Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 E 5697/17

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Durchführung der Veranstaltung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ gemäß der Anmeldung des Antragstellers vom 24. April 2017 (Anlage 1 zur Antragsschrift) auf der großen Wiese (Festwiese) des Stadtparks (gemäß als Anlage 2 zur Antragsschrift beigefügter Skizze), die vom 30. Juni 2017 bis zum 9. Juli 2017 in der Form eines politischen Protestcamps mit bis zu 10.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden wird, zu dulden.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufbau des Camps ab dem 23. Juni 2017 und dessen Abbau bis zum 11. Juli 2017 zu dulden.

3. Die Wirkung der einstweiligen Anordnung zu Ziffern 1 und 2 erlischt mit der Bekanntgabe eines auf diese Veranstaltung bezogenen versammlungsrechtlichen Bescheids gegenüber dem Antragsteller.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Anmelder und vorgesehener Leiter einer vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 im Stadtpark geplanten Veranstaltung („Antikapitalistisches Camp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“).

2

Am 7. und 8. Juli 2017 werden in den Hamburger Messehallen und in der Hamburger Innenstadt die Staats- und Regierungschefs der Gruppe der 20 größten Industrie- und Schwellenländer zusammentreffen (G20-Gipfel).

3

Mit Schreiben vom 24. April 2017 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin (Polizei, FLD 24 Versammlungsbehörde) folgende Veranstaltung an: Versammlung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“; Veranstalter: „Antikapitalistisches Camp“. Zur Beschreibung wurde ausgeführt, die Versammlung beginne am 30. Juni 2017 und ende am 9. Juli 2017. Sie werde als Dauerkundgebung auf dem Gelände des Stadtparks stattfinden. Dem Anmeldungsschreiben beigefügt war eine Übersicht (vgl. Bl. 19 der Akte), aus der der Aufbau des Camps ersichtlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anmeldungsschreiben einschließlich der Skizze verwiesen (Bl. 15ff. der Akte).

4

Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es sich bei der gewählten Örtlichkeit um eine öffentliche Fläche handele, die durch ein gesondertes Gesetz geschützt sei (§ 4 Abs. 2 Gesetz über die Grün- und Erholungsanlagen - GrAnlG). Demnach sei das Bezirksamt im Rahmen seines Genehmigungsverfahrens originär zuständig. Grün- und Erholungsanlagen unterlägen gemäß § 1 GrAnlG der dort verankerten Zweckbestimmung. Die Versammlungsbehörde könne nicht über diese Flächen im Rahmen der Konzentrationsmaxime verfügen. Nur das zuständige Bezirksamt könne einen Antrag auf Sondernutzung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erteilen oder ablehnen. Sobald diese Erlaubnis vorläge, könne ein Termin für ein Kooperationsgespräch vereinbart werden.

5

Am 2. Mai 2017 fand im Bezirksamt Hamburg-Nord ein Gespräch mit der Antragsgegnerin statt. Wegen der Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin verwiesen, der sich im Wesentlichen mit dem Vortrag des Antragstellers zum Inhalt des Gesprächs deckt (vgl. Bl. 6f. des Verwaltungsvorgangs).

6

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin (Polizei), dass er die im Schreiben vom 24. April 2017 geäußerte Auffassung bezüglich der Zuständigkeit für unzutreffend halte. Es werde an der bisherigen Form der Anmeldung festgehalten und gefordert diese zu bestätigen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers verwiesen (Bl. 21b ff. der Akte).

7

Eine Reaktion der Antragsgegnerin auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

8

Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 untersagte die Antragsgegnerin (Bezirksamt Hamburg-Nord) dem Antragsteller vorsorglich, in der Zeit vom 23. Juni bis 11. Juli 2017 auf dem Gelände des Hamburger Stadtparks das angedachte Camp für ca. 10.000 Personen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 23f. der Akte).

9

Am 24. Mai 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2017 ein. Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um Eilrechtsschutz nachgesucht und diesen mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 ergänzend begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen (Bl. 1ff. und Bl. 141ff. der Akte).

10

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

11

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung der Versammlung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ gemäß der Anmeldung des Antragstellers vom 24.4.2017 (Anlage 1) auf der großen Wiese (Festwiese) des Hamburger Stadtparks (gemäß als Anlage 2 beigefügter Skizze), die vom 30.6.2017 bis zum 9.7.2017 in der Form eines politischen Protestcamps mit bis zu 10.0000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden wird, sowie den am 23.6.2017 beginnenden Aufbau und den bis zum 11.7.2017 erfolgenden Abbau, zu dulden.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, einschließlich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom heutigen Tage und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Bezirksamt Hamburg-Nord) verwiesen, die bei der Entscheidung vorlagen.

II.

15

Klarstellend ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Freien und Hansestadt Hamburg lediglich um eine Antragsgegnerin handelt, die erstens durch die Behörde für Inneres und Sport und zweitens durch das Bezirksamt Hamburg-Nord vertreten wird.

16

Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.

17

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

18

Der Antragsteller ist nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO auf ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO zu verweisen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der vorbeugenden (grünanlagenrechtlichen) Untersagungsverfügung einen belastenden Verwaltungsakt erlassen und mit diesem zum Ausdruck gebracht, dass sie die angemeldete Veranstaltung für genehmigungsbedürftig hält. Zum einen hat der Antragsteller aber mit seinem am 24. Mai 2017 erhobenen Widerspruch die Wirkung der nicht für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zunächst aufgeschoben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass es für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis gäbe. Zum anderen begehrt der Antragsteller gerade die Behandlung der angemeldeten Veranstaltung als Versammlung mit der Folge, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und eine Untersagungsverfügung lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) zulässig wäre. Damit streiten die Beteiligten über ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993, 3 C 45/91, BVerwGE 94, 269, juris Rn. 23; VGH München, Urt. v. 30.8.2000, 22 B 00.1833, juris Rn. 32), mit der Folge, dass die begehrte Regelungsanordnung statthafte Antragsart ist.

19

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

20

Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54 m.w.N.).

21

Der Antragsteller hat eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Der Zeitraum, in dem die angemeldete Veranstaltung stattfinden soll, steht unmittelbar bevor. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die angemeldete Veranstaltung aufgrund der geplanten Durchführung und Größe einen erweiterten Planungsvorlauf benötigt, um u.a. die notwendige Infrastruktur zu schaffen.

22

Die Antragsteller haben – nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse – auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO. Dem Gericht verbleiben zwar nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers Zweifel daran, ob das beantragte Camp in seinem Gesamtgepräge vom Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG erfasst ist. Diese Zweifel sind jedoch im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen. Auch handelt sich bei dem Stadtpark um einen Ort allgemeiner öffentlicher Kommunikation, an dem die Ausübung der Versammlungsfreiheit verbürgt ist (1.). Der Auf- und Abbau des Camps sind als versammlungsrechtliche Vor- und Nachwirkung ebenfalls über Art. 8 Abs.1 GG geschützt (2.). Die im einstweiligen Anordnungswege erlassene Duldung entfaltet jedoch nur so lange ihre Wirksamkeit, bis die zuständige Versammlungsbehörde ggf. versammlungsrechtliche Auflagen bzw. andere Regelungen nach § 15 VersG erlässt (3.).

23

1. Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts bestehen zwar Zweifel, ob das vom Antragsteller angemeldete Protestcamp dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Diese Zweifel sind jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Gunsten des Antragstellers aufzulösen.

24

Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 41). Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 40). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen hingegen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01 -, NJW 2001, S. 2459, juris Rn. 22). Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 64). Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. Denn die Versammlungsfreiheit gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu Medien versperrt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19).

25

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01, NJW 2001, S. 2459; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 16 C 23/06, BVerwGE 129, 42). Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Übernachtungs-, Sanitär- und Verpflegungsinfrastruktur, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen.

26

Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Gericht überprüfbar ist, lässt zum jetzigen Zeitpunkt keinen eindeutigen Schwerpunkt des Camps erkennen.

27

Zwar liegt dem Camp nach der dem Gericht vorliegenden Anmeldung und den ergänzenden Erläuterungen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ein Gesamtkonzept zugrunde, das gewichtige Elemente der öffentlichen Meinungskundgabe enthält. Es ist Bestandteil des Protests in Hamburg gegen den parallel stattfindenden G20-Gipfel und weist an sich – wie auch die Antragsgegnerin zugesteht – Elemente auf, denen unmittelbare funktionale Bedeutung für mögliche an die Öffentlichkeit gerichtete Kundgebungen beigemessen werden kann. Hierzu zählt die aus der Skizze ersichtliche große Bühne, die sich auf einer Fläche von 50x200 m befindet, die nicht für Wohnzelte vorgesehen ist, und auf der – unterstützt mit einer Lautsprecheranlage – Kundgebungen für mehrere Hundert Menschen stattfinden sollen. Auf dieser Bühne sollen vormittags Kundgebungen zur aktuellen Situation stattfinden und an den Nachmittagen des 1. und 3. Juli 2017 die Theateraufführungen „Asyl-Dialog“ und „NSU-Monologe“ (vgl. zum Versammlungscharakter politischer Theatervorführungen v. Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 17). Unmittelbare Bedeutung für die öffentliche Meinungskundgabe kommen auch den in den Veranstaltungszelten (Zirkuszelt und Workshop-Zelt 1) sowie den im Workshop-Zelt 2 vom 5.-7.Juli 2017 geplanten Inhalten zu (vgl. zum Versammlungscharakter einer Veranstaltung bei der Dokumentarfilme gezeigt werden BVerfG, Urt. v. 27.10.206, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 117).

28

Schließlich sind eine große Transparentwand sowie die in den einzelnen Abschnitten des Camps geplanten Transparente, Fahnen, Stellschilder und Plakate als Beitrag zur kollektiven Meinungskundgabe zu berücksichtigen. Die im Rahmen des Camps angekündigte Bandbreite der Themen der Veranstaltungen (u.a. EU-Grenzregime, G20 und Grenzpolitik, Geschlechterrollen und Staat, Queerfeministische Perspektiven auf G20, Islamophobie und Muslim-Ban UK/USA, Islamophobie in Deutschland, Energie und Klima, Proteste von Geflüchteten in Deutschland, Das Mietshäusersyndikat, Globale Gerechtigkeit und Landwirtschaft, Solidarische Landwirtschaft, Urban Gardening) widerspricht dem gemeinsamen Zweck der Veranstaltung nicht. Sie findet ihre Entsprechung in den im Rahmen des G20-Gipfels behandelten vielfältigen Themen (vgl. https://www.g20.org/ Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2016-g20praesidentschaftspapierde.pdf;jsessionid=597BDA4 A97B88A674A94BB1161BD06F3.s3t1?__blob=publicationFile&v=5, abgerufen am 7.6.2017).

29

Der Antragsteller hat das Camp als politisches Camp angemeldet und ruft entsprechend im Internet dazu auf. So heißt es auf der Internetseite, der Ort verstehe sich als Gegenkonzept zur kapitalistischen Gesellschaft. Das Protestcamp solle nicht nur Schlafplätze bieten, sondern werde als solches schon eine Protestform gegen den Gipfel und das von ihm repräsentierte System darstellen (vgl. Bl. 79R der Akte). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt des Camps ist. Im Gegensatz zu den in den zitierten Entscheidungen (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 14.4.2005, 1 S 2362/04, VBlBW 2005, 431, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2002, S. 5f. der BA; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.2.2001, 4 K 3227/00) zugrunde liegenden Sachverhalten soll das Camp – nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts – nicht allein oder schwerpunktmäßig Ausgangsbasis für die Teilnahme an sonstigen im Stadtgebiet oder der Umgebung stattfindenden Versammlungen sein, sondern es soll selbst Ausdruck der Meinungsbildung und Kundgabe sein.

30

Schon allein mit der Errichtung und der optischen Präsenz des Camps an dem vorgesehenen Ort soll nach dem Vortrag des Antragstellers eine kollektive Meinungsäußerung verbunden sein (den Versammlungscharakter bejahend in diesen Fällen OVG Münster, Beschl. v. 23.9.1991, 5 B 2541/91, NVzW-RR 1992, S. 360, juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.4.1989, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34, juris Rn. 13). Dagegen spricht nicht, dass der von dem Antragsteller gewählte Veranstaltungsort sich in ca. 4,5 km Entfernung von den Orten der Zusammenkunft der G20-Delegationen befindet und nur für die Besucher des Stadtparks sichtbar wäre. Der Antragsteller hat die Wahl des Veranstaltungsorts u.a. damit begründet, dass er zentral in der Stadt liege und eine gute Außenwirkung habe. Er habe die notwendige Größe für die geplante Zahl der Teilnehmer und sei gut erreichbar. Er liege außerhalb der Sicherheitszonen und ermögliche das Kommen und Gehen ohne permanente polizeiliche Kontrolle. Aufgrund der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Gefahrenzonen während des Gipfels sowie weiterer Gebiete, in denen möglicherweise Großversammlungen nur eingeschränkt zugelassen werden sollen (vgl. z.B. zu einer „blauen Zone“ http://www.abendblatt.de/hamburg/article210195957/Polizei-will-G20-Grossdemo-in-der-City-verhindern.html, abgerufen am 2.6.2017), kann durchaus auch in der möglichst störungsfreien Durchführung der Veranstaltung ein wirksames zur Geltung bringen des Anliegens zu sehen sein. Überdies muss der Veranstalter nicht etwa die „Schlüssigkeit“ des gewählten Versammlungsorts nachweisen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 9). Bei einer Versammlung geht es auch darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010, 1 BvR 1402/06, NVwZ 2011, 422, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315).

31

Gleichwohl könnte aufgrund der für die bis zu 10.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzuhaltenden Infrastruktur zumindest phasen- und abschnittsweise die ebenfalls im Aufruf kommunizierten Zwecke der Veranstalter, allen Protestierenden die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie benötigen, d.h Verpflegung, Ruhe, einen Ort für Vernetzung und gemeinsames Lernen, überwiegen (vgl. Bl. 79R der Akte). Dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der schieren Anzahl der für die große Teilnehmerzahl erforderlichen Zelte (rd. 3.000) und sanitären Anlagen, die auf einer Fläche von über 100.000 m² aufgestellt werden sollen. Ebenfalls keinen unmittelbaren Zusammenhang zur öffentlichen Meinungskundgabe dürfte den abendlichen Konzerten auf der großen Bühne sowie den Sportangeboten zukommen. Zwar kann auch dem gezielten Einsatz von Musik und Tanz zur kommunikativen Entfaltung, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken Versammlungscharakter, zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 111). Das Gleiche gilt unter bestimmten Umständen für das Vortragen politischer Lieder (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.1.1998, 1 S 3280/96, NVwZ 1998, 761 juris Rn. 37). Entsprechendes ist im Fall der vom Antragsteller geplanten Konzerte jedoch nicht vorgetragen worden. Auch lässt sich den Themen der Vormittags-Workshops im Zelt 2 in der Zeit vom 1.-4. Juli 2017 zu Themen wie „First Aid“ und „Wie moderiere ich ein Plenum“ kein unmittelbarer Versammlungszweck entnehmen. Zweifel an der öffentlichen Meinungskundgabe ergeben sich schließlich daraus, dass ein Großteil der geplanten Veranstaltungen in Zelten und damit wohl nicht unter freiem Himmel stattfinden soll. Maßgeblich ist dabei nicht das Vorhandensein einer Überdachung, sondern vielmehr, dass die Menschenansammlung nicht in einem zur Seite hin offenen und für jedermann unkontrolliert zugänglichen Raum stattfindet (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 76ff.; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013; Art. 8 Rn. 66; Benda in BK-GG, 73. Lfg. Mai 1995, Art. 8 Rn. 66).

32

Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist entscheidend, dass der untersagten Veranstaltung ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtkonzepts BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 115, 118). Der Antragsteller hat ein einheitliches Camp, zusammengesetzt aus unterschiedlich gestalteten Einheiten unter einem gemeinsamen Motto angekündigt, zu der neben der Meinungskundgabe maßgeblich auch das Aufstellen von Zelten und die vorgelebte antikapitalistische Lebensweise gehören. Die Größe des Camps ist dabei auch in einem Gesamtzusammenhang mit der Größe und Bedeutung des G20-Gipfels zu sehen, gegen den sich das Camp richtet, sowie mit der Größe und Anzahl der im Übrigen angekündigten Demonstrationen im Stadtgebiet, für die mit über 100.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus ganz Europa gerechnet wird.

33

Gleichwohl ist ein eindeutiges Gepräge des Camps nicht sicher festzustellen. Zwar dürfte einem durchschnittlichen Beobachter der meinungsbekundende Charakter des Camps nicht entgehen. Die Meinungskundgabe auf dem und durch das Camp ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nur beiläufiger Nebenakt. Die geplante Infrastruktur und das vorgesehene Programm tragen jedoch auch deutliche Züge einer lediglich unterstützenden – und damit grundsätzlich nicht dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG unterfallenden – Begleiterscheinung der Veranstaltung (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2002, 4 Bs 291/02; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.1999, 1 SN 63/99, LKV 1999, 372; s. auch Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 8 Rn 34). Damit verbleiben seitens des Gerichts Zweifel an einem eindeutigen Übergewicht der Elemente des Camps, die auf die Meinungskundgabe gerichtet sind.

34

Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 16). Die verbleibenden Zweifel bei Gesamtsicht auf alle Umstände sind daher zum jetzigen, maßgeblichen Zeitpunkt zu Gunsten des Antragstellers aufzulösen, sodass die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu behandeln ist.

35

Das Gericht weist darauf hin, dass bestehende Zweifel an dem überwiegenden Gesamtgepräge der Veranstaltung mit fortschreitendem Erkenntnisgewinn letztlich auch zu Lasten des Antragstellers aufgelöst werden können. Es obliegt der Antragsgegnerin als zuständiger Versammlungsbehörde durch die bisher gemäß Schreiben vom 25. April 2017 versagten Kooperationsgespräche die konkrete Ausgestaltung der Veranstaltung weiter aufzuklären und ggf. notwendige Maßnahmen nach § 15 VersG zu erteilen (vgl. hierzu noch unten 3.).

36

Schließlich kann auch der Widmungszweck des gewählten Veranstaltungsorts Stadtpark als öffentliche Grün- und Erholungsanlage den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht wirksam begrenzen.

37

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind Anlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, von der Antragsgegnerin unterhalten werden und vom Senat als öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind, § 1 Abs. 1 GrAnlG. Der Stadtpark stellt eine entsprechend gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage dar (vgl. Amtl. Anz. 2011, S. 2353). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (GrAnlVO) dürfen solche Orte nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und Ihrer Zweckbestimmung ergibt. Verboten ist es dort gemäß § 1 Abs. 3 außerhalb der durch die zuständige Behörde dafür besonders bestimmter Stellen zu zelten (Nr. 8), Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Rundfunkgeräten, Tonbandgeräten, Plattenspielern oder ähnlichen Geräten (Nr. 11) und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in den Anlagen zu lagern (Nr. 14). Von den Verboten des § 1 Abs. 3 Nr. 3 – 12, 14 und 15 GrAnlVO kann die zuständige Behörde im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GrAnlVO Ausnahmen zulassen.

38

Die Versammlungsfreiheit verschafft grundsätzlich kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 65; BVerwG Urt. v. 29.10.1992, 7 C 34/91, BVerwGE 91, 135, juris Rn. 14). Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders ist dies indes dort, wo die Verbindung von u.a. Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume in dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren. Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, sind als Grundlage der demokratischen Willensbildung mit der Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes Element der demokratischen Staatsordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 70). Unter diesen Voraussetzungen sind Versammlungen sogar auf Friedhöfen (vgl. BVerfG, 1 BvR 980/13, juris Rn. 19) sowie an Orten, die im Eigentum Privater stehen, zu dulden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 5; BVerfG Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 66ff.).

39

Die große Festwiese des Stadtparks eröffnet als öffentlich gewidmete Erholungsfläche Räume zum Verweilen und der Begegnung. Entsprechend kann aus ihr die politische Auseinandersetzung und die Konfrontation mit gesellschaftlichen Konflikten und sonstigen Themen nicht herausgehalten werden.

40

Die möglichen betroffenen Belange nach dem Grünanlagenrecht können mit ihrem jeweiligen Gewicht in der versammlungsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden, vgl. hierzu sogleich 3. Eine gesonderte grünanlagenrechtliche Erlaubnis ist für eine Versammlung hingegen nicht erforderlich.

41

2. Der Auf- und Abbau des Camps ist im Rahmen der versammlungsrechtlichen Vor- und Nachwirkung privilegiert geschützt.

42

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.4.2005, 1 S 2362/04, VBlBW 2005, 431, juris Rn. 34). Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991, 1 BvR 772/90, BVerfGE 84, 203, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315).

43

Zu den hiernach geschützten Vorgängen zählen u.a. der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung sowie das Verbot schleppender vorbeugender Kontrollen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 36). Von dem Vorfeldschutz werden aber auch Organisationsakte wie die Planung, das Versenden von Einladungen und Versammlungsaufrufen oder das Beschaffen eines Versammlungslokals erfasst (vgl. Depenhauer in Maunz-Düring, Grundgesetz, Lfg. 48 Nov. 2006; Art. 8 Rn. 75 m.w.M.). Schließlich wurde auch das Wohnen in einem anlässlich eines mehrtägigen politischen Gipfels (G8) eingerichteten Camps, das von den Aktivistinnen und Aktivisten als Basis für verschiedene Demonstrationen diente, zu den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit gezählt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.7.2015, 3 L 9/12, juris Rn. 55).

44

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Aufbau des Camps im Stadtpark einstweilig zu dulden.

45

Ebenfalls unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt der Abbau des Camps. Zwar endet der privilegierte Schutz mit dem Ende der Versammlung. Er führt jedoch nicht zu einem abrupten Wegfall des Grundrechtsschutzes. Vielmehr steht den Teilnehmern eine angemessene Zeit zum Rückzug zu (vgl. Depenhauer in Maunz-Düring, Grundgesetz, Lfg. 48 Nov. 2006; Art. 8 Rn. 77 m.w.M.; VG Hamburg, Urt. v. 30.10.1986, 12 VG 2442/Sb, NVwZ 1987, 829, 833).

46

3. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zu Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind; insofern darf das Gericht seine Entscheidung auch durch Maßgaben wie Auflagen oder Bedingungen ergänzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 6).

47

Vorliegend hält es das Gericht für angemessen, die Wirkung der verfügten Duldung durch die Bekanntgabe eines versammlungsrechtlichen Bescheids gegenüber dem Antragsteller zu befristen. Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass es sich bei der vom Gericht getroffenen Entscheidung um eine vorläufige Regelung handelt, die die versammlungsrechtlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin nicht vorwegnimmt.

48

Der Antragsteller ist seiner Anmeldungspflicht nach § 14 VersG nachgekommen. Diese Pflicht gilt für Versammlungen unter freiem Himmel, weil diese wegen ihrer Außenwirkungen vielfach besondere Vorkehrungen erfordern. Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlasst werden muss und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie beides aufeinander abgestimmt werden kann (vgl BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315,juris Rn. 73 unter Hinweis auf BTDrucks 8/1845, S 10).

49

Die staatlichen Behörden sind gehalten zur verfahrensrechtlichen Effektuierung der Freiheitsrechte versammlungsfreundlich zu verfahren und insbesondere Kooperationsgespräche zu führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 83). Der Antragsgegnerin hätte es daher als zuständiger Versammlungsbehörde zuvörderst oblegen, nach Eingang der Anmeldung im Rahmen eines solchen Kooperationsgespräches mit dem Antragsteller die genaue Ausgestaltung der Veranstaltung heraus zu arbeiten und ggf. gemäß § 15 Abs. 1 VersG Auflagen oder sogar ein Verbot gegenüber dem Antragsteller zu erlassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung droht. Die Bereitschaft des Antragstellers an Kooperationsgesprächen teilzunehmen wurde durchgehend, auch noch im gerichtlichen Verfahren, erklärt.

50

Im Rahmen einer nach § 15 Abs. 1 VersG möglichen Verfügung könnten insbesondere auch die von der Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung vom 12. Mai 2017 geäußerten Bedenken im Wege der praktischen Konkordanz mit der Versammlungsfreiheit des Antragstellers in Einklang gebracht werden. Hierzu zählen u.a. der Schutz der in der Grünanlage vorhandenen Pflanzen und Tiere, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Camps, ein hinreichendes Sicherheits- und Rettungskonzept sowie die Belange der Anwohner.

51

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen