Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2970/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1959 geborene Kläger ist als Beamter des Landes mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt. Er begehrt die Anerkennung von kieferorthopädischen Leistungen als beihilfefähig.
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Nach Darstellung der Beteiligten legte er mit Schreiben vom 15.08.2007 einen kieferorthopädischen Behandlungsplan der H.Stiftung vom 01.08.2007 vor. Danach war eine präprothetische kieferorthopädische Behandlung und die Vorbereitung der Rehabilitation der durch Erosion und Abrasion geschädigten Zähne zur Wiederherstellung der physiologischen vertikalen und sagittalen Parameter vorgesehen. Abschließend heißt es in dem Behandlungsplan: „Die kieferorthopädische Behandlung ist in dem vorgesehenen Umfang zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung funktioneller Parameter erforderlich und zur Verhütung von Erkrankungen notwendig.“ Der voraussichtliche Endbetrag der Behandlungskosten belief sich auf 4.340,20 €. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Behandlungsplan in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Bl. 1 ff der Beiakte A) verwiesen.
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Mit Bescheid vom 23.08.2007 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab. Vor Behandlungsbeginn sei das 18. Lebensjahr des Klägers schon vollendet gewesen und eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte zur Begründung eine Stellungnahme der H.Stiftung vom 17.10.2007 vor. Darin heißt es, für die Beseitigung der Präsenz funktioneller Defizite sei die Behandlung medizinisch indiziert und unverzichtbar.
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Da der Kläger ein amtsärztliches Gutachten verweigerte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007, zugestellt am 06.12.2007 zurück.
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Der Kläger hat am 12.12.2007 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Er leide unter einer schweren Kieferanomalie, die eine Behandlung zur Wiederherstellung und Verbesserung bestimmter Bissfunktionen erforderlich mache und weitere Erkrankungen verhüten solle (Bl. 18 GA).
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Später trug er weiter vor, es bestehe bei ihm eine erhebliche Veränderung des Kiefers im Zusammenhang mit einer seit 10 Jahren bestehenden florierenden Akromegalie (als Akromegalie wird eine ausgeprägte Vergrößerung der Körperendglieder oder vorspringenden Teile des Körpers bezeichnet. Hierzu zählt u.a. auch der Unterkiefer, Anm. d. Gerichts). Die kieferorthopädische Korrektur erfolge mithin im Rahmen der Behandlung dieser Krankheit und sei damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BhV beihilfefähig. Dazu übersandte der Kläger eine Bescheinigung des Klinikums N. vom 28.10.2008 (Bl. 35 GA).
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die kieferorthopädische Behandlung für den Kläger entsprechend dem Behandlungsplan vom 01.08.2007 als beihilfefähig anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Der Kläger habe sein 18. Lebensjahr vollendet und es liege bei ihm keine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Der Regelung der BhV könne keine weitere Ausnahmeregelung aufgrund anderer Erkrankungen entnommen werden.
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Im Laufe des Klageverfahrens erklärte sich der Kläger (nachdem er im Vorverfahren sich geweigert hatte) doch noch mit einer gutachterlichen Untersuchung einverstanden. Der Beklagte beauftragte die Fachzahnärztin für Kieferorthopädie Dr. D. mit der Erstellung eines Gutachtens. Auf das Gutachten vom 26.09.2008 wird Bezug genommen (Bl. 28 f. GA). Die Gutachterin schrieb abschließend, eine operative Korrektur der vorliegenden Fehlstellung sei nicht geplant und würde der Fehlstellung auch nicht gerecht. Eine konservative kieferorthopädische Korrektur scheine im vorliegenden Fall ausreichend.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitigen kieferorthopädischen Behandlung.
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Nach § 120 Abs. 1 NBG der derzeit gültigen Fassung iVm. § 87c NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und den früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), die danach Kraft Gesetzes für niedersächsische Beamte anzuwenden sind, sind die geplanten Maßnahmen nicht beihilfefähig. Der Kläger hat sein 18. Lebensjahr vollendet. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BHV iVm. Nr. 2 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ohne Altersbegrenzung jedoch nur dann beihilfefähig, wenn eine so schwere Kieferanomalie vorliegt, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
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Ausweislich des Behandlungsplanes ist eine kieferchirurgische Behandlung nicht vorgesehen; nach den vorliegenden Gutachten der Dr. M. ist ein chirurgischer Eingriff auch nicht erforderlich. Damit liegen die Voraussetzungen der BhV zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vor.
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Eine über den eindeutigen Wortlaut dieser Regelung hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich (zum Wortlaut als Grenze zulässiger richterlicher Interpretation vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 -, BVerfGE 87, 209, 224 m.w.N.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl., § 9 II (S. 47)).
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die kieferorthopädische Behandlung auch nicht bloß unselbständiger Bestandteil der Behandlung der „Akromegalie“ mit der Folge, dass § 87c NBG a.F., § 6 Abs. 1 Nr. 1 BHV iVm. Nr. 2 der Anlage 2 nicht einschlägig ist. Das Erfordernis der kieferorthopädischen Behandlung mag durchaus auf die Akromegalie zurückzuführen sein. Gleichwohl ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BhV zu beachten. Eine kieferorthopädische Behandlung für Volljährige ist eben nur - aus welchen Gründen sie auch immer erforderlich geworden ist - unter der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BHV iVm. Nr. 2 der Anlage 2 beihilfefähig.
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Ob bei einer Verletzung des Wesenkerns der Fürsorgepflicht direkt aus der Fürsorgepflicht niedersächsischen Beamten eine Beihilfe über den Regelungen der BhV zugesprochen werden kann, lässt das Gericht offen. Zwar wurde diese Frage von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bejaht (vgl. z.B. VG München, Urt. vom 19.09.2006 - M 5 K 06.473 -, zit. n. juris). In den Fällen, in denen es lediglich um die Anwendung einer Verwaltungsvorschrift geht, lässt sich diese Frage auch unproblematisch beantworten. Denn die sich aus dem Gesetz ergebende Fürsorgepflicht geht internen Verwaltungsvorschriften vor. Dies gilt im Grundsatz auch für die BhV, selbst wenn wegen ihrer besonderen Bedeutung das Bundesverwaltungsgericht die Beihilfevorschriften - im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften im allgemeinen (BVerwG vom 17.1.1996 DVBl. 1996, 814; BayVGH vom 21.8.2002 BayVBl. 2003, 154) - in ständiger Rechtsprechung wie revisible Rechtsnormen ausgelegt hat (BVerwG vom 18.9.1985 BVerwGE 72, 119/121; vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 103/108). In Niedersachsen greift jedoch die Besonderheit, dass die BhV im Wege einer statischen Verweisung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 87c NBG a. F. selbst geworden sind. Letztendlich bedarf dies hier aber auch keiner Klärung, denn die Fürsorgepflicht wurde in ihrem Wesenskern nicht verletzt.
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Grundsätzlich ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen nicht zu beanstanden.
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Bei der Beihilfe handelt es sich nach ihrem Sinn und Zweck um eine in der Fürsorgepflicht wurzelnde, nur ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Dem Normgeber kommt bei ihrer Regelung ein weites Ermessen zu. Der Normgeber muss mithin nicht jeden Unterschied zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung nehmen. Andererseits muss der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225-244; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36/02 - BVerwGE 118, 277-288; VGH München, Beschluss vom 12.10.2005 - Az. 14 ZB 05.1819 -; VerfGH München, Entscheidung vom 28.04.1992 - Vf.100-VI-89 - BayVBl 1992, 463-466; VGH München, Beschluss vom 05.10.2006 - 14 B 04.2997 -).
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Mit der Bestimmung der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV hat der niedersächsische Gesetzgeber (der ja die Bestimmungen der BhV in das Gesetz inkorporiert hat) in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Insbesondere trägt die Regelung der allgemein bekannten Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf dauerhaften Erfolg bietet, wenn sie zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt durchgeführt wird, während bei kieferchirurgischen Eingriffen häufig erst die Wachstumsphase des Patienten bzw. der Patientin abgewartet werden muss. Außerdem erfolgt eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen in aller Regel nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren (vgl. VG München, a.a.O.; VG Bayreuth, Urt. v. 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zit. n. juris). Die Regelung ist im Sinne einer Beschränkung der Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien sachgerecht und verletzt nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht (VG München, a.a.O.).
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Zwar sind auch Fälle denkbar, in denen nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch ein schwerer und kostenträchtiger Eingriff medizinisch absolut erforderlich ist. Diese Möglichkeit wurde aber auch berücksichtigt. Die BhV erklären in Fällen einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, die Aufwendungen hierfür auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres als beihilfefähig. Dadurch ist insoweit die Fürsorgepflicht hinreichend beachtet worden.
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Der Begriff der schweren Kieferanomalie ist in den Beihilfevorschriften (mit Ausnahme des Erfordernisses, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist) selbst nicht näher definiert. Es kann allerdings zunächst einmal auf die Krankheitsbilder zurückgegriffen werden, bei denen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nur bei minderjährigen Patienten getragen werden, vorgesehen ist. Das Bundesinnenministerium hat sich mit der Regelung in Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV bewusst den Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl. VG Bayreuth. a.a.O.). Zu den Krankheitsbildern, bei denen eine schwere Kieferanomalie vorliegt, zählen zum einen angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer wie das Crouzon-Syndrom, das Treacher-Collins-Syndrom, das Goldenhar-Syndrom, das Binder-Syndrom, das Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind, zum anderen verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die durch Unfälle verursacht wurden und die nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar sind, sowie skelettale Kieferfehlstellungen wie Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses bzw. tiefen Bisses, ausgeprägt skelettal bedingte Unterschiede der Zahnbogen- oder Kieferbreite (VG Bayreuth, a.a.O., unter Berufung auf Köhnen/Schröder, Beihilfevorschriften, A II § 6 BhV und Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 6 Anm. 5 zu § 6 Nr. 1; vgl. zur Frage einer schweren Kieferanomalie auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 2 K 1098/07 - VG Oldenburg, Urt. v. 06.06.2003 - 6 A 1705/01 -, zit. jeweils n. juris).
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Hinzu kommen muss jedoch in Beihilfefällen, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sein muss. Nur dann liegt erst eine schwere Kieferanomalie im Sinne der BhV vor. Der Verfasser der BhV, dem sich der niedersächsische Gesetzgeber in § 87c NBG a.F. angeschlossen hat, hat die entsprechenden Regelungen für gesetzlich Versicherte auf das Beihilfesystem übertragen. In § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V. Darin heißt es: „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“ Der Dienstherr hat entsprechend die Schwere der Kieferanomalie daran festgemacht, dass kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind. Damit hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht hinreichend beachtet. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung hält sich noch im Rahmen der Fürsorgepflicht. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urt. v. 06.09.2001 - 6 K 735/00 -, zit. n. juris) u.a. ausgeführt:
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„Sachlicher Grund für die Regelung der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Leistungen in Ziffer 1.2.4 der Anlage zur BVO ist nach Ansicht der Kammer, dass für Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, nur die Kosten der Behandlung schwerer Kieferanomalien beihilfefähig sein sollen, die eine aufwändige und damit sehr kostenintensive Behandlung, nämlich eine kieferchirurgische, die - im Regelfall notwendigerweise - mit einer kieferorthopädischen Behandlung einhergeht, erfordern. Die bloße kieferorthopädische Behandlung beansprucht in den häufigsten Fällen einen längeren Zeitraum, der sich oft - wie auch im Fall des Klägers - über mehrere Jahre hinzieht (vgl. die Regelung in der GOZ, nach der die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren umfassen) und wird quartalsmäßig abgerechnet (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit von Abschlagszahlungen seitens der Beihilfestelle: Schadwitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 6 BhV zu Abs. 1 Nr. 1, Anm. 3.2). Sie ist im Regelfall auch nicht so kostenintensiv wie eine kombinierte kieferchirurgische und -orthopädische Behandlung. So hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeführt, dass die kieferorthopädische Behandlung mit dem geringsten Aufwand verbunden sei und die kieferchirurgische Behandlung mit Sicherheit teuerer sei. Somit kann sich der Beihilfeberechtigte bei einer kieferorthopädischen Behandlung auf mehrere Teilzahlungen einstellen und hierfür gegebenenfalls Rücklagen bilden, während bei der kombinierten kieferchirurgischen und -orthopädischen Methode die Kosten der Behandlung regelmäßig höher sein dürften und größtenteils mit einem Mal anfallen. Die ausnahmslose Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, knüpft nach Ansicht der Kammer daran an, dass zu jenem Zeitpunkt der Kiefer noch formbar sein dürfte und solche Behandlungen im Regelfall deswegen bis zu diesem Zeitpunkt begonnen werden sollten. Ist die Behandlung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich oder nicht vorgenommen worden, soll nur noch die aufwändige und kostenintensive kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung von der Beihilfefähigkeit umfasst sein, während Aufwendungen für bloße kieferorthopädische Maßnahmen vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragen sind. Dies entspricht auch der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 07.12.1993, mit der Nummer 1.2 als detaillierte Neuregelung mit zahlreichen Einschränkungen in die Anlage zur BVO eingefügt worden ist. Dort heißt es, dass die Einschränkungen bezüglich der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich Kieferorthopädie, weitgehend entsprechend den BhV, im Interesse der Kostendämpfung strenger gefasst werden (Zitat bei: Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anlage zur BVO Nr. 1.2, Anm. 52 (1)). Von einer evidenten Unsachlichkeit der in Ziffer 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung getroffenen Differenzierung kann daher nicht gesprochen werden. Sie ist vielmehr aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“
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Dem schließt sich das Gericht an.
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Unstreitig ist ein kieferchirurgischer Eingriff beim Kläger nicht geplant und auch nicht erforderlich.
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nach alledem nicht, die geltend gemachten Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung anzuerkennen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Deshalb kann der Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99 m.w.N.). Unmittelbar auf den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge kann ein Anspruch - wenn überhaupt in Niedersachsen - nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Die Beihilferegelungen müssen allerdings sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 101). Vorliegend ist aber nicht festzustellen, dass die Aufwendungen, um die es hier geht, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis bringen würden, dass eine alimentationsgerechte Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Nachdem die Behandlung laut Behandlungsplan 12 Quartale dauern soll und die Kosten von insgesamt 4.340,20 € in vierteljährlichen Abschlagszahlungen beglichen werden, hätte er selbst im Quartal nur 361,68 € bzw. pro Monat nur 120,56 € aufzubringen, wobei - die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einmal unterstellt - es dann - bei einem Beihilfesatz von 50 v.H. - um eine Beihilfe von pro Monat nur 60,28 € gehen würde. Insoweit ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht ersichtlich, dass eine vom Kläger nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintreten würde, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte. Eine solche Verletzung setzt andere Größenordnungen der finanziellen Belastung, die zu einer einschneidenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten führen, voraus (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.1993 - 12 A 1031/91 -).
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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