Urteil vom Verwaltungsgericht Halle - 1 A 366/16 HAL
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Afghanistan und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Der am 20. März 1991 geborene Kläger reiste am 20. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 21. März 2016 einen Asylantrag.
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Zu seinem Asylbegehren gab er im behördlichen Verfahren im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. April 2016 an, er habe als Abteilungsleiter für eine Firma gearbeitet, die die afghanischen Haushalte mit Filmen versorgt habe. Er habe die Finanzen verwaltet, neue Verträge mit Kunden und Werbeverträge geschlossen. Er habe dann Anrufe bekommen, bei denen ihm gesagt wurde, dass seine Arbeit nicht islamisch sei. Die Bedrohungen seien dann immer mehr und auch stärker bis zu Todesdrohungen geworden. Auch die Mullahs in der Moschee hätten ihn angesprochen. Er habe sich auch an die Sicherheitsbehörden gewandt, die aber nichts ausrichten konnten.
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Mit Bescheid vom 27. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung als unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vorgetragene Bedrohung stelle keine gravierende Bedrohung dar. Zudem sei der Kläger kein Journalist. Da er für den Inhalt der Beiträge westlicher Sender nicht verantwortlich sei, sei für ihn eine flüchtlingsrelevante Gefährdung nicht erkennbar. Zu seinem Schutz könne er einen Rufnummernwechsel oder einen Firmenwechsel vornehmen.
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Am 25. Juli 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, er sei mit Todesdrohungen konfrontiert gewesen. Bei den nicht näher identifizierbaren Drohern habe es sich auch um Taliban gehandelt. Diese verfügten über hinreichende Ressourcen und Netzwerke, um einmal ins Visier geratene Personen wieder aufzuspüren.
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Er sei für die Verbreitung von westlichen Fernsehprogrammen verantwortlich gewesen, so dass davon auszugehen ist, dass ihm eine westliche Gesinnung zugeschrieben würde.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wiederum hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen
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und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 29. März 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist.
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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zu.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG).
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Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der ‘imputed political opinion’ orientiert, wonach es ausreicht dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG München, Urteil vom 2. Dezember 2014 ‒ M 24 K 14.30759 ‒, Juris). Als politisch ist eine Überzeugung im Gegensatz zu einer rein privaten dann zu qualifizieren, wenn sie sich im weitesten Sinne auf die Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Der verfolgende Akteur greift auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Schutzsuchenden zu, um dessen oppositionelle Einstellung zu bekämpfen.
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Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen ‒ es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2016 ‒ 9 LB 100/15 ‒, Juris S. 7 f. m. w. N.). Dabei obliegt es dem Antragsteller, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen, indem er seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorträgt. Dazu bedarf es ‒ unter Angabe der Einzelheiten ‒ einer stimmigen Schilderung des Sachverhaltes. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse lückenlos schildern. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen. Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Nds. OVG, Urteil vom 23. November 2015 ‒ 9 LB 106/15 ‒, Juris S. 8 m. w. N.), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG, Urteil vom 07. September 2010 ‒ 10 C 11/09 ‒, Juris Rn. 14 f.). Diese Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden ‒ auch seelischen ‒ Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2010 ‒ 10 C 5/09 ‒, Juris Rn. 21). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften).
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Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde. Nach der glaubwürdigen Darstellung des Klägers ist davon auszugehen, dass er bereits vorverfolgt ausgereist ist und auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Er ist in der Medienbranche tätig gewesen und dadurch als besonders gefährdet anzusehen.
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Ausweislich seiner Ausführungen in seiner mündlichen Anhörung bei der Beklagten am 21. Juli 2016, die er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts weiter erläutert hat, ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Verfolgung ausgesetzt ist.
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Das Gericht glaubt die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch ständige Telefonanrufe mit entsprechendem Inhalt ebenso wie die Anfeindungen durch die Mullahs. Zur Überzeugung des Gerichts hat er glaubhaft dargelegt, dass diese Drohungen zurückzuführen sind auf seine berufliche Tätigkeit, durch die ihm eine politische Überzeugung und antiislamische Haltung zugeschrieben wird. Er hat in sich schlüssig und ohne Widersprüche vorgetragen, er habe mit dem Verkauf von Anschlussmöglichkeiten der Bewohner seiner Heimatstadt an das von seiner Firma angebotene Unterhaltungsprogramm, dass mit der von ihm gleichfalls verkauften Technik in den Privatwohnungen auf dem Fernseher gesehen werden konnte, den Kunden die Möglichkeit einer umfassenden Fernsehunterhaltung verschafft, die sich nicht an den Regeln des Islam orientierte, sondern den allgemeinen Fernsehwünschen der Kunden folgte und dabei insbesondere auch Filme aus dem westlichen Ausland enthielt, aber auch Werbefilme, die nicht nur für Konsumgüter warben sondern auch politische Botschaften enthielten, wie der von ihm vorgeführte Film mit dem Aufruf, sich gegen die Taliban zu wenden. Er hat zudem die Wünsche der Kunden nach bestimmten Filmen entgegengenommen, die später auch in das Programm eingestellt wurden ohne Rücksicht darauf, ob sie den Regeln des Islam entsprachen. Hierdurch hat er nachhaltig das gesendete Fernsehprogramm bestimmt und ist somit als Verantwortlicher für das Programm und die Auswahl der einzelnen Sendungen anzusehen. Er hat dabei nicht nur maßgeblich die Auswahl des zu sendenden Unterhaltungsprogramms beeinflusst, sondern ‒ etwa durch die Aufnahme politischer Werbefilme und die Entscheidung, wann diese Filme gesendet wurden ‒ zumindest nach außen den Eindruck erweckt, auch die politische Ausrichtung des Unternehmens gegen die Taliban zu bestimmen. Ihm ist daher nicht nur der Inhalt einzelner Sendungen, die er durch seine Entscheidung platziert hat, zugeschrieben worden, sondern die ‒ politische ‒ Ausrichtung der Firma insgesamt. Auch wenn er nicht ‒ wie ein Journalist ‒ eigenverantwortlich die später gesendete Beiträge geschaffen hat, wird er durch die Einflussnahme auf das durch seine Firma zur Verfügung gestellte Fernsehprogramm von außen stehenden Personen als Verantwortlicher für die Inhalte angesehen. Zugleich scheint er durch seine ständige Präsenz als Vertreter und Ansprechpartner nach Außen zugleich die Position des Repräsentanten einzunehmen. Er ist derjenige, der mit der Firma in Verbindung gebracht wird. Ähnlich wie bei einem Journalisten ist ihm der Inhalt der Sendungen und damit die politische Ausrichtung zuzuschreiben. Dadurch ist er ebenso wie ein Journalist als besonders gefährdet anzusehen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 9. April 2016).
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Überzeugend hat er schließlich geschildert, wie es zu den Drohungen gekommen sei. Zunächst habe er einige Zeit nach dem Beginn seiner Tätigkeit Anrufe auf sein Handy erhalten. Diese habe er am Anfang nicht ernst genommen, später sei es dann aber zu Bedrohungen und auch zu Todesdrohungen gekommen. Auch seien die Anrufe immer häufiger gekommen und hätten ihn schließlich so stark belastet, dass er dies nicht mehr ausgehalten habe.
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Der Kläger hat die Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung detailliert und widerspruchsfrei gemacht und einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sein Vortrag wird bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente und den von ihm abgespielten Antipropagandafilm. Aus der emotionalen Bewegtheit, mit der er die einzelnen Umstände in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, schließt das Gericht, dass es sich um wahre Begebenheiten handelt.
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Es liegt damit eine Vorverfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure vor, was indiziell dafür spricht, dass seine Verfolgungsfurcht auch begründet ist. Die Beklagte hat dazu, dass der Kläger nicht erneut von Verfolgung bedroht wird, nichts stichhaltiges vorgebracht. Dass der Kläger seine frühere Tätigkeit beendet hat, lässt derartige Rückschlüsse jedenfalls nicht zu. Dadurch dass der Kläger als islamkritisch und politisch als Unterstützer der afghanischen Regierung eingeschätzt worden ist, ist er auch weiterhin gefährdet. Es ist auch davon auszugehen, dass er in Afghanistan nicht sicher ist, selbst wenn er nicht nur die Telefonnummer, sondern auch den Arbeitgeber und die Region wechselt (vgl. Anfragebeantwortung von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 (ecoi.net, abgerufen am 22. Februar 2018). Aufgrund der einbezogenen Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass für den Kläger kein hinreichender Schutz im afghanischen Staat erreichbar ist.
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Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht, ist er aufzuheben. Über die Hilfsanträge braucht nicht mehr entschieden zu werden. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, so dass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
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