Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2551/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem Fördergelder, die nach der MEKA-III-Richtlinie bewilligt wurden, für das Antragsjahr 2007 teilweise zurückgefordert werden.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2007 vom 14.05.2007 beantragte die Klägerin unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA III), Fördergelder für das Jahr 2007.
Diese Richtlinie bestimmt in ihrer Ziffer 5.1:
„Die 5-jährige Verpflichtung geht der Zuwendungsempfänger für die einzelnen Maßnahmen mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag ein (Sammelantrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum ist zwingend erforderlich. Wird kein Antrag gestellt, gilt dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung.“
In Ziffer 5.2 regelt die Richtlinie:
„Die Übertragung von Verpflichtungen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche möglich. Die Übertragung ist von den beiden Vertragsparteien der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich vor der jeweiligen Antragstellung mitzuteilen.“
Die Klägerin beantragte für das Jahr 2007 nach Maßgabe der MEKA-III-Richtline die Förderung der Maßnahmen „N-B2 Grünlandförderung“ für 691,18 Hektar sowie „N-G1.1 Biotopförderung“ für 1,78 Hektar.
Das Landratsamt ... bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.06.2008 insgesamt 62.378,90 EUR an Fördergeldern. Dabei wurden in Bezug auf die Förderung für die Maßnahme „N-B2“ 690,33 Hektar und für die Maßnahme „N-G1.1“ 1,78 Hektar zugrunde gelegt.
Der Bescheid enthält unter anderem folgenden Passus:
10 
„Folgende Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Bescheides:
- Die bewilligten MEKA-Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung grundsätzlich in Höhe des eingegangenen Verpflichtungsumfangs durchzuführen.
- Die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten.
[…]“   
11 
Im Gemeinsamen Antrag 2008 vom 14.05.2008 beantragte die Klägerin erneut eine Förderung auf Grundlage der MEKA-III-Richtlinie für die Maßnahmen „N-B2“ und „N-G1.1“, gab jedoch für die Grünlandförderung nur noch eine Fläche von 575,51 Hektar an, die vom Landratsamt ... in Höhe von 568,74 Hektar als zuwendungsfähig anerkannt wurde.
12 
Hieran schloss sich die Überprüfung des Antrags an, bei der zunächst die Flächen auf deren Existenz, Flächengrößen und Förderfähigkeit sowie auf mögliche Doppelbeantragung hin überprüft wurden. Diese Überprüfung wurde am 13.01.2009 (vgl. Vermerk (13)) abgeschlossen. Danach wurde mit den gewonnenen Flächeninformation die Einhaltung der Vorgaben der MEKA-III-Richtlinie überprüft (vgl. Vermerk (14) vom 23.09.2008) und die Klägerin wegen unerklärlichen Abweichungen am 16.01.2009 angeschrieben. Die Klägerin bat in diesem Zusammenhang um mehrere, ihr jeweils bewilligten Fristverlängerungen, um Verpflichtungsübertragungserklärungen beibringen zu können. Am 03.07.2009 vermerkte das Landratsamt die abschließende Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Vermerk (17)).
13 
Mit Bescheid vom 15.07.2009 setzte das Landratsamt die Förderung für das Antragsjahr 2007 auf 55.363,40 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 19,96 EUR, insgesamt also 7.035,46 EUR, von der Klägerin zurück. Die Rückforderung beruht ausweislich der Berechnungen im angefochtenen Bescheid auf einer vom Landratsamt ... nur noch anerkannten förderfähigen Fläche von 612,38 Hektar (entspricht einem Abzug von 77,95 Hektar) für die Maßnahme „N-B2“.
14 
Hintergrund für die Annahme einer geringeren förderfähigen Fläche bildete der Umstand, dass die Klägerin von den Gemeinden ... und ... gepachtete Flächen zurückgegeben musste, nachdem die hierzu geschlossenen Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 von Seiten der Gemeinden gekündigt und die Flächen an andere Landwirte weiterverpachtet worden waren. Die neuen Pächter waren nicht bereit gewesen, eine entsprechende „MEKA-Übernahmeerklärung“ abzugeben.
15 
Mit am 04.08.2009 beim Landwirtschaftsamt ... eingegangenen Schreiben erhoben die Geschäftsführer der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2009, der vom Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 25.08.2010, der Klägerin am 28.08.2010 zugestellt, zurückgewiesen wurde.
16 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den Antrag erklärt habe, die beantragte Maßnahme grundsätzlich in dem beantragten Umfang für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Betrieb durchzuführen. Die Auflage der fünfjährigen Verpflichtung leite sich aus Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 ab. Da die Klägerin bereits in den Jahren zuvor Maßnahmen im Rahmen der MEKA-II-Richtlinie durchgeführt habe, seien ihr diese Voraussetzungen bekannt gewesen. Indem sie sich für die Förderung nach der MEKA-III-Richtlinie entschieden habe, habe sie auch die Auflagen und Konsequenzen in Kauf genommen. Insbesondere hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass ihr die Flächen, die sie im Erstantrag angegeben habe, über fünf Jahre zur Verfügung stehen. Auch der Umstand, dass die neuen Pächter eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie zu Gunsten der Klägerin nicht unterschrieben hätten, ginge zu deren Lasten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die neuen Pächter die Vorgaben der ursprünglich von der Klägerin beantragten Maßnahme erfüllen würden. Eine Ausnahme von der eingegangenen Verpflichtung könne schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt, insbesondere nach Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006, oder der außergewöhnlichen Umstände angenommen werden. Denn die Kündigung der Pachtverträge sei ein üblicher Vorgang, der durch eine entsprechende Vertragsdauer hätte vermieden werden können. Die zu viel gezahlte Förderung sei zurückzufordern, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil durch Mittel der Europäischen Union finanziert werde und sich hieraus ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Rückforderung ergebe.
17 
Mit am 27.09.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Darin führt sie aus, dass sie stellenweise über 30 Jahre lang Pächterin der weggefallenen Flächen gewesen sei. Sie habe aus finanziellen Gründen sich mit der neuen Hauptpächterin nicht auf eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie einigen können, da diese im Gegenzug weitere Flächen abgetreten gewollt habe. Durch die Übertragung der streitgegenständlichen Flächen werde aber letztlich dem Sinn der Richtlinie entsprochen, da auch die neuen Pächter die Verpflichtungserklärung der Richtlinie unterzeichnet hätten und auf großen Teilen der Fläche sogar höherwertige Maßnahmen durchführen würden.
18 
Soweit das Landratsamt und das Regierungspräsidium davon ausgegangen seien, dass ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen, würden sie verkennen, dass sie es als eine der beiden Vertragsparteien nicht in der Hand habe, den Pachtvertrag einseitig zu verlängern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid über „Marktentlastung- und Landschaftsausgleich (MEKA III)“ des Landratsamts ... vom 15.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.08.2010 aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass bereits die Richtlinie in Ziff. 5.6 in den Fällen der Übertragung der förderfähigen Flächen auf andere Personen grundsätzlich vorsehe, dass erhaltene Fördergelder zurückzuzahlen seien. Es sei Sache der Klägerin sicherzustellen, dass sie die freiwillig eingegangene Verpflichtung zur fünfjährigen Bewirtschaftung einhalten könne. Es liege in ihrer Risikosphäre, eine entsprechende Förderung zu beantragen, ohne sich durch den Abschluss von zeitlich gebundenen Pachtverträgen abgesichert zu haben. Hinzu komme, dass die Kündigungen der Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 erfolgt seien. Zwar sei der Antrag für die Förderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt gewesen, die ursprüngliche Bewilligung der Förderung sei allerdings erst am 04.06.2008 ergangen. Die Klägerin habe demnach lange vor der ursprünglichen Bewilligung Kenntnis davon gehabt, dass ihre Angaben im Antrag nicht mehr stimmen und sie die eingegangene Verpflichtung zumindest nicht mehr selbst habe erfüllen können. Der Antrag und somit auch die Begründung der Verpflichtung hätten demzufolge noch rechtzeitig durch die Klägerin korrigiert werden können. Die Klägerin habe darüber hinaus eine schriftliche Übernahmeerklärung der neuen Pächter nicht vorgelegt, obwohl das Landratsamt ihr hierzu die Möglichkeit eröffnet habe, diese Erklärung noch während der Antragsbearbeitung nachzureichen und für sie sogar jeden Folgebewirtschafter ermittelt habe. Die Übernahmeerklärungen würden außerdem nicht nur eine Warnfunktion für den Übernehmer erfüllen. Sie seien auch ein wesentliches Instrument, um eine doppelte Förderung von Flächen zu vermeiden und für ihn unerlässlich, um ein EU-konformes Förderverfahren durchzuführen. Die Pachtflächenverluste würden auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Kündigung eines Pachtvertrages sei gerade nicht mit dem unvermeidbaren Todesfall oder einer staatlichen Enteignung zu vergleichen. Vielmehr habe es in der Hand der Klägerin gelegen, ihrerseits durch den Abschluss von entsprechend langen Pachtverträgen die Einhaltung der Verpflichtung sicherzustellen. Auch der Versuch Dritter, aus dieser misslichen Lage einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, könne nicht dazu führen, von einer Rückforderung abzusehen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten sowie die beigezogenen Behördenakten, Schriftsätze und Anlagen verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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