Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3682/07

Tenor

1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Versorgungswerk die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate August und September 2006.
Der am ... geborene Kläger ist das Kind einer im Jahr 1996 verstorbenen Rechtsanwältin, die Mitglied beim Beklagten war. Der Beklagte gewährte dem Kläger nach dem Tod der Mutter während dessen Schulzeit und erneut während dessen Studiums der ... an der ... Halbwaisenrente.
Letzte Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung war die mündliche Prüfung am 28.07..... Das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde erhielt der Kläger im Rahmen einer Abschlussveranstaltung der Hochschule am 30.09.... ausgehändigt. Auf dem Diplomzeugnis heißt es, der Kläger habe am 28.07.... sein Studium abgeschlossen; beide Urkunden sind auf den 28.07.... datiert. Die Exmatrikulation erfolgte zum 31.08.....
Am 23.10.... teilte der Vater des Klägers, der zugleich dessen nunmehriger Prozessbevollmächtigter ist, dem Beklagten mit, dass der Kläger sein Studium zum 30.09.... abgeschlossen habe. Daraufhin verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 30.10.... die für die Monate August bis Oktober gewährte Rente zurück. Nach den vorgelegten Urkunden habe der Kläger sein Studium am 28.07.... beendet; in den Monaten August bis Oktober habe er sich deshalb nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Die Übergabe der Diplomurkunde habe nur noch deklaratorische Wirkung.
Der Kläger zahlte zunächst die geforderten 342,45 EUR zurück. Mit Schreiben vom 28.11.... verlangte er jedoch unter Hinweis auf eine Bestätigung der ... vom 22.11.... wieder die Zahlung dieses Betrages. Aus der Bestätigung ergebe sich, dass der 30.09.... mit der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Prüfungsabschluss gewesen sei. Die Bestätigung lautet wörtlich: „(H)iermit wird bestätigt, dass die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Diplomprüfung am 30.09.... durch Aushändigung der Diplomurkunde und des Prüfungsergebnisses erfolgt. Alle Mitteilungen bis zu diesem Zeitpunkt stellen lediglich inoffizielle Aussagen dar. Der auf der Urkunde bzw. dem Zeugnis benannte Tag gibt das Datum des letzten Tages des Zeitraums der Prüfungen wieder, aufgrund derer das Prüfungsergebnis errechnet und das Bestehen bzw. Nichtbestehen festgestellt wird. Nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung ist dieser Tag auf der Urkunde bzw. dem Zeugnis einzutragen.“
Mit Bescheid vom 14.08.2007 lehnte der Beklagte die Zahlung von Halbwaisenrente über den 31.07.... hinaus mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie das Rückforderungsverlangen vom 30.10.... ab. Hiergegen erhob der Kläger am 18.08.2007 Widerspruch. Dieser wurde durch Bescheid vom 22.10.2007 zurückgewiesen. Der Kläger habe seine Ausbildung laut dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde am 28.07.... abgeschlossen. Auf die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses komme es nicht an.
Am 06.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrte zunächst auch die Zahlung von Halbwaisenrente für den Monat Oktober .... Insoweit hat er die Klage zurückgenommen. Er beantragt deshalb zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Monate August und September ... Halbwaisenrente zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2007 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht, sowie den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu verurteilen, weiterhin,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Erst mit der Aushändigung der Diplomurkunde sei das Studium abgeschlossen gewesen. Denn diese Urkunde sei Voraussetzung dafür, dass er sich bei Unternehmen habe bewerben können. Ohne die Urkunde hätte er allenfalls eine Hilfsarbeiterstelle antreten können. Die Bestätigung der Fachhochschule vom 22.11.... sei ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; der Beklagte sei an die in ihr enthaltene Feststellung gebunden, da er sie in Bestandskraft habe erwachsen lassen. Der Kläger verweist weiterhin auf § 62 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach seiner Satzung komme es nicht darauf an, dass sich der Kläger mit der Diplomurkunde bei Unternehmen bewerben könne. Entscheidend sei vielmehr die Fähigkeit, sich selbst unterhalten zu können. Nach dem 28.07.... habe der Kläger aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da er sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Auf eine bestimmte Qualifikation für eine Erwerbstätigkeit komme es nicht an.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Soweit die Klage in Bezug auf den Monat Oktober ... zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
17 
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Halbwaisenrente für die Monate August und September .... Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid, mit denen die Gewährung von Halbwaisenrente für diese Monate abgelehnt wurde, sind daher rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger befand sich in den Monaten August und September ... nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne der Satzung des Beklagten (abrufbar im Internet unter http://www.vw-ra.de/download/satzung.pdf; Stand: 01.04.2006).
19 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Satzung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
20 
Nach Auffassung der Kammer befindet sich eine Person im Falle eines Studiums an einer Hochschule „in Berufsausbildung“ in diesem Sinne, solange er durch sein Studium, insbesondere durch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen, durch die Vorbereitung auf studienbegleitende Prüfungen und die Teilnahme an solchen, durch praktische Studienzeiten wie etwa Hochschul- oder betriebliche Praktika sowie durch die Vorbereitung und die Teilnahme an einer Abschlussprüfung, daran gehindert ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Berufsausbildung in diesem Sinne endet somit unmittelbar im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung, im vorliegenden Fall also im Anschluss an die mündliche Prüfung am 28.07..... Nach Auffassung der Kammer sind sowohl der Zeitpunkt der Exmatrikulation (vgl. hierzu den vom Kläger angeführten § 62 des Landeshochschulgesetzes) als auch der Zeitpunkt der Übergabe eines Prüfungszeugnisses unerheblich.
21 
Für diese Auffassung spricht zunächst schon der Wortlaut der Bestimmung. „In Berufsausbildung“ befindet sich, wer ausgebildet wird bzw. selbst Ausbildungsleistungen erbringt. Dies ist nach der letzten Prüfungsleistung nicht mehr der Fall. Der Wortlaut stellt gerade nicht auf das formale Kriterium der andauernden Immatrikulation oder der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisse als Endpunkt der Gewährung von Waisenrente ab.
22 
Für diese Auffassung spricht weiterhin die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Gewährung von Waisenrente für Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese Personen zwar nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, jedoch wegen dieser Ausbildung außerstande sind, „sich selbst zu unterhalten“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 der Satzung). Wer die letzte Prüfungsleistung absolviert hat, braucht seine (Arbeits-)Kraft aber gerade nicht mehr für sein Studium einzusetzen, sondern kann diese durch Teilnahme am Arbeitsmarkt dafür verwenden, sich selbst zu unterhalten. Für die Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, ist es unerheblich, ob diese Möglichkeit aufgrund einer Tätigkeit im erlernten Beruf oder aufgrund einer sonstigen Tätigkeit besteht. Es kommt auch nicht darauf an, ob aufgrund der Tätigkeit eine der Ausbildung angemessene Vergütung erzielt werden kann (abgesehen davon, dass die Angemessenheit einer Vergütung eine Frage der subjektiven Einschätzung ist).
23 
Mit dem Kriterium der letzten Prüfungsleistung wird auch die Gleichbehandlung der Empfänger von Waisenrente gewährleistet. Würde man, wie vom Kläger vertreten, an die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisses anknüpfen, so würde die Dauer der Gewährung von Waisenrente davon abhängen, wie eine Hochschule die Zeugnisübergabe organisiert, ob sie die Zeugnisse etwa übersendet oder im Rahmen einer Feierstunde übergibt, und wie schnell sie dabei vorgeht. Von derartigen Umständen, die von Hochschule zu Hochschule verschieden sein können, darf die Dauer der Gewährung von Waisenrente aber nicht abhängen.
24 
Der vom Kläger herangezogene § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes betrifft die Frage der Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei der Einkommensteuer. Dies ist für die Frage der Dauer des Anspruchs eines Volljährigen auf Zahlung von Waisenrente jedoch ohne Bedeutung.
25 
Im Übrigen vermag die Argumentation des Klägers, dass er sich ohne das offizielle Prüfungszeugnis nicht bewerben konnte, nicht zu überzeugen. Bei einer Bewerbung können bestimmte Dokumente durchaus nachgereicht werden, wenn sie dem Bewerber noch nicht zur Verfügung stehen. Dafür wird jeder potentielle Arbeitgeber, zumindest wenn der Bewerber diesen Umstand nicht zu vertreten hat, Verständnis haben und sich zunächst einmal mit der Versicherung des vorläufig bekanntgegebenen Prüfungsergebnisses (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der ... vom 18.08.1999) zufrieden geben.
26 
Die Bestätigung der ... vom 22.11.2006 ist entgegen der Auffassung des Klägers schon kein feststellender Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte dienen der Feststellung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses, also der verbindlichen Feststellung von Ansprüchen oder Eigenschaften oder der Klärung des Status einer Person oder einer Sache im Einzelfall (Schwarz, in: Fehling u.a., Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 44). Eine derartige Feststellung wird in der Bestätigung nicht getroffen. Damit eine derartige Feststellung sich zulasten des Beklagten auswirken könnte, bedürfte sie auch einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Schwarz, a.a.O.); eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird mit dem Schreiben lediglich bestätigt, dass das Prüfungsergebnis durch Aushändigung der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses am 30.09.2006 offiziell bekanntgegeben wurde. Dies hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten; er ist nur - in Übereinstimmung mit der Kammer - der Ansicht, dass dieser Umstand für die Frage der Gewährung von Halbwaisenrente keine Rolle spielt.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG GKG auf EUR 342,45 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Soweit die Klage in Bezug auf den Monat Oktober ... zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
17 
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Halbwaisenrente für die Monate August und September .... Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid, mit denen die Gewährung von Halbwaisenrente für diese Monate abgelehnt wurde, sind daher rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger befand sich in den Monaten August und September ... nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne der Satzung des Beklagten (abrufbar im Internet unter http://www.vw-ra.de/download/satzung.pdf; Stand: 01.04.2006).
19 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Satzung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
20 
Nach Auffassung der Kammer befindet sich eine Person im Falle eines Studiums an einer Hochschule „in Berufsausbildung“ in diesem Sinne, solange er durch sein Studium, insbesondere durch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen, durch die Vorbereitung auf studienbegleitende Prüfungen und die Teilnahme an solchen, durch praktische Studienzeiten wie etwa Hochschul- oder betriebliche Praktika sowie durch die Vorbereitung und die Teilnahme an einer Abschlussprüfung, daran gehindert ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Berufsausbildung in diesem Sinne endet somit unmittelbar im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung, im vorliegenden Fall also im Anschluss an die mündliche Prüfung am 28.07..... Nach Auffassung der Kammer sind sowohl der Zeitpunkt der Exmatrikulation (vgl. hierzu den vom Kläger angeführten § 62 des Landeshochschulgesetzes) als auch der Zeitpunkt der Übergabe eines Prüfungszeugnisses unerheblich.
21 
Für diese Auffassung spricht zunächst schon der Wortlaut der Bestimmung. „In Berufsausbildung“ befindet sich, wer ausgebildet wird bzw. selbst Ausbildungsleistungen erbringt. Dies ist nach der letzten Prüfungsleistung nicht mehr der Fall. Der Wortlaut stellt gerade nicht auf das formale Kriterium der andauernden Immatrikulation oder der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisse als Endpunkt der Gewährung von Waisenrente ab.
22 
Für diese Auffassung spricht weiterhin die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Gewährung von Waisenrente für Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese Personen zwar nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, jedoch wegen dieser Ausbildung außerstande sind, „sich selbst zu unterhalten“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 der Satzung). Wer die letzte Prüfungsleistung absolviert hat, braucht seine (Arbeits-)Kraft aber gerade nicht mehr für sein Studium einzusetzen, sondern kann diese durch Teilnahme am Arbeitsmarkt dafür verwenden, sich selbst zu unterhalten. Für die Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, ist es unerheblich, ob diese Möglichkeit aufgrund einer Tätigkeit im erlernten Beruf oder aufgrund einer sonstigen Tätigkeit besteht. Es kommt auch nicht darauf an, ob aufgrund der Tätigkeit eine der Ausbildung angemessene Vergütung erzielt werden kann (abgesehen davon, dass die Angemessenheit einer Vergütung eine Frage der subjektiven Einschätzung ist).
23 
Mit dem Kriterium der letzten Prüfungsleistung wird auch die Gleichbehandlung der Empfänger von Waisenrente gewährleistet. Würde man, wie vom Kläger vertreten, an die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisses anknüpfen, so würde die Dauer der Gewährung von Waisenrente davon abhängen, wie eine Hochschule die Zeugnisübergabe organisiert, ob sie die Zeugnisse etwa übersendet oder im Rahmen einer Feierstunde übergibt, und wie schnell sie dabei vorgeht. Von derartigen Umständen, die von Hochschule zu Hochschule verschieden sein können, darf die Dauer der Gewährung von Waisenrente aber nicht abhängen.
24 
Der vom Kläger herangezogene § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes betrifft die Frage der Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei der Einkommensteuer. Dies ist für die Frage der Dauer des Anspruchs eines Volljährigen auf Zahlung von Waisenrente jedoch ohne Bedeutung.
25 
Im Übrigen vermag die Argumentation des Klägers, dass er sich ohne das offizielle Prüfungszeugnis nicht bewerben konnte, nicht zu überzeugen. Bei einer Bewerbung können bestimmte Dokumente durchaus nachgereicht werden, wenn sie dem Bewerber noch nicht zur Verfügung stehen. Dafür wird jeder potentielle Arbeitgeber, zumindest wenn der Bewerber diesen Umstand nicht zu vertreten hat, Verständnis haben und sich zunächst einmal mit der Versicherung des vorläufig bekanntgegebenen Prüfungsergebnisses (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der ... vom 18.08.1999) zufrieden geben.
26 
Die Bestätigung der ... vom 22.11.2006 ist entgegen der Auffassung des Klägers schon kein feststellender Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte dienen der Feststellung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses, also der verbindlichen Feststellung von Ansprüchen oder Eigenschaften oder der Klärung des Status einer Person oder einer Sache im Einzelfall (Schwarz, in: Fehling u.a., Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 44). Eine derartige Feststellung wird in der Bestätigung nicht getroffen. Damit eine derartige Feststellung sich zulasten des Beklagten auswirken könnte, bedürfte sie auch einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Schwarz, a.a.O.); eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird mit dem Schreiben lediglich bestätigt, dass das Prüfungsergebnis durch Aushändigung der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses am 30.09.2006 offiziell bekanntgegeben wurde. Dies hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten; er ist nur - in Übereinstimmung mit der Kammer - der Ansicht, dass dieser Umstand für die Frage der Gewährung von Halbwaisenrente keine Rolle spielt.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG GKG auf EUR 342,45 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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