Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 498/13
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 20.12.2012 - Az.: 23.41/42 - Vertragsnummer 320000384920 mit dem Wortlaut
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen- Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Auf entsprechende Anträge des Klägers vom 29. November 2012 erteilte ihm die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 20. Dezember 2012 jeweils eine mit Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis zur Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten für einen ambulanten Straßenhandel im Umherziehen bzw. -fahren ("Pingelschein“) für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Die Erlaubnisse gelten jeweils für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten außerhalb der Innenstadt und mit Ausnahme der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmer Straße. Der Bereich der Innenstadt i. S. d. Sondernutzungssatzung der Beklagten ist durch eine Anlage „Innenstadtbegrenzung“ zu jedem Bescheid zeichnerisch dargestellt.
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Die streitgegenständliche Sondernutzungserlaubnis (Aktenzeichen 23.41/42, Vertragsnummer: 320000384920) umfasst den Handel mit Lebensmitteln, Getränken und Süßwaren auf einer Fläche von 3 qm. Der Bescheid enthält die Ausnahmeregelung, am Nord- und Ostufer (Rudolf-von-Bennigsen-Ufer) des M.sees sei das „Pingeln“ bis zum 30. Juni 2013 „probeweise“ erlaubt; dies gelte jedoch nicht bei Veranstaltungen am M.see („z. B. M.seefest“). In einer Anlage zu dem Bescheid definiert die Beklagte das „Pingeln“ als Handel, welcher im Umherziehen und Umherfahren ausgeübt werde; das heiße, dass die /der Händler/in aus der Bewegung innehalte, um Kunden zu bedienen und sich anschließend sofort mit der der Ware weiterbewege; dies könne z. B. zu Fuß, auf dem Fahrrad oder per Kraftfahrzeug ausgeübt werden. Wesentliches Merkmal sei, dass das Umherziehen bzw. -fahren nur zum ambulanten Verkauf unterbrochen werde. Der Erlaubnis ist als „Bedingungen und Auflagen“ u. a. die Regelung beigefügt:
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„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
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Der Kläger hat am 22. Januar 2013 bei dem erkennenden Gericht gegen den oben bezeichneten Bescheid Klage erhoben. Er wendet sich dagegen, dass der Bereich um das Sprengel-Museum in den sog. Innenstadtbereich einbezogen worden sei. Außerdem hält er die Auflage, von bestimmten Standorten bzw. von bestimmten Veranstaltungen einen Abstand von 250m Luftlinie zu halten, für rechtswidrig. Er vermöge keine städtebaulichen oder verkehrlichen Belange zu erkennen, die die Ausweitung des für das „Pingeln“ gesperrten Innenstadtbereichs rechtfertigen könnten; Nord- und Ostufer des M.sees wiesen keine Bebauung auf, die Straßen jenseits des Sprengel-Museums seien reine Wohnstraßen. Der Bereich sei zu groß angelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass der ambulante Straßenhandel seinem Wesen nach nur zeitweise und punktuell an einem Ort auftrete. Daher dürften lediglich verkehrliche Aspekte, nicht jedoch städtebauliche Belange eine Rolle spielen. Diese rechtfertigten die Ausweitung der Innenstadtzone nicht. Die 250m-Bannmeile diene ausschließlich dem Konkurrentenschutz anderer privater Händler. Die Regelung des Abstandes zu den Schulstandorten ergäbe sich nicht aus der Sondernutzungssatzung. Sowohl der Abstand von 250m Luftlinie wie auch die Anzahl von „mehr als 1.000 Besuchern“ seien zu unbestimmt.
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Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 20.12.2012, Az. 23.41/42, die Erlaubnis zur Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten für den ambulanten Straßenhandel (Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Süßwaren) an den Ufern des M.sees (Nordseite und Ostseite nördlich der Geibelstraße), dem Arthur-Menge-Ufer, den Kurt-Schwitters-Platz, das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer (nördlich der Geibelstraße), der Planck-, Gneist- und Geibelstraße (jeweils beidseitig der Straße) sowie für die Willy-Brandt-Allee (östliche Straßenseite) zu erteilen und die Auflage, dass zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet seien, für die Sondernutzung ein Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren ist, aufzuheben.
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Der Kläger beantragt (nunmehr noch),
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1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Änderung ihres Bescheides vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 23.41/42 Vertragsnummer: 320000384920 - die Erlaubnis zur Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten für den ambulanten Straßenhandel (Verkauf von Lebensmitteln, Getränken, Süßwaren)
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- an den Ufern des M.sees (Nordseite und Ostseite nördlich der Geibelstraße) für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013,
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- dem Arthur-Menge-Ufer,
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- dem Kurt-Schwitters-Platz,
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- dem Rudolf-von-Bennigsen-Ufer (soweit innerhalb der Innenstadt-Zone nach Anlage III der Sondernutzungssatzung der Beklagten gelegen),
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- der P.-straße (beiderseitig der Straße),
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- der Gneiststraße (beiderseitig der Straße) und
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- der Willy-Brandt-Allee (östliche Straßenseite) zu erteilen.
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2. Die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 23.41/42 Vertragsnummer 320000384920 - mit dem Wortlaut
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„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren“
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aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte entgegnet, es sei bereits äußerst zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt ambulanten Straßenhandel i. S. d. Sondernutzungssatzung betreibe, weil er aus mit Rollen versehenen Truhen Getränke verkaufe; diese Konstruktion sei nicht geeignet, einen Verkauf im Umherziehen zu verwirklichen.
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Die Beklagte habe jedenfalls in ihrer Satzung in zulässiger Weise das „Pingeln“ in bestimmten Teilen des Stadtgebietes bzw. in bestimmten Straßenzügen generell ausschließen können. Die in § 3 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung in Verbindung mit der Anlage III festgelegte Innenstadt weise eine im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet besondere Struktur auf. Denn das so bezeichnete Gebiet stelle den Kernbereich der Landeshauptstadt dar, welcher generell durch eine besondere Verkehrsdichte gekennzeichnet sei. Die Plätze in der Innenstadt dienten in besonderer Weise dem kommunikativen Verkehr von Einwohnern und Touristen. Zu einem bedeutenden Teil wiesen sie auch eine hohe städtebauliche Wertigkeit auf. Im Gegensatz zu sonstigen Sondernutzungen gäben die „Pingler“ die Flächen, die sie konkret nutzen wollten, im Antragsverfahren in der Regel nicht an. Bei dem typischen ambulanten Straßenhandel - etwa dem Verkauf von Eis aus einem Eiswagen heraus - sei es für die Händler im Vorfeld nicht ohne weiteres vorhersehbar, wo der Verkauf stattfinden werde. Die Beklagte trage diesem Umstand Rechnung, indem sie eine Sondernutzungserlaubnis erteile, die grundsätzlich für das Stadtgebiet gelte. In typischerweise verkehrsintensiven Gebieten sowie in solchen Bereichen, die eine besondere städtebauliche Qualität aufwiesen, schränke die Beklagte die Nutzung ein. Die Beklagte müsse sich dabei auf eine typisierende Betrachtung stützen, weil sie die konkrete Nutzung der Straße durch die „Pingler“, insbesondere die Nutzungszeiten, nicht vorhersehen könne, wenn diese nicht in besonderer Weise spezifiziert werde. Die Beklagte habe also nur die Möglichkeit, in typisierender Betrachtung einzelne Bereiche als verkehrlich und städtebaulich ungeeignet anzusehen. Wenn die konkrete Nutzung entgegen dieser typisierenden Betrachtung unschädlich sei, so habe der jeweilige „Pingler“ die Möglichkeit, dies im Wege einer Ausnahme geltend zu machen. Dann obliege es ihm aber, diese Ausnahme unter Benennung bestimmter Umstände zu beantragen. Insbesondere sei die Fläche, welche in Anspruch genommen werden solle, konkret zu benennen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
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Die angegriffene Auflage sei rechtmäßig. Diese Abstandsregelung bezwecke, dass Märkte und Veranstaltungen einen abgegrenzten Charakter bewahrten. Im Bereich der festgesetzten Veranstaltungen der §§ 64ff. GewO bestehe kein Anspruch auf Zulassung zu der festgesetzten Veranstaltung, wenn die Kapazität erschöpft sei. Insbesondere könne die zuständige Gebietskörperschaft auch nicht dazu verpflichtet werden, die Kapazität zu Gunsten eines Bewerbers auszuweiten. Wäre es nicht möglich, Sondernutzungen im Umfeld dieser Veranstaltungen zu beschränken, würde die Kapazitätsbeschränkung unterlaufen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die so begrenzte Veranstaltung auf der Grundlage der Gewerbeordnung festgesetzt sei oder ob sich die zuständige Behörde eines anderen Zulassungsinstruments bediene. Typischerweise komme es im Umfeld von Märkten und Veranstaltungen zu einer hohen Verkehrskonzentration. Die angegriffene Auflage trage dieser typischen Entwicklung Rechnung, indem sie das „Pingeln“ im verkehrsintensiven Umfeld dieser Veranstaltungen untersage. Die sogenannte Abstandsregelung diene damit nicht dem Konkurrenzschutz privater Händler. Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Es könne mit eindeutiger Sicherheit gesagt werden, ob eine Sondernutzung gegen das Abstandsgebot verstoße oder nicht. Die Tatsache, dass der einzuhaltende Abstand für denjenigen, der auf der Straße stehe, nicht ohne technische Hilfsmittel zu erkennen sei, stehe dem nicht entgegen. Nicht nachvollziehbar seien die Bedenken im Hinblick auf die Frage, von wo aus der Abstand, den die „Pingler“ zu halten hätten, gemessen werden solle. Ein „Abstand" könne schon seinem Wortlaut nach nur von dem Rand eines Objekts her entstehen. Auch die aufgeworfene Frage, ob mit der „Veranstaltung, die durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet ist", eine solche gemeint sei, die 1.000 Besucher gleichzeitig oder in einem beliebigen Zeitraum besuchten, lasse sich zwanglos im ersteren Sinne beantworten.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Soweit der Kläger die Klage konkludent zurückgenommen hat - hinsichtlich der Erlaubnis, auch während des ersten Halbjahres 2013 am M.-see und (ganzjährig) in der Geibelstraße ambulanten Straßenhandel zu betreiben - ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
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Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem sich aus dem Entscheidungsausspruch ergebenden Umfang Erfolg.
- 26
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm zu erlauben, seinen ambulanten Straßenhandel (auch) in Straßen, die in der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage III der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung - SNS -) vom 13. November 2008 (Gem. Abl. 2008, S. 467), geändert durch Satzung vom 24. Mai 2012 (Gem. Abl. 2012, S. 264), festgesetzten Innenstadtzone verlaufen, sowie an den von ihm bezeichneten Teilen des M.-seeufers auszuüben (1.).
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Hingegen ist die Auflage, die ihm gebietet, einen Mindestabstand von 250m Luftlinie zu Märkten, Schulstandorten und großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, zu wahren, rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (2.).
- 28
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nds. Straßengesetz - NStrG - ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung (Satz 1). Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde (Satz 2). Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln (Satz 4).
- 29
Das Recht der Sondernutzung ist damit gesetzlich als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Da der ambulante Straßenhandel über den Gemeingebrauch hinausgeht, steht es im Ermessen der Beklagten, diese Sondernutzung hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" durch ihr Satzungsrecht zu regeln. Hierbei hat die Beklagte zu beachten, dass Schutzgut der straßenrechtlichen Erlaubnispflicht für Sondernutzungen vor allem das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Schutz des Straßenbildes ist (BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 6/78 -, BVerwGE 56, 56 = NJW 1978, 1937). Ferner können städteplanerische und baupflegerische Belange in die Ermessenserwägung einbezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1994 - 12 L 2354/92 -, juris; Beschl. v. 14.02.2013 - 7 LA 161/11 -).
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Zwar kann nach § 11 Abs. 1 SNS der ambulante Handel erlaubt werden. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 SNS ("Besondere Gebietsbeschränkungen"), wonach in der Innenstadt - zeichnerisch dargestellt in der Anlage III zur Sondernutzungssatzung; hier liegen die streitbefangenen Straßenflächen -, an den M.-seeufern, der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmer Straße u. a. der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb genehmigter Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt ist, und die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SNS, wonach für bestimmte Bereiche der Beklagten im Genehmigungsverfahren Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen zugelassen werden können, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen vereinbar ist, halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht in § 18 NStrG und Art. 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Grundgesetz -GG-. Art.12 GG vermittelt keinen - uneingeschränkten bzw. nicht einschränkbaren - Anspruch des Straßenhändlers auf Sondernutzung aller Straßen einer Stadt zum ambulanten Handel.
- 31
Der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid vom 20. Dezember 2012 folgt den Regelungen der Sondernutzungssatzung der Beklagten als Ortsgesetz. Die Begründung, die in der Ratsdrucksache Nr. 0149/2012 für die Ausweitung der Innenstadtzone durch die im Jahre 2012 erfolgte Änderung der Sondernutzungssatzung gegeben ist, trägt die von dem Kläger angegriffene Regelung. Danach sei die städtebauliche Besonderheit der Gartendenkmale bzw. des Ensembles Rathaus, M.-park, Landesmuseum sowie Sprengel-Museum schützenswert. Im Zusammenhang mit Großveranstaltungen in der AWD-Arena sei dieses Erscheinungsbild durch einen unattraktiven ambulanten Handel (überwiegend Alkoholverkauf) im Bereich des Landesmuseums sowie des Sprengel-Museums stark beeinträchtigt. Durch die Ergänzung der Innenstadtzone um das Landes- und das Sprengel-Museum werde der städtebaulichen Besonderheit dieser touristischen Attraktionen Rechnung getragen.
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Dass insbesondere der südliche Teil der durch die Anlage III der Sondernutzungssatzung geschützten Innenstadtzone mit Rathaus, M.-park, Landesmuseum, Staatskanzlei, Sprengelmuseum und M.-seeufern einer besonderen städtebaulichen Wertung zugänglich ist, ist für die Kammer offensichtlich. Daher ist nicht zu erkennen, dass sich das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 SNS auf „Null“ reduziert haben könnte. Auch im Übrigen sind Fehler bei der Ermessensausübung nicht gegeben.
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2. Anders verhält es sich mit der nach Auffassung der Kamer selbstständig anfechtbaren Auflage:
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„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
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Die selbständig anfechtbare Auflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist von einer bislang ermessenswidrigen Begründung getragen, inhaltlich hinsichtlich der Definition der „großen Veranstaltung“ zu unbestimmt und hinsichtlich der Größe des Sperrkreises von 250m unverhältnismäßig. Die Auflage verstößt gegen § 18 NStrG, §§ 36 und 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Einzelnen:
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Zunächst kann die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der streitbefangenen Auflage nicht vorhalten, er betreibe ambulanten Straßenhandel mit einem untauglichen Gefährt (hier: mit Rollen versehene Truhe). Zum einen hat die Beklagte im Erlaubnisverfahren weder Anforderungen an das Gefährt gestellt, noch eine Fahrzeugbeschreibung angefordert. Zum anderen ist die Frage der Tauglichkeit des Gefährts für den ambulanten Straßenhandel im Umherziehen oder -fahren eine Frage des etwaigen Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis, nicht jedoch eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Abstandsauflage.
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Da der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abstandsregelung insoweit keine gesonderte Begründung enthält, ist auf die Motive der Satzungsänderung abzustellen. Danach stellt sich die Regelung als ausschließlicher Konkurrenzschutz zu großen Veranstaltungen dar. Denn in der - bereits zitierten - Drucksache Nr. 0149/2012 heißt es hierzu:
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„Der ambulante Handel im Umherziehen (Pingeln) nutzt derzeit imageträchtige und touristisch wichtige Großveranstaltungen in der Stadt Hannover (z.B. M.-seefest) für den Verkauf von Alkohol. Durch den Verkauf aus nicht ansprechenden Vorrichtungen (z.B. Kühltruhen auf Rollen) wird das städtische Bestreben, hochwertige Veranstaltungen zu organisieren, konterkariert. Die TeilnehmerInnen an diesen Veranstaltungen hingegen investieren entsprechend den Ausschreibungen hohe Summen in ihre Standeinheiten und müssen zudem noch weitaus höhere Gebühren bezahlen. Sie sorgen damit für die große Anziehungskraft dieser Veranstaltungen, von denen dann der ambulante Handel profitiert. Durch die Neuregelung sollen VeranstalterInnen und TeilnehmerInnen geschützt und der Eindruck von wenig ansehnlichen "Nebenveranstaltungen" vermieden werden.“
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Dieser Zweck, der auf Konkurrenzschutz abzielt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 12.04.2007 - 1 BvR 78/02 -, NVwZ 2007, 1306) im Straßenrecht nicht legitim.
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Soweit die Beklagte im Klageverfahren vorträgt, der 250m-Sperrkreis zu Veranstaltungen wie dem M.-seefest oder auch zu Wochenmärkten erfülle eine Abgrenzungsfunktion, um „Nebenveranstaltungen“ von den „Hauptveranstaltungen“ zu differenzieren, stellt sich die 250m-Sperrkreis-Regelung als unverhältnismäßig dar. Zwar liegt der Zweck der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen auch darin, dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis Rechnung zu tragen, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen; diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion kann zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen und begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Grundrechte nur geringfügig berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.1980 - 7 B 155/79 -, NJW 1981, 472). Zur Abgrenzung des ambulanten Handels zu den genannten Veranstaltungen bedarf es aber jedenfalls nicht eines derart weiten Sperrkreises von 250m. Im Übrigen hat die Beklagte bislang nicht hinreichend dargetan, dass vorliegend eine Abgrenzung zwischen dem ambulanten Handel und den o. g. Veranstaltungen (aus anderen Gründen als dem Konkurrentenschutz) auch erforderlich ist, um einen Interessenausgleich herbeizuführen. Die räumliche Abgrenzung einzelner Sondernutzungen mittels eines Sperrkreises bedarf einer gesonderten, straßenrechtlich legitimen Begründung.
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Die Einlassung der Beklagten, der Sperrkreis gewährleiste bzw. erhöhe jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist insofern bereits widersprüchlich, als die Beklagte in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2013 den ambulanten Straßenhandel am Nordufer des M.-sees, der einen Hauptan- und -abmarschweg zur HDI-Arena bildet, erlaubt. Die Erwägung der Beklagten ist deshalb nicht tragfähig. Zudem hat das VG Berlin (Urt. v. 05.09.2001 - 25 A 239/98 -, NZV 2002, 55) straßenverkehrsrechtlich selbst einen 100m-Sperrkreis an U-und S-Bahnaufgängen für ambulante Straßenhändler für unverhältnismäßig erachtet. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch soweit die Sicherheit an Schulstandorten gewährleistet werden soll, bedarf es jedenfalls nicht eines 250m-Sperrkreises.
- 42
Die Auflage ist im Übrigen insoweit unbestimmt, als sie die großen Veranstaltungen, zu denen der Kläger Abstand halten soll, nicht bezeichnet und insbesondere auch nicht klarstellt, ob es sich um straßenrechtlich genehmigte Veranstaltungen oder auch andere Veranstaltungen (Fußballspiele, Konzerte außerhalb des Straßenraums) handelt.
- 43
Die Regelung, wonach zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet seien, ein Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren ist, ermöglicht es dem Kläger nicht, in Grenzfällen sein Handeln darauf einzurichten. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger mit hinreichender Sicherheit - gegebenenfalls kurzfristig - die Kenntnis von der Teilnehmerzahl einer Veranstaltung erlangen kann. Da nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) SNS ordnungswidrig i. S. d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 NStrG bei der Benutzung der durch diese Satzung erfassten Straßen handelt, wer einer nach § 13 Abs. 2 SNS erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, muss für den Handeltreibenden jederzeit erkennbar sein, ob/wann er sich ordnungswidrig verhält. Dies ist vorliegend nicht gewährleistet.
- 44
Ein 250m-Sperrkreis ist auch nicht erforderlich, um leichtsinniges Verhalten von Schülerinnen und Schülern an Schulstandorten abzuwenden. Wenn überhaupt, kann erst das Auftauchen eines „Pinglers“ im Sichtfeld einer Schule Schülerinnen und Schüler dazu provozieren, Straßen unbedacht zu überqueren. Auch insofern ist ein 250m-Sperrkreis unverhältnismäßig, zumal sich in den Teilen des Stadtgebietes, die für den ambulanten Handel grundsätzlich geöffnet sind, eine Vielzahl von Schulstandorten befindet. Die mit der Auflage angeordneten 250m-Abstandsflächen von Schulstandorten überschneiden sich dabei vielfach. Hierdurch und im Zusammenwirken mit entsprechenden Abstandskreisen um Wochenmärkte und Veranstaltungen wird die Auflage zudem in ihrer Gesamtheit unverhältnismäßig.
III.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
- 46
Die Berufung ist nach §§ 124a, 124 II Nr. 3 VwGO für die Beklagte zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob es straßenrechtlich gerechtfertigt ist, in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur räumlichen Abgrenzung des ambulanten Straßenhandels zu Veranstaltungen und festgesetzten Märkten im Straßenraum eine Auflage aufzunehmen, wonach der ambulante Handel 250m Abstand zu einer Veranstaltung bzw. einem festgesetzten Markt zu halten hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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Referenzen
- 7 LA 161/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 2354/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 NStrG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 C 6/78 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 155 1x
- 7 B 155/79 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 92 1x
- 25 A 239/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 61 Abs. 1 Nr. 1 NStrG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 64ff. GewO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 78/02 1x (nicht zugeordnet)