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| Der sachdienliche Antrag der Antragsteller, |
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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen einen Raum im „...“, ..., in ... zur Durchführung einer öffentlichen Gesprächsrunde mit der SPD-Bundestagskandidatin S.E. am 10.09.2009 ab 19:30 Uhr zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, |
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| Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Die Antragsteller machen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung geltend. Das Verfahren betrifft damit eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 - VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333). |
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| Der Antrag des Antragstellers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dürfte bereits unzulässig sein. Denn dem Antragsteller zu 1 fehlt nach Aktenlage das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass er selbst bei der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren die Überlassung der öffentlichen Einrichtung beantragt hat (vgl. v. Albedyll in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, Vor §§ 40 ff, Rn. 26). Vorliegend hat nach Aktenlage jedoch nur der Antragsteller zu 2, vertreten durch seine stellvertretende Vorsitzende, mit Schreiben vom 13.08.2009 einen entsprechenden Antrag gestellt. |
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| Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller zu 2 hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Rechts auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GemO BW bzw. zu einer Einrichtung eines Trägers öffentlicher Gewalt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz - PartG - gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.01.1987 - 5 S 33/87 -, VBlBW 1987, 310; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 61 Rn. 9). |
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| Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist nicht begründet. Der Antragsteller zu 2 hat zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). |
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| Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil die Sache eilbedürftig ist. Der Antragsteller zu 2 erstrebt mit seinem Antrag die Überlassung eines Raums im „...“, ..., in ...zur Durchführung einer öffentlichen Gesprächsrunde mit der SPD-Bundestagskandidatin S.E., die bereits am 10.09.2009 stattfinden soll. |
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| Der Antragsteller zu 2 hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der es gebietet, die in der Hauptsache angestrebte Entscheidung ausnahmsweise vorwegzunehmen, weil ein wirkungsvoller Rechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden kann. |
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| Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GemO. Nach dieser Vorschrift sind juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, wozu als durch die Antragsgegnerin im Wege der Widmung bereitgestelltes Sachmittel auch die o.g. Räumlichkeit gehören dürfte, nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang zwischen Absatz 2 und 4 haben einen entsprechenden Anspruch nur solche juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.1988 - 1 S 355/87 -, GewArch 1988, 395). Diese Voraussetzungen dürfte der Antragsteller zu 2 als Ortsverband der SPD ... erfüllen. |
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| Die von dem Antragsteller zu 2 beabsichtigte Nutzung hält sich jedoch nicht im Rahmen der Zweckbestimmung der Räumlichkeit des „...“, ..., in..., deren Überlassung der Antragsteller zu 2 begehrt. An den Widmungsakt einer öffentlichen Einrichtung sind nach ständiger Rechtsprechung keine förmlichen Anforderungen zu stellen. Zwar kann die Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden. Es genügt indes auch eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ-RR 1996, 681 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 4 CE 08.2070 -, juris; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 30.04.2009 beschlossen, dass - im Einzelnen bezeichnete - städtische Veranstaltungsräume nicht an politische Parteien oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen für Wahl-, Informations- und Parteiveranstaltungen überlassen werden sollen. In dem Beschluss des Gemeinderates sind die betroffenen Einrichtungen der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführt („die Gemeindehalle ..., Sporthalle ..., ...halle, Stadthalle, Sporthalle ...(neu), Sporthalle ...(alt), Sporthalle W., Sporthalle B. Straße, Aula C., Schwarzwaldhalle A., ... ..., Saal ..., Kursaal ..., Dorfsaal ..., Forum ...-Gymnasium und Aula ...-Gymnasium ...“); die Räumlichkeiten des „...“, deren Überlassung der Antragsteller zu 2 begehrt, sind in dem Beschluss indes nicht ausdrücklich genannt. Hieraus dürfte sich allerdings nicht ergeben, dass diese Räumlichkeiten nach dem Willen des Gemeinderates der Antragsgegnerin generell an politische Parteien oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen für Wahl-, Informations- und Parteiveranstaltungen überlassen werden dürfen. Denn ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage sollte durch den Beschluss eine langjährige Praxis der Antragsgegnerin, städtische Einrichtungen nicht für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, für die Zukunft festgeschrieben werden. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin in ihrer ständigen Verwaltungspraxis ihre öffentlichen Einrichtungen in der Vergangenheit tatsächlich nicht an politische Parteien oder Wählervereinigungen zum Zwecke der Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen überlassen. Bei den im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.01.2009 genannten Veranstaltungen - einer Kabinettssitzung der Landesregierung auf Grund einer gemeinsamen Einladung der Stadt und der Landesregierung am 04.12.2006, einer Veranstaltung mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ am 04.10.2007 sowie einer Veranstaltung mit Justizminister Goll am 24.09.2008 - dürfte es sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht um von den Parteien organisierte politische Veranstaltungen gehandelt haben. Anders als in dem vorliegenden Fall dürfte es sich auch nicht um parteipolitische Veranstaltungen mit Wahlkampfcharakter gehandelt haben. Etwas anderes dürfte lediglich für eine (Wahl-)Veranstaltung des SPD-Kreisverbandes ... mit der SPD-Landesvorsitzenden ... am 23.01.2006 gelten, die im Vorfeld der Landtagswahl 2006 stattfand. Für diese Veranstaltung wurden dem SPD-Kreisverband ... Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt. Dies dürfte nach dem - auch aus der Verwaltungsakte ersichtlichen - Vorbringen der Antragsgegnerin allerdings auf Grund eines Irrtums geschehen sein. Diesen Irrtum hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben an den SPD-Kreisverband ... vom 17.01.2006 klargestellt und darauf hingewiesen, dass städtische Räumlichkeiten für derartige Veranstaltungen künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnten. Die dem Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2009 entsprechende Vergabepraxis der Antragsgegnerin ergibt sich im Übrigen auch aus weiteren in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der Antragsgegnerin - etwa vom 13.04.2005, 06.12.2005 und 16.02.2009 an den Antragsteller zu 2 sowie vom 03.04.2009 an den CDU Stadtverband .... |
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| Eine Widmungsbeschränkung dahingehend, sämtliche politische Veranstaltungen von der Zugangsberechtigung auszuschließen, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1995, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschl. v. 12.04.2001 - 3 BS 10/01 -, DÖV 2002, 528; vgl. auch Kunze u.a., GemO BW, Stand: Juli 2008, § 10, Rn. 21). Gemeinden sind nicht generell zur Überlassung von Räumlichkeiten an politische Parteien verpflichtet. Aufgrund des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht es ihnen vielmehr grundsätzlich frei, Parteien ihre gemeindlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, a.a.O.). Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben die Gemeinden allerdings den Gleichbehandlungsanspruch der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 und Art. 21 GG zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1995, a.a.O.). Dieser begründet jedoch nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumlichkeiten, sondern gewährt nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn eine Gemeinde - sei es freiwillig, sei es kraft Selbstbindung, sei es auf Grund einer anderen Vorschrift - Einrichtungen für parteipolitische Zwecke zur Verfügung stellt (BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, a.a.O.). |
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| Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsanspruch des Antragstellers zu 2 aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 und 21 GG durch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien dürfte vorliegend deshalb ausscheiden, weil durch den Gemeinderatsbeschluss und die ständige Vergabepraxis der Antragsgegnerin gerade alle Parteien und Wählervereinigungen gleich behandelt werden. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Aktenlage auch unter dem Gesichtspunkt einer objektiv willkürlichen Gleichbehandlung eines wesentlich ungleichen Sachverhalts nicht feststellbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bejaht worden, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorlag und sich die Gemeinde deshalb durch die Änderung der Zweckbestimmung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist der bereits gestellte Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen zu verbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1969 - VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Der Antragsteller zu 2 hat die Überlassung der Räumlichkeiten des „...“ erst am 13.08.2009 und damit nach dem Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.04.2009 beantragt. Den der Kammer vorliegenden Unterlagen zufolge hatte der Antragsteller zu 2 zwar bereits vor dem Erlass des Gemeinderatsbeschlusses weitere Anträge auf Überlassung (anderer) öffentlicher Einrichtungen gestellt. Jedoch bestand nach den vorstehenden Ausführungen bereits bei Eingang dieser Anträge eine gefestigte Vergabepraxis der Antragsgegnerin, die eine Überlassung der Einrichtungen für die beabsichtigten parteipolitischen Veranstaltungen nicht zuließ. |
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| Der Antragsteller zu 2 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin sei zur Überlassung der Räumlichkeiten im „...“ verpflichtet, weil sie in ihrem Gemeindegebiet überhaupt keine öffentlichen Einrichtungen für parteipolitische Veranstaltungen zur Verfügung stelle. Wie oben dargelegt sind Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, öffentliche Einrichtungen für parteipolitische Zwecke zu überlassen. Etwas anderes könnte im Hinblick auf die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Rechtsstellung allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller zu 2 ohne die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin überhaupt keine angemessene Wahlwerbung betreiben könnte (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 12.04.2001, a.a.O.). Dies dürfte vorliegend allerdings nicht der Fall sein. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 dürfte die Möglichkeit bestehen, parteipolitische Veranstaltungen in anderen Räumlichkeiten -etwa in der lokalen Gastronomie - durchzuführen. Dem ist der Antragsteller zu 2 nicht substantiiert entgegen getreten. Aus seinem Vorbringen, es seien nur wenige sinnvolle Alternativen vorhanden, ergibt sich gerade nicht, dass alternative Räumlichkeiten für parteipolitische Veranstaltungen überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Sein Einwand, die Räumlichkeiten in der lokalen Gastronomie seien „oft“ nicht hinreichend vom allgemeinen Gaststättenbetrieb abgegrenzt, vermag nicht durchzugreifen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag sehr pauschal gehalten ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum eine solche Abgrenzung dann erforderlich ist, wenn eine öffentliche Gesprächsrunde durchgeführt werden soll. Publikumsverkehr dürfte in diesem Fall eher erwünscht als hinderlich sein. Der Antragsteller zu 2 kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass manche Gastwirte politische Veranstaltungen mit zusätzlichen Auflagen belegten. Der Vortrag des Antragstellers zu 2 ist insoweit unsubstantiiert. Insbesondere macht er nicht geltend, dass auf Grund entsprechender Auflagen die Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen unzumutbar oder gar unmöglich sei. Im Übrigen dürfte dem Antragsteller zu 2 auch die Möglichkeit verbleiben, andere Formen des Wahlkampfes effektiv zu nutzen, wie etwa Plakatierungen oder Infostände (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 12.04.2001, a.a.O.) |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 22.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Da die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, ist es geboten, auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Trotz subjektiver Antragshäufung kommt eine Verdoppelung dieses Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG nicht in Betracht, da ein identischer Streitgegenstand vorliegt. |
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