Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 435/08
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.
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Der Kläger ist seit dem 9. April 2002 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung {U.}, Flur 6, Flurstück 23, Größe 1.096 m². Das Grundstück liegt an der Straße des Friedens in {U.}, Ortsteil {V.}. Auf dem Grundstück befindet sich der mittlere Teil des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes des Gutshofs {V.}. Weitere Teile dieses Gebäudes befinden sich auf den angrenzenden Flurstücken 22 und 24. Ausweislich eines Schreibens der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Saalkreis vom 13. November 2003 steht das Gebäude als Teil des Gutshofs Neukirchen unter Denkmalschutz. Wegen des derzeitigen Zustands des Gebäudes wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. März 2009 vorgelegte Fotodokumentation verwiesen.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 zog der Abwasserzweckverband Westliche {W.} das Land Sachsen-Anhalt als den damaligen Eigentümer des Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 11.625,38 DM heran. Hiergegen legte die Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH mit Schreiben vom 5. Juli 2000 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, durch das Fehlen des Anschlussschachtes bestehe keine direkte Anschlussmöglichkeit für das Grundstück. Auch löse der Gebäudeteil auf dem Grundstück keinen Anschlussbedarf aus. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 stornierte der Abwasserzweckverband Westliche {W.} daraufhin den Beitragsbescheid.
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Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 8.448,00 € heran. Hierbei berücksichtigte er eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 960 m², einen Geschossfaktor von 2,2 für 3 Vollgeschosse sowie einen Beitragssatz von 4,00 €/m². Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, es habe sich an der Tatsache, welche zur Stornierung des Bescheides vom 29. Juni 2000 geführt habe, bis heute nichts geändert. Es bestehe weder vor dem Grundstück noch im Grundstück ein Anschluss. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Grundstück unterliege der Beitragspflicht, da es an einer Schmutzwassererschließungsanlage liege. Die Fertigstellung des Grundstücksanschlusses sei für die Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich.
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Am 3. Juli 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid zurückgenommen, soweit hierin ein Beitrag von mehr als 6.144,00 € (960 m² x 1,6 x 4,00 €/m²) festgesetzt ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger trägt vor, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht bereits 1999 entstanden sei. Die Abwasserentsorgungsanlagen für den Ortsteil Hohenweiden seien bereits im Jahr 1995 fertig gestellt worden. Der Abwasserzweckverband Westliche {W.} habe seit 1999 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dürfe nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden. Das Grundstück dürfe auch deshalb nicht zu einem Beitrag herangezogen werden, weil das darauf befindliche Gebäude lediglich zu Lagerzwecken genutzt werde und keinen Anschlussbedarf auslöse. Eine Heranziehung zu einem Beitrag komme erst dann in Betracht, wenn das Gebäude zu einem Wohngebäude umgenutzt werde. Dies sei derzeit nicht beabsichtigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 in der Fassung des Schreibens des Beklagten vom 7. Januar 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Schreibens vom 7. Januar 2009. Ergänzend führt er aus, auf dem Grundstück befinde sich ein alter Kuhstall, der sich über mehrere Grundstücke erstrecke. Es handele sich um ein sehr massives Gebäude. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Gebäude auf Dauer keinen Anschlussbedarf auslösen werde. Selbst wenn es sich um ein Gebäude ohne Anschlussbedarf handeln sollte, sei die Heranziehung des Grundstücks mit dem Faktor 1,6 für zwei Vollgeschosse gleichwohl sachgerecht. In diesem Fall müsse das Gebäude bei der Heranziehung außer Betracht bleiben, so dass das Grundstück als unbebaut einzustufen sei. Maßgeblich sei dann die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Dort sei eine zweigeschossige Bebauung vorherrschend.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 in der Fassung des Schreibens vom 7. Januar 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Salza vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 4 A 308/07 HAL –).
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II. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist mit Inkrafttreten der BS 2003 entstanden. Nach § 7 BS 2003 entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück – auch ohne vorherige Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück des Klägers vor.
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III. Es ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe – hier: die sachliche Beitragspflicht – entstanden ist. Diese entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben wird, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Hiernach ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erst im Jahr 2003 auf der Grundlage der BS 2003 entstanden, denn gemäß § 7 BS 2003 ist die Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses keine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. Die Festsetzungsfrist begann damit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen und lief mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ab. Diese Frist wurde gewahrt, denn der Bescheid vom 27. Dezember 2007 wurde innerhalb dieser Frist zur Beförderung mit der Post aufgegeben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO).
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Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist nicht bereits auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Westliche Saaleaue“ vom 16. Juni 1999 (BGS 1999) entstanden. Auf der Grundlage der BGS 1999 konnte die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen, da der Grundstücksanschluss noch nicht hergestellt ist. Gemäß § 7 Abs. 2 BGS 1999 war dies aber Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA gestattet dem Satzungsgeber, eine derartige Regelung zu treffen (VG Halle, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 4 B 364/08 HAL –; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050). Daher ist auch der Rücknahmebescheid des AZV Westliche Saaleaue vom 24. Oktober 2000 rechtlich nicht zu beanstanden.
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IV. Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, obwohl das auf dem Grundstück befindliche Gebäude – wie der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben der Denkmalschutzbehörde des Landkreises {X.} vom 13. November 2003 vorträgt – unter Denkmalschutz steht. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Denkmalschutzrechts können die Baulandqualität – und damit die Beitragspflicht – eines im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegenden Grundstücks nur dann entfallen lassen, wenn eine bauliche oder sonstige Nutzung des Grundstücks, die einen Anschlussbedarf auslöst, aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ohne dass es auf Art und Umfang des konkreten Vorhabens ankommt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 13. August 2003 – 7 K 991/01 – juris Rn. 51). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass denkmalrechtliche Beschränkungen bei der baulichen Nutzung des hier relevanten Flurstücks 23 gegeben sind. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass diese von so wesentlicher Bedeutung sind, dass keinerlei abwasserrelevante Nutzung – etwa zu Wohnzwecken – zulässig ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen denkmalschutzrechtlicher Natur haben demzufolge hier keinen Einfluss auf die bevorteilte und zu einem Beitrag heranzuziehende Grundstücksfläche. Ihnen ist nur bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabes darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1989 – BVerwG 8 C 66.97 – juris und vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 8 C 12.94 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juni 2004 – 5 UE 1701/02 – juris Rn. 28). Beim Vollgeschossmaßstab können öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen nur dann Einfluss auf die Beitragshöhe haben, wenn sie die Verwirklichung der ansonsten zulässigen Vollgeschosszahl unmöglich machen (VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 2005 – 9 A 431/02 MD –; Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1029c). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass auf dem Grundstück aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Umnutzung der vorhandenen Gebäude nur dann zulässig ist, wenn das Gebäude nur ein Vollgeschoss aufweist.
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V. Das Grundstück ist auch nicht deshalb beitragsfrei, weil sich hierauf – wie der Kläger vorträgt – nur ein Gebäude ohne Anschlussbedarf befindet, nämlich ein nur noch zu Lagerzwecken genutztes Stall- bzw. Scheunengebäude. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 6c Abs. 3 KAG LSA. Nach dieser Vorschrift soll in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen ferner bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Die Regelung des § 6c Abs. 3 KAG LSA bezieht sich bei einem Vollgeschossmaßstab nicht auf die Grundfläche des bevorteilten Grundstücks, sondern auf das Maß der Bebauung. Nach § 6c Abs. 3 KAG LSA sind bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht zu lassen, die keinen Anschlussbedarf haben (OVG LSA 14, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 321/01 – LKV 2002, 235 <238>; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Mai 2006 – 9 A 31/04 MD – juris). Dies ist in § 11 Abs. 2 Satz 2 BS 2003 – zu Recht – auch so vorgesehen.
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Es kann hier offen bleiben, ob das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Gebäude ein Gebäude ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA ist. Es spricht viel dafür, dass die Frage, ob ein Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss auslöst oder nicht, nach objektiven Gesichtspunkten bei typisierender Betrachtungsweise zu entscheiden ist. Maßgeblich ist danach der typische Bedarf für die – derzeitige – Art der Nutzung (vgl. VGH München, Urteile vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – juris Rn. 23, vom 7. September 2004 – 23 B 04.949 – juris, und vom 22. August 2006 – 23 ZB 06.1544 – juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 20. August 1999 – M 10 S 99.1475 – juris). Bei typisierender Betrachtungsweise weist ein Stallgebäude einen Anschlussbedarf auf (VGH München, Urteil vom 22. August 2006 – 23 ZB 06.1544 – a.a.O.), nicht jedoch eine Lagerhalle mit Heizung und Tankraum (VGH München, Urteil vom 7. September 2004 – 23 B 04.949 – a.a.O.), ein Lagergebäude zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und sonstigen Gegenständen (VGH München, Urteil vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – a.a.O.) oder ein Silogebäude, das der Trocknung und Lagerung von Getreide dient (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 23 N 97.3505 – juris). Nach diesen Gesichtspunkten dürfte überwiegendes dafür sprechen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, welches nach den Angaben des Klägers derzeit nur zu Lagerzwecken genutzt wird, nach seiner derzeitigen Nutzung, auf die es insoweit ankommen dürfte, im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA keinen Anschlussbedarf auslöst, so dass es bei der Bemessung der Zahl der anzusetzenden Vollgeschoss außer Acht zu lassen ist.
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Gleichwohl war das Grundstück mit dem Vollgeschossfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse heranzuziehen. Befindet sich auf dem zu einem Beitrag heranzuziehenden Grundstück lediglich ein – mehrgeschossiges – Gebäude ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA, so ist das Grundstück – fiktiv – als unbebaut zu behandelt mit der Folge, dass es für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse auf die Umstände ankommt, die für unbebaute Grundstücke maßgeblich sind. Aus § 6c Abs. 3 KAG LSA folgt – anders als nach der entsprechenden Regelung des Abs. 5 Abs. 2 Satz 4 BayKAG (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 23 CS 96.1126 – juris und Urteil vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – a.a.O. Rn. 25) – nicht, dass Grundstücke, auf denen sich lediglich Gebäude ohne Anschlussbedarf befinden, beitragsfrei bleiben. Auch kann dieser Regelung nicht entnommen werden, dass – mehrgeschossige – Gebäude ohne Anschlussbedarf – fiktiv – als eingeschossig zu behandeln sind. Derartige Gebäude bleiben vielmehr außer Betracht, so dass das Grundstück beitragsrechtlich als unbebaut zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall kommt es nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b BS 2003 für den Vollgeschossfaktor auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse an. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, herrscht in der näheren Umgebung eine zweigeschossige Bebauung vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum 8. Januar 2009 auf 8.448,00 € und danach auf 6.144,00 € festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Verwandte Urteile
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 161 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 6 1x
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 169 Abs. 2 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 170 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 3 KAG 7x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 308/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 364/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 991/01 1x (nicht zugeordnet)
- 5 UE 1701/02 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 431/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 321/01 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 31/04 1x (nicht zugeordnet)