Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 2186/16
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid auf ihren ersten Hilfsantrag für acht Reihenhausscheiben zu erteilen.
Der Bescheid vom 10.09.2015 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/9, die Beklagte trägt 8/9 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Reihenhausanlage in zweiter Reihe als sogenannte Hinterlandbebauung.
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Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des zur C. in D. gehörenden Flurstücks E. und des südöstlich davon liegenden Flurstücks F., Flur G., Gemarkung H.. Das Flurstück E. ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das Flurstück F. ist unbebautes Grünland mit einer Länge in Ost-West-Richtung von ca. 60 Metern und einer Tiefe in Nord-Süd-Richtung von etwa 30 Metern.
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Östlich des Flurstücks E. und nordwestlich bzw. nördlich des Flurstücks F. liegen die ebenfalls mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke I., J. und K. sowie die an dem - im rechten Winkel nach Süden abgehenden - Stichweg gelegenen Grundstücke L., M., N., O., P. und Q.. Parallel zu diesem Stichweg verläuft in östlicher Richtung ein weiterer Stichweg mit den Häuserreihen R., S., T., U., V. und W.. Östlich des Flurstücks F. befindet sich das Grundstück X. (Flurstück Y.), das - von der Z. und von der AA. aus gesehen - im hinteren Bereich bebaut ist, südlich an das Grundstück grenzen die Grundstücke AB. und AC. und AD.. Westlich an das Grundstück C. grenzen die Grundstücke AE. und AF., die ebenfalls mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut sind.
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Für das Gebiet, in dem die vorgenannten Grundstücke liegen, sieht der „Plan zur Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien in dem Gebiet zwischen AG., AH., AI., AJ. und AK.“ (Fluchtlinienplan) Nr. 655 von Juni 1932 unter anderem entlang der Z. eine straßennahe Bebauung unter Einhaltung einer 5 Meter breiten Vorgartenzone sowie eine Verbindungsstraße zwischen der Z. und der AA. zwischen den Grundstücken AL. und AM. und X. und AN. vor. Unterlagen zur Planbegründung sind - nach Angaben der Beklagten - vermutlich kriegsbedingt untergegangen. Einen qualifizierten Bebauungsplan gibt es für dieses Gebiet nicht.
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Im Jahr 1987 erteilte die Beklagte einen positiven Bauvorbescheid für das Grundstück X. /AO. (1881/87) für ein Geschäftshaus an der X. und acht Reihenhäuser an der AO.. Ausweislich der Planbeschreibung, die Bestandteil des Bauvorbescheids geworden ist, sollte das auf dem Grundstück bestehende Baudenkmal X. herausparzelliert werden und über einen Seitenweg von der AA. sowie über den Erschließungsweg Z. erschlossen werden. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde nicht beantragt und das Bauvorhaben nicht umgesetzt.
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Am 21.05.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines auf die Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht bezogenen Bauvorbescheides zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit neun Häusern in 2-geschossiger Bauweise auf dem Flurstück F., das parzelliert und nach Norden zur Z. über das Flurstück E. erschlossen werden soll. Mit Bescheid vom 10.09.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Fläche, die überbaut werden solle, und der gesamten Baukörperlänge (von 70 Metern) nicht in die Eigenart der Umgebung ein.
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Hiergegen legte die Klägerin am 22.09.2015 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die geplante Häuserreihe habe bereits keine Gesamtkörperlänge von 70 Metern, sondern lediglich von 49,93 Metern, die sich entsprechend verkürze, wenn eines der geplanten Häuser entfiele. Die nähere Umgebung des Flurstücks F. werde im Westen durch den AP., im Norden durch die Z. (bis zu den Häusern Nr. AQ.) und im Süden durch die AA. begrenzt. Anders als die Beklagte meine, stelle die Bebauung auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück X. eine Hinterbebauung von der Z. dar, wie auch die Häuser AR.. Auch für das Maß der geplanten baulichen Nutzung fänden sich Vorbilder auf dem Flurstück AS. sowie in den Häuserreihen AT. und AU..
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Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2016 mit, dass die Begründung des Bescheids vom 10.09.2015 dahingehend geändert werde, dass es sich bei dem inneren Blockbereich, der bebaut werden solle, um einen Außenbereich im Innenbereich handele und das Flurstück F. deshalb nicht bebaubar sei.
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Die Klägerin hat am 08.04.2016 Untätigkeitsklage erhoben. Ihrer Meinung nach stünden die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 655 der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens nicht entgegen. Die verwendeten farblichen Festsetzungen seien bereits missverständlich. Zudem treffe der Fluchtlinienplan allein Festsetzungen dahingehend, dass entlang der Z. die Vorgärten von Bauvorhaben verschont zu bleiben hätten und enthalte keine Einschränkungen zur Bebauung südlich und westlich der Vorgärten und nördlich der AA. sowie östlich des AV.. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Fluchtlinienplan auch die Bebaubarkeit des Flurstücks F. einschränken wolle, fehle es an dem erforderlichen Nachweis dafür, dass bei Aufstellung des Plans eine sachgerechte Abwägung stattgefunden habe. Zum anderen seien die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 655 zwischenzeitlich funktionslos geworden. Die vom Plan zwischen den Flurstücken AW. und AX. vorgesehene Straße sei nicht entstanden. Stattdessen gebe es zwei in die Tiefe der Grundstücke hineinragende Hausreihen.
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Das Vorhaben füge sich auch im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bereits auf den Grundstücken AY. und AZ., BA., BB., BC. und C. existiere eine Bebauung in teilweise erheblicher Entfernung von beiden Straßen. Zudem führe das Vorhaben auch nicht zu bodenrechtlich relevanten Spannungen und einer Störung der Ruhelage, da es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch das Maß der baulichen Nutzung sei vergleichbar mit den Häusern BD., AQ. und BE., zumindest dann, wenn anstelle der beantragten neun Reihenhäuser nur acht oder sieben Reihenhäuser in jeweils zwei Hausgruppen errichtet würden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihre Bescheides vom 10.09.2015 zu verpflichten, den Klägern den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen,
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hilfsweise, einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid im Hinblick auf acht Reihenhausscheiben (gemäß Anlageplan) zu erteilen,
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weiter hilfsweise, einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für sieben Reihenhausscheiben (ebenfalls siehe Anlageplan) zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 655 widerspreche. Dieser sei auch nicht dadurch funktionslos geworden, dass eine geplante Verbindungsstraße zwischen der Z. und der AA. nicht verwirklicht worden sei. Die Planabweichung durch Überbauung der ursprünglich festgesetzten Verkehrsfläche zwischen Z. und AA. stelle das vorhandene Grundgerüst des Fluchtlinienplans nicht in Frage. Das Vorhaben stelle sich als echte Hinterlandbebauung dar, die sich in die nähere - durch die Bebauung auf den Grundstücken BF. bis AN., BG. und BH. sowie BI. gebildete - Umgebung nicht einfüge. Der innere Teil dieses Bebauungszusammenhangs sei historisch geprägt und unbebaut und liege innerhalb eines denkmalpflegerischen Interessensgebietes. Die Umgebung nördlich der Z., die überwiegend Grundstücke mit sehr großen Grünflächen und wenig bebauter Fläche aufweise, sei ebenfalls prägend für das Flurstück F., wie auch die weiteren Grundstücke der AA. in Richtung Osten mit ihren großen Grünflächen. Demgegenüber lägen die Grundstücke BD. und AQ. (für die im Jahr 1959 Baugenehmigungen erteilt worden seien) jeweils an einer (im Jahr 2006 zur öffentlichen Straße gewidmeten) Sackgasse und wirkten nicht als Vorbild für eine Hinterlandbebauung, weil sie direkt an einer öffentlich nutzbaren Straßenfläche und nicht im Bereich privater Gärten und Grünflächen verortet seien. Das auf dem Flurstück Y. (X.) befindliche Gebäude sei (wie auch das Gebäude BA.) keine Hinterlandbebauung, sondern - historisch bedingt - bei Erlass des Fluchtlinienplans von der AA. (von der es auch über den Privatweg auf dem Flurstück BJ. erschlossen sei) zurückversetzt vorhanden gewesen. Das Bauvorhaben würde zu einer Störung der vorhandenen Ruhelage führen, da sämtliche Ruhebereiche der angrenzenden und umliegenden Bestandsgebäude zum Hinterland ausgerichtet seien. Die Anzahl der geplanten neun Wohneinheiten spreche für eine deutlich wahrnehmbare Nutzungsintensivierung und eine dauerhaft Belebung dieses Bereichs. Zudem habe das Vorhaben eine Vorbildwirkung für die Flurstücke BK. und Y. und könne ggfs. korrespondierende Bauwünsche hervorrufen. Auch weise das Bauvorhaben mit einer Fläche von 594,93 qm eine größere Grundfläche auf als die Gebäude der umliegenden Grundstücke AO., J., BL., BM. sowie AY. und AZ. und AB.. Lediglich das Grundstück AC. und AD. habe eine größere überbaute Fläche, die sich aber auf zwei optisch eindeutig voneinander getrennte Gebäude beziehe. Das Vorhaben füge sich auch von der Baumasse nicht in die Umgebung ein. Schließlich fehle es an maßstabsbildenden Vorgaben für eine derartige Hinterlandbebauung, die insoweit ein Planbedürfnis auslöse und eine Abwägung der Nachbar- und Eigentümerinteressen erfordere.
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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag erweitert habe und nunmehr hilfsweise die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von acht oder sieben Reihenhausscheiben beantrage, stimme sie nur der ersten Klageänderung zu. Auch der Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von acht Reihenhausscheiben stehe indes entgegen, dass es sich um eine unzulässige Hinterlandbebauung handele.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2017 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs C. sowie der beigezogenen Bauakte für das Grundstück X. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet (I.). Dagegen ist die Klage mit dem (ersten) Hilfsantrag zulässig und begründet (II.).
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I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr beabsichtigten Errichtung einer Reihenhausanlage mit neun Häusern zu erteilen, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 75 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig.
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Nach § 75 Abs. 1 VwGO Satz 1 ist eine Klage - abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO - unter anderem dann zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 derselben Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klägerin hat am 08.04.2016 und damit mehr als sechs Monate nach Einlegung ihres Widerspruchs vom 22.09.2015 gegen den (ablehnenden) Bescheid der Beklagten vom 10.09.2015 Klage erhoben, ohne dass zureichende Gründe dafür ersichtlich wären, warum die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Widerspruch entschieden hatte.
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In der Sache hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar stehen die Festsetzungen des Fluchtlinienplans der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens nicht entgegen, da sie funktionslos geworden sind (1.). Auch fügt sich das Vorhaben als sog. Hinterlandbebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein (2.), nicht aber in Hinblick auf die Gebäudekubatur, d.h. die Größe des Gebäudekörpers (3.).
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Nach § 73 Abs. 1 NBauO ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden; dies gilt auch für die von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Frage, ob die neun Reihenhäuser auf der südlichen Grundstücks-Teilfläche in der Größe/Lage/Ausrichtung wie auf den beigefügten Bauvorlagen im Lageplan eingezeichnet genehmigungsfähig sind.
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1. Nach § 30 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
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Den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 655 steht das Vorhaben der Klägerin zwar entgegen, soweit es nicht auf der Baufluchtlinie, sondern - ohne Verbindung zur Baufluchtlinie - isoliert auf einer rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden soll. Die Baufluchtlinie, die im Fluchtlinienplan unter anderem auch entlang der Z. verzeichnet ist, bildet nach § 1 Abs. 4 Preußisches Fluchtliniengesetz die Grenze, über welche die Bebauung ausgeschlossen ist. Gleichzeitig bestimmt § 6 Abs. 3 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Hannover von 1930, dass bei Bestehen einer Baufluchtlinie alle Gebäude an dieser errichtet werden müssen.
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Unabhängig davon, ob der Fluchtlinienplan Nr. 655 tatsächlich gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1960 übergeleitet worden ist und gemäß § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan fortgelten könnte, weil er dem bei seiner Aufstellung geltenden Recht entspräche (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67; OVG NRW, Urt. v. 26.082004 - 7 A 4005/03 -, BauR 2005, 853), sind die Festsetzungen zur Baufluchtlinie nach Auffassung der Kammer jedenfalls im streitgegenständlichen Bereich der Peter-Köster Straße funktionslos geworden, soweit sie die Freihaltung rückwärtiger Grundstücksflächen von straßenrandferner Bebauung betreffen.
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Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Dabei muss die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation so offenkundig sein, dass ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22/10 - und Beschl. v. 22.07.2013 - 7 BN 1/13 -, jeweils juris). Eine Planungskonzeption wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris).
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Gemessen an diesen strengen Vorgaben kann die Festsetzung der Baufluchtlinie im Bereich der BN. bis BO. aufgrund des Wegfalls der Verbindungsstraße zwischen der Z. und der AA. keinen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung mehr leisten.
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Mit der ursprünglichen Festsetzung der Baufluchtlinien ist offenkundig das Ziel verfolgt worden, entlang der jeweiligen Straßenkarrees eine Blockrandbebauung zu ermöglichen, mit jeweils einheitlichen Vorgartenbereichen, die zwischen Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie vorgesehen waren. Gleichzeitig ist damit die Bebaubarkeit der bis dahin überwiegend unbebauten Grundstücke im westlichen Bereich der Z. geregelt worden und zwar - infolge der Setzung der Baufluchtlinien - allein entlang der vorhandenen (sowie seinerzeit geplanten) Straßen und dies (offenbar) mit dem Ziel, die rückwärtigen Grundstücksbereiche von straßenferner Bebauung freizuhalten.
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Zwar ist festzustellen, dass ein von Bebauung freigehaltener Vorgartenbereich entlang der BP. bis BQ. im Wesentlichen eingehalten wird und nur vereinzelt, nämlich auf den Grundstücken AO. und BM., Gebäude nicht direkt an der Baufluchtlinie, sondern nach vorne oder hinten versetzt errichtet worden sind. Allerdings hat die ursprüngliche Konzeption des Fluchtlinienplanes dadurch eine maßgebliche Änderung erfahren, dass die festgesetzte Verbindungsstraße zwischen der Z. und der AA. tatsächlich nicht gebaut worden ist und auch absehbar ist, dass sie nicht mehr gebaut werden soll. Dieser Widerspruch zum Planinhalt ist nicht bloß punktueller Art, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für das Gebiet westlich der L., da die Bebaubarkeit der an der ursprünglich geplanten Verbindungsstraße liegenden Grundstücke damit entfallen ist. Stattdessen ist durch die Errichtung der Reihenhausanlagen BD. und AQ. entlang zweier kleiner Stichwege und der Mehrfamilienhäuser BR. in diesem Bereich Wohnbebauung auch auf - von der Z. aus gesehen - rückwärtigen Grundstücksflächen realisiert worden.
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Diese tatsächlichen Abweichungen vom Fluchtlinienplan Nr. 655 lassen sich nach Auffassung der Kammer nur so deuten, dass jedenfalls die vom ursprünglichen Planungskonzept verfolgte Idee, nur straßennahe Bebauung (mit einheitlichen Vorgartenbereichen) entlang von Haupttrassen und Verbindungsstraßen zu ermöglichen, aufgegeben worden ist zugunsten einer verdichteten Bebauung, die hinter der straßennahen Bebauung (mit Vorgartenbereich) auch die rückwärtigen Grundstücksflächen umfasst. Soweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertreten hat, dass durch die streitgegenständlichen Festsetzungen im Fluchtlinienplan nicht die Fortführung straßennaher Bebauung auch in rückwärtige Grundstücksbereiche ausgeschlossen worden sei, sondern nur die Bebauung in zweiter Reihe ohne Verbindung zur straßennahen Bebauung, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass der Fluchtlinienplan eine derartige Festsetzung treffen wollte, die allein danach differenziert, ob eine Verbindung der rückwärtigen Bebauung zur straßennahen Bebauung besteht. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches gestalterische Ziel mit einer solchen Festsetzung verfolgt werden sollte. Sinnvoll erscheint allein die Auslegung dahingehend, dass eine gänzliche Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche von Wohnbebauung beabsichtigt war. Dieses (mutmaßliche) städtebauliche Gestaltungskonzept des damaligen Plangebers kann durch den Wegfall der Verbindungsstraße und die Genehmigung der in die rückwärtigen Grundstücksbereiche der BD., AQ. und BE. hineinragenden Häuserreihen nicht mehr verwirklicht werden, so dass die Festsetzung der Baufluchtlinie jedenfalls für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück funktionslos geworden ist.
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2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich damit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da - entgegen dem vorprozessualen Vorbringen der Beklagten - das Vorhabengrundstück keine sogenannte „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich darstellt, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
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Die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28/15 -, m.w.N., juris) danach vorgenommen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Mit den Begriffen „Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz vorhandener Lücken – bestehende räumliche Verklammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.
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Gemessen daran steht für die Kammer außer Frage, dass das Flurstück F. innerhalb eines solchen Bebauungszusammenhangs liegt. Zum einen ist das unbebaute Grundstück flächenmäßig mit 60 x 30 Metern nicht so groß, dass der Eindruck einer „Außenbereichsinsel“ entsteht, zum anderen unterbricht es die umgebende Bebauung nicht wesentlich.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, d.h. den Rahmen, der sich aus der vorhandenen Bebauung ergibt. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BauR 2017, 709). Die Ausdehnung des Bereichs der näheren Umgebung muss also in zwei Richtungen ermittelt werden, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30/78 -, juris).
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Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sowohl die Bebauung entlang der BN. bis BS. als auch entlang der BF. bis AN. umfasst, zu denen vom Grundstück der Klägerin aus (mehr oder weniger ungestörte) Sichtbeziehungen bestehen. Anders als die Beklagte meint, sind die Reihenhausanlagen L. bis Q. (auf die eine gänzlich ungehinderte Sicht vom Vorhabengrundstück besteht) bzw. BO. bis W. nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung herauszunehmen, sondern bilden einen Teil der maßgeblichen Umgebung. Dies folgt nach Auffassung der Kammer vor allem draus, dass an dieser Stelle nicht nur eine einzelne Reihenhausanlage verwirklicht worden ist, sondern mit den Häuserreihen BD. und AQ. gleich zwei vergleichbare Anlagen, an die sich östlich noch die Mehrfamilienhäuser BT., BU. und BS. anschließen, die in ähnlicher Weise von der Straße abgewandt ebenfalls in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein errichtet worden sind.
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In diese maßgebliche Umgebung fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach der zu überbauenden Grundstücksfläche auch in Hinblick auf den zurückliegenden zweiten Baukörper ein.
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Mit dem Begriff der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985 - 4 B 167/85 -, juris). Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 - 4 B 172797 -, juris) regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Merkmale der Hinterlandbebauung liegen insbesondere darin, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließung ausgerichteten Bebauung gelegen ist, wobei bauplanungsrechtlich unerheblich ist, ob die rückwärtige Bebauung, die die faktische hintere Baulinie überschreitet, aus mehreren Gebäuden oder aus einem lang gestreckte, mit einer Front straßenseitig errichteten Gebäude - etwa durch einen Anbau - besteht (vgl. nur OVG NRW, Urt. v. 01.03.2017 - 2 A 46/16 -, m.w.N., juris). Das OVG NRW weist in diesem Zusammenhang in seinem vorzitierten Urteil vom 01.03.2017 (a.a.O.) dabei weiter auf Folgendes hin:
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„Da Kriterium der Hinterlandbebauung die Lage des Baukörpers zur Erschließungsstraße ist, ändert es nichts an der baurechtlichen Einordnung, wenn die - in jedem Fall erforderliche - Erschließung über einen eigenen, aber unselbstständigen Stichweg erfolgt. Eine solche Erschließungssituation ist vielmehr für eine Hinterlandbebauung jedenfalls nicht ungewöhnlich, wenn nicht geradezu typisch, ohne dass dies jedoch für die baurechtliche Qualifikation zu einem eigenständigen Merkmal des Einfügens würde. Auch in einem solchen Fall ist die eigentliche Erschließungsstraße die Haupttrasse der Straße (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 34, und vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 34).
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Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen privaten Stichweg handelt. Da es im Hinblick auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch auf den tatsächlichen und nach außen leicht wahrnehmbaren baulichen Bestand ankommt, kann dann aber grundsätzlich nichts anderes für öffentliche Stichwege gelten; der Charakter einer Straße als öffentlich oder privat tritt üblicherweise - und so auch hier - optisch nicht in Erscheinung und ist deshalb als solcher im hiesigen Kontext unerheblich. Entscheidend bleibt das wahrnehmbare Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht. Wann ein solcher Stichweg für den verständigen Betrachter den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittelt, ist dabei in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles - etwa seiner Länge und Breite, seines Ausbauzustandes, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, der Hausnummernvergabe, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptweges - zu bestimmen. Jedenfalls indizielle Bedeutung kann auch die Beurteilung der (Un-) Selbstständigkeit einer Erschließungsstraße im Erschließungsbeitrags- oder Straßenausbaubeitragsrecht haben.
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Dabei gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht und deshalb nur ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, 170 = juris Rn. 21 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 34 Rn. 57).“
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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, denen die Kammer vollumfänglich folgt, fügt sich das Vorhaben als Hinterlandbebauung in die nähere Umgebung ein.
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Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Bebauung in diesem Bereich kein einheitliches Bild bietet. Während die Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken AF., BQ. und J. in Längsrichtung in ungefähr demselben Abstand zur Z. errichtet worden sind, ist das Wohnhaus C. im rechten Winkel und mit ganz erheblichem Abstand zur Straße gebaut worden und ragt in die rückwärtigen Grundstücksbereich hinein. Das Grundstück AO. weist Wohnbebauung in Längsrichtung auf, aber mit sehr viel geringem Abstand zur Straße als die Häuser AF., BQ. und J.. Die Reihenhausanlagen der L. bis Q. und BO. bis W. entlang zweier Stichwege sowie die östlich angrenzenden Häuserreihen BR. ragen dagegen - von der Z. aus betrachtet - jeweils tief in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein. Auch die Bebauung entlang der AA. wirkt nicht einheitlich. Die Gebäude BF. und BV. bis BW. sind zwar unmittelbar straßenseitig errichtet, ragen aber tief in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Die Gebäude BX. und AZ. liegen in zweiter Reihe hinter den Gebäuden BY. und BZ.. Die Gebäude AB. und CA. liegen unmittelbar an der AA., das östlich davon gelegene Wohnhaus AC. ist von der Straße versetzt errichtet und das östlich angrenzende Wohnhaus BA. ist in der hinteren Grundstückshälfte erbaut und zieht sich fast bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Vorhabengrundstück hin. Östlich davon liegt das Grundstück X., das sich in zweiter Reihe hinter dem straßenseitigen Gebäude CB. befindet.
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Vorbildhafte Hinterlandbebauung ist damit zunächst auf den Grundstück X. zu finden. Auch wenn es sich um eine historisch bedingte Lage handelt, entfaltet diese Wohnbebauung dennoch Vorbildwirkung für das unmittelbar angrenzende Vorhabengrundstück. Auch die Wohnbebauung AY. und AZ. stellt unzweifelhaft Hinterlandbebauung dar und liegt sowohl von der AA. als auch von der Z. aus gesehen in zweiter Reihe. Ebenso erstreckt sich die Bebauung der BA. in den rückwärtigen Grundstücksbereich hin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück, ohne dabei allerdings in zweiter Reihe errichtet worden zu sein. Schließlich wirken - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Reihenhäuser AM. bis P. sowie BO. bis V. sowie die jeweils einzeln errichteten Wohnhäuser Q. und W. als sogenannte vorbildhafte Hinterlandbebauung. Sowohl die Stichwege der Reihenhausanlage CC. als auch der Reihenhausanlage AQ. sind nach dem Eindruck des Ortstermins von ihrer Länge und Breite sowie ihrer Ausgestaltung unselbständiger Natur und lassen als eigentliche Erschließungsstraße die Haupttrasse der Z. erscheinen. Dazu trägt nicht nur der Umstand bei, dass die Stichwege schmal ausgebaut sind und über den abgesenkten Bordstein den Eindruck einer bloßen Grundstückszufahrt erwecken. Auch die Tatsache, dass die Stichwege jeweils gepflastert sind und sich damit deutlich von der asphaltierten Haupttrasse der Z. unterscheiden, stützt den Eindruck einer unselbständigen, nicht prägenden Zuwegung. Entsprechendes gilt auch in Hinblick auf die sich östlich daran anschließenden Wohngebäude BE.. Demzufolge stellt sich auch die Bebauung CD. als Hinterlandbebauung dar, die - jedenfalls mit den Wohnhäusern CE. und Q., V. und W. sowie BS. - auch in etwa in vergleichbarer Tiefe wie die beabsichtigte Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück verwirklicht worden ist.
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Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass das Vorhaben der Klägerin zu bodenrechtlichen Spannungen führen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.11.1989 - 4 B 43/89 u.a. -, juris) müssen für solche, das ausnahmsweise mögliche harmonische Einfügen hindernden Spannungen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Vorhaben infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, vergleichbare Bauwünsche zu wecken und dadurch bodenrechtliche Spannungen zu begründen (Nds. OVG, Urt. v. 10.09.2003 - 1 LB 269/02 -, juris).
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Nutzungskonflikte aufgrund einer (vermeintlich) erstmaligen Störung eines bislang geschützten Ruhebereichs sind deshalb nicht zu erwarten, weil rückwärtige Grundstücksbereiche - wie oben dargelegt - bereits durch die Wohnbebauung der Grundstücke BA. und X. genutzt werden und insofern kein gänzlich ungestörter Ruhebereich (mehr) vorhanden ist. Auch dürfte die Vorbildwirkung für vergleichbare Bauwünsche in diesem Gebiet gering sein. Da eine Teilfläche des bislang unbebauten Flurstücks BK. derzeit als gepflasterte Stellfläche genutzt wird, ist jedenfalls nicht ohne weiteres zu erwarten, dass auf dem Grundstück Wohnbebauung geplant ist. Zudem hätte wohl bereits die Hinterlandbebauung auf dem benachbarten Grundstück AY. und AZ. Vorbildwirkung für Wohnbebauung auf diesem Flurstück, so dass die Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin für dieses Flurstück eher zu vernachlässigen wäre. Entsprechendes gilt für den nördlichen Teil des Flurstücks Y., der durch die östlich angrenzenden Reihenhäuser BD. und AR. vorgeprägt wird. Diese Häuserreihen haben bereits zu einer verdichteten Wohnbebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen geführt, so dass durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keine Verschärfung der Konfliktlage zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte seinerzeit bei Erteilung des Bauvorbescheids für acht Reihenhäuser in der AO. im Jahr 1987 offenbar selbst keine Bedenken in Hinblick auf die Errichtung von Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich der Flurstücke CF. und Y. hatte. Warum dies nunmehr im Jahr 2017 für das unmittelbar westlich angrenzende Flurstück F. anders zu beurteilen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Allerdings ist das von der Klägerin mit Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Vorhaben deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB solche Maßfaktoren entscheidend, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Dabei ist auf die nach außen wirkenden Größen der baulichen Anlage in ihrer Gesamterscheinung, also der Kubatur abzustellen und nicht auf die in den §§ 16 ff. BauNVO enthaltenen Definitionen und Kriterien abzustellen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, BauR 2017, 709, 711; BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18/92 -, juris).
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Nach diesen Maßstäben findet das streitgegenständliche Vorhaben der Klägerin in der oben bereits dargelegten Umgebung kein Vorbild. Die geplante Reihenhausanlage mit neun Wohneinheiten stellt einen einheitlichen Baukörper dar, der mit einer Grundfläche von knapp 600 qm und einer Länge von knapp 50 Metern nicht nur die Maße der Mehrfamilienhäuser AO., CG., BM. und BQ. deutlich überschreitet, sondern auch die Größenverhältnisse der bereits vorhandenen Reihenhausanlagen mit fünf Reihenhausscheiben zuzüglich eines jeweils davon abgesetzten Hauses AT. und AU.. Auch die Bebauung auf dem Flurstück CH., die insgesamt eine höhere Grundflächenzahl aufweist, ist mit dem Vorhaben nicht vergleichbar, da es sich auf dem Flurstück CH. um zwei voneinander getrennt errichtete Wohnhäuser (AC. und AD.) handelt, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht die Dimensionen erreichen, die die einheitliche Kubatur der geplanten Reihenhausanlage mit neun Wohneinheiten besitzt.
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Es ist weiter zu erwarten, dass sich aus der wesentlichen Überschreitung der vorgegebenen Strukturen der Umgebungsbebauung bodenrechtliche Spannungen ergeben. Aufgrund der Länge des Gebäudekörpers würde erstmals massive Wohnbebauung in geschlossener Bauweise auch in rückwärtige Grundstücksbereiche hineingetragen und damit - abweichend von der in der Umgebung vorherrschenden offenen Bauweise - für die Nachbargrundstücke der Eindruck abriegelnder Bebauung entstehen. Dieser Konflikt lässt sich nur im Wege der Bauleitplanung lösen.
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II. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage erweitert und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten beantragt hat, ihr einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Reihenhausanlage mit acht Häusern (zwei Gruppen mit je vier Reihenhausscheiben) zu erteilen, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, der die Beklagte zugestimmt hat und die das Gericht im Übrigen auch für sachdienlich hält.
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Die Klage hat mit ihrem ersten Hilfsantrag auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von acht Reihenhausscheiben entsprechend der vorgelegten Planskizze (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Wie bereits unter I.1 sowie I.2 ausgeführt, stehen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von Wohnbebauung in zweiter Reihe weder die Festsetzung von Baufluchtlinien im Fluchtlinienplan Nr. 655 entgegen noch fügt sich das Vorhaben als sogenannte Hinterlandbebauung nicht in die nähere Umgebung ein.
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Anders als das mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Vorhaben hält sich die Errichtung von zwei Hausgruppen mit je vier Reihenhausscheiben auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen der näheren Umgebung. Beide Reihenhausblöcke wären ausweislich der im Sitzungstermin vorgelegten Planskizzen in etwa so lang wie die Wohngebäude C. und K. sowie das Wohngebäude CI. und kürzer als die Reihenhausanlagen AT. sowie CJ.. Da zwischen den geplanten Reihenhausgruppen auch eine Abstandsfläche von der Größe etwa einer Reihenhausscheibe freigelassen wird, entspricht die Bebauung weiter der offenen Bauweise in der Umgebung des Vorhabengrundstücks und hat - anders als das ursprüngliche Bauvorhaben mit neun Reihenhausscheiben - auch keine abriegelnde Wirkung. Da sich das Vorhaben damit im Rahmen der vorhandenen Bebauung hält, ist zudem nicht zu befürchten, dass es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht.
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Auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren Klageänderung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (Errichtung von sieben Reihenhausscheiben) kommt es daher nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
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- VwGO § 155 1x
- 4 C 7/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1143/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 46/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1777/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 28/15 1x
- 7 A 4005/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 2x
- 4 B 85/03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 22/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- 4 B 167/85 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 C 30/78 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 269/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 2x
- § 34 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 43/89 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 16 ff. BauNVO 1x (nicht zugeordnet)