Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 A 5497/10
Tenor
Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.04.2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31.07.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Kalksteinbruchs.
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Die Beigeladene betreibt in Hehlen/Weser ein Kalkwerk mit angeschlossenem Kalksteinbruch mit einer Abbaufläche von insgesamt rund 30 ha. Im Steinbruch wird seit dem Jahr 1905 der weiche Muschelkalk des Weserberglandes abgebaut und für verschiedene technische Anwendungen aufbereitet. Das Betätigungsfeld der Beigeladenen liegt heute in der Herstellung von Kalksteinmehlen, Kalksteingrießen, Kalksteinsplitten und -gemischen und Düngekalken für verschiedene Anwendungen.
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Für den Betrieb des Steinbruchs erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim der Beigeladenen unter dem 15.11.1984 und unter dem 04.05.1999 immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen. Beide Genehmigungen sahen vor, dass nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erfolgen sollte. Nach dem Rekultivierungsplan der Genehmigung vom 04.05.1999 sollten zu diesem Zweck entlang der südlichen und südwestlichen Abbaugrenze die beim Abbau entstandenen Steilwände erhalten bleiben und insbesondere dem Uhu als Brutplätze zur Verfügung stehen.
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Im April 2006 bekundete die Beigeladene ihr Interesse an einer weiteren Änderungsgenehmigung mit dem Ziel, weitere 9,1 ha Abbauflächen südlich der Flächen der Genehmigung vom 04.05.1999 zu erschließen. Der Abbau sollte sich nunmehr in das Sievershagener Bachtal erstrecken und in einer Entfernung von rund 50 m von der im Tal gelegenen Straße enden. Im Gegenzug sollte auf den unter dem 04.05.1999 bereits genehmigten Abbau von 2,5 ha Waldflächen westlich des vorhandenen Steinbruchs verzichtet werden.
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Ebenfalls im April 2006 forderte die Kommission der Europäischen Union die Bundesrepublik Deutschland und mittelbar das Land Niedersachsen auf, weitere Gebiete zum Schutz von Vögeln nach der Vogelschutzrichtlinie auszuweisen. Bemängelt wurde unter anderem eine unzureichende Gebietsausweisung zum Schutz von Rotmilan und Uhu. Das Land erstellte daraufhin verschiedene Nachmeldevorschläge. Darunter befand sich der Vorschlag, Flächen im Umfang von rund 17 ha im Landkreis Holzminden als Vogelschutzgebiet V 68 "Sollingvorland" zum Schutz der Brutvogelarten Rotmilan und Uhu auszuweisen. Der ursprüngliche Gebietsvorschlag schloss nahezu die gesamten Betriebsflächen des Kalkwerkes sowie die in Aussicht genommenen südlichen Erweiterungsflächen ein. Daraufhin veranlasste die Beigeladene die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu der Ausweisung der entsprechenden Flächen. In der Stellungnahme des Büros H. vom November 2006 an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz spricht sich der Bearbeiter I. dafür aus, den überwiegenden Teil der genehmigten Abbaustätte sowie die Erweiterungsfläche nicht als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Weder zum Schutz des Uhus noch des Rotmilans seien die entsprechenden Flächen geeignet. Diesen Ausführungen schloss sich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz an. Mit Kabinettsbeschluss vom 26.06.2007 wurden die entsprechenden Flächen überwiegend nicht in das später der Europäischen Kommission gemeldete Vogelschutzgebiet einbezogen.
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Unter dem 01.07.2008 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Änderungsgenehmigung mit dem Ziel einer Erweiterung des Kalksteinbruchs um rund 10,4 ha bei gleichbleibender Abbaumenge zur Sicherung der weiteren Versorgung des Kalkwerkes für rund 40 Jahre. Davon entfielen rund 8 ha auf die eigentliche Abbaufläche, rund 1,4 ha auf ein Zwischenlager für den abgetragenen Oberboden sowie rund 1 ha auf einen Randstreifen. Der Antrag sieht ferner eine Änderung der Rekultivierungsplanung für den Bereich der bisherigen Abbauflächen, den Verzicht auf den bereits genehmigten Abbau einer Fläche von rund 2,5 ha sowie verschiedene Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Steinbruchs vor. Der Antrag schloss im Westen sowie im Osten zunächst kleinere Bereiche ein, die innerhalb der Grenzen des der Europäischen Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes V 68 liegen. Unter dem 16.12.2008 beschränkte die Beigeladene ihren Antrag vorerst auf diejenigen Flächen im Umfang von rund 9,1 ha, die außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes liegen. Davon entfallen rund 8 ha auf die eigentliche Abbaufläche, rund 0,1 ha auf Flächen zum Zwischenlagern des Oberbodens und rund 1 ha auf den Randstreifen.
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Der Beklagte veranlasste die Auslegung der Antragsunterlagen in der Zeit vom 20.08.2008 bis zum 19.09.2008 und machte diese am 13.08.2008 in den örtlichen Tageszeitungen sowie im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung nennt als Ende der Frist zur Erhebung von Einwendungen den 06.10.2008.
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Mit Schreiben vom 06.10.2008, bei dem Beklagten eingegangen am 09.10.2008, erhob der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung, Einwendungen gegen das Vorhaben. Das Schreiben enthält in seinem Adressfeld den Zusatz "Vorab per Fax" sowie die Faxnummer des Beklagten. Ein entsprechendes Fax ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Der Beklagte behandelte die Einwendungen als fristgemäß. Am 12.11.2008 fand ein Erörterungstermin statt, an dem auch der Kläger teilnahm.
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In der Sache trug der Kläger unter anderem vor, eine erhebliche Teilfläche des geplanten Abbaus liege innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebietes. Das gemeldete Vogelschutzgebiet sei von Seiten des Landes Niedersachsen unrichtig abgegrenzt worden. Der ursprüngliche, nach fachlichen Gesichtspunkten erstellte Gebietsvorschlag habe alle Erweiterungsflächen umfasst. Dies sei anschließend aus nicht fachlichen Gründen verändert worden, sodass sämtliche Erweiterungsflächen als Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes anzusehen seien. Das gelte vor allem im Hinblick darauf, dass unmittelbar außerhalb der Grenzen des Gebietes, das vor allem auch dem Schutz des Rotmilans diene, ein entsprechender Brutverdacht bestehe. In der Erweiterungsfläche finde der Rotmilan potenzielle Brutplätze und Nahrungsflächen. Hinzu komme, dass zum Schutz des Uhus die Erhaltung und Entwicklung ungestörter Felsbiotope und Abbruchkanten zu den Entwicklungszielen zähle. Dementsprechend dürften derartige Gebietsbestandteile nicht aus dem Gebiet ausgegrenzt werden. Weitere geschützte Arten seien zu Unrecht ausgeblendet worden. Im Hinblick auf den Artenschutz seien die angestellten Untersuchungen unzureichend. Unter anderem sei das Vorkommen der Wildkatze nicht untersucht worden. Die Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen, Amphibien, Reptilien und Vögeln seien unzureichend. Mangels ausreichender Ermittlungen könne über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht entschieden werden. Den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genüge das Vorhaben nicht. Die Rückgabe genehmigter Abbauflächen stelle keine Kompensation dar. Angerechnet werden könnten lediglich Maßnahmen, die bereits zur Kompensation der Eingriffe in die nicht in Anspruch genommenen Abbauflächen durchgeführt worden seien. Dass derartige Kompensationsmaßnahmen erfolgt seien, sei nicht ersichtlich. Verschiedene Kompensationsmaßnahmen wie beispielsweise Pflegemaßnahmen im Altsteinbruch seien Pflichtmaßnahmen in einem Vogelschutzgebiet und stellten schon deshalb keine Kompensation dar. Das Gleiche gelte für die Pflegemaßnahmen sowie die Neuanlage eines Weges im Kirschenhain. Bei den Pflegemaßnahmen handele es sich überdies um ihrerseits kompensationsbedürftige Eingriffe in einen Lebensraum verschiedener Vogel- und Fledermausarten, deren Verträglichkeit nicht nachgewiesen sei. Die Ermittlung der Intensität und die Kompensation des Eingriffs in die Landschaft seien unzureichend. Ferner fehle es an einer ausreichenden Betrachtung des Lärms, der Staub- und insbesondere der Feinstaubimmissionen sowie der Auswirkungen auf das Grundwasser.
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Unter dem 17.04.2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die beantragte Änderungsgenehmigung in Form einer Teilgenehmigung für diejenigen Flächen, die außerhalb der Grenzen des der Europäischen Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes V 68 liegen. Die Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen unter anderem zum Natur- und Artenschutz. Am 06.05.2009 wurde die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
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Am 19.05.2009 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er die bereits erhobenen Einwendungen wiederholte und vertiefte. Einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Kammer mit Beschluss vom 01.07.2009 als unzulässig ab (12 B 2144/09). Die Beschwerde des Klägers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.03.2010 zurück, weil die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung hindeuteten (12 ME 176/09).
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010, zugestellt am 27.10.2010, zurück. Er führte insbesondere aus, dass die Abgrenzung des gemeldeten Vogelschutzgebietes nach fachlichen Kriterien erfolgt sei. Maßgeblich für die Herausnahme der Erweiterungs- und Betriebsflächen aus dem Vogelschutzgebiet sei das Gutachten des Büros J. vom November 2006 gewesen. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Bereich der Betriebs- und der bereits im Jahr 1999 genehmigten Erweiterungsflächen kein Uhubrutplatz befinde, im Bereich der nunmehr genehmigten Erweiterungsflächen noch entstehende Brutplätze durch Verfüllung von Steilwänden und Aufforstung entsprechend dem bestandskräftigen Rekultivierungsplan vom 04.05.1999 ohnehin wieder verloren gingen und die Steilwände überdies aufgrund von Störungen durch den oberhalb verlaufenden Wanderweg für den Uhu kaum nutzbar seien. Der vorhandene Brutplatz im Altsteinbruch liege innerhalb des Vogelschutzgebietes; überdies gebe es insgesamt 14 Brutpaare innerhalb des Schutzgebietes. Die Erweiterungsfläche gehöre auch nicht zum Kernbereich des Reviers eines Rotmilans. Der nächste mit Sicherheit genutzte Rotmilanhorst liege in mindestens 700 m Entfernung. Der Verlust potenzieller Horstbäume führe zu keiner anderen Betrachtung. Überdies führe die Rückgabe der baumbestandenen Fläche, für die ein Abbau bereits genehmigt sei, zu einem entsprechenden Ausgleich. Dass weitere Arten in dem Gebiet vorhanden seien, rechtfertige den Schluss auf eine fehlerhafte Gebietsabgrenzung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gebiet auch insoweit als zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten anzusehen sei.
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Der Kläger hat am 26.11.2010 Klage erhoben. Er sei hinsichtlich aller umweltrechtlichen Bestimmungen - unabhängig davon, ob sie auf nationalem oder europäischem Recht beruhten bzw. dem Schutz eines Einzelnen dienten - klagebefugt. Hinsichtlich der rein nationalen Umweltrechtsnormen folge dies unmittelbar aus Art. 9 AarhusÜbk. In der Sache ergänzt und vertieft der Kläger die im Verfahren erhobenen Einwendungen. Entgegen der Annahme des Beklagten seien die genehmigten Erweiterungsflächen als Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien bei der Abgrenzung eines einmal gewählten Gebietes alle Flächen einzubeziehen, die nach ornithologisch-fachlichen Kriterien eine mindestens durchschnittliche Bedeutung für den Schutzgegenstand besitzen. Hier hätten die ausgegrenzten Flächen sogar eine herausragende Bedeutung, weil sich dort Brutplätze, potenzielle Brutplätze und Lebensräume des Uhus und damit derjenigen Art befänden, aufgrund derer das Gebiet gemeldet worden sei. Überdies zähle es zu den Erhaltungszielen, die Erhaltung und Entwicklung ungestörter Felsbiotope und Abbruchkanten zu betreiben und auf die Verfüllung und/oder Aufforstung aufgelassener Steinbrüche zu verzichten. Genau das sei im Grenzbereich der bislang genehmigten Abbaufläche möglich. Dort sollten nach Maßgabe der alten Abbaugenehmigung vom 04.05.1999 die betroffenen Steil- und Felswände als Brutplätze des Uhus unverfüllt erhalten bleiben. Aufgrund der nunmehr genehmigten Erweiterung würden diese nunmehr zerstört. Abgesehen davon, dass dies alles ohnehin Fragen eines geeigneten Gebietsmanagements seien, wäre es weder zu Störungen durch die normale Freizeitnutzung noch durch streunende Haustiere oder spielende Kinder gekommen. Der Wanderweg wäre von der Abbruchkante durch einen Sicherheitsabstand und einen Zaun getrennt gewesen. Da Uhus überdies in Nischen brüteten, wäre selbst dann ein Einblick von oben nicht möglich gewesen, wenn Wanderer oder Kinder den Zaun überwunden hätten. Hunde hätten die Brutplätze nicht erreichen, und Katzen hätte ein Uhu problemlos abwehren können. Es sei auch nicht maßgeblich, dass im Bereich der Erweiterungsfläche derzeit kein Uhu brüte; vielmehr komme es auf die generelle Habitateignung an. Die Ausgrenzung der Betriebs- und Erweiterungsflächen aus dem Vogelschutzgebiet führe überdies dazu, dass gegenüber dem vorhandenen Brutplatz im Altsteinbruch eine ausreichende Pufferzone fehle. Für diese Sichtweise, nach der eine Einbeziehung der Betriebs- und Erweiterungsflächen in das Vogelschutzgebiet erforderlich sei, spreche auch, dass der Landkreis Holzminden die Erweiterungsflächen in seinem Entwurf für eine Landschaftsschutzgebietsverordnung in den Geltungsbereich der Schutzvorschriften für das Vogelschutzgebiet aufgenommen habe. Die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes sei auch im Hinblick auf den Rotmilan nicht sachgerecht. Der Rotmilan errichte seinen Horst in lichten Altholzbeständen, bevorzugt nahe am Waldrand, gelegentlich auch in Feldgehölzen und Baumreihen. Seine Nahrung suche er dagegen in der offenen Landschaft. Aus fachlicher Hinsicht sei es inakzeptabel, dass nachträglich Standorte potenzieller Horstbäume sowie benötigte Freiflächen ausgegrenzt worden seien. Das gelte vor allem im Hinblick auf den westlich des Steinbruchs im Wald an der Bundesstraße 83 befindlichen Horst. Im Umkreis von 2 km seien weniger als 50 Prozent der Flächen als Nahrungsflächen geeignet, sodass der Verlust weiterer Flächen im Nahbereich besonders bedeutsam sei. Überdies müssten die Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes für sich genommen den günstigen Erhaltungszustand der Art sicherstellen; eine derartige Abschätzung fehle völlig. Dass die Beigeladene eine Fläche, deren Abbau bereits genehmigt sei, zurückgebe, sei rechtlich unerheblich. Weder sei nachgewiesen, dass sich dort geeignete Horststandorte befänden, noch sei der Abbauverzicht für die Frage der richtigen Gebietsabgrenzung überhaupt relevant. Von Bedeutung seien auch zumindest die weiteren im Standarddatenbogen aufgeführten Arten. Angesichts des insgesamt geringen Vorkommens dieser Arten im gesamten Vogelschutzgebiet habe eine Berücksichtigung bei der Gebietsabgrenzung erfolgen müssen. Eigene Ermittlungen hätten überdies ergeben, dass auch die in den ausgegrenzten Flächen vorkommenden Brutvogelarten eine Ausweitung des Vogelschutzgebietes erforderlich machten. Dort kämen zahlreiche wandernde Arten i.S. von Art. 4 Abs. 2 VRL vor, für die das Land Niedersachsen bislang überhaupt keine Schutzgebiete vorsehe. Die artenschutzrechtlichen Bedenken seien nicht ausgeräumt. Die pauschale Annahme des Beklagten unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 5 BNatSchG, die entsprechenden ökologischen Funktionen würden im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, sei nicht tragfähig, weil es schon an ausreichenden Ermittlungen fehle. Überdies fehle es an einer korrekten Anwendung der Eingriffsregelung, sodass § 44 Abs. 5 BNatSchG ohnehin nicht anwendbar sei. Auch im Rahmen der Eingriffsregelung seien die besonders geschützten Arten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insgesamt seien die Ausgleichsmaßnahmen unzureichend. Das vorgelegte Konzept sei nicht nachvollziehbar. Vor allem sei nicht nachzuvollziehen, ob die jetzt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bereits durch festgestellte Kompensationsmaßnahmen der Altgenehmigungen ausgeschlossen seien. Im Hinblick auf das Landschaftsbild sei zu berücksichtigen, dass sich der bisherige Abbau auf das Wesertal beschränkt habe, während nunmehr der Bergkamm zwischen Wesertal und Sievershagener Tal durchbrochen werde. Das verstoße gegen das Vermeidungsverbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, weil die Notwendigkeit dieser Art der Abbauführung nicht nachvollziehbar sei. Ein Ausgleich dafür fehle, weil ein derartiger Eingriff nicht durch eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung ausgleichbar sei. Eine bloße Bepflanzung sei ungeeignet, den Durchbruch zwischen zwei Tälern zu kompensieren, sodass zumindest eine erhebliche Ersatzgeldzahlung erforderlich sei.
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Auf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte mit Änderungsgenehmigung vom 31.07.2012 die Genehmigung vom 17.04.2009 auf die außerhalb des Vogelschutzgebietes gelegenen Flächen beschränkt.
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Der Kläger beantragt,
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die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.04.2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31.07.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landkreises Holzminden vom 06.07.2012 vor, die Einbeziehung der Abbauflächen in das geplante Landschaftsschutzgebiet "Voglerumland" erfolge deshalb, weil diese nach erfolgter Rekultivierung dem Uhu als Bruthabitate dienen könnten. Die Kompensation der Eingriffe sei ausreichend. Eine Anrechnung der Rückgabefläche als Kompensationsmaßnahme komme zwar nur eingeschränkt in Betracht. Dem habe die Beigeladene aber mit der Verpflichtung zu zusätzlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen Rechnung getragen. Die externen Kompensationsmaßnahmen zielten darauf ab, die zeitliche Spanne zwischen dem Eingriff und der Herrichtung nach Ende des Abbaus zu überbrücken. Es handele sich weder um einen Eingriff in wertvolle Biotope, noch dienten die Maßnahmen in erster Linie der Umsetzung von Erhaltungszielen innerhalb des Vogelschutzgebietes. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei anhand der vom Niedersächsischen Umweltministerium gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebenen Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben zutreffend ausgeglichen worden. Der Abbau des Bergkamms vergrößere zwar die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds gegenüber der bisherigen Abbauplanung, ermögliche aber zugleich den dauerhaften Erhalt eines Altbuchenbestandes mit den dort standorttypischen Arten im Bereich der Rückgabefläche. Am Maßstab des Ausgangszustands sei der Eingriff nicht heilbar; die Rekultivierungsplanung, die eine Reliefgestaltung sowie eine standortgerechte Bepflanzung vorsehe, führe aber dazu, dass die durch den Abbau geschaffene Landschaft nicht mehr als Fremdkörper wahrgenommen werde.
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Die Beigeladene trägt ergänzend vor, auch unter ornithologischen Gesichtspunkten sei es vertretbar gewesen, die im Rekultivierungsplan vom 04.05.1999 ausgewiesenen potenziellen Uhubrutplätze nicht in den Geltungsbereich einzubeziehen. Die im südlichen Bereich des bereits genehmigten Steinbruchs vorgesehenen Brutplätze seien starken Beeinträchtigungen durch die Nutzer des Brönenbergwanderwegs ausgesetzt. Zudem seien die Brutplätze für streunende Haustiere und spielende Kinder leicht erreichbar gewesen, sodass sie aus ornithologischer Sicht ungeeignet gewesen seien. Die nach dem Abbau der Erweiterungsflächen neu entstehenden Brutplätze seien demgegenüber wesentlich besser geeignet. Dem habe der Landkreis Holzminden bei der Festlegung des Geltungsbereichs der geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnung Rechnung getragen. Das Erweiterungsgebiet sei auch nicht im Hinblick auf die wandernden Vogelarten fehlerhaft abgegrenzt worden. Bei einigen angeführten Arten sei schon zweifelhaft, ob es sich überhaupt um wandernde Vogelarten handele. Auch habe das Land Niedersachsen die wandernden Vogelarten bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten berücksichtigt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II).
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere fehlt es dem Kläger, einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, nicht an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese folgt aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 2 Abs. 1 UmwRG und Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998 (AarhusÜbk).
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Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine anerkannte Vereinigung wie der Kläger unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Dazu zählen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG i.V. mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Darunter fällt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V. mit § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Für das genehmigte Vorhaben besteht - über die bloße Möglichkeit hinausgehend - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil der bestehende Steinbruch eine Abbaufläche von mehr als 25 ha aufweist und eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass die genehmigte Erweiterung um rund 10 ha erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
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§ 2 Abs. 1 UmwRG macht die Klagebefugnis weiter davon abhängig, dass der Kläger die Betroffenheit in seinem satzungsgemäß auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend macht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) und er sich im Verwaltungsverfahren zur Sache geäußert hat, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Beides ist der Fall.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verlangt schließlich, dass die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Rechte Einzelner begründen die als verletzt gerügten Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist allerdings im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union sowie das Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verletzung aller dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften rügen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Vorschriften Rechte Einzelner begründen.
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Soweit der Kläger Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend macht, verstößt die Beschränkung der Klagebefugnis auf individualschützende Normen gegen Art. 11 UVP-RL (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; zuvor gleich lautend Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26.05.2003). Insofern hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 10a UVP-RL a.F. Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Umweltvereinigung i.S. des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte i.S. von Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09, NVwZ 2011, 801). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts muss bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10, juris; im Ergebnis ebenso Urt. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09, juris). Das betrifft die von dem Kläger als verletzt gerügten Vorschriften des Rechts der Europäischen Vogelschutzgebiete sowie des Artenschutzrechts.
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Der Kläger ist darüber hinaus befugt, eine Verletzung von dem Schutz der Umwelt dienenden Rechtsvorschriften geltend zu machen, die weder Rechte Einzelner begründen noch Unionsrecht in nationales Recht umsetzen. Das folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk, dem der deutsche Gesetzgeber mit Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006 (BGBl. II S. 1251) gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Geltung verschafft hat.
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Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk verlangt nicht anders als Art. 11 UVP-RL, der der unionsrechtlichen Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk dient (vgl. Erwägungsgrund Nr. 21 der RL 2011/92/EU), dass anerkannten Umweltverbänden i.S. von Art. 2 Nr. 5 AarhusÜbk ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt wird, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) AarhusÜbk - dazu zählt die hier angefochtene Genehmigung zumindest aufgrund der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß Nr. 20 des Anhangs I - anzufechten. Dabei darf der Zugang zu Gericht zwar von dem Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig gemacht werden. Umweltverbände gelten allerdings gemäß Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk stets als Träger derartiger potenziell verletzter Rechte. Die Vorschrift differenziert mithin weder danach, ob eine als verletzt gerügte Vorschrift Rechte Einzelner begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09, NVwZ 2011, 801), noch ob sie auf Unionsrecht oder nationalem Recht beruht. Vor diesem Hintergrund fordert Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk von den Vertragsstaaten, dass sie eine umfassende Klagebefugnis von Umweltverbänden bei einer möglichen Verletzung von dem Umweltschutz dienenden Vorschriften vorsehen (ebenso OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012 - 8 D 35/08.AK, juris).
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Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk ist darüber hinaus zugunsten der Klägerin unmittelbar anwendbar. Trotz des Wortlauts, der lediglich den Vertragsparteien bestimmte Pflichten auferlegt, ist die Vorschrift nach Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift geeignet, unmittelbar rechtliche Wirkungen auszulösen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 09.12.1970 - 1 BvL 7/66, BVerfGE 29, 348 <360>). Zwar lässt Art. 9 AarhusÜbk den Vertragsstaaten insgesamt einen erheblichen Spielraum, ob, wie und in welchem Maß sie Klagemöglichkeiten im Einzelfall einräumen. Ein solcher Spielraum besteht allerdings nicht im Hinblick auf die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden. Diese sind vielmehr gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 AarhusÜbk zwingend mit einer Klagemöglichkeit auszustatten, ohne dass die Vertragsstaaten abweichende Regelungen treffen können (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09, NVwZ 2011, 801; OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012 - 8 D 35/08.AK, juris; davon geht im Übrigen auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung des UmwRG aus, vgl. BR-Drs. 469/12 v. 10.08.2012, S. 36-38). Deshalb ist Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk unmittelbar das Recht der Klägerin zu entnehmen, die hier in Streit stehende Änderungsgenehmigung aufgrund einer möglichen Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften anzufechten.
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Soweit demgegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Klagebefugnis auf Fälle einer möglichen Verletzung von Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen, beschränkt, wird die Vorschrift von der kollidierenden Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk verdrängt. Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Kollisionsfall das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht ("lex posterior derogat legi priori"). Während § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG mit Gesetz vom 07.12.2006 beschlossen und am 14.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. I S. 2816), ist das Zustimmungsgesetz zum Aarhus-Übereinkommen am 09.12.2006 beschlossen und am 15.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. II S. 1251).
II.
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Die Klage ist begründet.
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Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 17.04.2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31.07.2012, deren Rechtmäßigkeit die Kammer anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 beurteilt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09, juris; OVG Münster, Urt. v. 31.01.1984 - 7 A 955/81, juris; wohl auch BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 - 7 B 102/90, juris) und für die nach den obigen Ausführungen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand, verletzt in mehrfacher Hinsicht für die Entscheidung bedeutsame Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Die Genehmigung führt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes (dazu unter 1.), steht mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht in Einklang (dazu unter 2.) und verstößt jedenfalls in Bezug auf die Wildkatze gegen Artenschutzrecht (dazu unter 3.), ohne dass der Kläger mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen ist (dazu unter 4.).
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1. Die Änderungsgenehmigung führt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes und verstößt damit gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VRL), die an die Stelle der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 getreten ist.
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Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sie sich auf die Zielsetzungen von Art. 4 VRL auswirken, in den in der Vorschrift genannten Vogelschutzgebieten vermeiden. Diesem vorläufigen Schutzregime unterliegen diejenigen Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet gemeldet und unter Schutz gestellt worden sind (stRspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 13.12.2007 - C-418/04, Slg. 2007, I-10947; Urt. v. 02.08.1993 - C-355/90, Slg. 1993, I-4221; BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07, juris). Zu einem solchen Gebiet zählen sowohl die Erweiterungsfläche als auch (zumindest) der Teil der bisherigen Abbau- und Betriebsfläche, der von Änderungen der Rekultivierungsplanung betroffen ist.
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Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 VRL verlangt weiter, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse die entsprechenden Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. Aus diesen Regelungen folgt jedoch nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VRL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07, juris; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05, BVerwGE 126, 166). Ist ein Gebiet als geeignetstes Gebiet identifiziert, sind im Rahmen der konkreten Gebietsabgrenzung diejenigen Flächen als integrale Bestandteile einzubeziehen, die von den wertbestimmenden Vogelarten in einem zumindest durchschnittlichen Umfang genutzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2007 - C-418/04, Slg. 2007, I-10947).
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Bei der Bestimmung der Gebiete, die nach ornithologischen Kriterien als zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiete anzusehen sind, verfügen die Mitgliedstaaten über einen vom Europäischen Gerichtshof als "Ermessensspielraum" bezeichneten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.2006 - C-209/04, Slg. 2006, I-2755; Urt. v. 02.08.1993 - C-355/90, Slg. 1993, I-4221; Urt. v. 28.02.1991 - C-57/89, Slg. 1991, I-883). Dabei sind die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen solle (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05, BVerwGE 126, 166; Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02, BVerwGE 117, 149). Diese gesteigerten Anforderungen gelten auch dann, wenn die fehlerhafte Abgrenzung eines als solches identifizierten Vogelschutzgebietes geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07, juris). Gemessen daran ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vorgenommene Grenzziehung des der Europäischen Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes V 68 insofern fehlerhaft, als sie die von der angefochtenen Änderungsgenehmigung betroffenen Flächen von der Unterschutzstellung ausnimmt.
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Die Ausweisung des Vogelschutzgebietes V 68 "Sollingvorland" beruht ausweislich der im Standarddatenbogen zusammengefassten Meldedaten darauf, dass die strukturreiche Kulturlandschaft des Berglandes eine hohe Bedeutung für die Brutvogelarten Rotmilan und Uhu aufweist. Dementsprechend sind die vorgenannten Arten die wertbestimmenden Vogelarten gemäß Art. 4 Abs. 1 VRL, die auch ausweislich der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 10.06.2009 für die Auswahl und Abgrenzung des Gebietes ausschlaggebend waren. Dieser Stellungnahme ist weiter zu entnehmen, dass sich das Ministerium bei der Gebietsabgrenzung von der Zielsetzung hat leiten lassen, alle gegenwärtigen und zu erwartenden Brutplätze und alle bedeutsamen Nahrungsflächen in das Schutzgebiet einzubeziehen. Diese Zielsetzung entspricht der Vorgabe des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sowie - im Hinblick auf die Einbeziehung neu entstehender Brutplätze - der Vorgabe des Art. 3 Abs. 2 lit. d) VRL und bewegt sich im Rahmen des dem Ministerium zustehenden Beurteilungsspielraums. Die tatsächlich vorgenommene Gebietsabgrenzung im Bereich des Steinbruchs weicht von dieser eigenen Zielsetzung jedoch ab, weil sie im Hinblick auf den Uhu auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht und sich als fachwissenschaftlich unvertretbar erweist.
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Ausweislich der Stellungnahme vom 10.06.2009 stützt sich das Ministerium bei seiner Entscheidung, den aktiven Steinbruch und die Erweiterungsfläche aus dem Vogelschutzgebiet auszugrenzen, auf die "Hinweise zur Ausweisung des Vogelschutzgebietes V 68 'Sollingvorland' im Bereich westlich von Hehlen" des Büros J. (Bearbeiter: I.) vom November 2006. Darin heißt es, im Bereich der Betriebsflächen des aktiven Steinbruchs seien keine Strukturen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Uhu oder Rotmilan seien. Die ehemals vorhandenen Abbauwände seien bereits vollständig mit Abraummassen verkippt; dies sei zur Aufrechterhaltung des Abbaubetriebs auch zwingend notwendig. Später solle es dort entsprechend den Festlegungen in den Genehmigungsbescheiden zu einer teilweisen Aufforstung kommen. Beides stehe den geplanten Maßnahmen zum Uhu-Schutz entgegen, sei aber aus sachlichen und rechtlichen Gründen zwingend notwendig. Prinzipiell für den Uhu nutzbar seien lediglich die derzeitigen und noch entstehenden Gewinnungsböschungen. Die Abbausituation bedinge aber, dass Abraum und sonstige unverwertbare Massen abbauparallel entlang der Steilwände verkippt werden müssten. Dauerhaft würden nur wenige Steilwände verbleiben, die überdies fußläufig erreichbar seien. Die Genehmigungsbescheide schrieben überdies eine Aufforstung vor. Das alles lasse eine Einbeziehung nicht sinnvoll erscheinen. Im Bereich der Erweiterungsfläche gebe es keine Steilwände oder Felsen, die dem Uhu als Brutplatz dienen könnten. Es gebe dort auch keine Bruten des Rotmilans und nur wenige potenzielle Horstbäume. Jagdaktivitäten seien allenfalls in dem kleinen Bereich der Ackerfläche zu erwarten; dort sei aber im Jahr 2006 kein jagender Rotmilan beobachtet worden. Diese Einschätzungen halten einer Überprüfung im Hinblick auf den Uhu nicht stand.
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Der Verlauf des Abbaus und die konkrete Ausführung der anschließenden Rekultivierung ergeben sich aus der Genehmigung vom 04.05.1999. Diese Genehmigung sieht ausweislich des Böschungsplans einen Abbau bis zu einer Sohle in Höhe von 70 m über NN in südlicher und südwestlicher Richtung vor. Nach Beendigung des Abbaus soll die Sohle lediglich bis auf eine Höhe von 80 m über NN mit Oberboden und Abraum aufgefüllt werden. Die entstandenen Böschungen, die im Westen an den ehemaligen Steinbruch und im Süden an die Erweiterungsfläche grenzen, sollen nach Maßgabe des Rekultivierungsplans mit einer Gliederung durch drei Bermen umfassend erhalten bleiben, sodass keineswegs nur wenige Steilwände fortbestehen. Von dem oberhalb parallel verlaufenden Wanderweg, dem Brönenbergweg, sind die Steilwände durch einen rund 20 m breiten Gehölzstreifen zu trennen, sodass - auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht der Beigeladenen, die den freien Zugang zu einer rund 80 m steil abfallenden Böschung offensichtlich nicht zulässt - von einer fußläufigen Erreichbarkeit nicht die Rede sein kann. Der Rekultivierungsplan sieht im Bereich der Böschungen ausdrücklich die Schaffung von Brutgelegenheiten für den Uhu vor. Unterhalb der Böschung soll Kalksteinschutt den Aufwuchs von Bäumen verhindern; an die zu schaffende Schuttfläche grenzt eine durch abgesprengte Felsbrocken strukturierte Sukzessionsfläche an. Nur die nördlich und östlich gelegenen ehemaligen Abbauflächen sind - anders als der Bearbeiter des Büros J. meint - zur Aufforstung vorgesehen. Der Genehmigungsbescheid trifft Vorkehrungen, die die Eignung der Böschungen und Bermen als Uhubrutplätze sicherstellen sollen. Die Profilierung der Bruchwände ist in Anlehnung an natürliche Muschelkalkfelswände mit unterschiedlichen Bermen, Klüften, Nischen und Graten vorzunehmen (Nr. 2.4.2). Eine Bepflanzung der Bermen hat zu unterbleiben (Nr. 2.4.3). Jegliche Bepflanzungen, die zu einer Verschattung der Steilwände führen können, sind zu unterlassen (Nr. 2.4.4). Schließlich gilt gemäß Nr. 2.4 die Nebenbestimmung Nr. 3.7 der Genehmigung vom 15.11.1984 fort, wonach nach einem Ende des Abbaus die Erschließung des Steinbruchs aus Gründen des Naturschutzes aufzuheben ist.
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Diese bestandskräftigen Vorgaben für die Gestaltung der im Jahr 1999 genehmigten Abbauflächen nach Ende des Abbaus, die im südlichen Grenzbereich zu der Erweiterungsfläche aufgrund des bereits (überwiegend) erfolgten Abbaus alsbald zu realisieren gewesen wären, stehen in deutlichem Widerspruch zu den Annahmen des Büros J. und - dem folgend - des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz. Tatsächlich verbleiben im Süden und Westen der Abbaufläche großräumige Steilwände, die aufgrund der vorgesehenen Strukturierung und Sicherung gegen den Aufwuchs von Gehölzen sowie die Abschirmung gegenüber Störungen durch Menschen ein geradezu ideales Bruthabitat für den Uhu darstellen. Die Kammer nimmt insofern auf die Vollzugshinweise des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen zum Uhu mit Stand November 2011 Bezug. Darin heißt es, dass sich Neststandorte auf Absätzen in Sandgruben, Steinbrüchen und Felswänden sowie in Fels- und Erdspalten befinden. Besonders geeignet sind felsiges Gelände bzw. Steinbrüche mit Höhlungen oder Nischen, die vor Regen geschützt sind und freie Anflugmöglichkeiten aufweisen. Optimal sind derartige Standorte, wenn derartige Brutplätze an Wälder als Einstände sowie Freiflächen und Gewässer als Jagdgebiete angrenzen (vgl. Mebs/Scherzinger, Die Eulen Europas, 2000, S. 149). Lebensraumverluste treten demgegenüber ausweislich der Vollzugshinweise des NLWKN gerade durch die Verfüllung und Sukzession von Steinbrüchen und Sandgruben auf, die die Genehmigung vom 04.05.1999 untersagt. Mit anderen Worten liegen also zumindest am südlichen Rand der im Jahr 1999 genehmigten Abbaufläche nicht bloß durchschnittlich, sondern im Hinblick auf die weiteren naturräumlichen Verhältnisse optimal geeignete zukünftige Bruthabitate des Uhus, zu deren Herrichtung die Beigeladene bei Festlegung der Gebietsgrenzen bestandskräftig verpflichtet war. Diese Bruthabitate wären überdies in überschaubarer Zeit entstanden und hätten dann für den Uhu, der nach den Vollzugshinweisen des NLWKN gerade von einem Verlust derartiger Habitate bedroht wird, zur Verfügung gestanden.
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Ausgehend von der Zielsetzung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz, das Vogelschutzgebiet V 68 so abzugrenzen, dass es die gegenwärtigen und potenziellen Bruthabitate des Uhus umfasst, erweisen sich die Ausgrenzung der gegenwärtigen Abbaufläche jedenfalls im Umfang der zu schaffenden Brutplätze einschließlich eines Pufferbereichs sowie die Ausgrenzung der Erweiterungsfläche als fachlich unvertretbar. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche trifft es zwar zu, dass sich dort keine Bruthabitate des Uhus befinden und sich lediglich der relativ kleine Ackerbereich als Nahrungsfläche eignet, sodass bei isolierter Betrachtung eine Ausgrenzung vertretbar erscheinen könnte. Ein Aufschluss der Erweiterungsfläche zum Zweck des Abbaus des Muschelkalks ist indes - wie dies die angefochtene Genehmigung vorsieht - nur dann möglich, wenn man die Steilwände mit den vorgenannten Bruthabitaten durchbricht. Eine Ausgrenzung der Erweiterungsfläche trotz Einbeziehung der Steilwände hätte überdies zur Folge, dass im Bereich westlich von Hehlen ohne fachlichen Grund ein Flickenteppich geschützter und ungeschützter Bereiche entstünde und es an einer ausreichenden Pufferzone zu den Steilwänden fehlte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Ausgrenzung der Erweiterungsfläche als fachwissenschaftlich unvertretbar.
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Soweit die Beigeladene nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer die Nichteignung der ausgegrenzten Gebiete nunmehr vor allem damit begründet, dass die nach der Genehmigung vom 04.05.1999 vorgesehenen Brutplätze starken Beeinträchtigungen durch die Nutzer des Brönenbergwanderwegs ausgesetzt und für streunende Haus- und Wildtiere sowie spielende Kinder leicht erreichbar gewesen wären, kann im Hinblick auf mögliche Störungen durch Menschen auf die obigen Ausführungen zur fußläufigen Erreichbarkeit verwiesen werden. Die bestandskräftig vorgesehene Abgrenzung zwischen Steinbruch und Wanderweg verhindert derartige Störungen zuverlässig; gegebenenfalls wäre sie - auch im Hinblick auf die für spielende Kinder im Steinbruch bestehende Absturzgefahr - zu ergänzen gewesen. Hinzu kommt, dass Uhus nach den zitierten Vollzugshinweisen des NLWKN bevorzugt in den nach der Nebenbestimmung Nr. 2.4.2 zu schaffenden Nischen brüten, die von oben weder einsehbar noch erreichbar gewesen wären. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Brutplätze Störungen durch streunende Haustiere und jagende Wildtiere in einem Maße ausgesetzt gewesen wären, die ihre ansonsten optimale Eignung in Frage stellt. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, an der südlichen Steilwand wäre es aus Gründen der Standsicherheit nicht möglich gewesen, Durchbrechungen in die Bermen zu sprengen, sodass Haus- und Wildtiere die Bermen und dort befindliche Brutplätze des Uhus hätten erreichen können, mag zwar zutreffen. Uhus sind aber schon aufgrund ihrer Größe durchaus in der Lage, Angriffe derartiger Tiere abzuwehren, sofern sie sie nicht ohnehin als Beutetiere betrachten. Hinzu kommt, dass die rund 80 m hohen und sich über eine Länge von rund 300 m erstreckenden Steilwände nicht bloß entlang der Bermen Brutgelegenheiten für den Uhu bieten, sondern darüber hinaus die von der Nebenbestimmung Nr. 2.4.2 geforderten Klüften, Nischen und Graten aufweisen, die über die Bermen nicht erreichbar gewesen wären. Schließlich kommt hinzu, dass der Uhu seit vielen Jahren erfolgreich im Altsteinbruch brütet, obwohl es dort ebenfalls keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen Haus- und Wildtiere gibt.
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Im Hinblick auf den Rotmilan sowie die weiteren im Anhang I VRL sowie in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten erweist sich die Gebietsabgrenzung demgegenüber als fachwissenschaftlich vertretbar.
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Bruten des Rotmilans sind weder im Bereich der Abbau- und Betriebsflächen noch im Bereich der Erweiterungsfläche festgestellt worden. Geeignete Horstbäume befinden sich lediglich am Rand der Erweiterungsfläche, die sich überdies nur hinsichtlich des relativ geringen Ackerflächenanteils als Nahrungsfläche eignet. Dabei ist der Rotmilan im Gegensatz zum Uhu im Hinblick auf geeignete Brutplätze weniger eingeschränkt. Er legt sein Nest in lichten Altholzbeständen und kleineren Feldgehölzen bevorzugt am Waldrand an, wobei er als Horstbaum ein weites Spektrum verschiedener Baumarten akzeptiert. Zur Jagd nutzt er offene agrarisch genutzte Flächen. Derartige potenzielle Brutplätze und Nahrungsflächen sind im Vogelschutzgebiet V 68 und auch außerhalb des Gebietes weit verbreitet. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL verlangt insofern nur, dass die geeignetsten Gebiete unter Schutz gestellt werden. Dass gerade die von menschlichen Nutzungen deutlich beanspruchte Abbau- bzw. Erweiterungsfläche, die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Büros J. vom Rotmilan allenfalls unterdurchschnittlich genutzt wird, zu diesen Gebieten gehören könnte, ist nicht ersichtlich.
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Selbst wenn sich darüber hinaus außerhalb der hier in Rede stehenden Flächen in rund 700 m Entfernung am Rand der B 83 ein Brutplatz des Rotmilans befinden und dieser die Erweiterungsfläche als Nahrungshabitat nutzen sollte, wäre es vertretbar, die Abbau- und die Erweiterungsfläche nicht in das Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Ausgehend von einer Fläche in einem Radius von mindestens 2 km um den Horst, die der Rotmilan als Jagdrevier beansprucht, geht ihm nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Büros J. (Anlage 15.7 der Antragsunterlagen, S. 13 ff.) bei einer zugrunde gelegten 50-prozentigen Eignung als Nahrungsfläche nur rund 0,3 Prozent dieser Fläche verloren. Geht man demgegenüber mit dem Kläger von einem Radius von 3 bis 4 km aus, verringert sich der Verlust entsprechend. Er bliebe überdies auch dann sehr gering, wenn sich die Annahme einer 50-prozentigen Eignung als Nahrungsfläche wegen überwiegender Wald- und Siedlungsflächen im Umkreis des Horstes als zu günstig erweisen sollte. Denn nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial sowie den Fotos überwiegt jedenfalls auf der gegenüberliegenden Seite der Weser in geringer Entfernung zum Horst eine landwirtschaftliche Nutzung, die dem Rotmilan gute Jagdmöglichkeiten bietet. Offen bleiben kann schließlich, ob sich die Bilanzierung des Flächenverlustes nur auf diejenigen Flächen beziehen darf, die innerhalb des Vogelschutzgebietes liegen. Wäre das zutreffend, mag das für eine Erstreckung des Vogelschutzgebietes auf die gegenüberliegende Seite der Weser und die dortigen Acker- und Wiesenflächen sprechen. Dass gerade die Erweiterungsfläche die i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL geeignetste Fläche darstellen könnte, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
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Auch im Hinblick auf die sonstigen Arten des Anhangs I VRL sowie des Art. 4 Abs. 2 VRL ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der angefochtenen Genehmigung betroffenen Flächen um die zu deren Schutz geeignetsten Flächen handeln könnte. Es trifft zwar zu, dass diese Arten vor allem im Bereich der Erweiterungsfläche vorkommen und dort teilweise auch brüten. Schon die geringe Zahl dieser Vögel, die der vom Kläger beauftragte Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 19.05.2012 festgestellt hat, lassen die Annahme, es handele sich bei diesen Flächen um die landesweit geeignetsten und damit zwingend unter Schutz zu stellenden Gebiete, fernliegend erscheinen. Die Flächen werden nicht einmal durchschnittlich genutzt. Hinzu kommt, dass die vorkommenden Vogelarten in ihrer Habitatwahl wenig anspruchsvoll sind und in der näheren Umgebung ausreichende Habitatstrukturen vorfinden. Das gilt schließlich auch dann, wenn das Land Niedersachsen seinen Schutzverpflichtungen für diese Arten insgesamt nicht nachgekommen sein sollte. Auf die geringe Eignung der hier zur Diskussion stehenden Flächen hätte ein derartiges Fehlverhalten keinen Einfluss.
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Handelt es sich mithin sowohl bei der Erweiterungsfläche als auch bei den von Änderungen der Rekultivierungsplanung betroffenen Abbauflächen um Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes zum Schutz des Uhus, unterliegen sie bis zu einer entsprechenden Meldung und förmlichen Unterschutzstellung nach den obigen Ausführungen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Danach treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, soweit sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Vogelschutzgebieten zu vermeiden. Solche erheblichen Auswirkungen gehen von dem genehmigten Abbauvorhaben aus, weil es potenzielle Brutplätze des Uhus zerstört und die betroffenen Flächen auf lange Sicht als Bruthabitat ausfallen.
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Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, die Verbote des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden (EuGH, Urt. v. 28.02.1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883; BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03, BVerwGE 120, 276; Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97, BVerwGE 107, 1). Solche Gemeinwohlbelange, die nicht allein aus den wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens bestehen können, liegen nicht vor.
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2. Das Vorhaben verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2542).
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Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs i.S. von § 14 Abs. 1 BNatSchG - hier die unstreitig vorliegenden erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Boden und Landschaftsbild - verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
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Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zielen darauf ab, die durch ein Vorhaben beeinträchtige ökologische Gesamtbilanz zum Ausgleich zu bringen. Beeinträchtigung und Kompensation müssen deshalb einander entsprechen. Vor diesem Hintergrund sind praktische, reale Maßnahmen erforderlich, die zu einer Aufwertung der von der Maßnahme betroffenen Flächen führen (vgl. Fischer-Hüftle/A. Schumacher, in: J. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 63). Das setzt voraus, dass die entsprechenden Flächen aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Grund und Boden, dessen ökologischer Wert ebenso hoch oder gar höher zu veranschlagen ist als derjenige, der zur Verwirklichung eines Vorhabens in Anspruch genommen wird, ist aus dem Kreis der für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen potenziell geeigneten Flächen von vornherein auszusondern (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95, juris; ebenso Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 13). Die bloße Pflege zur Erhaltung eines vorhandenen Biotops stellt keine Ausgleichsmaßnahme dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00, juris). Nur Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds dienen, kommen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
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Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag in der von dem Niedersächsischen Umweltministerium gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebenen Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 4/2003, im Folgenden: Arbeitshilfe) gefunden, die sich im Rahmen der der zuständigen Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 40.07, juris) bewegt und die auch die Beteiligten zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht haben. Gemessen daran verstößt die Genehmigung in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
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Vorwegzuschicken ist dabei, dass die Erläuterungen des Büros J. zur Eingriffsregelung (Anlage 13.2 der Antragsunterlagen mit Ergänzung aus November 2008) in weiten Teilen aufgrund der äußerst unübersichtlichen Art und Weise der Darstellung kaum nachzuvollziehen sind. Das ist umso unverständlicher, als die Arbeitshilfe eine bestimmte Art und Weise der Darstellung in tabellarischer Form vorsieht, die es ermöglicht, Eingriff und Ausgleich bzw. Ersatz auf einen Blick zu erfassen (Arbeitshilfe, S. 131 ff.). Ungeachtet dieses grundlegenden Mangels, aufgrund dessen weitere gravierende Fehler bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung insbesondere in Bezug auf die Flächenbilanzierung sowie den Ausgleich des Verlusts von Waldbeständen nicht auszuschließen sind, erweist sich die Bearbeitung (zumindest) im Hinblick auf die Schutzgüter Biotope (dazu unter a)), Boden (dazu unter b)) und Landschaftsbild (dazu unter c)) auch dann als fehlerhaft, wenn man zugunsten der Beigeladenen und des Beklagten den von dem Bearbeiter ermittelten Ausgleichsbedarf als zutreffend unterstellt.
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a) Hinsichtlich des Schutzgutes Biotope ermittelt der Bearbeiter einen Ausgleichsbedarf im Umfang von 10,1 ha, von dem 0,7 ha nicht durch eine Neubepflanzung und Gestaltung der Abbaufläche befriedigt werden können. Die deshalb erforderliche externe Kompensation kann durch die vorgesehenen Maßnahmen - Abbauverzicht auf der Rückgabefläche, Pflegemaßnahmen im Kirschenhain und auf Magerrasenflächen bei Linse - nicht erbracht werden (Anlage 13.2 der Antragsunterlagen, S. 33, Ergänzung, S. 6, Bescheid, Nr. 7.4.1.2.2).
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Unzulässig ist es zunächst, den Verzicht auf den im Jahr 1999 genehmigten Abbau einer 2,5 ha umfassenden Fläche westlich des bestehenden Steinbruchs als den - durch die Erweiterung ausgelösten - Ausgleichs- bzw. Ersatzbedarf mindernde Maßnahme zu berücksichtigen. Sowohl der Ausgleich als auch der Ersatz erfolgen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Eine solche Maßnahme stellt der Abbauverzicht nicht dar. Dieser führt nicht zu einer ökologischen Aufwertung der entsprechenden Fläche, sondern bewirkt lediglich, dass der in diesem Fall ökologisch günstige status quo erhalten bleibt. Das reicht auch vor dem Hintergrund einer bestandskräftigen Abbaugenehmigung und der von Rechts wegen bestehenden Möglichkeit, die ökologische Wertigkeit der Fläche zu verschlechtern, nicht aus. Im Ergebnis anders wäre die Situation nur dann zu beurteilen, wenn für den nunmehr nicht zu realisierenden Abbau der Fläche ihrerseits bereits eine Ausgleichs- oder Ersatzleistung erbracht worden wäre. Auch dann wäre allerdings nicht der Abbauverzicht als solcher, sondern lediglich die im Hinblick auf die Abbaufläche nicht benötigte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf das neu zu genehmigende Vorhaben anrechenbar. Eine solche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für den Abbau der 2,5 ha großen Fläche ist indes nicht erbracht worden.
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Auch die Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Kirschenhains (Anlage 13.2, S. 56-60) auf einer Fläche von 0,4 ha sind nicht als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in Nr. 6.10 und Nr. 6.11 des Bescheids vom 17.04.2009 sind dort eine flächige Mahd in Verbindung mit einem qualifizierten Erhaltungsschnitt der noch vitalen Kirschbäume, im Einzelfall der Ersatz abgängiger Bäume durch Neupflanzungen sowie die Instandsetzung des bereits vorhandenen Weges einschließlich der kompletten Rodung eines drei Meter breiten Streifens nördlich von diesem vorgesehen. Offen bleiben kann dabei, ob in der Instandsetzung des Weges, der die offenbar zahlreichen Nutzer des in der Erweiterungsfläche liegenden Brönenbergwegs aufnehmen soll, selbst ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft zu sehen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08, juris). Die Instandsetzung ist nämlich mit der Beseitigung zumindest von Teilen eines Biotops der Wertstufe III (Naturnahes Feldgehölz
und halbruderalen Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte ) verbunden, die einen zu kompensierenden Eingriff darstellen kann (vgl. Abb. 8 der Arbeitshilfe). Jedenfalls aber stellt sich der Kirschenhain nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten selbst als Biotop der Wertstufe IV (Obstwiese Kirsche ) dar, das allerdings durch den Aufwuchs von Gehölzen und Strauchwerk gefährdet wird. Eine solche hochwertige Fläche ist - auch nach Maßgabe der Arbeitshilfe - weder in dem erforderlichen Umfang aufwertungsfähig noch aufwertungsbedürftig, sodass sie nicht als Fläche für eine externe Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden kann. Die Arbeitshilfe bestimmt im Rahmen der der zuständigen Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vielmehr, dass als Kompensationsflächen außerhalb der Abbaufläche lediglich Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen I-III herangezogen werden können (vgl. Abb. 13, Nr. 1 der Arbeitshilfe). Unabhängig davon kommt hinzu, dass eine derartige kleine Pflegemaßnahme in einem ökologisch im Grundsatz noch intakten Bereich, die mit der Beseitigung von Biotopen sowie der Störung durch zukünftige Freizeitnutzung einhergeht, nicht geeignet ist, die Fläche ökologisch so aufzuwerten, dass sie den Verlust von Biotopen an anderer Stelle kompensieren kann. Es handelt sich im Ergebnis um eine bloße Maßnahme der Erhaltungspflege, die neben Verbesserungen auch Verschlechterungen der ökologischen Wertigkeit des Gebiets mit sich bringt.
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Im Hinblick auf das Schutzgut Biotope nicht anzuerkennen ist auch die Pflege von Magerrasenflächen bei Linse im Umfang von 1,9 ha. Bei den entsprechenden Flächen handelt es sich um derzeit stark mit Schlehe, Rose, Hartriegel und anderen Gehölzen verbuschte Magerrasenbestände, deren charakteristische Pflanzenarten wie Blau-Segge, Zittergras und Kreuzblume jedoch noch deutlich zu erkennen sind (vgl. Anlage 13.2 der Antragsunterlagen, S. 60). Magerrasenflächen stellen stets Biotope der Wertstufen IV oder sogar V dar, sodass sie nach Maßgabe der Arbeitshilfe nicht als externe Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Biotope herangezogen werden können (vgl. Abb. 13, Nr. 1 der Arbeitshilfe). Zudem beabsichtigt die Beigeladene lediglich, die Flächen einmal jährlich zu mähen, um den Blüten- und Insektenreichtum zu erhöhen. Auch insofern handelt es sich offenkundig lediglich um eine Pflegemaßnahme in Bezug auf ein bereits vorhandenes hochwertiges Biotop. Die stets erforderliche erhebliche Aufwertung einer Fläche kann mittels einer jährlichen Mahd nicht erbracht werden.
- 60
b) Nicht ausreichend ausgeglichen ist auch der Eingriff in das Schutzgut Boden. Der Bearbeiter ermittelt insofern einen externen Kompensationsbedarf im Umfang von 2,4 ha, den er mit dem Abbauverzicht auf der Rückgabefläche mit einer Größe von 2,5 ha verrechnet (Anlage 13.2 der Antragsunterlagen, S. 28-29, 35, Ergänzung, S. 6, Bescheid, Nr. 7.4.1.3). Dieses Vorgehen ist nach den obigen Ausführungen unzulässig, weil ein Abbauverzicht keine reale Kompensationsmaßnahme darstellt.
- 61
c) Nicht ausreichend ausgeglichen ist schließlich der Eingriff in das Landschaftsbild. Der Bearbeiter des Büros J. geht insofern davon aus, dass die landschaftsgerechte Herrichtung bzw. Neugestaltung der Abbaufläche grundsätzlich geeignet ist, den Kompensationsbedarf zu befriedigen (Anlage 13.2, S. 30-31; Ergänzung, S. 6-7, Bescheid, Nr. 7.4.1.5). Lediglich aufgrund der sichtbar verbleibenden Steilwände mit einer Fläche von 0,8 ha, die entgegen der Annahme des Bearbeiters gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.4.3 zum Bescheid vom 17.04.2009 nicht bepflanzt werden dürfen, wird ein weiterer externer Kompensationsbedarf im Umfang von 1,2 ha gesehen. Dieser Bedarf wird nicht gedeckt.
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Zunächst gilt auch hier, dass der Abbauverzicht auf der Rückgabefläche mit einer Größe von 2,5 ha nach den obigen Ausführungen nicht geeignet ist, die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds an anderer Stelle auszugleichen. Nicht geeignet sind darüber hinaus die weiteren Maßnahmen im Kirschenhain und auf den Magerrasenflächen bei Linse, die der Bearbeiter als Instandsetzung und Erhaltung traditioneller Kulturlandschaftselemente bewertet. Diese Annahme ist indes auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beklagten bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, nicht haltbar. Weder die Maßnahmen im Kirschenhain, die lediglich in einer Mahd, einzelnen Ersatzpflanzungen sowie der in Bezug auf das Landschaftsbild günstigstenfalls als neutral anzusehenden Instandsetzung eines Weges bestehen, noch die Pflegemaßnahmen bei Linse, die sich in Mäharbeiten erschöpfen, haben in Bezug auf das Landschaftsbild ein Gewicht, das dem dauerhaften und weithin sichtbaren Verbleib von landschaftsfremden Steilwänden entspricht. Nicht ersichtlich ist bereits, dass die entsprechenden Flächen im Hinblick auf das Landschaftsbild überhaupt aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig sind. Hinzu kommt, dass die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds in jedem Fall großräumig fortwirkt, wohingegen die Kompensationsmaßnahmen - wenn man ihnen überhaupt eine nachhaltige Wirkung auf das Landschaftsbild beimisst - nur im unmittelbaren Nahbereich wirken. Das gilt in besonderer Weise und auch unter Berücksichtigung des Erholungswertes für die Maßnahmen im Kirschenhain, der in dem tief eingeschnittenen Sievershagener Bachtal liegt und deshalb im Landschaftsbild weithin nicht sichtbar ist. Wie externe Kompensationsmaßnahmen beschaffen sein können, ergibt sich demgegenüber beispielhaft aus der Arbeitshilfe (Abb. 13, Nr. 5). In Betracht kommen die optische Abschirmung der Abbaufläche oder aber die Aufwertung von Gebieten mit beeinträchtigtem Landschaftsbild. Beides - und auch eine andersartige Kompensationsleistung von vergleichbarem Gewicht - leisten die hier vorgesehenen punktuellen Pflegemaßnahmen nicht.
- 63
Ein anderes Bild ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitere Kompensationsmaßnahme, die Vergrößerung einer bestehenden Hecken- und Saumstruktur im Umfang von rund 0,2 ha (vgl. Ergänzung, S. 7-12), in die Betrachtung einbezieht. Die Maßnahme mag zur Aufwertung des Landschaftsbilds, das sich in dem Bereich bislang überwiegend als ausgeräumte Agrarlandschaft darstellt, beitragen und überdies einen - wenngleich nur kleinräumig wirksamen - Sichtschutz bieten. Sie ist indes ihrem Umfang nach so gering, dass sie die fehlende Kompensation im Umfang von 1,2 ha allein nicht zu erbringen vermag.
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Fehlt es demnach schon aus diesen Gründen an einem zureichenden Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild, kann die Kammer offen lassen, ob der Bearbeiter und - ihm folgend - der Beklagte die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zutreffend ermittelt und bewertet haben. Zutreffend ist jedenfalls der Einwand des Klägers, eine, wenn nicht gar die maßgebliche Beeinträchtigung gehe von dem teilweisen Verlust bzw. der Tieferlegung des Bergkamms aus, der trotz im Grundsatz wirksamer Abschirmungsmaßnahmen wie der Aufschüttung eines Erdwalles und der Bepflanzung als Versatz in der Landschaft dauerhaft und weithin sichtbar bleiben werde. Der Verlust des Bergkamms und der damit verbundene Eingriff in die Topografie sind deshalb auch nicht identisch mit dem Verbleib von Steilwänden. Ob dieser Störfaktor nicht eines weiteren Ausgleichs - auch in Form eines Ersatzgeldes - bedurft hätte, bedarf aufgrund der bereits festgestellten Verstöße keiner Vertiefung.
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3. Das Vorhaben verstößt schließlich gegen das Artenschutzrecht.
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Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) BNatSchG die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Dazu zählt die Wildkatze (Felis silvestris), bei der auch nach Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen anzunehmen ist, dass sie im Bereich der Antragsflächen über Ruhestätten verfügt (Anlage 15.5 der Antragsunterlagen, S. 13). Diese Ruhestätten werden im Zuge der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen unzulässigerweise zerstört.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Zerstörung der Ruhestätten nicht gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgenommen. Danach gelten für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 BNatSchG nur eingeschränkt. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Letzteres mag zwar - wie der Beklagte und die Beigeladene meinen - durchaus der Fall sein. § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil die von dem Vorhaben ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach den obigen Ausführungen nicht in einer § 15 BNatSchG entsprechenden Weise ausgeglichen bzw. ersetzt worden sind. Führt das Vorhaben demnach zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, so ist der Eingriff unzulässig mit der Folge, dass allen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verwehrt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 12.10, juris, zu § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F.).
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Die Zerstörung der Ruhestätten ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ausnahmsweise zulässig. Nach dieser Vorschrift können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Über den entsprechenden Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte indes ausdrücklich nicht entschieden (Nr. 9 des Genehmigungsbescheids vom 17.04.2009), sodass die erforderliche Ausnahmegenehmigung fehlt. Da eine ausnahmsweise Zulassung eine Ermessensentscheidung darstellt und Gründe dafür, eine Ermessensreduzierung zugunsten der Beigeladenen anzunehmen, nicht ersichtlich sind, ist die Kammer auch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.
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Ob darüber hinaus - wie der Kläger vorträgt - weitere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Rechtsverstöße vorliegen, lässt die Kammer offen, da die Genehmigung bereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
- 70
4. Mit den vorgenannten Einwendungen ist der Kläger nicht ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG i.V. mit § 2 Abs. 3 UmwRG). Er hat die erforderlichen Einwendungen im Genehmigungsverfahren innerhalb der am 06.10.2008 abgelaufenen Einwendungsfrist, nämlich mit am selben Tag vorab per Fax übersandten Schreiben vom 06.10.2008, erhoben. Zwar befindet sich das Faxschreiben nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Der Kläger hat jedoch im Eilverfahren durch Vorlage des entsprechenden Sendeprotokolls vom 06.10.2008 belegt, dass er das Fax rechtzeitig und erfolgreich übermittelt hat. Auch hat der Beklagte die Einwendungen des Klägers stets als rechtzeitig behandelt, sodass die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert sein könnte.
- 71
Soweit der Kläger einzelne Verstöße - dies betrifft Verstöße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie den Verstoß gegen Artenschutzrecht aufgrund der Zerstörung von Ruhestätten der Wildkatze - im Verwaltungsverfahren nicht explizit gerügt hat, führt dies ebenfalls nicht zur Einwendungspräklusion. Hinsichtlich der Eingriffsregelung hat die Beigeladene eine Verrechnung der vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen mit den Eingriffen in Biotope, Boden und Landschaftsbild erst in der ergänzenden Stellungnahme vom November 2008 vorgenommen, sodass eine darauf bezogene Rüge vorher nicht erfolgen konnte. Im Hinblick auf die Wildkatze hat der Kläger - bezogen auf die beantragte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung - gerügt, dass die Untersuchung ihres Lebensraums unzureichend sei. Eine weitergehende Rüge war zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Der Kläger musste nicht davon ausgehen, dass der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung abweichend von dem Antrag der Beigeladenen für entbehrlich halten würde.
- 72
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
- 73
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 Satz 2 ZPO.
- 74
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen.
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 176/09 1x
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