Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 25/13
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Rücknahmebescheids des Beklagten sowie gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008.
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Sie betreibt für die am Chemiestandort A-Stadt ansässigen Unternehmen neben einem sog. Hauptkanalsystem eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage (im Folgenden: ZAB), aus der das Abwasser in die Saale geleitet wird. Dafür erteilte ihr das Regierungspräsidium Halle mit Bescheid vom 16. Januar 2003 eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wurde mehrfach geändert. Die letzte für das Jahr 2008 hier relevante Änderung erfolgte mit dem 20. Änderungsbescheid des Beklagten vom 09. Januar 2007.
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In der Erlaubnis sind für die Einleitung aus der ZAB eine Jahresschmutzwassermenge von 2,2 Mio. m³ und u.a. folgende Überwachungswerte festgelegt:
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Parameter
Überwachungswert
Stickstoff-gesamt (Nges)
50 mg/l
AOX
3,3 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI)
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Die behördliche Überwachung im Jahr 2007 für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) ergab am 20. Februar einen Wert von 2 und am 08. Mai, 10. Juli und 19. November jeweils einen Wert von 3.
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Mit Bescheid vom 31. August 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Einleitung aus der ZAB im Jahr 2007 bezüglich des Parameters Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 19.684,50 Euro heran.
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Mit Bescheid 26. September 2011 nahm der Beklagte diesen Bescheid u.a. hinsichtlich der geltend gemachten Abwasserabgabe für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe fehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Abgabenerhebung auch die sog. Salzkorrektur zu berücksichtigen. Bei deren Anwendung gelte der festgelegte Wert von 2 als eingehalten und es sei keine Abgabe für diesen Parameter zu entrichten.
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Mit Schreiben vom 06. Dezember 2007, vom 03. März 2008, vom 09. Juni 2008 und vom 08. September 2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten jeweils für das nachfolgende Quartal die Einhaltung eines (geringeren) Überwachungswerts für den Parameter Nges von 15 mg/l (erstes und zweites Quartal) bzw. 10 mg/l (drittes und viertes Quartal) und für den Parameter AOX von 1 mg/l und beantragte zugleich die Zulassung eines Messprogramms. Mit Bescheiden vom 14. Januar 2008, vom 11. März 2008, vom 18. Juni 2008 und vom 10. Oktober 2008 genehmigte der Beklagte jeweils das beantragte Messprogramm.
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Die Klägerin reichte am 07. April 2008, am 15. Juli 2008, am 01. Oktober 2008 und am 15. Januar 2009 beim Beklagten die Nachweise der Einhaltung geringerer Werte auf dem amtlichen Vordruck ein und gab jeweils an, dass das Messprogramm entsprechend den Festlegungen des Zulassungsbescheids durchgeführt worden sei.
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Die behördlichen Überwachungen im Jahr 2008 ergaben keine Überschreitungen der heraberklärten Werte. Der Wert für Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) von 2 wurde am 30. Januar 2008, am 28. April 2008 und am 27. Oktober 2008 eingehalten. Am 30. Juli 2008 erbrachte die behördliche Überwachung einen Wert von 3.
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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 zog der Beklagte die Klägerin für die Einleitung aus der ZAB im Jahr 2008 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 387.454,16 Euro heran. Davon entfallen auf den Parameter Nges ein Betrag von 65.121,24 Euro, auf den Parameter AOX ein Betrag von 64.292,05 Euro und auf den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) ein Betrag von 16.403,75 Euro. Zudem verfügte der Beklagte in dem Bescheid unter Ziffer „I.“, dass der Rücknahmebescheid vom 26. September 2011 zurückgenommen werde, „soweit darin eine Feststellung zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für den Schadstoff Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) getroffen worden“ sei. Zur Begründung der Abgabenfestsetzungen für die Parameter Nges und AOX führte er aus, dass die geringer erklärten Werte keine Berücksichtigung finden könnten, weil der Nachweis der Einhaltung dieser Werte nicht entsprechend dem jeweils zugelassenen Messprogramm erbracht worden sei. In den Zulassungsbescheiden sei die Verwendung der in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Analysenverfahren zugelassen worden, so dass für den Parameter AOX das Verfahren nach DIN EN 1485 bzw. nach DIN 38409-H 22 und für den Parameter NH4-N das Verfahren nach DIN EN ISO 11732 anzuwenden gewesen sei. Stattdessen sei für den Parameter AOX das Verfahren nach DIN EN ISO 9562 (H14) und für den Parameter NH4-N das Verfahren nach DIN 38406 E5-1 zur Anwendung gelangt. Dabei handele es sich zwar um gleichwertige Verfahren nach § 4 Abs. 2 der Abwasserverordnung. Diese fänden nach dem AQS- Merkblatt A-11 aber für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes keine Anwendung. Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) sei ebenfalls eine Abgabe festzusetzen, weil die sog. Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung zur Bestimmung der Schadeinheiten nicht anzuwenden sei. Im Rücknahmebescheid vom 26. September 2011 sei fehlerhaft angenommen worden, dass die sog. Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung auch bei der Abgabenfestsetzung zu beachten sei. Um eine etwaige Bindungswirkung dieser rechtlichen Einschätzung in dem Bescheid für die Zukunft auszuschließen, werde der Bescheid insoweit zurückgenommen. Wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung werde eine Abgabe für das Jahr 2007 aber nicht erhoben.
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Die Klägerin hat am 11. Januar 2013 Klage gegen die verfügte Rücknahme des Rücknahmebescheids vom 26. September 2011 sowie gegen die Abgabenforderung erhoben, soweit sich diese auf den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) bezieht und soweit für die Parameter Nges und AOX nicht die heraberklärten Werte angewandt wurden.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Erhebung einer Abgabe für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) scheide aus, weil die Bewertung der Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfalle. Der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Überwachungswert von 2 gelte nämlich sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung als eingehalten. Diese Regelung sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur für die ordnungsrechtliche, sondern auch für die abgabenrechtliche Bewertung relevant. Die Abwasserverordnung halte sich insoweit im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 7a WHG (a.F.) bzw. des § 57 Abs. 2 WHG (n.F.), indem die in den branchenspezifischen Anhängen festgelegten Mindestanforderungen durch die Regelung in § 6 Abs. 4 konkretisiert würden. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass es bezogen auf Salze bislang keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit gebe, diese im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern. Anderes folge nicht aus Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie, da diese keine verbindlichen Vorgaben zur Gestaltung von „Wasserpreisen“ enthalte. Im Hinblick darauf sei auch die Rücknahme des Rücknahmebescheids betreffend das Jahr 2007 rechtswidrig. Für die Parameter Nges und AOX sei die Abgabe aufgrund der heraberklärten Werte festzusetzen, da sie nachgewiesen habe, dass diese Werte eingehalten worden seien. Die von ihr angewandten Analysenverfahren führten zu vergleichbaren Ergebnissen wie die Analysenverfahren nach der Anlage zu § 3 AbwAG und es handele sich dabei um gleichwertige Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 der Abwasserverordnung. Dies hätten hinsichtlich des Parameters NH4N auch umfangreiche von ihr durchgeführte Untersuchungen ergeben. Die Bescheide des Beklagten, mit denen die Messprogramme zugelassen worden seien, enthielten zudem keine besonderen Regelungen hinsichtlich der anzuwendenden Analysenverfahren, sondern lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Verfahren. Daraus gehe nicht hervor, dass ausschließlich diese Verfahren angewandt werden dürften, wenn auch gleichwertige Verfahren zur Verfügung stünden. Sie habe die Bescheide vielmehr dahin verstehen dürfen, dass das Messprogramm dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtige, dass ihr nicht zugemutet werden könne, für einzelne Parameter gegebenenfalls ein Labor vorzuhalten und zeitweise zu betreiben oder zahlreiche Untersuchungen an amtlich zugelassene Laboratorien in Auftrag zu geben, womit die Einsparungsfolgen der Erklärung in Frage gestellt würden. So habe die zur Bestimmung des Ammoniumstickstoffgehalts nach dem in der Abwasserverordnung aufgeführten Verfahren erforderliche spezielle Gerätetechnik erst im Jahr 2011 beschafft werden können. Da die Bestimmung der Teilparameter NO3N und NO2N nach den in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Verfahren durchgeführt worden sei, sei die Heraberklärung für den Parameter Nges jedenfalls anteilig anzuerkennen. Hinsichtlich des Parameters AOX habe sie zudem das dem Stand der Technik entsprechende Verfahren nach DIN EN ISO 9562 und insoweit die Nachfolgenorm der in der Abwasserverordnung aufgeführten DIN EN 1485 angewandt. Die Verfahren unterschieden sich bei der Durchführung der Analyse grundsätzlich nicht. Es sei aus fachlicher Sicht auch denkbar, das in der Abwasserverordnung aufgeführte Verfahren als angewandtes Verfahren anzugeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2012 hinsichtlich Ziffer I. insgesamt und hinsichtlich Ziffer II. insoweit aufzuheben, als für den Parameter Nges eine Abgabe von mehr als 6.046,23 Euro und für den Parameter AOX eine Abgabe von mehr als 19.017,70 Euro festgesetzt wird, und soweit er den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) betrifft.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) sei eine erhöhte Abgabe festzusetzen, weil die behördliche Überwachung am 30. Juli 2008 einen Wert von 3 ergeben und die Klägerin daher den Überwachungswert nicht eingehalten habe. Dieser gelte auch nicht nach § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung als eingehalten, weil von den vier vorangegangenen staatlichen Überprüfungen zwei ebenfalls den Wert von 3 ergeben hätten. Die Einhaltensfiktion nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung sei für die abgabenrechtliche Bewertung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht heranzuziehen. Zu demselben Ergebnis gelange der von ihm beauftragte Gutachter Dr. Berendes in seiner Expertise zur „Erhebung der Abwasserabgabe für den Schadparameter „Giftigkeit gegenüber Fischeiern“ im Zusammenhang mit den abgaberechtlichen Auswirkungen der Regelungen der Abwasserverordnung zur sog. Salzkorrektur“ vom 30. Oktober 2014. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG sei einschränkend auszulegen und nicht auf jede Einhaltensfiktion anzuwenden. Es könnten nur solche Fiktionen unter diese Regelung fallen, die wie § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung eine Äquivalenz der jeweiligen Schadstofffrachten von zugelassener und überwachter Einleitung gewährleisteten. Dagegen würden von ihr keine Überwachungsergebnisse erfasst, deren höhere Schadstoffgehalte nicht der Festlegung der Überwachungswerte im Bescheid zugrunde gelegen hätten, wie dies in Bezug auf Sulfat und Chlorid bei der Festlegung des Überwachungswerts für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern der Fall sei. Der Gesetzgeber des Abwasserabgabengesetzes habe offenkundig keine Befugnis für eine qualitative Veränderung der Bewertung und Ermittlung der abgabenrelevanten Schadstofffracht durch Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung der Bundesregierung einräumen wollen. Daher werde § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung von § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nicht erfasst. Diese einschränkende Auslegung der Norm sei im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 1 und 4 AbwAG und darüber hinaus auch unionsrechtlich geboten. Eine Freistellung der Abwassereinleitungen in Bezug auf Chloride und Sulfate von der Abwasserabgabenpflicht verstieße gegen den Kostendeckungsgrundsatz des Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie. Eine solche Verschonung von der durch den Gesetzgeber des Abwasserabgabengesetzes vorgesehenen Veranlagung zur Abwasserabgabe erfülle zudem grundsätzlich den Tatbestand einer unionsrechtlich unzulässigen Beihilfe, sofern ein selektiver Vorteil gewährt werde.
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Die Abgabe für die Parameter Nges und AOX sei nicht nach den erklärten geringeren Werten festzusetzen, weil die Klägerin die Einhaltung der Werte nicht mit dem zugelassenen Messprogramm nachgewiesen habe. Die Klägerin habe auf den Vordrucken zur Zulassung des Messprogramms den Nachweis durch Anwendung der Analysenverfahren nach der Anlage zu § 3 AbwAG beantragt. Die Zulassungsbescheide hätten darauf ausdrücklich Bezug genommen und deren Anwendung zur Auflage gemacht. Indes habe die Klägerin für den Teilparameter NH4N ebenso wie für den Parameter AOX nicht diese Verfahren, sondern lediglich gleichwertige Verfahren angewandt. Diese seien aber weder zugelassen worden noch gestatte die Regelung in § 3 Abs. 4 AbwAG die Zulassung derartiger Verfahren. Insoweit werde im AQS- Merkblatt darauf hingewiesen, dass gleichwertige Verfahren nicht für die Analytik im Rahmen des Abwasserabgabengesetzes anzuwenden seien. Auch das von der Klägerin angewandte Verfahren DIN EN ISO 9562 (H14) zur Bestimmung des Parameters AOX unterscheide sich von dem in der Anlage zu § 3 AbwAG vorgeschriebenen Verfahren. In den textlichen Erläuterungen dieser DIN sei nämlich ausgeführt, dass Änderungen hinsichtlich Aufbau, Durchführung und Auswertung des Analysenverfahrens im Vergleich zu der in der Anlage zu § 3 AbwAG in Bezug genommenen DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) vorgenommen worden seien. Hinsichtlich des Parameters Nges könne schließlich keine teilweise Berücksichtigung der geringer erklärten Werte erfolgen. Da das Abwasserabgabengesetz für die Schädlichkeit des Stickstoffs einen Summenparameter vorsehe und für diesen eine Heraberklärung erfolge, müsse dessen Einhaltung insgesamt durch die für die Teilparameter vorgeschriebenen Analysenverfahren nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat teilweise Erfolg.
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Sie ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) wendet (dazu I.). Sie ist dagegen unzulässig, soweit die Klägerin Ziffer I. des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2012 anficht (dazu II.), und im Übrigen unbegründet (dazu III.).
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I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit eine Abwasserabgabe für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) für das Jahr 2008 geltend gemacht wird.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I. S. 114) richtet sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung u.a. der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG u.a. dann, wenn der Verdünnungsfaktor GEI nicht mehr als 2 beträgt. Die der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG).
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Da in der die Abwassereinleitung der Klägerin aus der ZAB zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Halle vom 16. Januar 2003, für das Veranlagungsjahr 2008 maßgeblich zuletzt geändert durch den 20. Änderungsbescheid des Beklagten vom 09. Januar 2007, für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) ein Verdünnungsfaktor (Überwachungswert) von 2 festgelegt ist, entfällt eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers bezogen auf diesen Parameter mit der Folge, dass insoweit die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zur Abwasserabgabe nicht gegeben sind.
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Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Abwasserabgabe nicht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids, sondern es findet eine Erhöhung der Schadeinheiten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 statt, wenn die behördliche Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt.
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Für eine Erhöhung der Schadeinheiten ist hier kein Raum. Zwar wurde der Überwachungswert für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) von 2 im Veranlagungsjahr 2008 nach den Ergebnissen der behördlichen Überwachung des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft nicht eingehalten. Denn dieser stellte am 30. Juli 2008 insoweit einen Wert von 3 fest.
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Der Überwachungswert gilt jedoch als eingehalten.
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Unerheblich ist, dass der Wert (unstreitig) nicht nach § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), als eingehalten gilt.
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Denn er gilt gemäß § 6 Abs. 4 AbwV als eingehalten. Danach gilt ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit u.a. gegenüber Fischeiern nach Nummer 401 der Anlage zu § 4 nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Werts auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht (Satz 1). Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x (Satz 2). Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor (Satz 3). Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen (Satz 4).
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Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unstreitig erfüllt. Im Rahmen der Auswertung der Messergebnisse der behördlichen Überwachung im Jahr 2008 hat der Beklagte festgestellt, dass sich unter Anwendung der vorgenannten sog. Salzkorrektur ein rechnerischer Überwachungswert von 4 ergebe, den die gemessenen Werte von 2 bzw. 3 unterschreiten, und daher der Wert als eingehalten gelte (siehe S. 128 der Beiakte B).
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§ 6 Abs. 4 AbwV findet auch neben § 6 Abs. 1 AbwV Anwendung; diese Regelungen stehen selbständig nebeneinander (BVerwG, Urteil vom 09. August 2011 – BVerwG 7 C 10.11 – Juris Rn. 19 ff.). Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Die vom Beklagten insoweit ins Feld geführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 09. September 2012 (9 A 2633/09, Juris) befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang eine Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG zu erfolgen hat, wenn der Überwachungswert nicht als eingehalten gilt, nicht dagegen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Überwachungswert als eingehalten gilt. Zwischen den Beteiligten des vor dem Oberverwaltungsgericht Münster geführten Rechtsstreits war nämlich nach der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht umstritten, dass der Überwachungswert nicht als eingehalten gilt (OVG Münster, Urteil vom 09. September 2012 – 9 A 2633/09 – Juris Rn. 43, 60, 61).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG auch die Einhaltensfiktion des § 6 Abs. 4 AbwV.
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Das Abwasserabgabengesetz regelt nicht, wann ein Überwachungswert eingehalten ist oder als eingehalten gilt. Dies beurteilt sich nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen. Denn § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG schreibt vor, dass die Einhaltung des auch den abgaberechtlichen Überwachungswert festlegenden Bescheids nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu überwachen ist. Für Erklärungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gilt dies entsprechend (§ 6 Abs. 2 AbwAG) (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 16.96 – Juris Rn. 14). Zu diesen wasserrechtlichen Vorschriften gehört auch die Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV, die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) beruht, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festlegt, die dem Stand der Technik entsprechen.
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Eine einschränkende, die Norm des § 6 Abs. 4 AbwV aussparende Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG scheidet aus. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG liefern dafür eine Rechtfertigung. Die Fiktion der Einhaltung des Überwachungswerts für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) in § 6 Abs. 4 AbwV wurde erstmals mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106) zum 01. Januar 2005 eingeführt und hat ersichtlich den Zweck, eine Überschreitung des in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Werts bezüglich der Fischeigiftigkeit nicht allein wegen einer Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid anzunehmen, weil es bezogen auf Salze bisher keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit gibt, diese im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 09. August 2011 – BVerwG 7 C 10.11 – Juris Rn. 25). Die Abwasserverordnung normiert insoweit die dem Stand der Technik entsprechenden Einleitanforderungen systematisch im Rahmen der Fiktion der Einhaltung des Werts für Fischeigiftigkeit und nicht im Rahmen der in den in der Anlage zu § 4 AbwV aufgeführten Analysen- und Messverfahren, wie dies bis zum In-Kraft-Treten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 zum 01. Januar 2005 für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischen der Fall war (siehe Nr. 505 der Anlage zu § 4 der AbwV in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550). Indem der Gesetzgeber die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3332) nicht eingeschränkt, sondern unverändert gelassen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG auch auf die Fiktion des § 6 Abs. 4 AbwV Anwendung finden soll. Durch dieses am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz wurde nämlich der Schadparameter Giftigkeit gegenüber Fischen (GF) durch den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) ersetzt und insoweit hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers auf die ebenfalls zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) verwiesen, in der die sog. Salzkorrektur von Nr. 505 der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren) in die in § 6 Abs. 4 AbwV erstmals geschaffene Fiktionsregelung verschoben wurde. Durch die unveränderte Beibehaltung der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG in Kenntnis der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV hat sich der Gesetzgeber des Abwasserabgabengesetzes die Intention des Verordnungsgebers der Abwasserverordnung zur abgabenrechtlichen Unbeachtlichkeit der spezifischen Belastung des Abwassers durch Sulfate und Chloride (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09. August 2011 – BVerwG 7 C 10.11 – Juris Rn. 25) zu eigen gemacht und in den Regelungszweck des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG aufgenommen. Im Hinblick darauf geht der Einwand des Beklagten fehl, es sei nicht vorstellbar, dass das Abwasserabgabengesetz durch § 4 Abs. 4 Satz 2 über das Instrument der Fiktion pauschal und mit dynamischer Wirkung einer Verordnung der Bundesregierung die Befugnis für eine qualitative Veränderung der Ermittlung und Bewertung der abgabenrelevanten Schadstofffracht habe einräumen wollen, wo doch die spezielle Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 4 AbwAG deutlich mache, dass die Bewertung der Schädlichkeit selbst mit dem Ziel der Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik nur in einem engen formalen und inhaltlichen Rahmen über die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Analysen- und Messverfahren ohne wesentliche Veränderung der Bewertung modifiziert werden könne (so Dr. Berendes, „Erhebung der Abwasserabgabe für den Schadparameter „Giftigkeit gegenüber Fischeiern“ im Zusammenhang mit den abgaberechtlichen Auswirkungen der Regelungen der Abwasserverordnung zur sog. Salzkorrektur“ vom 30. Oktober 2014, S. 15, Beiakte C). Ebenso wenig greift im Hinblick auf den vorgenannten Regelungszweck des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG daher auch das Vorbringen des Beklagten durch, wegen der fehlenden Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers der AbwV hinsichtlich der abgabenrechtlichen Nichtberücksichtigung der spezifischen Belastung des Abwassers durch Sulfate und Chloride und der sich allein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG richtenden Schädlichkeitsbestimmung, die diese Belastung mit erfasse, könne die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG auf § 6 Abs. 4 AbwV keine Anwendung finden.
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Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung in Absatz 2 der Anlage zu § 3 AbwAG in Frage gestellt. Danach bleibt, wenn Abwasser in Küstengewässer oder in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie das Meer aufweisen, eingeleitet wird, die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf einem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Diese Norm schließt die Berücksichtigung aller Salze – nicht nur der Sulfate und Chloride –, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen, im Falle der Abwassereinleitung in die genannten Gewässer von vornherein aus. Sie regelt dagegen nicht – auch nicht im Umkehrschluss –, dass bei der Einleitung von Abwasser in Binnengewässer die Einhaltungsfiktion des § 6 Abs. 4 AbwV – die allein Sulfate und Chloride betrifft – im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nicht zur Anwendung kommt, sondern sämtliche Salze für die Beurteilung der Giftigkeit gegenüber Fischeiern zu berücksichtigen sind.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten gebietet auch Unionsrecht keine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG.
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Der Verweis auf Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 S. 1) ist nicht weiterführend. Die Vorschrift verpflichtet dazu, unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III der Richtlinie und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten zu berücksichtigen (Abs. 1 Unterabs. 1). Die Mitgliedstaaten haben bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt (Abs. 1 Unterabs. 2 Spiegelstrich 1). Dabei kann den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung getragen werden (Abs. 1 Unterabs. 3).
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Eine konkrete Verpflichtung, im Rahmen der Abgabenerhebung für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer die spezifische Belastung des Abwassers durch Sulfate und Chloride innerhalb des Wirkungsparameters „Giftigkeit gegenüber Fischeiern“ zu berücksichtigen, ergibt sich daraus nicht. Die Wasserrahmenrichtlinie legt lediglich gemeinsame Grundsätze und einen allgemeinen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und stellt die Koordinierung, die Integration und die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und einen ökologisch nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union sicher. Die gemeinsamen Grundsätze und der allgemeine Handlungsrahmen, die von ihr vorgegeben werden, sollen später von den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden, die eine Reihe besonderer Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen erlassen müssen. Dagegen hat sich der Unionsgesetzgeber einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten enthalten. Dementsprechend stehen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch die Methoden- wie Instrumentenoffenheit von Art. 9 weite Bewertungs- und Ermessensspielräume zu (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 – BVerwG 9 B 28.14 – Juris Rn. 11). Diese werden nicht überschritten, wenn die spezifische Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid, für die es bisher keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit zur gezielten Verminderung im Rahmen der Abwasserbehandlung gibt, bei der Abgabenberechnung unbeachtlich bleibt.
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Darin liegt auch keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
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Gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Begriff der Beihilfe ist dabei weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.
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Derartiges steht hier indes nicht in Rede. Entgegen der Auffassung des Beklagten wirkt sich die Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nicht durch eine systemfremde Privilegierung einzelner fischeitoxischer Substanzen als Verschonung von der durch den Gesetzgeber des Abwasserabgabengesetzes vorgesehenen Veranlagung zur Abwasserabgabe aus. Vielmehr erfasst die vom Gesetzgeber geschaffene Abgabenregelung für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) die spezifische Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid von vornherein nicht, so dass eine Freistellung von „normalerweise zu tragenden“ Abgaben nicht gegeben ist. Ungeachtet dessen fehlt es an der Selektivität, weil die Unbeachtlichkeit der spezifischen Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid für alle Einleiter gilt und nicht nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige.
- 42
II. Die gegen Ziffer I. des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2012 erhobene Anfechtungsklage ist unstatthaft und daher unzulässig.
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Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erfordert das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Ziffer I. des angegriffenen Bescheids beinhaltet indes keinen solchen.
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Ein Verwaltungsakt ist eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Eine Regelung ist dann gegeben, wenn die Maßnahme auf die verbindliche Festlegung von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus abzielt.
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Daran fehlt es hier, da der Beklagte mit Ziffer I. seines Bescheids vom 13. Dezember 2012 keine subjektiven Rechte oder Pflichten der Klägerin oder einen Rechtsstatus verbindlich gestaltet. Die Rücknahmeentscheidung im vorgenannten Bescheid betrifft nämlich lediglich die begründenden Elemente der Rücknahme der Abgabenerhebung im Bescheid vom 26. September 2011, nicht dagegen die Rücknahme der Abgabenerhebung selbst.
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Mit dem Rücknahmebescheid vom 26. September 2011 hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin seinen Abwasserabgabenbescheid vom 31. August 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2007 u.a. hinsichtlich der Abwasserabgabe für den Schadparameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) zurückgenommen. Daran hat sich durch Ziffer I. des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2012 nichts geändert. Der Beklagte hat damit allein die – selbst nichts regelnde – Begründung der Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26. September 2011 aufgehoben. Dies wird zum einen daraus deutlich, dass der Beklagte die Rücknahme des Rücknahmebescheid vom 26. September 2011 bezüglich des Schadparameters Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) nicht insgesamt verfügt hat, sondern nur „soweit darin eine Feststellung zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für den Schadstoff Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) getroffen ist“. Insoweit hat der Beklagte auf seine Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit der sog. Salzkorrektur im Rahmen der Abwasserabgabenerhebung im Rücknahmebescheid vom 26. September 2011 abgehoben, die er für unzutreffend hält und „beseitigt“ haben möchte, um eine Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungsjahre auszuschließen. Zum anderen ist in der Begründung zu Ziffer I. des Bescheids vom 13. Dezember 2012 ausdrücklich ausgeführt, dass für das Jahr 2007 wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung keine Abwasserabgabe für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) erhoben werde, d.h. mit anderen Worten, dass es bei der Aufhebung der Abwasserabgabenfestsetzung durch den Bescheid vom 26. September 2011 verbleibt.
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III. Soweit der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13. Dezember 2012 gegenüber der Klägerin eine Abwasserabgabe für die Parameter AOX und Nges für das Jahr 2008 geltend macht, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat die Abwasserabgabe zutreffend auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach den in der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Halle vom 16. Januar 2003 in der Fassung des 20. Änderungsbescheids des Beklagten vom 09. Januar 2007 für die vorgenannten Parameter festgelegten Überwachungswerten und der Jahresschmutzwassermenge festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Abgabenerhebung nicht die von ihr für die einzelnen Quartale des Jahres 2008 heraberklärten Werte zugrunde zu legen.
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Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben (§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AbwAG). Die Einhaltung des erklärten Werts ist entsprechend den Festlegungen des Bescheids für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG).
- 50
Nach diesen Regelungen setzt die Bemessung der Abwasserabgabe nach der Heraberklärung des Einleiters den Nachweis der Einhaltung der erklärten Werte anhand des behördlich zugelassenen Messprogramms (unter Einbeziehung der behördlichen Überwachungsergebnisse) voraus. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht, da sie den Nachweis der Einhaltung der hinsichtlich der Parameter AOX und Nges erklärten Werte nicht unter Anwendung des vom Beklagten zugelassenen Messprogramms geführt hat.
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Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 14. Januar 2008, vom 11. März 2008, vom 18. Juni 2008 und vom 10. Oktober 2008 für die einzelnen Quartale des Jahres 2008 das von der Klägerin auf den landeseinheitlichen Vordrucken jeweils beantragte Messprogramm antragsgemäß zugelassen und insoweit die Seiten 1 und 2 des Vordrucks zu Bestandteilen der Zulassungsbescheide erklärt (Ziffer 2 der Zulassungsbescheide) sowie nochmals ausdrücklich auf die Nummern 1 bis 5 der Seite 2 des Vordrucks Bezug genommen. In den Zulassungsbescheiden heißt es insoweit jeweils unter Ziffer 4:
- 52
„Das Messprogramm wird, wie unter Nr. 1 bis 5, Seite 2/3, des Vordrucks 5 beantragt, genehmigt.“
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Nummer 4 des Vordrucks lautet wiederum:
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„4. Analysenverfahren
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Die Analysen werden nach den in der Anlage zu § 3 des AbwAG aufgeführten Verfahren durchgeführt“.
- 56
Damit sind Gegenstand des vom Beklagten jeweils zugelassenen Messprogramms ausschließlich die Analysenverfahren geworden, die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführt sind.
- 57
Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Zulassungsbescheide nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch gleichwertige Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 AbwV im Rahmen des Messprogramms zugelassen werden. Der Regelungsgehalt der Bescheide bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, d.h. danach, wie die behördliche Entscheidung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – BVerwG 3 C 7.13 – Juris Rn. 18). Bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Klägerin können die Zulassungsbescheide aber einzig dahin verstanden werden, dass nur die in der Anlage zu § 3 AbwAG benannten Analysenverfahren innerhalb des Messprogramms zugelassen werden. Durch ihre ausdrückliche Bezugnahme auf Nr. 4 der Seite 2 des landeseinheitlichen Vordrucks, unter der allein die vorgenannten und gerade keine anderen (gleichwertigen) Verfahren aufgeführt sind, und die von der Klägerin bei der Antragstellung insoweit auch nicht abgeändert oder um weitere Verfahren ergänzt worden ist, ist klar und eindeutig bestimmt, dass nur die genannten Verfahren von der behördlichen Zulassung erfasst werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass auch im Rahmen des Ordnungsrechts die Verwendung gleichwertiger statt der in § 4 Abs. 1 AbwV aufgeführten Analysen- und Messverfahren eine ausdrückliche Regelung in der wasserrechtlichen Erlaubnis erfordert (§ 4 Abs. 2 AbwV), und die gleichwertigen Verfahren nicht schon allein wegen ihrer „Gleichwertigkeit“ angewendet werden können, scheidet nach dem objektiven Empfängerhorizont eine andere Auslegung als die dargestellte aus. Dass im Rahmen der (ordnungsrechtlichen) Eigenüberwachung nach der Eigenüberwachungsverordnung vom 01. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 182), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 276, 2004, S. 45), auch andere Mess- und Analysenverfahren Anwendung finden können, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts, weil nicht die (ordnungsrechtliche) Eigenüberwachung nach der Eigenüberwachungsverordnung in Rede steht, sondern ein abgabenrechtlich relevanter Nachweis der Einhaltung geringer erklärter Werte, der an die Durchführung eines gesondert von der Behörde zuzulassenden Messprogramms geknüpft ist.
- 58
Die sonach seitens des Beklagten zugelassenen, in der Anlage zu § 3 des AbwAG benannten Analysenverfahren für die Parameter AOX und Nges hat die Klägerin jedoch nicht angewandt und daher den Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Werte nicht anhand des zugelassenen Messprogramms geführt.
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1. Für den Parameter AOX ist in der von der Anlage zu § 3 AbwAG in Bezug genommenen Nr. 302 der Anlage zu § 4 AbwV bestimmt, dass bei einem Chloridgehalt von bis zu 5 g/l in der Originalprobe die DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit der Maßgabe der Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nr. 501 dieser Anlage Anwendung findet. Die Klägerin hat indes die Analyse nicht nach dieser DIN-Norm durchgeführt, sondern die DIN EN ISO 9562 (H 14) zur Anwendung gebracht.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es sei denkbar, als angewandtes Analysenverfahren auch das in der Abwasserverordnung aufgeführte Verfahren nach der DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) anzunehmen, weil sich bezüglich der Durchführung der Analysen und deren Ergebnissen durch die neue DIN-Norm grundsätzlich nichts geändert habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. In der – von der Klägerin in Auszügen zu den Gerichtsakten gereichten – DIN EN ISO 9562 (H 14) ist nämlich dargestellt, dass gegenüber der DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) Änderungen hinsichtlich des Aufbaus, der Durchführung und der Auswertung des Analysenverfahrens vorgenommen worden sind. Dem entsprechend ist auch im AQS-Merkblatt zu den Rahmenempfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen A-11 (Stand April 2008) das Verfahren nach der DIN EN ISO 9562 (H 14) „lediglich“ als gleichwertiges Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 AbwV aufgeführt. In der vom Beklagten im Parallelverfahren der Beteiligten betreffend das Veranlagungsjahr 2009 (4 A 302/13 HAL, S. 72 f. Beiakte A) eingeholten Stellungnahme des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft vom 21. Februar 2013 ist zudem ausgeführt:
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„Die in der Abwasserverordnung für die Bestimmung des AOX zitierte Norm DIN EN 1495 – gemeint ist offensichtlich 1485 – (Ausgabe November 1996) wurde ebenfalls zurückgezogen und durch die DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) ersetzt.
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Gegenüber der DIN EN 1495:1996-11 gibt es Änderungen hinsichtlich Aufbau und Durchführung der AOX-Bestimmung. Es wurde zusätzlich ein Rührverfahren aufgenommen. Da für die Abwasseranalytik die Säulenmethode vorgeschrieben ist, sind die Änderungen für das Endergebnis nicht relevant.
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Unterschiede gibt es bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Adsorption der Messprobe. Diese haben Einfluss auf die Durchführung der Messung, führen aber zu gleichwertigen Ergebnissen. Im AQS-Merkblatt-A11 ist die DIN EN ISO 9562 als gleichwertiges Verfahren zur DIN EN 1495 angegeben.“
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Ob das angewandte Verfahren – wie die Klägerin geltend macht – dem Stand der Technik entsprochen hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist nach der das Abwasserabgabenrecht beherrschenden Formstrenge allein, ob der Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Werte mit dem behördlich zugelassenen Messprogramm geführt worden ist. Daher ist es auch nicht von Belang, ob durch die Anwendung des zugelassenen Verfahrens im konkreten Einzelfall ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre oder dies ausgeschlossen werden kann. Nicht anders verhielte es sich auch im umgekehrten Fall, wenn die behördliche Überwachung unter Anwendung lediglich eines gleichwertigen Verfahrens eine Überwachungswertüberschreitung ergäbe. Auch in diesem Falle wäre das behördliche Ergebnis unabhängig davon nicht verwertbar, ob im konkreten Fall die Einhaltung des maßgeblichen Werts auch bei Verwendung der Analysenverfahren nach der Anlage zu § 3 AbwAG ausgeschlossen werden könnte. Ebenso scheidet die Veranlagung nach den heraberklärten Werten aus, wenn die Erklärungsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG nicht eingehalten worden ist, oder die Umstände, auf denen die Erklärung beruht, nicht dargelegt wurden. Auch in diesen Fällen führt allein der formale Mangel unabhängig von einem materiellen Nachweis zur Unbeachtlichkeit der Heraberklärung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2015 – B 4 K 14.45 – Juris Rn. 28, 30).
- 65
2. Für den Parameter Nges als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff (NO3N), Nitritstickstoff (NO2N) und Ammoniumstickstoff (NH4N) bestimmt die Anlage zu § 3 AbwAG als anzuwendende Analysenverfahren die in den Nummern 106 (NO3N), 107 (NO2N) und 202 (NH4N) der Anlage zu § 4 AbwV genannten. Nr. 202 der Anlage zu § 4 AbwV schreibt für den Einzelparameter Ammoniumstickstoff (NH4N) das Verfahren nach DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997) vor. Die Klägerin hat zur Bestimmung des Ammoniumstickstoffgehalts jedoch statt dieses Verfahrens das Verfahren nach der DIN 38406 E5-1 angewandt. Dass es sich dabei um ein gleichwertiges Verfahren im Sinne von § 4 Abs. 2 AbwV handelt, das nach der von der Klägerin durchgeführten Studie zu vergleichbaren Ergebnissen führt, spielt nach Vorgenanntem keine Rolle.
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Soweit die Klägerin geltend macht, die heraberklärten Werte für den Parameter Nges müssten zumindest anteilig zugrunde gelegt werden, weil die Einzelparameter Nitratstickstoff (NO3N) und Nitritstickstoff (NO2N) nach den in der Anlage zu § 3 AbwAG und insoweit nach den im Messprogramm durch den Beklagten zugelassenen Analysenverfahren bestimmt worden seien, geht dies fehl. Die Erklärungen der Klägerin zur Einhaltung geringerer Werte beziehen sich (ausschließlich) auf den Gruppenparameter Nges, für den die Abwasserabgabe erhoben wird. Für die Einzelstoffe hat die Klägerin Werte, deren Einhaltung überprüft werden könnte, nicht erklärt. Dementsprechend muss der Nachweis der Einhaltung des erklärten Werts für die Schadstoffgruppe Nges als solche anhand des zugelassenen Messprogramms geführt werden. Das erfordert insbesondere die Anwendung der zugelassenen Analysenverfahren für jeden der Einzelstoffe, aus deren Summe sich erst der Wert ergibt, dessen Einhaltung es nachzuweisen gilt. Eine anteilige – wie auch immer durchzuführende – Berücksichtigung der Heraberklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Referenzen
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- VwGO § 42 1x
- § 3 Abs. 1 und 4 AbwAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
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- 4 A 302/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- § 3 des AbwAG 2x (nicht zugeordnet)
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- AbwV § 4 Analysen- und Messverfahren 10x
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