Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 373/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Umwandlung der teilweise in der Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 gewährten Ausbildungsförderung in einen vollständigen Zuschuss.

2

Der Kläger ist Vater einer am … März 2008 geborenen Tochter und eines am … Mai 2012 geborenen Sohnes, mit denen er in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Er nahm zu dem am 1. Oktober 2008 beginnenden Wintersemester 2008/2009 ein Studium an der Universität A. im Bachelorstudiengang B. auf.

3

Der Kläger beantragte für das 5. und 6. Fachsemester von Oktober 2010 bis September 2011 mit einem am 27. September 2010 bei der Beklagten eingegangenen Formularantrag Ausbildungsförderung (Bl. C 1 der Förderungsakte). Dazu legte der Kläger am 8. November 2010 eine von der Universität A. auf dem dafür vorgesehenen Formblatt unter dem 4. November 2010 ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG vor (Bl. C 40 der Förderungsakte), in der es heißt:

4

„Es wird bestätigt, dass die/der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2010 erbracht hat.“

5

Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 Ausbildungsförderung für das 5. und 6. Fachsemester von Oktober 2010 bis September 2011 (Bl. C 47 der Förderungsakte).

6

Der Kläger beantragte mit einem am 30. Juni 2011 bei der Beklagten eingegangenen Formularantrag Ausbildungsförderung für das 7. und das 8. Fachsemester von Oktober 2011 bis September 2012 (Bl. D 1 der Förderungsakte). Die Beklagte gewährte dem Kläger unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten mit Bescheid vom 27. September 2011 dem Grunde nach Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, jedoch zunächst begrenzt auf das 7. Fachsemester von Oktober 2011 bis März 2012 (Bl. D 28 der Förderungsakte). Auf den Widerspruch des Klägers hin bewilligte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch für einen Teil des 8. Fachsemesters von April bis August 2012, wies den Widerspruch im Übrigen zurück und bestimmte, dass der Kläger seine Rechtsverteidigungskosten selbst trage (Bl. D 54 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus, eine Berücksichtigung der vor dem Zeitpunkt des Leistungsnachweises liegenden Erziehungszeiten sei nicht möglich. Mit diesem Leistungsnachweis werde bescheinigt, dass ein geordneter Studienverlauf erfolgt sei. Die Ordnungsgemäßheit dieses Studienstandes könne nur bedeuten, dass für das nachfolgende Studium der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit, d.h. der Förderungshöchstdauer, noch möglich sei.

7

Auf den am 21. August 2012 eingegangenen Formularantrag des Klägers auf Ausbildungsförderung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 Studienabschlusshilfe für das 9. Fachsemester von September 2012 bis März 2013 (dritter Band der Förderungsakte ohne Blattzahlen). Zunächst mit Bescheid vom 23. Oktober 2012, sodann mit Bescheid vom 17. November 2012 und schließlich mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 setzte die Beklagte die Höhe der Ausbildungsförderung für diesen Zeitraum fest, wobei sie nur hinsichtlich des Kinderbetreuungszuschlags einen Zuschuss, im Übrigen ein verzinsliches Bankdarlehen bewilligte.

8

Mit der zuvor am 3. Februar 2012 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2012 bis März 2013 begehrt, hilfsweise eine Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 dahingehend, ihm 5/12 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

9

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, bis zum Ende des 4. Fachsemesters habe er in dem auf durchschnittlich 30 Leistungspunkte je Semester angelegten Bachelorstudiengang allenfalls 86 Leistungspunkte erreicht. Dies entspreche nur dem Stand eines 3. Fachsemesters, so dass bis zum 4. Fachsemester eine Verzögerung von einem Semester entstanden sei. Der Umstand, dass ihm trotz dieses Studienstandes bescheinigt worden sei, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2010 erbracht habe, hindere nicht, die kinderbetreuungsbedingte Verzögerung des Studiums aus der Zeit vor dem 30. September 2010 bei der Verlängerung der Förderung zu berücksichtigen. Für den üblichen Leistungsstand sei nicht auf normative Vorgaben wie die Studien- und Prüfungsordnung abzustellen, sondern auf den empirisch üblichen Leistungsstand. Im Übrigen sei es auch bei normativer Betrachtung plausibel, dass mit insgesamt 86 Leistungspunkten die üblichen Leistungen am Ende des 4. Fachsemesters erbracht worden seien, da nicht vorgeschrieben sei, bis zum Ende des 4. Fachsemesters bereits 120 Leistungspunkte zu erbringen.

10

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2011 sowie des Bescheids vom 7. Dezember 2012 dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang B. an der Universität A. für den Monat September 2012 dem Grunde nach vollständig als Zuschuss bewilligt und zudem den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 dahingehend geändert, dass dem Kläger 6/12 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen erstattet werden.

11

Im Hinblick auf diese Abänderungserklärungen der Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt.

12

Im Übrigen beantragt der Kläger,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2011 sowie des Bescheids vom 7. Dezember 2012 sowie des Bescheids vom 22. Oktober 2012, soweit diese Bescheide entgegenstehen, zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang B. an der Universität A. für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 dem Grunde nach vollständig als Zuschuss zu bewilligen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hält den im behördlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

17

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Förderungsakte in drei Bänden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung auf den Fall, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben.

II.

19

Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache gemäß § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Bescheide vom 22. Oktober 2012 und 7. Dezember 2012, mit denen dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach statt der begehrten Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus Studienabschlusshilfe gewährt worden ist, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit die Beschränkung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus durch Bescheid vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2011, zugunsten des Klägers von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert, dem noch streitgegenständlichen Begehren auf Ausbildungsförderung für das 9. Fachsemester entgegensteht, ist auch dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für das 9. Fachsemester seines Studiums im Bachelorstudiengang B. an der Universität A. von Oktober 2012 bis März 2013 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in der Förderungsart des vollständigen Zuschusses nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG).

20

Ausbildungsförderung wird gemäß § 17 Abs. 1 BAföG vorbehaltlich § 17 Abs. 2 und 3 BAföG als Zuschuss geleistet. Beim Besuch einer Hochschule wird nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG aber grundsätzlich die Hälfte des monatlichen Förderungsbetrags als unverzinsliches Staatsdarlehen gemäß §§ 18, 18a, 18b BAföG, mithin nur die andere Hälfte als Zuschuss gewährt. Eine Ausnahme zulasten des Auszubildenden ist die nach Ende der Förderungshöchstdauer gewährte Studienabschlusshilfe, die nach §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 15 Abs. 3a BAföG als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG geleistet wird. Eine Ausnahme zugunsten des Auszubildenden von der grundsätzlichen Beschränkung auf einen hälftigen Zuschuss bildet der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG, der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 BAföG selbst im Fall einer Studienabschlusshilfe als Zuschuss gemäß § 17 Abs. 1 BAföG gewährt wird. Eine weitere, vollständig zu einer Förderung durch Zuschuss führende Ausnahme besteht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG für diejenige Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. Zwar ist die Förderungshöchstdauer des vom Kläger zum Wintersemester 2008/2009 am 1. Oktober 2008 aufgenommenen Studiums gemäß § 15a Abs. 1 BAföG mit der Regelstudienzeit, die für den Bachelorstudiengang mit dem 6. Fachsemester am 30. September 2011 endete, und damit vor dem streitgegenständlichen Zeitraum abgelaufen. Doch liegen die Voraussetzungen, unter denen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird (1.), für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor (2.).

21

1. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung oder einer Schwangerschaft oder – was hier allein in Betracht kommt – infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Angemessen ist eine Verlängerung der Förderung um eine Zeit, um die sich die Ausbildung aus dem jeweiligen in § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Grund verzögert hat. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Urt. v. 4.2.2014, 2 K 3204/12, juris Rn. 39; durch VGH München, Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001, juris Rn. 27, als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 15 Rn. 16; Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11).

22

Sofern die Pflege und Erziehung eigener Kinder zu einer Verzögerung der Ausbildung führt, legt das erkennende Gericht für das Maß der Verzögerung grundsätzlich die Erfahrungssätze zugrunde, die in Tz. 15.3.10 BAföGVwV 1991 zum Ausdruck kommen (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2004, 4 Bs 512/03, n.v.; Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 35). Danach wird für das 1. bis 5. Lebensjahr des Kindes angenommen, dass sich die Ausbildung um ein Semester je Lebensjahr verzögert, für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes insgesamt um ein Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes insgesamt wiederum um ein Semester. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass für jedes mit unter fünf Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr die Hälfte, für jedes mit fünf oder sechs Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr ein Viertel und für jedes mit sieben, acht oder neun Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr ein Sechstel des Ausbildungsjahres als Verzögerung angenommen wird. Diese nicht an weitere Voraussetzungen geknüpfte typisierende Annahme deckt im Allgemeinen alle auf der Pflege und Erziehung von Kindern beruhenden Verzögerungen ab. Um davon im Einzelfall zugunsten des Auszubildenden abzuweichen, müssten ganz besondere Umstände bestehen, die darauf schließen ließen, dass sich die Ausbildung des Auszubildenden wegen der Pflege und Erziehung seiner Kinder in einem Maß verzögert hat, das diese Annahme übersteigt.

23

Das erkennende Gericht handhabt diese Vorgaben zugunsten des Auszubildenden so, dass für jedes Jahr der Ausbildung, in dem die Erziehung und Pflege von Kindern unter zehn Jahren zu einer Verzögerung geführt hat, eine erste Verlängerungszeit errechnet wird, für diese eine zweite Verlängerungszeit, für diese eine dritte Verlängerungszeit u.s.w., solange die Pflege und Erziehung der Kinder unter zehn Jahren noch für eine Verzögerung der Ausbildung ursächlich sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2004, 4 Bs 512/03, n.v.). Dabei genügt es nach dem Monatsprinzip, das in §§ 15 Abs. 1, Abs. 2a, 15b, 20 Abs. 1 Satz 1, 53 Satz 1 BAföG zum Ausdruck kommt (dazu Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 23), dass an einem Tag des Kalendermonats die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, mithin die Verlängerungszeit rechnerisch bis in den betreffenden Kalendermonat hinein reicht.

24

Es kann aber eine Verlängerung nur gewährt werden, sofern die Pflege und Erziehung für eine Verzögerung der Ausbildung ursächlich geworden ist. Grundsätzlich schließt die Vorlage einer positiven Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG, die bestätigt, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des dort ausgewiesenen Fachsemesters üblichen Leistungen rechtzeitig erbracht hat, die Berücksichtigung einer bis dahin entstandenen Verzögerung der Ausbildung aus.

25

Dabei kann dahinstehen, ob die Eignungsbescheinigung – die von der etwaig privatrechtlich verfassten Ausbildungsstätte auf dem einschlägigen Formblatt entgegen § 36 SGB X ohne Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt wird – ein Verwaltungsakt ist (so Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juni 2003, § 48 Rn. 10; Ramsauer, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 4; OVG Münster, Beschl v. 26.9.2013, 12 A 1477/13, juris Rn. 7; Urt. v. 15.10.2012, 12 A 3020/11, juris Rn. 37; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.01.2006, 5 BS 143/05, FamRZ 2006, 1233, juris Rn. 16; ohne eine eindeutige Qualifizierung als Verwaltungsakt: BVerwG, Beschl. v. 21.4.1993, 11 B 60/92, FamRZ 1993, 1375, Urt. v. 23.9.1982, 5 C 93/80, FamRZ 1983, 102). Zwar ist ein Verwaltungsakt gemäß §§ 39 Abs. 3, 40 SGB X außer bei einem qualifizierten, zur Nichtigkeit führenden Mangel, rechtswirksam, so dass die Eignungsbescheinigung, wäre sie ein Verwaltungsakt, grundsätzlich verbindlich die Feststellung enthielte, dass der übliche Leistungsstand erreicht sei. Doch ergibt sich unabhängig von der Handlungsform, in welcher die Ausbildungsstätte die Eignungsbescheinigung ausstellt, aus der Vorlage der Eignungsbescheinigung durch den Auszubildenden, dass der Auszubildende treuwidrig handelt, wenn er Rechte geltend macht, die mit dem Inhalt der vorgelegten Eignungsbescheinigung in Widerspruch stehen. Ein widersprüchliches Verhalten ist dem Auszubildenden nach dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben (dazu BVerwG, Beschl. v. 17.8.2011, 3 B 36/11, ZOV 2011, 222, juris Rn. 5 m.w.N.) verboten.

26

Insbesondere ist die nach dem 4. Fachsemester ausgestellte positive Eignungs-bescheinigung mit der Annahme, es sei bereits vor dem 5. Fachsemester die Ursache für ein späteres Überschreiten der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer gesetzt, nur aufgrund besonderer Umstände in Ausnahmefällen vereinbar. Eine solche Ausnahme ist etwa dann möglich, wenn eine Unterbrechung des Studiums durch den Grundwehrdienst nach dem 2. Fachsemester damit einhergeht, dass der Auszubildende nach Wiederaufnahme des Studiums bis zum 4. Fachsemester zwar die üblichen Studienleistungen rechtzeitig erbringt, die wegen der Unterbrechung erforderliche Auffrischung seines in den beiden ersten Semestern erworbenen Grundwissens jedoch vernachlässigt (BVerwG, Urt. v. 7.2.1980, 5 C 38/78, FamRZ 1980, 730, juris Rn. 15). Allgemein ist der Fall denkbar, dass der Auszubildende sich auf die zum Erhalt der Leistungsnachweise unbedingt notwendigen Studieninhalte beschränkt, seine Ausbildung im Übrigen aber vernachlässigt und sich dies erst im weiteren Studienverlauf nach der Vorlage der Eignungsbescheinigung auswirkt (Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 15 Rn. 15). Falls jedoch kein Ausnahmefall vorliegt, folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 9, 48 BAföG mit § 15 BAföG, dass durch den Nachweis der bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Studienleistungen die Erwartung gerechtfertigt erscheint, der Auszubildende werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen (BVerwG, Urt. v. 7.2.1980, 5 C 38/78, FamRZ 1980, 730, juris Rn. 15 m.w.N.). Dazu im Einzelnen:

27

Die Förderung einer Ausbildung an Hochschulen setzt ab dem 5. Fachsemester grundsätzlich die Vorlage einer von der Ausbildungsstätte ausgestellten Bescheinigung darüber voraus, dass zum Ende des 4. Fachsemesters der übliche Leistungsstand erreicht worden ist. Diese Eignungsbescheinigung dient dem nach § 9 Abs. 2 BAföG erforderlichen Nachweis, dass der Auszubildende die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Nur ausnahmsweise ist gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG die spätere Vorlage der Bescheinigung zuzulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen.

28

Zugunsten des Auszubildenden hat die Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG die Bedeutung, dass es für die Förderung ab dem 5. Semester bis zum Ende der Regelstudienzeit grundsätzlich nicht auf den wahren Leistungsstand und etwaige Rechtfertigungen einer Studienverzögerung ankommt. Das Amt für Ausbildungsförderung darf grundsätzlich nicht zulasten des Auszubildenden von einer vorgelegten positiven Eignungsbescheinigung abweichen. Ein Nachweis, der die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angaben enthält, ist für das Förderungsamt verbindlich (BVerwG, Beschl. v. 21.4.1993, 11 B 60/92, juris Rn. 5). Umgekehrt kommen zulasten des Auszubildenden für eine Verlängerung der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der positiven Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind; Erklärungsinhalt der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ist nämlich gerade, dass bislang keine wesentlichen Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind (Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 19 m.w.N.).

29

Der Auszubildende handelt widersprüchlich, wenn er zunächst gemäß § 48 Abs. 1 BAföG die Gewährung von Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester erwirkt, indem er eine Bescheinigung vorlegt, ausweislich derer er nach dem 4. Fachsemester den nach dem 4. Fachsemester üblichen Leistungsstand erreicht hat, und sodann gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer begehrt, wozu er eine bis zum Ende des 4. Fachsemesters entstandene Ausbildungsverzögerung geltend macht. Denn in dem Fall, dass der Leistungsstand nach dem 4. Fachsemester nicht den üblichen Leistungsstand erreicht, hat der Auszubildende nach dem Gesetz nicht die Wahl, ob er eine inhaltlich nicht zutreffende Eignungsbescheinigung vorlegt, um eine Förderung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu erhalten, oder ob er nach § 48 Abs. 2 BAföG mit Genehmigung des Amtes für Ausbildungsförderung eine Eignungsbescheinigung später vorlegt, wenn Umstände vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Es ist vom Gesetzgeber nicht der Fall vorgesehen, dass der Auszubildende eine Eignungsbescheinigung vorlegt, die inhaltlich nicht zutreffend ist, weil in den ersten vier Semestern der übliche Leistungsstand in Wahrheit nicht erreicht ist und bereits auf Grundlage der ersten vier Semester eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu erwarten ist, mithin die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen.

30

2. Davon ausgehend liegt der streitgegenständliche Zeitraum des 9. Fachsemesters von Oktober 2012 bis März 2013 außerhalb der angemessenen Zeit, um die sich nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG die Förderung des Klägers infolge der Pflege und Erziehung seiner Kinder verlängert.

31

Aus der Ausbildungszeit von Oktober 2008 bis September 2010 im 1. bis 4. Fachsemester leitet sich für den Kläger keine Verlängerung her, obwohl er bereits zu dieser Zeit mit seiner am … März 2008 geborenen Tochter zusammenlebte. Denn der Kläger ist durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben damit ausgeschlossen, eine in diesem Zeitraum durch die Pflege und Erziehung seiner Kinder entstandene Ausbildungsverzögerung geltend zu machen. Der Annahme einer Ausbildungsverzöge-rung steht insoweit die vom Kläger am 8. November 2011 der Beklagten vorgelegte Eignungsbescheinigung entgegen. In dieser Bescheinigung hat die Universität A. als Ausbildungsstätte unter dem 4. November 2010 auf dem entsprechenden Formblatt bestätigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2010, d.h. rechtzeitig bis zum Ende seines 4. Fachsemesters, erbracht habe.

32

Nach den aufgezeigten Maßstäben liegt kein Ausnahmefall vor, in dem trotz rechtzeitiger Vorlage einer den Leistungsstand des 4. Fachsemesters ausweisenden Eignungs-bescheinigung eine im 1. bis 4. Fachsemester entstandene Ausbildungsverzögerung Berücksichtigung finden könnte. Der Kläger sucht eine in den ersten vier Semestern entstandene Ausbildungsverzögerung aus dem Umstand herzuleiten, dass er allenfalls 86 Leistungspunkte statt der rechnerisch nach vier Semestern durchschnittlich zu erwartenden 120 Leistungspunkte erhalten habe. Er macht mithin eine Ausbildungsverzögerung geltend, die sich nicht erst im späteren Studienverlauf, sondern bereits nach dem 4. Fachsemester in einem Zurückbleiben hinter dem zu erwartenden Leistungsstand gezeigt habe. Da der Kläger selbst die Ausbildungsverzögerung aus dem Verfehlen des Durchschnittswerts von 30 Leistungspunkten je Semester herzuleiten sucht, kann die vom Kläger im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag dazu aufgeworfene Frage, ob 86 Leistungspunkte dem üblichen Leistungsstand entsprechen, offenbleiben. Der Kläger ist nach Treu und Glauben gehindert, die Richtigkeit der zu seinen Gunsten ausgestellten und von ihm selbst der Beklagten vorgelegten Bescheinigung in Frage stellen, um eine Studienverzögerung in den ersten vier Semestern darzulegen.

33

Aus den ab dem 1. Oktober 2010 zurückgelegten Ausbildungszeiten, auf die demgemäß allein abzustellen ist, ergibt sich für den Kläger wegen der Pflege und Erziehung seiner am 25. März 2008 geborenen Tochter und seines am … Mai 2012 geborenen Sohns eine Verlängerung der Förderung bis einschließlich September 2012. Aus der zwölfmonatigen Ausbildungszeit von Oktober 2010 bis September 2011 im 5. und 6. Fachsemester errechnet sich eine erste Verlängerung um sechs Monate bis einschließlich März 2012, aus der ersten Verlängerungszeit eine zweite Verlängerung um drei Monate bis einschließlich Juni 2012, aus der zweiten Verlängerungszeit eine dritte Verlängerung um eineinhalb Monate bis rechnerisch Mitte Juli 2012, aus der dritten Verlängerungszeit eine vierte Verlängerung um einen Dreiviertelmonat bis rechnerisch zum dritten Viertel des Monats August 2012 und aus der vierten Verlängerungszeit eine fünfte Verlängerungszeit bis in den Monat September 2012 hinein. Alle weiteren rechnerisch ermittelten Verlängerungszeiten reichen nicht über den Monat September 2012 hinaus und enden damit vor dem noch streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Beklagte an den außergerichtlichen Kosten zu dem Anteil zu beteiligen, welcher der teilweisen Abhilfe des klägerischen Begehrens entspricht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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