Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 B 921/18

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2018 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.2018 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Malta im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens.

2

Der eigenen Angaben zufolge im Jahr 1979 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 09.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.12.2017 einen förmlichen Asylantrag. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antragsteller zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates persönlich an. Dabei gab der Antragsteller an: Er habe Nigeria 2008 verlassen und habe sich zunächst zwei Jahre und drei Monate in Malta aufgehalten. Im Anschluss habe er in Italien gelebt. In seiner Anhörung zu Abschiebungshindernissen in Bezug auf Malta am 28.12.2017 machte der Antragsteller geltend: Seine Kinder lebten in Deutschland. Deshalb wolle er hier leben, arbeiten und ein gutes Leben führen. Zudem habe er ein Lungenproblem und manchmal Schmerzen in der Brust.

3

Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Antragstellers im EURODAC-System am 21.12.2017 ergab, dass der Antragsteller in Malta einen Asylantrag gestellt hatte und dort erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 29.12.2017 richtete das Bundesamt daher ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta, woraufhin die maltesischen Behörden mit Schreiben vom 11.01.2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.

4

Mit Bescheid vom 15.01.2018, zugestellt am 23.01.2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, befristete das gesetzliche Wiedereinreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Malta an.

5

Der Antragsteller hat am 30.01.2018 Klage erhoben – 10 A 919/18 – und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Eine Begründung hat er bislang nicht vorgelegt.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

7

die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen 10 A 919/18 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.2018 ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

11

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

12

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

13

Der Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist erhoben. Er ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Malta.

14

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 a Abs. 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

15

Die erste dieser Voraussetzungen liegt vor. Da der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.06.2013, Abl. L 180) – Dublin III-VO – die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Danach ist Malta gem. Art. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO wegen des dort bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Entsprechend haben die maltesischen Behörden mit Schreiben vom 11.01.2018 ihre Zuständigkeit erklärt.

16

Es steht jedoch nicht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden kann. Denn nach Auffassung des Gerichts ist eine Überstellung nach Malta gegenwärtig unzulässig, weil es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO (noch) wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten.

17

Ein systemischer Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 – Rs. C-4/11, Puid –, NVwZ 2014, 129 Rn. 30) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel –) ist eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur im staatlichen Asylverfahren, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren selbst an grundlegenden Mängeln leidet oder dass der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris). Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Hieran muss sich dann nicht nur der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade die praktische Umsetzung messen lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – a. a. O. –). Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die dem zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu.

18

Diesen Maßstäben folgend bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die Praxis der drohenden Inhaftierung des Antragstellers und der Haftbedingungen in Malta systemische Mängel.

19

Die Kammer hat im Hinblick auf den asylrechtlichen Umgang mit Dublin-Rückkehrern in seinem Urteil vom 05.11.2015 - 10 A 5157/15 -, juris, ausgeführt:

20

„Nach diesem Maßstab liegen im Asylsystem Maltas systemische Mängel vor, weil es an rechtlichen Regelungen fehlt, die die Einhaltung der europarechtlichen Mindestanforderungen an die Bearbeitung von Asylanträgen sicherstellen.

21

Nach dem periodischen Bericht der Europäischen Asylinformationsdatenbank AIDA vom Februar 2015 (http://www.a...org/s...pdf, abgerufen am 26.10.2015) gibt es in Malta keine gesetzlichen Regelungen, die den Rechtsrahmen der Dublin-Verordnungen umsetzen, sondern nur behördliche Verfahrensvorschriften (AIDA report - a. a. O. - S. 21).

22

Dabei stellt sich insbesondere die Situation der Dublin-Rückkehrer als problematisch dar. Wenn ein Antragsteller Malta durch Flucht aus behördlichem Gewahrsam oder irreguläre Ausreise verlässt, wird sein Asylantrag nach Art. 13 der örtlichen Verfahrensvorschriften, die insofern Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - aufgreifen, als stillschweigend zurückgenommen betrachtet. Bei einer Rücküberstellung nach Malta als dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat ist das Verfahren daher in fast allen Fällen bereits eingestellt und der Antragsteller ausreisepflichtig. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, diese erfolgt jedoch im Wege eines Zweitantrags unter der Voraussetzung, dass er Wiederaufnahmegründe darlegt. Während des Verfahrens können Antragsteller in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden (vgl. AIDA report- a. a. O. - S. 22). Diese Praxis stand zum Berichtszeitpunkt in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2005 -; nunmehr Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 -) und zu Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin III-VO. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung wegen stillschweigender Rücknahme wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag geprüft wird. Durch den Verstoß gegen diese Vorschriften laufen Antragsteller Gefahr, selbst tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können.

23

Während der Bearbeitungsdauer über das Wiederaufnahmeersuchen, die vollständig im Ermessen der Behörde steht, sind die Antragsteller der Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung ausgesetzt und befinden sich häufig in Haft oder Arrest, die den Zugang zu rechtlicher Hilfe zusätzlich erschwert. Die Möglichkeit, Antragsteller noch vor oder während der Prüfung des Folgeantrags abzuschieben, verstößt zudem gegen das Gebot des Non-Refoulement, das ebenfalls in Art. 20 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrens-richtlinie 2005 bzw. Art. 28 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO seinen Niederschlag gefunden hat.“

24

Dem aktuellen AIDA-Bericht vom November 2015 sind für Dublin-Rückkehrer in dieser Hinsicht keine Verbesserungen zu entnehmen (abrufbar unter: http://www.asylumineurope .org/sites/default/files/report-download/aida_mt_update.iv __0.pdf. Vgl. auch Art. 13 der Verfahrensvorschrift (S.L.420.07) i.V.m. Art. 7A der Flüchtlingsverordnung (CAP.420.) in der aktuellen Fassung).

25

Sollte der Antragsteller Malta auf irregulärem Weg verlassen haben - wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann - würde er im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich in die Haftanstalt Corradino Correctional Facility verbracht (AIDA-Bericht 11/2015). Auch nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.12.2017 laufen Asylbewerber, welche Malta ohne Erlaubnis verlassen haben, noch immer Gefahr, nach ihrer Rücküberstellung angezeigt und vor ein Strafgericht gebracht zu werden. Das Gericht könne den Asylbewerber zu einer Geldstrafe oder zu einer Haftstrafe von maximal zwei Jahren verurteilten. Auch schon während der Dauer des Strafverfahrens könne ein festgenommener Asylbewerber inhaftiert werden. (AA, a.a.O., zu Frage 1.7). Zwar begründet die Inhaftierung einer Person als solche keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, die Gefangenen nicht Leiden oder Härten unterworfen sind, die die mit einer Haft unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen übersteigen, und dass Gesundheit und Wohlbefinden der Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, juris; EGMR, Urteil vom 03.05.2016 - 56796/13 -, HUDOC m.w.N.). Wie aktuellen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, widersprechen die Haftbedingungen in der Corradino Correctional Facility in mancherlei Hinsicht den Mindestanforderungen, die das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) an Haftanstalten stellt (vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 3 to 10 September 2015, 25.10.2016). Trotz wahrnehmbarer Verbesserungen im Laufe der näheren Vergangenheit werden die Größe der Zellen, die hygienischen Bedingungen, der eingeschränkte Zugang zu genießbarem Trinkwasser sowie der mangelnde Schutz vor extremen Temperaturen bemängelt (ebd.). Solche Umstände können eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 03.05.2016 - 56796/13 -, HUDOC m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014 - A 8 K 345/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2014 - 12 B 1217/14 -, juris m.w.N.).

26

Auch wenn dem Antragsteller keine illegale Ausreise vorgeworfen werden sollte, ist auf Grund seines Status als Asylbewerber mit einer Inhaftierung zu rechnen (UNHCR, Malta - Progress under the Global Strategy - Beyond Detention 2014-2016, August 2016; UNHCR, Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25.02.2016; Amnesty International – Malta 2017, v. 19.05.2017, abrufbar unter https:// www.amnesty.de/jahresbericht /2017/malta). Zwar sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr alle Asylbewerber zwingend in Haft zu nehmen (ebd.). Die nunmehr geplanten Erstaufnahmezentren für Asylbewerber seien nach Ansicht des UNHCR jedoch ebenfalls als Haftanstalten zu bewerten, wodurch ihre Rechtmäßigkeit nach maltesischem Recht fraglich sei (ebd.). Der UNHCR äußert zudem Bedenken in Bezug auf die Interpretation der rechtlichen Grundlage, auf die eine Inhaftierung gestützt werden kann (ebd.). Auch müsse ein Verfahren eingerichtet werden, welches gewährleiste, dass die Inhaftierung im Einzelfall verhältnismäßig sei (ebd.). Einige der neu eingeführten Normen seien nicht mit international anerkannten Menschenrechten und dem internationalen Flüchtlingsrecht zu vereinbaren und könnten zu einer willkürlichen und illegalen Inhaftierung führen (ebd.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte wiederholt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Malta mit Blick auf die Inhaftierung von Asylbewerbern fest (vgl. Urteile vom 23.07.2013 - 42337/12 - Suso Musa/Malta -, vom 23.7.2013 - 55352/12 - Aden Ahmed/Malta -, vom 26.11.2015 - 10290/13 - Mahamed Jama/Malta -, und vom 03.05.2016 - 56796/13 - Abdi Mahamadu/Malta -, HUDOC). Der Gerichtshof erkannte jeweils eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK, weil die Inhaftierung der Kläger nicht mehr mit Blick auf ihren Zweck - auf Grund illegaler Einreise bzw. zur Vorbereitung der Abschiebung - habe gerechtfertigt werden können und durch die maltesische Rechtsordnung den Betroffenen kein effektiver und schneller Rechtsschutz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung gewährleistet worden sei (ebd.). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis nach Änderung der Rechtslage insoweit entwickelt (ebenso: UNHCR, Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25. Februar 2016).

27

Im Übrigen sind nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in einigen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. ACCORD berichtet im Mai 2017 (Anfragenbeantwortung zu Malta: Informationen zur Lage von Asylbewerbern; Versorgung, Unterbringung, Inhaftierung, Zugang zu Asylverfahren; https://www.ecoi.net/local_link/340491/483643_de.html):

28

Mit Verweis auf das US-Außenministerium vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), hätten in den Sommermonaten in einigen offenen und geschlossenen Zentren hohe Temperaturen geherrscht und eine unangemessene Belüftung in vorgefertigten Wohneinheiten würde zu unkomfortablen Lebensbedingungen beitragen. Ähnlich wird AIDA vom März 2017 wiedergegeben, wonach die große Anzahl der Personen, die in jedem Zentrum untergebracht seien (beispielsweise etwa 400 in Marsa Open Centre) unvermeidlich zu schweren Problemen hinsichtlich Hygiene und Instandhaltung führen würden. Insgesamt seien die Lebensbedingungen in den offenen Zentren mit wenigen Ausnahmen sehr schwierig. Die hauptsächlichen Bedenken würden sich auf einen niedrigen Hygienegrad, starke Überbelegung, Mangel körperlicher Sicherheit, die Standorte der meisten Zentren in abgelegten Gebieten Maltas, materiell schlechte Bauten und den gelegentlichen Rattenbefall beziehen.

29

Es bestehen somit aktuell noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass bei Gesamtschau der von der maltesischen Regierung in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen davon auszugehen ist, dass derzeit schon mit einer europarechtskonformen Situation der Flüchtlingsaufnahme in Malta zu rechnen ist (VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris Rn. 39; VG Magdeburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 8 B 323/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 – 11 A 12328/17 -).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

31

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

32

Der Antragsteller erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht, weil er eine formgerechte Erklärung gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO bislang nicht eingereicht hat.

33

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).

 


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