Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 8048/25
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung durch die Antragsgegnerin und die Duldung seines Aufenthalts für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Er ist türkischer Staatsangehöriger und 1979 in der Türkei geboren. Er heiratete 1998 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige und erhielt daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Weil die Ehe nie vollzogen wurde, wurden mit Urteil vom 21. November 2002 der Antragsteller wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und die Ehefrau des Antragstellers wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im Jahr 2003 wurde eine Tochter des Antragstellers geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit innehat. Im Jahr 2005 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis als personensorgeberechtigter Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, die fortlaufend verlängert wurde. Seit 2007 war der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Seit 12. Januar 2009 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In den Jahren 2009 und 2017 wurden zwei Kinder des Antragstellers geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.
2018 wurde der Antragsteller als unbekannt verzogen abgemeldet, am 28. Januar 2019 ist ein Wiederzuzug aus dem Ausland erfasst.
Am 24. Juni 2022 gab die Ehefrau des Antragstellers bei der Polizei zur Anzeige, dass sie von dem Antragsteller, der sich in der Türkei aufhalte, mit dem Tode bedroht worden sei. Am 22. August 2022 wurde der Antragsteller als unbekannt verzogen abgemeldet.
Am 30. Januar 2025 meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und bat um einen Termin zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Am selben Tag meldete er sich im Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin an. Ergänzend teilte er mit, dass er am 10. Mai 2022 in die Türkei ausgereist und von dort am 20. Januar 2025 wieder eingereist sei. In der Türkei sei ihm vom 18. Oktober 2022 bis zum 20. November 2024 die Ausreise durch gerichtliche Anordnung untersagt worden. Er habe in der Türkei den Nachnamen seines Vaters angenommen, dessen Vaterschaft er gerichtlich habe klären lassen.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, die Sicherung seines Lebensunterhalts vor seiner Ausreise darzulegen. Hierzu legte der Antragsteller einen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II aus Januar 2022 vor. Ergänzend teilte er mit, dass er vor der Ausreise in die Türkei drei Jahre arbeitslos gewesen sei, nachdem er (als selbständiger Gastronom) in Insolvenz gefallen sei. Er sei seit zwei Jahren im Scheidungsverfahren mit seiner Ehefrau und kämpfe um seine Kinder.
Am 28. März 2025 händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2025 die Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, und die Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG oder auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG.
Am 27. Juni 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu ihrer Absicht an, die Anträge abzulehnen. Die Niederlassungserlaubnis sei infolge seines längeren Aufenthalts im Ausland erloschen. Eine Aufenthaltserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, weil er nicht mit dem für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Visum eingereist sei. Sein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe auch keine Fiktion des rechtmäßigen Aufenthalts ausgelöst.
Der Antragsteller wandte ein, dass er sich länger als 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Rückkehr vor Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis sei ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihm aufgrund seiner familiären Bindungen und der traumatischen Erfahrungen in der Türkei nicht zumutbar. Er halte Kontakt zu seinen Kindern und das Jugendamt sei bezüglich des Umgangsrechts eingeschaltet. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts müsse zugunsten des Kindeswohls zurücktreten. Hilfsweise sei ihm aufgrund des unverschuldeten Erlöschens der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Die Ehefrau des Antragstellers schrieb auf Anfrage der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht, wie er behaupte, wegen des Todes seines Onkels in die Türkei gereist sei, sondern weil er Privatinsolvenz beantragt hatte. Er habe sich in der Türkei selbständig gemacht und dort gemeldet. Er habe in der Türkei einen Gastronomiebetrieb geführt und sich regelmäßig nach Deutschland begeben, damit seine Niederlassungserlaubnis nicht erlösche. Weil er allerdings in der Türkei Straftaten begangen habe, sei ihm die Ausreise untersagt worden. Die Türkei habe er verlassen, weil er dort wegen Straftaten gesucht werde und Schulden bei Privatpersonen habe. Er habe sich in der Türkei alles zerstört. Die Ehe sei seit 26. Juni 2025 rechtskräftig geschieden. Sie habe Angst vor dem Antragsteller, seinetwegen die Wohnung gewechselt und eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe der Antragsteller keinen Kontakt zu seinen Kindern gehalten. Die älteste Tochter des Antragstellers erklärte schriftlich, dass dieser sie 2020 gezwungen habe, mit ihm in die Türkei zu reisen, und dort in seinem Geschäft zu helfen. Sie habe auch mitbekommen, dass der Antragsteller Drogen genommen und mit Waffen gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Unabhängig von der Ursache seines längeren Aufenthalts habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, bei der Ausländerbehörde eine längere Frist zur Wiedereinreise zu beantragen. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu erteilen, weil der Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist sei und auch die Personensorge für seine minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit nicht wahrnehme. Ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) habe der Antragsteller nicht erworben. Auch ein Ausreisehindernis, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglichen würde, liege nicht vor.
Der Antragsteller hat am 7. August 2025 Klage erhoben - 5 A 8045/25 -, über die noch nicht entschieden ist, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass er sich ohne eigenes Verschulden länger im Ausland aufgehalten habe, weil er in der Republik Türkei mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen sei. Angesichts dessen könne die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sein. Er habe zwei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, mit denen er - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - sehr wohl Kontakt habe. Er bemühe sich beim Jugendamt um die Herstellung des Umgangs.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. August 2025 anzuordnen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seinen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu dulden.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
den Antrag abzulehnen.
Ergänzend legt sie ein anwaltliches Schreiben der Kindesmutter vor, wonach die Kinder den Umgang mit dem Antragsteller ablehnten. Der Antragsteller habe die Kinder seit dreieinhalb Jahren nicht gesehen. Die ältere Tochter sei 16 und werde sich weder vom Jugendamt noch vom Gericht zwingen lassen, ihren Vater zu sehen. Auch der Sohn lehne ein Treffen mit dem Vater ab. Es seien Zeugenaussagen im Scheidungsverfahren in der Türkei hinterlegt, die eine körperliche Misshandlung des Kindes belegten. Diese könnten auf Verlangen vorgelegt werden.
Der Antragsteller hat sich seitdem nicht mehr zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Var. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragsteller, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, genügen auch Vollzugsinteressen geringeren Gewichts, um die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Wenn in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - wie hier - die aufschiebende Wirkung bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht bereits die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und die Klage Erfolg hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).
Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Abschiebungsandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58, 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und auch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen rechtmäßigen Aufenthalt fingiert hat.
a. Die dem Antragsteller im Januar 2009 erteilte Niederlassungserlaubnis ist erloschen, weil er sich vom 10. Mai 2022 bis zum 20. Januar 2025 in der Republik Türkei aufgehalten hat.
aa. Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel unter anderem, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (Nr. 6) oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (Nr. 7). Jedenfalls die Voraussetzungen des Erlöschens nach Nr. 7 sind hier eingetreten, weil der Antragsteller sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, ohne bei der Ausländerbehörde die Bestimmung einer längeren Frist zur Wiedereinreise zu beantragen. Dass es ihm unverschuldet unmöglich gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und wäre angesichts des behaupteten Ausreisehindernisses auch nicht zu erwarten. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller zwar eine Bescheinigung über die Aufhebung des gerichtlichen Ausreiseverbots vom 24. November 2024 vorlegt, darin aber ein Beschluss vom 21. Oktober 2022 genannt ist, mit dem das Ausreiseverbot aufgehoben worden ist. Schon dass der Antragsteller tatsächlich dauerhaft an der Wiedereinreise gehindert war, ist angesichts dessen nicht glaubhaft dargelegt.
bb. Der Antragsteller kann sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt.
Zwar hat sich der Antragsteller mehr als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten; sein Lebensunterhalt ist jedoch nicht i. S. v. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert.
Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten oder erfolgten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 -, BVerwGE 146, 198 Rn. 13). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.
Nach diesem Maßstab war der Lebensunterhalt des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gesichert, weil er zuletzt Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und nach eigenen Angaben drei Jahre arbeitslos war und zuvor als Selbständiger in Insolvenz gegangen war.
cc. Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AufenthG aufgrund vorrangiger familiärer Belange unanwendbar sei, greift dies nicht durch. Die Vorschrift enthält keine Ausnahme zur Wahrung der familiären Belange. Eine solche Ausnahme ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten, weil das Belassen der Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich und auch nicht der einzige Weg ist, die familiären Belange aufenthaltsrechtlich zur Geltung zu bringen. Zur Wahrung der Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK würde auch genügen, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Gewährleistungen des Art. 20 AEUV.
b. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine Fiktion des rechtmäßigen Aufenthalts i. S. d. § 81 Abs. 3 AufenthG begründen können, weil der Antragsteller ohne gültigen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist ist und sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, als er seinen Antrag gestellt hat.
c. Der Antragsteller hat kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Rechtsstellung als türkischer Arbeitnehmer oder Abkömmling solcher Arbeitnehmer nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei. Diese Rechtsstellung hat er nicht nach Art. 7 ARB 1/80 von seinen Eltern ableiten können, die sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben, als er erstmals eingereist ist. Er hat auch als Arbeitnehmer die nach Art. 6 ARB 1/80 erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erreicht oder dies zumindest nicht dargelegt; nach seinen eigenen Angaben war er selbständig und daher gar kein Arbeitnehmer im Sinne des ARB.
d. Schließlich hat der Antragsteller auch kein derivatives Aufenthaltsrecht als die Personensorge ausübender Elternteilteil minderjähriger Kinder mit Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV). Ein solches Recht setzt eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit (jedenfalls eines) der minderjährigen Kinder von dem Ausländer voraus, infolge derer sich das Kind oder die Kinder gezwungen sähen, mit dem Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen, um die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Das ist weder dargelegt noch angesichts der Umstände, insbesondere der ausdrücklichen Ablehnung jeden Kontakts durch die Kinder und ihren Verbleib im Bundesgebiet nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr 2022 auch nur im Ansatz ersichtlich. Der Antragsteller hat auf diese zuletzt von der Antragsgegnerin zugereichten, detaillierten Informationen nicht reagiert. Seine pauschale Behauptung, er halte Kontakt zu den Kindern, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert.
2. Der Abschiebungsandrohung stehen daher auch familiäre Belange der Kinder des Antragstellers offenkundig nicht entgegen.
Der Antragsteller selbst hat zwar dem Grunde nach eigene familiäre Belange als Vater der Kinder, die aber der Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen, nachdem die Kinder den Kontakt entschieden ablehnen und der Antragsteller auch den Äußerungen der Kindesmutter nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass er den familiären Kontakt während seines Aufenthalts in der Türkei selbst nicht gesucht hat.
Auch die Bemühungen des Antragstellers, den Kontakt zu seinen Kindern wiederherzustellen, begründen keine familiären Belange, die der Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Zwar begründen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK durchaus rechtliche Schutzwirkungen zugunsten eines Ausländers, der sich ernsthaft um die Erlangung eines Umgangsrechts bemüht, wenn die Ausreise des Ausländers oder eine Abschiebung den Ausgang des Verfahrens über das Umgangsrecht vorwegnimmt und/oder eine prozessual gebotene Verfahrensbeteiligung vereiteln würde (vgl. EGMR, Urteil vom 11.7.2020 - 29192/95 -, juris; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Rn. 68 m. w. N.). Hier sind jedoch schon ernsthafte Bemühungen des Antragstellers um ein Umgangsrecht nicht substantiiert vorgetragen. Der in der Antragsschrift wiederholte pauschale Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, "das Jugendamt sei bezüglich des Umgangsrechts eingeschaltet", lässt kein ernsthaftes Bemühen und auch keine Fortentwicklung der Sachlage erkennen. Ein laufendes Verfahren oder anderweitig prozessual gebotene Verfahrenshandlungen, an denen der Antragsteller durch eine Ausreise gehindert würde, sind nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat auch keinerlei Hinderungsgründe dargelegt, sich um den Umgang schon während seines Aufenthalts in der Türkei zu bemühen oder auch nur den Kontakt aufrechtzuerhalten. Seine Bemühungen im Bundesgebiet sind ebenfalls nicht konkret dargelegt.
3. Abschiebungsverbote hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
II. Soweit der Antragsteller die Duldung seines Aufenthalts für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens um seinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
1. Der Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Hauptsache um eine Verpflichtungssituation handelt, bei der vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren ist, sondern auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO. Anderes gilt nur dann, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13). Das ist hier, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall, weil der Antragsteller sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, als er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). In diesem Zusammenhang hat das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte zu treffen und dabei auch die Erfolgsaussichten in einem anhängigen Klageverfahren zu berücksichtigen. Eine (auch nur teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache ist darüber hinaus nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1984 - BVerwG 1 ER 310.84 -, juris).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf die begehrte Duldung richtet sich nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a. Rechtliche Hindernisse der Abschiebung ergeben sich nicht aus einem Anspruch auf die mit dem Antrag geltend gemachte sogenannte Verfahrensduldung.
aa. Für einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung genügt es zunächst nicht, dass der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt, die hier nicht gegeben sind, weil sich der Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, als er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten.
bb. Darüber hinaus kann ein Duldungsanspruch zwar zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommen, wenn sich aus den aufenthaltsrechtlichen Regelungen (vgl. etwa §§ 39 ff. AufenthV, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 25b, § 25 Abs. 2 und 5 AufenthG) ergibt, dass der angestrebte aufenthaltsrechtliche Status aus dem Inland verfolgt werden kann und die Aussetzung der Abschiebung zugleich notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Das betrifft jedoch nur Titel, die tatbestandlich an eine bestehende Duldung anknüpfen, nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug.
(1) Jedenfalls ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 AufenthG zum Zusammenleben des Antragstellers mit seinen minderjährigen Kindern kommt daher nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts per se nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris).
Der Antragsteller wäre überdies nicht dazu berechtigt, einen solchen Aufenthaltstitel gemäß § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG. Weder hat sich der Antragsteller bei Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, noch sind die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach seiner Einreise entstanden, weil die Kinder des Antragstellers schon vor dessen letzter Ausreise geboren waren. Der Antragsteller ist darüber hinaus ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist; eine Nachholung des Visumverfahrens wäre ihm angesichts der schon langjährigen Trennung ohne erkennbares Kontaktinteresse des Antragstellers ohne weiteres zumutbar. Der Antragsteller hat auch keinen materiellen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, wenn er weder die Personensorge im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausübt noch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Bundesgebiet gelebt wird. Beides ist weder dargelegt noch angesichts der entschiedenen Äußerungen der Kindesmutter und der ältesten Tochter zu erwarten.
Soweit daraus wieder folgen könnte, dass der Antragsteller nicht auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden darf, weil nicht absehbar ist, dass er das begehrte Visum überhaupt erhalten könnte, folgt daraus kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn - wie hier - auch die materiellen Anforderungen des Titels absehbar nicht bestehen und auch das Kindeswohl einer auch längeren Trennung nicht entgegensteht.
(2) Der Antragsteller kann auch im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine Verfahrensduldung beanspruchen, weil ein Anspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis ebenfalls absehbar nicht besteht. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist dem Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das folgt schon daraus, dass er sich jahrelang in der Türkei aufgehalten hat. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht.
Auch aus familiären Gründen ergibt sich kein rechtliches Ausreisehindernis. Die Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK werden durch die abgestuften Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG ausreichend gewahrt. Besteht danach kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und/oder ist eine Trennung der Familie zumutbar, besteht in der Regel auch kein rechtliches Ausreisehindernis. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Härte, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnte, hat weder der Antragsteller geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Im Gegenteil weicht der Fall des Antragstellers von üblichen Familiennachzugskonstellationen insofern ab, als die Kinder den Kontakt mit dem Antragsteller ablehnen, anstatt einer Trennung von ihrem Vater entgegenzutreten. Dass es dem Antragsteller oder seiner Familie unzumutbar sein sollte, dass der Antragsteller die gegenwärtig angestrebten Umgangskontakte aus der Türkei anbahnt, ist danach nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Nrn. 1.5, 8.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es der Rechtsverfolgung, wie vorstehend ausgeführt, an hinreichenden Erfolgsaussichten.
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Referenzen
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- § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 und 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke 1x
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2025, 471 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x