Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 1333/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten.
Dem Kläger wurden als Inhaber eines Jagdscheins am 03.12.1996 die Waffenbesitzkarte Nr. xxx und am 30.06.1997 die Waffenbesitzkarte Nr. xxx ausgestellt. Zuletzt waren insgesamt drei Waffen (zwei Flinten und eine Pistole) auf den Karten registriert.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesloch vom 01.06.2011, rechtskräftig seit dem 10.06.2011, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 100,- Euro verurteilt. Der Strafbefehl führte u.a. aus:
„Sie fuhren am 02.05.2011 gegen 00.55 Uhr mit dem Pkw, Typ BMW, Kennzeichen xxx, auf der Hauptstraße in Wiesloch, wobei Sie infolge vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
Die Untersuchung der bei Ihnen am 02.05.2011 um 01.39 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,80 Promille.
Infolge Ihrer starken alkoholischen Beeinflussung und der daraus resultierenden Beeinträchtigung Ihres Wahrnehmungs- und Konzentrationsvermögens kamen Sie mir Ihrem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallten gegen die Gartenmauer des Anwesens xxx. Dabei wurden mehrere Steine aus dem Verbund der Natursteinmauer herausgebrochen, so dass ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,- Euro entstand und es nur dem Zufall überlassen blieb, dass nicht ein weit höherer Schaden eintrat.
Sie haben Ihre Fahruntüchtigkeit aufgrund der Gesamtumstände erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen. Im Hinblick auf Ihre erhebliche Alkoholisierung mussten Sie auch mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen.
2. Obwohl Sie den Unfall bemerkten und erkannten beziehungsweise damit rechneten, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, entfernten Sie sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“
In dem Strafbefehl wurde die Fahrerlaubnis nicht entzogen und keine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Heidelberg an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 20.06.2011 beruhte dies auf einem Versehen; die Frist hätte mindestens zehn Monate betragen.
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Seit dem 01.04.2014 war der Kläger nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
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Mit Verfügung vom 06.11.2013 widerrief die Beklagte die Waffenbesitzkarten Nr. xxx und Nr. xxx und gab dem Kläger auf, die Karten nach Bestandskraft dieser Verfügung im Original zurückzugeben. Weiterhin wurde angeordnet, dass die registrierten Waffen innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung entweder unbrauchbar zu machen oder an Berechtigte zu überlassen seien. Für den Fall, dass die Waffen nicht innerhalb der gesetzten Frist überlassen oder unbrauchbar gemacht werden würden, wurde die Sicherstellung der Waffen angeordnet. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG erfolgen müsse, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Denn da der Kläger durch das Amtsgericht Wiesloch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, sei die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht mehr gegeben. Besondere Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Regelannahme der persönlichen Unzuverlässigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Weiterhin sei nach § 4 WaffG unter anderem Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis, dass ein Bedürfnis nachgewiesen werde. Gem. § 13 Abs. 2 WaffG werde ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG seien. Der Kläger sei jedoch seit dem 01.04.2012 nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Anordnung, die Waffen innerhalb der genannten Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG.
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Der Kläger erhob gegen diese Verfügung Widerspruch, den er auf folgende Erwägungen stützte: Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesloch entfalle von der Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen auf den Tatkomplex Ziffer 1 (Trunkenheit im Verkehr) eine Strafe von 40 Tagessätzen. Dabei sei der Strafbefehl davon ausgegangen, dass ein Fremdsachschaden an der Gartenmauer des Anwesens xxx in Wiesloch in Höhe von ca. 1.000,- Euro entstanden sei. Jedoch habe er schon am 16.5.2011 dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Polizei Wiesloch mitgeteilt, dass der Schaden insoweit 124,95 Euro betrage und einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei Würdigung dieses Umstands zu deutlich geringeren Einzelstrafen gelangt wäre, so dass die Grenze von 60 Tagessätzen nicht erreicht worden wäre. Außerdem gehe aus der Ermittlungsakte auch hervor, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, eine Sachbeschädigung begangen zu haben; auch dieser Umstand sei dem Gericht bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014, zugestellt am 03.04.2014, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück, und führte zur Begründung insbesondere aus:
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„Nach § 45 Abs. 2 S.1 WaffG ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erteilung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs.1 Nr. 2 WaffG muss der Antragsteller neben weiteren Voraussetzungen die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr.1 lit. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurden, wenn seit dem Eintritt der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Durch die im Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, ist der Widerspruchsführer nach der Regelvermutung unzuverlässig i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr.1 lit. a WaffG, weil er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die 60 Tagessätze erreicht. Die Regelvermutung entfällt nicht deshalb, weil der Widerspruchsführer nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
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Dass der Verurteilung Straftaten aus dem Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu Grunde liegen, die weder waffen- noch gewaltbezogen sind, ist unbeachtlich. Auch die Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Vermögen, wie der Bankrott, begründet die Regelvermutung (VG Karlsruhe, 03.09.2008, Az. 4 K 1750/08; Verurteilung wg. Betrugs zu 80 Tagessätzen: VGH Bayern, Urteil vom 13.10.2005, Az. 19 CS 05/2394; noch zum früheren WaffG: VGH Mannheim Beschluss vom 04.04.1991, Az. 1 S 1573/90; Verurteilung wg. Steuerhinterziehung zu 150 Tagessätzen: VG Göttingen, Urteil vom 25.01.2006, Az: 1 A 140/05). Die Indizwirkung wird mangels waffenrechtlichen Bezugs nicht geschwächt (VG Ansbach, Urteil vom 26.04.2006, Az. AN 15 K 05.04430). Bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Nr.1 lit. a WaffG ergibt sich unzweifelhaft, dass es auf die Art der Straftat nicht ankommt, sondern gerade jede Verurteilung ausreicht. Entgegen der früheren Differenzierung nach verschiedenen Tatbeständen, kommt es nur auf die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat an.
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Die Verurteilung zu insgesamt 60 Tagessätzen hat eine Indizwirkung für die Regelunzuverlässigkeit. Die Höhe der Verurteilung von 60 Tagessätzen ist alleine entscheidend, weil nach der strafrechtlichen Gerichtspraxis diese Höhe ein erhebliches Unwerturteil zum Ausdruck bringt, das wiederum auf einiges Gewicht der konkreten Tat schließen lässt (Steindorf, WaffG 9. Aufl., § 5 Rn.13). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe der Verurteilung aus einer Gesamtstrafe ergibt, deren Einzelstrafen jeweils 60 Tagessätze nicht erreichen (VGH Kassel, Urteil vom 14.10.2004, Az. II TG 2490/04).
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Eine Ausnahmekonstellation, die die Regelvermutung bei der Verurteilung von 60 Tagessätzen widerlegt, liegt nicht vor. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, so dass es weder positiv noch negativ auf außerhalb liegendes Verhalten ankommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg müssen die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers, in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel, an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen, bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, Az. 1 C 31.92; VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.2007, Az. 1 S 2751/06; VG Meiningen Urteil vom 21.01.2008, Az. 2 K 71/02; VG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, Az. 4 K 1750/08). Eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen danach allenfalls Bagatelldelikte (VG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, Az. 4 K 1750/08; in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 04.07.1989, Az. 10 S 945/89).
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Bereits die Höhe der Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, belegt, dass es sich nach der Einschätzung des Strafgerichts nicht um Bagatelldelikte handelt, sondern vielmehr um eine schwerwiegende Verfehlung. Dabei spricht ebenso für die Schwere der Verfehlung, der Umstand, dass nicht nur eine, sondern mehrere Straftaten in Tatein- und Tatmehrheit gleichzeitig abgeurteilt wurden, weil der Widerspruchsführer gegen mehrere Straftatbestände verstoßen hat. Dass es dabei nicht zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit kam, ist zumindest auch ein Anhaltspunkt, dass die einzelnen Taten in ihrer Schwere nicht als gering anzusehen sind.
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Zugunsten des Widerspruchsführers spricht auch nicht die Einlassung, dass tatsächlich wohl ein geringerer Fremdschaden entstanden ist, als dem Strafbefehl zugrunde gelegt wurde. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine sichere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (so BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 —1 B 61/92 —, juris).
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Des Weiteren kann eine Ausnahme auch nicht deshalb angenommen werden, weil ein atypischer Sachverhalt vorgelegen habe, denn der Widerspruchsführer befand sich im Vergleich zu anderen Straßenverkehrsteilnehmern nicht in einer Ausnahmesituation, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen kann. Ein atypischer Sachverhalt kann eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen, wenn die konkreten Umstände von dem vom Gesetzgeber als üblich berücksichtigten Sachverhalt abweichen (Heller/Schoschinka, Waffenrecht: Handbuch für die Praxis, 3. Aufl., Rn. 763; ähnl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.07.1989, Az. 10 S 945/89). Jeder Straßenverkehrsteilnehmer hat aber die gleichen Verpflichtungen. Das beinhaltet die Verpflichtung nicht mit 1,80 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Allein dieses Verhalten ist derart rücksichtslos und gemeinschaftsschädlich, dass daran anknüpfend eine Erlaubnis zum Waffenbesitz auf längere Zeit nicht mehr in Betracht kommt. Das Verhalten des Widerspruchsführers entspricht daher auch genau dem vom Gesetzgeber als typischerweise als strafwürdig erachteten Vorgehens.
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Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten liegen auch nicht derart lange zurück, dass allein aufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung wiederlegt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ließe sich die Regelvermutung dann nicht ohne weiteres anwenden, wenn die Tat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mindestens doppelt so lange zurückliegt wie die Dauer der Zeitspanne ist, auf die das Waffengesetz im Hinblick auf den seit Rechtskraft der Verurteilung vergangenen Zeitraum abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990, 1 C 56/89 zitiert nach juris Rn. 18). Nach diesem Maßstab ließe sich die Regelvermutung vorliegend nicht ohne weiteres anwenden, wenn die Taten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegen würden. Diese Frist ist in Ansehung des Tatzeitraums Mai 2011 ersichtlich nicht verstrichen.
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Darüber hinaus bestehen in der Person des Widerspruchführers erheblich Zweifel an seiner persönlichen Eignung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 WaffG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen u.a. Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, die abhängig von Alkohol sind.
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Nach dem Ergebnis der polizeilichen Feststellungen hatte der Antragsteller zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,80 Promille und war gleichwohl in seinem Denkablauf geordnet und im Verhalten beherrscht.
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Der festgestellte sehr hohe Alkoholwert ist eine Tatsache, die zumindest im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG begründen. Vor Wiedererteilung jeglicher waffenrechtlicher Erlaubnisse ist dem Widerspruchführer nach § 6 Abs. 2 WaffG Gelegenheit zu gegeben, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorzulegen, welches die skizzierten Bedenken ausräumt.
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Nach § 46 Abs. 1 WaffG ist der Inhaber der Waffenbesitzkarte nach einer nach dem Waffengesetz erfolgten Rücknahme, wie hier nach § 45 Abs. 2 WaffG verpflichtet die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
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Nach § 46 Abs.2 S.1 WaffG kann angeordnet werden, dass, wenn jemand aufgrund einer Erlaubnis, die zurückgenommen wurde, Waffen oder Munition besitzt, diese binnen einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Behörde, die Waffen in die Munition sicherstellen.“
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Der Kläger hat am Montag, den 05.05.2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.
33 
Er beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.04.2014 aufzuheben.
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Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Der Kläger sei seit 1996 fortwährend im Besitz mindestens einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins gewesen. Er sei bis zu dem Strafbefehl vom 01.06.2011 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sein Verkehrszentralregisterauszug sei ohne Eintragung, obwohl er im Jahr über 70.000 km fahre. Bei ihm habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholproblematik bestanden. Er sei weder an Alkohol gewöhnt, noch trinke er regelmäßig Alkohol. Seine Fahrerlaubnis sei nach diesem Vorfall nicht auf Dauer entzogen worden. Bei der abgeurteilten Tat habe der Kläger auf dem Heimweg von seiner Stammkneipe Hunger verspürt und habe zu McDonalds fahren wollen; seinen vorangegangenen Alkoholkonsum habe er außer Acht gelassen, zumal er sich damals in einer besonderen familiären Belastungssituation befunden habe.
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Zweifel an der Regelvermutung bestünden im Übrigen auch dann, wenn - wie hier - bei einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen die Einzelstrafen darunter lägen (VG Münster - 1 L 106/10).
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Er habe den Strafbefehl nur deswegen akzeptiert, um seine vorläufig entzogene Fahrerlaubnis schnell wieder zu erlangen. Inhaltlich habe er sich mit dem Strafbefehl nicht einverstanden erklärt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids und erinnert daran, dass der Kläger sich nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins befinde, so dass kein Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 WaffG bestehe. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 erklärte die Beklagte, der Widerruf sei wegen Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG und nicht wegen Wegfalls des Bedürfnisses nach § 8 WaffG erfolgt; die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG lägen nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte der Beklagten (ein Band) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht gem. §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG seine Waffenbesitzkarten entzogen und die entsprechenden Nebenanordnungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
44 
2. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist darüber hinaus zunächst anzumerken, dass seine Einwände gegen die Berücksichtigung des Strafbefehls vom 01.06.2011 durch die Beklagte nicht durchgreifen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die in dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen zu hoch sei, weil in dem Strafbefehl fehlerhaft von einem durch den Kläger verursachten Schaden von ca. 1.000,- Euro ausgegangen werde; tatsächlich habe der Schaden nur ca. 120,- Euro betragen. Daher hätte der Strafbefehl richtigerweise zu einer niedrigeren Strafe gelangen müssen, die dann aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht mehr erfüllt hätte.
45 
Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist der Kläger mit ihm in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen (unten unter 2.1). Zum anderen liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen eine strafgerichtliche Entscheidung, an die § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit knüpft, von einem Verwaltungsgericht erneut überprüft werden kann (unten unter 2.2).
46 
2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 -, juris; Urteil vom 18.12.1973 - I C 34.72 -, NJW 1974, 2247). Eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium): Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 375). Der Treueverstoß liegt dabei in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen, die für sich genommen nicht zu missbilligen sind, gemeinsam betrachtet sich jedoch widersprechen (vgl. Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 48). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht daher im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (zu diesem Grundsatz siehe etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BVR 1991/95, 2 BVR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106). Ein Verhalten ist missbräuchlich, wenn eine Rechtsposition herbeigeführt werden soll, die in einem objektiven Widerspruch zu einer bereits zuvor erzielten Rechtsposition steht, also das Verhalten Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung auslösen würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.05.1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191: Wer sich im Schiedsgerichtsverfahren auf die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts berufen hat, kann im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht mehr die Einrede des Schiedsverfahrens erheben).
47 
Die Einheit der Rechtsordnung kann insbesondere durch widersprüchliche Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen beeinträchtigt werden. Widersprüchlich sind dabei nicht nur bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen mit konfligierenden Entscheidungsaussprüchen (insoweit werden Widersprüche in der Regel durch die Rechtskraftbestimmungen verhindert), sondern auch Entscheidungen, die denselben Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich bewerten. Diese Konstellation inhaltlich widersprüchlicher Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen kann insbesondere dann auftreten, wenn ein Gesetz als Tatbestandsmerkmal für seine Rechtsfolge an eine Gerichtsentscheidung anknüpft (wie im Fall des vorliegend maßgeblichen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Denn in diesen Fällen könnte bei der behördlichen Anwendung des Gesetzes oder deren gerichtlicher Kontrolle auch die Richtigkeit der die Tatbestandsvoraussetzung darstellenden gerichtlichen Entscheidung überprüft werden, so dass letztlich dieselbe Rechtsfrage durch verschiedene staatliche Institutionen unterschiedlich entschieden werden würde, ohne dass die Möglichkeit einer nachträglichen Harmonisierung bestünde. Aus diesem Grund setzt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insbesondere der nachträglichen Kontrolle von strafgerichtlichen Entscheidungen, soweit diese Grundlage für ein Verwaltungshandeln sind, enge Grenzen: In dem hier relevanten Gebiet des Waffenrecht etwa darf die Waffenbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung ausgehen, solange nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 – 6 B 108/06 -, juris; Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61/92 -, ThürVBl 1992, 182).
48 
Für den betroffenen Bürger folgt aus dem durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens geschützten Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass auch die Wahrnehmung seiner Rechte in sich konsistent sein muss; ihm ist es verwehrt, durch widersprüchliches Vorbringen zu seinem Vorteil gegensätzliche hoheitliche Entscheidungen zu erwirken. Es ist daher nicht möglich, auf gesetzlich eingeräumte Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine strafgerichtliche Entscheidung zu verzichten, um in einem späteren Verwaltungsverfahren diese Entscheidung mit den bereits früher bekannten Einwänden doch wieder anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1975 – VII B 39.75 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 4; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.05.1996 – 10 L 1988/94 – wiedergegeben in BVerwG, Beschluss vom 6 B 72/96 -, juris –, welches in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich den Grundsatz von Treu und Glauben heranzieht).
49 
So liegt der Fall hier: Der Kläger macht als Gründe für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls vom 01.06.2011 ausschließlich Gesichtspunkte geltend, die ihm bereits vor Rechtskraft des Strafbefehls bekannt waren, nämlich den ihm bereits im Mai 2011 zur Kenntnis gelangten Kostenvoranschlag zur Schadenshöhe sowie seinen fehlenden Vorsatz hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nachdem er diese Einwände nicht im Rahmen eines Einspruchs gegen den Strafbefehl gem. § 410 StPO geltend gemacht hatte, ist er mit ihnen in dem vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ausgeschlossen.
50 
Ob von dieser Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann, etwa weil die rechtzeitige Geltendmachung der bekannten Einwände nicht möglich war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn rechtlich schützenswerte Gründe für den Verzicht auf den Einspruch gegen den Strafbefehl hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vorbringen – wonach er das Strafverfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollte, um auch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zeitnah zu beenden –, dass der Kläger den aus seiner Sicht hinsichtlich der Tagessätze zu hohen Strafbefehl bewusst akzeptiert hatte, weil dieser Mangel für ihn durch den Vorteil ausgeglichen wurde, dass in dem Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB unterblieben war. Wenn der Kläger nunmehr nachträglich die Folgen der Geldstrafe beseitigen will, zielt er bewusst auf eine widersprüchliche Bewertung seiner Straftaten durch Straf- und Verwaltungsgericht mit für ihn jeweils günstigen Rechtsfolgen. Gerade ein solches „Rosinenpicken“ soll aber durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen werden.
51 
2.2 Selbst wenn der Kläger nicht von vornherein mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit des Strafbefehls nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre, würden diese Einwände der Berechtigung der Beklagen zur uneingeschränkten Berufung auf den Strafbefehl im Rahmen der Anwendung der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht entgegenstehen.
52 
Wie bereits dargelegt, darf die Waffenbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung ausgehen, solange nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 – 6 B 108/06 -, juris; Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61/92 -, ThürVBl 1992, 182). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass hier die Beklagte oder das Verwaltungsgericht keine besseren Aufklärungsmöglichkeiten als Staatsanwaltschaft und Amtsgericht besitzen, liegt auf der Hand. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der in dem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe hinsichtlich der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) auf einem Irrtum beruhen könnte. Denn diese Strafnorm pönalisiert nicht die Verursachung eines Schadens, sondern die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert. Tragend für den Strafbefehl war daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, sondern nur die Feststellung der Gefährdung. Daher hat das Amtsgericht auch maßgeblich darauf abgestellt, dass „es nur dem Zufall überlassen blieb, dass nicht ein weit höherer Schaden eintrat.“ Der Kläger hat aber nicht bestritten, dass der Wert der Gartenmauer, gegen die er mit dem von ihm geführten Fahrzeug fuhr, mindestens 1.000,- Euro betrug. An dieser Einschätzung durch das Amtsgericht bestehen auch keine erkennbaren Zweifel, da nach dem Kostenvoranschlag, auf den sich auch der Kläger beruft, bereits der Austausch von nur zwei Steinen 124,95 Euro kostete und die Mauer, wie auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Lichtbildern (Bl. 261f.) zu erkennen, aus mehr als 16 Steinen bestand.
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3. Die Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass hier keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG statuierten Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegen. Soweit der Kläger hierzu im Klageverfahren geltend macht, dass er – trotz langjährigen Waffenbesitzes – bis auf den Strafbefehl vom 01.06.2011 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sein Verkehrszentralregisterauszug keine Eintragung enthalte und bei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholproblematik bestanden habe, verkennt er, dass es für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG außer dem Vermutungstatbestand keiner weiteren Umstände bedarf; deren Fehlen, etwa weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat, ist daher unerheblich (OVG Münster, Beschluss vom 25.10.2007 – 20 A 1881/07 -, NVwZ-RR 2008, 393). Ein Ausnahmefall setzt daher voraus, dass die rechtlich abgeurteilte Tat und die in dem konkreten Täterverhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit ausnahmsweise nicht den Schluss rechtfertigen, dass dem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (OVG Münster, a.a.O.). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr liegen der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlicher Trunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort Verhaltensweisen zugrunde, die ohne weiteres durchgreifende Bedenken an der für den Besitz von Waffen erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Klägers wecken.
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG auch nicht in Fällen abgeschwächt, in denen bei einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen die Einzelstrafen darunter liegen. Vielmehr begründet auch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. den bereits im Widerspruchsbescheid zitierten Beschluss des VGH Kassel vom 14.10.2004 – 11 TG 2490/04 -, NVwZ-RR 2005, 324; dem Beschluss des VG Münster vom 05.03.2010 – 1 L 106/10 -, juris, auf den sich der Kläger beruft, lässt sich nichts anderes entnehmen).
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Festsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 7.250,-- festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
42 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
43 
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht gem. §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG seine Waffenbesitzkarten entzogen und die entsprechenden Nebenanordnungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
44 
2. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist darüber hinaus zunächst anzumerken, dass seine Einwände gegen die Berücksichtigung des Strafbefehls vom 01.06.2011 durch die Beklagte nicht durchgreifen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die in dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen zu hoch sei, weil in dem Strafbefehl fehlerhaft von einem durch den Kläger verursachten Schaden von ca. 1.000,- Euro ausgegangen werde; tatsächlich habe der Schaden nur ca. 120,- Euro betragen. Daher hätte der Strafbefehl richtigerweise zu einer niedrigeren Strafe gelangen müssen, die dann aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht mehr erfüllt hätte.
45 
Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist der Kläger mit ihm in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen (unten unter 2.1). Zum anderen liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen eine strafgerichtliche Entscheidung, an die § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit knüpft, von einem Verwaltungsgericht erneut überprüft werden kann (unten unter 2.2).
46 
2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 -, juris; Urteil vom 18.12.1973 - I C 34.72 -, NJW 1974, 2247). Eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium): Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 375). Der Treueverstoß liegt dabei in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen, die für sich genommen nicht zu missbilligen sind, gemeinsam betrachtet sich jedoch widersprechen (vgl. Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 48). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht daher im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (zu diesem Grundsatz siehe etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BVR 1991/95, 2 BVR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106). Ein Verhalten ist missbräuchlich, wenn eine Rechtsposition herbeigeführt werden soll, die in einem objektiven Widerspruch zu einer bereits zuvor erzielten Rechtsposition steht, also das Verhalten Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung auslösen würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.05.1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191: Wer sich im Schiedsgerichtsverfahren auf die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts berufen hat, kann im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht mehr die Einrede des Schiedsverfahrens erheben).
47 
Die Einheit der Rechtsordnung kann insbesondere durch widersprüchliche Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen beeinträchtigt werden. Widersprüchlich sind dabei nicht nur bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen mit konfligierenden Entscheidungsaussprüchen (insoweit werden Widersprüche in der Regel durch die Rechtskraftbestimmungen verhindert), sondern auch Entscheidungen, die denselben Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich bewerten. Diese Konstellation inhaltlich widersprüchlicher Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen kann insbesondere dann auftreten, wenn ein Gesetz als Tatbestandsmerkmal für seine Rechtsfolge an eine Gerichtsentscheidung anknüpft (wie im Fall des vorliegend maßgeblichen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Denn in diesen Fällen könnte bei der behördlichen Anwendung des Gesetzes oder deren gerichtlicher Kontrolle auch die Richtigkeit der die Tatbestandsvoraussetzung darstellenden gerichtlichen Entscheidung überprüft werden, so dass letztlich dieselbe Rechtsfrage durch verschiedene staatliche Institutionen unterschiedlich entschieden werden würde, ohne dass die Möglichkeit einer nachträglichen Harmonisierung bestünde. Aus diesem Grund setzt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insbesondere der nachträglichen Kontrolle von strafgerichtlichen Entscheidungen, soweit diese Grundlage für ein Verwaltungshandeln sind, enge Grenzen: In dem hier relevanten Gebiet des Waffenrecht etwa darf die Waffenbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung ausgehen, solange nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 – 6 B 108/06 -, juris; Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61/92 -, ThürVBl 1992, 182).
48 
Für den betroffenen Bürger folgt aus dem durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens geschützten Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass auch die Wahrnehmung seiner Rechte in sich konsistent sein muss; ihm ist es verwehrt, durch widersprüchliches Vorbringen zu seinem Vorteil gegensätzliche hoheitliche Entscheidungen zu erwirken. Es ist daher nicht möglich, auf gesetzlich eingeräumte Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine strafgerichtliche Entscheidung zu verzichten, um in einem späteren Verwaltungsverfahren diese Entscheidung mit den bereits früher bekannten Einwänden doch wieder anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1975 – VII B 39.75 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 4; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.05.1996 – 10 L 1988/94 – wiedergegeben in BVerwG, Beschluss vom 6 B 72/96 -, juris –, welches in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich den Grundsatz von Treu und Glauben heranzieht).
49 
So liegt der Fall hier: Der Kläger macht als Gründe für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls vom 01.06.2011 ausschließlich Gesichtspunkte geltend, die ihm bereits vor Rechtskraft des Strafbefehls bekannt waren, nämlich den ihm bereits im Mai 2011 zur Kenntnis gelangten Kostenvoranschlag zur Schadenshöhe sowie seinen fehlenden Vorsatz hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nachdem er diese Einwände nicht im Rahmen eines Einspruchs gegen den Strafbefehl gem. § 410 StPO geltend gemacht hatte, ist er mit ihnen in dem vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ausgeschlossen.
50 
Ob von dieser Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann, etwa weil die rechtzeitige Geltendmachung der bekannten Einwände nicht möglich war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn rechtlich schützenswerte Gründe für den Verzicht auf den Einspruch gegen den Strafbefehl hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vorbringen – wonach er das Strafverfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollte, um auch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zeitnah zu beenden –, dass der Kläger den aus seiner Sicht hinsichtlich der Tagessätze zu hohen Strafbefehl bewusst akzeptiert hatte, weil dieser Mangel für ihn durch den Vorteil ausgeglichen wurde, dass in dem Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB unterblieben war. Wenn der Kläger nunmehr nachträglich die Folgen der Geldstrafe beseitigen will, zielt er bewusst auf eine widersprüchliche Bewertung seiner Straftaten durch Straf- und Verwaltungsgericht mit für ihn jeweils günstigen Rechtsfolgen. Gerade ein solches „Rosinenpicken“ soll aber durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen werden.
51 
2.2 Selbst wenn der Kläger nicht von vornherein mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit des Strafbefehls nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre, würden diese Einwände der Berechtigung der Beklagen zur uneingeschränkten Berufung auf den Strafbefehl im Rahmen der Anwendung der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht entgegenstehen.
52 
Wie bereits dargelegt, darf die Waffenbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung ausgehen, solange nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 – 6 B 108/06 -, juris; Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61/92 -, ThürVBl 1992, 182). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass hier die Beklagte oder das Verwaltungsgericht keine besseren Aufklärungsmöglichkeiten als Staatsanwaltschaft und Amtsgericht besitzen, liegt auf der Hand. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der in dem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe hinsichtlich der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) auf einem Irrtum beruhen könnte. Denn diese Strafnorm pönalisiert nicht die Verursachung eines Schadens, sondern die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert. Tragend für den Strafbefehl war daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, sondern nur die Feststellung der Gefährdung. Daher hat das Amtsgericht auch maßgeblich darauf abgestellt, dass „es nur dem Zufall überlassen blieb, dass nicht ein weit höherer Schaden eintrat.“ Der Kläger hat aber nicht bestritten, dass der Wert der Gartenmauer, gegen die er mit dem von ihm geführten Fahrzeug fuhr, mindestens 1.000,- Euro betrug. An dieser Einschätzung durch das Amtsgericht bestehen auch keine erkennbaren Zweifel, da nach dem Kostenvoranschlag, auf den sich auch der Kläger beruft, bereits der Austausch von nur zwei Steinen 124,95 Euro kostete und die Mauer, wie auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Lichtbildern (Bl. 261f.) zu erkennen, aus mehr als 16 Steinen bestand.
53 
3. Die Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass hier keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG statuierten Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegen. Soweit der Kläger hierzu im Klageverfahren geltend macht, dass er – trotz langjährigen Waffenbesitzes – bis auf den Strafbefehl vom 01.06.2011 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sein Verkehrszentralregisterauszug keine Eintragung enthalte und bei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholproblematik bestanden habe, verkennt er, dass es für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG außer dem Vermutungstatbestand keiner weiteren Umstände bedarf; deren Fehlen, etwa weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat, ist daher unerheblich (OVG Münster, Beschluss vom 25.10.2007 – 20 A 1881/07 -, NVwZ-RR 2008, 393). Ein Ausnahmefall setzt daher voraus, dass die rechtlich abgeurteilte Tat und die in dem konkreten Täterverhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit ausnahmsweise nicht den Schluss rechtfertigen, dass dem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (OVG Münster, a.a.O.). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr liegen der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlicher Trunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort Verhaltensweisen zugrunde, die ohne weiteres durchgreifende Bedenken an der für den Besitz von Waffen erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Klägers wecken.
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG auch nicht in Fällen abgeschwächt, in denen bei einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen die Einzelstrafen darunter liegen. Vielmehr begründet auch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. den bereits im Widerspruchsbescheid zitierten Beschluss des VGH Kassel vom 14.10.2004 – 11 TG 2490/04 -, NVwZ-RR 2005, 324; dem Beschluss des VG Münster vom 05.03.2010 – 1 L 106/10 -, juris, auf den sich der Kläger beruft, lässt sich nichts anderes entnehmen).
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Festsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 7.250,-- festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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