Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 K 960/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Klägers zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung im Zeitraum August 2013 bis einschließlich Juni 2018.

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Der Kläger wird vom Beklagten zum Rundfunkbeitrag für die von ihm bewohnte Hauptwohnung in XXX herangezogen. Unter dem 12.8.2013 meldete der Kläger unter Nutzung des entsprechenden Formulars zusätzlich eine von ihm und seiner Ehefrau genutzte, als „Freizeithaus“ bezeichnete, Nebenwohnung in YYY beim Beitragsservice an. In einem Begleitschreiben vom selben Tage wies er darauf hin, die Anmeldung erfolge „unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“. Fernseher, Radio oder Internet seien in dem Haus ebenso wenig vorhanden wie Telefon- oder Kabelanschluss. Das Haus werde nur sporadisch genutzt, aber nicht bewohnt. Auch sei der Rundfunkbeitrag rechtlich umstritten. Er, der Kläger, bzw. er und seine Ehefrau erklärten daher

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„ausdrücklich, dass wir unsere Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leisten.“

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Die Zahlung erfolge u.a. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sollte sich eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags später herausstellen, werde man die bis dahin geleisteten Zahlungen zurückfordern. Der Beitragsservice bestätigte die Zumeldung mit Schreiben vom 18.10.2013 und wies darin darauf hin, dass eine Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt bzw. geknüpft an Bedingungen unzulässig sei.

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Mit Schreiben an den Betragsservice vom 19.7.2018 forderte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 die hinsichtlich der Nebenwohnung gezahlten Rundfunkbeiträge zurück. Diese Forderung wiederholte er unter dem 14.9.2018 und beantragte außerdem beim Beitragsservice die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung.

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Mit Bescheid vom 19.2.2019 befreite der Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 1.7.2018 unbefristet für die Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag (sinngemäß) ab. Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 sei eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung möglich. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Befreiung komme nur in Betracht, wenn Festsetzungsbescheide für frühere Zeiträume noch nicht bestandskräftig seien. Solche lägen im Fall des Klägers aber nicht vor. Eine Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt sei nicht möglich.

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Gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.2.2019 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, am 12.3.2019 Widerspruch, soweit die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung für die Zeit vor Juli 2018 vom Beklagten abgelehnt worden war. Zur Begründung führte er aus, für den in Rede stehenden Zeitraum mangele es schon am Vorliegen eines Festsetzungsbescheides. Es seien lediglich Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter ergangen. Daher sei auch eine Zahlung unter Vorbehalt möglich. Bei Annahme des Vorliegens eines Festsetzungsbescheides sei das Schreiben des Klägers vom 12.8.2013 als Widerspruchsschreiben auszulegen, über welches erst am 19.2.2019 entschieden worden wäre. Die Rundfunkbeitragspflicht bestehe auch deshalb nicht hinsichtlich der Nebenwohnung, weil sie insoweit verfassungswidrig sei. Es bestehe ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2020, versendet am 23.1.2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung erneut darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 eine rückwirkende Befreiung für einen Zeitraum vor Juli 2018 nur in solchen Fällen möglich sei, in denen ein Klage- oder Widerspruchsverfahren gegen einen Festsetzungsbescheid noch nicht abgeschlossen sei. Ein Festsetzungsbescheid sei jedoch nicht ergangen, da der Kläger die Beiträge beglichen habe. Eine Zahlung der Beiträge unter Vorbehalt sei nicht möglich.

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Am 24.2.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, eine Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt sei zulässig, da es an einem Festsetzungsbescheid mangele. In einem solchen Fall müsse die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 erst recht möglich sein. Die für die Nebenwohnung gezahlten Beiträge seien ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Wer seinen Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt leiste, dürfe nicht schlechter stehen als der, der den Beitrag gar nicht erst zahle. Jedenfalls müsse eine Befreiung für einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt worden sei, gewährt und die Beiträge insoweit zurückerstattet werden. Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2020, soweit es die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung vor Juli 2018 betrifft, aufzuheben;

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2. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung vor Juli 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und dem Kläger die zu viel entrichteten Rundfunkbeiträge zurückzuzahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus, es fehle vorliegend nicht an einem Festsetzungsbescheid. Ein solcher werde nur erlassen, wenn der Beitragsschuldner die fristgerechte Entrichtung des Rundfunkbeitrags versäumt.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte des Beklagten verwiesen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung jeweils vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

A.

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Die Entscheidung, die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter ergeht, kann im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, da beide Beteiligte diesem Vorgehen zugestimmt haben. Der Kläger hat seine diesbezügliche Zustimmung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2020 mitgeteilt, der Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 17.12.2020.

B.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht gerichtlich zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vor dem 1.7.2018 erneut zu bescheiden. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO ist Voraussetzung für einen entsprechenden Bescheidungsanspruch – wie auch Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, ihn auch für die Zeit vor dem 1.7.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung zu befreien –, dass die streitgegenständlichen Bescheide, soweit sie einen Befreiungsanspruch des Klägers für den besagten Zeitraum verneinen, rechtswidrig sind und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 54. Ed., Stand: 7/2020, § 113, Rn. 73). Dies ist nicht der Fall, da dem Kläger für diesen Zeitraum kein entsprechender Befreiungsanspruch zusteht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür schon nicht erfüllt sind. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten in dieser Hinsicht noch ein Ermessensspielraum zusteht bzw. zugestanden hat, was bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem Bescheidungsurteil hätte führen können (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), oder nicht, was ggf. ein Verpflichtungsurteil nach sich hätte ziehen können (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

18

Ein rückwirkender Befreiungsanspruch des Klägers für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt nicht aus § 4a Abs. 1 RBStV. Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

II.

19

Ein rückwirkender Befreiungsanspruch des Klägers für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris). Die darin vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch sind im Falle des Klägers und bezogen auf den Zeitraum zwischen August 2013 und dem 1.7.2018 nicht erfüllt.

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1. Nach Nr. 2 Satz 1 des Tenors der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. auch Rn. 155 der Entscheidungsgründe) sind grundsätzlich nur ab dem Tag der Verkündung des Urteils – dem 18.7.2018 – diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Ein solcher Anspruch des Klägers ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum beginnend ab dem 1.7.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung befreit.

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2. Auf eine Befreiung des Klägers für den Zeitraum vor diesem Datum und eine dementsprechende Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Klägers für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch.

22

a) Nach Nr. 2 Satz 2 des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 kann ein rückwirkender Befreiungsantrag nur von dem- oder derjenigen gestellt werden, der oder die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, und auch nur für den Zeitraum, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist (so außerdem ausdrückl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155). Diese Voraussetzungen sind eng zu verstehen. Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24). Ein Festsetzungsbescheid ist dem Kläger gegenüber im fraglichen Zeitraum jedoch nicht erlassen worden. Weder ergibt sich ein solcher aus der beigezogenen Sachakte, noch trägt der Kläger vor, ein solcher sei ergangen. Der Kläger weist vielmehr selbst darauf hin, dass ein Festsetzungsbescheid für den fraglichen Zeitraum nicht erlassen worden sei. Auch Rechtsbehelfe, über die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend entschieden gewesen wäre, liegen für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vor.

23

Das dem Zumeldungsformular beigefügte Schreiben des Klägers vom 12.8.2013 kann schon deshalb nicht als Rechtsbehelfsschreiben angesehen werden, weil zum Zeitpunkt seiner Einreichung Bescheide, gegen die ein Rechtsbehelf hätte gerichtet werden können, nicht vorlagen. Liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, kann gegen diesen indes auch kein Rechtsbehelf anhängig gemacht werden. Erst, wenn ein Verwaltungsakt existent bzw. erlassen ist, kann gegen diesen ein Rechtsbehelf, insbesondere ein Widerspruch, erhoben werden (vgl. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 55. Ed., Stand: 4/2020, § 68, Rn. 2). Ein verfrüht – quasi „vorbeugend“ – erhobener Widerspruch ist auch nicht etwa „schwebend unwirksam“ mit der Konsequenz, dass er mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes „geheilt“ bzw. wirksam würde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68, Rn. 87 f.; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 55. Ed., Stand: 4/2020, § 68, Rn. 2). Vielmehr geht ein solcher „Widerspruch“ bzw. ein solcher „Rechtsbehelf“ ins Leere und wird auch nicht dann zulässig bzw. lebt auch dann nicht auf, wenn in der Folgezeit – was hier ohnehin nicht der Fall ist – tatsächlich eine mit einem Widerspruch bzw. einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184).

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b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Zumeldung seiner Nebenwohnung mit Schreiben vom 12.8.2013 erklärte, er leiste den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung nur unter Vorbehalt, und dies mit Schreiben an den Beitragsservice vom 19.7.2018 noch einmal wiederholte.

25

Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es – wie hier – an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

26

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der in Rede stehenden Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 152 f.). Zudem führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend einträten und damit für den Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155). Hätte das Bundesverfassungsgericht demgegenüber eine rückwirkende Befreiung auch für Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, wäre indes eine weitaus größere Anzahl von Fällen erfasst. Denn regelmäßig werden gerade keine Festsetzungsbescheide erlassen, sondern gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (vgl. insgesamt auch VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

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Den rückwirkenden Befreiungsanspruch hat das Bundesverfassungsgericht dementsprechend in seiner Entscheidung zur Übergangsregelung bewusst nur denjenigen beitragspflichtigen Zweitwohnungsinhabern zugesprochen, die sich – anders als gerade auch der Kläger – mit einer Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt haben. Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben – ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen –, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

III.

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Vor diesem Hintergrund leistete der Kläger den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung im Zeitraum von August 2013 bis 1.7.2018 auch nicht rechtsgrundlos, so dass ihm auch kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Rundfunkbeiträge zusteht. Er entrichtete in diesem Zeitraum den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung nicht ohne rechtlichen Grund, was gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV Voraussetzung des Bestehens eines Rückzahlungsanspruchs wäre. Dies folgt daraus, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.7.2018 § 2 Abs. 1 RBStV – soweit Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von zusätzlichen Rundfunkbeiträgen herangezogen werden – nicht für rückwirkend nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (so Nr. 1 des Urteilstenors), und angeordnet hat, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar ist, dass in den im Urteilstenor genannten Fällen ab dem Tag der Urteilsverkündung Befreiungen zu erteilen sind (vgl. Nr. 1 Satz 1 des Urteilstenors, ebenso Rn. 153 der Urteilsgründe). Wenn aber das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 RBStV nicht rückwirkend für nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar, und wenn für den zurückliegenden Zeitraum von August 2013 bis 1.7.2018 auf Seiten des Klägers – wie ausgeführt – kein Anspruch auf Befreiung besteht, bleibt § 2 Abs. 1 RBStV für diesen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Leistung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 37).

C.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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