Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (2. Kammer) - 2 A 20/09
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte sie zu Kosten für den Abriss eines Gebäudes heranzieht.
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Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft {B.}{P.}, Hans-Georg AD., Edith {S.} und Karl-Heinz AP. als Z. nach Luise AP. und Herbert AP., eingetragen im Grundbuch von {W.}, Blatt Nr. 11876. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Grundstückes in der Gemarkung {W.}, Flur 65, Flurstück 210 mit der Straßenbezeichnung „{...straße} 18“.
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Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich das Gebäude auf dem Grundstück in {W.}, {...straße} 18, in einem äußerst vernachlässigten und baufälligen Zustand befinde. Im Rahmen einer Besichtigung der Örtlichkeit sei festgestellt worden, dass die tragenden Bauteile, insbesondere die Gesamtdachkonstruktion, bereits in Folge der zum Teil nicht mehr vorhandenen bzw. sehr lückenhaften Dachdeckung durch Nässe und Fäulnis soweit geschädigt seien, dass die erforderliche Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Hofseitig seien Sparren der Dachkonstruktion verfault, sodass die Hälfte der hofseitigen Dachkonstruktion bereits eingestürzt sei. Das Gebäude sei in seiner Standfestigkeit stark gefährdet. Die Außenwand weise im Erdgeschoss starke Durchfeuchtungsschäden auf. Ein Eingreifen sei schnellstmöglich notwendig, da sich der Zustand des Gebäudes, insbesondere des Daches, seit dem Sturm Anfang des Jahres verschlechtert habe. Aufgrund des gegenwärtigen Gefahrenzustandes sei es unabdingbar, dem Verfall bzw. der vom Zerfall ausgehenden Gefahrenquelle entgegen zu wirken, indem zunächst geeignete Sicherungs- und Absperrmaßnahmen und im Anschluss daran notwendige Abbruchmaßnahmen veranlasst würden. In Anbetracht dessen wurde die Klägerin zunächst gebeten, sich schnellstmöglich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzten, um eine weitere Vorgehensweise zu koordinieren. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erhielten das gleiche Schreiben.
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Herr AD. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2007: „Das Haus kann nur noch abgerissen werden“. Herr AP. teilte mit Schreiben vom 28. März 2007 mit, er sage bereits jetzt seine „Unterstützung im Bemühen um Gefahrenbeseitigung zu. Dies gilt auch für eine Kostenbeteiligung in Höhe meines Erbanteils“. Frau {S.} schrieb am 29. März 2007, es bestehe kein Zweifel daran, dass in Bezug auf das Gebäude ein Handlungsbedarf bestehe. Bei Federführung einer der Haupterben sage sie auch ihre Unterstützung im Bemühen um eine Gefahreneindämmung zu.
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Mit Bescheiden vom 11. April 2007 gab der Beklagte der Klägerin sowie Frau B. {P.} auf, das Gebäude innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung bis „OK Gelände“ fachgerecht abzubrechen und das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten er mit 12.000,00 EUR bezifferte. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17. April 2007 zugestellt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gebäude sei in hohem und fortschreitendem Maße schadhaft. Die Eigentümer hätten es nicht den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA entsprechend unterhalten, sondern durch Untätigkeit dem fortschreitendem Verfall in einem Maße preisgegeben, dass es in Teilen einsturzgefährdet sei. Das Haus sei, über die Bauschäden hinaus, im Inneren heruntergekommen und unbewohnbar. Trotz Vorhandensein der Absperrung könnten vom Schrägdach herabgleitende Teile der Dachdeckung oder Bauteile bei einem Teileinsturz des sich überlassenen Gebäudes Benutzer der Straße, möglicherweise auch Bewohner der Nachbargebäude, gefährden. Er sei danach nach ordnungsgemäßer Ermessenserwägung als Bauaufsichtsbehörde gehalten, gegen die/den für den baurechtswidrigen Zustand Verantwortlichen vorzugehen. In der Rechtssprechung sei anerkannt, dass eine Abbruchverfügung nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet werden müsse. Denn der Umstand, dass der Adressat der Abbruchverfügung nicht allein verfügungsberechtigt sei, berühre nicht die Rechtmäßigkeit sondern lediglich die Vollstreckbarkeit der Abbruchanordnung. Zur Durchsetzung der Abbruchverfügung wäre es lediglich erforderlich, gegenüber den anderen Miteigentümern eine Duldung der Abbruchmaßnahme anzuordnen. Im Rahmen des Auswahlermessens würden danach die Klägerin und Frau B. {P.} als die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in Anspruch genommen. Frau Edith {S.} und Herr Karl-Heinz AP. würden nicht herangezogen, da sie nach eigenen Angaben lediglich einen Erbanteil von 1/12 am Grundstück besäßen. Zudem seien sie erst vor wenigen Jahren über die Erbschaft unterrichtet worden und hätten den Verfall des Gebäudes nicht herbei geführt. Darüber hinaus seien sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, für die Gesamtkosten des Abbruches in Vorleistung zu gehen. Herr AD. habe schließlich im Rahmen des Anhörungsverfahrens glaubhaft erklärt, die Abbruchmaßnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes und aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können. Deshalb werde sie als baurechtliche Zustandsstörerin herangezogen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei in Folge der Eilbedürftigkeit geboten, um den Gefahrenzustand schnell und wirksam zu beseitigen. Sollte die Klägerin der Abbruchanordnung nicht fristgerecht nachkommen, werde ein fachlich geeignetes Unternehmen durch den Beklagten zu beauftragen sein, das den Abbruch auf ihre Kosten ausführe.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die mit Abbruchverfügung vom 11. April 2007 angedrohte Ersatzvornahme fest. Demnach werde das einsturzgefährdete Gebäude auf dem Grundstück in {W.}, {...straße} 18, in der 23./24. Kalenderwoche 2007 auf ihre Kosten und auf Kosten der Miteigentümerin Frau B. {P.} fachgerecht abgebrochen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Behörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme auch bei wesentlicher Überschreitung des vorläufig veranschlagten Kostenbetrages in Höhe von ca. 12.000,00 Euro habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei mit Abbruchverfügung vom 11. April 2007 als Mitglied der Eigentümergemeinschaft AD., {P.} und AP. aufgegeben worden, das einsturzgefährdete, nicht freistehende Gebäude auf dem Grundstück in {W.}, {...straße} 18, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Abbruchverfügung fachgerecht abbrechen zu lassen. Dieser Verfügung sei nicht nachgekommen worden. Die angedrohte Ersatzvornahme sei somit festzusetzen. Ein gleichlautender Bescheid erging an Frau B. {P.}.
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In Vorbereitung der Abbruchmaßnahme beauftragte der Beklagte das Projektierungsbüro Friedhelm {Renner}, eine allgemeine Leistungsbeschreibung für den Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes zu erarbeiten, die Beweissicherung bzgl. der Wohngebäude auf den Nachbargrundstücken durchzuführen und einen Standsicherheitsnachweis für die Nachbargebäude gemäß § 60 Abs. 3 BauO LSA zu erstellen.
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Mit der daraufhin erstellten Leistungsbeschreibung, die ursprünglich den Abbruch des Wohngebäudes einschließlich Entsorgung der Abbruchmassen auf geordneten Deponien wie auch den Abbruch des angebauten Nebengebäudes umfasste, wurden 3 Angebote von Abbruchfirmen eingeholt. Ein Angebot der Firma {R.} Bau belief sich auf 26.180,00 Euro. Die Abbruchfirma wies darauf hin, dass das Gebäude in einem derart schlechten Zustand sei, dass ein Betreten zum Zwecke der Beräumung oder des Abbruchs definitiv ausgeschlossen sei. Darüber hinaus wurde ein nicht weiter begründetes Angebot der Firma {S.} GmbH über 23.595,32 Euro vorgelegt sowie ein ebenfalls nicht näher begründetes Angebot des Fuhrunternehmens Eckard {Se.} über 28.381,50 Euro. Der Beklagte holte daraufhin weitere Angebote über einen Abbruch ohne Entsorgung ein. Das Fuhrunternehmen Se. legte daraufhin ein Angebot über 15.291,50 Euro vor. Das Angebot der Firma {S.} lautete auf 11.900,00 Euro. Die Firma {R.} legte ein Angebot über 11.794,00 Euro vor.
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Der Auftrag wurde danach an die Firma {R.} erteilt.
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Der Beklagte teilte der Klägerin sowie Frau B. {P.} mit Schreiben vom 26. Juni 2007 mit, dass mit den Abbrucharbeiten am 20. Juni 2007 begonnen, hierbei jedoch echter Hausschwamm festgestellt worden sei. Des Weiteren belaste der entstandene Schuttberg, der aufgrund des sperrigen Abbruchmaterials deutlich größere Ausmaße angenommen habe als erwartet, statisch die angrenzenden Giebelwände der benachbarten Mehrfamilienhäuser. Dies sowie der vorgenannte Pilzbefall habe zur Folge, dass die Abbruchmaterialien nicht auf dem Grundstück belassen werden könnten, sondern dass eine fachgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien durch die mit dem Abbruch beauftragte Fachfirma erfolgen müsse. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass diese zusätzliche Maßnahme zu höheren Kosten der Ersatzvornahme für den Abbruch des Gebäudes führen werde. Die tatsächlichen Kosten würden den veranschlagten Wert deutlich überschreiten. Zur Kostenminimierung entschied sich der Beklagte dabei dafür, das Nebengebäude stehen zu lassen.
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Die Abnahme des erfolgten Abbruches erfolgte am 03. Juli 2007.
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Mit Kostenbescheid vom 31. August 2007 zog der Beklagte die Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter anderem die Klägerin, als Gesamtschuldner zu den Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme heran. Die Gesamtkosten wurden mit 28.915,84 Euro angegeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die kostenpflichtige Ersatzvornahme sei mit Bescheid vom 24. Mai 2007 festgesetzt worden, weil die Klägerin den mit Verfügung vom 11. April 2007 angeordneten Abbruch des akut einsturzgefährdeten Gebäudes auf ihrem Grundstück nicht vorgenommen habe. Die ursprünglich mit 12.000,00 Euro veranschlagte Abbruchmaßnahme sei aufgrund der erforderlich gewordenen Entsorgungsleistungen aller Abbruchmassen einschließlich des im Gebäude vorhandenen Sperrmülls umfangreicher als angenommen geworden. Zudem sei das Gebäude akut einsturzgefährdet gewesen und hätte nicht mehr betreten werden können. Das Abtragen der Bauteile sei teilweise per Hand erfolgt. Bereits aufgrund der eingeholten Kostenangebote habe sich gezeigt, dass sich die Kosten für den Abbruch einschließlich der Entsorgung des Bauschuttes verdoppeln würden. Wegen der räumlichen Enge des Grundstückes sei es nicht möglich gewesen, das Gebäude abzubrechen und die Abbruchmassen auf dem Grundstück zu belassen. Die sperrigen Abbruchteile hätten deutlich größere Ausmaße gehabt als erwartet. Zudem dürften die Giebelwände der Mehrfamilienwohnhäuser auf den Nachbargrundstücken {...straße} 17 und 19 nicht durch die Bauschuttmassen statisch belastet werden. Hinzu sei gekommen, dass Holzbauteile aus dem Inneren des Gebäudes mit echtem Hausschwamm befallen gewesen seien. Auch dies habe zur Folge gehabt, dass die Abbruchmaterialien nicht auf dem Grundstück hätten verbleiben dürfen, sondern auf geordneten Deponien entsorgt werden mussten. Auf dem Grundstück selbst habe eine ordnungsgemäße Trennung des Bauschutts und Sperrmülls wegen der fehlenden Baufreiheit nicht erfolgen können. Die Abbruchmassen hätten deshalb abtransportiert und zwischengelagert werden müssen. Auch dieser Belang habe zur Erhöhung der Kosten geführt. Die Kosten für die Ersatzvornahme habe die Klägerin und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft als Zustandsstörer im Sinne des § 8 SOG LSA i.V.m. § 55 SOG LSA zu tragen. In den geltend gemachten Kosten waren ausweislich der beigefügten Anlage folgende Kosten enthalten:
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1. Kosten für die Verkehrssicherung
149,89 Euro
2. Gebühren für die Durchführung unmittelbarer Absperrmaßnahme
76,00 Euro
3. Kosten für den Abbruch des Einsturz gefährdeten Gebäudes
24.395,00 Euro
4. Kosten des Projektierungsbüros F. Renner
3.694,95 Euro
5. Gebühren für die Durchführung der Ersatzvornahme
600,00 Euro
Gesamtbetrag
28.915,84 Euro
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 11. September 2007 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sei § 55 SOG LSA i.V.m. § 57 Abs. 2 S 1 und 2 BauO LSA. Die Voraussetzungen für die hierin vorgesehene Ersatzvornahme lägen vor, da die Klägerin und deren Schwester dem angeordneten Abbruch des Gebäudes nicht Folge geleistet hätten. Dass der Beklagte die Abbruchverfügung nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, sondern nur der Klägerin und ihrer Schwester erteilt habe, liege im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens und sei nicht zu beanstanden. Nach dem erfolgten Abbruch des Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme liege auch die Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme im Rahmen des der Behörde nach der Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 1 S 1 SOG LSA zustehenden Ermessens. Er habe auch ermessensfehlerfrei alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen. Dass er dabei im Übrigen zu Gunsten der Klägerin und deren Schwester zwischen der Gefahrenabwehrverantwortung und der Kostenverantwortung unterschieden habe, sei unter dem Gedanken der Lastengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die gesamtschuldnerische Heranziehung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft erwiese sich ebenfalls als sachgerecht. Beim Maß der zurechenbaren Mitursächlichkeit gebe es bei den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft kein Gefälle, das eine differenzierte Kostenentscheidung der Höhe nach gerechtfertigt hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei, finde ihre rechtliche Grundlage in dem § 421 ff BGB. Nach einem freihändigen Vergabeverfahren sei mit der Firma R. Bau das kostengünstigste Unternehmen mit den Abbrucharbeiten beauftragt worden. Die für die durchgeführte Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten seien im Einzelnen durch Rechnungen des Abbruchunternehmens belegt und deshalb der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Abweichung der Endkosten von den geschätzten Kosten in der Abbruchverfügung sei den nötigen operativen Entscheidungen im Verlauf des Abbruchs geschuldet. Der geschätzte Betrag von 12.000,00 Euro gehe von der Gefahrenbeseitigung durch den Abbruch des Gebäudes aus, wobei die Abbruchmaterialien auf dem Grundstück verbleiben sollten. Wegen der statischen Beeinträchtigung der beiden Nachbargebäude durch das Abbruchmaterial und der Belastung des Abbruchmaterials mit echtem Hausschwamm habe die vollständige Beräumung des Grundstückes und damit die Erweiterung des Abbruchauftrages vom Beklagten entschieden werden müssen. Für eine Überhöhung der Abbruchkosten gebe es keine Anhaltspunkte. Der Vergleich der vom Beklagten eingeholten Angebote zeige, dass der Preis angemessen sei.
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Die Klägerin hat am 30. Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht Dessau Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da sowohl das Auftragsvergabeverfahren im Rahmen der Ersatzvornahme als auch der Ablauf der Ersatzvornahme wie auch die Abrechnung ihr gegenüber rechtsfehlerhaft gewesen seien. Der Beklagte habe zudem mehrfach ermessensfehlerhaft gehandelt und das rechtliche Gehör nicht beachtet. Im Einzelnen sei hierzu folgendes auszuführen: Die festgesetzten Kosten lägen um weit mehr als 100 % über dem in der Abbruchverfügung des Beklagten angesetzten Betrag von ca. 12.000,00 Euro. Sie habe die Angabe der Kosten der Ersatzvornahme mit einem Betrag von ca. 12.000,00 Euro zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, den verfügten Abbruch des Hauses und die Beseitigung des Schuttes nicht selbst durchzuführen. Der damals angegebene Preis sei auch der marktübliche Preis für den Abbruch des gegenständlichen Gebäudes und die Schuttentfernung gewesen. Dies habe ihr Ehemann im Jahre 2007 durch Einholung mehrerer Angebote ermittelt. Auf die Beauftragung des Projektierungsbüros {Renner} mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses hätte verzichtet werden können, da ein auf Abbruch und Beseitigung spezialisiertes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Planung selbst vorzunehmen. Im Übrigen sei die Auftragsvergabe an die Firma {Renner} selbst fehlerhaft gewesen, da für den Auftrag „Erstellung einer Leistungsbeschreibung“ keine Ausschreibung erfolgt sei. Auch die Durchführung der Auftragsvergabe an das ausführende Unternehmen selbst sei beanstandungswürdig. Denn die beauftragte Firma sei nicht die mit dem günstigsten Angebot gewesen. Des Weiteren sei aus den Unterlagen über die Auftragsvergabe nicht ersichtlich, welche Art von Ausschreibungsverfahren erfolgt und wie dieses durchgeführt worden sei. Es fehle daher an der nötigen Transparenz bei der Auftragsvergabe. Es sei aus den Akten des Beklagten nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Regeln der VOB/A über die Vergabe beachtet worden seien. Überdies sei im Entscheidungsfindungsprozess des Beklagten der Auftragsumfang mehrfach geändert worden, ohne dass sie hierüber informiert worden wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass sie sich für eine eigene Durchführung des Abbruchs entschieden hätte, wenn sie von dem geänderten Umfang gewusst hätte. Der streitgegenständliche Kostenbescheid habe in der Abbruchverfügung vom 11. April 2007 und der darin angedrohten Ersatzvornahme überdies keine ausreichende Rechtsgrundlage mehr, da der Umfang der Maßnahmen nachträglich geändert worden sei. Auch rechtliches Gehör sei ihr nicht gewährt worden. Vielmehr sei der Auftrag der Firma {R.} erweitert worden. Für den geänderten Auftragsumfang habe die Firma {R.} aber wiederum nicht das günstigste Angebot erstellt. Der Zuschlag sei also nicht den günstigsten Anbieter erteilt worden. Hinzu komme, dass der Beklagte entschieden habe, das Nebengebäude bestehen zu lassen obwohl die Firma {R.} mit Schreiben vom 27. Juni 2007 darauf hin gewiesen habe, dass eine entsprechende Gefährdung bei Belassen des Nebengebäudes bestehen bleibe. Sinn und Zweck der Abbruchverfügung vom 11. April 2007 sei gerade die Gefahrenbeseitigung gewesen. Dieser grundlegende Gesichtspunkt sei im Rahmen der weiteren Entscheidung völlig außer Acht gelassen worden. Folglich habe sich der Beklagte auch hier von unrichtigen und zugleich nicht nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen. Die Ersatzvornahme sei ferner nur unzureichend und nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Denn es seien erhebliche Schuttmassen auf dem Grundstück belassen worden, so dass der Schutt an einigen Stellen des Grundstücks nach wie vor bis zu 80 cm hoch liege. Mithin sei der Auftrag nicht vollumfänglich ausgeführt worden. Da die Leistung jedoch zum Festpreis erfolgen sollte, sei dieser jedenfalls entsprechend zu mindern. Schließlich sei mit dem angefochtenen Bescheid keine ordnungsgemäße und prüfbare Schlussrechnung an sie ergangen. Es sei lediglich die Pauschalabrechnungen der einzelnen Unternehmen vorgelegt worden, ohne dass eine prüfbare Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten vorgelegt worden sei. Auch aus diesem Grund sei der Kostenbescheid aufzuheben, da die dem in Rechnung gestellten Betrag zu Grunde liegende Zusammensetzung nicht transparent gemacht worden sei und mithin für sie die Höhe der ihr mit Bescheid auferlegten Kosten nicht nachvollziehbar sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2007 sowie den Widerspruchsbe- scheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen Anhalt vom 30. Mai 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Abweichung der Endkosten von den geschätzten Kosten in der Abbruchverfügung vom 11. April 2008 liege darin begründet, dass sich die Kostenschätzung ausschließlich auf den Abbruch des Gebäudes gestützt habe, wobei die Abbruchmaterialien auf dem Grundstück verbleiben sollten. Wegen der statischen Beeinträchtigung der beiden Nachbargebäude durch das Abbruchmaterial und der Belastung des Abbruchmaterials mit echtem Hausschwamm sei eine vollständige Beräumung des Grundstückes und damit die Erweiterung des Abbruchauftrages operativ entschieden worden. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 26. Juni 2007 über die Erweiterung der Maßnahme und die Kostenerhöhung unterrichtet worden. Der Vergleich der eingeholten Angebote zeige, dass der Preis angemessen sei. Bei dem Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse 2 müsse die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut sei, von einem Sachverständigen im Sinne des § 65 Abs. 2 S 1 BauO LSA bestätigt sein (§ 60 Abs. 3 BauO LSA). Zur Vorbereitung der Abbruchmaßnahmen und zum Erstellen des Standsicherheitsnachweises für die Nachbargebäude sei daher die Einbeziehung eines Projektierungsbüros nicht entbehrlich gewesen. Die Bestimmungen der VOF seien nur anzuwenden, wenn der Auftragswert 211.000,00 Euro erreiche oder übersteige. Eine Ausschreibung für die Planungsleistungen sei somit nicht erforderlich gewesen. Das Angebot der Firma {R.} sei das günstigste Angebot gewesen. Bei dem Vergabeverfahren habe es sich um eine freihändige Vergabe gehandelt. Hierbei seien in der Regel mindestens 3 Angebote einzuholen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigten. Vorliegend sei so verfahren worden. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 26. Juni 2008 auch über den Auftragsumfang und die Kostenüberschreitung unterrichtet worden. Zweck dieser Unterrichtungspflicht sei es nicht, das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben, um dem Ordnungspflichtigen Zeit und Gelegenheit für eine Wahl zwischen Selbstdurchführung oder Ersatzvornahme zu geben. Zweck sei vielmehr, einen Schaden abzuwenden und Maßnahmen durchzuführen, die zur Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich seien. Gemäß § 7 Nr. 1 VOB/A sei die Mitwirkung von Sachverständigen zweckmäßig, um die Vergabe vorzubereiten, die Preise zu beurteilen oder die vertragsgemäße Ausführung zu begutachten. Zu diesen Zwecken sei das Projektierungsbüro Renner hinzu gezogen worden. Das Nebengebäude sei am Standort belassen worden, weil von diesem aufgrund der Bautiefe eine Gefahr für die öffentliche Verkehrsfläche nicht ausgehe. Nach Beendigung der Maßnahme sei das Grundstück durch eine Sichtschutzwand abgesperrt worden, so dass ein Betreten ausgeschlossen werden könne. Die Ersatzvornahme sei in dem zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen und zudem zwingend notwendigen Umfang durchgeführt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, wonach die Verwaltungsbehörden die Handlung auf Kosten der betroffenen Person selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen können, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der durch die Ersatzvornahme ausgeübte Verwaltungszwang rechtmäßig war.
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Die Voraussetzungen der Vollstreckung eines Verwaltungsakts nach § 53 SOG LSA sind erfüllt. Es liegt ein vollstreckbarer, nicht nichtiger Verwaltungsakt vor, mit dem eine Handlung - nämlich der Abbruch des Wohngebäudes in der ...straße 18 in W. - gefordert wird. Die hierauf gerichtete Anordnung vom 11. April 2007 – zugestellt am 17. April 2007 – wurde für sofort vollziehbar erklärt und ist darüber hinaus vor der Festsetzung der Ersatzvornahme am 24. Mai 2007 bestandskräftig geworden. Der Klägerin ist die Vollstreckung dieses Leistungsgebots auch mit der sogenannten Grundverfügung ordnungsgemäß angedroht worden, was gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA zulässig ist. Die Androhung der Vollstreckung ist der Klägerin auch gemäß § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA zugestellt worden. Die ihr gesetzte ausreichende Frist ist erfolglos verstrichen. Auch enthält die Androhung gemäß § 59 Abs. 4 SOG LSA eine Angabe über die voraussichtliche Höhe der Kosten.
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Der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte vor Anwendung dieses Zwangsmittels der Ersatzvornahme gegenüber den auf der Primärebene nicht in Anspruch genommenen Miteigentümern keine Duldungsverfügung erlassen hat. Das Miteigentum an einem Grundstück kann zwar ein Hindernis für den Vollzug einer Beseitigungsanordnung gegenüber dem nicht in Anspruch genommenen Verantwortlichen darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – IV C 42.69 –, BVerwGE 40, 101). Die Verwaltungsvollstreckung gegen einen Zustandsstörer setzt aber nicht in jedem Fall voraus, dass Duldungsverfügungen gegen andere Miteigentümer des betroffenen Grundstücks ergangen sein müssen. Es kommt lediglich darauf an, dass dem Pflichtigen die Erfüllung der Pflicht innerhalb der in der Zwangsmittelandrohung bestimmten Frist rechtlich möglich ist und billigerweise zugemutet werden kann. Eine Duldungsverfügung gegen die Miteigentümer des Grundstückes ist danach nur dann erforderlich, wenn diese mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein sollten (vgl. BVerwG vom 25.01.2000, Beschl. v. 25.01.2000- 3 B 1.00 –, Buchholz 451.221, § 36 KrW/AbfG Nr. 2; BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003, 22 ZB 03.1661, juris).
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Ein solches Einverständnis der übrigen auf der Primärebene nicht in Anspruch genommenen Miteigentümer mit der angeordneten Maßnahme kann aber vorliegend angenommen werden. Der Beklagte hat vor Erlass der Abbruchverfügung mit Schreiben vom 23. März 2007 alle Miteigentümer des Grundstückes zu dem erforderlichen Abbruch des Hauses angehört. Herr AD. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2007 selbst: „Das Haus kann nur noch abgerissen werden“. Herr AP. teilte mit Schreiben vom 28. März 2007 mit, er sage bereits jetzt seine „Unterstützung im Bemühen um Gefahrenbeseitigung zu. Dies gilt auch für eine Kostenbeteiligung in Höhe meines Erbanteils“. Ähnlich formulierte es Frau {S.} in ihrem Schreiben vom 29. März 2007. So bestehe kein Zweifel daran, dass in Bezug auf das Gebäude ein Handlungsbedarf bestehe. Bei Federführung einer der Haupterben sage sie auch ihre Unterstützung im Bemühen um eine Gefahreneindämmung zu. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass alle nicht primär in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemeinschaft jedenfalls mit dem Abbruch des Hauses einverstanden waren, so dass sich eine Duldungsanordnung erübrigte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte habe mit dem Abriss etwas von ihr verlangt, was ihr privatrechtlich nicht möglich gewesen sei, da die Erbengemeinschaft sich nicht über den Abriss habe einigen können. Denn streitig war zwischen den Z. auch nach dem neueren Vorbringen der Klägerin nicht der Abriss an sich, sondern lediglich die Frage der Kostenverteilung.
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Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den das zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte, qualifizierte Unternehmen der Behörde in Rechnung stellt (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235, S. 541, zitiert aus juris). Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraumes nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, a. a. O.). Gegenüber der Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme ist danach nur zu prüfen, ob diese tatsächlich auf der in Vollstreckung der Grundverfügung erfolgten Ersatzvornahme beruhen und von angemessener Höhe sind. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten umfasst die Prüfung, ob die Leistungen im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen die vertraglich berechtigten Kosten gegenüber dem Vollstreckungsschuldner abgerechnet werden. Kosten, welche die Behörde in ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zu dem von ihr Beauftragten nicht zu übernehmen verpflichtet ist, kann sie deshalb nicht ungeprüft anerkennen und an den Kostenpflichtigen der Ersatzvornahme weiterreichen. Insoweit ist ihr Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 13. April 1984, 4 C 31.82, juris; SächsOVG, Beschluss vom 01. September 2009, 1 B 228/09, juris)
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Nach diesen Grundsätzen sind die durch das beauftragte Unternehmen entstandenen Kosten verhältnismäßig und sachlich angemessen. Der Zuschlag an die {R. Bau} erfolgte nach einer beschränkten Ausschreibung als günstigstes Angebot für die zunächst aus Kostengründen auf den Abbruch ohne Abtransport begrenzte Leistungsbeschreibung. Bei einem Vergleich der Angebote für den letztlich durchgeführten Auftrag, nämlich Abbruch und Abtransport der zu entsorgenden Materialien ist die ausführende R. Bau zwar nicht die günstigste Anbieterin gewesen. Allein ihr Angebot war jedoch insoweit aussagefähig. Die veranschlagten Kosten i.H.v. 26.180,00 € weichen schließlich auch nicht unangemessen vom günstigsten Angebot i.H.v. 23.595,32 € ab.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, von ihr eingeholte Angebote hätten lediglich ca. 12.000 € für die gleichen Arbeiten veranschlagt. Denn den durch die Klägerin eingeholten Angeboten lagen Angaben zugrunde, nach denen nicht erkennbar war, dass ein Betreten des Gebäudes nicht möglich war und dass einiges in Handarbeit abgetragen werden musste. Der Pilzbefall ist ebenfalls nicht erwähnt. Die wesentlichen kostensteigernden Faktoren konnten demnach in die Erstellung der von der Klägerin eingeholten Angebote keinen Eingang finden.
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Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten waren auch notwendig, die von dem Haus ausgehende Gefahr zu beseitigen. Dies gilt zum Einen für die Erforderlichkeit der Kosten der Beauftragung des Projektierungsbüros Renner, die – wie bereits der Beklagte zutreffend ausführt – erforderlich war, um den nach § 60 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA erforderlichen Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
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Der Umstand, dass die Beklagte nicht sämtliche in der Abbruchverfügung vom 11. April 2007 aufgegebenen Baumaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen ließ - sondern sich auf den Abbruch und Abtransport des Wohngebäudes beschränkte - begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich ist insoweit, dass die durchgeführte Maßnahme geeignet und erforderlich zur Gefahrabwendung war. Dass die Beklagte weitere gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA in ihrem Ermessen stehende Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen können, ist in diesem Verfahren rechtlich nicht beachtlich. Denn jedenfalls waren die durchgeführten Maßnahmen geeignet, die im Wesentlichen vom Wohngebäude ausgehenden Gefahren zu beseitigen.
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Die abgerechneten Kosten sind auch nicht deshalb unangemessen, weil die Entsorgung des Abbruchmaterials – wie die Klägerin einwendet – nicht vollständig erfolgte. Denn Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der ausführenden Baufirma war der Abbruch des Gebäudes „bis Oberkante Gelände“. Dies ist laut Abnahmeprotokoll erfolgt. Eine vollständige Beräumung des Grundstückes war aus Sicherungsgründen nicht erforderlich und auch nicht Gegenstand des Auftrages.
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Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte den Umfang der im Einzelnen vorzunehmenden Maßnahmen {} sowie die Durchführung der Ausschreibung nicht mit ihr abgesprochen habe. Denn die Bauaufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, die Art und Weise der Durchführung der Ersatzvornahme mit dem Pflichtigen abzustimmen. Der Pflichtige wird durch die oben genannten Bestimmungen über die Verwaltungsvollstreckung ausreichend geschützt.
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Wie sich die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten zusammensetzen, lässt sich seiner Begründung eindeutig entnehmen.
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Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Behörde auf die Höhe der im Rahmen der Androhung erfolgten Kostenschätzung besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, sie habe auf die in diesem Zusammenhang abgegebene Kostenschätzung vertrauen dürfen, da sie hiernach entschieden habe, ob sie der Anordnung selbst Folge leiste oder die Ersatzvornahme in Kauf nehme. Der Anspruch nach § 55 Abs. 1 SOG LSA beruht gerade nicht auf dem Prinzip der Bindung an eine vereinbarte oder zugesagte Gegenleistung, sondern auf dem Prinzip der Erstattung entstandener Kosten (BVerwG, Urt. v. 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, zitiert aus juris). Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Ersatzvornahme nicht eine in ihre Wahl gestellte, alternative Erfüllungsart ist, sondern die behördliche Reaktion auf ihre Untätigkeit. Von daher besteht für die Behörde auch nicht die Pflicht, der in Anspruch Genommenen vor der Durchführung der Ersatzvornahme die dem beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen.
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Der Beklagte hat auch sein Auswahlermessen auf der „Sekundärebene“ ordnungsgemäß ausgeübt. Die Behörde ist auch bei der Frage der Heranziehung zu den Kosten gehalten, bei mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen ihr Auswahlermessen im Einzelfall sachgerecht auszuüben und hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.07.2006 – 19 E 371/05 –, Juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 01.07.1998 – 22 B 98.198 –, BayVBl 1999, 180). Zwar enthalten weder der angegriffene Kostenbescheid noch der Widerspruchsbescheid Erwägungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Erbengemeinschaft oder sonst nachvollziehbare Ausführungen dazu, warum alle als Gesamtschuldner herangezogen wurden. Im Klageverfahren trägt der Beklagte jedoch ergänzend dazu vor, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft unter dem Gedanken der Lastengerechtigkeit gesamtschuldnerisch zur Erstattung der Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme herangezogen wurden, zumal kein Mitglied der Erbengemeinschaft als „finanziell leistungsfähig“ bezeichnet werden könne. Zwei Mitglieder seien ALG II-Empfänger. Auch die übrigen verfügten lediglich über Einkünfte, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen lägen. Zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten solle im Grundbuch bezüglich des betreffenden Grundstückes eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Da aber einzelne Miterbenanteile einer Erbengemeinschaft nicht mit einer solchen Sicherungshypothek oder einem sonstigen Grundpfandrecht belastet werden könnten, müsse ein Titel gegen alle Miteigentümer erwirkt werden, wofür die Unanfechtbarkeit der ergangenen Bescheide Voraussetzung sei. Das bei der Inanspruchnahme der Klägerin ausgeübte Auswahlermessen gibt danach keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die eingetretene Gefahrensituation dürfte Folge eines „multikausalen“ Vorgangs unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gewesen sein, wobei einerseits die Z. AP. und S. erst verhältnismäßig spät von ihrer Erbschaft erfahren haben mögen und insoweit nicht für den vorangegangenen Verfall des Hauses verantwortlich sind, andererseits aber einen Verkauf des Hauses und eine damit mögliche Sanierung verhindert haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zwei Mitglieder der Erbengemeinschaft ALG II- Empfänger sind und auch bei den übrigen Mitgliedern das Einkommen – wie der Beklagte vorbringt – unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Der Zugriff auf das Grundstück erscheint danach für den Beklagten als einzige realistische Möglichkeit, wenigstens einen Teil der verauslagten Kosten zurückzubekommen. Im Ergebnis erscheint daher die Inanspruchnahme der Klägerin auch nach Auffassung der Kammer als zweckmäßig, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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