Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 10 A 2073/23
In der Verwaltungsrechtssache
Herr A. ,
A-Straße, A-Stadt
Staatsangehörigkeit: ivorisch,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.,
B-Straße, A-Stadt - -
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg - -
- Beklagte -
wegen Asyl (Cote d'Ivoire)
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2024 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dörr als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Es wird festgestellt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Côte d'Ivoire besteht. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2023 wird hinsichtlich der Ziffern 4) bis 6) aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Er ist ivorischer Staatsangehöriger, zugehörig zum Volk der Bete und katholisch-christlichen Glaubens aus F..
Der Kläger verließ sein Heimatland im Jahr 2004 und reiste über Ghana und Niger nach Italien. Dort lebte er elf Jahre lang. Am 15.06.2015 reiste er nach Deutschland ein. Am 29.08.2016 stellte er einen Asylantrag bei der Beklagten.
In seiner persönlichen Anhörung am 23.06.2017 führte der Kläger aus, dass seine beiden Eltern verstorben seien und er nie eine Schule besucht habe. Sein Großvater habe ihn großgezogen, doch dieser sei mittlerweile auch verstorben. Nach dem Tod seines Großvaters sei er von F. nach Abidjan gezogen. Dort habe er mit Freunden in einer Mietwohnung gelebt. Er habe nie einen Beruf erlernt, allerdings als angelernter Automechaniker gearbeitet. In Côte d'Ivoire habe er keine Verwandten mehr und Schwierigkeiten gehabt, ein eigenes Geschäft auf die Beine zu stellen. Deshalb habe er sich entschieden, zusammen mit Freunden aus Côte d'Ivoire auszureisen.
Sie seien zunächst nach Libyen gegangen, um dort zu arbeiten und eine Werkstatt aufzubauen. Auf dem Weg nach Europa seien seine Freunde schließlich im Mittelmeer ertrunken. Er sei alleine in Italien angekommen und habe dort im Schrotthandel gearbeitet. Im Januar 2015 habe er mitbekommen, dass sein Arbeitgeber ihn töten wollte. Er habe ihn mit einem scharfkantigen Metallstück verletzt und ihm mit einem Metallstock auf den Kopf geschlagen. Zwar sei er deswegen zur Polizei gegangen, habe dort jedoch keine Hilfe bekommen. Bis Juni 2015 habe er dort dennoch weitergearbeitet, weil er das Geld brauchte. Er leide unter einer Erkrankung und benötige medizinische Hilfe.
Der Kläger legte eine fachärztliche Stellungnahme des Klinikums G. vom 05.07.2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger sich seit dem 07.06.2017 dort in Behandlung befindet. Er leide unter einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Grundlage für die Posttraumatische Belastungsstörung seien Foltererfahrungen in Italien im Jahr 2015. Bei Aufnahme in die Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie habe er berichtet, unter Halluzinationen und Verfolgungswahn zu leiden. Schon im Alter von vier Jahren habe er Halluzinationen entwickelt und sei seit seinem achten Lebensjahr in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Er höre Stimmen, die ihn bedrohten und ihm befählen, sich umzubringen. Diese Stimmen lösten bei ihm starke Furcht aus. Zugleich höre er die Stimme seines Großvaters, welche ihn beschützen wolle.
Er wache früh morgens auf und glaube, Gestalten im Raum zu sehen. Auch durch das Fernsehen fühle er sich angesprochen und vermeide es deswegen, Fernsehen zu schauen. Wenn er auf der Straße unterwegs sei, habe er das Gefühl, dass böse Menschen seine Gedanken lesen würden. Die Stimmen, die er höre, warnten ihn auch vor den Menschen in seinem sozialen Umfeld, sodass er mit diesen keinen Umgang im Alltag finden könne. Deswegen habe er auch seine Therapie abbrechen müssen, weil er Albträume von der Psychologin gehabt habe. Er könne sich schlecht konzentrieren, leide unter Stress und Nervosität und zeige starke Rückzugstendenzen. Selber habe er keine Suizidabsicht, auch wenn die Stimmen ihm solche Impulse zu geben versuchten. Derzeit werde der Kläger psychotherapeutisch behandelt, außerdem werde eine medikamentöse Therapie mit Risperidon etabliert. Nach der Entlassung aus der Tagesklinik sei eine weitere ambulante psychiatrische Betreuung unbedingt erforderlich.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte der Beklagten eine weitere fachärztliche Stellungnahme des Klinikums G. vom 05.10.2017 vor. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe berichtet, in Italien zusammengeschlagen worden zu sein. Derzeit werde er mit Opipram behandelt. Er habe berichtet, dass seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei und er seinen Vater nicht kennen gelernt habe. Auch seine Geschwister seien verstorben. In Afrika habe er zwei Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren, zu denen seit zwölf Jahren kein Kontakt bestehe. Sein Onkel sei vermutlich schizophren gewesen wie auch dessen Tochter. Beide seien verstorben. Derzeit absolviere er ein Praktikum als Mechaniker. Der Kläger habe zuverlässig an den teilstationären Therapien teilgenommen und seine Medikamente, Risperidon und Paroxetin, vorübergehend auch Lorazepam, eingenommen. Bei Anspannungen und Schlafstörungen nehme er Melperon ein. Entlassen werde er im stabilisierten Zustand ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. Zur Krankheitsbewältigung seien jedoch der Erhalt der Krankheitseinsicht und die Teilnahme an ambulanten Maßnahmen wichtig. Im Falle einer Abschiebung nach Italien als Ort des erlebten Traumas sei mit seiner Zustandsverschlechterung und einer psychischen Dekompensation zu rechnen.
Mit Bescheid vom 02.03.2023, zugestellt am 06.03.2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Côte d'Ivoire an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der Kläger rein aus wirtschaftlichen Gründen aus Côte d'Ivoire ausgereist sei. Medizinisch könne der Kläger sich auch in seinem Herkunftsland behandeln lassen. Côte d'Ivoire verfüge über zahlreiche private Kliniken und größere staatliche Krankenhäuser. Medikamente seien in Apotheken zugänglich und staatlich subventioniert. Zudem bestehe landesweit Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung CMU.
Der Kläger hat am 20.03.2023 Klage erhoben.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, dass er in Côte d'Ivoire keine adäquate medizinische Behandlung erhalten könne. Ferner werde es ihm nicht möglich sein, eine solche Behandlung aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
Ein Bruder und eine Schwester seines Vaters hätten unter Schizophrenie gelitten, ebenso die Tochter seines Onkels. Als der Kläger acht Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Onkel zu einem Voodoo-Fetisch-Doktor gebracht. Dabei habe es sich um eine Art Verwahrstation für psychisch kranke Menschen gehandelt. Die Betroffenen seien Tag und Nacht eingesperrt oder angekettet worden. Man habe ihm Flüssigkeiten zum Trinken und Drogen zum Inhalieren gegeben. In Voodoo-Ritualen seien diverse Tiere getötet worden und die Betroffenen seien gezwungen worden, diese roh zu verspeisen oder ihr Blut zu trinken. Der Kläger habe dort sechs Monate lang bleiben, doch auch nach seiner Rückkehr zu seinem Großvater die "Behandlung" noch fortsetzen müssen. Der Kläger habe Angst, bei einer Rückkehr in Côte d'Ivoire erneut derartigen Praktiken ausgeliefert zu sein. In Côte d'Ivoire würden psychisch kranke Menschen als minderwertig angesehen und stigmatisiert.
Aus einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme des Klinikums G. vom 24.04.2024 ergibt sich, dass der Kläger nach wie vor wegen seiner paranoiden Schizophrenie und seiner posttraumatischen Belastungsstörung psychotherapeutisch behandelt werde. Die Diagnose basiere auf einer Erstdiagnostik mittels psychologischer Testverfahren sowie dem klinischen Eindruck diverser behandelnder Fachärzte und Psychologen, die den Kläger seit 2017 betreut hätten. Der Kläger habe im Laufe seiner Behandlung ein überwiegend chronifiziert anmutendes Störungsbild gezeigt, bestehend aus in ihrer Intensität schwankenden, aber persistierenden akustischen Halluzinationen. Er höre Stimmen, welche er in ein religiöses Wahnsystem integriert habe und welche sein Handeln sowie seine Funktionalität im Alltag stark beeinflussten. Die Stimmen empfinde er als "Engel" oder "Teufel", welche ihm zuredeten, sein Handeln kommentierten und bei höherem Stresserleben Befehle gäben. Vereinzelt erlebe er auch weiterhin Verfolgungsgedanken und starke Ängste. Zudem leide er unter traumaassoziierten Symptomen wie Konzentrationsschwierigkeiten, Flashbacks, Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Misstrauen sowie einer Vielzahl an psychosomatischen Symptomen. Sowohl die psychotischen als auch die traumaassoziierten Symptome führten zu Ängsten und Impulshandlungen, welche unter der aktuellen Medikation und den Gesprächen nur noch wöchentlich oder zweiwöchentlich aufträten. Zuvor habe er Impulshandlungen als Folge von imperativen Stimmen im Zusammenhang mit der Schizophrenie unkontrolliert und häufiger erlebt.
Aktuell nehme er etwa monatlich psychotherapeutische Gespräche wahr und werde mit Risperidon und Melperon behandelt. Anstelle von Melperon kämen auch andere Wirkstoffe infrage, doch eine Umstellung müsse sorgsam medizinisch begleitet werden. Weitere psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Anbindung an die Institutsambulanz sei angezeigt. Eine Fortsetzung der Behandlung ermögliche dem Kläger eine psychische Stabilität und eine Teilnahme am Sozialleben. Bei Abbruch der Behandlung und einem Wegfall seines Netzwerks drohe eine Verschlechterung seines Sicherheitsgefühls und eine Zunahme des Stresserlebens. Dies werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlimmerung seiner psychotischen Symptome führen. Ausmaß und Dauer eines zu befürchtenden psychotischen Schubs seien nicht vorherzusagen. Seine Symptome hätten sich bereits verschlechtert, als er einen bevorstehenden Umzug habe bewältigen müssen oder Briefe seines Anwalts erhalten und nicht gänzlich verstanden habe. Die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückführung nach Côte d'Ivoire bestehe nicht mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit, weil er die traumatisierenden Erfahrungen in Italien gemacht habe. Eine zwangsweise Abschiebung würde den Kläger in seiner Paranoia bestärken und wäre mit einer Zunahme der psychotischen Symptomatik verbunden. Eine solche Verschlechterung habe in der Vergangenheit eigen- und fremdgefährdende Gedankeneinschübe sowie Handlungsimpulse nach sich gezogen. Eine konkrete Suizidgefahr sei daher im Falle von Abschiebehaft und weiteren, freiheitsberaubenden Maßnahmen zu erwarten.
Ausweislich einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme des Klinikums G. vom 13.08.2024 ist es bei dem Kläger durch die Entwicklung des gerichtlichen Prozesses zu Gefühlen von Überforderung und Hilflosigkeit und damit zu einer Dekompensation seines psychischen Befindens gekommen. Er klage über eine Zunahme des Stimmenhörens, erhebliche Schwierigkeiten bei der Selbstregulierung und vermehrte Suizidgedanken. Durch eine Ablehnung seiner Asylklage drohe sich sein Zustand drastisch zu verschlechtern.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid vom 02.03.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und ergänzt, dass Risperidon und Paroxetin in Côte d'Ivoire nach aktuellen Informationen verfügbar seien. Zur Verfügbarkeit von Melperon lägen keine Informationen vor, in jedem Fall seien jedoch andere Wirkstoffe aus dieser Medikamentengruppe verfügbar. Auch ambulante und stationäre psychiatrische und psychologische Behandlung und PTBS-spezifische Behandlungen würden angeboten, ebenso wie eine psychiatrische Krisenintervention im Falle eines Suizidversuchs. Von der allgemeinen Krankenversicherung CMU sei psychiatrische Behandlung nicht abgedeckt. Eine ältere Auskunft von MedCOI aus dem Jahr 2019 ergebe, dass Angebote für mentale Gesundheitsversorgung begrenzt seien. Landesweit gebe es gerade einmal 30 Psychiater und die Anzahl der Psychologen sei unbekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.11.2024 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klagen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstands ist die Klage zulässig und begründet. Für die Kläger ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2023 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 12). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein solcher Ausnahmefall vor, wenn sich die betroffene Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 92, und - C-297/17 u. a., Ibrahim -, juris Rn. 90). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen insbesondere dann ein Abschiebungsverbot, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39).
Ausgehend von dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sehr hohen Maßstab für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire aufgrund der individuellen Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Form von Verelendung.
Die Einzelrichterin hat nach eingehender Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass er vor seiner Ausreise aus Côte d'Ivoire zum einen bereits Diskriminierung und Gewalt aufgrund seiner psychischen Erkrankung erlitten hat und sich zum anderen zumindest zeitweise in prekären Lebensumständen befand, in welchen sein Existenzminimum nicht gesichert war. Auch nach seiner Rückkehr nach Côte d'Ivoire droht er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder in eine solche Situation zu geraten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass damit zu rechnen ist, dass der Kläger in seinem Heimatland eine Dekompensation seiner Schizophrenie erleiden wird, weil er finanziell nicht in der Lage sein wird, seine psychotherapeutischen Betreuung fortzusetzen sowie die notwendige Medikation zur Behandlung seiner Erkrankung zu erwerben. Die paranoide Schizophrenie des Klägers stellt auch wegen der in Côte d'Ivoire weit verbreiteten Stigmatisierung von psychisch Kranken einen Faktor da, der die Gefahr von Verelendung wesentlich erhöht.
Von der Richtigkeit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ist die Einzelrichterin aufgrund der Vielzahl der vorliegenden ärztlichen Atteste und der langen Dauer, während derer der Kläger sich in Deutschland bereits in psychiatrischer Behandlung befindet, überzeugt. Zu den Auswirkungen und Konsequenzen seiner Schizophrenie im alltäglichen Zusammenleben mit anderen Menschen äußerte der Kläger sich nur widerwillig, weshalb die Einzelrichterin annimmt, dass es sich dabei für ihn um ein schambesetztes Thema handelt. Er gab an, die Menschen in seinem Umfeld hätten ihn für verrückt gehalten. Wenn seine Krankheit sich bemerkbar gemacht habe, hätten sie sich von ihm ferngehalten. Sie hätten ihn nicht mehr beachtet und ihn aussortiert. Diese Darstellung stimmt überein mit der Wahrnehmung von psychisch Kranken durch die ivorische Gesellschaft, wie sie sich aus aktuellen Erkenntnismitteln ergibt.
Nach Einschätzung des Koordinators des ivorischen Nationalen Programms für psychische Gesundheit (Programme national de santé mentale de Côte d'Ivoire, PNSM) wird psychisches Leiden in Côte d'Ivoire weitgehend banalisiert. Jemandem, der an einer Depression leide, werde man regelmäßig einfach raten, zum Beten zu gehen und sich zusammenzureißen. Es herrsche immer noch die falsche Vorstellung, dass eine depressive oder selbstmordgefährdete Person ein schlechter Gläubiger sei (Marine Jeannin, Le Monde, 19.07.2024, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2024/07/19/en-cote-d-ivoire-une-succession-de-suicides-ouvre-le-debat-sur-ce-tabou_6252545_3212.html, aufgerufen am 19.12.2024). Verhaltensweisen, die von der Norm abweichen, sind laut Amani N'Goran, Psychiater im Krankenhaus von Bingerville, in Côte d'Ivoire zudem Gegenstand von Besorgnis und Stigmatisierung (Division de l'information, de la documentation et des recherches (DIDR)/Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA), Côte d'Ivoire: Les enfants accusés de sorcellerie, 13.07.2022, S. 5, abrufbar unter https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2207_civ_enfants_sorciers_156147_web.pdf). Psychische Erkrankungen werden im Volksglauben mit paranormalen Phänomenen oder spirituellen Manifestationen in Verbindung gebracht (Weltgesundheitsorganisation (WHO), 10.10.2023, https://www.afro.who.int/fr/countries/cote-divoire/news/cote-divoire-des-soins-appropries-en-sante-mentale-dans-des-camps-de-priere, aufgerufen am 19.12.2024).
Der Kläger wiederholte zudem sein bereits schriftlich getätigtes Vorbringen, dass er von seinem Großvater bereits im Kindesalter in ein sog. Gebetscamp gebracht worden sei. Auch sein Onkel, seine Tante und seine Cousine, die ebenfalls an Schizophrenie erkrankt seien, seien dort zeitweise mit ihm untergebracht gewesen. Wenn sich sein Zustand gebessert habe, habe er wieder nach Hause zurückkehren können, sei bei weiteren Schüben jedoch auch wieder zwangsweise ins Camp gebracht worden. Dies sei so weitergegangen, bis er ein junger Erwachsener gewesen sei. In dem Camp sei er angekettet und gezwungen worden, mit frischem Tierblut vermischten Reis oder Mais oder auch die Organe von getöteten Hunden zu essen. Diese Behandlung bezeichnete der Kläger noch immer als "einheimische Medikamente", die er erhalten habe. Allerdings gab er an, diese "Medikamente" hätten ihn aggressiv gemacht und, wenn er aggressiv geworden sei, habe man ihn in dem Camp angekettet. Seine ebenfalls an Schizophrenie erkrankten Verwandten seien mittlerweile verstorben. Sein Onkel habe sich erhängt. Auch dieser Vortrag deckt sich mit aktuellen Berichten.
Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen werden in der ivorischen Gesellschaft stark diskriminiert und etwa als enfant de malheur (Unglückskind), enfant sorcier (Hexenkind) oder enfant serpent (Schlangenkind) bezeichnet (DIDR/OFPRA, Côte d'Ivoire: Les enfants accusés de sorcellerie, 13.07.2022, S. 8). Die Existenz von Hexerei wird auch von religiösen Akteuren in Côte d'Ivoire anerkannt. In der katholischen Kirche gibt es zahlreiche Priester, die Exorzismus praktizieren. Im Jahr 2019 fand in Abidjan ein vom Institut Catholique Missionnaire d'Abidjan (ICMA) getragenes internationales Kolloquium zum Thema "Der christliche Glaube angesichts der Hexerei" statt, welches in der Bevölkerung großes Interesse hervorrief. Während des Kolloquiums schlugen mehrere Redner aus Côte d'Ivoire und dem Ausland Methoden zur Erkennung des "Hexenkindes" vor. Im Anschluss an das Symposium bekräftigte der Bischof von Yopougon, Jean Salomon Lezouti, in seinem Bericht "Die Notwendigkeit, sich von der Hexerei zu befreien", dass die wichtigsten von der Kirche empfohlenen Heilmittel gegen Hexerei Fasten und Gebet seien (DIDR/OFPRA, Côte d'Ivoire: Les enfants accusés de sorcellerie, 13.07.2022, S. 5). Im Jahr 2017 berichtete das Medium Pôle Afriquer über die Aussage einer Mutter, die Mitglied einer ehemaligen Vereinigung von Eltern behinderter Kinder war und schilderte, dass in Côte d'Ivoire Eltern von Kindern mit psychischen Behinderungen die Kinder oft bis zu ihrem Tod verstecken. Verschiedene Quellen dokumentierten Fälle von Misshandlungen von Kindern, die der Hexerei beschuldigt werden. 2018 berichtete die Leiterin des Centre d'Accueil Médico-Psycho-Social de l'Enfant (CAMPSE) in Abidjan von einem Jungen, der im Alter von acht Jahren von seinem Vater in ein Gebetslager einer Sekte geschickt wurde, wo das Kind angekettet war und auf dem Boden schlief, weil es hieß, dass er besessen sei (DIDR/OFPRA, Côte d'Ivoire: Les enfants accusés de sorcellerie, 13.07.2022, S. 8). Die NGOs, die sich um Kinder kümmern, die von Behinderung oder Autismus betroffen sind, prangern den Mangel an Infrastruktur, Fachkräften und finanzieller Unterstützung durch den Staat an (DIDR/OFPRA, Côte d'Ivoire: Les enfants accusés de sorcellerie, 13.07.2022, S. 10).
In Côte d'Ivoire befinden sich fast 90.000 psychisch kranke Patienten in Gebetslagern (Marc N'Dri, Radiodiffusion Télévision ivoirienne (RTI), 2.10.2023, https://www.rti.info/sante/2023/10/12/plus-de-60000-personnes-souffrent-de-maladie-mentale-en-cote-divoire, aufgerufen am 19.12.2024). Laut den Ergebnissen einer kürzlich vom Nationalen Programm für psychische Gesundheit (PNSM) durchgeführten und von der WHO unterstützten Studie zur Kartierung nicht-konventioneller psychosozialer Einrichtungen gibt es in der Elfenbeinküste insgesamt 541 nicht-konventionelle Strukturen, die auf psychische Gesundheit spezialisiert sind. Zu diesen Einrichtungen gehören 326 christliche Gebetscamps, 127 traditionelle Heilzentren, 29 Rogya-Zentren (esoterische Zentren der Muslime) und 59 Zentren für Kräutermedizin (WHO, 10.10.2023, https://www.afro.who.int/fr/countries/cote-divoire/news/cote-divoire-des-soins-appropries-en-sante-mentale-dans-des-camps-de-priere, aufgerufen am 19.12.2024; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État , Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 9, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2058637/210716_CIV_LGBT.pdf). Gebetscamps sind Dörfer zwischen 100 und 500 Einwohnern, die überall im Land verteilt sind. Bei einer psychischen Erkrankung oder einer Epilepsie werden die Betroffenen häufig von ihren Verwandten in diesen Camps gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme untergebracht. Die Leiter dieser Camps, auch Propheten genannt, sind einfache Leute, oft Kleinbauern, ohne schulische Kenntnisse. Sie leben und beten mit den Bewohnern für die Kranken. In diesen Zentren leben Betroffene meist längere Zeit oder für den Rest ihres Lebens. Es sind häufig mehrere Dutzend Menschen in einer Gemeinschaft, die Versorgung der Grundbedürfnisse ist dabei in der Regel schlecht, da ausreichende finanzielle Mittel fehlen. So kommt es zu Mangel- und Unterernährung. In den Camps wird keine medizinische Versorgung angeboten, Menschen liegen tatsächlich in Ketten, tragen z. B. eine angekettete Eisenkugel mit sich oder sind an schwere Baumteile oder andere Gewichte gefesselt. Allenfalls kommen hier Praktiken aus dem Bereich regional geprägter Spiritualität und Transzendenz zur Anwendung. Darüber hinaus werden diese mit Kräutern oder Fastenkuren behandelt, gelegentlich auch mit Schlägen, um böse Geister auszutreiben. Eine psychiatrische Behandlung nach dem medizinischen Modell ist weitgehend unbekannt und wird zum Teil auch misstrauisch betrachtet (Mindful Change Foundation, Projektreise Elfenbeinküste 2023, 19.05.2023, S. 2, abrufbar unter https://mindful-change.org/wp-content/uploads/2023/07/MCF-Reisebericht-Mai-2023.pdf; Mark Stefaniak, Zwischen den Welten - Schizophrenie in westafrikanischen Ländern in: Sozialpsychiatrische Informationen 1/2022, S. 22).
Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er eine erneute zwangsweise Einweisung in ein Gebetscamp mittlerweile nicht mehr fürchte. Nach dem Tod seines Großvaters sei es dazu nicht mehr gekommen. In jedem Fall wird der Kläger in Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine wirksame Behandlung seiner psychischen Erkrankung erlangen können.
Der weltweit bestehenden Lebenszeitprävalenz zufolge ist davon auszugehen, dass in Côte d'Ivoire um die 250.000 Menschen mit neuropsychiatrischen Erkrankungen leben. Da die zur Verfügung stehenden medizinischen Ressourcen, gemessen an dem Bedarf, in jeder Hinsicht unzureichend sind, werden schizophren erkrankte Menschen am häufigsten von ihren Angehörigen betreut. Bei stärker ausgeprägter Symptomatik, schwereren Erkrankungsverläufen und insbesondere fremd- oder selbst schädigendem Verhalten kann es dabei zu weitgehender sozialer Isolation unter Verbleib in der Gemeinschaft kommen. Konkret bedeutet das oft Eingesperrt-, Festgekettet- oder Fixiertsein, z. B. durch Metallschellen an Armen oder Beinen. Sind die Angehörigen mit der Versorgung der psychisch erkrankten Person überfordert, wenden sie sich regelmäßig an traditionelle Heiler oder religiöse Autoritäten. Die meisten Ivorer haben nur wenig Vertrauen in staatliche Hilfsstrukturen, insbesondere aufgrund von transkolonialen Erfahrungen und der wenig tragfähigen Sozialstaatlichkeit. Müssen Betroffene die Gemeinschaft verlassen, werden sie häufig obdachlos, von Dritten aufgenommen oder in Gebetscamps gebracht (Mark Stefaniak, Zwischen den Welten - Schizophrenie in westafrikanischen Ländern in: Sozialpsychiatrische Informationen 1/2022, S. 21 f.).
Die Gebetscamps bieten weit überwiegend nach wie vor keine angemessene Betreuung psychisch kranker Menschen an. Zwar startete die ivorische Regierung im März 2023 ein Projekt namens CAMPPSY (Camp psychologique) zur Unterstützung der Gebetslager mit psychosozialen Fachkräften. Rund 30 Gesundheitsfachkräfte wurden zehn Gebetslagern in zwei Gesundheitsregionen zur Verfügung gestellt, was 104 Kranken zugutekam. Vertreter der NGO Mindful Change stellten bei Besuchen in mehreren Gebetscamps im Jahr 2023 fest, dass auch in den in das CAMPPSY-Programm eingebundenen Gebetscamps ein Mangel an Medikamenten herrschte. Es kam oft zu Behandlungsabbrüchen aus finanzieller Not, weil örtliche Apotheken zwar über geeignete Medikamente verfügten, diese für die Patienten aber regelmäßig nicht bezahlbar waren (WHO, 10.10.2023, https://www.afro.who.int/fr/countries/cote-divoire/news/cote-divoire-des-soins-appropries-en-sante-mentale-dans-des-camps-de-priere, aufgerufen am 19.12.2024; Mindful Change Foundation, Projektreise Elfenbeinküste 2023, 19.05.2023, S. 2 f.). Die Studie des PNSM ergab, dass mehr als 98 % der nicht-konventionelle psychosozialen Einrichtungen in Côte d'Ivoire keinerlei Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten (WHO, 10.10.2023, https://www.afro.who.int/fr/countries/cote-divoire/news/cote-divoire-des-soins-appropries-en-sante-mentale-dans-des-camps-de-priere, aufgerufen am 19.12.2024; SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État , Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 9).
Demgegenüber existieren in Côte d'Ivoire nur 34 konventionelle Zentren für die Behandlung von Störungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit. Das Land verfügt über weniger als 100 Fachkräfte für psychische Gesundheit, darunter Psychiater, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von über 29 Millionen. In der Afrikanischen Region herrscht ein akuter Mangel an psychosozialen Fachkräften, denn auf 100.000 Einwohner kommen lediglich 0,9 psychosoziale Fachkräfte (WHO, 10.10.2023, https://www.afro.who.int/fr/countries/cote-divoire/news/cote-divoire-des-soins-appropries-en-sante-mentale-dans-des-camps-de-priere, aufgerufen am 19.12.2024). In der Hauptstadt Abidjan existieren zwar staatliche klinisch-psychiatrische Einrichtungen mit ärztlichem Personal. Hinzu kommen einzelne psychiatrische Ambulanzen in Krankenhäusern in Provinzhauptstädten, die überwiegend durch psychiatrische (Fach-)Pflege besetzt sind. Nur sind in diesen Krankenhäusern die wenigsten Patienten zu finden. Ausgebildetes Personal ist zudem auch in karitativen und karitativ-medizinischen Zentren in der Minderheit. Insofern fehlen ein hinreichend professionalisierter Rahmen, Fachwissen, Kenntnisse zu Umgangsstrategien und Räume zur Reflexion. Dadurch entstehen mitunter frustrierende Überforderungs- wie auch potenziell gefährdende Situationen. Zudem reißt die Versorgung der Einrichtungen mit Medikamenten immer wieder ab, was sich negativ auf den Behandlungs- und Erkrankungsverlauf auswirkt (Mark Stefaniak, Zwischen den Welten - Schizophrenie in westafrikanischen Ländern in: Sozialpsychiatrische Informationen 1/2022, Seite 21 ff.).
Djiré Mahé, der über dreißig Jahre lang als Sonderpädagoge in der psychiatrischen Klinik von Bingerville bei Abidjan tätig war, beklagte indes den systematischen Einsatz von Neuroleptika in ivorischen Krankenhäusern, mithilfe derer Patienten oftmals eine "chemische Zwangsjacke" angelegt werde (Séverine Kodjo-Grandvaux, Jeune Afrique, 29.01.2014, https://www.jeuneafrique.com/134777/societe/c-te-d-ivoire-conte-de-la-folie-ordinaire/, aufgerufen am 19.12.2024). Auch der Mediziner Dr. Marc Stefaniak vom Lehrstuhl für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Witten/Herdecke stellte bei seinen Reisen nach Côte d'Ivoire fest, dass in den wenigen karitativen und karitativ-medizinischen Zentren von lokalen, zumeist kirchlich religiös gebundenen Initiativen antipsychotisch sowie sedierend wirksame Medikamente in Mehrfachkombinationen, hohen Dosierungen und recht standardisiert verabreicht werden. Auch die Auswahl der medikamentösen Strategien sowie die Verfügbarkeit der Medikamente sind demnach begrenzt. Eine individuelle Behandlung mit Neuroleptika der neueren Generation, z.B. bei unerwünschten Nebenwirkungen, kann meist nicht angeboten werden. Ziel der Behandlung ist häufig, freiheitseinschränkende Maßnahmen durch eine medikamentöse Behandlung und eine Gestaltung des Milieus möglichst zu vermeiden. Dabei soll die physische nicht durch eine pharmakologische Fixierung ersetzt werden. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt derzeit allerdings bei medikamentösen Maßnahmen, was insbesondere auf die begrenzten Ressourcen zurückzuführen ist - integrierte Therapien wie Ergo- oder Sporttherapie sind bisher nicht anzutreffen (Mark Stefaniak, Zwischen den Welten - Schizophrenie in westafrikanischen Ländern in: Sozialpsychiatrische Informationen 1/2022, Seite 22).
Auch aus finanziellen Gründen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire Zugang zu den äußerst raren Angeboten der klinisch-psychiatrischen Einrichtungen erlangen und dort eine angemessene Behandlung erhalten wird. Neben den hohen Patientenzahlen und dem Personalmangel stellen auch die hohen Kosten ein Hindernis dar. Der Preis für eine Konsultation in einer öffentlichen Einrichtung liegt zwischen 1.500 und 5.000 CFA-Francs. Der Preis für eine Konsultation im privaten Sektor liegt zwischen 20.000 und 25.000 CFA-Francs (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État , Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 10). Ein einmonatiger Krankenhausaufenthalt wegen Schizophrenie kostet in Côte d'Ivoire Zahlen von 2014 zufolge 143.000 CFA-Francs. Medikamente müssen vom Patienten selbst bezahlt werden (Séverine Kodjo-Grandvaux, Jeune Afrique, 29.01.2014, https://www.jeuneafrique.com/134777/societe/c-te-d-ivoire-conte-de-la-folie-ordinaire/, aufgerufen am 19.12.2024). Nach den Angaben der ivorischen Allgemeinen Krankenkasse für Beamte und Staatsbedienstete ist das von dem Kläger derzeit eingenommene Medikament Risperidon in Côte d'Ivoire zum Preis von 13.000 bis 20.000 CFA-Francs erhältlich. Melperon ist demnach nicht verfügbar, während alternative Wirkstoffe zwischen 3.000 CFA-Francs (Sulpiride) und 12.000 CFA-Francs kosten (Olanzapine und Amisulpride) (Mutuelle générale des fonctionnaires et agents de l'État (MUGEF-CI), 29.08.2023, https://www.mugef-ci.com/wp-content/uploads/2023/08/MUGEFCI-Liste-des-medicaments-remboursables-Edition-Aout-2023.pdf, aufgerufen am 19.12.2024).
Ohne adäquate Behandlung werden die psychotischen Symptome des Klägers wie Wahnvorstellungen und Angstzustände ausweislich der vorliegenden fachärztlichen Atteste voraussichtlich bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire wieder vermehrt auftreten. In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger zwar anders als gegenüber seinen behandelnden Psychotherapeuten nicht mehr auf eine drohende Suizidalität, beschrieb allerdings mehrere Vorfälle von selbstverletzendem Verhalten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die eigengefährdenden Gedanken sich bei dem Kläger nicht in einer andauernden Depression, sondern in stressinduzierten psychotischen Schüben mit imperativem Stimmenhören äußern. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass im Falle einer Rückführung keine akute Suizidgefahr besteht, nachdem der Kläger sowohl in Côte d'Ivoire als auch in Italien lange Jahre ohne adäquate psychiatrische Behandlung gelebt hat, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass sich die Funktionalität des Klägers im Alltag, insbesondere bei dem Aufbau eines sozialen Netzwerks sowie bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und einer Wohnung, wieder stark verschlechtern und auch Erfahrungen von Ausgrenzung und Stigmatisierung zunehmen werden.
Der Kläger schilderte, dass er während des Zeitraums, als er in Abidjan gelebt habe, um zu arbeiten, mindestens sechs Monate lang auf der Straße geschlafen habe. Das Geld, das er mit wechselnden Gelegenheitstätigkeiten verdient habe, habe regelmäßig zwar für Essen gereicht, aber nicht für eine Wohnung. Er habe mit seinen Freunden die Nacht unter Marktständen verbracht. Des Öfteren seien sie von Vagabunden überfallen worden, die sie mit Messern bedroht und ihnen ihren Arbeitslohn wieder abgenommen hätten. Dennoch sei es in Abidjan noch besser gewesen als in seinem Heimatort F., denn dort habe es nicht einmal Essen gegeben. Sein Großvater habe in der Landwirtschaft gearbeitet, doch das sei für ihn nicht möglich gewesen, weil die Arbeit auf dem Feld mit Macheten wegen seiner Schizophrenie zu riskant sei. Außerdem sei sein Großvater mittlerweile verstorben und er habe keinerlei Kontakte mehr nach F.. Bevor er nach Abidjan gegangen sei, sei er verheiratet gewesen, doch seine Frau habe ihn mit den beiden Kindern verlassen. Grund für die Trennung sei ebenfalls seine Krankheit gewesen. Wenn er Schübe habe, werde er aggressiv und laut und werfe Dinge durch die Gegend. Auch seine Arbeit habe er mehrfach verloren, wenn er während der Arbeitszeit Schübe bekommen habe. Einmal habe ihn in F. ein Mann angegriffen, sei dann aber von anderen gestoppt worden. Außerdem verletze er sich während seiner Schübe häufig selbst.
Die Einzelrichterin erachtet den Vortrag des Klägers als glaubhaft. Er beschrieb seine Erfahrungen sachlich und zurückhaltend und ohne erkennbare Übertreibungen oder Dramatisierungen. Zu seinen Lebensumständen in der Obdachlosigkeit konnte er lebensnah und hinreichend detailliert Auskunft geben, sodass die Einzelrichterin keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen hat, obwohl es sich dabei gegenüber seiner Darstellung beim BAMF um gesteigerten Vortrag handelt. Scheinbare Widersprüche konnte der Kläger auch im Übrigen auf Nachfrage stets nachvollziehbar aufklären. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht die Einzelrichterin davon aus, dass sich die bisherigen Erfahrungen des Klägers bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire wiederholen und er erneut obdachlos werden und ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen wird. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob er sich wieder nach Abidjan begibt oder in seinen Heimatort F. zurückkehrt, weil der Kläger in Côte d'Ivoire nicht mehr über ein soziales Netzwerk verfügt, das ihn aufzufangen und zu unterstützen in der Lage wäre.
Dementsprechend ist dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen und Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, da sie dem entgegensteht. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). Damit ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG) und es besteht kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, sodass der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und - soweit die Klage zurückgenommen wurde - auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 92 1x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 15/12 1x
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 14.10 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x