Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 3598/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Schulorganisationsmaßnahme.
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Die Antragstellerin wohnt zusammen mit ihrem 1999 geborenen Sohn A., ihrem 2003 geborenen Sohn M. und ihrer 2005 geborenen Tochter J., für die sie allein sorgeberechtigt ist, in S., einem Ortsteil der Stadt W. Ihr Sohn A. besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 10. Klasse der Realschule, ihr Sohn M. die 6. Klasse des Realschulzweiges der G.-Schule in S. und ihre Tochter J. die 3. Klasse der Grundschule S.
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Bereits mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte die Antragsgegnerin der beigeladenen Landesschulbehörde mit, dass eine politische Entscheidung über die Aufhebung der Haupt- und Realschule G.-Schule in S. und des Gymnasiums S. wegen sinkender Schülerzahlen und notwendigen Erhaltungsinvestitionen von mehreren Millionen Euro anstünde. Der mit dieser Angelegenheit befasste Ortsrat S. beschloss am 27.06.2012, dass die Schulen im Schulzentrum S. noch bis 2019 Schüler aufnehmen sollten und der Rat der Antragsgegnerin frühestens 2017 über die Zukunft des Schulzentrums S. beschließen solle. Die Antragsgegnerin teilte der Beigeladenen dazu mit Schreiben vom 11.09.2012 mit, dass die Realschule in S. spätestens 2020 aufgelöst werden solle. Im September 2012 seien insgesamt 40 Schüler im 5. Jahrgang des Realschulzweiges der G.-Schule in S. beschult worden, die damit zweizügig geführt werde. Der Hauptschulzweig dieser Schule laufe bereits aus, im 7. Jahrgang dieses Schulzweiges würden 13 Schüler beschult werden. Ausweislich eines Vermerks der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 06.11.2012 befand sich das Schulzentrum S. bereits damals in einem schlechten baulichen Zustand, der einen hohen Sanierungs- und Modernisierungsaufwand erfordere. Die Gesamtkosten für die Außen- und Innensanierung würden sich auf geschätzte 10 Millionen Euro belaufen.
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Am 02.11.2012 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, dass ein Konzept zur mittelfristigen Schließung der G.-Schule und des Gymnasiums S. für die Zeit ab 2019 zu entwickeln sei. Dies sei angesichts der stark sinkenden Schülerzahlen geboten.
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Am 03.09.2014 wurde in einer verwaltungsinternen Besprechung der Antragsgegnerin angemerkt, dass sich zum Schuljahr 2014/2015 nur sehr wenige Schüler beim Schulzentrum S. angemeldet hätten. Der Realschulzweig der G.-Schule könne nur zweizügig geführt werden, dies gelte auch für den in der Kernstadt W. gelegenen Realschulzweig der O.-Schule. Dies wurde dem Verwaltungsausschuss in der Sitzung am 22.09.2014 mitgeteilt. Mit Vorlage vom 13.11.2014 schlug die Verwaltung den Gremien der Antragsgegnerin vor, den Realschulzweig der G.-Schule in S. beginnend ab dem 5. Jahrgang mit dem Schuljahr 2015/2016 aufsteigend auslaufen zu lassen. Es seien stark sinkende Schülerzahlen insbesondere im Realschulbereich zu prognostizieren. So werde die Zahl der Realschüler von derzeit 88 auf 61 im Schuljahr 2022/2023 zurückgehen. Am 18.09.2014 seien in der G.-Schule 39 und in der O.-Schule 49 Realschüler beschult worden. Beide Schulen könnten deshalb bereits derzeit nur zweizügig geführt werden. Ab dem Schuljahr 2018/2019 könne die G.-Schule bei einer prognostizierten Schülerzahl von 28 nur noch einzügig geführt werden. Für das Schuljahr 2022/2023 sei lediglich eine Schülerzahl von 25 zu erwarten. Die O.-Schule könne demgegenüber durchgehend bis zum Schuljahr 2022/2023 zweizügig geführt werden. Im Schuljahr 2022/2023 seien noch 38 Schüler im Realschulbereich zu erwarten. Der Realschulbereich solle deshalb bei der O.-Schule in W. zusammengelegt werden.
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Die Antragsgegnerin hörte mit Schreiben vom 20.11.2014 den Stadtelternrat, den Stadtschülerrat und die Region Hannover zu der beabsichtigten Schulorganisationsmaßnahme an und bat um Stellungnahme bis zum 10.12.2014.
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Der Ortsrat S. lehnte in seiner Sitzung am 25.11.2014 die Vorlage der Verwaltung ab. Am 02.12.2014 befasste sich der Schulausschuss der Antragsgegnerin in Anwesenheit einer Eltern- und einer Schülervertreterin mit dem Vorschlag der Verwaltung, den Realschulzweig der G.-Schule ab dem Schuljahr 2015/2016 aufsteigend auslaufen zu lassen. Dabei wurde eine neue Schülerzahlenprognose vorgelegt, weil die amtliche Schülerzahlenstatistik 2014 bei der Erstellung der Ratsvorlage noch nicht fertiggestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen wurde während der Beratung angesprochen, dass eine zweizügige und eine einzügige Realschule nicht überlebensfähig seien und eine Dreizügigkeit dem Qualitätsanspruch der O.-Schule diene. Die Elternvertreterin machte geltend, dass keine Erwägungen zur Schulqualität sowie zur Inklusion und der Entwicklung des Fliegerhorstes W. angestellt worden seien. Der Vertreter der Verwaltung erwiderte dazu, dass ein signifikanter Anstieg der Schülerzahlen im Zusammenhang mit der geplanten personellen Erweiterung des Fliegerhorstes W. nicht zu erwarten sei. Den Antrag der Elternvertreterin auf Verschiebung der Beratung, der u.a. mit einem unzureichenden Informationsstand begründet worden war, lehnte der Schulausschuss mit 6 gegen 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. Mit 7 gegen 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfahl der Schulausschuss, dem Rat der Antragsgegnerin vorzuschlagen, die G.-Schule vorbehaltlich der Zustimmung der Beigeladenen zum Schuljahresbeginn 2015/2016 aufsteigend aufzuheben.
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Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin setzte am 08.12.2014 eine Beschlussfassung über den Vorschlag der Verwaltung von der Tagesordnung ab. Auch der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 10.12.2014, nicht über den Vorschlag der Verwaltung zu entscheiden. Der Stadtelternrat und der Stadtschülerrat hatten bereits am 09.12.2014 um Fristverlängerung gebeten, weil sie erst nach Vorlage der neuesten Schülerzahlenprognose eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Verwaltung abgeben wollten.
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Mit Vorlage vom 17.12.2014 legte die Verwaltung der Antragsgegnerin neue Prognosezahlen vor. Danach werde sich die Zahl der Realschüler von 91 im Schuljahr 2014/ 2015 auf 65 im Schuljahr 2022/2023 verringern. An der G.-Schule werde die Schülerzahl von 40 im Schuljahr 2014/2015 auf 26 im Schuljahr 2022/2023 sinken. Die G.-Schule könne bei einer Schülerzahl von 28 ab dem Schuljahr 2020/2021 nur noch einzügig geführt werden. Hinsichtlich der O.-Schule werde die Schülerzahl im Realschulbereich von 51 Schülern im Schuljahr 2014/2015 auf 39 Schüler im Schuljahr 2022/2023 sinken. Sie könne deshalb im Realschulbereich durchgängig zweizügig geführt werden.
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Mit Schreiben vom 05.01.2015 gab der Stadtelternrat, dessen Vorsitzende die Antragstellerin ist, eine ablehnende Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass keine Notwendigkeit bestehe, die G.-Schule in S. ab dem Schuljahr 2015/ 2016 zu schließen. Die Schulqualität werde erst in 5 Jahren von den sinkenden Schülerzahlen beeinflusst. Bis dahin könnten beide Realschulen zweizügig geführt werden. Auch seien die vorgelegten Prognosezahlen zu bezweifeln. Die Stellungnahme des Stadtelternrates wurde den Mitgliedern des Schulausschusses und des Rates mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2015 zugeleitet.
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Die Antragsgegnerin teilte dem Stadtelternrat auf dessen Anfrage zu den finanziellen Auswirkungen der geplanten Schulorganisationsmaßnahme mit Schreiben vom 09.01.2015 mit, dass sich bei einem Auslaufen des Schulzentrums S. die räumlichen und sächlichen Kosten nicht verändern würden. Dies sei bei einem längeren Betrieb des Schulzentrums S. wegen des erheblichen Renovierungsbedarfs anders. In spätestens 6 Jahren sei eine Grundsanierung der Gebäude des Schulzentrums S. mit Kosten von etwa 10 Millionen Euro erforderlich.
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Am 19.01.2015 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin mit 9 gegen 2 Stimmen die aufsteigende Aufhebung der G.-Schule in S. zu befürworten. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 21.01.2015 mit 29 gegen 8 Stimmen die G.-Schule vorbehaltlich der Genehmigung der beigeladenen Landesschulbehörde zum Schuljahr 2015/2016 beginnend mit dem 5. Jahrgang aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 06.02. 2015 die Genehmigung der Beigeladenen zu dieser Schulorganisationsmaßnahme und machte am 11.02.2015 den Ratsbeschluss in der L.-Zeitung öffentlich bekannt.
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Die Antragstellerin und weitere 12 Eltern und Kinder haben am 11.03.2015 Klage mit dem Begehren erhoben, den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 21.01. 2015 aufzuheben (6 A 1583/15). Während dieses Klageverfahrens hat die Beigeladene mit Bescheid vom 16.04.2015 die auslaufende Aufhebung der G.-Schule ab dem Schuljahr 2015/2016 mit dem Hinweis genehmigt, die künftige Beschulung der Realschüler werde an der O.-Schule in W. sichergestellt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor der Beigeladenen weitere Schülerzahlen zum Stand 14.04.2015 übermittelt. Danach werden die Schülerzahlen im Realschulbereich von 91 im Schuljahr 2014/2015 auf 67 im Schuljahr 2025/2026 absinken. An der G.-Schule werde sich die Schülerzahl von 40 im Schuljahr 2014/2015 auf 27 in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 verringern. An der O-Schule werde sich die Schülerzahl im Realschulbereich von 51 im Schuljahr 2014/2015 auf 40 in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 verringern.
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Mit Allgemeinverfügung vom 11.06.2015 - bekanntgemacht am 13.06.2015 in der L.-Zeitung - ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Ratsbeschluss vom 21.01.2015 die auslaufende Aufhebung des Realschulzweiges der Haupt- und Realschule G.-Schule zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 an und teilte dazu mit, dass ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 keine neuen Schüler mehr in den 5. Jahrgang der G.-Schule aufgenommen würden. Neueinschulungen im Realschulbereich seien nur noch an der O.-Schule in W. möglich. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Schulorganisationsmaßnahme angeordnet. Dazu heißt es im Wesentlichen, die Schülerzahlen in den Realschulzweigen der Stadt W. seien seit 2010 stark rückläufig. Derzeit würden im 5. Jahrgang der G.-Schule 40 Realschüler und im 5. Jahrgang des Realschulzweiges der O.-Schule 49 Schüler beschult. Beide Realschulen könnten nur noch zweizügig geführt werden und erfüllten damit nur noch die Mindestanforderungen der Schulorganisationsverordnung. In den nächsten 10 Jahren sei im Realschulbereich ein weiterer Rückgang von 89 Schülern auf 67 Schüler zu prognostizieren. Die nach der Schulorganisationsverordnung erforderlichen Mindestanforderungen könnten dann nur noch von einer Realschule erfüllt werden, die dann knapp dreizügig sei. Für eine Zusammenlegung der Realschulbereiche an der O.-Schule sprächen der gute bauliche Zustand des Schulgebäudes, die Zahl der Unterrichtsräume und die zentrale Lage der Schule. Schülern, die bereits die G.-Schule besuchten, werde Vertrauensschutz gewährt, weil sie weiterhin diese Schule bis zum 10. Jahrgang besuchen könnten. Die Schulorganisationsmaßnahme sei nicht mit unzumutbaren Belastungen für neue Schüler des Realschulbereiches verbunden. Die Entfernung zwischen den Schulstandorten betrage nur 9 km, der Bus sei nur etwa 20 Minuten unterwegs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, weil Schulorganisationsmaßnahmen ihrer Art und Dringlichkeit auf eine alsbaldige Umsetzung angewiesen seien. Auch benötigten Eltern und Schüler des zukünftigen 5. Jahrganges sowie die Schulen und die Beigeladene eine Planungssicherheit.
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Die Kläger des Verfahrens 6 A 1583/15 haben die Allgemeinverfügung vom 11.06.2015 am 13.07.2015 in das Klageverfahren einbezogen.
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Die Antragstellerin hat am 13.07.2015 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung vom 11.06.2015 nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 sind die 2005 geborene Tochter J. der Antragstellerin und der 2005 geborene Schüler J. M. als weitere Antragsteller dieses Verfahrens bezeichnet worden. Die Kammer hat insoweit das Verfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 verkündeten Beschluss abgetrennt und führt deren Verfahren unter dem Az.: 6 B 4342/15 fort.
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Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Ihre Tochter J. werde zwar im Schuljahr 2015/2016 eine 4. Klasse der Grundschule S. besuchen. Der Aufnahmestopp an der G.-Schule, der auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückzuführen sei, habe aber bereits jetzt faktische Auswirkungen. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet. Die Begründung enthalte lediglich formelhafte Ausführungen ohne jeden Einzelfallbezug. Auch nehme die Antragsgegnerin mit dem Sofortvollzug die Hauptsache vorweg und verhindere, dass sich Schüler im Schuljahr 2015/2016 am Realschulzweig der G.-Schule neu anmeldeten. Der Ratsbeschluss vom 21.01.2015 leide zudem an Verfahrensfehlern. Der Stadtelternrat und der Stadtschülerrat hätten keine angemessene Zeit gehabt, über die geplante Schulorganisationsmaßnahme zu beraten. Die Verwaltung der Antragsgegnerin habe zunächst eine Äußerungsfrist bis zum 10.12.2014 gesetzt, obwohl der Schulausschuss bereits am 02.12.2014 und der Verwaltungsausschuss am 08.12.2014 über die Schulorganisationsmaßnahme beraten sollten. Die nach der Vertagung der Beschlussfassung abgegebenen Stellungnahmen des Stadteltern- und des Stadtschülerrates seien nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen worden. Der Schulausschuss habe sich jedenfalls mit den Stellungnahmen nicht befassen können, weil er bereits am 02.12.2014 über den Vorschlag der Verwaltung beschlossen habe. Der Ratsbeschluss verletze auch das Gebot der gerechten Abwägung und greife unzumutbar in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Die vorgelegten Prognosezahlen rechtfertigten derzeit keine Schulschließung. Sie orientierten sich lediglich an der Bevölkerungsprognose der Region Hannover die für die Stadt W. bis 2025 von einem Bevölkerungsrückgang für alle Altersgruppen von lediglich 2,2 % ausgehe. Lokale Entwicklungen seien in die Schülerprognose nicht eingeflossen. So seien der Ausbau des Fliegerhorstes W. und die Siedlungsentwicklung im Bereich H./A. nicht berücksichtigt worden. Die Schulträgervereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Sch., wonach Schüler aus H. im Schulzentrum S. beschult werden könnten, sei bislang nicht gekündigt worden. Etwa 30 % der Schüler kämen aus H. Die aktuellen Schülerzahlen seien wenig aussagekräftig, weil die Antragsgegnerin seit Januar 2015 die Eltern hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten zwischen zwei Realschulen verunsichere. Viele Eltern hätten deshalb statt der O.-Schule gleich die IGS W. gewählt. Dies gelte insbesondere für Schüler aus H., die einen Anteil von etwa 30 % ausmachten. Auch habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung pädagogische und organisatorische Fragen ausgeblendet. Es habe insbesondere keine umfassende Bestandsaufnahme des Profils der betroffenen Schulen und deren Schulqualität gegeben. Auch sei der Wunsch der Eltern und ihrer Kinder, eine bestimmte Schule zu besuchen, nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Die Fahrzeit zwischen S. und der O.-Schule in W. betrage bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur 20 Minuten, sondern eine Stunde. Es gebe keine direkte Busverbindung von S. zu dieser Schule, die Busse endeten vielmehr am Bahnhof W.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer am 11. März 2015 erhobenen und am 13. Juli 2015 erweiterten Klage 6 A 1583/15 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 über die auslaufende Aufhebung des Realschulzweiges der G.-Schule in S. wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie erwidert: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr begehrten vorläufigen Rechtsschutz habe. Sie könne nur Erziehungsrechte für ihre eigenen Kinder und damit insbesondere für M. und J. geltend machen. Ihr Sohn M. werde bereits im Realschulzweig der G.-Schule beschult und sei deshalb von der umstrittenen Schulorganisationsmaßnahme nicht betroffen. Ihre Tochter J. könne frühestens im Schuljahr 2016/2017 eine Realschule besuchen, so dass die Schulorganisationsmaßnahme noch keine Auswirkungen für sie habe. Über das Begehren der Antragstellerin könne deshalb im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit dem Hinweis auf die notwendige Planungssicherheit für alle Beteiligte ausreichend begründet worden. Schulorganisationsmaßnahmen seien in höherem Maß als Einzelverwaltungsakte auf eine sofortige Durchsetzung angewiesen. Die mit Verfügung vom 11.06.2015 getroffene Schulorganisationsmaßnahme sei auch offensichtlich rechtmäßig. Der Ratsbeschluss vom 21.01.2015 sei weder mit Verfahrensfehlern behaftet noch seien bei der Abwägung eigene Belange der Eltern und der Schüler unberücksichtigt geblieben. Der Stadteltern- und der Stadtschülerrat hätten vor den Sitzungen des Verwaltungsausschusses am 19.01.2015 und des Rates am 21.01.2015 ausreichend Zeit gehabt, sich mit der geplanten Schulschließung der G.-Schule zu befassen. Der Stadtelternrat habe sich am 05.01.2015 schriftlich geäußert, der Stadtschülerrat habe während der Sitzung des Schulausschusses am 14.01.2015 eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Die aktuellen Anmeldezahlen rechtfertigten keine zwei Realschulstandorte in der Stadt W. Für das Schuljahr 2015/2016 hätten sich insgesamt nur 38 Schüler für den Realschulbereich angemeldet. Tatsächlich habe die O.-Schule mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 42 Schüler (Stand. 02.09.2015) in den Realschulbereich aufgenommen. Bereits mit der Errichtung der IGS W. im Jahr 2012 sei absehbar gewesen, dass der Bestand aller Schulen in S. nicht mehr gesichert sei. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Prognosezahlen beruhten auf der amtlichen Schülerzahlenstatistik der Region Hannover und Ermittlungen des Einwohnermeldeamtes der Stadt W. Die Zahlen ließen deutlich erkennen, dass die Anzahl der Schüler im Realschulbereich nicht für zwei Realschulen ausreichten. Bei Fortführung des Gymnasiums und der G.-Schule in S. müssten etwa 10 Millionen Euro in die Gebäudesubstanz investiert werden. Beachtliche Belange der Eltern und der Schüler stünden der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Bereits jetzt besuchten viele Schüler aus S. Schulen in der Kernstadt W. Die Schüler aus S. könnten ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln die O.-Schule in W. erreichen. Für Schüler des Sekundarbereiches I sei eine Wegezeit von bis zu 60 Minuten zumutbar, die nicht überschritten werde.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie verweist auf die von ihr mit Bescheid vom 16.04.2015 erteilte Genehmigung der Schulorganisationsmaßnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 3598/15 und 6 A 1583/15 und der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) verwiesen.
II.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom 11.06.2015 verfügte Schulorganisationsmaßnahme. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht nur, wenn die Vollziehungsanordnung der Behörde den Antragsteller aktuell in irgendeiner Weise rechtlich oder tatsächlich belastet. Ziel dieses Verfahrens ist es, Schutz vor vorläufigen Rechtsnachteilen zu bieten (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 1). Auf mögliche zukünftige Nachteile kann angesichts der Zielrichtung dieses Verfahrens nicht abgestellt werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss mithin derzeit die Rechtsposition des Antragstellers vorübergehend verbessern (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 - juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2007 - 17 B 2549/06 - juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschl. v. 13.05. 2002 - 8 S 16/02 - juris Rn. 12). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die angestrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der auch von ihr erhobenen Klage 6 A 1583/15 hätte für die Antragstellerin derzeit keine Auswirkungen, weil keines ihrer Kinder unmittelbar vor dem Besuch der Realschule steht. Nur insoweit kann die Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Erziehungsrecht ableiten, dass damit auch die Bestimmung des Bildungsweges und die Entscheidung über die von ihren Kindern zu besuchende Schule umfasst werden.
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Ihr 1999 geborener Sohn A. hat im Schuljahr 2014/2015 den 10. Jahrgang des Realschulzweiges der G.-Schule besucht. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass ihr Sohn A. von der Schulorganisationsmaßnahme betroffen sei, weil er auch noch im Schuljahr 2015/2016 eine Realschule besuchen werde. Ihr Sohn M. hat im Schuljahr 2014/2015 den 6. Jahrgang des Realschulzweiges der G.-Schule besucht und kann diese Schule weiter besuchen, weil die Schule nicht vollständig, sondern beginnend mit dem 5. Jahrgang aufgehoben worden ist. Darauf hat die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 11.06.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die 2005 geborene Tochter J. der Antragstellerin hat im Schuljahr 2014/2015 die 3. Klasse der Grundschule S. besucht und wird im Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse der Grundschule S. besuchen. Dies hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausdrücklich bestätigt. Auch die Tochter J. ist mithin nicht unmittelbar von der aufsteigenden Schließung der G.-Schule in S. betroffen, weil sie frühestens mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine Realschule besuchen kann. Die aufsteigende Schließung der G.-Schule ist im Übrigen auch nicht irreparabel, sondern lässt sich rückgängig machen. In der G.-Schule werden derzeit weiterhin Realschüler beschult, die entsprechenden Schulräume sind auch weiterhin vorhanden.
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Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet.
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Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht der Antragstellerin in dem Bescheid vom 11.06.2015 in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat mit Bezug auf die mit dem 5. Jahrgang beginnende Schließung der G.-Schule ausgeführt, dass insbesondere auch die Eltern und Schüler des zukünftigen 5. Jahrganges Planungssicherheit benötigen. Die Gesichtspunkte der Planungssicherheit und der zeitnahen Anpassung der geplanten neuen Schulorganisation sind geeignet, den Sofortvollzug einer Schulorganisationsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.08. 2009 - 19 B 1129/08 - juris Rn. 6; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1412).
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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2015 verfügten Schulorganisationsmaßnahme überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung auch das private Interesse der Antragstellerin an einem uneingeschränkten Fortbestand des Realschulzweiges der G.-Schule und insbesondere an einer Fortführung des 5. Jahrganges auch für die Schuljahre ab 2015/2016. Der Bescheid vom 11.06.2015 leidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts weder an durchgreifenden Verfahrensfehlern noch lässt die verfügte, aufsteigende Schließung der G.-Schule ab dem 5. Jahrgang grobe, die Rechte der Antragstellerin verletzende Planungsfehler erkennen.
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Der Stadtelternrat und der Stadtschülerrat hatten vor der Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 19.01.2015 und des Rates am 21.01.2015 ausreichend Gelegenheit, zu der mit dem 5. Jahrgang beginnenden Schließung der G.-Schule Stellung zu nehmen (vgl. §§ 99 Abs. 1 Satz 3, 84 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Der Stadtelternrat hat mit Schreiben vom 05.01.2015 auch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Der Stadtschülerrat soll sich nach den Angaben der Antragsgegnerin mündlich in der Sitzung des Schulausschusses am 14.01.2015 geäußert haben. Der Schulausschuss hat sich allerdings in dieser Sitzung nicht mit der Aufhebung der G.-Schule, sondern nur mit der geplanten Umorganisation des Gymnasiums S. befasst. Unabhängig davon hat auch der Stadtschülerrat auf die ihm mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 angekündigte Schulorganisationsmaßnahme vor der abschließenden und entscheidenden Sitzung des Rates am 21.01.2015 Stellung nehmen können. Dass der Schulausschuss nicht über die Stellungnahme des Stadtelternrates und die mit Stand vom 17.12.2014 neu vorgelegten Schülerprognosezahlen befunden hat, ist unerheblich. Der Schulausschuss ist lediglich ein beratender Ausschuss des Rates (§ 71 Abs. 1 NKomVG), seinen Mitgliedern ist zudem die Stellungnahme des Stadtelternrates vom 05.01.2015 übersandt worden. Er hat ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 02.12.2014 auch keine weiteren Informationen verlangt. Vielmehr ist ein auf mangelnde Informationen gestützter Antrag der Elternvertreterin auf Verschiebung der Beratung ausdrücklich abgelehnt worden. Vor der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 19.01.2015, der nach § 76 Abs. 1 NKomVG die Beschlüsse des Rates vorzubereiten hat, hatten Stadtelternrat und Stadtschülerrat, die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 von der geplanten Schulorganisationsmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden sind, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die abschließende Entscheidung hat der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 21.01.2015 getroffen. Vor dessen Entscheidung hatten der Stadtelternrat und der Stadtschülerrat erst Recht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin hat keine greifbaren Anhaltspunkte für ihre Behauptung aufgezeigt, der Rat habe die vorliegenden Stellungnahmen bei seiner abschließenden Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen.
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Die Schulorganisationsmaßnahme ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch materiell-rechtlich durch § 106 Abs. 1 NSchG gedeckt. Nach dieser Vorschrift sind die Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Die Neufassung des § 106 NSchG durch das Gesetz vom 03.06.2015 (Nds. GVBl. S. 90) hat insoweit zu keinen Änderungen geführt. Die Entwicklung der Schülerzahlen hat die Aufhebung des Realschulzweiges der G.-Schule in S. erfordert.
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§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG verpflichtet die Schulträger, bei der planerischen und organisatorischen Entscheidung, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Aufhebung einer Schule erfordert, die Bestimmungen über die Mindestgrößen von Schulen in § 4 der nach § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG erlassenen Verordnung für die Schulorganisation vom 17.02.2011 - SchOrgVO - (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2013 (Nds. GVBl. S. 165), einzuhalten. Diese Regelung wird durch § 6 Abs. 1 SchOrgVO ergänzt, wonach sich die Prognose des Schulträgers, ob die von einer Entscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG erfasste Schule die festgesetzte Mindestgröße erreichen und einhalten wird, auf einen Entwicklungszeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen muss. Durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 4 und 6 SchOrgVO mit höherrangigem Recht bestehen nach Auffassung der Kammer (Beschluss vom 17.07. 2012 - 6 B 3873/12 - juris Rn. 44; Urteil vom 17.04.2012 - 6 A 701/11 -) nicht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.02.2012 - 2 MN 244/11 -, juris Rn. 19/20).
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Die Antragsgegnerin kann bereits derzeit nicht die Mindestanforderungen der SchOrgVO einhalten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SchOrgVO sind Realschulen mindestens zweizügig zu führen, wobei gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO eine Schülerzahl von 27 je Zug zugrunde zu legen ist. Die von der Antragsgegnerin vor der abschließenden Beschlussfassung des Rates vorgelegten Prognosen weisen auch für die Zeit ab dem Schuljahr 2015/2016 sinkende Schülerzahlen im Realschulbereich aus. Eine Schülerzahl von insgesamt 108 Schülern (4 x 27) im Realschulbereich wird auch auf längere Zeit nicht erreicht werden. Das haben auch die im Genehmigungsverfahren der Beigeladenen vorgelegten Zahlen bestätigt.
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Danach (Stand: 17.12.2014) sinkt die Schülerzahl im Realschulbereich von 75 im Schuljahr 2015/2016 auf 65 im Schuljahr 2022/2023. Auf die G.-Schule entfällt davon eine Zahl von 30 Schülern im Schuljahr 2015/2016, die allerdings dann wieder auf 33 Schüler in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 ansteigt. Auch nach dieser Prognose kann die G.-Schule mit einer von 28 auf 26 absinkenden Schülerzahl spätestens ab dem Schuljahr 2020/2021 nur einzügig geführt werden. Die prognostizierte Schülerzahl im Realschulbereich der O.-Schule steigt von 45 im Schuljahr 2015/2016 auf 49 bzw. 50 Schüler in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 an, um dann von 46 auf 39 Schüler im Schuljahr 2022/2023 abzusinken. Danach muss die O.-Schule im Realschulbereich durchweg zweizügig geführt werden. Die im Genehmigungsverfahren mit Stand vom 14.04.2015 der Beigeladenen vorgelegten Zahlen bestätigen dieses Bild. Danach sinkt die Schülerzahl im Realschulbereich von 75 im Schuljahr 2015/2016 mit zwischenzeitlichen Steigerungen auf 67 im Schuljahr 2025/2026. Auf die G.-Schule entfallen davon 30 Schüler im Schuljahr 2015/2016, für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/ 2026 werden jeweils 27 Schüler prognostiziert. Hinsichtlich des Realschulbereiches der O.-Schule werden 45 Schüler im Schuljahr 2015/2016 prognostiziert, für die Schuljahre 2024/ 2025 und 2025/2026 wird eine Zahl von jeweils 40 Schülern erwartet. Diese Prognosezahlen umfassen einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und erfüllen damit die Anforderung des § 6 Abs. 1 SchOrgVO. Auf diese Zahlen ist nach Auffassung der Kammer abzustellen, weil die vom Rat der Antragsgegnerin am 21.01.2015 beschlossene Schulorganisationsmaßnahme erst mit der nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG erforderlichen Genehmigung der Beigeladenen wirksam wird und diese Genehmigung mit Bescheid vom 16.04.2015 erteilt worden ist.
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Die erheblich angestiegene Zahl von derzeit etwa 30.000 Flüchtlingen in Niedersachsen war zu dem danach maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch die Beigeladene noch nicht absehbar und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind auch in der mündlichen Verhandlung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden, dass die zumindest ganz überwiegend der deutschen Sprache nicht mächtigen minderjährigen Flüchtlinge die Schülerzahlen im Realschulbereich der Antragsgegnerin deutlich ansteigen lassen. Die tatsächliche Zahl der derzeit im 5. Jahrgang des Realschulzweiges der O.-Schule beschulten Schüler (Stand: 02.09.2015) bestätigt eher die Annahme der Antragsgegnerin, dass von sinkenden Schülerzahlen im Realschulbereich auszugehen ist. Danach werden derzeit 42 Schülerinnen und Schüler im 5. Jahrgang des Realschulzweiges der O.-Schule beschult. Letztlich kommt es nicht darauf an, weil bereits die vorgelegten Prognosezahlen ein deutliches Zurückgehen der Schülerzahlen im Realschulbereich erkennen lassen.
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Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, die Antragsgegnerin habe bei diesen Zahlen insbesondere die Entwicklung in S. und in H. sowie die geplante Erweiterung des Fliegerhorstes W. ausgeblendet. Die Methode, mit welcher ein Schulträger die Entwicklung der Schülerzahlen seiner vorhandenen oder geplanten Schulen prognostisch ermittelt, wird ihm weder im NSchG noch in der SchOrgVO vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat es mit der Novellierung des § 106 NSchG durch Art. 11 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366) ausschließlich dem Schulträger überlassen, eine zuverlässige Methode der Entwicklungsprognose zu entwickeln, was ihm zugleich die Möglichkeit bietet, die Besonderheiten der Schülerströme in seinem Gebietsbereich zu beachten und diese in die Vorhersage einzubeziehen (Beschluss der Kammer vom 17.07.2012 - 6 B 3873/12 - juris Rn. 52). Dass sich die Antragsgegnerin auf die amtliche Schülerzahlenstatistik der Region Hannover und Ermittlungen ihres Einwohnermeldeamtes gestützt hat (vgl. Schriftsatz vom 15.07.2015, Bl. 89 GA 6 A 1583/15), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Hinweise der Antragstellerin auf die Entwicklung in S. und H. sowie hinsichtlich des Fliegerhorstes W. sind auch recht allgemein gehalten und bieten insbesondere keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schülerzahlen im Realschulbereich zukünftig deutlich ansteigen werden. Die Antragstellerin hält es vielmehr selbst für möglich, dass die Schülerzahlen im Realschulbereich ab dem Schuljahr 2019/2020 schulorganisatorische Maßnahmen erfordern könnten. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich mit der Frage befasst und diese verneint, ob die geplante personelle Erweiterung des Fliegerhorstes W. zu einem Anstieg der Schülerzahlen im Realschulbereich führen wird.
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Die Antragsgegnerin kann allerdings auch bei einer Unterschreitung der festgesetzten Mindestgröße einer Schule von ihrer Aufhebung nach § 106 Abs. 1 NSchG Abstand nehmen. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG gibt dem Schulträger auf, neben den Festlegungen der SchOrgVO gleichrangig auch das Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, welches im Fall einer Schulaufhebung - je nach Interessenlage - dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen entgegenstehen und für eine Fortführung der Schule sprechen kann. Die Kammer hat dazu im Beschluss vom 17.07.2012 (6 B 3873/12 - juris Rn. 45 - 47) ausgeführt:
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„Mit dem Berücksichtigungsgebot des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG trägt der Gesetzgeber der verfassungsimmanenten Grenze der Aufsicht des Staates über das Schulwesen Rechnung:
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Das in Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV begründete Recht des Staates zu organisatorischen Maßnahmen im Schulwesen findet nämlich seine Grenze in dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Recht ihrer Kinder auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV. Das hat zur Folge, dass das „Bedürfnis“ für eine Schulaufhebung entscheidend durch zwei Elemente bestimmt wird, nämlich auf der einen Seite die Entwicklung der Schülerzahlen und auf der anderen das Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler an der Weiterführung der Schule (Nds. Landtag, LT-Drs. 16/1787 S. 7 zu § 106). Allerdings ist es verfassungsrechtlich auch anerkannt, dass das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV keinen einklagbaren Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule vermitteln.
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Unter Berücksichtigung der so begrenzten Reichweite des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts auf Bildung hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ausgehend von der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 31.01.1964 - BVerwG VII C 65.62 - BVerwGE 18, 40 ff., DVBl. 1969 S. 930; Beschl. vom 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979 S. 352) den rechtlichen Rahmen ermittelt, in dem Schulaufhebungen im Klagewege von den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten gerichtlich überprüft werden können. Danach muss eine nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Entscheidung dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Verletzung die betroffenen Erziehungsberechtigten und ihre Kinder im Hinblick auf ihre eigenen Belange rügen können.“
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Das Nds. OVG hat zu der danach erforderlichen Abwägung zwischen der Einhaltung der Mindestanforderungen der SchOrgVO und den Interessen der Eltern und volljährigen Schüler am Fortbestand der Schule im Beschluss vom 14.08.2015 (2 LA 92/15 - juris Rn. 15) Folgendes ausgeführt:
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„Die organisationsrechtliche Entscheidung ist vielmehr nur eingegrenzt auf unzumutbare Beeinträchtigungen und grobe Planungsfehler daraufhin zu überprüfen, ob alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, ob das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stehen, sowie ob naheliegende Planungsalternativen erwogen worden sind BVerwG, (Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025). Diese Einschränkung der Prüfungsdichte ergibt sich aus dem Gewicht des in Art. 7 GG niedergelegten staatlichen Bildungs- und Erziehungsrechts, das entsprechende organisatorische Handlungsbefugnisse voraussetzt (Rux/Niehues Schulrecht, 5. Aufl., Rnr. 851, 918 ff.). Der staatliche Erziehungsauftrag der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht zwar eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Urt. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218,244; BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 - 6 B 64.07 -, DÖV 2008, 775). Anders verhält es sich aber mit dem damit einhergehendem Organisationsrecht. Um den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zureichend umsetzen zu können, ist der Staat bzw. hier die Beklagte als Schulträger auf eine wirtschaftliche Planung unter Berücksichtigung der schulischen (Bildungs-)Vorgaben angewiesen. Bei der Planungsentscheidung ist dabei nicht das individuelle Interesse einzelner Schüler an der Erhaltung gerade ihrer Schule maßgeblich, sondern zu prüfen, ob angesichts der Gesamtsituation des Schulwesens in dem Raum ein solches (bisheriges) Bildungsangebot weiter anzubieten ist (Sen., Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, juris; Rux/Niehues, aaO., Rnr. 964). Der Schulträger darf dabei in gewissem Umfang auch eine „eigene Schulpolitik“ betreiben (Sen., Urt. v. 22.4.2013. aaO.). Ihm obliegt es daher, die ausschlaggebenden Prioritäten in der politischen Auseinandersetzung zu finden, mag diese - wie hier - auch knapp ausgehen (15 - 14 - 2 Enthaltungen, C 341). Aufgrund der erheblichen planerischen Gestaltungsfreiheit (vgl. allg. für ein weites Planungsermessen auch im baulichen Bereich: Lege, Abkehr von der „sog. Abwägungsfehlerlehre“, DÖV 2015, 361) kann die schulorganisationsrechtliche Entscheidung daher grundsätzlich nur auf unzumutbare Folgewirkungen für Schüler/Eltern (wie Länge des Schulwegs, Gegebenheiten in der neuen Schule) oder auf grobe Planungsfehler (Rux/Niehues, aaO., Rnr. 964, 968 f., Planungsfehler, wenn erhebliche Belange missachtet oder fehlgewichtet worden sind) überprüft werden. Das hindert den Senat allerdings nicht, gleichsam überobligatorisch auch sonstige Abwägungsvorgänge mit in die Prüfung einzubeziehen, solange die Überprüfungsmaßstäbe nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.“
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Die Antragstellerin hat derartige unzumutbare Folgewirkungen der mit Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2015 verfügten Schulorganisationsmaßnahme oder grobe Planungsfehler nicht aufgezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, der Schulweg von S. zur O.-Schule in W. dauere nicht nur etwa 20 Minuten, sondern 1 Stunde, weil es keine unmittelbare Busverbindung zwischen S. und der O.-Schule gebe. Nach § 3 Abs. 1 b der Satzung über die Schülerbeförderung in der Region H. vom 01.07.2003 in der Fassung vom 18.11.2014 (ABl. Region Hannover Nr. 1 vom 08.01.2015) ist eine Wegezeit von bis zu 60 Minuten für einen Schüler des Sekundarbereiches I noch zumutbar. Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Nds. OVG (Urt. v. 02.12.2014 - 2 LB 353/12 - juris Rn. 79; Beschl. v. 24.08.2012 - 2 ME 336/12 - juris Rn. 16; Urt. v. 04.06.2008 - 2 LB 5/07 - juris Rn. 54; Urt. v. 20.02. 2002 - 13 L 3502/00 - juris Rn. 27). Eine Wegezeit von 1 Stunde wird auch dann nicht überschritten, wenn die Schüler nach einer Busfahrt von etwa 20 Minuten den etwa 2,2 km langen Weg vom Bahnhof W. zur O.-Schule in der R.straße (Gebäude I) bzw. B.straße (Gebäude II) zu Fuß zurücklegen müssten. Selbst wenn die Schulwegzeit zur O.-Schule in Einzelfällen unzumutbar lang sein sollte - nachprüfbare Angaben dazu hat die Antragstellerin allerdings bislang nicht gemacht -, so ist es nach § 114 Abs. 2 NSchG Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung und damit im vorliegenden Fall der Region Hannover, die betroffenen Schüler auf zumutbare Weise zur Schule zu befördern (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 17.06. 2011 - 2 MN 31/11 - juris Rn. 27). Die Region Hannover ist durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 von der geplanten Schulorganisationsmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden und hat keine Einwände erhoben. Dass die Gegebenheiten in der O.-Schule einen Besuch dieser Schule unzumutbar machen, hat die Antragstellerin nicht behauptet.
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Die Antragstellerin hat mit der Behauptung, die Beschulung im eigenen Stadtteil habe auch für Schüler des Sekundarbereiches I einen Eigenwert, keine eigenen Rechte geltend gemacht. Dieser Gesichtspunkt unterliegt vorrangig der Beurteilung des Schulträgers und damit der Antragsgegnerin bei Ausübung des planerischen Ermessens. Dabei ist nach der angeführten Rechtsprechung des Nds. OVG wesentlich auf die Gesamtsituation des Schulwesens und nicht auf das individuelle Interesse der Schüler und ihrer Eltern am Erhalt einer bestimmten Schule abzustellen. Dies gilt auch für das Schulprofil der von der Schließung betroffenen Schule. Dass der Antragsgegnerin dabei grobe Planungsfehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar. Rechte der Schüler aus H. oder des dortigen Schulträgers, des Landkreises Sch., kann die Antragstellerin nicht geltend machen und deshalb auch nicht der schulorganisatorischen Entscheidung der Antragsgegnerin entgegen halten.
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Im Rahmen des planerischen Gestaltungsermessens der Antragsgegnerin hält sich auch die Entscheidung, angesichts der sinkenden Schülerzahlen im Realschulbereich nicht die O.-Schule, sondern die G.-Schule in S. zu schließen. Die Antragsgegnerin hat dazu auf die zentrale Lage der O.-Schule und deren guten baulichen Zustand hingewiesen. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Dass ein erheblicher Sanierungsbedarf beim Schulzentrum S. und damit auch bei der G.-Schule besteht, hat die Antragsgegnerin schon im Jahr 2012 (Vermerk vom 06.11.2012, Bl. 17 BA A zu 6 A 1583/15) festgestellt. Den Sanierungsbedarf hat sie auf insgesamt etwa 10 Millionen Euro beziffert, der bei einer längeren, über das Jahr 2021 hinausgehenden Fortsetzung des Schulbetriebes entstehen würde. Dies wurde dem Schulelternrat, dessen Vorsitzende die Antragstellerin ist, auch mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2015 mitgeteilt. Angesichts dieses Sanierungsbedarfs hält sich auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Realschulzweig der G.-Schule beginnend mit dem 5. Jahrgang bereits ab dem Schuljahr 2015/2016 zu schließen, im Rahmen ihres gestalterischen Planungsspielraumes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKS. Die Kammer hat den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert von 5.000 Euro entsprechend der Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) halbiert, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eine vorläufige Regelung angestrebt hat.
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Referenzen
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MN 244/11 1x
- § 71 Abs. 1 NKomVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- §§ 99 Abs. 1 Satz 3, 84 Abs. 1 Satz 2 NSchG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KN 57/11 1x
- § 4 Abs. 3 SchOrgVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 2017 und 2017/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 92/15 1x
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