zufahrt. Die Kostentragungspflicht dürfe zudem nicht, wie Ziffer 2a des Abhilfebescheids verfügt, an den Abschluss eines Bauerlaubnisvertrags mit der Beklagten geknüpft werden. Die Beschränkung der Nutzung der Sondernutzungserlaubnis auf den Kläger in Ziffer 2 sei ebenfalls fehlerhaft. Die Nutzung der Zufahrt sei grundstücksbezogen; das Nutzungsrecht müsse jedem berechtigten Grundstücksnutzer zustehen. Auch die Verpflichtung, kein Regenwasser von der Zufahrt auf die Straße abzuleiten (Ziffer 9 des Bescheides), entbehre einer rechtlichen Grundlage. Es dürfe auch nicht pauschal die Androhung einer Beseitigungsverpflichtung im Falle eines Widerrufs ergehen (Ziffer 14), da über eine solche auch im Falle des Widerrufs im Einzelfall entschieden werden müsse. Rechtswidrig sei auch die Verpflichtung zur Änderung der Anlage auf eigene Kosten auf Anordnung der Behörde (Ziffer 15 Satz 3), da auch dies im Einzelfall nachzuprüfen sei. Zudem seien auch die Verpflichtung des Klägers, auf tatsächlich bestehende Ersatzansprüche zu verzichten (Ziffer 17) und die eventuelle Erhebung einer Sondernutzungsgebühr (Ziffer 18) rechtswidrig. Letztlich hätte auch der Widerspruchsbescheid nicht mit dem Regelungsinhalt der Aufhebung des Ausgangsbescheids und damit der Sondernutzungserlaubnis selbst ergehen dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu 1. unter Abänderung seines Bescheides vom 16. November 2017 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. November 2018 und des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung einer Zufahrt an der freien Strecke der L261 bei A-Stadt bei Km 0431 zur verkehrlichen Erschließung der angrenzenden Grünlandfläche G1 ohne die in den Ziffern 1 bis 5, 9, 14, 15 Satz 2, 17 und 18 und ohne die im Abhilfebescheid unter Ziff. 2 a enthaltenen Nebenbestimmungen zu genehmigen;
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hilfsweise,
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den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 4. Juli 2019 aufzuheben.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die vom Kläger begehrte Zufahrt komme nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V (jetzt: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung) vom 6. April 2018 nur noch in Betracht, wenn (1.) keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens gegeben ist oder geschaffen werden könne, (2.) die Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führe und (3.) die Erlaubnis zudem mit überwiegenden öffentlichen Belangen vereinbar sei. Da der Kläger trotz der vorhandenen Wasserfläche auf seinem Grundstück die gesamte Grundfläche über die Dorfstraßenzufahrt bewirtschaften könne, die Errichtung einer zusätzlichen Zufahrt zur L 261 lediglich eine Bequemlichkeit darstelle und die Errichtung der zusätzlichen Zufahrt den Verkehrsfluss auf der L 261 erheblich beeinträchtigen würde – bei der Zufahrt würde es sich um die vierte Beeinträchtigung auf einer vergleichsweise kurzen Strecke von 120 m handeln –, bestünde schon kein Anspruch nach §§ 22 i.V.m. 26 StrWG M-V. Bei den Nebenbestimmungen der Ziffern 14, 15 Satz 2, 17, 18 handele es sich lediglich um Hinweise auf ohnehin bestehende gesetzliche Bestimmungen ohne Regelungscharakter. Dies gelte auch für die Ziffer 2. Die Sondernutzungserlaubnis gelte naturgemäß nur für den Erlaubnisnehmer. Ihm werde gestattet, die Zufahrt als Verbindung zwischen Straße und Anliegergrundstück anzulegen und zu unterhalten. Der Passus betreffe keine Regelung hinsichtlich der Nutzung und Befahrung der Zufahrt. Hinsichtlich der Nebenbestimmung in Ziffer 1 sei zu berücksichtigen, dass ein Widerrufsvorbehalt aus Ermessensgründen zulässig sei. Die Beschränkung der Genehmigung in Ziffer 3 auf 12 Monate ohne Nutzung solle gewährleisten, dass die Umstände, unter denen die tatsächliche Errichtung der Zufahrt stattfinde, nicht wesentlich von den Umständen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung abwichen. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Straße und der darauf stattfindende Verkehr einem stetigen Wandel unterlägen. Die Nebenbestimmung in Ziffer 9, wonach von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf die Fahrbahn fließen oder abgeleitet werden darf, beruhe auf dem Umstand, dass keine Verpflichtung bestehe, Oberflächenwasser von Zufahrten oder anliegenden Grundstücken aufzunehmen. Nicht ordnungsgemäß ablaufendes oder versickerndes Wasser stelle eine potentielle Verkehrsgefährdung dar.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Erreichbarkeit der südlichen Teilfläche des Grundstücks G1 durch richterliche Augenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei den Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (1.), im Hilfsantrag dagegen zulässig und begründet (2.).
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1. Zu Recht ist die Klage im Hauptantrag gegen den Beklagten zu 1. als untere Straßenbaubehörde i.S.d. § 57 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) gerichtet. Allerdings ist die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm insoweit kein Anspruch zusteht, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend lediglich § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) in Betracht. Danach bedarf die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Diese Vorschrift gilt auch für die Genehmigung zur Errichtung einer Zufahrt zur Landesstraße L 261, weil Zufahrten u.a. zu Landesstraßen außerhalb einer nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt nach § 26 Abs. 1 StrWG M-V als Sondernutzung gilt. Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen bei der Behörde. Vorliegend besteht für den Kläger aber kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis. Auf die Frage, mit welchem Inhalt die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen wäre, kommt es daher nicht an.
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Zutreffend ist, dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich als Ausfluss von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) als Kern des Anliegergebrauchs ein Anspruch darauf zusteht, sein Grundstück ordnungsgemäß nutzen resp. befahren zu können (Sauthoff, Kommentar zum StrWG M-V, § 26 Rn. 4). Die begehrte Zufahrt ist auch genehmigungsbedürftig, da der Kläger die Verbindung zu einer Landesstraße außerhalb einer nach § 5 Abs. 2 StrWG M-V festgesetzten Ortsdurchfahrt der L 261 begehrt.
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Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht vor. Bei der begehrten Zufahrt handelt es sich daher nicht um einen Anliegergebrauch i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Konkretisiert werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum einen durch Nr. 11.3.2 der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes („Zufahrts-RL“, VkBl. 2018, S. 214, abgedruckt in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand 04/2020, Anhang 1.3.2.), welche für Landesstraßen für verbindlich erklärt wurden (Sauthoff a.a.O, § 26 Rn. 14), und zum anderen durch den Erlass des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V (jetzt: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung) vom 6. April 2018. Solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften dienen dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung und sind grundsätzlich zulässig (Ramsauer in Kopp/Rammsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 40 Rn. 77 m.w.N.). Sie beruhen auf der Weisungsbefugnis der Obersten Straßenbaubehörde gegenüber ihrem Folgebereich.
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Hiernach soll eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn (1.) keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens gegeben ist oder geschaffen werden kann, (2.) die Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führte und (3.) die Erlaubnis zudem mit überwiegenden öffentlichen Belangen vereinbar ist oder in einer Gesamtabwägung Gründe der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang entgegen der Punkte 1. – 3. erfordern. Die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 3. müssen dabei kumulativ vorliegen.
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Durch die Zufahrts-RL soll sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei der Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können (Sauthoff, a.a.O., § 22 Rn. 9 f.). Die Vorgaben der Zufahrts-RL und des Ministeriumserlasses vom 06.04.2018 konkretisieren insofern das in § 22 i.V.m. § 26 StrWG M-V nicht näher bestimmte Genehmigungsermessen zu einer Soll-Entscheidung („...soll nur erteilt werden, wenn...“). Ein Abweichen von solchen Soll-Ermessensvorgaben soll regelmäßig nur in atypischen Fällen erfolgen, in welchen konkrete, nicht von der Behörde selbst zu vertretende Entscheidungen für das Abgehen von der Norm sprechen (Ramsauer a.a.O., § 40 Rn. 64).
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Gemessen an diesen Kriterien scheidet ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den südlichen Teil des Grundstücks G1 zumindest eine ausreichende Möglichkeit des Zufahrens geschaffen werden kann. Zum einen ist der Streifen zwischen dem Teich und der westlichen Grundstücksgrenze auch an der schmalsten Stelle so breit, dass ein Befahren mit kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen als möglich erscheint. Hierzu müssen das vorhandene Geländeprofil durch Aufschüttungen modifiziert und einige Äste der den Ufersaum des Teiches begrenzenden Weiden abgenommen werden. Es ist die Sache des Klägers als Miteigentümer des Grundstücks, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Soweit er darauf hinweist, zur Umsetzung naturschutz- oder waldrechtliche Genehmigungen zu benötigen, unterfällt das seiner Risikosphäre. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht jedenfalls nicht fest, dass solche Genehmigungen nicht erteilt werden. Vor diesem Hintergrund dringt er auch nicht mit seinem Einwand durch, die Zufahrtsmöglichkeit erlaube kein Befahren mit landwirtschaftlichem Großgerät und damit nicht die Weiterführung der aktuellen Nutzung. Denn maßgeblich ist lediglich die Gewährleistung einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit, nicht die einer optimalen Zufahrtsmöglichkeit (Sauthoff a.a.O. § 26 Rn. 5). Es ist die Sache des Klägers, die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der gegenwärtigen Nutzung zu schaffen.
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Zudem kann der südliche Grundstücksbereich G1 über die südliche Grundstückszufahrt des klägerischen Wohngrundstücks befahren werden. Hierzu müssen lediglich ein Stabmattenzaun und die Holzterrasse beseitigt werden. Die auf diese Weise zu schaffenden Zufahrtsmöglichkeiten sind mit Blick auf die verhältnismäßig geringfügige Größe der Fläche ausreichend. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich die Gewährleistung einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit, nicht die einer optimalen Zufahrtsmöglichkeit ist.
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Ungeachtet dessen führt die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht zu einer unzumutbaren Härte. Denn das Problem ist in der Sphäre des Klägers entstanden und durch den Radwegebau erst zutage getreten. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, erfolgte die Nutzung der südlichen Teilfläche bisher ausschließlich über die L 261. Dies war wegen des Fehlens einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis illegal, ist aber zunächst offenbar niemandem aufgefallen.
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Da bereits kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. zum Erlass einer Sondernutzungserlaubnis besteht, kann die Frage der Zulässigkeit der Nebenbestimmungen – wie bereits erwähnt – auf sich beruhen.
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2. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019, mit dem die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis versagt wird, enthält gegenüber der lediglich mit Auflagen versehenen Sonderungserlaubnis vom 16. November 2017 eine zusätzliche selbständige Beschwer i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO und bildet daher den tauglichen Gegenstand einer sog. isolierten Anfechtungsklage, die auch hilfsweise erhoben werden kann. Richtiger Beklagter für den Hilfsantrag ist der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde (§ 79 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 VwGO).
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Im Hilfsantrag ist die Klage auch begründet. Der Widerspruchsbescheid ist zwar nicht materiell (s.o.), aber formell rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Allerdings existiert kein Verbot der „Verböserung“ (reformatio in peius) eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren. Daher kann ein Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Widerspruchsführers geändert werden (vgl. § 71 VwGO). Dies darf jedoch nur nach Anhörung des Widerspruchsführers erfolgen. Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene nach § 71 VwGO vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden. Dies ist im Fall des Klägers nicht erfolgt. Zwar handelt es sich bei der Anhörungspflicht lediglich um eine Sollregelung. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte zu 2. von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Anhörung absehen konnte.
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Der in der unterbliebenen Anhörung des Klägers vor Erlass des verbösernden Widerspruchsbescheides liegende Verfahrensfehler ist zunächst nicht nach § § 45 Abs. 1 Nr. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) durch Nachholung der Anhörung im Prozess geheilt worden. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach Sinn und Zweck der Anhörungspflicht ausgeschlossen. Sie soll dem Widerspruchsführer nämlich die Möglichkeit geben, seinen Widerspruch zurückzunehmen und so der Verböserung zu entgehen. Aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V immer dann unanwendbar, wenn der Widerspruchsbescheid – wie hier im Hilfsantrag – wegen des Anhörungsfehlers zum Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gemacht wird. Mit Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Gericht ist das Widerspruchsverfahren wieder „offen“ und der Widerspruch kann zurückgenommen werden (VG Greifswald, Urt. v. 23.04.2003 – 3 A 2934/99 –, juris Rn. 49 f. zur Anhörungspflicht nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Möglichkeit wäre dem Widerspruchsführer genommen, wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation eine Fehlerheilung durch nachträgliche Anhörung im Prozess zulassen.
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Der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG M-V unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, weil sie von der Sonderregelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO verdrängt wird (W.-R. Schenke in: Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 79 Rn. 14 m.w.N.).
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Deren Voraussetzungen liegen vor. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, soweit der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Daraus folgt, dass der Anhörungsfehler für die in dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende materielle Beschwer ursächlich sein muss. Die Möglichkeit, dass sich der Verfahrensverstoß ausgewirkt hat, ist nur dann ausgeschlossen, wenn er offensichtlich ohne Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung geblieben ist (W.-R. Schenke a.a.O.). Hiervon kann mit Blick auf die nach § 22 StrWG M-V zu treffende Ermessensentscheidung nicht ausgegangen werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte zu 2. im vorliegenden Verfahren eindeutig geäußert und die Klageabweisung beantragt hat. Denn selbst bei gebundenen Verwaltungsakten kann nicht allgemein angenommen werden, dass sich der Anhörungsfehler nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat, was sich schon daraus ergibt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens – insbesondere die Anhörung – jedenfalls insoweit entscheidungserheblich sein kann, als sie den Widerspruchsführer zur Rücknahme seines Rechtsbehelfs hätte veranlassen können (W.-R. Schenke a.a.O., m.w.N.).
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Abschließend sei klarstellend darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs nur die Sonderungserlaubnis vom 16. November 2017 in ihrer Urspungsfassung bestandskräftig wird. Die Modifikation durch den Abhilfebescheid vom 19. November 2018 wird von der Bestandskraft nicht erfasst, weil der Eintritt seiner Regelungswirkung unter dem Vorbehalt einer nicht eingetretenen Bedingung (Unterzeichnung Bauerlaubnisvertrag) steht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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