Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 B 4492/24

Beschluss
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - am 18. November 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welchen er gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben hat.

Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift E., F. (Gemarkung G., Flur H., Flurstück I.). Das im Blockinnenbereich liegende Grundstück wird vom E. über eine an dem straßenseitig gelegenen Flurstück J. östlich vorbeiführende Zufahrt erschlossen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist auf dem in Nord-Süd-Richtung unmittelbar östlich parallel zum Grundstück des Antragstellers verlaufenden Flurstück K. geplant. Dieses ist im südlichen, straßenseitig gelegenen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut.

Für beide Grundstücke gilt der seit dem 18. November 1993 rechtsverbindliche Bebauungsplans Nr. L. "M.". Der Plan setzt für den Bereich der Grundstücke ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem Höchstmaß von zwei Vollgeschossen fest. Bis auf eine parallel zu den Straßen verlaufende Baugrenze von 5 m Breite weist der Plan die Grundstücke in dem betroffenen Straßenkarree als bebaubare Fläche aus. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen und Garagen gemäß § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Gleiches wird in Ziffer 5.2 der Planbegründung zum Maß der baulichen Nutzung ausgeführt.

Unter dem 29. August 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das Flurstück K. eine Baugenehmigung, welche dem Antragsteller am 4. September 2024 zuging. Die Genehmigung bezog sich auf ein im hinteren, nördlichen Grundstücksbereich gelegenes dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten. Die Genehmigung sieht vor, dass das geplante Gebäude über eine am östlichen Rand des Grundstücks verlaufende Zufahrt mit Fahrzeugen erreicht werden kann. Zwischen dem bestehenden Wohnhaus und dem geplanten Neubau sind insgesamt acht Stellplätze, angeordnet in zwei Viererreihen, sowie an der westlichen Grundstücksgrenze ein Fahrradhaus vorgesehen. An der gesamten westlichen Grundstücksgrenze sieht die Genehmigung zudem zwecks Lärmschutz eine 2 m hohe Einfriedung vor. Ein Stellplatz ist zwischen dem bestehenden Wohnhaus und der straßenseitigen Baugrenze geplant.

Mit Schreiben vom 20. September 2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ein und beantragte gleichzeitig, deren Vollziehung auszusetzen. Er führte aus, dass die Anordnung der Stellplätze zwischen den Wohngebäuden im bisher vom Verkehr unberührten rückwärtigen Bereich des Grundstücks das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Dies gelte insbesondere für die Stellplätze 6 bis 9. Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung gegen die Brandschutzbestimmungen, da das Gebäude, jedenfalls mit seinem nördlichen rückwärtigen Gebäudeteil, über 50 m von der Straße entfernt liege.

Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte die Beigeladene dem Antragsteller mit, dass sie den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung ablehne und dem Widerspruch nicht abhelfe.

Am 2. Oktober 2024 hat der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Er trägt ergänzend zu seinen bisherigen Einwänden vor, auch die Gebiete westlich des Bauvorhabens Richtung Grenzweg seien bisher unbebaut und nicht durch Straßenverkehr erschlossen. Nach der ständigen Rechnung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sollten Stellplätze und Garagen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen heranangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattgefunden hätten. In dem für die Stellplätze vorgesehenen tieferen Grundstücksbereich habe es bisher keine derartigen Vorbelastungen, insbesondere keine solche Anzahl an Stellplätzen gegeben. Das Erfordernis für Stellplätze sei durch die Neuregelung des § 47 NBauO ohnehin entfallen. Hinzu komme, dass durch das Fahrradhaus und den Müllbehälter die Rangiermöglichkeiten erheblich eingeschränkt seien. Trotz der geplanten 2 m hohen Einfriedung sei daher mit unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Rangieraufwand zu rechnen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei die Straßenverkehrsfläche eindeutig dem E. zugeordnet. Eine durchgängige weiter nördlich gehende Erschließung der Grundstücke und damit einhergehend eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit Stellplätzen sehe der Plan nicht vor.

Die tatsächliche Bauweise von drei (Voll-)Geschossen im bisher unbebauten Blockinnenbereich führe hinsichtlich der Bebauungsdichte und Höhenentwicklung gegenüber den bisherigen Freiflächen zu dem Sprengen des Maßes der baulichen (Höhen-)Entwicklung. Entsprechende Referenzobjekte in dieser Höhe gebe es in dem Bereich nördlich des N. nicht. Solche Bebauungen seien auch nicht im Bebauungsplan angelegt. Die hier genehmigten Trauf- und Firsthöhen überschritten die im Bebauungsplan angelegten Dimensionen deutlich. Durch die Kubatur des genehmigten Gebäudes werde sein Grundstück unzumutbar verschattet.

Der genehmigte Bau verletze die im Bebauungsplan enthaltene Begrenzung auf zwei Vollgeschosse. Das Staffelgeschoss umfasse mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses, es lägen daher tatsächlich drei Geschosse vor.

Fraglich sei, ob die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sei.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beizuladenden erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. August 2024 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die Anordnung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich verletzt sei, beurteile sich in erster Linie nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans. Erlaube der Bebauungsplan - wie hier - ohne anderweitige Regelungen für den ruhenden Verkehr eine Bebauung bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze heran, sei damit nach der Rechtsprechung auch die Entstehung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich im Plan angelegt. Nach der Begründung des maßgeblichen Bebauungsplans sei vorliegend sogar eine möglichst großzügige Bebauung der Grundstücksflächen erwünscht, um eine angemessene Bebauung in Ortskernnähe zu ermöglichen. Baugrenzen seien lediglich straßenseitig zu beachten. Garagen und Nebenanlagen seien auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus seien die zugelassenen Stellplätze möglichst rücksichtsvoll angeordnet. Die streitigen acht Stellplätze grenzten nördlich an das Bestandsgebäude an und befänden sich daher möglichst weit von den Ruhezonen der Hinterliegerbebauung entfernt. Die Stellplätze der Beigeladenen grenzten nicht direkt an die Ruhez??? des Antragstellers, sondern an dessen Zufahrt und die Nebenanlagen. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass die Beigeladene die Ausnutzung ihres Grundstücks einschränke, während er sein Hinterliegergrundstück in gleicher Weise voll ausnutze.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe von zwei Vollgeschossen sei rechnerisch eingehalten. Gleiches gelte für die Brandschutzbestimmungen.

Die Beigeladene hat sich nicht zu dem Verfahren geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Widerspruch nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat sich insbesondere zuvor erfolglos mit einem Aussetzungsantrag an die Antragsgegnerin gewandt und damit dem Erfordernis in § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 6 VwGO entsprochen.

Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet.

Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ganz oder teilweise anordnen, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko der Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel eine entscheidende Rolle.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich absehen, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird.

Einen Anspruch auf die Aufhebung einer Baugenehmigung hat ein Nachbar nur, wenn die Genehmigung gegen eine im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende Vorschrift verstößt und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Maßstab gilt auch im Drittwiderspruchsverfahren (Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68 Rn. 41). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind.

Nach dieser Maßgabe kann der Antragsteller voraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht verlangen, weil diese nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt, welche seinem Schutz dienen.

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist hier nicht nachbarschützend. In beplanten Baugebieten kommt der Geschossanzahl als Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig nur dann unmittelbar drittschützende Wirkung zu, wenn erkennbar ist, dass die entsprechenden planerischen Festlegungen zum Schutze der Nachbarn erfolgt sind (VG Hannover, Beschl. v. 05.12.2022 - 4 B 3652/22 -, Rn. 39, juris). Diese Voraussetzung ist hier schon nicht erfüllt. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Vorhabengrundstücks zwei Vollgeschosse als Höchstmaß fest. Weitere Ausführungen, die darauf hindeuten, dass dieser Festsetzung eine nachbarschützende Intention zugrunde liegt, beinhaltet der Plan nicht.

Unabhängig davon bezieht sich die Baugenehmigung nicht auf ein Gebäude mit drei Vollgeschossen. Ein Vollgeschoss ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ein oberirdisches Geschoss, das - wie hier - über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist jedoch nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Bestimmung, ob ein Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 NBauO vorliegt, sind die Innenmaße des Gebäudes und nicht dessen Außenmaße maßgeblich. Die dazu in Bezug zu setzende Gesamtgrundfläche des darunterliegenden Geschosses bemisst sich demgegenüber nach den Außenmaßen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.02.2021 - 1 LA 65/19 -, Leitsätze und Rn. 10 f., juris). Die Flächen von (überdachten) Loggien und von überdachten Vorbauten wie Erkern, Wintergärten, Veranden oder Windfängen, auch von überdachten Balkonen, sind einzurechnen, da sie Teile des Geschosses sind, nicht dagegen die Flächen von (nach oben offenen) Terrassen und Balkonen sowie von nur konstruktiv oder gestalterisch bedingten Gesimsen oder Dachvorsprüngen (Mann in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 103, m. w. N.).

Ausgehend hiervon bemisst die Grundfläche des Staffelgeschosses weniger als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses. Das (darunterliegende) Obergeschoss hat eine Gesamtgrundfläche von 277,76 m2. Nach den Bauvorlagen hat es im Außenmaß eine Grundfläche von 264,54 m2 (19,10 m x 13,85 m). Die beiden maßgleichen überdachten Balkone sind darin nur mit ihrer halben Grundfläche enthalten. Hinzuzurechnen ist also insgesamt eine Balkonfläche von 13,22 m2. Zwei Drittel von 277,76 m2 sind 184,99 m2. Das Staffelgeschoss hat nach den in den Bauvorlagen angegebenen Raumgrößen Innenmaße von 148,96 m2. Die beiden Balkone dieses Geschosses sind, da nach oben offen, nicht einzuberechnen. Selbst wenn beide Balkonflächen (insgesamt 26,44 m2) einbezögen würden, wäre die maßgebliche Fläche mit 175,40 m2 kleiner als zwei Drittel des Obergeschosses.

Der Antragsteller kann sich im Rahmen seines Eilantrages nicht mit Erfolg auf die Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen berufen. Brandschutzbestimmungen haben nur insoweit nachbarschützende Funktion, wie sie dazu dienen, im Brandfall einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken. Ein nachbarschützender Charakter scheidet aber bei solchen brandschutzrechtlichen Vorschriften aus, die nur die Bewohner beziehungsweise Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, Rn. 9, juris). Letzteres trifft auf die seitens des Antragstellers angeführten Brandschutzbestimmungen zu. Sowohl die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 NBauO zu gewährleistende Bewegungsfreiheit und Sicherheit der Einsatzgeräte als auch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVO-NBauO erforderliche Durchfahrt für Feuerwehreinsätze bei Gebäuden, die mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, dienen dem Schutz des jeweils betroffenen Grundstücks. Eine gezielte Schutzrichtung dahingehend, die Brandausbreitung auf Nachbargebäude zu verhindern, wie sie etwa den Anforderungen an die Ausgestaltung von Wänden und Decken in den §§ 27 ff. NBauO zukommt (Hoppenberg/Paar/Schäfer in: Hoppenberg/de Witt, BauR-HdB, 61. EL Dezember 2023, Rn. 409), enthalten die Vorschriften nicht.

Das nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ist durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. Allgemein soll das Gebot einen angemessenen Ausgleich sich widerstreitender Interessen gewährleisten, wobei sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran zu orientieren hat, was dem durch das Rücksichtnahmegebot Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (VG Hannover, Urt. v. 08.05.2023 - 4 A 5390/19 -, n. v.; Urt. v. 13.12.2023 - 4 A 3117/20 -, n. V.).

Die genehmigten acht Stellplätze südlich des Baukörpers sind unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht rücksichtslos.

Zur Anordnung von Stellplätzen und Garagen abseits von öffentlichen Verkehrsflächen gelten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die folgenden Grundsätze: Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen beziehungsweise durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet beziehungsweise seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 -, Rn. 6 - 7, juris; Beschl. v. 19.01.2021 - 1 ME 161/20 -, Rn. 9, juris; Beschl. v. 20.09.2017 - 1 ME 111/17 -, Rn. 6, juris). Den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans kommt also bei dieser Frage eine vorrangige Bedeutung zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 -, Leitsatz, juris). Erlaubt der Plan eine Bebauung bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze heran, ist damit ohne anderweitige Regelungen für den ruhenden Verkehr auch die Entstehung der notwendigen Stellplätze gerade im rückwärtigen Bereich angelegt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 -, Rn. 8, juris).

So ist es hier. Der maßgebliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin sieht vor, dass die Grundstücke - bis auf einen 5 m breiten straßenseitigen Streifen - komplett und folglich auch in ihrem rückwärtigen Bereich bebaut werden können. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen und Ziffer 5.2 der Planbegründung zum Maß der baulichen Nutzung sind Nebenanlagen und Garagen gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO (in der ab dem 27.01.1990 gültigen Fassung, folgend: BauNVO 1990) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Nach dem sich in diesen Festsetzungen dokumentierten Willen des Plangebers können Stellplätze grundsätzlich auch im rückwärtigen Bereich der Grundstücke gebaut werden. Direkt an der Straße sind sie hingegen aufgrund der im Bebauungsplan angelegten baufreien "Vorgartenzone" ausgeschlossen.

Ausgehend hiervon trägt die Baugenehmigung auch dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach Stellplätze soweit straßenseitig wie möglich angelegt werden sollen, Rechnung. Die Stellplätze befinden sich auf der südlichen und damit auf der zu der Erschließungsanlage zugewandten Seite des geplanten Wohnhauses. Eine noch weitere Verlagerung an die Straße erscheint kaum möglich. Die Lage des vorhandenen Wohnhauses und die straßenseitig verlaufende Baugrenze engen insoweit die Möglichkeiten ein. Ein Stellplatz ist direkt an der Baugrenze vorgesehen.

Auch die weiteren Umstände des Einzelfalls sprechen gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Die Stellplätze befinden sich nicht in der gleichen Bautiefe wie das Wohnhaus des Antragstellers. Sie liegen vielmehr im Bereich seines eigenen Stellplatzes beziehungsweise der von dort verlaufenden Zuwegung zu seinem Haus. Eine direkte Schalleinwirkung auf zum Beispiel Wohn- und Schlafräume ist damit ausgeschlossen. Die geplante Zufahrt liegt auf der von dem Antragsteller abgewandten östlichen Grundstücksseite. Zu Lärmschutzzwecken sieht die Baugenehmigung eine 2 m hohe Einfriedung an der westlichen Grundstücksgrenze vor. Das geplante Fahrradhaus dürfte jedenfalls die von den Stellplätzen 1 bis 5 ausgehenden Geräusche zusätzlich in Richtung des Antragstellers abschirmen.

Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat (m. W. v. 01.07.2024 durch Gesetz v. 18.06.2024, Nds. GVBl. 2024, Nr. 51), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der damit einhergehende Wegfall der - insbesondere zur Steuerung des Parkverkehrs begründeten - bauordnungsrechtlichen Pflicht, Stellplätze anlegen zu müssen (notwendige Stellplätze), bedeutet nicht, dass nunmehr Stellplätze, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereichen, von vornherein rücksichtslos sind. Das nach wie vor bestehende Recht, Stellplätze anzulegen, ergibt sich aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen, welche es gleichzeitig auf ein angemessenes Maß begrenzen. § 12 Abs. 2 BauNVO bestimmt, dass unter anderem in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Nach dieser bedarfsorientierten Betrachtung sind die von Stellplätzen ausgehenden Immissionen als mit einer Wohnnutzung typischerweise verbunden grundsätzlich hinzunehmen. Dies betrifft auch die mit der Nutzung von Parkplätzen typischerweise verbundenen Geräusche, wie das Schlagen von Autotüren, Radiomusik oder Gespräche vor dem Auto. Dass die Geräusche - insbesondere in der Nachtzeit - ein unerträgliches Ausmaß annehmen könnten, ist im Rahmen einer Wohnnutzung ebenfalls nicht zu erwarten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 -, Rn. 12, juris). Die konkrete Anzahl der hier genehmigten (rückwärtig gelegenen) Stellplätze erscheint nicht unangemessen. Sie liegt mit neun Plätzen (davon acht im rückwärtigen Bereich) für sechs Wohnungen innerhalb des Rahmens der zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO, RdErl. des MS vom 06. 07. 2016, Nds. MBl. S. 714, geänd. d. RdErl. v. 28. 7. 2016, Nds. MBl. S. 806). Nach Nr. 1.2 der in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Tabelle gilt für Mehrfamilienhäuser ein Bedarf von 1 bis 1,5 Stellplätzen je Wohnung. Diese Richtzahlen können auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen (s. o.) jedenfalls als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind.

Gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die geplanten Stellplätze spricht zudem, dass der maßgebliche Blockinnenbereich nicht frei von entsprechenden Vorbelastungen ist. Der Antragsteller, welcher selbst im rückwärtigen Bereich wohnt, hat seinen Stellplatz ebenfalls südlich seines Wohnhauses. Er befindet sich von seiner Bautiefe genau zwischen den in der Baugenehmigung vorgesehenen beiden Stellplatzreihen. Auch auf den vom Grundstück des Antragstellers aus östlich angrenzenden Grundstücken befinden sich nach Ansicht in dem Programm "google maps" Stellplätze. Zudem gibt es weitere Garagen/Stellplätze im rückwärtigen Bereich auf den Grundstücken E. 33 und 35. Von der parallel verlaufenden O. ragt ein Garagenhof in den Blockinnenbereich hinein.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht aus anderen Gründen verletzt.

Das Vorhaben führt nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks des Antragstellers. Grundsätzlich handelt es beim Zugang zu Tages- und Sonnenlicht um einen schützenswerten Belang, der auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden muss. Nicht ausreichend ist jedoch, dass ein Vorhaben zu einer Verschattung des Nachbargrundstückes zu einer bestimmten Tageszeit führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass zur Verwirklichung des in § 1a Abs. 2 BauGB normierten Gebots zur Nachverdichtung Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, Rn. 23, juris; OVG Münster, Urt. v. 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, Rn. 66, juris). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.05.2020 - 2 B 21/20 -, Rn. 20 m. w. N.). Verschattungseffekte sind regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten werden (OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2015 - 2 B 177/15.NE -, Rn. 44, juris).

Eine diese Kriterien erfüllende, über die bloße Lästigkeit hinausgehende qualifizierte Betroffenheit des Antragstellers kann die Kammer nicht feststellen. Ausweislich der auf der Internetseite "www.sonnenverlauf.de" möglichen Simulation des Schattenwurfes eines dem Vorhaben entsprechenden Gebäudes trifft dieser das Grundstück des Antragstellers allenfalls in den frühen Morgenstunden der Monate April und Mai.

Die Baugenehmigung verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht, weil der geplante Baukörper zu massiv ist. Dies wird nur dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt. Dies anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann erst in Betracht, wenn die genehmigte Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht nicht aus. Die in diesen Ausdrücken liegende "Dramatik" ist ernst zu nehmen (st. Rspr. d. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.01.2023 - 1 ME 133/22 -, Rn. 28, juris; Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 13, juris).

Anhaltspunkte für eine solche Situation vermag die Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung durch Auswertung der Bauvorlagen und Sichtung der örtlichen Begebenheiten über "google maps" nicht zu erkennen. Aufgrund des gültigen Bebauungsplans kommt es auf die Frage, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB seiner Bauweise nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht dabei regelmäßig der Billigkeit, wenn sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 7a und 17b der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren.

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