Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 13 K 6939/18

Tenor

Ziffer 2, Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 werden bezüglich der Kläger zu 1), 2) und 4) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger zu 1), 2) und 4) hinsichtlich Bulgariens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 wird bezüglich des Klägers zu 3) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezüglich des Klägers zu 3) zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1), 2) und 4) zu je einem Zwölftel, der Kläger zu 3) zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind Eheleute. Der am 16.04.2001 geborene Kläger zu 3) und der am 07.08.2004 geborene Kläger zu 4) sind deren Söhne. Die Kläger sind in Syrien geboren und syrische Staatsbürger. Sie reisten am 01.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 11.06.2018 Asylanträge.
Ausweislich EURODAC-Treffern vom 08.09.2017 und vom 18.09.2017 haben die Kläger zu 1) und 2) in Bulgarien zunächst Fingerabdrücke abgegeben und später Fingerabdrücke abgegeben und Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilte die zuständige bulgarische Behörde (SAR) dem Bundesamt mit, den Klägern sei am 30.03.2018 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden, sodass eine Rückführung nach der Dublin-III-Verordnung nicht möglich sei. Nach einer IFM-Nachricht mit EURODAC-Statuscode 912 wurde den Klägern am 30.03.2018 Schutz gewährt.
Die Kläger zu 1) und zu 2) wurden am 11.06.2018 und am 13.06.2018 persönlich durch das Bundesamt angehört. In der ersten Anhörung gaben sie an, zwei erwachsene Kinder, eine Schwester des Klägers zu 1) und zwei Brüder und zwei Schwestern der Klägerin zu 2) hielten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Diese und die Kläger seien nicht auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Sie hätten ihr Herkunftsland am 15.08.2017 verlassen und seien über die Türkei am 06.09.2017 nach Bulgarien eingereist. Dort seien sie neun Monate verblieben. Zuerst hätten sie 15 Tage im Gefängnis verbracht und dann auf eigene Kosten in Bulgarien gelebt. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten keine Asylanträge gestellt und ihnen sei auch kein internationaler Schutz zuerkannt worden.
In der zweiten Anhörung gab der Kläger zu 1) an, keine Fingerabdrücke in Bulgarien abgegeben zu haben und nicht zu seinen Asylgründen befragt worden zu sein. Es habe nur eine erkennungsdienstliche Behandlung gegeben. Sie hätten neun Monate auf eigene Kosten in einer Mietwohnung gelebt. Die Lebensbedingungen in Bulgarien seien schlecht gewesen. Sie seien mit Schleusern zwei Tage von der Türkei nach Bulgarien durch den Wald gelaufen. Nach achteinhalb Monaten seien sie per Lkw durch ihnen unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Der Kläger zu 4) leide an Epilepsie und einer halbseitigen Lähmung. Letztmals sei er im Jahr 2012 in Damaskus behandelt worden. Die Klägerin zu 2) gab an, sie hätten in Bulgarien nach 15 Tagen im Gefängnis für den Rest der Zeit in einer angemieteten Wohnung gelebt. Die Lebensumstände seien schwierig gewesen. Der Kläger zu 4) sei im Jahr 2012 in Damaskus behandelt worden. Seine Medikamente hätte er auf dem Weg von der Türkei nach Bulgarien verloren. Seitdem habe er außer Schmerzmitteln keine Medikamente mehr eingenommen.
Mit Bescheid vom 27.06.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an, erklärte die Abschiebung nach Syrien für unzulässig (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien den Klägern internationalen Schutz gewährt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil Bulgarien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger hätten glaubhaft nichts Anderes vorgetragen, das für eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK in Bulgarien spreche. Es gebe zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit Schutzstatus unterstützten. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe wie bulgarische Staatsbürger. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Die Antragsteller verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27.06.2018 verwiesen.
Gegen den ausweislich der Empfangsbestätigung am 02.07.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamts vom 27.06.2018 haben die Kläger am 09.07.2018 Klagen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung führen sie an, sie hätten in Bulgarien Asyl beantragt und internationalen Schutz im Rahmen des dortigen Asylverfahrens erhalten. Eine Abschiebung nach Bulgarien setze sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Es bestehe kein Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und es drohe extreme Armut. Der Kläger zu 4) sei schwerbehindert und bedürfe einer medizinischen Betreuung, die in Bulgarien nicht gewährleistet sei. Die angegriffene Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Kläger zu 1) und 2) zwei erwachsene Söhne im Bundesgebiet hätten und verletze deswegen deren Rechte aus Art. 6 GG. Der Kläger zu 4) leide unter einer infantilen Zerebralparese mit mentaler Retardierung nach Frühgeburt und benötigte Physiotherapie und Ergotherapie bis ins Erwachsenenalter. Er leide zudem an Epilepsie. Er werde in Bulgarien die erforderliche medizinische Behandlung nicht erhalten können und wäre kurz- bis mittelfristig erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahren ausgesetzt.
Hinsichtlich ihres Vortrags den Kläger zu 4) betreffend beziehen sich die Kläger auf ein Attest der PHV Ambulanz vom 06.07.2018, die dem Kläger zu 4) infantile zerebrale Parese, geistige Retardierung und Epilepsie bescheinigt, sowie zwei Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums Konstanz vom 30.07.2018, zwei entsprechende Berichte vom 22.11.2018 und die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgezählten weiteren Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums Konstanz.
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Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 Sätze 1 bis 3, Ziffer 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen,
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weiter hilfsweise, Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt schriftlich,
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die Klagen abzuweisen.
14 
Das Bundesamt bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Es ist der Auffassung, das Attest vom 06.07.2018 weise kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nach.
15 
Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte, die Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019 sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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17 
Die Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
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18 
Soweit die Kläger im Hauptantrag Ziffer 1 des Bescheids vom 27.06.2018 anfechten, haben ihre zulässigen Klagen keinen Erfolg.
1.1
19 
d>Ihre – auch im Übrigen zulässigen – Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Wird wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung von Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begehrt, ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 f. und vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, juris, Rn. 24).
1.2
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20 
Die Klagen sind nicht begründet. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat ihre Asylanträge zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt.
1.2.1
21 
Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies entspricht Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der in seinem zweiten Absatz abschließend aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A –, juris, Rn. 30).
1.2.2
22 
So steht es im Fall der Kläger. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ihnen in Bulgarien am 30.03.2018 subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde.
23 
Das geht aus den Schreiben der SAR vom 28.06.2018 hervor, in denen die Wiederaufnahmegesuche auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung für die Kläger mit der Begründung abgelehnt werden, diese hätten bereits am 30.03.2018 subsidiären Schutz erhalten. Es deckt sich überdies mit einer in der Bundesamtsakte enthaltenen IFM-Nachricht mit EURODAC-Statuscode 912 und dem Vortrag der Kläger im schriftlichen Verfahren.
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1.2.3
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht verpflichten die Asylbehörden und die Gerichte darauf, diese Frage im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
25 
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Denn ungeachtet dessen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien darstellen, haben die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 28 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A. –, juris, Rn. 40 f. und Beschluss vom 10.11.2016 – 11 A 548/16.A –, juris, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 804/16 –, juris, Rn. 22-25 m.w.N.). Der entgegenstehenden Auffassung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A –, juris, Rn. 19 ff. [nicht rechtskräftig]; ablehnend BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017 – 1 C 37.16 [beim EuGH anhängig unter C-540/17] –, juris, Rn. 22-25) schließt sich das erkennende Gericht nicht an.
26 
Denn das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS), und darin insbesondere das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Dublin-System, basiert auf dem Grundsatz, dass ein einzelner Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist (vgl. Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 3 Dublin-III-VO Rn. K5; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Thym EUV/AEUV, 64. EL Mai 2018, Art. 78 AEUV Rn. 3 f.). Damit wird das Verfahren beschleunigt und vermieden, dass in unterschiedlichen Mitgliedstaaten doppelt geprüft und in der gleichen Sache unter Umständen divergierend entschieden wird. Ferner wird der Anreiz genommen, dass Schutzsuchende versuchen, sich aus in mehreren Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen die für sie günstigste auszuwählen.
27 
Eine Sachprüfung von Zweitanträgen soll daher auch nach der Konzeption der Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG bei „sicheren Drittstaaten“, zu denen Bulgarien als EU-Mitgliedstaat ipso iure zählt, nicht erfolgen. Daher ist das Bundesamt nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur zu einer sachlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet, wenn nicht – wie vorliegend geschehen – bereits ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt hat. Die unbedingte Geltung menschenrechtlicher Mindestgewährleistungen droht dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen: Mithilfe nationaler Abschiebungsverbote und der Gewährung ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel werden die deutschen Behörden und Gerichte in die Lage versetzt, drohende Menschenrechtsverletzungen und unzumutbare Rückführungen zu vermeiden und abzuwenden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017 – 1 C 37.16 –, juris, Rn. 24).
28 
Auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Jawo und Ibrahim verlangt nach keiner anderen rechtlichen Würdigung: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll von 1967 (GFK) und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 82). Dies gilt allerdings nicht, wenn größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat Verstöße u.a. gegen Art. 4 GRC zuließen. Für dessen Anwendung ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Der EuGH hat daher jüngst in den verb. Rs. C-297/17 u.a. (Ibrahim) entschieden, dass die Mitgliedstaaten von Art. 33 Abs. 2 lit. a) Verfahrensrichtlinie in grundrechtskonformer Weise Gebrauch machen, soweit sie prüfen und verneinen, dass ein Antragsteller der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, ECLI:EU:C:2019:219, Rn. 85, 87, 101). Aufgrund der oben genannten Gründe ist das Gericht allerdings nicht davon überzeugt, dass daraus umgekehrt geschlossen werden muss, dass bei einem drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC nicht nur von einer Rückführung abzusehen, sondern ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (wie hier BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 C 37.16 –, juris, Rn. 3 f.). Dies gilt umso mehr, als Abschiebungsverbote temporärer Natur sein und aus Gründen bestehen können, die keinen Bezug zur Qualität des im Zielstaat der Rückführung durchgeführten Asylverfahrens aufweisen.
2.
29 
Die im ersten Hilfsantrag zulässigen Klagen auf Feststellung von Abschiebungsverboten unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheids sind teilweise begründet.
2.1
30 
Sie sind als Verpflichtungsklagen statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger die Ziffer 3 und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreifen, steht ihnen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) als zulässiger Rechtsbehelf zur Verfügung.
2.2
31 
Die Klagen der Kläger zu 1), 2) und 4) auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte sind begründet. Die Beklagte hat es rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG.
2.2.1
32 
/>Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies Art. 4 GRC.
33 
Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Bulgarien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Unionsrecht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des GEAS verpflichtet. Dieses gründet nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der GFK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 80-82 und vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 80) und deren Widerlegung an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, ECLI:EU:C:2019:219, Rn. 99-101; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32).
34 
Erforderlich, aber ausreichend ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, denen menschenrechtskonforme Rücküberstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren genügen müssen, auch im Falle von anerkannten schutzberechtigten Klägern gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11). Ist dieser Rechtsprechung zufolge ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung unzulässig (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 85-89; so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, Rn. 22-25).
35 
Das ist für die nach Unionsrecht als schutzbedürftig anzusehende Gruppe anerkannter Schutzberechtigter anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ (so der EuGH) ist selbst in durch große Armut oder durch eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 92 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 4 f.).
36 
Die Betroffenen dürften folglich nicht in einem ihnen vollständig fremden Umfeld gänzlich von staatlicher Unterstützung abhängig sein und dennoch staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Sie müssen in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, Obdach zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250-264).
2.2.2
37 
Nach diesen Maßstäben bestehen in Bulgarien zur Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) des erkennenden Berichterstatters gegenwärtig derart grundlegende Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass den vorliegend besonders schutzbedürftigen Klägern zu 1), 2) und 4) bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, 3. Leitsatz und Rn. 7 ff.; vgl. jeweils m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 23 L 389.18 A –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 – 3 A 3589/17 As SN –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris).
38 
Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel insbesondere davon überzeugt, dass den Klägern zu 1), 2) und 4) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es den erwachsenen Klägern zu 1) und 2) perspektivisch kaum möglich – wenngleich in Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen auch zwingend geboten –, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden. Dies ergibt sich zunächst aus der Erkenntnislage über Bulgarien, hinsichtlich derer sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Ausführungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, Rn. 28 ff.) anschließt:
39 
Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben.
40 
Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können.
41 
Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7).
42 
Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen.
43 
In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. Ilareva und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden.
44 
Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für maximal 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen.
45 
In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen.
46 
Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den – praktisch nicht vorhandenen – staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73).
47 
Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlinge v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern – wie gezeigt – eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb des Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3).
48 
Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10).
49 
Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018, (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden.
50 
Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S.10).
51 
Nach diesen Erkenntnissen besteht im Einzelfall für die Kläger zu 1), 2) und 4) die Gefahr, zu verelenden, weil sich die Kläger zu 1) und 2) um den besonders vulnerablen Kläger zu 4) kümmern, dessen Krankheit eigenfinanziert medikamentös behandeln lassen und ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten.
2.2.2.1
52 
Zwar handelt es sich bei den Klägern zu 1) und 2) nicht um besonders vulnerable Personen, da sie erwachsen, gesund und erwerbsfähig sind (zu diesem Maßstab im Einzelnen s.u. 2.4).
2.2.2.2
53 
Doch handelt es sich bei dem Kläger zu 4) um eine besonders vulnerable Person, die physisch und psychisch derart beeinträchtigt ist, dass es den personensorgeverpflichteten Klägern zu 1) und 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, ihren Lebensunterhalt zu sichern und sich gleichzeitig um den Kläger zu 4) zu kümmern und ihn vor schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Im Lichte des Familienschutzes nach Art. 7 GRC verstieße daher eine Rückführung der Kläger 1), 2) und 4) gegen Art. 4 GRC.
54 
Der Kläger zu 4) ist nach Überzeugung des Gerichts physisch und psychisch erheblich beeinträchtigt und bedarf der besonderen Personensorge.
55 
Diesbezüglich hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, sie müsse ihn beim Toilettengang und bei Hygienemaßnahmen, beim An- und Umziehen und beim Essen unterstützen. Er spreche wenig, sei geistig nicht fit und verhalte sich nicht altersadäquat zu anderen 14-Jährigen. Ohne Medikamente erlitte er etwa zwei epileptische Anfälle in der Woche und st&#252;rze dabei unkontrolliert.
56 
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/>Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten detaillierten und aktuellen medizinischen Unterlagen des sozialpädiatrischen Zentrums Konstanz bestätigen diese Aussagen im Wesentlichen. In den ärztlichen Berichten vom 22.11.2018, vom 28.03.2019 und vom 01.04.2019 wird dem Kläger eine beinbetonte spastische Zerebralparese (Bewegungsstörung durch frühkindliche Hirnschädigung) auf der linken Seite attestiert. Der Bericht vom 30.07.2018 (Erstvorstellung) geht von einer hemiplegischen Zerebralparese, d.h. von einer Halbseitenlähmung aus. Ferner wird von einer mentalen Retardierung noch ungeklärten Ausmaßes sowie Hilfsbedürftigkeit beim Toilettengang und der Körperpflege ausgegangen (Berichte vom 30.07.2018 und vom 28.03.2019). Schlie&#223;lich diagnostiziert der Bericht vom 30.07.2018 (Erstvorstellung) eine Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen. Der Bericht vom 30.07.2018 führt anamnestisch 2 bis 3 tonisch-klonische Anfälle des Klägers zu 4) mit Stürzen in der Woche auf, wenn die Epilepsie nicht medikamentös behandelt werde. Nach Angaben der Klägerin zu 2) traten diese Anfälle in der nahen Vergangenheit auf, wenn der Kläger das ihm ausweislich der ärztlichen Berichte verschriebene Antiepileptikum Orfiril long nicht regelmäßig einnehme. Weitere Diagnostiken erwiesen sich aufgrund der Versichertensituation als aktuell nicht durchführbar (Berichte vom 30.07.2018 und vom 22.11.2018).td>
57 
"/>Die Pflege des Klägers zu 4) würde die Klä;ger zu 1) und zu 2) partiell binden und ihnen eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen, die den Lebensunterhalt für die Familie in Form von sofortiger Krankenversicherung sowie Unterkunft und Nahrung nach sechs Monaten sicherstellt. Zwar dürfte eine Krankenversicherung nicht in jedem Fall notwendig sein, um extreme materielle Armut zu verhindern. In der vorliegenden Situation, in der der Kläger zu 4) an Epilepsie und damit an einer anfalls- und sturzbedingt potentiell lebensbedrohlichen Krankheit leidet und medikamentös behandelt werden muss, ist diesen erhöhten Bedürfnissen bei der Einschätzung des Risikos einer Art. 4 GRC-widrigen Behandlung im Zielstaat allerdings Rechnung zu tragen. Die Kläger zu 1), 2) und 4) werden mit Ausnahme der vorübergehenden Unterkunft in Unterbringungszentren als anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass allen Personen in Bulgarien eine medizinische Notfallversorgung gewährt wird. Diese staatliche Leistung knüpft an eine direkt lebensbedrohliche Situation an (vgl. Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig einzunehmende rein präventiv wirkende Anti-Epileptika, wie sie der Kläger zu 4) benötigt, davon umfasst sind.
2.3
58 
Damit sind die Klagen im ersten Hilfsantrag der Kläger zu 1), 2) und 4) auch gegen Ziffer 3 Sä;tze 1 bis 3 und Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids begründet. Die darin getroffenen Anordnungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 1), 2) und 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
59 
Denn die Abschiebung darf nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nur angedroht werden, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies ist hier jedoch aus den vorstehend genannten Gründen der Fall. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage fü;r die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
2.4
60 
>Die im ersten Hilfsantrag erhobene Klage des Klägers zu 3) ist nicht begründet. Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers zu 3) festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
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61 
Denn für gesunde erwerbsfähige Personen bestehen derzeit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, da ihnen im Falle der Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Form von Obdachlosigkeit, Verelendung oder fehlender medizinischer Basisversorgung droht. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insofern der Kammerrechtsprechung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, 1. und 2. Leitsatz; zustimmend u.a. Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid vom 07.05.2019 – 10 A 628/18 –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02.04.2019 – 3 A 3644/17 As SNne –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2019 – A 5 K 1829/16 –, juris) an, die den Maßstäben der jüngsten EuGH-Rechtsprechung bereits genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris).
62 
Dem Kläger zu 3) wird es daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein, eine oder mehrere Arbeiten in Bulgarien zu finden und so auch nach dem Auszug aus einem Aufnahmezentrum den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Als anerkannter Schutzberechtigter darf er nach Auskunft der Erkenntnismittel für eine begrenzte Zeit in einer offenen Flüchtlingsunterkunft verbleiben, k46;nnte aber auch unmittelbar privat unterkommen.
63 
Darüber hinaus wurde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers zu 3), eines erwerbsfähigen gesunden jungen Mannes, nicht vorgetragen. Auf seine informatorische Anhörung hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Aus den Niederschriften über die Anhörungen beim Bundesamt und dem schriftlichen Verfahren ergeben sich für das erkennende Gericht darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt und eine weitere Amtsermittlung oder eine persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wären.
64 
Gründe für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind für den Kläger zu 3) nach den obigen Ausführungen weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
2.5
65 
Der Bescheid des Bundesamts gibt auch hinsichtlich Ziffern 3, wonach der Kläger zu 3) unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert wird, keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG gegeben.
66 
Die gewählte Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung mag im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 36 Abs. 1 AsylG objektiv rechtswidrig gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn. 50). Sie verletzt den Kläger zu 3) jedoch jedenfalls im vorliegend allein zu entscheidenden Hauptsacheverfahren nicht in seinen Rechten, da er von der längeren Frist lediglich begünstigt wird (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 49 ff.).
3.
67 
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Der weiter hilfsweise gestellte zulässige Antrag des Klägers zu 3), die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 zu verpflichten, über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat Erfolg (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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68 
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Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist das Bundesamt für die nach § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG zuständig und entscheidet nach Ermessen über deren Länge.
69 
Nach § 40 VwVfG ist dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten; dem entspricht die auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen oder zweckwidriger Ermessensausübung beschränkte Kontrolle des Verwaltungsgerichts (§ 114 S. 1 VwGO). Bei Ermessensverwaltungsakten kann bereits der formelle Verstoß gegen das Begründungserfordernis (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG) mit einer (materiellen) Verletzung des § 40 VwVfG verbunden sein, wenn die gebotenen Ermessenserwä;gungen weder im Bescheid noch in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind (Mann/Sennekamp/Uechtritz/Weiß, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, §; 39 VwVfG Rn. 79 m.w.N.).
70 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient im Fall der Abschiebung dazu, einen Ausl&#228;nder, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieses Gesetzesverstoßes eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise zu berücksichtigen, zu denen z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtm8;ßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindungen an das Bundesgebiet und Umst&#228;nde in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen, zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris, Rn. 13).
71 
Nach diesen Maßstäben ist die vom Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung rechtswidrig, weil dem Bescheid keine individuellen Erwägungen hinsichtlich der Tatsache zu entnehmen sind, dass der Kläger zu 3) aktenkundig zwei Brüder hat, die sich in Deutschland aufhalten. Ob die im angegriffenen Bescheid gewählte – abstrakte – Formulierung, die Frist werde in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt, bereits eine Ermessensbetätigung erkennen lässt, die einen Ermessensausfall ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt ein Ermessensfehler vor. Denn die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festgesetzt und damit die Zeitspanne gewählt, welche üblicherweise festgestellt wird, wenn keinerlei schutzwürdige Belange geltend gemacht werden. Solche haben die Kläger zu 1) und 2) jedoch auch für den Kläger zu 3) geltend gemacht. Dem Bescheid des Bundesamts sind – wie oben ausgeführt – keinerlei Erwägungen hierzu zu entnehmen.
72 
Die Beklagte ist insoweit zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut zu entscheiden. Sie wird dabei den Umstand, dass der Kläger zwei in Deutschland lebende Brüder besitzt und nach dem teilweisen Erfolg ihrer vorliegenden Klagen auch die Kläger zu 1), 2) und 4), d.h. seine Eltern und seinen minderjährigen Bruder, als schutzwürdige Belange im Bundesgebiet anführen kann, in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben.
4.
73 
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) waren den teilunterliegenden Klägern zu 1), 2) und 4) zu je einem Zwölftel und dem ganz überwiegend unterliegenden Kläger zu 3) zu einem Viertel aufzuerlegen (§§ 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog, § 155 Abs. 1 S. 1 2. Alt. bzw. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).

Gründe

>Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).>
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16 
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17 
Die Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
18 
Soweit die Kläger im Hauptantrag Ziffer 1 des Bescheids vom 27.06.2018 anfechten, haben ihre zulässigen Klagen keinen Erfolg.
1.1
19 
Ihre – auch im Übrigen zulässigen – Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Wird wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung von Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begehrt, ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 f. und vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, juris, Rn. 24).
1.2
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20 
Die Klagen sind nicht begründet. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat ihre Asylanträge zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt.
1.2.1
21 
Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies entspricht Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der in seinem zweiten Absatz abschließend aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A –, juris, Rn. 30).
1.2.2
22 
So steht es im Fall der Kläger. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ihnen in Bulgarien am 30.03.2018 subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde.
23 
Das geht aus den Schreiben der SAR vom 28.06.2018 hervor, in denen die Wiederaufnahmegesuche auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung für die Kläger mit der Begründung abgelehnt werden, diese hätten bereits am 30.03.2018 subsidiären Schutz erhalten. Es deckt sich überdies mit einer in der Bundesamtsakte enthaltenen IFM-Nachricht mit EURODAC-Statuscode 912 und dem Vortrag der Kläger im schriftlichen Verfahren.
1.2.3
24 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht verpflichten die Asylbehörden und die Gerichte darauf, diese Frage im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
25 
Denn ungeachtet dessen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien darstellen, haben die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 28 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A. –, juris, Rn. 40 f. und Beschluss vom 10.11.2016 – 11 A 548/16.A –, juris, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 804/16 –, juris, Rn. 22-25 m.w.N.). Der entgegenstehenden Auffassung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A –, juris, Rn. 19 ff. [nicht rechtskräftig]; ablehnend BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017 – 1 C 37.16 [beim EuGH anhängig unter C-540/17] –, juris, Rn. 22-25) schließt sich das erkennende Gericht nicht an.
26 
Denn das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS), und darin insbesondere das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Dublin-System, basiert auf dem Grundsatz, dass ein einzelner Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist (vgl. Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 3 Dublin-III-VO Rn. K5; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Thym EUV/AEUV, 64. EL Mai 2018, Art. 78 AEUV Rn. 3 f.). Damit wird das Verfahren beschleunigt und vermieden, dass in unterschiedlichen Mitgliedstaaten doppelt geprüft und in der gleichen Sache unter Umständen divergierend entschieden wird. Ferner wird der Anreiz genommen, dass Schutzsuchende versuchen, sich aus in mehreren Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen die für sie günstigste auszuwählen.
27 
Eine Sachprüfung von Zweitanträgen soll daher auch nach der Konzeption der Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG bei „sicheren Drittstaaten“, zu denen Bulgarien als EU-Mitgliedstaat ipso iure zählt, nicht erfolgen. Daher ist das Bundesamt nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur zu einer sachlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet, wenn nicht – wie vorliegend geschehen – bereits ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt hat. Die unbedingte Geltung menschenrechtlicher Mindestgewährleistungen droht dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen: Mithilfe nationaler Abschiebungsverbote und der Gewährung ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel werden die deutschen Behörden und Gerichte in die Lage versetzt, drohende Menschenrechtsverletzungen und unzumutbare Rückführungen zu vermeiden und abzuwenden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017 – 1 C 37.16 –, juris, Rn. 24).
28 
/>Auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Jawo und Ibrahim verlangt nach keiner anderen rechtlichen Würdigung: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll von 1967 (GFK) und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 82). Dies gilt allerdings nicht, wenn größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat Verstöße u.a. gegen Art. 4 GRC zuließen. Für dessen Anwendung ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Der EuGH hat daher jüngst in den verb. Rs. C-297/17 u.a. (Ibrahim) entschieden, dass die Mitgliedstaaten von Art. 33 Abs. 2 lit. a) Verfahrensrichtlinie in grundrechtskonformer Weise Gebrauch machen, soweit sie prüfen und verneinen, dass ein Antragsteller der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, ECLI:EU:C:2019:219, Rn. 85, 87, 101). Aufgrund der oben genannten Gründe ist das Gericht allerdings nicht davon überzeugt, dass daraus umgekehrt geschlossen werden muss, dass bei einem drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC nicht nur von einer Rückführung abzusehen, sondern ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (wie hier BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 C 37.16 –, juris, Rn. 3 f.). Dies gilt umso mehr, als Abschiebungsverbote temporärer Natur sein und aus Gründen bestehen können, die keinen Bezug zur Qualität des im Zielstaat der Rückführung durchgeführten Asylverfahrens aufweisen.
2.
29 
Die im ersten Hilfsantrag zulässigen Klagen auf Feststellung von Abschiebungsverboten unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheids sind teilweise begründet.
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2.1
30 
Sie sind als Verpflichtungsklagen statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger die Ziffer 3 und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreifen, steht ihnen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) als zulässiger Rechtsbehelf zur Verfügung.
2.2
31 
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Die Klagen der Kläger zu 1), 2) und 4) auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte sind begründet. Die Beklagte hat es rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG.
2.2.1
32 
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies Art. 4 GRC.
33 
Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Bulgarien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Unionsrecht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des GEAS verpflichtet. Dieses gründet nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der GFK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 80-82 und vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 80) und deren Widerlegung an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, ECLI:EU:C:2019:219, Rn. 99-101; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32).
34 
Erforderlich, aber ausreichend ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, denen menschenrechtskonforme Rücküberstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren genügen müssen, auch im Falle von anerkannten schutzberechtigten Klägern gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11). Ist dieser Rechtsprechung zufolge ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung unzulässig (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 85-89; so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, Rn. 22-25).
35 
Das ist für die nach Unionsrecht als schutzbedürftig anzusehende Gruppe anerkannter Schutzberechtigter anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ (so der EuGH) ist selbst in durch große Armut oder durch eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 92 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 4 f.).
36 
Die Betroffenen dürften folglich nicht in einem ihnen vollständig fremden Umfeld gänzlich von staatlicher Unterstützung abhängig sein und dennoch staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Sie müssen in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, Obdach zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250-264).
2.2.2
37 
Nach diesen Maßstäben bestehen in Bulgarien zur Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) des erkennenden Berichterstatters gegenwärtig derart grundlegende Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass den vorliegend besonders schutzbedürftigen Klägern zu 1), 2) und 4) bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, 3. Leitsatz und Rn. 7 ff.; vgl. jeweils m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 23 L 389.18 A –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 – 3 A 3589/17 As SN –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris).
38 
Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel insbesondere davon überzeugt, dass den Klägern zu 1), 2) und 4) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es den erwachsenen Klägern zu 1) und 2) perspektivisch kaum möglich – wenngleich in Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen auch zwingend geboten –, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden. Dies ergibt sich zunächst aus der Erkenntnislage über Bulgarien, hinsichtlich derer sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Ausführungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, Rn. 28 ff.) anschließt:
39 
Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben.
40 
Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können.
41 
Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7).
42 
Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen.
43 
In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. Ilareva und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden.
44 
Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für maximal 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen.
45 
In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen.
46 
Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den – praktisch nicht vorhandenen – staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73).
47 
Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlinge v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern – wie gezeigt – eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb des Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3).
48 
Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10).
49 
Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018, (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden.
50 
Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S.10).
51 
Nach diesen Erkenntnissen besteht im Einzelfall für die Kläger zu 1), 2) und 4) die Gefahr, zu verelenden, weil sich die Kläger zu 1) und 2) um den besonders vulnerablen Kläger zu 4) kümmern, dessen Krankheit eigenfinanziert medikamentös behandeln lassen und ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten.
2.2.2.1
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52 
Zwar handelt es sich bei den Klägern zu 1) und 2) nicht um besonders vulnerable Personen, da sie erwachsen, gesund und erwerbsfähig sind (zu diesem Maßstab im Einzelnen s.u. 2.4).
2.2.2.2
53 
Doch handelt es sich bei dem Kläger zu 4) um eine besonders vulnerable Person, die physisch und psychisch derart beeinträchtigt ist, dass es den personensorgeverpflichteten Klägern zu 1) und 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, ihren Lebensunterhalt zu sichern und sich gleichzeitig um den Kläger zu 4) zu kümmern und ihn vor schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Im Lichte des Familienschutzes nach Art. 7 GRC verstieße daher eine Rückführung der Kläger 1), 2) und 4) gegen Art. 4 GRC.
54 
Der Kläger zu 4) ist nach Überzeugung des Gerichts physisch und psychisch erheblich beeinträchtigt und bedarf der besonderen Personensorge.
55 
Diesbezüglich hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, sie müsse ihn beim Toilettengang und bei Hygienema3;nahmen, beim An- und Umziehen und beim Essen unterstützen. Er spreche wenig, sei geistig nicht fit und verhalte sich nicht altersadäquat zu anderen 14-Jährigen. Ohne Medikamente erlitte er etwa zwei epileptische Anfälle in der Woche und stürze dabei unkontrolliert.
56 
Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten detaillierten und aktuellen medizinischen Unterlagen des sozialpädiatrischen Zentrums Konstanz bestätigen diese Aussagen im Wesentlichen. In den ärztlichen Berichten vom 22.11.2018, vom 28.03.2019 und vom 01.04.2019 wird dem Kläger eine beinbetonte spastische Zerebralparese (Bewegungsstörung durch frühkindliche Hirnschädigung) auf der linken Seite attestiert. Der Bericht vom 30.07.2018 (Erstvorstellung) geht von einer hemiplegischen Zerebralparese, d.h. von einer Halbseitenlähmung aus. Ferner wird von einer mentalen Retardierung noch ungeklärten Ausmaßes sowie Hilfsbedürftigkeit beim Toilettengang und der Körperpflege ausgegangen (Berichte vom 30.07.2018 und vom 28.03.2019). Schließlich diagnostiziert der Bericht vom 30.07.2018 (Erstvorstellung) eine Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen. Der Bericht vom 30.07.2018 führt anamnestisch 2 bis 3 tonisch-klonische Anfälle des Klägers zu 4) mit Stürzen in der Woche auf, wenn die Epilepsie nicht medikamentös behandelt werde. Nach Angaben der Klägerin zu 2) traten diese Anfälle in der nahen Vergangenheit auf, wenn der Kläger das ihm ausweislich der ärztlichen Berichte verschriebene Antiepileptikum Orfiril long nicht regelmäßig einnehme. Weitere Diagnostiken erwiesen sich aufgrund der Versichertensituation als aktuell nicht durchführbar (Berichte vom 30.07.2018 und vom 22.11.2018).td>
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Die Pflege des Klägers zu 4) wü;rde die Kläger zu 1) und zu 2) partiell binden und ihnen eine Erwerbstä;tigkeit verunmöglichen, die den Lebensunterhalt für die Familie in Form von sofortiger Krankenversicherung sowie Unterkunft und Nahrung nach sechs Monaten sicherstellt. Zwar dürfte eine Krankenversicherung nicht in jedem Fall notwendig sein, um extreme materielle Armut zu verhindern. In der vorliegenden Situation, in der der Kläger zu 4) an Epilepsie und damit an einer anfalls- und sturzbedingt potentiell lebensbedrohlichen Krankheit leidet und medikamentös behandelt werden muss, ist diesen erhöhten Bedürfnissen bei der Einschätzung des Risikos einer Art. 4 GRC-widrigen Behandlung im Zielstaat allerdings Rechnung zu tragen. Die Kläger zu 1), 2) und 4) werden mit Ausnahme der vorübergehenden Unterkunft in Unterbringungszentren als anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass allen Personen in Bulgarien eine medizinische Notfallversorgung gewährt wird. Diese staatliche Leistung knüpft an eine direkt lebensbedrohliche Situation an (vgl. Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig einzunehmende rein präventiv wirkende Anti-Epileptika, wie sie der Kläger zu 4) benötigt, davon umfasst sind.
2.3
58 
Damit sind die Klagen im ersten Hilfsantrag der Kläger zu 1), 2) und 4) auch gegen Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids begründet. Die darin getroffenen Anordnungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 1), 2) und 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
59 
Denn die Abschiebung darf nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nur angedroht werden, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies ist hier jedoch aus den vorstehend genannten Gründen der Fall. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
2.4
60 
Die im ersten Hilfsantrag erhobene Klage des Klägers zu 3) ist nicht begründet. Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers zu 3) festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
61 
Denn für gesunde erwerbsfähige Personen bestehen derzeit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, da ihnen im Falle der Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Form von Obdachlosigkeit, Verelendung oder fehlender medizinischer Basisversorgung droht. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insofern der Kammerrechtsprechung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, juris, 1. und 2. Leitsatz; zustimmend u.a. Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid vom 07.05.2019 – 10 A 628/18 –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02.04.2019 – 3 A 3644/17 As SNne –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2019 –; A 5 K 1829/16 –, juris) an, die den Maßstäben der jüngsten EuGH-Rechtsprechung bereits genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris).
62 
Dem Kläger zu 3) wird es daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein, eine oder mehrere Arbeiten in Bulgarien zu finden und so auch nach dem Auszug aus einem Aufnahmezentrum den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Als anerkannter Schutzberechtigter darf er nach Auskunft der Erkenntnismittel für eine begrenzte Zeit in einer offenen Flüchtlingsunterkunft verbleiben, könnte aber auch unmittelbar privat unterkommen.
63 
Darüber hinaus wurde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers zu 3), eines erwerbsfähigen gesunden jungen Mannes, nicht vorgetragen. Auf seine informatorische Anhörung hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Aus den Niederschriften über die Anhörungen beim Bundesamt und dem schriftlichen Verfahren ergeben sich für das erkennende Gericht darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt und eine weitere Amtsermittlung oder eine persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wären.
64 
Gründe für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind für den Kläger zu 3) nach den obigen Ausführungen weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
2.5
65 
Der Bescheid des Bundesamts gibt auch hinsichtlich Ziffern 3, wonach der Kläger zu 3) unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert wird, keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG gegeben.
66 
Die gewählte Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung mag im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 36 Abs. 1 AsylG objektiv rechtswidrig gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn. 50). Sie verletzt den Kläger zu 3) jedoch jedenfalls im vorliegend allein zu entscheidenden Hauptsacheverfahren nicht in seinen Rechten, da er von der längeren Frist lediglich begünstigt wird (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 49 ff.).
3.
67 
Der weiter hilfsweise gestellte zulässige Antrag des Klägers zu 3), die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 zu verpflichten, über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat Erfolg (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
68 
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist das Bundesamt für die nach § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG zuständig und entscheidet nach Ermessen über deren Länge.
69 
Nach § 40 VwVfG ist dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten; dem entspricht die auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen oder zweckwidriger Ermessensausübung beschränkte Kontrolle des Verwaltungsgerichts (§ 114 S. 1 VwGO). Bei Ermessensverwaltungsakten kann bereits der formelle Verstoß gegen das Begründungserfordernis (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG) mit einer (materiellen) Verletzung des § 40 VwVfG verbunden sein, wenn die gebotenen Ermessenserwägungen weder im Bescheid noch in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind (Mann/Sennekamp/Uechtritz/Weiß, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 39 VwVfG Rn. 79 m.w.N.).
70 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient im Fall der Abschiebung dazu, einen Ausländer, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieses Gesetzesverstoßes eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise zu berücksichtigen, zu denen z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindungen an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen, zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris, Rn. 13).
71 
Nach diesen Maßstäben ist die vom Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung rechtswidrig, weil dem Bescheid keine individuellen Erwägungen hinsichtlich der Tatsache zu entnehmen sind, dass der Kläger zu 3) aktenkundig zwei Brüder hat, die sich in Deutschland aufhalten. Ob die im angegriffenen Bescheid gewählte – abstrakte – Formulierung, die Frist werde in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt, bereits eine Ermessensbetätigung erkennen lässt, die einen Ermessensausfall ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt ein Ermessensfehler vor. Denn die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festgesetzt und damit die Zeitspanne gewählt, welche üblicherweise festgestellt wird, wenn keinerlei schutzwürdige Belange geltend gemacht werden. Solche haben die Kläger zu 1) und 2) jedoch auch für den Kläger zu 3) geltend gemacht. Dem Bescheid des Bundesamts sind – wie oben ausgeführt – keinerlei Erwägungen hierzu zu entnehmen.
72 
Die Beklagte ist insoweit zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut zu entscheiden. Sie wird dabei den Umstand, dass der Kläger zwei in Deutschland lebende Brüder besitzt und nach dem teilweisen Erfolg ihrer vorliegenden Klagen auch die Kläger zu 1), 2) und 4), d.h. seine Eltern und seinen minderjährigen Bruder, als schutzwürdige Belange im Bundesgebiet anführen kann, in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben.
4.
73 
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) waren den teilunterliegenden Klägern zu 1), 2) und 4) zu je einem Zwölftel und dem ganz überwiegend unterliegenden Kläger zu 3) zu einem Viertel aufzuerlegen (§§ 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog, § 155 Abs. 1 S. 1 2. Alt. bzw. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).

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