Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 13 K 14591/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die nach eigenen Angaben am 04.03.1994 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reiste sie am 07.09.2017 in die Bundesrepublik ein und stellte am 21.09.2017 einen Asylantrag.
Ausweislich einer Eurodac-Abfrage waren der Klägerin am 26.12.2016 in Malta Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch informierten die maltesischen Behörden das Bundesamt mit Schreiben vom 12.10.2017 darüber, dass der Klägerin am 17.03.2017 in Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weswegen eine Rückführung nach der Dublin-III-Verordnung nicht möglich sei.
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.10.2017 trug die Klägerin vor, in Malta sei alles sehr teuer und die Wohnungsmiete unbezahlbar. Sie habe aktuell gelegentlich Herzschmerzen. In Malta sei sie operiert worden, weswegen wisse sie aber nicht mehr genau. Sie habe einen Abszess gehabt.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen, drohte ihr unter Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Malta an, stellte fest, dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei bereits in Malta subsidiärer Schutz gewährt worden. Die derzeitigen Bedingungen in Malta begründeten nicht die Annahme, dass der Klägerin die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, da Malta ein neues Rahmenwerk bezüglich der Aufnahme von Asylsuchenden und Migranten eingeführt habe. Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Klägerin zwar angegeben habe, Probleme mit dem Herzen zu haben, jedoch keine konkrete Diagnose benennen oder Atteste vorlegen konnte.
Gegen den ihr ausweislich der Empfangsbestätigung am 18.10.2017 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 26.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Malta seien tatsächlich nicht so, wie es sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergebe. Zudem sei sie schwanger, was ihre Situation verschärfe.
Sie beantragt,
Ziffer 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt,
hilfsweise: Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung ihres Bescheids.
12 
In der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerin eine Kopie ihres Mutterpasses. Als berechneter Entbindungstermin ist der 20.06.2019 eingetragen.
13 
Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
1.
16 
Die auf eine Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 16.10.2017 Abschiebungsverbote festzustellen, gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20). Soweit die Klägerin die Ziffer 3 des Bescheids und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreift, steht ihr die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Var. VwGO) als statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung.
17 
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG erhoben wurde. Da die Klage jedenfalls entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben wurde, kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob in Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen das Bundesamt entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG setzt (dazu unter 2.2.), die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG gilt oder ob die Rechtsmittelbelehrung insgesamt als unrichtig und damit als die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auslösend anzusehen wäre (für letzteres – im Eilverfahren – ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 – AN 14 S 18.50864 –, juris, Rn. 20; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 17.07.2018 – 7 L 554/18.A –, juris, Rn. 6).
2.1.
18 
Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Klägerin festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
19 
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend ergeben sich aus der EMRK keine Abschiebungsverbote. Insbesondere droht der Klägerin (und ihrem Kind) bei einer Rücküberstellung nach Malta nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts an menschenrechtskonforme Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems zu stellen sind, auf die Entscheidung über die Überstellung anerkannter Flüchtlinge zu übertragen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11).
21 
Die Überstellung von Asylantragstellern im Rahmen des Dublin-Systems ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit Art. 4 GRCh, der mit Art. 3 EMRK wortgleich ist, unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen und diese Mängel ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der/die Antragsteller/-in tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a. – Rn. 86/106).
22 
In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174).
23 
Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung können das für Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen, wenn die Betroffenen, die als Asylsuchende in einem ihnen vollständig fremden Umfeld als besonders verletzlich und schutzbedürftig zu qualifizieren sind, vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 24).
24 
Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 249). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.).
25 
Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh zu begründen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo – Rn. 93; EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien – Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 93 m.w.N.). Vielmehr müssen im Zielstaat der Überstellung vorliegende systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo – Rn. 91 ff.).
26 
Nach diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Malta derart grundlegende Defizite aufweisen, dass sie die Annahme rechtfertigten, international Schutzberechtigten drohe bei ihrer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2018 – 12 K 18178/17.A –, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 – AN 14 S 18.50864 –, juris, Rn. 32). Auch der im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigende besondere Umstand der Schwangerschaft der Klägerin und die damit einhergehende Überstellung mit einem Kleinstkind rechtfertigt keine andere Beurteilung.
27 
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten in Malta eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung, die auf Antrag verlängert wird. In der Praxis kommt es zwar zum Teil zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungen, da Informationen nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden und die Anträge nur langsam bearbeitet werden (Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Malta – 2018 Update v. 31.12.2018, S. 68). Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte keine Aufenthaltsberechtigung erhielten, liegen jedoch nicht vor.
28 
Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass das Auffinden einer Unterkunft für international Schutzberechtigte zwar eine Herausforderung darstellt, da in Malta in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Mietpreise und in der Folge auch ein Anstieg von Obdachlosigkeit zu verzeichnen ist. In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der international Schutzberechtigten deswegen jedoch nicht die Obdachlosigkeit. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf Aufnahme in alle staatlichen Programme, die die maltesischen Behörden zur Unterstützung bei der Wohnungssuche anbieten. In der Praxis wird Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige staatliche Stelle (Association for the Welfare of Asylum Seekers, AWAS) geleistet. Schutzberechtigte können sich dort melden und werden von einem Sozialarbeiter bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 75 f.; Jesuit Refugee Service (JRS) Malta: Struggling to survive – An investigation into the risk of poverty among asylum seekers in Malta, S. 13). Schutzberechtigte, die während ihres Asylverfahrens in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren, haben daneben die Möglichkeit, ihren Aufenthalt dort zu verlängern. Dies ist zunächst regelhaft für ein Jahr möglich. Darüber hinaus wird auch berichtet, dass nach diesem Zeitraum Mietverträge für einen weiteren Verbleib in den Unterkünften geschlossen werden können. In einigen Fällen scheint die Rückkehr in eine Aufnahmeeinrichtung auch dann möglich zu sein, wenn diese zuvor verlassen wurde. Die Vulnerabilität der Unterkunftssuchenden wird dabei als ein maßgebliches Kriterium genannt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 46/75).
29 
International Schutzberechtigte haben in Malta rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte in gleicher Form wie für maltesische Staatsangehörige eröffnet. Subsidiär Schutzberechtigte scheinen dabei lediglich von einigen Tätigkeiten, die eine besondere Nähe zum Staat erfordern (Polizei, Militär), ausgeschlossen zu sein und keine Rentenleistungen o.Ä. erwerben zu können (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 76; JRS Malta, S. 15). Nach Auskunft des US-amerikanischen Department of State stehen für (reguläre und irreguläre) Migranten auch tatsächlich Arbeitsplätze zur Verfügung (United States Department of State (USDOS): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Malta v. 13.03.2019). In der Praxis werden v.a. Sprachbarrieren als Hindernis bei der Aufnahme einer Beschäftigung ausgemacht. Von staatlicher Seite werden jedoch seit 2018 Sprach- und Integrationskurse angeboten, die diese Schwierigkeiten abmildern dürften (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 77). Zudem wird Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung in Form von Trainingsprogrammen („JobsPlus“) angeboten (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 76/78; USDOS 2018 – Malta).
30 
Den Erkenntnismitteln lassen sich keine Aussagen zu den Möglichkeiten einer Betreuung von Kleinkindern international Schutzberechtigter entnehmen. Für den Fall, dass die Klägerin wegen fehlender Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein könnte, besteht jedoch ein Anspruch auf Sozialleistungen, der für subsidiär Schutzberechtigte auf sog. Kernleistungen („core welfare benefits“) beschränkt ist, worunter Sozialhilfe zu verstehen sein dürfte (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 77 f.; JRS Malta, S. 13). Zugang zu beitragsgestützten Leistungen besteht nur, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen dafür erfüllt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 78).
31 
Zur Überzeugung des Gerichts besteht für international Schutzberechtigte in Malta auch Zugang zu medizinischer Versorgung. International Schutzberechtigte dürften dabei sogar in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige behandelt werden (JRS Malta, S. 14). Die teilweise Schilderung, dass zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziert würde und subsidiär Schutzberechtigte nur Kernleistungen erhielten, findet jedenfalls keine Grundlage im maltesischen Recht (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 78 unter Bezugnahme auf Art. 20 der Procedural Regulations).
32 
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid, denen es folgt und daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.
2.2.
33 
Auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar ist die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab dem Tag der Abschiebung objektiv rechtswidrig, da die Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 – juris, Rn. 50); die von der Beklagten zur Begründung der Ausreisefrist zitierte Norm (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) existiert nicht. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist in dem allein anhängigen Klageverfahren jedoch ausgeschlossen, da sie durch die längere Ausreisefrist lediglich begünstigt wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018 – 10 LB 201/18 –, juris, Rn. 44; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 39 ff.; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris, Rn. 21).
3.
34 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet. Die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist gerichtlich (vgl. § 114 S. 1 VwGO) nicht zu beanstanden.
4.
35 
Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

Gründe

14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
1.
16 
Die auf eine Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 16.10.2017 Abschiebungsverbote festzustellen, gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20). Soweit die Klägerin die Ziffer 3 des Bescheids und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreift, steht ihr die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Var. VwGO) als statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung.
17 
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG erhoben wurde. Da die Klage jedenfalls entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben wurde, kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob in Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen das Bundesamt entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG setzt (dazu unter 2.2.), die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG gilt oder ob die Rechtsmittelbelehrung insgesamt als unrichtig und damit als die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auslösend anzusehen wäre (für letzteres – im Eilverfahren – ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 – AN 14 S 18.50864 –, juris, Rn. 20; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 17.07.2018 – 7 L 554/18.A –, juris, Rn. 6).
2.1.
18 
Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Klägerin festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
19 
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend ergeben sich aus der EMRK keine Abschiebungsverbote. Insbesondere droht der Klägerin (und ihrem Kind) bei einer Rücküberstellung nach Malta nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts an menschenrechtskonforme Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems zu stellen sind, auf die Entscheidung über die Überstellung anerkannter Flüchtlinge zu übertragen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11).
21 
Die Überstellung von Asylantragstellern im Rahmen des Dublin-Systems ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit Art. 4 GRCh, der mit Art. 3 EMRK wortgleich ist, unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen und diese Mängel ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der/die Antragsteller/-in tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a. – Rn. 86/106).
22 
In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174).
23 
Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung können das für Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen, wenn die Betroffenen, die als Asylsuchende in einem ihnen vollständig fremden Umfeld als besonders verletzlich und schutzbedürftig zu qualifizieren sind, vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 24).
24 
Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 249). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.).
25 
Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh zu begründen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo – Rn. 93; EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien – Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 93 m.w.N.). Vielmehr müssen im Zielstaat der Überstellung vorliegende systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, Jawo – Rn. 91 ff.).
26 
Nach diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Malta derart grundlegende Defizite aufweisen, dass sie die Annahme rechtfertigten, international Schutzberechtigten drohe bei ihrer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2018 – 12 K 18178/17.A –, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 – AN 14 S 18.50864 –, juris, Rn. 32). Auch der im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigende besondere Umstand der Schwangerschaft der Klägerin und die damit einhergehende Überstellung mit einem Kleinstkind rechtfertigt keine andere Beurteilung.
27 
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten in Malta eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung, die auf Antrag verlängert wird. In der Praxis kommt es zwar zum Teil zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungen, da Informationen nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden und die Anträge nur langsam bearbeitet werden (Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Malta – 2018 Update v. 31.12.2018, S. 68). Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte keine Aufenthaltsberechtigung erhielten, liegen jedoch nicht vor.
28 
Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass das Auffinden einer Unterkunft für international Schutzberechtigte zwar eine Herausforderung darstellt, da in Malta in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Mietpreise und in der Folge auch ein Anstieg von Obdachlosigkeit zu verzeichnen ist. In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der international Schutzberechtigten deswegen jedoch nicht die Obdachlosigkeit. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf Aufnahme in alle staatlichen Programme, die die maltesischen Behörden zur Unterstützung bei der Wohnungssuche anbieten. In der Praxis wird Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige staatliche Stelle (Association for the Welfare of Asylum Seekers, AWAS) geleistet. Schutzberechtigte können sich dort melden und werden von einem Sozialarbeiter bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 75 f.; Jesuit Refugee Service (JRS) Malta: Struggling to survive – An investigation into the risk of poverty among asylum seekers in Malta, S. 13). Schutzberechtigte, die während ihres Asylverfahrens in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren, haben daneben die Möglichkeit, ihren Aufenthalt dort zu verlängern. Dies ist zunächst regelhaft für ein Jahr möglich. Darüber hinaus wird auch berichtet, dass nach diesem Zeitraum Mietverträge für einen weiteren Verbleib in den Unterkünften geschlossen werden können. In einigen Fällen scheint die Rückkehr in eine Aufnahmeeinrichtung auch dann möglich zu sein, wenn diese zuvor verlassen wurde. Die Vulnerabilität der Unterkunftssuchenden wird dabei als ein maßgebliches Kriterium genannt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 46/75).
29 
International Schutzberechtigte haben in Malta rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte in gleicher Form wie für maltesische Staatsangehörige eröffnet. Subsidiär Schutzberechtigte scheinen dabei lediglich von einigen Tätigkeiten, die eine besondere Nähe zum Staat erfordern (Polizei, Militär), ausgeschlossen zu sein und keine Rentenleistungen o.Ä. erwerben zu können (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 76; JRS Malta, S. 15). Nach Auskunft des US-amerikanischen Department of State stehen für (reguläre und irreguläre) Migranten auch tatsächlich Arbeitsplätze zur Verfügung (United States Department of State (USDOS): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Malta v. 13.03.2019). In der Praxis werden v.a. Sprachbarrieren als Hindernis bei der Aufnahme einer Beschäftigung ausgemacht. Von staatlicher Seite werden jedoch seit 2018 Sprach- und Integrationskurse angeboten, die diese Schwierigkeiten abmildern dürften (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 77). Zudem wird Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung in Form von Trainingsprogrammen („JobsPlus“) angeboten (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 76/78; USDOS 2018 – Malta).
30 
Den Erkenntnismitteln lassen sich keine Aussagen zu den Möglichkeiten einer Betreuung von Kleinkindern international Schutzberechtigter entnehmen. Für den Fall, dass die Klägerin wegen fehlender Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein könnte, besteht jedoch ein Anspruch auf Sozialleistungen, der für subsidiär Schutzberechtigte auf sog. Kernleistungen („core welfare benefits“) beschränkt ist, worunter Sozialhilfe zu verstehen sein dürfte (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 77 f.; JRS Malta, S. 13). Zugang zu beitragsgestützten Leistungen besteht nur, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen dafür erfüllt (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 78).
31 
Zur Überzeugung des Gerichts besteht für international Schutzberechtigte in Malta auch Zugang zu medizinischer Versorgung. International Schutzberechtigte dürften dabei sogar in gleicher Weise wie maltesische Staatsangehörige behandelt werden (JRS Malta, S. 14). Die teilweise Schilderung, dass zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziert würde und subsidiär Schutzberechtigte nur Kernleistungen erhielten, findet jedenfalls keine Grundlage im maltesischen Recht (AIDA Country Report: Malta – 2018, S. 78 unter Bezugnahme auf Art. 20 der Procedural Regulations).
32 
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid, denen es folgt und daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.
2.2.
33 
Auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar ist die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab dem Tag der Abschiebung objektiv rechtswidrig, da die Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 – juris, Rn. 50); die von der Beklagten zur Begründung der Ausreisefrist zitierte Norm (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) existiert nicht. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist in dem allein anhängigen Klageverfahren jedoch ausgeschlossen, da sie durch die längere Ausreisefrist lediglich begünstigt wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018 – 10 LB 201/18 –, juris, Rn. 44; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 39 ff.; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris, Rn. 21).
3.
34 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet. Die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist gerichtlich (vgl. § 114 S. 1 VwGO) nicht zu beanstanden.
4.
35 
Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen