1. Ziff. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Öffnung und Nutzung der vorhandenen Tür der südlicher gelegenen Spielhalle des Klägers im ... zur Passage des ... zu genehmigen.
Ziff. 2 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger strebt die Möglichkeit an, eine bereits bestehende Tür als Zugang zu seiner Spielhalle nutzen zu dürfen.
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Der Kläger betreibt im Erdgeschoss des ... im Gebiet der Beklagten zwei Spielhallen. Die Spielhallen verfügen derzeit jeweils über Eingänge von der auf der Westseite gelegenen R. Straße (L 594) aus. Das Kurpfalz-Zentrum liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... aus dem Jahr 1983, geändert durch Beschluss vom 26.09.1985 (1. Änderung) sowie durch Beschluss vom 24.04.2008 (2. Änderung). Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest; Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Mit der ersten Änderung wurde den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung folgender Zusatz beigefügt: „Als Ausnahmen sind Spielhallen (Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten), Billardräume u.ä. zulässig, soweit sie im Erdgeschoss angeordnet und in Bauteilen untergebracht sind, die unmittelbar an die ... angrenzen und von dort zugänglich sind.“ Mit der zweiten Änderung wurden u.a. diese Ausnahmen wieder gestrichen.
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Der Kläger übernahm die Räumlichkeiten der Spielhallen von Herrn .... Dieser betrieb dort ursprünglich einerseits bereits eine Spielhalle, andererseits - und zwar in den südlicher gelegenen Räumlichkeiten - eine Gaststätte. Im Jahr 2004 beantragte er, die Gaststätte zukünftig auch als Spielhalle nutzen zu dürfen. Dies wurde ihm durch Baugenehmigung vom 24.03.2005 unter Erteilung einer Ausnahme genehmigt; die Genehmigung enthält u.a. folgende Auflage (Auflage 112): „Die vorhandene Tür zur Passage darf nicht als Eingang benutzt werden. Der Eingang hat von der Westseite aus zu erfolgen.“ Diese Baugenehmigung wurde bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 07.12.2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er wolle die Tür zur Passage auch als Eingang benutzen. Die Festsetzung des Bebauungsplans, wonach die Spielhallen von der ... aus zugänglich sein müssten, sei unwirksam. Die entsprechende Auflage zur Baugenehmigung vom 24.03.2005 sei rechtswidrig. Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2006 beantragte er die Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass ein Zugang von der Passage aus erlaubt sei; dies lehnte die Beklagte nach Befassung ihres Technischen Ausschusses ab (Schreiben an den Kläger vom 07.03.2007).
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Der Kläger vertrat nachfolgend gegenüber der Beklagten die Auffassung, bei der Öffnung und Nutzung der Tür zur Passage handele es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben; dem Vorhaben stünden auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Am 27.03.2007 beantragte der Kläger vorsorglich, die Tür zur Passage als Eingang nutzen zu dürfen.
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Mit Entscheidung vom 16.07.2007 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab (Ziff. 1) und ordnete zugleich an (Ziff. 2), dass an der Notausgangstür im südlichen Bereich ein Türwächter anzubringen sei. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Bauvorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht. Der Bebauungsplan sehe für die ausnahmsweise Zulassung von Spielhallen bestimmte Voraussetzungen vor, die nicht erfüllt seien. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziff. 2 der Verfügung sei § 47 Abs. 1 LBO. Bei der Tür zur Passage handele es sich nach der Auflage in der Baugenehmigung vom 24.03.2005 um einen Notausgang. Entgegen der Auflage werde die Türe immer wieder als Ein- und Ausgang genutzt. Um dies zu verhindern, werde die Anbringung eines Türwächters gefordert. Diese Vorgehensweise habe sich bei anderen im ... genehmigten Spielhallen bewährt.
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Mit Schreiben vom 18.07.2007, per Telefax der Beklagten am selben Tag übermittelt, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden der Nutzung der Tür nicht entgegen. Sie seien nämlich unzulässig, denn Festsetzungen über den Zugang zu einem Gebäude seien in einem Bebauungsplan nicht möglich. Die Festsetzungen verböten nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht den Zugang durch die Passage. Weiterhin stelle die Vorschrift keine örtliche Bauvorschrift dar. Ohnehin sei das Vorhaben genehmigungsfrei.
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Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangen.
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Der Kläger hat am 19.10.2007 Klage erhoben. Er beantragt,
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1. Ziff. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Öffnung und Nutzung der vorhandenen Tür der südlicher gelegenen Spielhalle des Klägers im ... zur Passage des ... ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 50 LBO ist und die Öffnung und Nutzung dieser Tür öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht,
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Ziff. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Öffnung und Nutzung der vorhandenen Tür der südlicher gelegenen Spielhalle des Klägers im ... zur Passage des ... zu genehmigen.
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2. Ziff. 2 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 aufzuheben.
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Zur Begründung wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Mit der Festsetzung über den Zugang zu den Spielhallen sei allein deren räumliche Lage beschrieben worden; anderenfalls wäre die Festsetzung unwirksam gewesen. Eine erhöhte Lärmentwicklung sei durch die Nutzung der Tür zur Passage nicht zu erwarten. Als die Räumlichkeiten noch als Gaststätte genutzt worden seien, habe die Tür zur Passage als Ein- und Ausgang gedient. Eine störende Lärmentwicklung sei von den Gaststättenbesuchern nicht ausgegangen. Über den Widerspruch sei ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Die weitere Auflage sei einer isolierten Anfechtung zugänglich.
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Sie hält den Hauptantrag Ziff. 1 für unzulässig. Eine allgemeine Feststellungsklage könne nicht mit einer isolierten Anfechtungsklage gekoppelt werden. Der Feststellungsantrag betreffe lediglich eine vorgreifliche Rechtsfrage. Ein denkbarer zulässiger Feststellungsantrag wäre unbegründet. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Eigentliches Ziel des Klägers sei die Aufhebung der Auflage 112 zur Baugenehmigung vom 24.03.2005. Darauf habe der Kläger allerdings keinen Anspruch. Dies könne nicht durch die erneute Beantragung einer Baugenehmigung umgangen werden. Auf eine neue Genehmigung habe der Kläger keinen Anspruch, weil sich die Sach- oder Rechtslage nach der Genehmigungserteilung nicht geändert habe. Die Aufhebung der bestandskräftigen Auflage habe sie mit Bescheid vom 16.07.2007 ohne Ermessensfehler abgelehnt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf eine uneingeschränkte Genehmigung einschließlich der freien Nutzung der Tür zur Passage. Dem hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag die Festsetzungen des Bebauungsplans nach der ersten Änderung entgegengestanden; diese Festsetzungen seien auch wirksam gewesen. Nach Inkrafttreten der zweiten Änderung des Bebauungsplans sei die Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle schon nicht mehr zulässig, so dass auch eine Erweiterung der genehmigten Nutzung unzulässig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorliegende Bauakte der Beklagten (1 Heft) verwiesen.
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Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg. Zwar ist der Hauptantrag Ziff. 1 unbegründet; begründet sind hingegen der - zulässiger Weise - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 gestellte Hilfsantrag sowie der Antrag Ziff. 2.
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1. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist zulässig.
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Dieser Antrag ist als Kombination einer
isolierten Anfechtungsklage
und einer
Feststellungsklage
statthaft.
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Mit der
isolierten Anfechtungsklage
wird die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt hat, und damit die Aufhebung eines Verwaltungsakts angestrebt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Entgegen der heutigen Auffassung der Beklagten hat sie mit der Entscheidung vom 16.07.2007 nicht über die Aufhebung der „Auflage 112“ zur Baugenehmigung vom 24.03.2005 entschieden, sondern über den vom Kläger auf ihren Hinweis hin gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Im Tenor der Entscheidung (Ziff. 1) wird ausdrücklich der Bauantrag abgelehnt. Die Beklagte führt weiter aus, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Genehmigung erteilt werden könne. In der Begründung zu Ziff. 1 der Entscheidung beruft sich die Beklagte auch nicht der Sache nach auf die Bestandskraft der „Auflage 112“.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten wird mit der
Feststellungsklage
nicht die Klärung einer Rechtsfrage, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, darf oder nicht zu tun braucht (siehe nur von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 7). Die Rechtsverhältnisse bestehen im vorliegenden Fall zum einen in der Frage der - öffentlich-rechtlichen - Verfahrensfreiheit bzw. -bedürftigkeit eines vom Kläger konkret beabsichtigten Verhaltens, nämlich der Öffnung und Nutzung der Türe (zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage in einem solchen Fall vgl. nur Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Aufl., S. 316), sowie der Frage der - öffentlich-rechtlichen - Zulässigkeit dieses Verhaltens. Beide Fragen betreffen einen überschaubaren Sachverhalt, den die Beteiligten unterschiedlich rechtlich beurteilen.
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Der Zulässigkeit der
isolierten Anfechtungsklage
steht nicht entgegen, dass bislang über den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid noch nicht entschieden worden ist. Denn die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Für die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde ist ein zureichender Grund (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) weder geltend gemacht worden noch ersichtlich und seit der Widerspruchserhebung sind schon deutlich mehr als drei Monate vergangen (vgl. § 75 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
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Die Subsidiarität der
Feststellungsklage
(vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) greift im vorliegenden Fall nicht. Denn es ist dem Kläger nicht zumutbar, etwa eine behördliche Eingriffsverfügung gegen die von ihm tatsächlich und ohne Genehmigung aufgenommene Nutzung abzuwarten (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Aufl., S. 316).
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Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der
Feststellungsklage
erforderliche Feststellungsinteresse. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist die Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hinsichtlich der beiden begehrten Feststellungen der Fall. Beide vom Kläger begehrten Feststellungen werden von der Beklagten in Abrede gestellt. Indem sie den Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Hinweis auf den entgegenstehenden Bebauungsplan abgelehnt hat, hat sie zumindest mittelbar zu verstehen gegeben, dass sie von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens des Klägers ausgeht. Die Frage der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit hat sie ausdrücklich verneint.
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Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die
isolierte Anfechtungsklage
nicht zu verneinen. Der Kläger hat, wenn von der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens auszugehen sein sollte, ein Interesse daran, dass die den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ablehnende Entscheidung - schon zur Vermeidung des Erwachsens dieser Entscheidung in Bestandskraft - aufgehoben wird.
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2. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist jedoch unbegründet, da das Vorhaben des Klägers nicht verfahrensfrei i.S.v. § 50 LBO ist, sondern einer Baugenehmigung bedarf. Ob die ablehnende Entscheidung im Ergebnis rechtmäßig ist, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung.
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Gem. § 49 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist. Der Errichtung stehen gem. § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung gleich.
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Die vom Kläger für die allgemeine Nutzung durch Kunden vorgesehene Türe ist Teil einer baulichen Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO. Diese Türe soll auch - im bauordnungsrechtlichen Sinne - geändert werden. Eine Änderung betrifft zwar grundsätzlich die Substanz einer baulichen Anlage (vgl. Schlotterbeck, in: ders. u.a., LBO, 5. Aufl., § 2 Rn. 88). Hiervon ausgehend wäre im vorliegenden Fall keine Änderung anzunehmen, da es um die Nutzung einer bereits vorhandenen Türe geht. Folgende Überlegungen führen dennoch zur - ausnahmsweisen - Annahme einer Änderung: Die Nutzung einer Türe hat baurechtliche Relevanz: So trifft die Landesbauordnung etwa mit § 28 Abs. 1 Regelungen zu Ein- und Ausgängen und mit § 30 Abs. 1 zu Türen. Der erstgenannten Regelung, insbesondere deren Satz 2, liegt die Annahme zugrunde, dass die baurechtliche Relevanz einer Türe nicht nur aus ihrem „bloßen Vorhandensein“, sondern auch aus ihrer Funktion als Zugang zu einem Gebäude folgt. Gerade auch die Nutzung der Türe wirft somit die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit auf. Es kann deshalb nach Auffassung der Kammer für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob eine Türe erst neu hergestellt und dann genutzt oder ob, wie im vorliegenden Fall, eine bereits vorhandene Türe erstmals als - neuer und zusätzlicher - Zugang zu Räumlichkeiten genutzt werden soll. Diese Auslegung lässt sich durchaus auch mit dem Begriff des „Ändern“ vereinbaren. Denn die Funktion der Türe als Teil einer baulichen Anlage wird tatsächlich „geändert“.
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Es ist hingegen nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne handelt. Denn hinsichtlich der Frage, ob sich die Nutzung einer baulichen Anlage ändert, ist nicht auf die veränderte Funktion eines Teils der baulichen Anlage (wie der hier in Rede stehenden Türe), sondern auf die Nutzung der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Diese ändert sich im vorliegenden Fall nicht. Es kommt zwar möglicherweise aufgrund der Nutzung der Türe zu einer vermehrten Nutzung der Spielhalle. Insoweit würde es sich jedoch um eine Nutzungsintensivierung handeln, die nicht dem Begriff der Nutzungsänderung i.S.v. § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO unterfällt (vgl. Schlotterbeck, in: ders. u.a., LBO, 5. Aufl., § 2 Rn. 93).
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Eine Verfahrensfreiheit gem. § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. deren Anhang besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine solche insbesondere nicht aus Nr. 45 des Anhangs. Denn die Türe zu der Spielhalle des Klägers ist keine Einfriedigung. Dies sind Vorrichtungen, die dazu dienen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil - und nicht eines Gebäude- oder Gebäudeteils - abzuschirmen oder abzugrenzen, also in erster Linie Zäune, Mauern, Hecken etc. (Hager, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 5. Aufl., Anhang zu § 50, Rn. 45). Dass mit Einfriedigung keine Türen gemeint sind, ergibt sich - neben dem nach Auffassung der Kammer bereits entgegenstehenden Wortlaut - auch aus der Systematik des Anhangs zur LBO. Denn Nr. 15 betrifft Öffnungen in Außenwänden und dürfte damit in erster Linie Fenster und Türen erfassen. Doch auch diese Nummer führt nicht zur Verfahrensfreiheit. Denn sie betrifft Öffnungen in Außenwänden und Dächern „von Wohngebäuden und Wohnungen“, nicht aber von Spielhallen. Aufgrund des Bestehens der Nr. 15 des Anhangs kann das Vorhaben auch nicht als „sonstige unwesentliche Änderung an oder in baulichen Anlagen oder Einrichtungen“ i.S.v. Nr. 17 angesehen werden. Denn auf diese Weise würde die Einschränkung auf Öffnungen in Außenwänden und Dächern „von Wohngebäuden und Wohnungen“ relativiert werden. Aufgrund des Bestehens der Nr. 15 verbietet sich auch ein Rückgriff auf Nr. 72 des Anhangs.
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Da keine Nutzungsänderung beabsichtigt ist (s.o.), scheidet auch eine Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 LBO aus.
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Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Genehmigung; die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Eine Baugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers ist genehmigungspflichtig (s.o). Ihm stehen nach Auffassung der Kammer auch keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Eine Verletzung von Vorschriften des (materiellen) Bauordnungsrechts durch die Öffnung und Nutzung der Türe ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, insbesondere nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans ... in seiner derzeitigen Fassung (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Dieser lässt zwar nunmehr Spielhallen als Art der baulichen Nutzung nicht mehr zu. Die Möglichkeit, die Räumlichkeiten als Spielhalle zu nutzen, steht jedoch aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 24.03.2005 fest. Hiervon geht auch die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung aus. Die Frage, an welcher Stelle eines Gebäudes eine Tür angebracht werden darf, betrifft nach Auffassung der Kammer nicht die Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, das der planende Gemeinde bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zwar einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumt. Insbesondere erlaubt jedoch § 1 Abs. 7 BauNVO nur eine Festsetzung betreffend Geschosse, Ebenen und Teile baulicher Anlage, nicht aber eine noch weitergehende Feinsteuerung. Im Übrigen hat gerade die mündliche Verhandlung gezeigt, dass die Motivation der Beklagten, sich gegen die Öffnung und Nutzung der Türe zu wenden, der Sache nach nicht im Bereich städtebaulicher Gründe liegt, sondern in einem gewissen Unbehagen gegen die „Klientel“, die eine Spielhalle aufsucht. Sonstige entgegenstehende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind weder vorgebracht worden noch vermag die Kammer solche zu erkennen.
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Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist auch nicht durch die Auflage in der Baugenehmigung vom 24.03.2005 ausgeschlossen. Denn indem die Beklagte sich auf eine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eingelassen und gerade nicht auf die bestandskräftige Baugenehmigung vom 24.03.2005 verwiesen hat, hat sie den Weg zu einer Prüfung anhand der derzeitig gültigen baurechtlichen Vorschriften geebnet.
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Die Erteilung der Baugenehmigung steht regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall nicht im Ermessen der Behörde, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat.
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Der gegen Ziff. 2 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere sind auch insoweit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO erfüllt.
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Dieser Antrag ist auch begründet. Ziff. 2 der Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung hat (s.o.) und die in Ziff. 2 enthaltene Anordnung folglich keinen baurechtswidrigen Zustand i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO regelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Unterliegen des Klägers mit dem Hauptantrag Ziff. 1 nur geringfügig ist. Die Entscheidung in der Hauptsache bedeutet für den Kläger, dass er sein eigentliches Ziel erreicht, die Türe als Ein- und Ausgang für seine Spielhalle nutzen zu dürfen. Die Frage, ob er hierfür einer Baugenehmigung bedarf, ist für ihn wie auch für die Beklagte nicht von entscheidender Bedeutung.
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. Für den Hauptantrag Ziff. 1 und den Hilfsantrag ist der Auffangstreitwert heranzuziehen, da sich das Interesse des Klägers an der Nutzung der vorhandenen Tür nicht beziffern lässt. Der Auffangstreitwert ist nicht zweimal anzusetzen, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Da sich die Entscheidung über den Antrag Ziff. 2 als Folge der Entscheidung über den Antrag Ziff. 1 ergibt, vermag das Gericht auch diesem Antrag keine darüber hinaus gehende Bedeutung beizumessen, so dass sich auch dieser Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt.
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Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg. Zwar ist der Hauptantrag Ziff. 1 unbegründet; begründet sind hingegen der - zulässiger Weise - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 gestellte Hilfsantrag sowie der Antrag Ziff. 2.
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1. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist zulässig.
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Dieser Antrag ist als Kombination einer
isolierten Anfechtungsklage
und einer
Feststellungsklage
statthaft.
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Mit der
isolierten Anfechtungsklage
wird die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt hat, und damit die Aufhebung eines Verwaltungsakts angestrebt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Entgegen der heutigen Auffassung der Beklagten hat sie mit der Entscheidung vom 16.07.2007 nicht über die Aufhebung der „Auflage 112“ zur Baugenehmigung vom 24.03.2005 entschieden, sondern über den vom Kläger auf ihren Hinweis hin gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Im Tenor der Entscheidung (Ziff. 1) wird ausdrücklich der Bauantrag abgelehnt. Die Beklagte führt weiter aus, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Genehmigung erteilt werden könne. In der Begründung zu Ziff. 1 der Entscheidung beruft sich die Beklagte auch nicht der Sache nach auf die Bestandskraft der „Auflage 112“.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten wird mit der
Feststellungsklage
nicht die Klärung einer Rechtsfrage, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, darf oder nicht zu tun braucht (siehe nur von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 7). Die Rechtsverhältnisse bestehen im vorliegenden Fall zum einen in der Frage der - öffentlich-rechtlichen - Verfahrensfreiheit bzw. -bedürftigkeit eines vom Kläger konkret beabsichtigten Verhaltens, nämlich der Öffnung und Nutzung der Türe (zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage in einem solchen Fall vgl. nur Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Aufl., S. 316), sowie der Frage der - öffentlich-rechtlichen - Zulässigkeit dieses Verhaltens. Beide Fragen betreffen einen überschaubaren Sachverhalt, den die Beteiligten unterschiedlich rechtlich beurteilen.
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Der Zulässigkeit der
isolierten Anfechtungsklage
steht nicht entgegen, dass bislang über den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid noch nicht entschieden worden ist. Denn die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Für die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde ist ein zureichender Grund (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) weder geltend gemacht worden noch ersichtlich und seit der Widerspruchserhebung sind schon deutlich mehr als drei Monate vergangen (vgl. § 75 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
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Die Subsidiarität der
Feststellungsklage
(vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) greift im vorliegenden Fall nicht. Denn es ist dem Kläger nicht zumutbar, etwa eine behördliche Eingriffsverfügung gegen die von ihm tatsächlich und ohne Genehmigung aufgenommene Nutzung abzuwarten (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Aufl., S. 316).
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Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit der
Feststellungsklage
erforderliche Feststellungsinteresse. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist die Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hinsichtlich der beiden begehrten Feststellungen der Fall. Beide vom Kläger begehrten Feststellungen werden von der Beklagten in Abrede gestellt. Indem sie den Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Hinweis auf den entgegenstehenden Bebauungsplan abgelehnt hat, hat sie zumindest mittelbar zu verstehen gegeben, dass sie von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens des Klägers ausgeht. Die Frage der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit hat sie ausdrücklich verneint.
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Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die
isolierte Anfechtungsklage
nicht zu verneinen. Der Kläger hat, wenn von der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens auszugehen sein sollte, ein Interesse daran, dass die den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ablehnende Entscheidung - schon zur Vermeidung des Erwachsens dieser Entscheidung in Bestandskraft - aufgehoben wird.
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2. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist jedoch unbegründet, da das Vorhaben des Klägers nicht verfahrensfrei i.S.v. § 50 LBO ist, sondern einer Baugenehmigung bedarf. Ob die ablehnende Entscheidung im Ergebnis rechtmäßig ist, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung.
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Gem. § 49 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist. Der Errichtung stehen gem. § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung gleich.
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Die vom Kläger für die allgemeine Nutzung durch Kunden vorgesehene Türe ist Teil einer baulichen Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO. Diese Türe soll auch - im bauordnungsrechtlichen Sinne - geändert werden. Eine Änderung betrifft zwar grundsätzlich die Substanz einer baulichen Anlage (vgl. Schlotterbeck, in: ders. u.a., LBO, 5. Aufl., § 2 Rn. 88). Hiervon ausgehend wäre im vorliegenden Fall keine Änderung anzunehmen, da es um die Nutzung einer bereits vorhandenen Türe geht. Folgende Überlegungen führen dennoch zur - ausnahmsweisen - Annahme einer Änderung: Die Nutzung einer Türe hat baurechtliche Relevanz: So trifft die Landesbauordnung etwa mit § 28 Abs. 1 Regelungen zu Ein- und Ausgängen und mit § 30 Abs. 1 zu Türen. Der erstgenannten Regelung, insbesondere deren Satz 2, liegt die Annahme zugrunde, dass die baurechtliche Relevanz einer Türe nicht nur aus ihrem „bloßen Vorhandensein“, sondern auch aus ihrer Funktion als Zugang zu einem Gebäude folgt. Gerade auch die Nutzung der Türe wirft somit die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit auf. Es kann deshalb nach Auffassung der Kammer für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob eine Türe erst neu hergestellt und dann genutzt oder ob, wie im vorliegenden Fall, eine bereits vorhandene Türe erstmals als - neuer und zusätzlicher - Zugang zu Räumlichkeiten genutzt werden soll. Diese Auslegung lässt sich durchaus auch mit dem Begriff des „Ändern“ vereinbaren. Denn die Funktion der Türe als Teil einer baulichen Anlage wird tatsächlich „geändert“.
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Es ist hingegen nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne handelt. Denn hinsichtlich der Frage, ob sich die Nutzung einer baulichen Anlage ändert, ist nicht auf die veränderte Funktion eines Teils der baulichen Anlage (wie der hier in Rede stehenden Türe), sondern auf die Nutzung der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Diese ändert sich im vorliegenden Fall nicht. Es kommt zwar möglicherweise aufgrund der Nutzung der Türe zu einer vermehrten Nutzung der Spielhalle. Insoweit würde es sich jedoch um eine Nutzungsintensivierung handeln, die nicht dem Begriff der Nutzungsänderung i.S.v. § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO unterfällt (vgl. Schlotterbeck, in: ders. u.a., LBO, 5. Aufl., § 2 Rn. 93).
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Eine Verfahrensfreiheit gem. § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. deren Anhang besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine solche insbesondere nicht aus Nr. 45 des Anhangs. Denn die Türe zu der Spielhalle des Klägers ist keine Einfriedigung. Dies sind Vorrichtungen, die dazu dienen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil - und nicht eines Gebäude- oder Gebäudeteils - abzuschirmen oder abzugrenzen, also in erster Linie Zäune, Mauern, Hecken etc. (Hager, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 5. Aufl., Anhang zu § 50, Rn. 45). Dass mit Einfriedigung keine Türen gemeint sind, ergibt sich - neben dem nach Auffassung der Kammer bereits entgegenstehenden Wortlaut - auch aus der Systematik des Anhangs zur LBO. Denn Nr. 15 betrifft Öffnungen in Außenwänden und dürfte damit in erster Linie Fenster und Türen erfassen. Doch auch diese Nummer führt nicht zur Verfahrensfreiheit. Denn sie betrifft Öffnungen in Außenwänden und Dächern „von Wohngebäuden und Wohnungen“, nicht aber von Spielhallen. Aufgrund des Bestehens der Nr. 15 des Anhangs kann das Vorhaben auch nicht als „sonstige unwesentliche Änderung an oder in baulichen Anlagen oder Einrichtungen“ i.S.v. Nr. 17 angesehen werden. Denn auf diese Weise würde die Einschränkung auf Öffnungen in Außenwänden und Dächern „von Wohngebäuden und Wohnungen“ relativiert werden. Aufgrund des Bestehens der Nr. 15 verbietet sich auch ein Rückgriff auf Nr. 72 des Anhangs.
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Da keine Nutzungsänderung beabsichtigt ist (s.o.), scheidet auch eine Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 LBO aus.
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Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Genehmigung; die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Eine Baugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers ist genehmigungspflichtig (s.o). Ihm stehen nach Auffassung der Kammer auch keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Eine Verletzung von Vorschriften des (materiellen) Bauordnungsrechts durch die Öffnung und Nutzung der Türe ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, insbesondere nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans ... in seiner derzeitigen Fassung (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Dieser lässt zwar nunmehr Spielhallen als Art der baulichen Nutzung nicht mehr zu. Die Möglichkeit, die Räumlichkeiten als Spielhalle zu nutzen, steht jedoch aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 24.03.2005 fest. Hiervon geht auch die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung aus. Die Frage, an welcher Stelle eines Gebäudes eine Tür angebracht werden darf, betrifft nach Auffassung der Kammer nicht die Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, das der planende Gemeinde bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zwar einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumt. Insbesondere erlaubt jedoch § 1 Abs. 7 BauNVO nur eine Festsetzung betreffend Geschosse, Ebenen und Teile baulicher Anlage, nicht aber eine noch weitergehende Feinsteuerung. Im Übrigen hat gerade die mündliche Verhandlung gezeigt, dass die Motivation der Beklagten, sich gegen die Öffnung und Nutzung der Türe zu wenden, der Sache nach nicht im Bereich städtebaulicher Gründe liegt, sondern in einem gewissen Unbehagen gegen die „Klientel“, die eine Spielhalle aufsucht. Sonstige entgegenstehende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind weder vorgebracht worden noch vermag die Kammer solche zu erkennen.
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Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist auch nicht durch die Auflage in der Baugenehmigung vom 24.03.2005 ausgeschlossen. Denn indem die Beklagte sich auf eine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eingelassen und gerade nicht auf die bestandskräftige Baugenehmigung vom 24.03.2005 verwiesen hat, hat sie den Weg zu einer Prüfung anhand der derzeitig gültigen baurechtlichen Vorschriften geebnet.
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Die Erteilung der Baugenehmigung steht regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall nicht im Ermessen der Behörde, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat.
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Der gegen Ziff. 2 der Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2007 gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere sind auch insoweit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO erfüllt.
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Dieser Antrag ist auch begründet. Ziff. 2 der Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung hat (s.o.) und die in Ziff. 2 enthaltene Anordnung folglich keinen baurechtswidrigen Zustand i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO regelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Unterliegen des Klägers mit dem Hauptantrag Ziff. 1 nur geringfügig ist. Die Entscheidung in der Hauptsache bedeutet für den Kläger, dass er sein eigentliches Ziel erreicht, die Türe als Ein- und Ausgang für seine Spielhalle nutzen zu dürfen. Die Frage, ob er hierfür einer Baugenehmigung bedarf, ist für ihn wie auch für die Beklagte nicht von entscheidender Bedeutung.
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. Für den Hauptantrag Ziff. 1 und den Hilfsantrag ist der Auffangstreitwert heranzuziehen, da sich das Interesse des Klägers an der Nutzung der vorhandenen Tür nicht beziffern lässt. Der Auffangstreitwert ist nicht zweimal anzusetzen, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Da sich die Entscheidung über den Antrag Ziff. 2 als Folge der Entscheidung über den Antrag Ziff. 1 ergibt, vermag das Gericht auch diesem Antrag keine darüber hinaus gehende Bedeutung beizumessen, so dass sich auch dieser Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt.
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