Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 A 7784/16

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2.-6. des Bescheides vom 28. November 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Der im Jahr … geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Mit seinen Eltern und Geschwistern lebte er in der Nähe der Hafenstadt …. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2015 aus Marokko aus und über … im September 2015 in die Bundesrepublik ein, wo er im September 2016 einen Asylantrag stellte. Am 19. September 2016 wurde der Kläger von der Beklagten angehört und führte aus, er sei homosexuell und sei im Jahre 2013 in Marokko von seinem Bruder mit seinem Partner erwischt worden. In der Folgezeit hätten sich beide versteckt. Der Bruder des Klägers habe den Mord seines Partners in Auftrag gegeben, sodass dieser im April 2015 getötet worden sei. Der Mörder sitze mittlerweile in Marokko in Haft. Er habe Angst nach Marokko zurückzukehren, da seine Familie sehr religiös sei und ihn töten wolle. Homosexualität sei in Marokko verboten und werde hart bestraft.

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Mit Bescheid vom 28. November 2016, zugestellt am 6. Dezember 2016, lehnte die Beklagte die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Abschiebeverbote stellte die Beklagte ebenfalls nicht fest. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Marokko abgeschoben. Das gesetzliche Einreiseverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei kein Flüchtling, da er weder politisch noch staatlich bzw. nichtstaatlich verfolgt werde. Die Verfolgung durch seinen Bruder und der Auftragsmord an seinem Partner seien als innerfamiliäre Konflikte nicht asylrelevant. Dem Kläger stehe bezüglich der geltend gemachten Bedrohung zugänglicher und verfügbarer Schutz durch die staatlichen Institutionen in Marokko zu. Zudem könne der Kläger den Repressalien seiner Familie durch einen Wohnortwechsel innerhalb seines Heimatlandes entgehen.

4

Am 15. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren - bis auf die Asylanerkennung - weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass homosexuelle Handlungen in Marokko unter Strafe stünden und dass es auch zur Anwendung der Strafvorschriften komme. In Marokko sei es mehrfach zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen gekommen. Von ihm könne nicht erwartet werden, seine Homosexualität in seinem Heimatland geheim zu halten oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 die Beklagte zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigten gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,

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äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Marokkos vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende bzw. den Berichterstatter erklärt. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beklagte nicht erschienen ist, zu seinem Begehren angehört. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll und die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht konnte durch … als Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit gemäß §§ 87a Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Trotz der Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung beim Ausbleiben in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

14

Der Klagantrag wird hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2016 im Hinblick auf die Beschränkung des Klagebegehrens dahingehend verstanden, dass der angegriffene Bescheid nur insoweit aufgehoben werden soll, wie er dem beantragten Schutz entgegensteht. Da die Ablehnung der Asylanerkennung in Ziffer 1 des Tenors nicht angegriffen wurde, ist insoweit keine Aufhebung beantragt worden.

III.

15

Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2016 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angegriffenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der angegriffene Bescheid zu Ziffer 2. aufgehoben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (1.) und dass der Bescheid auch zu den Ziffern 3. - 6. aufgehoben wird (2.).

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1. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen; die hierzu getroffene ablehnende Feststellung der Beklagten in Ziffer 2. ist rechtswidrig.

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a. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Flucht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Flucht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung in diesem Sinne gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach § 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann unter anderem eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG; vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.9.2016, 23 K 4809/16.A, juris Rn. 17).

19

Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG insbesondere vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a) und wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG auch eine Gruppe gelten, die sich - wie hier relevant - auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.

20

Zwischen den Verfolgungsgründen i.S.d. § 3b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und den Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1, 2 AsylG muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Verfolgungshandlungen können gemäß § 3c Nr. 1, 2 AsylG einerseits vom Staat selbst ausgehen oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen.

21

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer verfolgt ausgereist ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, InfAuslR 2011, 408; VGH Mannheim, Urt. v. 28.6.2017, A 11 S 664/17, juris Rn. 35). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011 - Anerkennungsrichtlinie).

22

b. Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger, der nach Überzeugung des Gerichts homosexuell ist (aa.), einer verfolgten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG an (bb.), so dass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich innerfamiliäre Konflikte zu befürchten hat. Eine landesinterne Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG besteht nicht (cc.).

23

aa. Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger homosexuell ist, in Marokko aufgrund seiner Person bereits Diskriminierung erlitten hat und bei einer Rückkehr entsprechend Verfolgung zu befürchten hat. Der Kläger hat in sich im Wesentlichen stimmig, detailreich und überzeugend dargelegt, welche soziale Ausgrenzung er in der Familie, insbesondere durch seinen älteren Bruder seit der unfreiwilligen Offenlegung seiner Homosexualität erleben musste. Die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Homosexualität sind nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger, der ein deutliches Schamgefühl bei der Beschreibung seiner sexuellen Orientierung und der Erlebnisse in seinem Heimatland zeigte, hat glaubhaft geschildert, dass er seine homosexuelle Neigung im Alter von 16 Jahren bemerkte und eine Beziehung zu einem älteren Jungen aus der Nachbarschaft einging. Der Kläger konnte detailreich darlegen, dass diese Beziehung mehrere Jahre anhielt und stets heimlich ausgelebt wurde, bis der Bruder des Klägers diesen und seinen Partner in dessen Wohnung erwischte. Zu seiner Familie und seinen Freunden im Marokko hat er keinen Kontakt mehr. Der Kläger konnte zudem überzeugend schildern, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland schon mehrere Bekanntschaften und Beziehungen zu Männern geführt hat, die er in den jeweiligen szenetypischen Örtlichkeiten in Hamburg kennenlernte. Im Rahmen seiner Möglichkeiten als Analphabet konnte der Kläger bildlich schildern, wo sich die jeweiligen Lokale befinden und welche Wege er beschreitet, um zu diesen zu gelangen. Die Homosexualität des Klägers wurde von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

24

bb. Im Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013, C-199/12 u.a., juris) ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch die Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, a.a.O., Rn. 55 ff.), die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet. Denn die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass von dem Schutzsuchenden nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 76; ebenso: VG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2016, 23 K 8700/16.A, juris Rn. 26; Urt. v. 26.9.2016, 23 K 4809/16.A, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Saarlouis, Beschl. v. 2.6.2016, 3 K 1984/15, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.11.2015, 7a K 2425/15.A, juris Rn. 20).

25

Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3 AsylG droht. In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und die in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts “unzüchtige oder widernatürliche“ Handlungen begeht (“acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe“) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft (Ausw. Amt, Lagebericht Marokko v. 10.3.2017, juris, S. 16; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/11210 v. 16.2.2017, S. 2).

26

Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand auch in der Praxis angewandt:

27

- 2011: Im Jahr 2011 kam es gemäß den Angaben des marokkanischen Justizministeriums zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund homosexueller Handlungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Marokko: Homosexualität“, 6.11.2014, juris, S. 2)

28

- 2013: Im Jahr 2013 wurden in Souk el-Arba drei Männer zu drei Jahren Haft verurteilt, in Temara wurde gegen zwei Männer eine viermonatige Haftstrafe verhängt und in Fes kam es zu einer weiteren Anklage (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 2)

29

- 2014: Am 2. Juli 2014 bestätigte ein Berufungsgericht in Beni Mellal Haftstrafen von bis zu drei Jahren gegen vier von sechs Angeklagten wegen homosexueller Handlungen im April 2014 in Fqih Bensalah (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Human Rights Watch, „Morocco: Homosexuality Convictions Upheld“, 8.7.2014, www.hrw.org/print/254426). Im Herbst 2014 wurde ein 69jähriger Brite zusammen mit einem zwanzigjährigen Marokkaner zu vier Monaten Haft verurteilt, da homosexuelle Bilder auf seinem Mobiltelefon gefunden worden seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Am 30. Dezember 2014 wurden zwei Männer in Al-Hoceima wegen homosexueller Handlungen zu Haftstrafen verurteilt (Danish Immigration Service: „Morocco, Situation of LGBT Persons“, März 2017, juris, S. 15)

30

- 2015: Am 19. Juni 2015 wurden zwei Männer wegen einer Fotoaufnahme am Tour Hassan in Rabat, bei der sie dicht beieinander standen, zu Haft- und Geldstrafen verurteilt (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 15).

31

- 2016: Nach einem Lynchmob in Beni Mellal am 9. März 2016 auf homosexuelle Männer wurden die beiden Opfer wegen homosexueller Handlungen zu Haft- und Geldstrafen verurteilt (Human Rights Watch, „Morocco: Victims of Attack Jailed for Homosexual Acts“, 8.4.2016, www.hrw.org/print/288512; United States, Department of State, Morocco 2016 v. 3.3.2017, juris, S. 36; Amnesty International Deutschland, Report 2017, Marokko und Westsahara, S. 2; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 16). Zwei Männer, die am 26. Mai 2016 in Guelmin im Auto angetroffen worden waren, wurden zu sechsmonatigen Haftstrafen verurteilt (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 16). Am 27. Oktober 2016 wurden zwei Mädchen in Marrakesch verhaftet, die einander Zeugenaussagen zufolge geküsst hatten (Human Rights Watch, Morocco: „Drop Homosexuality Charges against Teenage Girls“, 25.11.2016, www.hrw.org/print/296751).

32

- 2017: Im Februar 2017 verurteilte ein Gericht in Tanger zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten und Geldstrafen (Queer.de: Marokko: sechs Monate Haft für zwei schwule Männer, v. 27.2.2017; Abruf vom 12.7.2017).

33

Der Annahme einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG steht auch nicht entgegen, dass die Fälle strafrechtlicher Verfolgung homosexueller Handlungen vom Auswärtigen Amt und von der Bundesregierung als „vereinzelt“ bewertet werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom März 2017, a.a.O.; ebenso Bundesregierung, BT-Drs. 18/11210, a.a.O. S. 2 - ohne ausdrückliche Berücksichtigung sämtlicher o.g. Fälle). Angesichts der zahlreich dokumentierten Verurteilungen ist diese Bewertung bereits fraglich. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der beachtlichen Verfolgungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 58 f.) allein maßgeblich ist, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden und damit die (konkrete) Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Anzeigen erfolgen - wie oben dargestellt - nicht allein aus dem Kreis der Familie, sondern auch aus Teilen der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund hat ein Homosexueller wie der Kläger, wenn er seine Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht geheim hält, mit Denunziation und einem harten Durchgreifen der Behörden zu rechnen.

34

cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger nicht auf internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Er hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden.

35

2. Der Kläger kann auch die Aufhebung der zu den Ziffern 3. - 6. des Asylbescheides vom 28. November 2016 verlangen.

36

Mit der Flüchtlingsanerkennung bedarf es keiner behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung mehr über die Gewährung subsidiären Schutzes oder das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Aus Gründen der Klarstellung ist der Bescheid vom 28. November 2016 zu den Ziffern 3. und 4. daher aufzuheben. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist darüber hinaus die auf § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides aufzuheben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung wird auch die in Ziffer 6 getroffene Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG obsolet.

IV.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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