Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 9 A 1337/23
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der im Dezember 1971 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 1991 und zuletzt im November 1997 in das Bundesgebiet ein. Am 18.10.1991 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.04.1994 ablehnte. In der Folge wurde er geduldet. Im August 1994 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm im November 1994 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Im Dezember 1995 trennte sich das Paar vorübergehend. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger aus diesem Grund verwehrt. Die Ehe wurde im Januar 1998 geschieden. Der Kläger wurde sodann weiterhin geduldet. Aus einer früheren Partnerschaft mit einer nordmazedonischen Staatsangehörigen ist der Kläger Vater eines im November 1993 geborenen Kindes, dessen Kindsmutter im Dezember 2000 nach Mazedonien abgeschoben wurde und das in der Folge bei dem Kläger lebte. Mit einer weiteren Partnerin kroatischer Staatsangehörigkeit hat der Kläger drei weitere, im September 2000, im Mai 2002 sowie im August 2003 geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, die inzwischen in Hamm leben.
Ab dem 27.10.2004 war der Kläger - zur Ausübung der Personensorge seiner deutschen Kinder - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Im Jahr 2006 starb der älteste Sohn des Klägers in dessen Beisein im Alter von 12 Jahren bei einem Verkehrsunfall. In der Folge war der Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt u. a. in seinem erlernten Beruf als Dekorateur und selbstständig als Gastronom gearbeitet hatte, zunächst arbeitsunfähig und begab sich in psychiatrische Behandlung.
Im Dezember 2007 und im Oktober 2008 erkannte der Kläger die Vaterschaft für die im Juni 2007 sowie für die im September 2008 geborene Tochter einer deutschen Staatsangehörigen, seiner späteren Ehefrau, an.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 erteilte der Landkreis D. dem Kläger unter Bezugnahme auf bisherige strafrechtliche Verfehlungen (bis dato 21 Eintragungen im Bundeszentralregister) eine ausländerrechtliche Verwarnung.
Im Juni 2010 zog der Kläger in den Bezirk des Beklagten. Im selben Monat wurde ein weiterer Sohn des Klägers mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren. Im Oktober 2010 heiratete er seine jetzige Ehefrau.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18.10.2010 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Aus der Haft beantragte er unter dem 10.04.2012 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Strafrest mit Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 06.06.2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde er am 08.06.2012 aus der Haft entlassen und erhielt am 14.06.2012 zunächst eine Fiktionsbescheinigung.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 05.12.2012 wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Vom 02.03.2013 bis zum 02.05.2013 befand sich der Kläger in Haft.
Im Anschluss übernahm er Aushilfsarbeiten in einer Gärtnerei.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung aus.
Mit Gültigkeit ab dem 20.09.2013 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Im September 2014 wurde eine weitere (deutsche) Tochter des Klägers und seiner Ehefrau geboren.
Im August 2015 brannte das Haus der Familie ab und war nicht mehr bewohnbar. Zur Schadensbeseitigung war die Familie, die sich fortlaufend im (zumindest ergänzenden) Leistungsbezug nach dem SGB II befindet, finanziell nicht in der Lage. Vorübergehend kam die Familie des Klägers im Haus eines Verwandten unter.
Ab Mitte November 2015 engagierte sich der Kläger ehrenamtlich bei der Tafel.
Im Jahr 2016 wurde bei der Ehefrau des Klägers die Erkrankung Multiple Sklerose diagnostiziert. Eine Erwerbstätigkeit übt der Kläger seither nicht aus.
Am 30.01.2018 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 24.09.2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger nahm seinen Antrag daraufhin unter dem 15.11.2018 zurück. Seine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde in der Folge verlängert.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 bestätigte das Jobcenter dem Kläger, dass dieser gemäß § 10 SGB II bis auf Weiteres von der Arbeitsvermittlung freigestellt sei.
Im Juli 2019 sowie im September 2020 wurden insgesamt drei weitere Kinder des Klägers und seiner Ehefrau geboren, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.
Unter dem 15.11.2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Mit Schreiben vom 19.11.2021 bestätigte das Jobcenter dem Kläger erneut, dass dieser gemäß § 10 SGB II bis auf Weiteres von der Arbeitsvermittlung freigestellt sei.
Mit Schreiben vom 24.01.2022 teilte das Jobcenter dem Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger gemäß § 10 SGB II von der Arbeitsvermittlung freigestellt sei. Ein Arbeitsverbot sei hingegen nicht ausgesprochen worden. Dem Kläger stehe es frei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Mit Schreiben vom selben Tag hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.
Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2022 Stellung. Er legte hierzu ein Attest seiner Ehefrau vom 09.12.2021 vor, aus dem sich deren Erkrankung an Multipler Sklerose und der Schweregrad EDSS 5 ergibt. Ferner übersandte er eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises seiner Ehefrau, wonach bei dieser ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.
Mit E-Mail vom 06.09.2022 übersandte der Rechtsbeistand der Ehefrau des Klägers und dessen jetziger Prozessbevollmächtigter dem Beklagten den Ausschnitt eines die Ehefrau des Klägers betreffenden Gutachtens der E. (im Folgenden: F.) vom 11.03.2022. Hieraus geht hervor, dass für die Ehefrau des Klägers seit dem 01.02.2022 der Pflegegrad 1 festgestellt ist. Sie erhalte von ihrem als Pflegeperson benannten Ehemann, dem Kläger, körperbezogene, behandlungspflegerische und pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. das Bereitlegen von Medikamenten) sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Kognitive und kommunikative Beeinträchtigungen bestünden nicht. Ferner übersandt wurde ein Schreiben des F. an die Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers, wonach diese einen Schieberollstuhl und einen Badewannensitz als Hilfsmittel benötige.
Aus einem weiteren Schreiben der Krankenkasse der Ehefrau des Klägers vom 25.07.2022 geht hervor, dass für diese zwischenzeitlich der Pflegegrad 3 festgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 09.01.2023, zugestellt am 11.01.2023, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zwar erfülle dieser die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG, nicht aber die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Maßgeblich sei hier, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, wobei die Ehefrau und die Kinder wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Nichts anderes ergebe sich aus dem Einwand des Klägers, dass dieser dem Arbeitsmarkt aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Insoweit folge aus der vorgelegten Bescheinigung des Jobcenters G. vom 19.11.2021 lediglich, dass der Kläger bis auf weiteres von der Arbeitsvermittlung freigestellt sei. Dies schließe es indessen nicht aus, dass er sich eigenständig eine Arbeitsstelle suche. Ein Arbeitsverbot habe das Jobcenter nicht ausgesprochen. Die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers stelle rechtlich auch keinen atypischen Fall dar, der dazu führe, dass von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden könne. Die Erkrankung sei weder an sich noch in ihrer Ausgestaltung so außergewöhnlich, dass dies einer besonderen Bewertung bedürfte. Eine neue Bewertung sei auch nicht angesichts der weiteren vorgelegten Unterlagen geboten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergebe sich für den Kläger auch nicht aus § 9 AufenthG, da auch dieser Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts voraussetze. Ein Absehen hiervon gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG komme im Fall des Klägers nicht in Betracht, da er nicht selbst an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leide. Die Vorschrift könne auch nicht analog auf Fälle angewandt werden, in denen der Ausländer einen kranken oder behinderten Familienangehörigen versorgt.
Im März 2023 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für weitere fünf Jahre verlängert.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2023 hat der Kläger mit am 08.02.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe stets alles daran gesetzt, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und für sich und seine Familie zu sorgen. Er sei jeweils Tätigkeiten nachgegangen, die den Lebensunterhalt der Familie vollständig gesichert hätten. Schon seit Frühjahr 2022 sei seine Ehefrau nicht mehr in der Lage, den gemeinsamen Haushalt zu führen oder Betreuungsleistungen für die Kinder zu erbringen. Inzwischen könne sie sich auch innerhalb des Hauses nicht mehr alleine bewegen, sei auf einen Rollstuhl angewiesen und bedürfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens wie zum An- und Entkleiden sowie für Arztbesuche seiner ständigen Unterstützung. Seine Ehefrau, für die eine Änderung der Pflegestufe auf Grad 4 bevorstehe, erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Beklagte übersehe ferner, dass er, der Kläger, nicht nur seine Ehefrau betreue, sondern sich auch um den gesamten Haushalt mit sieben, überwiegend minderjährigen Kindern kümmere. Die älteste Tochter sei gerade 18 Jahre alt geworden; sie besuche weiterhin die Schule. Es handele sich daher sehr wohl um einen atypischen Fall. Er müsse dafür Sorge tragen, dass die Wohnung sauber gehalten werde, dass eingekauft und Mahlzeiten für die Kinder zubereitet würden und dass insbesondere die jüngeren Kinder zur Schule bzw. in den Kindergarten und zu Freizeitangeboten gebracht und von dort wieder abgeholt würden. Im Einzelnen wecke er morgens seine Ehefrau, die sodann ca. 15 bis 20 Minuten benötige, um zu sich zu kommen. In dieser Zeit bereite er seine jüngsten Kinder auf den Kindergarten vor und richte das Frühstück her. Anschließend benötige seine Ehefrau Hilfe im Bad, etwa beim Duschen, Waschen oder Zähneputzen sowie bei Toilettengängen. Anschließend koche er Kaffee und bereite sich in der Küche weiter vor. Er halte Ordnung in den Zimmern und reinige die Wohnung. Während die Kinder im Kindergarten und in der Schule seien, müsse er für seine Ehefrau stets abrufbereit sein. Zwei Kinder kämen um 12:30 Uhr nach Hause und benötigten dann ein Mittagessen. Weitere Kinder kämen um 16:00 Uhr. Später bereite er das Abendessen zu und bringe die Kinder zu Bett. Sonntags käme gelegentlich seine Schwester zu Besuch und unterstütze die Familie. Dann könne er, der Kläger, ein wenig Zeit für sich verbringen. Ansonsten sei er im Grunde dauerhaft bei seiner Ehefrau. Zeitweise sei auch eine Dame vom Sozialdienst bei ihnen gewesen. Diese habe es aber nur drei Tage ausgehalten. Die Pflege seiner Ehefrau habe sie nicht durchgeführt. Ein anderer Pflegedienst habe auf derzeit fehlende Kapazitäten hingewiesen. Die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit sei ihm aus diesen Gründen gegenwärtig nicht möglich. Wenn er, der Kläger, zu wichtigen Terminen müsse, bitte er seine Kinder darum, sich zu kümmern und versuche, dass diese von anderen Verpflichtungen freigestellt werden. Er könne sich auch an eine Nachbarin wenden. Insgesamt sei es geboten, von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Gleichwohl könne er sich vorstellen, künftig auch wieder zu arbeiten, wenn die Pflegesituation seiner Ehefrau dies zulasse.
Ergänzend legte der Kläger einen Teilabhilfebescheid des Niedersächsischen Landesamts H. vom 16.11.2022 vor, wonach ab dem 21.04.2022 für die Ehefrau des Klägers das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt ist.
Zusätzlich legte der Kläger ein aktuelles Attest seiner Ehefrau vom 08.10.2025 vor, aus dem sich u. a. ein Schweregrad der Erkrankung an Multipler Sklerose von 5,5 Punkten nach EDSS ergibt. Nach dem außerdem zur Akte gereichten aktuellen Schwerbehindertenausweis der Ehefrau des Klägers besteht für diese aktuell ein Grad der Behinderung von 70. Weiterhin ist das Merkzeichen G festgestellt.
Ferner reichte der Kläger ein weiteres (Wiederholungs-) Gutachten des F. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau vom 06.11.2023 zur Akte. Hieraus ergibt sich, dass bei dieser in den Modulen Mobilität und Selbstversorgung schwere Beeinträchtigungen vorliegen. Der vom Kläger angegebene Pflegeaufwand in Höhe von insgesamt 63 Stunden an sieben Tagen in der Woche wird als nachvollziehbar bewertet. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands und eine daraus resultierende Zunahme der Selbstständigkeit der Ehefrau des Klägers sei nicht zu erwarten.
Hierzu ergänzte der Kläger, dass ein Termin zur neuerlichen Begutachtung seiner Ehefrau und zur Feststellung der Pflegestufe 4 nicht habe stattfinden können, da sich diese gegen jede weitere Begutachtung wehre. Bei ihr träten nun zunehmend auch kognitive Störungen auf. Diese Diagnose ergebe sich auch aus dem - ergänzend vorgelegten - neurologischen Attest vom 08.10.2025.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.01.2023 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, der Kläger verfüge auch ohne Niederlassungserlaubnis über einen rechtssicheren Aufenthaltsstatus. Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis mit fünfjähriger Gültigkeit erteilt worden. Entsprechend könnten auch die vom Kläger erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen weiterhin erbracht werden. Die Unterhaltssicherung sei eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.
I. Die mit dem gestellten Verpflichtungsantrag statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.01.2023 erweist sich insoweit als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 AufenthG entsprechend.
1. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger länger als drei Jahre (nämlich seit 2013) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) ist, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet fortbesteht, dass angesichts der inzwischen langjährigen Straffreiheit kein Ausweisungsinteresse besteht und dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
2. Darüber hinaus ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, Rn. 11 ff. juris; siehe auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 28 AufenthG Rn. 62, jeweils m. w. N.).
a) Der Kläger erfüllt unstreitig die Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er ist im Besitz eines bis Februar 2033 gültigen serbischen Nationalpasses.
b) Zwar ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert (aa). Es liegt indes ein Ausnahmefall vor, der es bereits auf Tatbestandsebene verlangt, von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen (bb).
aa) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei nach Satz 2 der Bezug einer Reihe staatlicher Leistungen nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt. Hierbei ist grundsätzlich auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II). Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich deutscher Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft; diese sind bei dem Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf und den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, Rn. 14 ff., 19 juris m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt der Kläger unstreitig nicht, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern um deutsche Staatsangehörige handelt, nur auf seinen Unterhaltsbedarf abzustellen ist. Er bezieht fortlaufend Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Soweit er wegen der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Pflegeleistungen Pflegegeld im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhält, ist dieses nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI nicht als Einkommen anzurechnen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2014 - 13 LA 108/14 -, Rn. 5 juris; VG Berlin, Urt. v. 04.06.2013 - 15 K 313.12 -, Rn. 16 juris m. w. N.).
bb) Von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung ist im besonderen Einzelfall des Klägers abzusehen. Dies folgt zwar nicht aus der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (1), ergibt sich aber aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nur im Regelfall vorliegen müssen (2).
(1) Von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung kann vorliegend nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG abgesehen werden. Denn § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von dem Verweis in § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gerade nicht umfasst. Zudem leidet der Kläger nicht selbst an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung. Eine analoge Anwendung für den Fall, dass wegen der entsprechenden Erkrankung oder Behinderung eines Familienmitglieds Pflegeleistungen erbracht werden, kommt mit Blick auf den klaren Wortlaut und vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts von grundlegendem staatlichem Interesse ist, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2008 - 1 C 34.07 -, Rn. 15 ff. juris m. w. N.
(2) Es liegt hingegen ein Ausnahmefall vor. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers steht danach hier der Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Dies folgt nicht unmittelbar aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK (a), aber aus den (sonstigen) atypischen Umständen des Einzelfalls (b).
Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist wegen verfassungs-, unions- oder völkerrechtlicher Gewährleistungen oder bei besonderen, atypischen Umständen anzunehmen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ob ein (tatbestandlicher) Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, Rn. 18 juris; Urt. v. 22.05.2012 - 1 C 6.11 -, Rn. 11 juris, jeweils m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.02.2023 - 3 D 26/22 -, Rn. 12 juris).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dispensierende Umstände in einem Einzelfall angenommen, in dem das Einkommen der dortigen Klägerin zwar ausreichte, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, eine Bedarfslücke aber durch den (zusätzlichen) Unterhaltsbedarf ihrer deutschen Kinder entstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, Rn. 18 f. juris; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.06.2024 - 2 L 62/22 -, Rn. 47 juris).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin liegen besondere atypische Umstände auch vor, wenn einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dauerhaft nicht zuzumuten ist, weil er die notwendig und anderweitig nicht sicherzustellende Pflege seiner deutschen Ehefrau übernommen hat (vgl. VG Berlin, Urt. v. 04.06.2013 - 15 K 313.12 - , Rn. 17 ff. juris).
Abgelehnt wurde ein Ausnahmefall in der Rechtsprechung etwa im Hinblick auf die familiäre Situation einer Mutter mit vier (davon zwei deutschen) Kindern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.01.2013 - 2 LB 186/12 -, Rn. 35 ff. juris; ähnlich auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.09.2020 - 13 PA 320/20 -, V. n. b., Umdruck S. 2 f.), hinsichtlich vorgetragener körperlicher Einschränkungen, der Ehe mit einem Deutschen und fünfzehnjähriger Aufenthaltsdauer bei unterstellter Integration (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.02.2023 - 3 D 36/22 -, Rn. 12 ff. juris), wegen nicht nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit (vgl. VG Bremen, Urt. v. 19.04.2021 - 4 K 1283/19 -, Rn. 19 ff. juris), hinsichtlich einer fehlenden Berufsausbildung der Klägerin und ihres Ehemanns und der Anzahl minderjähriger Kinder (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - OVG 12 H 20.08 -, Rn. 31 ff. juris) oder in Bezug auf einen 19-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem alleinigen Sorgerecht für vier Kinder (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.04.2006 - 11 K 1392/05 -, Rn. 23 ff. juris).
(a) Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgt für den Kläger nicht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Zwar sind diese verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Wertentscheidungen für Ehe und Familie bzw. für das Privatleben auch bei der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 -, Rn. 25 juris). Im Kontext einer begehrten Niederlassungserlaubnis ist der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privatlebens aber - wie im Fall des Klägers - indes bereits hinreichend durch die Erteilung bzw. Verlängerung eines (lediglich) befristeten Aufenthaltstitels sichergestellt. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten insoweit nicht zwingend die dauerhafte Verfestigung des Aufenthalts durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - 1 C 6.11 -, Rn. 14 ff., 19 ff. juris m. w. N.; hierauf bezugnehmend siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 09.01.2013 - 2 LB 186/12 -, Rn. 35 ff. juris).
(b) Zur Überzeugung des Gerichts liegen aber (sonstige) Umstände vor, die einen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abweichenden atypischen Fall ergeben. Solche Umstände sind konkret darin zu sehen, dass der Kläger neben der Führung eines neunköpfigen Haushalts die notwendige Pflege seiner deutschen Ehefrau übernimmt, welche ihm die (auch die zeitweise) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich macht. Er wird deswegen absehbar nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers ist hinreichend nachgewiesen. Der Berichterstatter ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger wesentliche und zeitumfängliche Pflegeleistungen übernimmt. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Pflege anderweitig sichergestellt werden könnte oder dass sein Aufenthalt in Anbetracht seiner (bis 2028) verlängerten Aufenthaltserlaubnis auch ohne Niederlassungserlaubnis langfristig gesichert ist.
Die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers folgt - wie sich u. a. aus dem aktuellen Pflegegutachten vom 06.11.2023 und dem fachärztlichen Attest vom 08.10.2025 ergibt - aus deren Erkrankung an Multipler Sklerose (Encephalomyelitis disseminata, ICD 10 [G35.-]) mit Schweregrad 5,5 nach EDSS und kognitiven Störungen. Bei Multipler Sklerose handelt es sich um eine entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems, die das Gehirn und das Rückenmark umfasst (Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e. V., https://www.dmsg.de/multiple-sklerose/was-ist-ms, zuletzt aufgerufen am 24.02.2025). Die Expanded Disability Status Scale (EDSS) gibt Auskunft über den mit einer Erkrankung an Multipler Sklerose einhergehenden Grad der Behinderung. Die Skala reicht von einem EDSS-Wert von 0 bis 10, wobei die EDSS-Grade auf der Untersuchung der funktionellen Systeme wie der Pyramidenbahn (Auswirkung: z. B. Lähmung), des Kleinhirns (Auswirkung: z. B. Tremor, Ataxie), des Hirnstamms (Auswirkung: z. B. Sprach- und/oder Schluckstörung), des Sensoriums (Auswirkung: z. B. Verminderung des Berührungssinns), der Funktion von Blase und/oder Mastdarm (Auswirkung: z. B. Inkontinenz), der Sehfunktion (Auswirkung: z. B. eingeschränktes Gesichtsfeld) sowie der zerebralen Funktion (Auswirkung: z. B. Gedächtnisschwierigkeiten, Wesensveränderung) basieren. Ein EDSS-Wert von 5,5 wird umschrieben mit "gehfähig ohne Hilfe und Rast für eine Strecke von 100 Metern, Behinderung macht normale tägliche Aktivität unmöglich" (siehe Multiple Sklerose Gesellschaft Wien, https://www.msges.at/multiple-sklerose/diagnose/edss-skala-expanded-disability-statusscale/, zuletzt aufgerufen am 24.02.2025, unter Hinweis auf Kurtzke, Rating neurologic impairment in multiple sclerosis: An expanded disability status scale (EDSS), Neurology 22 (1983), 1444 ff.). Gemäß dem Pflegegutachten vom 06.11.2023, das im Ergebnis den seit dem 01.06.2022 festgestellten Pflegegrad 3 für die Ehefrau des Klägers bestätigt, ist diese in den Bereichen Mobilität und Selbstversorgung schwer beeinträchtigt. Der aktuelle, bis August 2028 gültige Schwerbehindertenausweis der Ehefrau des Klägers enthält das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und stellt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson fest.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung präzisierten Angaben zu dem konkreten von ihm erbrachten Pflegeaufwand als plausibel. Es bestehen für das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass der Kläger für seine unter multiplen, insbesondere bewegungsbezogenen, aber zunehmen auch kognitiven Einschränkungen leidende Ehefrau nahezu ständig auf Abruf steht und diese gerade im Bereich körperbezogener Pflege auf Hilfestellung des Klägers etwa beim Waschen oder bei Toilettengängen angewiesen ist. Daneben ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger zeitlich schon mit der Führung des Haushalts, der neben dem Ehepaar aus sieben (schulpflichtigen) Kindern besteht, wovon sechs Kinder minderjährig und die jüngsten Kinder fünf Jahre alt sind, ausgelastet ist. Der Kläger hat insoweit überzeugend seinen Tagesablauf geschildert und auch glaubhaft angegeben, inwiefern es ihm nur unter Überwindung einiger Hindernisse möglich ist, selbst wichtige Behörden- oder Gerichtstermine wahrzunehmen, in dem er sich bemüht, dass eines seiner älteren Kinder von anderweitigen (schulischen) Verpflichtungen freigestellt wird oder indem er sich an die Nachbarin der Familie wendet. Insgesamt ergibt sich für den Berichterstatter nach dem Vortrag des Klägers und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung das Bild eines Familienvaters, der im Grunde jede ihm zur Verfügung stehende Minute dafür einsetzt, die Pflege seiner Ehefrau, die Haushaltsführung sowie die Betreuung insbesondere seiner jüngeren Kinder sicherzustellen. Bestätigung findet dies zum einen im vorgelegten Pflegegutachten vom 06.11.2023, in dem ein Pflegeaufwand von 63 Stunden an sieben Tagen in der Woche als nachvollziehbar bezeichnet wird. Zum anderen vermitteln auch die Schreiben des Jobcenters vom 04.12.2018, vom 19.11.2021 und vom 24.01.2022, in denen jeweils festgestellt ist, dass der Kläger nach § 10 SGB II von der Arbeitsvermittlung freigestellt ist, unabhängig davon, dass es dem Kläger hierdurch nicht untersagt ist, zu arbeiten, entgegen der Auffassung des Beklagten eine Indizwirkung dafür, dass dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist. Denn die Freistellung von der Arbeitsvermittlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II setzt tatbestandlich voraus, dass "die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann" (vgl. für diese Indizwirkung auch VG Berlin, Urt. v. 04.06.2013 - 15 K 313.12 -, Rn. 22 juris). Hiernach unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch von den Umständen, die nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht zu der Annahme eines von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abweichenden Ausnahmefalls geführt haben, stand in den dort entschiedenen Fällen doch vielfach (lediglich) eine als belastend wahrgenommene familiäre Situation etwa einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern in Rede, während vorliegend in der Gemengelage zu einer herausfordernden Haushaltsführung die notwendigen Pflege der Ehefrau des Klägers hinzutritt.
Der Kläger kann auch nicht auf Möglichkeiten zur anderweitigen Sicherstellung der Pflege seiner Ehefrau verwiesen werden. So ist die vom Kläger geleistete Lebenshilfe als Ausdruck der familiären Beistandsgemeinschaft grundsätzlich von den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst, für die es nicht darauf ankommt, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe alternativ auch von anderen Personen oder in sonstiger Weise sichergestellt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 44 juris m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2019 - 13 ME 123/19 -, Rn. 6 juris). Vorliegend fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass wesentlicher Teil der vom Kläger übernommenen Lebenshilfe die Intimpflege seiner Ehefrau ist. Es liegt auf der Hand, dass die Ehefrau des Klägers im Zuge ihres insoweitigen Autonomieverlusts eine Pflege durch einen nahen Familienangehörigen wie ihren Ehemann, zu dem eine besondere Vertrauensbeziehung besteht, wünscht (vgl. VG Berlin, Urt. v. 04.06.2013 - 15 K 313.12 -, Rn. 22 juris; siehe allgemein auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, Rn. 38 f. juris; VGH München, Beschl. v. 25.07.2023 - 19 ZB 23.870 -, Rn. 31 juris).
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die Ablehnung der Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis schließlich nicht dadurch rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Klägers mit Blick auf seiner derzeit bis zum Jahr 2028 verlängerte (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. § 28 Abs. 2 AufenthG enthält im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 AufenthG keine abschließende Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann. Führt dies hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dazu, dass - tatbestandlich - nur bei Annahme eines besonderen atypischen Falls von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen ist, kann der Ausländer umgekehrt bei Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation nicht auf das Bestehen seines (befristeten) Aufenthaltstitels verwiesen werden (so auch VG Hannover, Urt. v. 15.04.2011 - 2 A 2108/10 -, Rn. 17 juris; VG Berlin, Urt. v. 04.06.2013 - 15 K 313.12 -, Rn. 24 juris; a. A. wohl VG Karlsruhe, Urt. v. 25.04.2006 - 11 K 1392/05 -, Rn. 27 juris).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 18x
- § 10 SGB II 4x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 13x
- AufenthG 2004 § 9 Niederlassungserlaubnis 8x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- 1 C 12.10 4x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- § 9 Abs. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LA 108/14 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 313.12 5x (nicht zugeordnet)
- 1 C 34.07 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 4x
- 1 C 6.11 2x (nicht zugeordnet)
- 3 D 26/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 62/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 186/12 2x (nicht zugeordnet)
- 13 PA 320/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 D 36/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1283/19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 H 20.08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1392/05 2x
- 1 C 40.07 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 130/10 1x
- 13 ME 123/19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 10.12 1x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 23.87 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2108/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x