Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (14. Kammer) - 14 E 3490/21

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, während der Hochzeitsfeier der Antragsteller, die vom 20. August auf den 21. August 2021 im Ballsaal des Hotels X in Hamburg-X stattfindet, sanktionslos zu dulden, wenn auf dieser Feier entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO unter Einhaltung der weiteren Vorgaben des § 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und unter Beachtung des von den Antragstellern mitgeteilten Hygienekonzepts getanzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antrag ist zulässig und begründet.

2

1. Der auf die Anordnung einer sanktionslosen Duldung gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.), und auch im Übrigen zulässig.

3

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, das heißt ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hierzu haben die Antragsteller die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16).

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Prüfungsmaßstab sind insoweit vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache und der (vorläufigen) Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm besonders hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu fordern sind (st. Rspr. des OVG Hamburg, vgl. nur Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n. v., BA S. 5) oder ein solch strenger Maßstab den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderläuft, da im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden dürfen (mit überzeugenden Argumenten VG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2021, 7 E 2206/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.; Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v., BA S. 4; Beschl. v. 12.3.2021, 14 E 965/21, n.v., BA S. 9; in diesem Sinne ebenso VGH München, Beschl. v. 25.6.2021, 25 NE 21.1680, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22). Denn auch bei Zugrundelegung des strengeren Maßstabs haben die Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.

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a) Aufgrund der zeitlich unmittelbar bevorstehenden Hochzeitsfeier am 20. bzw. 21. August 2021 liegt ein Anordnungsgrund vor.

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b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Das über § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beinhaltet mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen in der Hauptsache festzustellenden unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Antragsteller.

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Die von den Antragstellern geplante Hochzeitsfeier ist eine private Feierlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, für die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ein Tanzverbot gilt [dazu aa)]. Diese Norm findet in den §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 5 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage [dazu bb)], deren Voraussetzungen vorliegen [dazu cc)]. Das ausnahmslose Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist jedoch keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG [dazu dd)].

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aa) Die geplante Hochzeitsfeier der Antragsteller ist eine private Feierlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Danach gelten für private Feierlichkeiten mit bis zu zehn Personen unabhängig vom Ort der Durchführung die Vorgaben nach § 4a Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, wobei die bereichsspezifischen Vorgaben, insbesondere für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen, Festsälen und gastronomischen Betrieben unberührt bleiben.

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Nach glaubhaft gemachter Mitteilung der Antragsteller sollen an der Hochzeitsfeier 50 Erwachsene, ein Kind im Alter von 14 Jahren und sechs Kinder im Alter bis 14 Jahren teilnehmen. Von den 50 Erwachsenen sind 41 vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft, d.h. sie haben nicht nur eine vollständige (doppelte) Impfung erhalten, sondern es ist auch die Zweiwochenfrist bis zum Aufbau des vollständigen Impfschutzes abgelaufen. Zwei weitere erwachsene Teilnehmer sind doppelt geimpft, die Zweiwochenfrist ist aber noch nicht abgelaufen, ein weiterer erwachsener Teilnehmer ist einmal geimpft und sechs der erwachsenen Teilnehmer sind ungeimpft. Nach § 4a Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei der Berechnung der Personenbegrenzung nicht mitzurechnen, so dass im vorliegenden Fall sechs Kinder außer Betracht bleiben. Zu den 50 Erwachsenen ist das 14-jährige Kind dazuzurechnen, so dass insgesamt 51 Teilnehmer der Hochzeitsfeier zu berücksichtigen sind.

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Von diesen 51 Teilnehmern sind nur 10 Personen im Sinne der Personenbegrenzung des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu zählen, denn die 41 Geimpften bleiben nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV – die der Landesverordnung als Bundesrecht vorgeht, Art. 31 GG – außer Betracht. Danach bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt, sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht – wie hier – die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt. Dies verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie offenbar meint, es liege wegen der zehn Personen überschreitenden Teilnehmeranzahl keine private Feierlichkeit im Sinne des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vor.

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Es handelt sich bei der Hochzeitsfeier ferner um eine private Zusammenkunft bzw. einen ähnlichen sozialen Kontakt im Sinne des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV bzw. eine private Feierlichkeit gemäß § 4aHmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; der Veranstaltungsort in einem separaten Raum in einem Hotel nimmt der Veranstaltung nicht den privaten Charakter (vgl. dazu eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2021, 21 E 3086/21, n.v.), was von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wird.

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Da die Hochzeitsfeier im von anderen Räumlichkeiten abgegrenzten Ballsaal eines Hotels stattfinden soll – also kein gastronomischer Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorliegt –, finden über § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO die Vorgaben des § 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Anwendung, wobei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ein ausnahmsloses Tanzverbot in geschlossenen Räumen besteht.

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bb) Das sich aus den §§ 4a Abs. 2, Hs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergebende Tanzverbot dürfte in den §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 5 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet und insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts hinreichend beachtet werden. An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n.v.; Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7). Die Kammer sieht insoweit gegenwärtig keinen Anlass für eine abweichende Auffassung.

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cc) Die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 5, 32 Satz 1 IfSG sind aktuell erfüllt. Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (vgl. täglicher Lagebericht vom 16.8.2021,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2 021/2021-08-16-de.pdf) keiner weiteren Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 14).

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dd) Indes lässt sich das ausnahmslose Tanzverbot entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit Blick auf die von den Antragstellern geplante Hochzeitsfeier nicht rechtmäßig auf § 4a Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stützen, da es sich nach summarischer Prüfung nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG handelt. Das ausnahmslose Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wird sich daher in der Hauptsache aller Voraussicht nach aufgrund einer Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragsteller als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erweisen.

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(1) Das in § 4a Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierte Tanzverbot dient den legitimen Zwecken, das Ansteckungsrisiko mit dem SARS-CoV-2-Virus einschließlich seiner Varianten zu minimieren und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten.

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(2) Das streitgegenständliche Tanzverbot ist auch geeignet, das (konkrete) Ziel der Minimierung des Infektionsrisikos beim Tanzen zu erreichen. Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es grundsätzlich, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2013, 1 BvR 1842/11, juris Rn. 79). Dies ist der Fall.

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Aufgrund der körperlichen Betätigung beim Tanzen kommt es typischerweise zu einer erhöhten Atemfrequenz und stärkerer Ausatmung – und damit einem vermehrten Ausstoß von Aerosolen – bei zugleich vielfacher Unterschreitung der Mindestabstände mit wechselnden Personen, so dass dem Tanzen bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko innewohnt (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2020, 9 E 3964/20, juris Rn. 11 f.). Durch ein Tanzverbot wird diesem Risiko effektiv begegnet.

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(3) Das Tanzverbot dürfte auch erforderlich sein. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). Dies ist der Fall, da ein gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist. Durch ein Verbot wird das vom Tanzen ausgehende erhöhte Infektionsrisiko aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen. Andere Maßnahmen, wie beispielsweise ein Hygienekonzept und damit verbundene Schutzmaßnahmen, können das vom Tanzen ausgehende Infektionsrisiko weitgehend reduzieren, aber nicht ausschließen.

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(4) Das ausnahmslose Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erweist sich jedoch als nicht angemessen und verstößt damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

22

Der durch das Tanzverbot im Rahmen von Veranstaltungen bewirkte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist von seinem Gewicht nicht zu vernachlässigen. Wie auch die Antragsgegnerin zugesteht, handelt es sich bei dem gemeinsamen Tanzen um einen wichtigen Teil einer Hochzeitsfeier. Das Tanzverbot ist daher geeignet, den Charakter einer solchen Veranstaltung, die insbesondere für das Brautpaar und die unmittelbaren Angehörigen regelmäßig von besonderer Bedeutung ist, zu verändern und ihr einen Teil ihres typischen Reizes zu nehmen. Dem stehen zwar die gewichtigen öffentlichen Interessen des Gesundheitsschutzes und des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems entgegen. Allerdings führt das ausnahmslose Tanzverbot dort zu unverhältnismäßigen Eingriffen, wo die Gefahren für die genannten öffentlichen Interessen nur sehr gering sind und der Verordnungsgeber selbst zu verstehen gibt, dass er vergleichbare Situationen aus infektionsrechtlicher Sicht für vertretbar erachtet. So liegt der Fall hier.

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Denn würde die von den Antragstellern geplante Hochzeit im privaten Wohnraum (bzw. anderen Orten im Sinne des § 4a Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) stattfinden, unterläge sie gemäß § 4a Abs. 1, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO keinerlei Einschränkungen. Weder gäbe es dort ein Tanzverbot, noch ein Abstandsgebot, noch eine Maskenpflicht, noch eine Pflicht zur Erstellung bzw. Einhaltung eines Hygienekonzepts. Der Verordnungsgeber bringt damit zum Ausdruck, dass das damit einhergehende Infektionsrisiko hinnehmbar ist. Soweit die Antragsgegnerin dabei offenbar der Ansicht ist, dass aufgrund der Personenbegrenzung auf zehn Personen größere Privatfeiern nicht durchführbar seien, wurde bereits unter aa) ausgeführt, dass Geimpfte und Genesene aufgrund § 8 Abs. 2 SchAusnahmV insoweit nicht mitgezählt werden; in der Konsequenz sind also private Feierlichkeiten im Sinne des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit einer deutlich höheren Personenanzahl erlaubt, solange nicht mehr als zehn Ungeimpfte (bzw. nicht vollständig Geimpfte oder Nichtgenesene) daran teilnehmen. Die Vorgabe des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV beruht auf der Erkenntnis, dass vollständig geimpfte Personen zum einen ein deutlich geringeres Risiko einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zum anderen im Fall einer Infektion eine signifikant geringere Viruslast aufweisen (vgl. BR-Drs. 347/21, S. 7 f. unter Verweis auf zahlreiche Studien); zugleich wird das Risiko eines schweren Verlaufs nach einer Infizierung um 95 % gesenkt (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html unter der Rubrik „Wirksamkeit“). Entsprechend führt das Robert-Koch-Institut (RKI) aus:

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Aus Public-Health-Sicht erscheint durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen.“

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(vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html unter der Rubrik „Wirksamkeit“, abgerufen am 16.8.2021).

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Allerdings begegnet es im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veranstaltungsraum, Fest-saal oder gastronomischen Betrieb stattfinden, über § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auf die Vorgaben der §§ 9, 15 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, inklusive dem Tanzverbot, verweist. Aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher Anlässe für private Feierlichkeiten sowie deren konkreter Ausgestaltung erscheint es noch angemessen, ein grundsätzliches Tanzverbot anzuordnen. Denn je nach Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und des Veranstaltungsortes kann es leicht zu einer Vermengung mit veranstaltungsfremden (ungeimpften) Personen kommen, die sich unkontrolliert unter die Tanzenden mischen und dadurch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt werden, ohne dass dies nachverfolgbar wäre.

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Indes führt das ausnahmslose Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dazu, dass auch auf solchen Veranstaltungen nicht getanzt werden darf, von denen – wie hier – keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgeht. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier im Sinne des § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelten, an der ausschließlich vollständig Geimpfte teilnehmen, obwohl diese „bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen“ (RKI, wie zuvor). Dafür ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, insbesondere wenn ein unkontrolliertes Hinzutreten Dritter wirksam verhindert werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf einen einzelnen Fall eines Impfdurchbruchs verweist, ist dies kein geeigneter Beleg für eine fehlende Wirksamkeit der vollständigen Impfung und nicht ansatzweise geeignet, die Aussage des RKI (siehe vorstehend) zu relativieren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nach Angaben des RKI bei 47.603.282 vollständigen Impfungen in der Bundesrepublik (vgl. täglicher Lagebericht vom 16.8.2021,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-08-16-de.pdf) zu 10.827 dokumentierten Impfdurchbrüchen gekommen ist (vgl. wöchentlicher Lagebericht vom 12.8.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-08-12.pdf?), was einem prozentualen Anteil von 0,023 % entspricht. Soweit sie ferner ausführt, es sei zu berücksichtigen, dass das Impfgeschehen noch nicht abgeschlossen sei (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die Beurteilung einer konkreten Feierlichkeit von Bedeutung sein könnte; davon abgesehen kann ein Impfgeschehen schon aufgrund des natürlichen Bevölkerungsaustausches nie „abgeschlossen“ sein.

28

Nach der Auffassung der Kammer geht von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt ist. Angesichts der Wertungen des § 4a Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV kommt es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen, namentlich die Hotelangestellten und andere Hotelgäste an. Da es sich um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Ballsaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handelt, erachtet es die Kammer für so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellen. Aufgrund der überschaubaren Teilnehmeranzahl dürfte es ausgeschlossen sein, dass dies nicht auffallen würde. Zufallsbegegnungen außerhalb des Ballsaals sind im Hinblick auf das Tanzverbot irrelevant. Aber auch im Hinblick auf das im Ballsaal eingesetzte Hotelpersonal liegt eine erhebliche Risikoreduktion vor: Es handelt sich um einen 320qm großen Saal mit 8,30 hohen Decken, also einen für eine Gesellschaft von 50 Erwachsenen und sieben Kindern recht großen Saal, der größere Abstände ermöglicht und zudem großzügige Lüftungsmöglichkeiten bietet. Die Gäste tragen beim Tanzen eine medizinische Maske (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), was die Aerosolausschüttung deutlich verringern dürfte. Zusätzlich trägt das Hotelpersonal während des Aufenthalts im Saal durchgehend Masken. Zudem müssen alle (nicht vollständig geimpften) Gäste nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einen negativen Testnachweis nach § 10h Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorlegen und darüber hinaus legen nach dem Vortrag der Antragsteller (Antragsschrift S. 11) auch die Geimpften einen aktuellen negativen Test vor, was das Risiko einer Infektion erneut deutlich reduziert. In einer Gesamtschau dieser Maßnahmen und Gegebenheiten vermag die Kammer zudem nicht erkennen, dass für das Hotelpersonal durch das Tanzen der geladenen Gäste gegenüber dem ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft – insbesondere an den Tischen, wo die Gäste keine Maske tragen müssen, wenn sie auf ihren Plätzen sitzen – ein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben wäre.

29

Soweit die Antragsgegnerin ausführt, bei dem Ballsaal handele es sich um eine öffentliche Räumlichkeit, die von einer unbestimmten Vielzahl von Personen jedenfalls vor und nach einer Vermietung betreten werde, wird nicht deutlich, in welchem Zusammenhang dies mit dem Tanzen während der Hochzeit steht. Personen, die vor der Veranstaltung den Saal betreten, können schwerlich von einem nachfolgenden Tanzen betroffen sein. Auch hinsichtlich Personen, die nach der Veranstaltung den Saal betreten, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese von dem Tanzen betroffen sein sollten. Abgesehen davon, dass solches Personal seinerseits Masken im Hotel tragen müsste, werden sich etwaige Aerosolwolken nach der Veranstaltung angesichts der Größe des Saals und der großzügigen Lüftungsmöglichkeiten schnell auflösen.

30

Es ist auch kein Kontrolldefizit zu befürchten. Es handelt sich um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Saal, der jederzeit von der Antragsgegnerin leicht kontrolliert werden kann. Zudem werden die Kontaktdaten der Anwesenden erhoben und die Gäste müssen einen Test- oder Impfnachweis vorlegen und bei sich tragen, vgl. §§ 9 Abs. 1, 10h, 2a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 2 Abs. 3 SchAusnahmV (s. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2021, 21 E 3086/21, n.v.). In diesem Zusammenhang vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass eine Einzelfallbetrachtung des Tanzverbots bei privaten Feiern im Rahmen der § 4a Abs. 2 Hs. 2, 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei der Antragsgegnerin führen würde, zumal sie entsprechende Ausnahmegenehmigungen an geeignete Nachweispflichten knüpfen kann.

31

Dies alles hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Auffällig ist ferner, dass der Impffortschritt und die entsprechenden Erkenntnisse des RKI in der Antragserwiderung (und auch in den Verordnungsbegründungen zurHmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) kaum Erwähnung finden. Die Antragsgegnerin ist jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen laufend zu beobachten und im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und neuer tatsächlicher Entwicklungen laufend neu zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020, 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Antragserwiderung (dort S. 3) mehr als die Hälfte der Menschen in Hamburg, nämlich 57,5 % (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/Bilder/InfAZ/neuartiges_Coronavirus/Impfquotenmonitoring_BL.png, abgerufen am 17.8.2021), vollständig geimpft sind. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag, die Eindämmung des Infektionsgeschehens in einem Stadtstaat bedürfe größerer Anstrengungen als in einem Flächenland, da viel mehr Kontaktmöglichkeiten bestünden (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), nicht nachvollziehbar ist. Soweit damit auf die Bevölkerungsdichte abgestellt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Großstädte und Ballungsräume in den Flächenstaaten höhere Bevölkerungsdichten als Hamburg aufweisen.

32

Für das vorliegende Eilverfahren ist es im Übrigen nicht von Relevanz, ob die möglicherweise unzureichende Berücksichtigung der Erkenntnisse des RKI zu Geimpften und Genesenen bei gleichzeitigem Festhalten an einem rein inzidenzgesteuerten Vorgehen des Verordnungsgebers (vgl. zur Kritik daran z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2021, 13 MN 352/21, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.1.2021, 13 MN 10/21, juris Rn. 20 ff.) möglicherweise nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt. Zum einen wäre die Klärung damit verbundener Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zum anderen ist dies aus vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

II.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes war vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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