Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 B 977/09 HAL

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner erfolgte Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung seines Jagdscheins sowie gegen die angeordnete Rücknahme seiner Waffenbesitzkarte.

2

Mit dem Antrag auf Erteilung des Jagdscheins vom 30. Juni 2009 unterschrieb der Antragsteller zugleich die darin enthaltene Erklärung, dass er in den letzten fünf Jahren vor Abgabe dieser Erklärung nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei und gegen ihn kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ferner gab er in seinem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vom 06. August 2009 an, dass er nicht vorbestraft und nicht wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

3

Am 09. Juli 2009 ging bei dem Antragsgegner die eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 06. Juli 2009 ein. Dieser Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen. Danach wurde der Antragsteller wegen Betruges vom Amtsgericht Sangerhausen am 24. November 2004 rechtskräftig zu 60 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verurteilt. Unter dem 26. August 2008 wurde der Antragsteller erneut rechtskräftig vom Amtgericht Sangerhausen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25. Mai 2009 verurteilt. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd gab unter dem 29. Juli 2009 die Auskunft, dass gegen den Antragsteller kein Strafverfahren anhängig sei.

4

Unter dem 06. August 2009 erteilte der Antragsgegner dem Antragssteller auf dessen Anträge den Dreijahresjagdschein Nr. C.sowie die Waffenbesitzkarte Nr. D.. Eingetragen waren in letzterer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (Bockbüchsflinte) sowie die Berechtigung zum Erwerb eines Revolvers samt Munition. Nach einem Vermerk von Mitarbeitern des Antragsgegners vom 17. August 2009 über ein Gespräch mit dem Antragsteller sei die angeforderte Zentralregisterauskunft zunächst behördenintern nicht ordnungsgemäß abgelegt worden. Die fehlende jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sei deshalb zunächst nicht erkannt worden. Die Erlaubnisse seien angesichts des Inhalts des Bundeszentralregisterauszuges zwingend zurückzunehmen.

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Mit Schreiben vom 19. August 2009 hörte der Antragsgegner den Antragsteller (nochmals) zu der beabsichtigten Rückname und Einziehung der Erlaubnisse an. Der Antragsteller machte daraufhin geltend, dass die Tatsachen, die zur Erteilung der Erlaubnisse geführt hätten, dem Antragsgegner alle bei deren Erteilung bekannt gewesen seien. Eine erst nachträgliche Kenntniserlangung liege nicht vor. Die Rücknahme sei daher rechtlich nicht möglich.

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Mit Bescheid vom 10. November 2009 erklärte der Antragsgegner den erteilten Jagdschein für ungültig und ordnete dessen Einziehung und die Übergabe binnen fünf Tagen an. Ferner nahm er die Waffenbesitzkarte zurück und ordnete dessen Übergabe binnen eines Monats an. Waffen und Munition, über die der Antragsteller verfüge, habe er binnen eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Darüber sei ein Nachweis zu erbringen. Sollte der Antragsteller letzterem nicht nachkommen, würden die Waffen sichergestellt. Für die Maßnahmen im Hinblick auf den Jagdschein, die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und der Abgabe der Waffen oder deren Unbrauchbarmachung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Er drohte jeweils Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € an, sollte der Antragsteller den Anordnungen zur Abgabe der Erlaubnisse nicht nachkommen. Zur Begründung führte er aus, dass mit den Verurteilungen nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, die dem Antragsteller die nach dem Waffen- und Jagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit absprächen. Für die Kenntniserlangung sei allein auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem erkannt worden sei, dass die vorausgegangenen Erlaubnisse rechtswidrig erteilt worden seien, und nicht auf das Datum des Posteingangs des Bundeszentralregisterauszuges. Maßgeblich sei, dass die Erlaubnisse rechtwidrig erteilt worden seien, sei es, weil ein Irrtum über die Sachlage bestanden habe, sei es, dass der Behörde ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Erst am 17. August 2009 nach der Erteilung der Erlaubnisse sei deren Rechtswidrigkeit erkannt worden. Durch die beiden nicht unbedeutenden Straftaten komme auch eine Ausnahme zum Regelfall der Unzuverlässigkeit nicht in Betracht. Auf den Fortbestand der Erlaubnisse könne sich der Antragssteller schon deshalb nicht berufen, weil er diese durch eigene unrichtige Angaben erwirkt habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor nicht hinnehmbaren Gefahren zu schützen wie sie von einer jagd- und waffenrechtlich unzuverlässigen Person ausgingen, die Waffen und Munition in ihrer Verfügungsgewalt habe.

7

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 2009 Widerspruch.

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Am 01. Dezember suchte er zugleich beim beschließenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

9

Der Antragsteller trägt vor, die Versagungsgründe hätten bereits vor Erteilung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte vorgelegen und seien dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Selbst wenn der Zentralregisterauszug dem Antragsgegner nicht vor dem 06. August 2009 bekannt gewesen wäre, habe dieser die Erlaubnisse nicht erteilen dürfen, sondern den bereits angeforderten Auszug abwarten müssen. Mit den Ausnahmen zum Regelfall der Unzulässigkeit habe sich der Antragsgegner darüber hinaus nicht auseinandergesetzt und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2009 gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie dessen angeordnete Rückgabe und gegen die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie der Anordnung zur nachweislichen Abgabe oder Unbrauchbarmachung seiner Waffen und Munition im Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2009 wiederherzustellen und hinsichtlich der dort verfügten Rücknahme der Waffenbesitzkarte und der angedrohten Zwangsgelder sowie der angedrohten Ersatzvornahme durch eine Sicherstellung anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid. Das Gesetz gehe davon aus, dass allein die nachgewiesene Straffälligkeit eines Waffenbesitzers mit entsprechender Strafmaßandrohung dessen Unzuverlässigkeit impliziere. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich gewesen, um schnellstmöglich das Risiko der Verfügungsgewalt über Waffen durch den als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehenden Antragsteller zu unterbinden. Dies gelte gleichermaßen mit Blick auf die Waffenbesitzkarte wie auf den Jagdschein. Denn bei einer Beschränkung der sofortigen Vollziehung auf die Rückgabe der Waffenbesitzkarte, bestünde noch immer die Möglichkeit, Waffen über den Jagdschein zu erwerben oder zumindest kurzfristig zu leihen.

II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

16

Die Kammer geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon aus, dass dieser sachdienlicherweise die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegenüber der Verfügung des Antragsgegners vom 10. November 2009 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt. Der vom Antragsteller gestellte Feststellungsantrag bietet sich hingegen nur dann an, wenn es sich um einen Fall faktischen Vollzuges unter Nichtanerkennung einer tatsächlich bestehenden aufschiebenden Wirkung durch die Behörde handelt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Ein solcher Feststellungsantrag wäre deshalb bereits unzulässig.

17

Der so verstandene Antrag des Antragstellers bleibt in der Sache indessen ohne Erfolg. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

18

Die Anordnung des Sofortvollzugs setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass der Verwaltungsakte selbst rechtfertigt. Im Einzelfall kann das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise auch mit dem die Verwaltungsakte selbst betreffenden Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit den Verwaltungsakten angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Es ist in der Rechtsprechung insoweit allgemein anerkannt, dass in „typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. Zu diesen Interessenlagen zählen insbesondere Fälle einer offensichtlich sofort gebotenen Gefahrenabwehr. Die vom Antragsgegner im Bescheid gegebene Begründung des Sofortvollzuges genügt diesen Anforderungen.

19

Mit der Erwägung, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil andernfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit und des Antragstellers zu besorgen wäre, wenn dieser nicht sofort verpflichtet würde, nicht mehr zu jagen und keine Waffen mehr zu besitzen, hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass die typische Interessenlage, wie sie bei gravierenden Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Waffen regelmäßig gegeben ist, auch im konkreten Fall vorliegt. Er hat darauf abgestellt, dass das zwischenzeitlich bekannt gewordene Verhalten des Antragsstellers gezeigt habe, dass er die erforderliche Sorgfalt und Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition nicht besitze und somit die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liege. Dieses Abstellen auf eine typische Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, zu dem das Jagd- und das Waffenrecht gehören. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Jagd- und Waffenrechts gehören zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Gründe für eine Abweichung vom Normalfall sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

20

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs - wie hier des Widerspruchs des Antragstellers - wiederherstellen. Im Hinblick auf von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnungen - wie hier im Bereich der Androhung von Zwangsgeldern und der Vornahme der Ersatzvornahme gemäß § 71 VwVG LSA i.V.m. §§ 59, 56, 55 SOG LSA, denen gegenüber Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt - kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO angeordnet werden. Letzteres gilt auch für die Rücknahme der Waffenbesitzkarte, weil insofern die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 45 Abs. 5 WaffG entfällt.

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Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes jedoch zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Soweit die angefochtenen Maßnahmen im Bescheid vom 10. November 2009 von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung der Grundsätze nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte.

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Bei dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, überwiegt. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich sofort vollziehbaren Anordnungen vor. Ebenso besteht durch die Vollziehung keine unbillige Härte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten wäre.

23

Der angefochtene Bescheid vom 10. November 2009 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß mit Schreiben vom 19. August 2009 angehört worden, so dass die Voraussetzungen des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind.

24

Der Bescheid stellt sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung auch als offensichtlich materiell rechtmäßig dar.

25

Das gilt zunächst für die auf die §§ 45 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 a) und 46 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes - WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2062), gestützten waffenrechtlichen Entscheidungen zu den Ziffern 2, 3, 4 und 7 des Bescheides.

26

Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung kann die Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer zurückgenommenen Erlaubnis Waffen oder Munition erworben hat und diese noch besitzt, diese binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen hat und darüber einen Nachweis zu erbringen hat. Gemäß Satz 3 der Norm kann die Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarte ist von Anfang an rechtswidrig gewesen.

27

Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). Nach dieser Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzt der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit derzeit nicht.

28

Er ist ausweislich des Auszuges des Zentralregisters wegen der vorsätzlichen Straftat des Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und wegen einer weiteren vorsätzlichen Straftat der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer geringeren Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft beider Verurteilungen sind fünf Jahre noch nicht verstrichen.

29

Rechtlich ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Verurteilungen jeweils durch Strafbefehle erfolgt sind. Waffenrechtliche Konsequenzen können an einen Strafbefehl grundsätzlich wie an ein Urteil geknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245, 248). Denn gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

30

Vorliegend besteht für den Antragsgegner auch kein Anlass, von der Regelvermutung abzuweichen und eine Ausnahme davon anzunehmen. Eine Abweichung von der Regelvermutung käme nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Taten die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch solche Straftaten begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, a.a.O., S. 250). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, sind vom Antragssteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich mit der Frage, ob eine Ausnahme in Betracht kommt, ausdrücklich und ausführlich auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass eine Ausnahme deshalb nicht anzunehmen ist, weil der Antragsteller mehrere Straftaten begangen hat, die auch nicht unbedeutend sind. Der vom Antragsteller begangene Betrug zu Lasten der Sozialkassen über mehr als 3.000,00 € und die mit über 1,6 Promille Blutalkohol erfolgte Trunkenheitsfahrt belegen, dass der Antragsteller offensichtlich charakterlich noch nicht hinreichend gefestigt ist, dass abweichend von der Regelvermutung vom generellen Ausschluss einer Gefährdung durch Waffenbenutzung durch den Antragsteller ausgegangen werden kann. Insbesondere die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr belegt erhebliche Nachlässigkeiten des Antragstellers in Bezug auf die Achtung der Rechtsgüter anderer und der Allgemeinheit.

31

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch erst nachträglich bekannt geworden, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Maßgeblich ist insofern allein, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit besteht, nachdem die Erlaubnis bereits erteilt worden ist. Unerheblich ist, aus welchen Grund die Erlaubnis fehlerhaft erteilt worden ist, ob etwa eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist oder - wie hier - ein Sachverhalt, der hätte bekannt sein müssen und der nach der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG vor Erteilung zu prüfen gewesen wäre, Beachtung gefunden hat. „Nachträglich" im Sinne des § 45 Abs. 1 WaffG bezieht sich auf den zeitlichen Ablauf, dass die Rücknahme erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen kann. Aus der Einfügung des Wortes „nachträglich" kann indessen - wie der Antragssteller offenbar meint - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei bereits bestehender anfänglicher Kenntnis über die Versagungsgründe eine Rücknahme nicht mehr erfolgen könnte. Das Waffengesetz sieht einen Vertrauensschutz auf rechtswidrig erteilte Erlaubnisse nicht vor. Dafür besteht auch kein anerkennenswertes Bedürfnis, handelt es sich beim Umgang mit Waffen durch Privatpersonen in aller Regel doch um bloße Freizeitbetätigungen, sei es im Schützenverein beim Schießsport oder bei der Jagdausübung. Das sehr große Gefahrenpotential von (Schuss-) Waffen gebietet vielmehr, rechtswidriger Weise erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse zurückzunehmen und die Waffen zu entziehen. Geht man im Übrigen davon aus, dass Versagensgründe vorlagen und diese erkannt worden wären, wäre bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eine Erlaubnis nicht erteilt worden. Andernfalls müsste unterstellt werden, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse vorsätzlich rechtswidrig erteilt worden wären. Dies will ernsthaft wohl nicht einmal der Antragsteller behaupten.

32

Tatsächlich sind die der Erteilung der Waffenbesitzkarte entgegenstehenden Verurteilungen des Antragstellers auch erst nachträglich am 17. August 2009, also nach Erteilung der Waffenbesitzkarte am 06. August 2009 bekannt geworden. Erst mit der urlaubs- und krankheitsbedingt verspäteten Übergabe des Bundeszentralregisterauszuges, der ausweislich des Eingangstempels der Poststelle des Antragsgegners dort am 09. Juli 2009 eingegangen war, an den zuständigen Sachbearbeiter erlangte der Antragsgegner von den beiden Verurteilungen des Antragstellers tatsächliche Kenntnis. Denn erforderlich ist, dass die Behörde nicht nur über die bloße Tatsachenkenntnis verfügt, sondern die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungshandelns gewonnen hat. Dies setzt voraus, dass sie die fehlerhafte Rechtsanwendung auf ihr bekannt gewordene oder von Anfang an bekannte Tatsachen erkennt, das heißt sich der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes bewusst wird. Eine nachträgliche Kenntnis liegt auch dann vor, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356, für die Frage der Kenntniserlangung im Rahmen des § 48 Abs. 4 VwVfG). Auf den Zeitpunkt des postalischen Eingangs des Bundeszentralregisterauszuges und die Empfangnahme durch die Urlaubsvertretung des zuständigen Sachbearbeiters des Antragsgegners kommt es danach nicht an.

33

Zudem ist zu bemerken, dass der Antragsteller selbst im Rahmen der Antragstellungen auf Erteilung der Waffenbesitzkarte wie auch des Jagdscheins nicht angegeben hat, dass er zweifach innerhalb der letzten fünf Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden war. Damit hat der Antragsteller selbst eine Ursache für den rechtswidrigen Erlass der waffenrechtlichen Erlaubnis gesetzt. Es erscheint rechtsmissbräuchlich, will sich der Antragsteller nunmehr auf einen Beibehalt der erteilten Erlaubnis letztlich aus Vertrauensschutzgründen berufen, hat er doch selbst deren rechtswidrige Erteilung durch die Angabe falscher Tatsachen bzw. das pflichtwidrige Verschweigen anzugebender Tatsachen mitbewirkt.

34

Liegen damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte vor, so sind auch die Folgeregelungen der Anordnung zur Rückgabe der Karte binnen eines Monats sowie die Anordnung zur Abgabe der vorhandenen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe und der Munition sowie der Nachweis dazu auf der Grundlage der angeführten rechtlichen Bestimmungen offensichtlich nicht zu beanstanden und rechtmäßig. Dies gilt ebenso für die Zwangsgeldandrohung, sollte die Waffenbesitzkarte nicht innerhalb der angemessen angesetzten Monatsfrist zurückgegeben werden. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 59 und 56 SOG LSA, die über § 71 Abs. 1 VwVfG Anwendung finden. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 1.000,00 € offensichtlich angemessen.

35

Die Ungültigkeitserklärung des erteilten Jagdscheins und dessen Einziehung sowie die Anordnung der Rückgabe binnen fünf Tagen sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

36

Der Antragsgegner durfte den am 06. August 2009 erteilten und für drei Jahre gültigen Jagdschein des Antragstellers auf der Grundlage des § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetztes - BJagdG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 215 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), für ungültig erklären und einziehen. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins bekannt werden. So verhält es sich hier.

37

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Frage der Zuverlässigkeit ist dabei seit der Neuregelung des Waffengesetzes durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970) aufgrund der Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf § 5 WaffG (Zuverlässigkeitsregelung des Waffengesetzes) zu beurteilen. Eine strafrechtliche Verurteilung eines Jagdscheinsantragstellers, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 - NVwZ 2007, 1201). Daher rechtfertigt der nachträgliche Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch die nachträgliche Einziehung des Jagdscheines gemäß § 18 BJagdG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der erteilte Jagdschein ohnehin nur im Rahmen des § 13 WaffG, vor allem also hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zur befugten Jagdausübung privilegiere, nicht aber die Prüfung der Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG entbehrlich mache.

38

Wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG verwiesen.

39

Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zur Abgabe des Jagdscheins gilt das oben zur Zwangsgeldandrohung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte Ausgeführte entsprechend. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

40

Schließlich ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der verfügten Maßnahmen gegeben, um das infolge der anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers bestehende Gefahrenpotential durch dessen Umgang mit (Schuss-) Waffen angesichts der Hochwertigkeit der gefährdeten Rechtsgüter sogleich zu beseitigen. Einer weitergehenden Begründung bedarf es bei derart auf der Hand liegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines mit 8.000,00 € (Nr. 20.3 des Streitwertkataloges) und an der Rücknahme der Waffenbesitzkarte mit 5.000,00 € und für die eingetragene Flinte sowie die Erwerbserlaubnis für den Revolver mit zusammen weiteren 1.500,00 € (vgl. Nr. 50.2 des Streitwertkataloges) zu veranschlagen ist, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 14.500,00 € ergibt. Dieser Wert schließt die weiteren Regelungen des angegriffenen Bescheides mit ein. Der Betrag ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte zu vermindern (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).


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