Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 2 B 5359/24

Tenor:

Der Antragsgegner zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der Antragsgegnerin zu 1 fortzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.676,26 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den erneuten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Die Antragsgegnerin zu 1 hatte im November 2022 die Position eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin (BesGr. W 3 NBesO W zuzüglich Funktionsleistungsbezug) ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich unter anderem der Antragsteller.

Nachdem die zur Stellenbesetzung eingesetzte Findungskommission dem Senat der Antragsgegnerin zu 1 sowohl den Antragsteller als auch einen weiteren Mitbewerber, Prof. Dr. G., als geeignete Kandidaten vorgeschlagen hatte, beschloss der Senat der Antragsgegnerin zu 1 in geheimer Abstimmung nach vorheriger hochschulöffentlicher Anhörung beider Bewerber in seiner Sitzung am 5. Juli 2023, die in diesem Tagesordnungspunkt von einem sog. Senatssprecher geleitet wurde, den Antragsteller "als neuen Präsidenten zu wählen". Dabei stimmten von den 13 Senatsmitgliedern sieben Mitglieder für Antragsteller und sechs Mitglieder für den Mitbewerber Prof. Dr. G.. Der Hochschulrat äußerte sich nach entsprechender Unterrichtung befürwortend.

Da die Senatssitzung vom 5. Juli 2023 nicht von der Präsidentin oder einem Vertreter, sondern von einem Senatssprecher geleitet worden war, kam das Präsidium der Antragsgegnerin zu 1 zu dem Schluss, dass Stellenbesetzungsverfahren auf den Stand der Sitzung vom 5. Juli 2023 zurückzusetzen. Daraufhin beschloss der Senat der Antragsgegnerin zu 1 das Stellenbesetzungsverfahren auf den Stand vom 5. Juli 2023 zurückzusetzen.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2023 beschloss das Präsidium der Antragsgegnerin zu 1 sodann, das Auswahlverfahren abzubrechen. Im Sitzungsprotokoll wird hierzu ausgeführt: Weder die Findungskommission noch der Senat hätten einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Auswahlvermerk erstellt. Das Präsidium sei zu dem Ergebnis gekommen, der Senat sei dazu auch nicht in der Lage.

Die Antragsgegnerin zu 1 teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 den Abbruch des Auswahlverfahrens mit, wogegen der Antragsteller beim beschließenden Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsuchte mit dem Ziel, das Auswahlverfahren fortzuführen (gerichtliches Az. 2 B 5534/23). Zugleich erhob er Klage (gerichtliches Az. 2 A 5531/24), über die noch nicht entschieden ist.

Das beschließende Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu 1 durch Beschluss vom 21. März 2024 - 2 B 5534/23 - im Wege der einstweiligen Anordnung, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es keinen sachlichen Grund gebe, das Auswahlverfahren abzubrechen. Der Fehler, dass weder die Präsidentin noch deren Vertreter die Sitzung des Senats vom 5. Juli 2023 geleitet habe, sei heilbar und rechtfertige deshalb nicht den Abbruch des Auswahlverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 - zurück. Begründet wurde die zurückgewiesene Beschwerde im Wesentlichen mit der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Präsidiums der Antragsgegnerin zu 1 für die Abbruchentscheidung.

Bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2024 übertrug der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur nach § 51 Abs. 1 Satz 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (im Folgenden: NHG) Prof. Dr. H. vorübergehend als Beauftragten des Ministeriums die Leitung der Antragsgegnerin zu 1, um deren Handlungsfähigkeit nach Ausscheiden der bisherigen Präsidentin zu gewährleisten. Prof. Dr. H. ist seitdem mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten beauftragt (Kenntlichmachung durch Zusatz: Präsident (m.d.W.d.G.b.)).

In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2024, geleitet von Prof. Dr. H., Präsident (m.d.W.d.G.b.), diskutierte der Senat der Antragsgegnerin zu 1 unter Tagesordnungspunkt 4 die "Fortführung der Aussprache über das Findungsverfahren für die Präsidentschaft". Dabei stimmte der Senat zu folgendem Antrag ab:

"Der amtierende Senat beschließt, dass das laufende Findungsverfahren zur Präsidentschaft der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover vollständig abgebrochen wird. Darum wird das zuständige Fachministerium gebeten, diesen Schritt zu vollziehen. Der Senat bittet Herrn Dr. H. die dafür notwendigen Vorbereitungen zu besprechen und rechtssicher einzuleiten."

Der Antrag wurde nach offener Abstimmung abgelehnt (7 Nein-Stimmen, 4 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen). Des Weiteren wurden vom Senat drei Optionen einer Tischvorlage diskutiert, welche bereits Gegenstand einer Senatssitzung vom 11. September 2024 waren und weiter konkretisiert wurden. Nach einer geheimen Abstimmung stimmte die Mehrheit für die Option 1. Im Weiteren wurde die Option 1 formuliert und offen über den Antrag,

"Die Entscheidung über die Empfehlung der Findungskommission wird durch geheime Wahl zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten J. und K. G. wiederholt.",

abgestimmt. Die Mehrheit der Stimmen stimmte für den Antrag (7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen). Festgehalten wurde im Protokoll, dass der Senat beschlossen hat, "das Verfahren so fortzusetzen und es bei den beiden Kandidaten zu belassen". Im Weiteren wurde das sich hieraus ergebende weitere Vorgehen diskutiert. Prof. Dr. H. riet davon ab, die Wahl durchzuführen bevor ein neuer Hochschulrat eingesetzt sei, da eine Stellungnahme des Hochschulrates zur Empfehlung des Senates vorgesehen sei. Des Weiteren wurde im Senat überlegt, ob die beiden Bewerber zu einer Diskussion eingeladen und ob gegebenenfalls die Hochschulöffentlichkeit bei einer Diskussion vor einer (erneuten) Wahl des Senates beteiligt werde. Der Senat räumte sich eine Woche Bedenkzeit ein, ohne dass weitere Schritte in der Sitzung vom 2. Oktober 2024 beschlossen wurden.

Im Nachfolgenden unterrichtete der Senat Prof. Dr. H. mit E-Mails vom 10. Oktober 2024 darüber, dass bei einer Beratung des Senates, bei der 11 von 13 Senatsmitglieder anwesend gewesen seien, mehrheitlich vereinbart worden sei, dass die Hochschulöffentlichkeit über einen Online-Fragebogen die Möglichkeit erhalten solle, dem Senat Gedanken zur Wahl des Präsidenten mitzuteilen. Dadurch erhoffe man sich Impulse für nochmalige Gespräche mit den Bewerbern Prof. Dr. J. und Prof. Dr. G.. Ein solches Gespräch mit den Bewerbern solle in der Senatssitzung am 30. Oktober 2024 stattfinden. Der Senat beabsichtige im Hinblick auf den Abstand von über 15 Monaten zur hochschulöffentlichen Vorstellung vom 5. Juli 2023 beide Bewerber nochmals für die Dauer von jeweils ca. 30 Minuten zu ihren jeweiligen Vorstellungen für ihre etwaige Präsidentschaft befragen. Prof. Dr. H. wurde gebeten, die Bewerber zu der Sitzung am 30. Oktober 2024 einzuladen. Zugleich wurde beantragt, auf die Tagesordnung für die Senatssitzung am 30. Oktober 2024 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 der "Ordnung der Hochschule über die Erstellung des Senatsvorschlags für die Ernennung der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten der HMTMH" vom 22. November 2022 (im Folgenden: Ordnung) den Tagesordnungspunkt "Beschluss über den Vorschlag für die Ernennung oder Bestellung des Präsidenten der HMTMH (Beschlussfassung)" aufzunehmen. Schließlich bat der Senat Prof. Dr. H. um die Herstellung einer Möglichkeit für die Senatoren und Senatorinnen, im zeitlichen Vorfeld der Sitzung am 30. Oktober 2024 die Bewerbungsunterlagen der beiden Bewerber einzusehen.

Am 23. Oktober 2024 entschied der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur, Falko Mohrs, das Auswahlverfahren der Stellenbesetzung abzubrechen. Ausweislich der dazu vorliegenden Vermerke vom 22. und 23. Oktober 2024 sowie von zwei E-Mails des Ministers und des Justiziars Herrn L. wurde dabei im Wesentlichen auf eine nicht hinreichende Dokumentation der Bestenauslese sowie darauf abgestellt, dass von den beiden Bewerbern, d.h. dem Antragsteller und dem Mitbewerber Prof. Dr. G., eine erfolgreiche Präsidentschaft nicht erwartet werden könne.

Mit E-Mail vom 24. Oktober 2024 teilte Prof. Dr. H. in seiner Funktion als mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Präsident dem Antragsteller Folgendes mit:

"[...] hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, Herr Falko Mohrs, gestern Abend entschieden hat, das laufende Verfahren zur Besetzung der Stelle des Präsidenten der HMTM-D-Stadt abzubrechen. Die daraus folgenden Schritte werden in den nächsten Tagen entschieden werden."

Mit Schreiben vom 10. November 2024, verfasst durch den Justiziar des Antragsgegners zu 2, Herrn L., teilte der Antragsgegner zu 2 dem Antragsteller mit, dass das Auswahlverfahren für die Stelle eines Präsidenten bei der Antragsgegnerin zu 1 abgebrochen worden sei. Nach Abwägung sei eine Fortsetzung innerhalb des aktuellen Verfahrens nicht möglich gewesen. Der Antragsgegner zu 2 habe kein Vertrauen mehr, dass eine rechtskonforme Vorlage zustande komme. Die Dokumentation der Auswahlentscheidung genüge nicht den Anforderungen an die Bestenauslese. Der Fortgang des Auswahlverfahrens habe bei der Antragsgegnerin zu 1 für erhebliche Spannungen gesorgt. Missgunst und persönliche Anfeindungen gehörten nun leider dem Alltag an. Die internationale Anerkennung und die Abläufe in der Verwaltung, Lehre und Forschung litten darunter. Angesichts des vergangenen Zeitraumes sei ferner eine Aktualisierung des Bewerberkreises gewünscht. Hochschulintern sei dagegen opponiert worden. Einem Neubeginn des Verfahrens werde mit der Hoffnung entgegengesehen, dass innerhalb der Antragsgegnerin zu 1 Ruhe einkehre und ein rechtskonformes Ergebnis erzielt werde. Ein Ausschluss der Bewerbung des Antragstellers für das neue Verfahren sei damit nicht getroffen worden; vielmehr sehe man seiner (erneuten) Bewerbung entgegen.

Die zweite Abbruchentscheidung hat der Kläger am 25. November 2024 in das noch anhängige Klageverfahren 2 A 5531/23 einbezogen. Am selben Tag hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens gestellt.

Zur Antragsbegründung trägt er vor, dass der erneute Abbruch bereits formell rechtswidrig sei.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerseite habe die Antragsgegnerin zu 1 das Auswahlverfahren durch Prof. Dr. H. in seiner Funktion als Präsident (m.d.W.d.G.b.) der Antragsgegnerin zu 1 abgebrochen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe faktisch die Abbruchmitteilung übermittelt und zumindest in Vertretung gehandelt, was der Antragsgegner zu 2 gewusst und gewollt habe. Mit der E-Mail von Prof. Dr. H. vom 24. Oktober 2024 sei ihm - dem Antragsteller - (bereits) offiziell der Abbruch mitgeteilt worden. Dass eine Abbruchmitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Minister habe ergeben sollen, werde nicht erwähnt. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine offizielle Mitteilung handele. Die so verstandene Abbruchmitteilung der Antragsgegnerin zu 1 sei bereits formell rechtswidrig. In der E-Mail von Prof. Dr. H. vom 24. Oktober 2024 fehle die Mitteilung der sachlichen Gründe. Im Übrigen sei er - der Antragsteller - vor einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht angehört worden.

Sofern das Auswahlverfahren durch den Antragsgegner zu 2 mit Schreiben vom 10. November 2024 abgebrochen worden sein sollte, sei dieser nicht zuständig, da das Verfahren bereits (zuvor) mit E-Mail von Prof. Dr. H. als Präsident (m.d.W.d.G.b.) vom 24. Oktober 2024 abgebrochen worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine durch den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kultur getroffene Entscheidung über den Abbruch. Die Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 sei durch Herrn L. verfasst worden; in wessen Auftrag er gehandelt habe, werde nicht deutlich. Dem Wortlaut des Schreibens nach habe Herr L. und keine andere Person das Auswahlverfahren abgebrochen.

Zudem sei die erneute Abbruchentscheidung auch materiell rechtswidrig.

Die E-Mail vom 24. Oktober 2024 enthalte - wie dargelegt - keine sachlichen Gründe.

Auch aus der Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 lasse sich kein sachlicher Grund ableiten. Sofern darin auf die unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung abgestellt werde, sei dieser etwaige Fehler im Rahmen der Fortführung des Auswahlverfahrens behebbar. Weder die Findungskommission noch der Senat hätten sich (insoweit) einer konstruktiven Zusammenarbeit im weiteren Auswahlverfahren verweigert. Es sei zudem nicht konkret bezeichnet worden, welche Dokumentation aus welchen Gründen mangelhaft sei.

Nachweise über erhebliche Spannungen, eine eskalierende Situation sowie persönliche Anfeindungen im Alltag innerhalb der Antragsgegnerin zu 1 würden nicht vorliegen. Erhebliche Spannungen, welche bestritten würden, stellten zudem keinen sachlichen Grund dar, da ansonsten demokratische Prozesse im Auswahlverfahren untergraben werden könnten. Auch die angeführten Abläufe in der Verwaltung, Lehre und Forschung sowie die internationale Anerkennung stellten keinen sachlichen Grund für einen Abbruch dar. Im Übrigen sei beides auch nicht nachgewiesen.

Die durch das Auswahlverfahren verstrichene Zeit könne ebenfalls keinen sachlichen Grund für einen Abbruch darstellen. Zudem sei die Verfahrensverzögerung nicht auf ein Verhalten des Antragstellers, sondern auf die Verfahrensführung des Präsidiums der Antragsgegnerin zu 1 und des Antragsgegners zu 2 zurückzuführen.

Die angeführte Aktualisierung des Bewerberkreises sei vorliegend lediglich vorgeschoben und insoweit kein tauglicher sachlicher Grund. Eine Berufung hierauf verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Auch die in dem Schreiben vom 10. November 2024 angeführte Hoffnung, in einem neuen Auswahlverfahren ein rechtskonformes Ergebnis erreichen zu können, stelle keinen sachlichen Grund dar. Denn auch in dem jetzigen Auswahlverfahren könne noch ein rechtskonformes Ergebnis in dem Sinne ermöglicht werden, dass der geeignetste Bewerber ausgewählt werde.

Ausweislich des Vermerks vom 23. Oktober 2024 sei er - der Antragsteller - nicht geeignet, die Hochschule wieder in das Standing der früheren Jahre zu überführen. Insoweit sei es blanker Hohn, wenn ihm durch den Antragsgegner zu 2 im Schreiben vom 10. November 2024 in Aussicht gestellt werde, er könne sich in einem weiteren Auswahlverfahren noch erfolgreich bewerben und man würde seiner Bewerbung entgegengesehen.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 zugegangene erste Abbruchverfügung und die zweite Abbruchmitteilung per E-Mail vom 24. Oktober 2024 des Präsidenten (m.d.W.d.G.b.), Beauftragter des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur, Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover und des Abbruchschreibens des Herrn M. L., Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 10. November 2024 zu verpflichten, das Auswahlverfahren anlässlich der Ausschreibung des Antragsgegners zu 1 (ohne Datum) bzgl. der Besetzung der Position der Präsidentin/des Präsidenten (w/m/d) (BesGr. W3 BesO W zuzüglich Funktionsleistungsbezug) fortzusetzen.

Die Antragsgegner beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Sie treten dem Vorbringen entgegen und führen aus, dass lediglich der Antragsgegner zu 2 das Auswahlverfahren abgebrochen habe. Dieser habe am 23. Oktober 2024 durch den Minister die Abbruchentscheidung getroffen. Dass das Auswahlverfahren durch die Antragsgegnerin zu 1 bzw. durch Prof. Dr. H. als deren Präsident (m.d.W.d.G.b.) abgebrochen worden sei, ergebe sich weder aus dessen E-Mail vom 24. Oktober 2024 noch sonst aus den vorliegenden Akten. Mit der E-Mail vom 24. Oktober 2024 sei der Antragsteller lediglich über den Abbruch des Verfahrens durch den Antragsgegner zu 2 informiert worden. Erst das Schreiben des Antragsgegners zu 2 vom 10. November 2024 stelle die offizielle Information des Antragsgegners zu 2 an den Antragsteller dar. Die Antragsgegnerin zu 1 sei nicht passiv legitimiert.

Die Abbruchentscheidung des Antragsgegners zu 2 sei rechtmäßig. Sie beruhe auf der Weigerung des Senates, den von Prof. Dr. H. im Laufe zweier Sondersitzungen des Senates vorgeschlagenen Weg zur Fortführung des Verfahrens zu gehen und die Chance zur Heilung von Fehlern des Auswahlverfahrens zu ergreifen. Ein Abschluss des laufenden Auswahlverfahrens sei nicht mehr rechtsfehlerfrei möglich gewesen und keiner der Bewerber habe den Erwartungen des Antragsgegners zu 2 entsprochen.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren abzubrechen, sei abgewogen worden. Eine Fortführung des Verfahrens im Sinne der am 2. Oktober 2024 von der Senatsmehrheit beschlossenen Entscheidung sei für abwegig gehalten worden, weil dadurch eine weitere Verzögerung zu befürchten sei und die Wahl zu einem Ergebnis führe, das rechtlich selbst wieder angreifbar sei. Auch eine (vorherige) Beanstandung sei in Erwägung gezogen worden. Allerdings hätte dies zu weiteren Verzögerungen geführt. Die Senatsmehrheit wolle nach der Überzeugung des Antragsgegners zu 2 sehenden Auges zu einer Entscheidung kommen, die nicht mehr den Ansprüchen der Bestenauslese gerecht werde. Dem hätte entgegengetreten werden müssen.

Zudem sei der Abbruch erforderlich, um den inneren Frieden innerhalb der Antragsgegnerin zu 1 wiederherzustellen. Zwar sei beabsichtigt die Präsidentenstelle weiterhin zu besetzen, das bisherige Auswahlverfahren werde aber von Seiten des Antragsgegners zu 2 als unbefriedigend empfunden. Dabei sei auch auf das weite Organisationsermessen des Dienstherrn zu verweisen.

Die Dokumentation des bisherigen Verfahrens gewährleiste keine Bestenauslese der Bewerber und mit einer sofortigen Wahl durch den Senat der Antragsgegnerin zu 1 entstehe eine Entscheidung, die den rechtlichen Anforderungen nicht mehr genüge. Denn nach dem jetzigen Stand des Verfahrens sei nicht deutlich, warum einer der beiden Bewerber besser geeignet sei als der andere. Dies werde durch die Wahl nicht deutlich. Der Antragsgegner zu 2 setze darauf, dass sich in einem erneuten Auswahlverfahren Personen bewerben, die den Ansprüchen an eine künstlerisch leistungsstarke und zugleich in der Verwaltung leitungsfähige Hochschule gerecht werden würden. Aus dem vorliegenden Auswahlvermerk der Findungskommission werde dies nicht deutlich. Es bedürfe insoweit einer Aktualisierung des Bewerberkreises zu dem Zweck, die bestmögliche Besetzung der Stelle zu erreichen. Eine Nachbesserung der unzureichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung könne nicht erfolgen. Die Bemühungen von Prof. Dr. H. seien erfolglos geblieben. Der Senat der Antragsgegnerin zu 1 habe vielmehr in seiner Sitzung am 2. Oktober 2024 unmittelbar zur Wahl, d. h. zur Abstimmung über den Entscheidungsvorschlag zugunsten des Antragstellers schreiten wollen. Davon habe Prof. Dr. H. dringend abgeraten, bevor ein neuer Hochschulrat eingesetzt worden sei. Die Vorschläge von Prof. Dr. H., beide Bewerber zu einer Diskussion einzuladen und gegebenenfalls die Hochschulöffentlichkeit zu beteiligen, seien - wie sich dem Protokoll der Senatssitzung vom 2. Oktober 2024 entnehmen lasse - ohne Bemerkung der Mitglieder des Senates geblieben. Im Übrigen sei eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Findungskommission nach der einschlägigen "Ordnung der Hochschule über die Erstellung des Senatsvorschlags für die Ernennung der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten der HMTMH" vom 22. November 2022 nicht eröffnet gewesen.

Die von dem Antragsteller in Zweifel gezogenen Spannungen innerhalb der Antragsgegnerin zu 1 ließen sich aus der öffentlichen Berichterstattung ableiten, wozu beispielhaft auf zwei Presseartikel aus der D-Stadtschen Allgemeinen Zeitung vom 27. April 2024 und vom 26. Oktober 2024 verwiesen werde.

Gegen den erneuten Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung hat auch der Senat der Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei der für das Hochschulrecht zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover gestellt; dort wird ebenfalls die Fortsetzung des Auswahlverfahrens begehrt (gerichtliches Az. 6 B 4861/24).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 2 B 5359/24 und 2 B 5534/23 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (auch) gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, ist diese nicht passiv legitimiert. Denn die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung hat - entgegen den Ausführungen des Antragsstellers - ausschließlich der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur für den Antragsgegner zu 2 getroffen.

Soweit der Antragssteller anführt, dass sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen eine solche Entscheidung nicht ergebe, lässt er dabei die im Verwaltungsvorgang befindliche E-Mail des Ministers vom 23. Oktober 2024 (Bl. 6 BA001) außer Acht. Dieser E-Mail lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Minister nach zwei durch den Justiziar des Antragsgegners zu 2, Herrn L., aufgezeigten Entscheidungsvarianten, sich für die Variante 2, den Abbruch des Auswahlverfahrens, ausgesprochen hat. Damit hat der Minister selbst die Entscheidung getroffen, das Auswahlverfahren abzubrechen. Mit der Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 hat Herr L. nachfolgend den Antragsteller von dieser Entscheidung lediglich in Kenntnis gesetzt. Dies führt nicht, wie der Antragsteller es vorträgt, dazu, dass Herr L. selbst das Auswahlverfahren abgebrochen hat. Das lässt sich - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht aus der Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 ableiten. Dieses Schreiben wurde unter dem Briefkopf des Antragsgegners zu 2 durch Herrn L. "Im Auftrage" verfasst und in der Ich-Form formuliert. Dies entspricht der üblichen verwaltungsbehördlichen Entwurfstechnik (siehe auch § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds.VwVfg)) und lässt keinen Abbruch durch Herrn L. als Person erkennen. Vielmehr wird dadurch hinreichend deutlich, dass Herr L. im Auftrag für den Antragsgegner zu 2 handelte (siehe auch Organisationsplan des Antragsgegners zu 2, abrufbar unter https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/ministerium/organisationsplan_des_ministeriums/organisationsplan-des-niedersaechsischen-ministeriums-fuer-wissenschaft- und-kultur-18408.html (Stand: 4.2.2025)). Dass er dazu auch "Im Auftrage" befugt war, ergibt sich im Übrigen auch aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mails des Ministers und des Staatssekretärs Dr. Schachtner vom 4. November 2024 (Bl. 5 BA002), die den von Herrn L. verfassten Entwurf der Abbruchmitteilung vorab billigten.

Ein Abbruch des Auswahlverfahrens erfolgte - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch nicht durch die Antragsgegnerin zu 1. Soweit sich der Antragsteller dafür auf die E-Mail von Prof. Dr. H. als deren Präsident (m.d.W.d.G.b.) vom 24. Oktober 2024 bezieht, ist in dieser E-Mail eindeutig und zweifelsfrei angeführt worden, dass "der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, Herr Falko Mohrs, gestern Abend entschieden hat, das laufende Verfahren zur Besetzung der Stelle des Präsidenten der HMTM-D-Stadt abzubrechen". Auch handelt es sich bei dieser E-Mail nicht um eine förmliche Abbruchmitteilung. Denn es wird weiter ausgeführt, dass die daraus, d.h. aus der Abbruchentscheidung, folgenden Schritte in den nächsten Tagen entschieden werden. Dem Wortlaut und dem Erklärungsinhalt dieser E-Mail ist somit eindeutig zu entnehmen, dass diese lediglich eine Vorabinformation enthält und noch weitere Schritte folgen werden. In Bezug auf den Antragsteller ist dabei der nächste relevante Schritt die Abbruchmitteilung vom 10. November 2024, welche vorliegend ausschließlich justiziabel ist.

Insoweit hat der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg.

2. Der gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Antrag hat hingegen Erfolg.

Den vom Antragsteller erhobenen Antrag, welcher lediglich ohne weitere Konkretisierung "den Antragsgegner" erfasst, legt das beschließende Gericht nach §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. derart aus, dass er darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu 2 zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Dieser so ausgelegte Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft macht.

Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Ein - vom Antragsteller behaupteter - rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens kann seinen grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. Der Bewerber in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren muss bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen können. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) gegen einen unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Denn der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis, was selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden könnte. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn 11 f.; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 21 ff.).

Zudem ist es dem Antragsteller gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung des Antragsgegners zu 2, das Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung erneut abzubrechen, erweist sich als rechtswidrig, weil damit der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, dem auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen ist, verletzt wird. Der Antragsgegner zu 2 war für den Abbruch des Auswahlverfahrens (noch) nicht zuständig (a.). Darüber hinaus liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch nicht vor (b.).

a. Der Antragsgegner zu 2 konnte das Auswahlverfahren in dem Verfahrensstadium zum 23. Oktober 2024 nicht abbrechen, weil er dafür (noch) nicht zuständig war.

Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem vorherigen Verfahren der ersten Abbruchentscheidung (Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 -, juris) angeführt, dass für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens die Stelle zuständig sei, die bei der Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens die Auswahlentscheidung zu treffen hätte und sich aus der diesbezüglichen Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 und 6 NHG ergebe, dass das Fachministerium, mithin der Antragsgegner zu 2, zuständig sei (Rn. 16). Gleichzeitig stellt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aber auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit ab und betont, dass vor dem Hintergrund, dass die Auswahlentscheidung des Fachministeriums nicht beliebig nach Maßstäben der eigenen Personalpolitik getroffen werden könne, es aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit dafürspreche, bei der Entscheidung, ein Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten der Hochschule abzubrechen, einem Votum des Senats eine maßgebliche Bedeutung beizumessen sei, um dessen Mitwirkung an der Entscheidung zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit wirkungsvoll Geltung zu verschaffen. Zwar lässt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sodann die bestehende Zuständigkeit des Fachministeriums unberührt, führt dabei allerdings aus, dass dem Senat ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem zuständigen Fachministerium zuerkannt wird, das Auswahlverfahren abzubrechen (Rn. 21).

Diese von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht dabei in den Blick genommene und angeführte Fallkonstellation mit der Folge einer (unberührten) Zuständigkeit des Fachministeriums erstreckt sich auf einen vom Senat mittels eines Votums gegenüber dem Fachministerium zum Ausdruck gebrachten gewollten Abbruch des Auswahlverfahrens.

Hier liegt der Fall aber anders. Denn das Fachministerium hat den Abbruch gegen den erkennbaren Mehrheitswillen des Senates vorgenommen und in einem Verfahrensstadium abgebrochen, in dem der Senat gewillt war, das Auswahlverfahren weiter fortzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 2. Oktober 2024 (Bl. 277 ff. BA003) und den E-Mails des Senates vom 10. Oktober 2024 (Bl. 286 f. BA003). In seiner Sitzung am 2. Oktober 2024 hat der (beschlussfähige) Senat unter dem Tagesordnungspunkt 4 ausdrücklich über den möglichen Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stellenbesetzung abgestimmt und diesen mit einer (knappen) Mehrheit abgelehnt. Im Folgenden hat er ebenfalls mit einer (knappen) Mehrheit die Wiederholung der geheimen Wahl zwischen den beiden Bewerbern, dem Antragssteller und Herrn Prof. Dr. G., und damit eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens beschlossen. Nach einer Diskussion über die weitere Vorgehensweise wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst. Prof. Dr. H. bat die Senatorinnen und Senatoren vielmehr um einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen binnen einer Woche. Daraufhin teilte der Senat in den E-Mails vom 11. Oktober 2024 gegenüber Prof. Dr. H. ausdrücklich mit, dass die Hochschulöffentlichkeit mittels eines Online-Fragebogens beteiligt werden solle, die beiden Bewerber in der Senatssitzung am 30. Oktober 2024 nochmals befragt werden, im Vorfeld deren Bewerbungsunterlagen eingesehen werden sollen und in der Sitzung am 30. Oktober 2024 eine Beschlussfassung über den Senatsvorschlag auf die Tagesordnung gesetzt werden solle. Ohne, dass aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen oder aus dem Vortrag der Antragsgegner erkennbar geworden wäre, dass der Senat zwischenzeitlich seine Meinung über die Fortsetzung des Auswahlverfahrens geändert hätte, hat der Antragsgegner zu 2 sodann am 23. Oktober 2024 die Abbruchentscheidung getroffen. Dass diese Abbruchentscheidung auch für den Senat offensichtlich überraschend und ohne Rücksprache mit diesem ergangen ist, ergibt sich aus dem Protokoll der nachfolgenden Senatssitzung vom 30. Oktober 2024 (Bl. 290 ff. BA003). Denn darin wird von Seiten des Senats nach einer schriftlichen Begründung der Abbruchentscheidung gefragt, wobei sich eine kurze kontroverse Diskussion anschloss, zu deren Ende ein Senator die Einlegung eines Widerspruchs ankündigte. Zudem ergibt sich aus einem Vermerk des Antragsgegners zu 2 vom 23. Oktober 2024 (Bl. 4 BA001), dass lediglich Prof. Dr. H. in seiner Funktion als Präsident (m.d.W.d.G.b.) und der hauptamtliche Vizepräsident der Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen einer Rücksprache mit Herrn L. vom Antragsgegner zu 2 die Lage so eingeschätzten, dass die Fortsetzung - wie vom Senat gewollt - zu keinem rechtskonformen Stellenbesetzungsverfahren führen würde.

Insoweit lag hier noch kein dem Fachministerium vorgelegter Entscheidungsvorschlag des Senates i.S.v. § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG vor. Deshalb war der Antragsgegner zu 2 als zuständiges Fachministerium auch noch nicht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG zur Entscheidung befugt. Zwar gestaltet sich der "Normalfall" eines Besetzungsverfahrens nach § 38 Abs. 2 NHG derart, dass der Senat im Rahmen des Entscheidungsvorschlages i.S.v. § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG eine Bewerberin bzw. einen Bewerber zur Ernennung durch das Fachministerium vorschlägt. Allerdings kann ein solcher Entscheidungsvorschlag i.S.v. § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG auch darin bestehen, dass der Senat - wie es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem vorherigen Verfahren über die erste Abbruchentscheidung ausgeführt hat - ein Votum an das Fachministerium übersendet, worin der Abbruch des Auswahlverfahrens vorgeschlagen wird. Der Gesetzeswortlaut "Entscheidungsvorschlag" in § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG ist insoweit weit gefasst. Aus dem Wortlaut von § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG wird zugleich auch deutlich, dass das Fachministerium erst eine Entscheidung treffen kann, wenn ein Entscheidungsvorschlag des Senats vorliegt. Denn erst dann liegt er "dem Fachministerium zur Entscheidung" vor. Eine solche Entscheidung des Fachministeriums kann sich dann in der Ernennung der vorgeschlagenen Bewerberin bzw. des vorgeschlagenen Bewerbers erstrecken, was den "Normalfall" abbilden dürfte, oder auch einen (ausnahmsweisen) Abbruch des Auswahlverfahrens zum Gegenstand haben. Letzteres kann nicht nur dann erfolgen, wenn der Senat ebenfalls für den Abbruch votiert, sondern auch in dem Fall, dass der Senat eine Bewerberin bzw. einen Bewerber vorschlägt, das Fachministerium sodann aber einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens (siehe dazu näher unter b.) erkennt.

Diese Gesetzesauslegung entspricht auch der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Senates im Rahmen des Besetzungsverfahrens einer Hochschulleitungsstelle, worauf auch bereits das Eufach0000000009s - wie dargestellt - in dem vorherigen Verfahren gegen die erste Abbruchentscheidung abgestellt hat. Dabei ist insbesondere die dem Senat aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen. Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 60). Nach den Regelungen in § 38 Abs. 2 NHG ist dem Senat die Rolle des Dreh- und Angelpunkts im Findungsprozess für eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten zuzuschreiben. Mit dem Vorschlagsrecht aus § 38 Abs. 2 Satz 1 NHG und dem vorgelagerten Entscheidungsrecht des Senats über die Empfehlungen der Findungskommission aus § 38 Abs. 2 Satz 5 NHG hat sich der Gesetzgeber für den Senat als "Präsidentenmacher" entschieden. Dieser Senatseinfluss muss während des gesamten Findungsprozesses sichergestellt werden. Aus dieser dominierenden Stellung des Senats resultiert ein marginalisierter Einfluss weiterer beteiligter Organe (Findungskommission, Fachministerium und Hochschul- bzw. Stiftungsrat) in allen Phasen des Findungsprozesses (zum Vorstehenden: Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 19; vgl. so auch zur herausgehobenen Rolle des Senates bei der Ernennung/Abberufung von Präsidiumsmitgliedern: BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris Rn. 51 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 156/16 -, juris).

Vor dem Hintergrund dieser herausgehobenen Stellung des Senates ist das Fachministerium erst dann zum Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung befugt, wenn von dem Senat eine abschließende Willensbildung im Sinne eines Entscheidungsvorschlages gegenüber dem Fachministerium erklärt wurde. Nur dann ist der Stellung des Senates als "Präsidentenmacher" Rechnung getragen. Dieses Stadium ist vorliegend - wie dargestellt - noch nicht erreicht gewesen. Der Senat war vielmehr noch im Verfahrensstadium des Willensbildungsprozesses. Darin konnte der Antragsgegner zu 2 auch wegen der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung des Senates im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht eingreifen, indem er vermeintlich eigene bzw. von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geäußerte rechtliche Bedenken über den weiteren Verfahrensablauf über die noch ausstehende Willensbildung des Senates stellt und ohne Vorlage eines Entscheidungsvorschlages nach § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG einen Abbruch vornimmt.

b. Daneben liegt - im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung - auch kein sachlicher Grund für den von dem Antragsgegner zu 2 vorgenommen Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung vor.

Zum allgemeinen Maßstab für den Abbruch eines Auswahlverfahrens bei einer Stellenbesetzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren hinsichtlich der ersten Abbruchentscheidung (Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 -, juris Rn. 12 ff.) bereits wie folgt ausgeführt:

"Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20). Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 7). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 21).

Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.4.2005 - 1 BvR 2231/02 u. a. -, juris Rn. 40; Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisatorisches und verwaltungspolitisches Ermessen zu; der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert jedoch einen sachlichen Grund (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn. 21; Urteil vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 2.09 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 30.9.2010 - 5 ME 169/10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 16.6.2011 - 5 ME 199/11 -; Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris Rn. 8 f.), welcher grundsätzlich - d. h. sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt - in den Akten schriftlich dokumentiert sein muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 29; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 19; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 22). Ein Bewerber wird grundsätzlich nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen (Abbruch-)Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 28 f.; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 34). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 34). In formeller Hinsicht setzt der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens weiter voraus, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form - etwa durch die erneute Ausschreibung der betreffenden Stelle oder durch Mitteilung - Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 28; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 19).

Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn ergeben. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 23). Darüber hinaus ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 27; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19) oder wenn nachträglich ein wesentlich besser geeigneter Interessent auftritt, der dem zunächst ausgewählten Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vorgeht (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 23). Der Dienstherr kann das Stellenbesetzungsverfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 30). Dementsprechend ist der Abbruch regelmäßig gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen und/oder einen ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 20; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.3.2012 - 5 ME 41/12 -). Unsachlich sind demgegenüber solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 27; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 20).

Wird der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens diesen formellen und materiellen Anforderungen gerecht, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der ursprünglichen Bewerber erloschen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27.2.2014 - BVerwG 1 WB 7.13 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 24) und ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg."

Dieser Maßstab ist grundsätzlich auch im vorliegenden Fall des Abbruchs des Auswahlverfahrens einer Hochschulleitungsbesetzung heranziehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedoch, dass bei der Besetzung von Hochschulleitungen neben dem Art. 33 Abs. 2 GG auch Mitentscheidungsrechte der Vertretungsorgane einer Hochschule als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen sind. Denn die Besetzung der Hochschulleitung ist jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, sodass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss. Würde bei einer Wahl einer Hochschulleitung nur Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt werden, stünde dies mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht in Einklang. Zwar modifiziert dies nicht den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, an den alle Beteiligten inhaltlich gebunden sind. Allerdings ist die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Rahmen von Auswahlentscheidungen für die Hochschulleitung zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, juris Rn. 20, 34).

Dies zugrunde legend sind nach Ansicht des beschließenden Gerichts bei der Prüfung des sachlichen Grundes für eine Abbruchentscheidung im Rahmen der Stellenbesetzung einer Hochschulleitung, worüber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im vorherigen Verfahren der ersten Abbruchentscheidung mangels Erheblichkeit nicht zu entscheiden hatte, auch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Auf Letzteres kann sich der Antragsteller entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Rahmen seines durch die Abbruchentscheidung tangierten Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen (anders wohl noch eine der Rechtsprechung des BVerfG zeitlich vorhergehende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2019 - 4 S 177/19 -, juris Rn. 8).

Ausdruck der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG tangierten Wissenschaftsfreiheit ist die bereits unter a. dargelegte herausgehobene und dominierende Stellung des Senates bei dem Auswahlverfahren im Rahmen der Stellenbesetzung einer Hochschulleitung nach § 38 Abs. 2 NHG und dem daraus resultierenden marginalisierten Einfluss der weiteren beteiligten Organe. Dementsprechend hat auch das zuständige Fachministerium, welches die Präsidentin bzw. den Präsidenten letztendlich benennt, nur einen begrenzten Entscheidungs- und Zurückweisungsspielraum im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG (Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25). Dem Fachministerium kommt gerade kein freies politisches Ermessen zu (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 83; vgl. so auch bei der Ernennung/Abberufung von Präsidiumsmitgliedern: Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 73). Eine Ernennung darf nur versagt werden, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen, die also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung achtenden, entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 83; Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25). Dabei beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit des Fachministeriums auf rechtliche Hindernisse bei der Ernennung etwa auf eine Evidenzkontrolle der Voraussetzungen aus § 38 Abs. 3 NHG (Tätigkeit für fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung) oder auf das Vorliegen von rechtlichen Sanktionen, wie einem strafrechtlichem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder einer Grundrechtsverwirkung in Person der vorgeschlagenen Bewerberin bzw. des vorgeschlagenen Bewerbers (Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25).

Ist das Fachministerium bei der Ernennung bzw. Zurückweisung einer vom Senat vorgeschlagenen Bewerberin bzw. eines Bewerbers in seinem Entscheidungs-, Überprüfungs- und Zurückweisungsspielraum eingeschränkt, muss dies auch bei einer Entscheidung über einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gelten. Insoweit ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines sachlichen Grundes für einen solchen Abbruch die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Dies zugrunde legend kann ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung bei der Antragsgegnerin zu 1 in den diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners zu 2 nicht erkannt werden.

Soweit der Antragsgegner zu 2 in der an den Antragsteller gerichteten Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 mitgeteilt hat, dass angesichts des vergangenen Zeitraums eine Aktualisierung des Bewerberkreises gewünscht sei, rechtfertigt dies keinen sachlichen Grund. Denn die lange Verfahrensdauer für das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren ist im Wesentlichen auf die erste (rechtswidrige) Abbruchentscheidung durch das Präsidium der Antragsgegnerin zu 1 zurückzuführen, was aber nicht zu einer Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und der durch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten herausgehobenen Stellung des Senates im Rahmen des Findungs- und Auswahlprozesses führen darf. Dies würde die Möglichkeit einer willkürlichen Konstruktion eines Abbruchsgrundes schaffen (im Ergebnis so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2022 - 4 S 3788/21 -, juris Rn. 10 f.). Dass die Verfahrensdauer nicht zum Nachteil der Bewerber führen kann, erkennt im Übrigen auch der Antragsgegner zu 2 selbst noch in einer von Herrn L. verfassten E-Mail vom 23. Oktober 2024 (Bl. 7 BA001); dennoch enthält die Abbruchmitteilung den dargestellten Passus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Senat mehrheitlich will bzw. wollte, wie aus den E-Mails vom 11. Oktober 2024 deutlich wird, der langen Verfahrensdauer dadurch zu begegnen, dass er die beiden Bewerber, den Antragsteller und Prof. Dr. G., nochmals zu einem Gespräch in die folgende Senatssitzung einlädt. Daraus und aus dem erklärten Willen des Senates, das Verfahren ausschließlich mit diesen beiden Bewerbern fortzuführen, wird zudem erkennbar, dass im Rahmen der dem Senat nach der Wissenschaftsfreiheit zukommenden Entscheidungsfreiheit die Geeignetheit der beiden Bewerber für die Stellung als Präsident aus wissenschaftlicher Perspektive durch den Senat nicht in Frage gestellt wird.

Insoweit können auch die sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen weiteren Erwägungen für die beabsichtigte Erweiterung des Bewerberkreises den Abbruch nicht rechtfertigen. Der Antragsgegner zu 2 zielt offensichtlich auf den durch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten sachlichen Grund ab, dass ein Abbruch erfolgen kann, wenn kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17). So wird im Vermerk vom 23. Oktober 2024 (Bl. 5 BA001) und in der E-Mail von Herrn L. vom 23.Oktober 2024 (Bl. 7 BA001) angeführt, dass beide Bewerber nicht geeignet seien, "die Hochschule wieder in das Standing der früheren Jahre zu überführen" und "bei der bisherigen Bewerberauswahl unter keinem Gesichtspunkt eine erfolgreiche Hochschulpräsidentschaft erwarten werden kann, weil sich dadurch eine strategisch und seitens Politik und Gesellschaft mit einer nicht gewollten Verschiebung der musikalisch-künstlerischen Hochschule zu einer Hochschule mit einem anderen Profil ergeben würde, die ihren weltweit wichtigen Zweig verkümmern ließe". Damit übergeht der Antragsgegner zu 2 aber das dem Senat aus der Wissenschaftsfreiheit abzuleitende Recht, die wissenschaftliche Eignung der Bewerber autonom und ohne Einmischung von staatlicher Stelle zu beurteilen. Der Antragsgegner zu 2 übt mit der von ihm angeführten Begründung vielmehr das von der Rechtsprechung gerade abgesprochene politische Ermessen aus. Denn wie sich dem vom Antragsteller vorgelegtem Artikel der D-Stadtsche Allgemeinen Zeitung vom 13. Dezember 2024 (Bl. 121 der Gerichtsakte) entnehmen lässt und was im Übrigen durch das vorherige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtsbekannt ist, besteht hinsichtlich der Wahl des neuen Präsidenten ein Richtungsstreit innerhalb der Antragsgegnerin zu 1, wie sich die Hochschule mit welchem Bewerber zukünftig ausrichten wird. Die Entscheidung einer solchen zukünftigen inhaltlichen Ausrichtung (künstlerischer Bereich einerseits oder wissenschaftlich-pädagogischer Bereich andererseits) ist dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehalten und obliegt ausschließlich der Hochschule als Selberverwaltungskörperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst regelt (vgl. hierzu § 15 NHG). Dies kommt im Stellenbesetzungsverfahren durch die herausgehobene Rolle des Senates als ein zentrales Organ der Selbstverwaltungskörperschaft (siehe § 36 Abs. 1 NHG) gerade auch zum Ausdruck.

In gleichem Maße rechtfertigen auch die von dem Antragsgegner zu 2 angeführten Spannungen innerhalb der Hochschule und deren internationale Anerkennung keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Auswahlverfahrens. Auch insoweit greift der Antragsgegner zu 2 unrechtmäßig in das Recht der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft ein und übt (letztlich) eigenes politisches Ermessen aus, welches ihm aber nicht zusteht.

Schließlich kann auch die Erwägung des Antragsgegners zu 2, dass mangels hinreichender Dokumentation der Auswahlentscheidung keine rechtskonforme Vorlage (des Senates) zu erwarten sei, einen sachlichen Grund nicht rechtfertigen. Die Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 enthält schon keine weitere Konkretisierung dieser angenommenen mangelhaften Dokumentation. Auch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (Bl. 2-7 BA001) wird dies für das beschließende Gericht nur mittelbar erkennbar. Soweit der Antragsgegner zu 2 danach eine fehlerhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission und eine mangelhafte Dokumentation im Rahmen des noch zu treffenden Vorschlags des Senates konstatieren möchte, erkennt dies das beschließende Gericht nicht.

Zur Dokumentation der Auswahlentscheidung durch die Findungskommission hat das beschließende Gericht bereits in dem vorherigen Verfahren der ersten Abbruchmitteilung ausgeführt und festgestellt, dass auch aus dem teilweise geschwärzten Verwaltungsvorgang, der auch dem hiesigen Verfahren beigezogen wurde, keine Verletzung der Dokumentationspflicht ersichtlich sei und die Findungskommission im Übrigen dem Senat zwei Bewerber vorgeschlagen hat, sodass der Senat den ihm obliegenden Vorschlag ohne ein eindeutiges Votum der Findungskommission zu treffen hatte. An diesen Feststellungen hält das beschließende Gericht weiterhin fest. Ergänzend ist anzuführen, dass aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 28. Juni 2023 (Bl. 15 ff. BA zum beigezogenen Verfahren 2 B 5534/23) der Entscheidungsprozess der Findungskommission hinreichend deutlich wird. In dieser Senatssitzung stellte der Vorsitzende der Findungskommission dem Senat die Empfehlung der Findungskommission vor und erläuterte dabei ausführlich die Bewertungen der beiden empfohlenen Bewerber, wobei er damit abschloss, dass beide Bewerber von der Findungskommission als gleichwertig angesehen werden. Inwieweit die Auswahlentscheidung der Findungskommission trotz dieses Protokolls nicht hinreichend dokumentiert worden sein soll, ist für das beschließende Gericht ohne weiteren substantiierten Vortrag des Antragsgegners zu 2 nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner zu 2 in dem Vermerk vom 22. Oktober 2024 (Bl. 2 BA001) anführt, dass der Senat "wegen der mangelhaften Dokumentation der Findungskommission" die rechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem vorherigen Verfahren betreffend die erste Abbruchentscheidung berücksichtigen müsse, ist zum einen anzumerken, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit der Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission nicht festgestellt hat, sondern lediglich zu dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argument der Antragsgegnerin zu 1 ausgeführt hat, dass der von ihr für erforderlich erachtete "Neustart" aus Rechtsgründen auch im laufenden Auswahlverfahren möglich wäre. Damit wurde weder festgestellt, dass eine fehlerhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission vorliegt, noch, dass der Senat der Antragsgegnerin zu 1 eine solche vermeintliche Fehlerhaftigkeit nicht mehr überwinden könnte.

Soweit der Antragsgegner zu 2 eine fehlerhafte Dokumentation hinsichtlich des noch zu treffenden Entscheidungsvorschlages des Senates prognostiziert, hat das beschließende Gericht in seinem Beschluss vom 21. März 2024 betreffend das vorherige Verfahren der ersten Abbruchentscheidung (2 B 5534/23) bereits wie folgt ausgeführt:

"Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass eine unzureichende Dokumentation der Entscheidung des Senats über einen Vorschlag zur Ernennung oder Bestellung des Präsidenten/der Präsidentin einen sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens darstellt, kann dem nicht gefolgt werden.

Zu beachten ist hinsichtlich der Anforderungen an die Dokumentationspflicht, dass nach § 6 Abs. 1 HMTMH-Ordnung der Senat in nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung über den Besetzungsvorschlag entscheidet. Diese Entscheidungskompetenz des Gremiums schließt es - ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 B 550/11 -, juris Rn. 55; VG Lüneburg, Beschl. vom 22. August 2023 - 1 B 23/23 -, Rn. 22 juris, für kommunale Wahlbeamte). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine geheime Abstimmung nicht inhaltlich dokumentiert und dementsprechend nicht überprüft werden kann. Der eigentliche Wahlakt ist damit vorliegend einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 12 L 353/23 -, Rn. 18 juris). Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies mit dem Wesen der geheimen Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Eines entsprechenden Auswahlvermerks bedarf es daher nicht."

Daran hält das beschließende Gericht auch weiterhin fest. Die in geheimer Wahl zu treffende Entscheidung des Senates ist nicht mittels eines Auswahlvermerks zu dokumentieren. Insoweit weichen die Anforderungen an die Dokumentationspflichten im Rahmen der Besetzung von Hochschulleitungen von den "normalen" beamtenrechtlichen Maßstäben ab. Vielmehr ist die Auswahlentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle, wie bei kommunalen Wahlbeamten, mit denen die Hochschulleitung gleichzusetzen ist (siehe zur Gleichsetzung von Vizepräsidenten an Hochschulen mit kommunalen Wahlbeamten: Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 61 f.), entzogen. Im Übrigen hat der Senat der Antragsgegnerin zu 1 - in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im vorherigen Verfahren der ersten Abbruchentscheidung - in seiner E-Mail vom 11. Oktober 2024 (Bl. 286 f. BA003) aufgezeigt, dass er für eine (erneuten) Entscheidung die Hochschulöffentlichkeit einbinden, die beiden Bewerber zu einem nochmaligen Gespräch einladen will und Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen erhalten möchte. Dieses Vorgehen erscheint zur Findung einer ausgewogenen Entscheidung auch zielführend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht das beschließende Gericht unter Anwendung der sogenannten Baumbach'schen Formel (siehe dazu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, § 159 VwGO Rn. 5 ff.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 155 Rn. 42 ff.) davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1 in vollem Umfang obsiegt und deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO keine Kosten zu tragen hat, während der Antragsteller, der im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 voll und insgesamt zur Hälfte unterliegt, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 nach § 154 Abs. 1 VwGO in voller Höhe sowie die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Hälfte trägt. Der Antragsgegner zu 2, der in dem Umfang unterliegt, in dem der Antragsteller obsiegt, hat deshalb nach § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die andere Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Streitwertes in Bezug auf den Abbruch eines Auswahlverfahrens gelten dieselben Maßstäbe wie für das Auswahlverfahren selbst (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Damit beruht die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit gemäß dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (25. November 2024) geltenden Fassung von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 in Höhe von 7.112,71 EUR mit der Folge, dass der Halbjahresbetrag 42.676,26 EUR beträgt. Eine Halbierung dieses Wertes findet für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen des Abbruches eines Auswahlverfahrens nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 6 B 4861/24
10. Februar 2025
6 B 4861/24 10. Februar 2025

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