Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 4241/23
In der Verwaltungsrechtssache
Frau A.,
A-Straße, A-Stadt
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.,
B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Region Hannover - Fachbereich Jugend -
vertreten durch den Regionspräsidenten,
Peiner Straße 8, 30519 Hannover - -
- Beklagte -
wegen Anspruchs auf UVG-Leistungen
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lange als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, für ihre Tochter D. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (im Folgenden: UVG) zu bewilligen.
Mit am 24.10.2022 bei der Beklagten eingegangenem Formularantrag machte die ledige und nach eigenen Angaben alleinlebende Klägerin für ihre Ende Juni 2022 geborene Tochter D. Leistungen nach dem UVG geltend. Zum anderen Elternteil trug die Klägerin in das Formular "unbekannt" ein und gab an, keinen Unterhalt für ihre Tochter zu beziehen und sich darum auch nicht bemüht zu haben.
Mit Schreiben vom 04.11.2022 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags und wies u.a. darauf hin, dass eine persönliche Vorsprache in der Behörde zwingend erforderlich sei, wenn die Klägerin den Kindsvater nicht kenne. Nach telefonischer Terminvereinbarung suchte die Klägerin daraufhin am 24.11.2022 zusammen mit ihrer Tochter die Diensträumlichkeiten der Beklagten auf und führte mit zwei Bediensteten der Beklagten ein Gespräch über das Zustandekommen der Schwangerschaft. Nach dem darüber gefertigten Protokoll (VV, Bl. 51 f.) gab sie dabei an, es komme nur ein Mann als Vater in Betracht, dessen Identität ihr allerdings unbekannt sei. Mit diesem Mann habe im unmittelbaren Anschluss an eine spontane und einmalig gebliebene Begegnung auf dem Nachhauseweg ein Sexualkontakt stattgefunden, der zur Schwangerschaft geführt habe, ohne dass bis auf den Vornamen persönliche Daten ausgetauscht worden seien. Die Begegnung habe am 15.10.2021 stattgefunden. Sie sei an dem Tag nach der Arbeit in der Nähe von E. spazieren gegangen. Als sie danach mit ihrem PKW nach Hause gefahren sei, habe sie in F. an einer Bushaltestelle im Bereich des G. einen Mann wahrgenommen, der offenbar seinen Bus verpasst hatte. Sie habe angehalten und ihm angeboten, ihn bis nach H. mitzunehmen, weil es dort einen S-Bahn-Anschluss gibt. Der Mann, der sich als "I." vorgestellt habe, habe ihr gesagt, nicht direkt nach H. zu wollen, sei aber gleichwohl auf ihr Angebot eingegangen. Er sei sehr nett und offen gewesen, weshalb sie ins Gespräch gekommen seien. Er habe ihr erzählt, dass er etwas bei einem Kunden habe abgeben müssen. Im weiteren Gespräch habe er über "Öffis" hergezogen und gesagt, er sei normalerweise mit dem Auto unterwegs und nur an dem Tag ausnahmsweise mit dem Bus. Er habe berichtet, dass er noch mit Freunden "zocken" wolle, und dann gesagt, sein Kumpel könne ja noch Getränke kaufen gehen. Das sei eine "eindeutige Botschaft" bezüglich eines gewünschten Geschlechtsverkehrs gewesen. Weil er ihr als Mensch gefallen habe, sei sie darauf eingegangen und sie seien zu ihr nach Hause gefahren. Sie habe keine Kondome zu Hause gehabt, aber der "I." habe eines in seiner Geldbörse mit sich geführt. Sie hätten Geschlechtsverkehr miteinander gehabt, ohne dass sie bemerkt hätte, dass mit dem Kondom etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Der "I." sei nach dem Geschlechtsverkehr allerdings überraschend schnell verschwunden, als ob etwas nicht in Ordnung wäre. Sie schätze den "I." auf ca. 35-40 Jahre. Er habe kurze blonde Haare, einen 3-Tage-Bart und einen Bauchansatz gehabt. Bekleidet sei er mit einem Arbeitsanzug in grüner Farbe gewesen. An der Hose sei auch ein Logo gewesen, darauf habe sie aber nicht geachtet. Später sei sie vier- oder fünfmal freitags erneut an der Bushaltestelle in F. vorbeigefahren, habe den "I." dort aber nicht wiedergesehen.
Im Vorfeld dieser Begegnung habe sie versucht, schwanger zu werden, und sich dafür auch über ca. 5 Monate ärztlicherseits einer hormonellen Behandlung unterzogen. Über ein einschlägiges Forum im Internet habe sie bereits einen Mann aus dem Raum J. gefunden gehabt, der sich als Samenspender über direkten Sexualkontakt zur Verfügung gestellt gehabt habe. Er habe berichtet gehabt, auf diesem Weg bereits einige Kinder gezeugt zu haben. Es habe dann aber nicht geklappt, dass sie schwanger geworden sei. Zwei Zyklen vor Eintritt der Schwangerschaft sei das letzte Treffen gewesen. Danach sei der Mann wieder abgesprungen, weil es ihm zu stressig geworden sei, weitere Treffen zu arrangieren. Sie habe deshalb die zuletzt verschriebene Spritze, die den Eisprung auslösen sollte, nicht mehr verwendet.
Sie habe den Sexualkontakt mit dem "I." nicht dazu nutzen wollen, schwanger zu werden. Es sei ihr eigentlich sehr wichtig gewesen, den Vater ihres Kindes zu kennen, damit sie später einen Ansprechpartner wegen etwaiger Erkrankungen gehabt hätte. Auch sei ihr die Vermeidung von Geschlechtskrankheiten sehr wichtig.
Abschließend erklärte die Klägerin sich bereit, eine frauenärztliche Bescheinigung über die Hormonbehandlung vorzulegen. Den Namen des Forums, über das sie den zunächst als Samenspender vorgesehenen Mann kennengelernt hatte, konnte sie nicht benennen, sagte aber zu, danach nochmal schauen zu wollen.
Mit internem Vermerk vom selben Tag hielten die beiden Bediensteten der Beklagten fest, dass die Klägerin von sich aus sehr umfangreiche Auskünfte gegeben habe und sich auch auf Nachfragen keine Widersprüche ergeben hätten. Die Angaben der Klägerin seien nicht zu widerlegen (VV, Bl. 53).
Mit E-Mail vom 25.11.2021 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Auszug aus ihrer Patientenakte zum Nachweis, dass eine künstliche Befruchtung nicht vorgenommen worden war, und teilte ergänzend mit, dass sie keine Angaben mehr zu der Internetseite machen könne, auf der sie den zunächst als Samenspender vorgesehenen Man kennengelernt habe. Sie vermute, dafür eine andere E-Mail-Adresse benutzt zu haben, die sie inzwischen wieder gelöscht habe.
Mit Bescheid vom 27.02.2023 lehnte die Beklagte die Bewilligung von UVG-Leistungen für die Tochter der Klägerin ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 1 Abs. 3 UVG bestehe für die Kindesmutter die Verpflichtung, die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Vaterschaft zu erteilen. Die Klägerin habe solche Angaben nicht getätigt. Sie habe von einem privaten Samenspender berichtet, mit dem sie im Empfängniszeitpunkt aber keinen Kontakt mehr gehabt habe, und von einem einmaligen Sexualkontakt mit einem ihr unbekannten Mann. Bei diesem Sexualkontakt habe sie weder verhütet, noch überprüft, ob seitens des Mannes Verhütungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Auch Kontaktdaten habe sie nicht ausgetauscht. Damit habe sie sich bewusst und gewollt in eine Lage versetzt, in der die Leistung nach dem UVG nicht zu einer Vorschuss-, sondern zu einer Ausfallleistung würde. Die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters fielen in einer solchen Situation nicht planwidrig aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2023 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen nach Sichtung des Anhörungsprotokolls mit Schreiben vom 08.05.2023: Der Bescheid gebe ihre Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 24.11.2022, wie sie insoweit auch zutreffend protokolliert worden seien, nicht richtig wieder. Der Kontakt zu dem ursprünglich als Kindsvater vorgesehenen privaten Samenspender sei im Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Schwangerschaft bereits endgültig abgebrochen und dieser Vorgang für sie deshalb bereits beendet gewesen. Der Sexualkontakt mit dem tatsächlichen Kindsvater habe entgegen der Darstellung im Ablehnungsbescheid gerade unter Nutzung eines Kondoms stattgefunden, weil sie eine mögliche Infektion mit einer Geschlechtskrankheit und eine Schwangerschaft auf diese Art und Weise habe vermeiden wollen.
Mit Schreiben vom 23.05.2023 teilte die Beklagte mit, über den Widerspruch nach einem weiteren persönlichen Gespräch mit der Klägerin entscheiden zu wollen. Die Durchführung eines erneuten persönlichen Gesprächs lehnte die Klägerin nachfolgend wiederholt schriftlich und in geführten Telefonaten ab und erklärte sich ausschließlich dazu bereit, ihr zu stellende weitere Fragen schriftlich zu beantworten. Das wiederum lehnte die Beklagte ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Angaben der Klägerin zum Kindsvater seien unzureichend und teilweise zweifelhaft. Ihre Angabe, dass die Hormontherapie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft infolge des Rückzugs des ursprünglich vorgesehenen Samenspenders bereits vor dem Zyklus, in dem es zur Schwangerschaft gekommen sei, beendet gewesen sei, stehe in Widerspruch zu der fachärztlichen Bescheinigung, wonach die Therapie noch bis zum 08.10.2021 fortgesetzt worden war. Die Angaben der Klägerin zu dem Zusammentreffen mit dem von ihr als Kindsvater angegebenen Mann am 15.10.2021 seien nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. So sei schon die Bushaltestelle, an der sie den Mann gesehen haben wolle, von dem von ihr angegebenen Fahrtweg aus nur schwer einsehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie nach Feststellen der Schwangerschaft noch mehrfach nach F. zur Bushaltestelle gefahren sein will, um nach dem Mann zu schauen, obwohl dieser angegeben haben soll, üblicherweise mit einem PKW unterwegs zu sein. Vielmehr hätte es sehr viel nähergelegen, nach dem Logo zu suchen, dass auf der Arbeitshose des Mannes gewesen sein soll, und darüber den Mann ausfindig zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Klägerin hat am 10.08.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Sie habe ihre Mitwirkungsverpflichtungen aus § 1 Abs. 3 UVG ausreichend erfüllt. Die Vorgänge, die zur Schwangerschaft geführt hätten, habe sie nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, detailliert und schlüssig geschildert und die ihr von der Beklagten dazu gestellten Fragen beantwortet. Widersprüche in ihrem Vortrag dazu gebe es im gesamten Verfahrensverlauf nicht und würden von der Beklagten auch nicht konkret dargelegt. Im Gegenteil verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie an ihrer ursprünglichen internen Bewertung nach dem am 24.11.2022 geführten Gespräch nicht festhalten wolle und ihr nunmehr unzureichende Angaben vorhalte, obwohl ihr in jenem Gespräch weitere Fragen gar nicht gestellt worden seien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ihre Angaben am 24.11.2022 von den Bediensteten der Beklagten in die "Verhandlungsniederschrift" übertragen worden seien, ohne dass ihr die Gelegenheit eingeräumt worden sei, diese nochmals gegenzulesen und zu bestätigen bzw. zu ergänzen. Die Vorsprachesituation an dem Tag sei für sie zudem sehr belastend gewesen, denn sie habe - wie vorher angekündigt - ihre Tochter mitbringen aber dennoch stundenlang auf die Durchführung des Gesprächs warten müssen. Das sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie sich einer erneuten persönlichen Vorsprache im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verweigert habe, zumal ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte ihr gesagt gehabt habe, dass sie das ohne rechtliche Nachteile tun könne.
Die Klägerin legt ergänzend eine auf den 17.09.2023 datierte eidesstattliche Versicherung vor, in der sie vertiefende Angaben zu der von ihr in Anspruch genommenen Hormonbehandlung, zu ihren Bemühungen, über eine "private Samenspende" schwanger zu werden, und auch zum Ablauf des von ihr bereits zuvor geschilderten Zusammentreffens mit dem "I." am 15.10.2021 gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung verwiesen (GA, Bl. 27-28). Sie legt außerdem mit Schriftsatz vom 25.09.2024 eine undatierte handschriftliche Erklärung eines K. L. vor, bei dem es sich um den "privaten Samenspender" handele, von dem sie im Zusammenhang mit ihrer Hormonbehandlung habe schwanger werden wollen. In der Erklärung ist angegeben, der Unterzeichner habe bis August 2021 als Samenspender zur Verfügung gestanden, im September und Oktober jedoch abgesagt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.02.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre Tochter D. ab dem Oktober 2022 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass die Angaben der Klägerin zum Zustandekommen der Schwangerschaft in der Gesamtschau unglaubhaft seien. Ausgangspunkt dieser Bewertung sei der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben habe schwanger werden wollen und sich dazu sogar einer hormonellen Behandlung unterzogen und einen privaten "Samenspender" gesucht gehabt habe. Dabei sei der Klägerin bewusst gewesen, dass der "Samenspender" für ein daraus entstehendes Kind keine Unterhaltsverpflichtung habe eingehen wollen und ein Anspruch auf UVG-Leistungen in einer solchen Situation grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei sodann nach eigenen Angaben bei mehreren Treffen mit dem von ihr angegebenen "Samenspender" nicht schwanger geworden, während die Schwangerschaft bei dem behaupteten einmaligen Kontakt mit dem "I." trotz Verhütungsmaßnahme eingetreten sein solle, was dann grundsätzlich einen Anspruch auf UVG-Leistungen begründen könnte. Nicht nachvollziehbar bleibe, dass die Klägerin den Namen des Internetforums, über das sie den von ihr benannten "Samenspender" kennengelernt haben will, durchgängig im Verfahren nicht habe benennen, andererseits den behaupteten Gesprächsinhalt bei dem einmaligen Zusammentreffen mit dem "I." detailliert habe vortragen können. Auffällig sei auch, dass die Klägerin hinreichende persönliche Angaben zu dem privaten "Samenspender", um eine Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen, erst sehr spät im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt gehabt habe. Unschlüssig sei auch die Behauptung der Klägerin, sie habe nach dem "I." noch vier- bis fünfmal nach dem von ihr geschilderten Kontakt im Bereich der Bushaltestelle in F. nachgesucht. Dafür habe es keine nachvollziehbare Motivation gegeben, denn der "I." habe nach den eigenen Angaben der Klägerin am Ende ihrer dargestellten Begegnung selbst zum Ausdruck gebracht, weiteren Kontakt nicht zu wollen. Auffällig sei, dass die Klägerin zu der von ihr vorgetragenen Begegnung mit dem "I." eine Fülle von Details benenne, darunter jedoch keine solchen, die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen würden. Die Klägerin habe auch ihre Beweggründe, sich auf das "eindeutige Angebot" des "I." zu einem spontanen Sexualakt einzulassen, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt.
Der Einzelrichter hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 28.08.2024 ergänzend angehört. Wegen der Einzelheiten der dabei von der Klägerin gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.02.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn er ist im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin kann für ihre Tochter die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht beanspruchen.
1.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf UVG-Leistungen ist zunächst § 1 Abs. 1 UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Dass die Tochter der Klägerin in den Anwendungsbereich dieser tatbestandlichen Regelungen fällt, ist unstreitig. Unstreitig ist zu Recht ebenfalls, dass die Klägerin den ihrer Tochter zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen kann.
2.
Der Anspruch scheitert jedoch an § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u. a. dann nicht, wenn die Kindesmutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
a)
Bei diesem Ausschlussgrund handelt es sich, wie der Wortlaut der Norm verdeutlicht, um eine "echte" negative Tatbestandsvoraussetzung mit der Folge, dass spiegelbildlich danach zu fragen ist, ob die Kindesmutter bei der Feststellung der Vaterschaft, die Voraussetzung für einen Rückgriff nach § 7 UVG ist, ausreichend mitgewirkt hat. Behauptet die Kindesmutter - wie im vorliegenden Fall -, dass die Zeugung des Kindes bei einem spontanen Sexualkontakt mit einem ihr unbekannten Mann erfolgt sei, setzt die Erfüllung ihrer aus § 1 Abs. 3 UVG folgenden Mitwirkungsobliegenheit (zunächst) voraus, dass sie die Umstände der behaupteten Zeugung glaubhaft schildert. Dabei liegt die materielle Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände bei der Kindesmutter (vgl. Grube, UVG 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 132, m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023, 5 A 350/22, juris Rn. 30, 32, m. w. N.; dahingehend auch Nds. OVG, Beschluss vom 30.06.2023, 14 PA 54/23, juris). Daraus folgt - anders als von der Beklagten angenommen -, dass die Behörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter hinreichend überzeugt sein müssen, um den geltend gemachten Anspruch auf UVG-Leistungen bejahen zu können. Anders gewendet ist ein solcher Anspruch demnach nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Angaben der Kindesmutter zum Geschehensablauf in sich widersprüchlich sind bzw. anhand anderer objektiver Gegebenheiten als widerlegt angesehen werden müssen, sondern schon dann, wenn die Behörde bzw. das Gericht keine hinreichende Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der Angaben zum Eintritt der Schwangerschaft oder zur behaupteten Unkenntnis von der Identität des Kindsvaters gewinnen kann. Hinreichend ist die Überzeugungsgewissheit in diesem Sinne dann, wenn sie ein solches Maß erreicht hat, dass verbleibenden Zweifeln Schweigen geboten ist.
b)
Als Beurteilungsmaßstab für die Glaubhaftigkeit der von der Kindesmutter gegebenen Schilderung zu den Zeugungsumständen bzw. zur (unbekannten) Identität des Kindsvaters ist vom Ansatz her im Rahmen der freien (richterlichen) Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Methodik zur Beurteilung von Zeugenaussagen zurückzugreifen. Ausgangsbasis dafür ist das Prinzip der sog. "Nullhypothese", wonach eine Aussage so lange hypothetisch als unwahr anzusehen ist, bis diese "Unwahrheitshypothese" anhand der Bildung weiterer Hypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung gebracht werden kann und deshalb zu verwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98, juris Rn. 12; darauf verweisend VGH BW, Urteil vom 17.10.2018, 12 S 773/18, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 25.07.2022, M 30 K 17.49580, juris Rn. 12, m. w. N.). Dabei stellt der Detailreichtum der gemachten Angaben unter Berücksichtigung aussageimmanenter Qualitätsmerkmale wie logischer Konsistenz, raum-zeitlicher Verknüpfungen, der Benennung ausgefallener Einzelheiten und vom Kerngeschehen ablenkender Nebensächlichkeiten sowie innerpsychischer Vorgänge als sog. Realkennzeichen ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung dar. Die zu bewertenden Angaben sind insofern einer Inhalts- und Konstanzanalyse und zudem in Bezug auf die aussagende Person einer Motivations- und Kompetenzanalyse zu unterziehen.
c)
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter in Anwendung der o.a. Maßstäbe eine hinreichende Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der klägerischen Angaben zu den Umständen, die zum Eintritt der Schwangerschaft geführt haben sollen, nicht gewinnen können.
aa)
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, auf welchen Zeitpunkt insoweit für die Beurteilung abzustellen ist. Während die herrschende Rechtsprechung diesbezüglich bei Klagen auf Bewilligung von UVG-Leistungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017, 5 C 36/16, juris Rn. 13 ff.), ist dieses in der jüngeren Vergangenheit vom Sächs. OVG abgelehnt und dafür der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz als maßgeblich angesehen worden (Urteil vom 24.05.2023, 5 A 350/22, juris Rn. 51; die dagegen eingelegte Revision ist zwischenzeitlich wieder zurückgenommen worden).
Schlösse man sich der erstgenannten (noch herrschenden) Auffassung an, wäre allerdings bereits die Weigerung der Klägerin im Sommer 2023, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut einer persönlichen Anhörung seitens der Beklagten zu stellen, unter gleichzeitigem Beharren darauf, weitere Fragen nur schriftlich beantworten zu wollen, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG als anspruchsausschließend anzusehen. Denn die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erforderliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter zu den Umständen, die zur Schwangerschaft geführt haben sollen, setzt notwendig die Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks von der Kindesmutter und die Möglichkeit spontaner Nachfragen zu den von ihr getätigten Angaben voraus. Aus diesem Grund ist es für eine ausreichende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft für die Kindesmutter zwingend, sich für eine - ggf. auch mehrfache - persönliche Befragung im Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, wenn die zuständige Behörde in nicht willkürlicher Bewertung weiteren Aufklärungsbedarf sieht. Soweit sich die Klägerin für ihre Weigerung auf eine angebliche dahingehende Beratung ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten beruft, entlastete sie das nicht, da sie sich eine etwaige rechtliche Fehleinschätzung ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen müsste. Dass die Aufforderung zu einem weiteren persönlichen Gespräch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens willkürlich gewesen wäre, macht die Klägerin weder geltend noch ist solches ersichtlich. Im Übrigen war die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angegebene Begründung für ihre Verweigerung einer weiteren persönlichen Anhörung auch in der Sache nicht schlüssig. Eine Wiederholung der von ihr insbesondere wegen der gleichzeitigen Anwesenheit ihrer Tochter und einer erheblichen Wartezeit als besonders belastend beschriebenen Gesprächssituation war in dieser Form nicht zu erwarten. Denn die Tochter der Klägerin hatte, wie dem Gericht aus dem für die Tochter vor ihm geführten Verfahren 3 B 241/24 bekannt ist, ab dem 01.08.2023 einen Krippenplatz inne, so dass ab dem Zeitpunkt ohne Weiteres ein Gesprächstermin innerhalb der Betreuungszeit der Tochter hätte vereinbart werden können mit einer konkreten Absprache über die Vermeidung von Wartezeiten.
bb)
Legt man demgegenüber den o. a. Ansatz des Sächs. OVG zu Grunde und beurteilt die Sachlage auf der Grundlage des bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen bzw. festgestellten Sachverhalts, sind zwar die von der Klägerin (erst) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens getätigten weiteren Angaben zu dem von ihr vorgetragenen Geschehensablauf zu berücksichtigen. Aber auch die Einbeziehung dieser weiteren Angaben - namentlich in der zu Gericht gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 17.09.2023 und im Rahmen der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - führt nicht dazu, dass der Einzelrichter den erforderlichen Grad an Überzeugungsgewissheit davon erlangt hat, dass die Schwangerschaft so, wie von der Klägerin geschildert, eingetreten ist. Vielmehr ist aus Sicht des Einzelrichters die "Nullhypothese", dass die dahingehenden Angaben der Klägerin unwahr sind, nicht widerlegt.
(1)
Unterzieht man die klägerischen Angaben über den Eintritt der Schwangerschaft einer Konstanz- und Inhaltsanalyse, ergibt sich Folgendes:
(a)
Die Konstanzanalyse stützt für sich genommen die methodische Grundannahme einer Unwahrheit des vorgetragenen Geschehens nicht. Die Klägerin hat ihre Darstellung zu dem äußeren Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Eintritt der Schwangerschaft beginnend mit dem Ablauf der zuvor durchgeführten Hormonbehandlung über die Modalitäten des Kontaktes zu dem von ihr als Kindsvater angegebenen Mann und endend mit der erfolglosen eigenen Nachsuche nach diesem Mann im gesamten Verlauf des Verwaltungs- und des Klageverfahrens durchgängig widerspruchsfrei aufrechterhalten.
(b)
Die Inhaltsanalyse der klägerischen Angaben zeichnet demgegenüber ein - mindestens - ambivalentes Bild. So imponiert die Darstellung der Klägerin - jedenfalls bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung - einerseits mit einem durchaus beträchtlichen Detailreichtum insbesondere zu bestimmten Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens des von ihr angegebenen Kindsvaters ihr gegenüber sowie zu dem Inhalt des mit ihm im Auto geführten Gesprächs.
Auffällig hierbei ist allerdings ebenso wie auch zu den Einzelheiten des nach Angabe der Klägerin vor Eintritt der Schwangerschaft bereits endgültig abgebrochenen Versuchs, eine Schwangerschaft bewusst herbeizuführen, ein "gesteigertes" Vorbringen im Verfahrensverlauf. So waren die - laut Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 08.05.2023 im Widerspruchsverfahren (VV Bl. 34 f.) im Wesentlichen zutreffend - protokollierten freien Angaben der Klägerin in ihrer ersten Anhörung bei der Beklagten am 24.11.2022 sowohl zu dem Verlauf und dem Abbruch des angegebenen Versuchs, mittels einer "privaten Samenspende" gewollt schwanger zu werden, als auch zu den Modalitäten des Kontaktes mit dem von ihr als Vater benannten Mann im Verhältnis zu ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 17.09.2023 und ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch deutlich weniger konkret. U. a. hatte sich die Klägerin im Erstgespräch zu der offenen Frage nach dem Inhalt des mit dem angegebenen Kindsvater während der Autofahrt geführten Gesprächs laut des im Verwaltungsvorgang befindlichen Gesprächsprotokolls auf sehr rudimentäre Angaben beschränkt. Auch zu ihrem inneren Erleben des Kontaktes mit dem von ihr als Vater angegebenen, ihr völlig unbekannten Mann hatte sie nur sehr allgemein gehaltene Angaben gemacht ("sehr offen und nett", "hat mir als Mensch gefallen"). Demgegenüber hatte sie dabei weder geschildert, warum sie überhaupt angehalten und dem Mann eine Mitfahrangelegenheit angeboten haben will, noch hatte sie im Einzelnen über die Inhalte des mit ihm während der Fahrt geführten Gesprächs oder über ihre Überlegungen und ihre Gefühlswelt vor der Entscheidung, diesen Mann spontan mit zu sich nach Hause zu nehmen und mit ihm dort Geschlechtsverkehr zu haben, berichtet. Zu dem nach ihrer Darstellung abgebrochenen Versuch, über eine "private Samenspende" gewollt schwanger zu werden, hatte sie im Erstgespräch trotz dahingehender Fragen keine Details angegeben, obwohl sie noch über zumindest telefonische Kontaktdaten des "Spenders" verfügte, über die dieser hätte kontaktiert und etwa zum Namen bzw. den Erreichbarkeitsdaten des Internetforums, über das sie sich nach den Angaben der Klägerin kennengelernt haben sollen, hätte befragt werden können. Warum sie diesen Kontakt der Beklagten seinerzeit nicht benannte, erschließt sich nicht.
Auffällig ist weiterhin, dass sich die Klägerin einer weiteren persönlichen Befragung im Widerspruchsverfahren verweigert hatte. Auch die vorgelegte schriftliche Widerspruchsbegründung bezog sich lediglich auf die bereits bei der ersten Anhörung gemachten Angaben, ohne weitere Details zu benennen. Mag auch Letzteres vor allem von der - tatsächlich den bis dahin behördlicherseits zusammengetragenen Sachverhalt nicht ausschöpfenden und deshalb nicht schlüssig erscheinenden - Begründung des Ablehnungsbescheides bedingt gewesen sein, gab es für die Verweigerung einer erneuten persönlichen Anhörung, wie bereits dargelegt, keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund.
Eine erhebliche Ausschärfung des klägerischen Vortrags erfolgte im Übrigen erst, nachdem die Klägerin mit der gerichtlichen Verfügung vom 11.08.2023 darauf hingewiesen worden war, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach dem bis dahin erreichten Sachstand eher zweifelhaft seien, weil ihr bisheriger Vortrag zu dem Geschehensablauf bei vorläufiger Würdigung zu vage sei. Erst danach legte die Klägerin ihre eidesstattliche Versicherung vor, in der sie nunmehr - fast zwei Jahre nach dem behaupteten Geschehen - insbesondere zu den Gesprächsinhalten während der Autofahrt aber auch zu Einzelheiten der Bekleidung des behaupteten Kindesvaters (grüner Arbeitsanzug, braun/weiß gestreiftes Poloshirt) sehr detaillierte Angaben tätigte, wobei alle nunmehr vorgetragenen Details allerdings ebenfalls nicht geeignet sind, diesen Mann oder zumindest seinen (damaligen) Arbeitgeber zu identifizieren. Wieso sich die Klägerin nach inzwischen fast zwei Jahren an die damit ergänzend vorgetragenen Details zu den Gesprächsinhalten und zum Erscheinungsbild des Mannes noch so gut erinnern kann, wird aus der Erklärung allerdings nicht deutlich und hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Insbesondere macht sie keine Erinnerungslücken geltend, was an sich nach diesem Zeitablauf zu erwarten wäre.
Trotz der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von der Klägerin nachgetragenen vielen Details über den Gesprächsverlauf und -inhalt mit dem behaupteten Kindsvater findet darin im Übrigen ein Detail keine Erwähnung, das zwischen der Klägerin und dem behaupteten Kindsvater zu erörtern zur Überzeugung des Einzelrichters allerdings gerade aus Sicht der Klägerin von ganz erheblicher Wichtigkeit gewesen wäre: die Frage der Verhütung bei dem "verabredeten" Sexualkontakt. Diese "Verabredung" erfolgte nach Darstellung der Klägerin auf dem Parkplatz vor dem S-Bahnhof in H., als der behauptete Kindsvater ihr spontan ein "eindeutiges Angebot" gemacht haben soll, auf das sie nach ihren Angaben ebenso spontan einging. Damit war aber - gerade aus der Sicht der Klägerin - offenkundig die Frage der Verhütung unmittelbar aufgeworfen, zumal sie nach ihren Angaben weder Verhütungsmittel systemisch nutzte noch welche zu Hause hatte, ihr aber andererseits der Schutz vor Geschlechtskrankheiten besonders wichtig war. Aus Sicht der Klägerin wäre deshalb die Verhütungsfrage unbedingt zu klären gewesen, bevor sie den behaupteten Kindsvater überhaupt mit zu sich in die Wohnung nimmt. Im gesamten Verfahrensverlauf hat die Klägerin gleichwohl keinerlei Angaben dazu getätigt, dass bzw. wann und mit welchem Inhalt sie die Frage der Verhütung mit dem behaupteten Kindsvater überhaupt erörtert hat. Sie hat lediglich angegeben, dieser habe in seiner Geldbörse ein Kondom dabeigehabt. Dass eine Erörterung dieser zentralen Frage in den Schilderungen der Klägerin im gesamten Verfahren vollständig unerwähnt geblieben ist, spricht aus Sicht des Einzelrichters mit erheblichem Gewicht dagegen, dass die Klägerin insoweit tatsächlich etwas selbst Erlebtes vorgetragen hat.
Zu bemerken ist weiterhin, dass - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - der Vortrag der Klägerin, sie habe nach dem behaupteten Sexualkontakt noch mehrmals an Freitagen die Bushaltestelle in F. angefahren, um dort nach dem Mann zu suchen, wenig schlüssig erscheint. Denn nach ihren eigenen Angaben hatte der Mann ihr erzählt, er habe in F. etwas bei einem Kunden vorbeigebracht und sei normalerweise mit dem Auto unterwegs. Beide Informationen mussten es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerin den Mann erneut an der Bushaltestelle würde antreffen können, zumal sie auch keinerlei Hinweise darauf enthielten, zu welchen Zeiten er dort überhaupt anzutreffen sein könnte. Hinzukommt, dass der Mann nach den Angaben der Klägerin bereits vor dem Verlassen der Wohnung zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er einen weiteren Kontakt nicht wünsche. Warum die Klägerin gleichwohl - auch schon vor Bekanntwerden der Schwangerschaft - versucht haben will, ihn an der Bushaltestelle in F. anzutreffen, erklärte sie weder im Rahmen ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren noch in ihrer eidesstattlichen Versicherung, sondern gab dazu eine Erklärung erst nach entsprechendem Vorhalt der Beklagten im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens.
(2)
Unterzieht man die Angaben der Klägerin weiterhin einer Motivations- und Kompetenzanalyse, ergibt sich Folgendes:
(a)
Es besteht für die Klägerin objektiv eine sehr hohe Motivation, über die Geschehnisse zum Eintritt der Schwangerschaft Angaben zu einem spontanen Sexualkontakt mit einem ihr unbekannten Mann zu tätigen, die - wie hier - zugleich eine Identifikation dieses Mannes unmöglich machen. Denn nur dann hat die Verfolgung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen für ihre Tochter Aussicht auf Erfolg. Das gilt insbesondere mit Blick auf die vorangegangene, gezielt auf den Eintritt einer Schwangerschaft ausgerichtet gewesene ärztliche Hormonbehandlung, die aus dem bei der Behörde vorzulegenden Mutterpass ersichtlich ist und deshalb von der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht hätte verschwiegen werden können. Wie auch der Klägerin klar ist, wäre bei Eintritt einer Schwangerschaft im Rahmen einer "privaten" Samenspende - bei Nichtbekanntgabe der persönlichen Daten des ihr bekannten "Samenspenders" - ein Anspruch auf UVG-Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 UVG von vornherein ausgeschlossen gewesen. Hätte sie demgegenüber nach dem nach ihren Angaben an sich geplanten Geschehensablauf den "Samenspender" als Kindsvater bei der Behörde benannt, hätte sie sich diesem gegenüber jedenfalls absprachewidrig verhalten und dadurch ggf. Schadensersatzansprüche gegen sich ausgelöst.
Dass die Klägerin nach eigenen Angaben über ein - allerdings im Einzelnen nicht offengelegtes - Einkommen in einer Höhe verfügt, die es ihr ermöglicht, einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter auch ohne Inanspruchnahme von UVG-Leistungen zu bestreiten, schmälert das Motivationsniveau für unwahre Angaben ihrerseits nicht. Denn dieser Umstand weist lediglich darauf hin, dass die Motivation, UVG-Leistungen geltend zu machen, nicht vorrangig im Monetären, sondern in den grundsätzlichen Vorstellungen der Klägerin über ihre soziale und rechtliche Stellung als - bewusst - alleinerziehende Frau begründet liegen könnte. Gerichtsbekannt aus dem von der Klägerin vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren 3 B 241/24, in dem es um die Zuweisung eines konkreten (anderen) Betreuungsplatzes für ihre Tochter ging, ist jedenfalls, dass der Klägerin die Beseitigung (vermeintlicher) Nachteile, die aus ihrer Sicht mit einer Entscheidung für ein solches Lebensmodell verbunden sind, ein besonderes Anliegen ist. Denn die Klägerin verfolgte in jenem Verfahren nicht nur die Zuweisung eines bestimmten Betreuungsplatzes, sondern darüberhinausgehend, ohne dass diese Frage in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich gewesen wäre, die grundsätzliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihrer Wohnsitzkommune für die Zuteilung von Betreuungsplätzen aufgestellten Zuteilungskriterien, die nach ihrer Auffassung alleinerziehende Elternteile benachteiligten.
(b)
Auch die Kompetenzanalyse erschüttert die methodische Grundannahme, dass die Angaben der Klägerin zum Entstehen der Schwangerschaft unwahr sind, nicht, sondern stützt sie.
Der Klägerin wäre es zur Überzeugung des Einzelrichters nach dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck infolge ihrer dabei zu Tage getretenen intellektuellen Fähigkeiten und emotionalen Stabilität ohne größere Schwierigkeiten möglich, über den fraglichen Geschehensablauf zum Eintritt der Schwangerschaft auch im Zeitverlauf eine grundsätzlich kohärente, inhaltlich relativ differenzierte und detailreiche Darstellung zu konstruieren, die nicht den Tatsachen entspricht. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung als eine insgesamt überlegt und nicht impulsiv agierende Person aufgetreten, die die Ruhe bewahrt und ihr Auftreten und ihre Aussagen gut kontrollieren und an die jeweilige Situation anpassen kann. Die ausführliche Befragung seitens des Einzelrichters, der Vertreterinnen der Beklagten und ihres eigenen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat sie sehr beherrscht, konzentriert und ohne Abschweifungen aber auch ohne wahrnehmbare emotionale Belastung bzw. Aufregung bewältigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Klägerin auf die ihr abverlangte Schilderung eines schlüssig erscheinenden Geschehensablaufs über einen längeren Zeitraum vorbereiten konnte. Beides zusammengenommen wäre aus dem Blickwinkel der Kompetenzanalyse eine ausreichende Erklärung dafür, dass sich die Klägerin auch bei einer - unterstellten - Unwahrheit ihrer Angaben sowohl bei der persönlichen Befragung seitens der Behörde als auch im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht in offenkundige Widersprüche verwickelt hat.
d)
Lässt sich nach alledem in der Gesamtschau die methodische "Nullhypothese" einer Unwahrheit der klägerischen Angaben zum Eintritt der Schwangerschaft nach dem festgestellten Sachverhalt nicht widerlegen, sondern ist diese Frage zur Überzeugung des Einzelrichters letztlich offengeblieben, geht dieser Umstand wegen der der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu ihren Lasten und führt damit zur Klageabweisung.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 Abs. 3 UVG 6x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und 2 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 350/22 2x (nicht zugeordnet)
- 14 PA 54/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- 1 StR 618/98 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 773/18 1x (nicht zugeordnet)
- 30 K 17.49 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 36/16 1x
- 3 B 241/24 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x