| |
| 1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag der Antragstellerin, |
|
| die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.08.2014 mit Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung am 02.09.2014 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 wieder herzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen, |
|
| |
| |
| Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
|
| a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat – ausgehend von einer Gegenüberstellung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Vollziehungsinteresses – im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Sofortvollzug seiner Anordnung zeitnah die notwendigen Grundlagen für die im nächsten Schritt zu treffende Entscheidung, ob und wenn ja welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Grundwasser zu reinigen und den ggf. fortlaufenden Eintritt weiterer Verunreinigungen und damit eine Ausbreitung des Schaden zu verhindern, geschaffen werden sollen. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erschöpft sie sich in der Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der bodenschutzrechtlichen Anordnung. Ein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist damit hinreichend dargetan. |
|
| b) Sind die formalen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs wie hier erfüllt, sind für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Interessen der Antragstellerin sowie diejenigen des Antragsgegners und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der Bedeutung der gegenüberstehenden Interessen selbst sind in die Abwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen. |
|
| Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundenen bodenschutzrechtlichen Anordnung verschont zu werden, ist vornehmlich finanzieller Natur. Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid angegebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme muss die Antragstellerin für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit Kosten zwischen 20.000,00 und 30.000,00 Euro rechnen. Sollte sich im weiteren Verlauf des Vorverfahrens oder in einem ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ihre Inanspruchnahme rechtswidrig erfolgt ist, dürfte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner jedoch einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten haben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Die sofortige Vollziehung dürfte daher jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht dargelegt ist, dass der Adressat der angegriffenen Anordnung durch sie zu nachteiligen Vermögensdispositionen gezwungen wäre, die sich auch im Fall der Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen nicht mehr ausgleichen ließen, nicht mit schwerwiegenden, insbesondere irreversiblen Nachteilen verbunden sein. Dem steht das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers als natürlicher Lebensgrundlage und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang gegenüber (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99, Rdnr. 50, BVerfGE 102, 1, 18). Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte insoweit außerdem, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch nach rechtskräftigem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestätigen sollte, zur Folge, dass sich entweder die als notwendig und dringlich angesehenen Erkundungsmaßnahmen sowie etwaige Folgemaßnahmen verzögerten oder der Antragsgegner die Maßnahmen selbst ergriffe und die dabei entstehenden Kosten entgegen der gesetzlichen Konzeption des BBodSchG der Allgemeinheit zur Last fielen. Die lenkende Wirkung des Art. 20a GG und die gesetzliche Grundentscheidung, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit öffentlicher Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es, dem öffentlichen Interesse, dass die im BBodSchG als Pflichtige Genannten ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, im Rahmen der Abwägung regelmäßig ein größeres Gewicht beizumessen als dem im Wesentlichen finanziell begründeten Aussetzungsinteresse des Adressaten der Maßnahme. Solange die zu erwartenden Kosten – wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen – nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre, überwiegt dessen Aussetzungsinteresse in der Regel nur dann, wenn nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens voraussichtlich keinen Bestand haben wird (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 3 ff., 10; siehe auch Beschluss vom 29.04.2002 – 10 S 2367/01, Rdnr. 7 ). |
|
| Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist keinen Bedenken von solchem Gewicht ausgesetzt, dass die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache zum gegenwärtigen Zeitpunkt als überwiegend angesehen werden könnten. |
|
| aa) In formeller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vor dessen Erlass angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung dürfte inhaltlich auch hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Hieran bestehen nach summarischer Würdigung auch insoweit keine Bedenken, als sie keine Angaben zur Ausbautiefe der Grundwassermessstellen enthält, sondern die Planung der Detailuntersuchung in den Einzelheiten der Abstimmung mit dem Umweltamt des Landratsamts Rastatt überlässt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Regelungsinhalts entstehen könnten. Im Gegenteil dürfte ein solcher Abstimmungsprozess in den technischen Details gerade dazu beitragen, etwaige Missverständnisse oder Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. |
|
| |
| (1) Der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung dürfte hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Flächen vorliegen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen, liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV). Während ein solcher hinreichender Verdacht grundsätzlich auf Grundlage einer orientierenden Untersuchung (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 3 BBodSchV) festzustellen ist, soll nach dessen Feststellung eine Detailuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) durchgeführt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV, vgl. zu dem insoweit gestuften Verfahren auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 27 m.w.N. ). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall orientierende Untersuchungen durchgeführt, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen dürften. Es wurden Grundwasserbeprobungen unter anderem im Bereich des Reservebrunnens Hügelsheim und des Betriebsbrunnens einer angrenzenden Gärtnerei durchgeführt sowie Bodenproben auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfeld der Brunnen genommen. Die Untersuchung der Grundwasserproben ergaben PFC-Summenwerte von 7,969 µg/l (08.10.2013) und 4,645 µg/l (03.12.2013) am Reservebrunnen und von 5,32 µg/l (17.12.2013) am Brunnen der nördlich angrenzenden Gärtnerei. In den Bodenproben lag die PFC-Gesamtkonzentrationen bei 383 µg/kg (0-30 cm) bzw. 195 µg/kg (30-60 cm) auf der Fläche HÜ1 und bei 102 µg/kg (0-30 cm) bzw. 38 µg/kg (30 – 60 cm) auf der Fläche HÜ4, während auf den Referenzflächen HÜ2 und HÜ3 sowie HÜ5 bis HÜ7 deutlich geringere PFC-Konzentrationen festgestellt wurden. In den untersuchten Bodeneluaten ergaben sich PFC-Gesamtkonzentrationen von 22 µg/l (0-30 cm) bzw. 38 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ1 und von 6 µg/l (0-30 cm) bzw. 4 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ4). Aufgrund der festgestellten PFC-Werte im Boden dürften konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung vorliegen. Denn eine Bodenkontaminierung mit PFC dürfte eine schädliche Bodenveränderung darstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 03.11.2006 – 20 B 2273/06; Rdnrn. 6 ff., Beschluss vom 26.03.2007 – 20 B 61/07, Rdnrn. 5 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 22 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 1699/08, Rdnrn. 38 ff.; Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 2826/08, Rdnrn. 33 ff.; Beschluss vom 06.10.2006 – 14 L 943/06, Rdnr. 21; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010 – VZR 244/09, Rdnrn. 7 ff. ). Es dürfte insoweit auch nicht darauf ankommen, dass Maßnahmewerte, Prüfwerte oder Vorsorgewerte nach § 8 BBodSchG i. V. m. § 4 und Anhang 2 BBodSchV für PFC bislang nicht festgesetzt wurden. Die Orientierung an § 6 Abs. 1 TrinkwV und die vorläufige Bewertung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 21.06.2006, überarbeitet am 13.07.2006 (abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/419/dokumente/pft-im-trinkwasser.pdf), sowie an den von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) herausgegebenen vorläufigen Orientierungswerten dürfte hierbei nicht zu beanstanden sein (ähnlich auch Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 24; Verwaltungsgericht Arnsberg, a.a.O. ). Danach dürften für das Trinkwasser Maßnahmewerte von 5 µg/l für Erwachsene und 0,5 µg/l für Säuglinge sowie ein lebenslang gesundheitlich duldbarer Leitwert für alle Bevölkerungsgruppen von 0,3 µg/l für Summen aus PFOA und PFOS zugrunde zu legen sein. Als vorläufiger Prüfwert für die PFC-Gesamtkonzentration im Grundwasser dürfte von einer Konzentration von 0,1 µg/l auszugehen sein (vgl. hierzu auch die entsprechenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/perpoly-fluorierte-chemikalien-eintraege-vermeiden). Diese Werte dürften bei den festgestellten Konzentrationen bei Weitem überschritten sein. Mit der festgestellten Verunreinigung des Grundwassers dürfte eine Gefahr für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zudem bereits teilweise realisiert sein. Darauf, dass es sich bei dem betroffenen Brunnen „nur“ um einen Reservebrunnen handelt, dürfte es dabei nicht ankommen. Auch ist ein signifikanter Rückgang der Belastung unter die genannten Werte – trotz der von der Antragstellerin angeführten rückläufigen Tendenz – bislang nicht festzustellen. So zeigen die vom Antragsgegner vorgelegten aktuelleren Analyseergebnisse weiterhin PFC-Summenkonzentrationen von 2,90 µg/l am Reservebrunnen Hügelsheim (01.09.2014), von 4,13 µg/l in der Gärtnerei (28.04.2014) und von 4,38 µg/l im Bereich eines nördlich angrenzenden Aussiedlerhofs (29.07.2014). Einer weiter vorgelegten Darstellung des Technologiezentrums Karlsruhe vom 23.10.2014 lässt sich weiterhin eine ausgedehnte Schadstofffahne mit Summenwerten zwischen 2 und 5 µg/l entnehmen. Auf die weiter vorgelegte Auflistung des PFC-Depots im Boden (Anlagen AG 9 und AG 10) wird darüber hinaus Bezug genommen. |
|
| (2) Die Kammer hat gegenwärtig auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit und der fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Insbesondere dürfte die Orientierung an dem von der LUBW herausgegebenen Leitfaden „Untersuchungsstrategie Grundwasser“ nicht zu beanstanden sein. Das von der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids favorisierte „Direct-Push-Verfahren“ erweist sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht eindeutig und offensichtlich als gleich wirksames milderes Mittel. Es dürfte außerdem nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner bislang keine Duldungsverfügungen an die betroffenen Grundstückseigentümern gerichtet hat, sondern solche erst nach der ebenfalls angeordneten Abstimmung der konkreten Lage der zu errichtenden Messstellen erlassen werden sollen. Im Übrigen dürfte das Fehlen von Duldungsverfügungen nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führen, sondern allenfalls deren Durchführbarkeit hindern (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.09.2004 – 6 K 1947/04, Rdnr. 34 ). |
|
| (3) Die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erscheint bei der wie dargelegt gebotenen wertenden Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente keinesfalls so fernliegend, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der angefochtene Bescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. Es sind nach summarischer Prüfung vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht wurden. Die Antragstellerin hat ausweislich der Begründung der bestandskräftigen Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 von ihr produziertem und zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmtem Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle, nämlich sog. Papierschlämme, beigemischt. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners wurden die streitgegenständlichen Flächen im den Jahren 2006 bis 2008 durch einen von der Antragstellerin beauftragten Fuhrunternehmer kostenfrei mit Kompost beaufschlagt. Dies soll nach den Angaben des damaligen Bewirtschafters insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn Überkapazitäten bestanden hätten oder witterungsbedingt keine anderweitige Ausbringung möglich gewesen sei. Der zuständige Wasserschutzgebietsprüfer habe im Spätjahr 2007 festgestellt, dass der seinerzeit ausgebrachte Kompost eine deutlich erkennbare graue Färbung gehabt habe und darüber hinaus mit Fasern versetzt gewesen sei. Nach Angaben des Bewirtschafters habe es wegen des Aussehens des Komposts in einem Fall auch Beschwerden aus der Bevölkerung gegeben. Am 28.07.2014 hat der Antragsgegner darüber hinaus auf den belasteten Flächen Papierfasern geborgen, die ausweislich der Laboranalyse noch einen PFC-Summenwert von 412 µg/kg aufwiesen. Ermittlungen der Stadt Baden-Baden deuten außerdem darauf hin, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum zwischen 2006 und 2008 in erheblich größeren Umfang Abfälle einschließlich Schlämme aus der Papierindustrie verarbeitet haben könnte, als von ihr gegenüber der Immissionsschutzbehörde angegeben und bislang auch vom Antragsgegner angenommen (vgl. Aktenvermerk vom 31.10.2014). All dies zusammengenommen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden weitere mit PFC belastete Flächen existieren, welche nach den insoweit bislang getroffenen Feststellungen ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden, lässt es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die Bodenverunreinigungen durch Aufbringung belasteten Komposts der Antragstellerin verursacht wurden. Das ließe sich nach der im Prüfbericht des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) vom 20.12.2013 vertretenen Auffassung vielmehr auch mit den Erfahrungen aus anderen Einzugsgebieten in Einklang bringen. Damit ist eine andere Verursachung freilich nicht a priori auszuschließen. So hat die Antragstellerin technische Argumente und Hinweise genannt, welche gegen eine Verursachung durch in Kompost verarbeitete Restprodukte aus der Papierindustrie und für etwaige Alternativursachen, etwa die Beaufschlagung mit Klärschlamm in der Vergangenheit oder den Betrieb des ehedem militärisch genutzten Flughafens Rheinmünster-Söllingen sprechen könnten. Dem wiederum ist der Antragsgegner mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Eine abschließende Feststellung der Verursachung der Kontamination hängt wesentlich von der Klärung der zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen technischen Fragen ab. Eine solche kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß nicht erfolgen. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Vermutungen hinsichtlich Alternativursachen sowie sie selbst entlastenden Umstände sind aber jedenfalls nicht so zwingend, dass sie die Annahme eines relevanten Verursachungsbeitrags erschüttern würden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können unter Berücksichtigung ihres – wenngleich auch fachlich unterlegten – Vorbringens vielmehr nur als offen angesehen werden. Eine sachverständige Klärung muss der Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. |
|
| (4) Schließlich begegnet die bodenschutzrechtliche Anordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist in Fällen, in denen der Verursachungsbeitrag eines potentiellen Handlungsstörers wie hier nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang rechtfertigen, nicht zwingend geboten, stets den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Verantwortung zu ziehen. Dies würde der gesetzgeberischen Konzeption, welche die Handlungs- und die Zustandsverantwortung in § 4 BBodSchG gleichrangig nebeneinander stellt, vielmehr zuwider laufen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 19 ff., 23 ). Auch im Übrigen kann die Kammer keine Ermessensfehler bei der Auswahl des Pflichtigen erkennen. Der Antragsgegner hat sich insoweit vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und dem Verursacherprinzip leiten lassen. Die Ausrichtung des Ermessens an diesen Gesichtspunkten dürfte im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden sein. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Behörde bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene, d.h. im Bereich der Gefahrenabwehr, in erster Linie vom Gesichtspunkt der Effektivität unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen hat. Dies schließt es freilich nicht aus, Gesichtspunkte der gerechten Lastenverteilung unter den Pflichtigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers in das Ermessen einzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 B 9.13, Rdnr. 21; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 – 10 S 2210/12, Rdnr. 30; Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 36; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2014 – 22 ZB 14.1756, Rdnr. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09, Rdnr. 45 ). Danach dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin verpflichtet hat, um eine effektive und schnelle Umsetzung der bodenschutzrechtlich für geboten angesehenen Maßnahmen zu erreichen. |
|
| c) Rechtsgrundlage für die mit der bodenschutzrechtlichen Anordnung verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist § 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG. Diese begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. |
|
| |
| 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GVG und lehnt sich an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an. |
|