Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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| Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Bewohner des von ihr betriebenen Pflegeheims über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen. Außerdem begehrt sie im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ab dem 01.08.2019 für die Unterbringung und Pflege der Bewohner zu sorgen. |
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| Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Pflegeheims. Sie teilte der Antragsgegnerin am 02.07.2018 im Rahmen eines informellen Gesprächs mit, dass sie ihren Betrieb zum 31.07.2019 einstelle. Grund für die Betriebseinstellung seien die ab dem 01.09.2019 einzuhaltenden Vorschriften der LHeimBauVO, wonach an den Betrieb von Pflegeheimen bestimmte bauliche Anforderungen gestellt werden. |
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| In den folgenden Wochen fanden zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mehrere Gespräche über einen möglichen Käufer des Heims und über die Unterbringung der Bewohner nach dem 31.07.2019 statt. In einem dieser Gespräche am 13.02.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Abwicklung mit ihren Bewohnern nicht zu den Aufgaben der Antragsgegnerin gehöre. |
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| Mit Schreiben vom 10.06.2019, zugestellt am 14.06.2019, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, bislang fehle ihr die förmliche Anzeige der Betriebseinstellung. Diese sei nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) unverzüglich vorzunehmen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die schriftliche Anzeige mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 24.06.2019 bei der Antragsgegnerin vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.06.2019 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Wesentlichen die angeforderten Informationen mit und legte entsprechende Unterlagen vor. |
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| Am 10.07.2019 und am 19.07.2019 fanden weitere Gespräche über die Unterbringungsmöglichkeiten der Bewohner statt. |
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| Mit Schreiben vom 16.07.2019 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ab dem 31.07.2019 für die Unterbringung der Bewohner zu sorgen. |
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| Am 23.07.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Feststellungs- und Leistungsklage erhoben (3 K 4870/19) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe als zuständige Ortspolizeibehörde ab dem 01.08.2019 für die Unterbringung und Betreuung der Bewohner zu sorgen. Eine (stillschweigende) Heranziehung der Antragstellerin sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, da die Antragstellerin ab dem 01.08.2019 weder über die personellen noch die sachlichen Mittel zur Betreuung der Bewohner verfüge. |
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| Die Antragstellerin beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung wörtlich, |
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| festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die Bewohner des von ihr betriebenen Pflegeheims über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen und/oder zu betreuen und/oder zu beherbergen, |
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| sowie die Antragsgegnerin zu verurteilen, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu sorgen. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Frage der Betreuung und Versorgung der Bewohner sei allein zivilrechtlicher Natur und nicht von der Heimaufsicht zu regulieren. Hieraus ergebe sich, dass der Verwaltungsrechtsweg bereits nicht eröffnet sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin weder eine Klagebefugnis noch einen Anordnungsanspruch. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. |
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| Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Maßgebend ist die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt. Diese bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Verfahrens, wie es im Antrag und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 40 Rn. 6). Die Rechtsgrundlage, auf die sich der Antragsteller stützt, darf nur nicht ganz offensichtlich nicht für den vorgetragenen Sachverhalt in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2014 – 10 S 1451/14 – juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 40 Rn. 6a). Es ist im vorliegenden Falle nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, der auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht. Ob der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich besteht, ist indes eine Frage der Begründetheit des Antrags, die näherer Prüfung unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin bedarf und jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann. |
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| Der Antrag der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die Bewohner des von ihr betriebenen Pflegeheims über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen und/oder zu betreuen und/oder zu beherbergen, hat keinen Erfolg. |
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| Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat einen vorbeugenden Feststellungseilantrag erhoben, dem das Rechtschutzbedürfnis fehlt. |
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| Rechtsschutz in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder der vorbeugenden Feststellungsklage bzw. die Sicherung derartiger Klagebegehren durch eine einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein besonderes qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist demnach kein Raum, wenn und soweit der Betroffene im konkreten Fall zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 – IV C 17.71 – juris, Rn. 29; Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 – juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.121993 – 1 S 2702/93 – juris, Rn. 1 f.). Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes verbietet sich dann ohne weiteres, wenn der Rechtsnachteil, der mit ihr abgewehrt werden soll, dem Antragsteller (noch) gar nicht droht. So liegt es bei der Abwehr von Vollzugsmaßnahmen insbesondere dann, wenn vor Einleitung solcher Maßnahmen erst noch ein Verwaltungsakt ergehen muss (oder erwirkt werden kann), wenn der im Zusammenhang mit diesem Verwaltungsakt eröffnete („normale“) Rechtsschutz den Betroffenen hinreichend sichert, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörde über die dafür einschlägigen Vorschriften hinwegzusetzen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 – juris, Rn. 24). |
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| Die einstweilige Anordnung als sogenannte Sicherungsanordnung soll der Veränderung eines bestehenden Zustandes vorbeugen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als sogenannte Regelungsanordnung dient sie dagegen der Regelung eines einstweiligen Zustandes, ist also auf eine Veränderung des Status quo gerichtet (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie ist im System des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes dem Institut der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach §§ 80, 80a VwGO nachgeordnet (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 4). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demnach unstatthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Der Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Behörde zu hindern, den Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt als Rechtsbehelfe sowohl gegen die Anordnung des Sofortvollzugs als auch gegen deren Ablehnung keine Klagemöglichkeit, sondern nur die Vorgehensweise nach § 80, § 80a VwGO zur Verfügung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 – 9 S 2526/03 – juris, Rn. 2). |
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| Die Hauptsacheklage, die der begehrten einstweiligen Anordnung entsprechen würde, müsste darauf gerichtet sein, der Antragsgegnerin den Erlass eines Verwaltungsaktes (Anordnung der Pflege und Betreuung der Bewohner des von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheims über den 31.07.2019 hinaus) oder zumindest die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes zu untersagen. Dies wäre vorbeugender Rechtsschutz, der im Grundsatz dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd ist; die Verwaltungsgerichtsordnung hält grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutz für angemessen und ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 – 9 S 2526/03 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Vorbeugender Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, wenn also aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Betroffenen schlechthin nicht angesonnen werden kann, den belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sich hiergegen mittels Widerspruch und Klage zu wehren und im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 – 9 S 2526/03 – juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Die Antragstellerin trägt vor, sie laufe Gefahr, ohne ein Eingreifen des Gerichts erheblichen öffentlich-rechtlichen Repressalien ausgesetzt zu sein bis hin zu einer Strafbarkeit ihrer Geschäftsführerin. Aus diesen Äußerungen kann das Gericht keinen irreparablen Schaden der Antragstellerin herleiten. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten „öffentlich-rechtlichen Repressalien“ die Antragstellerin befürchtet. Sollte hierbei ein Tätigwerden der Antragsgegnerin gemeint sein, kann die Antragstellerin gegen dieses Tätigwerden um einstweiligen Rechtschutz vor dem erkennenden Gericht nachsuchen. Dies gilt insbesondere, sollte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Handlungsstörerin in Anspruch nehmen und ihr aufgeben, für die Betreuung und Pflege der Bewohner über den 31.07.2019 hinaus zu sorgen. Denn in diesem Fall kann das Verwaltungsgericht (gegebenenfalls durch den Vorsitzenden, vgl. § 80 Abs. 8 VwGO) ohne weitere Sachprüfung die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Gerichts wiederherstellen. Einen solchen „Hängebeschluss“ kann die Antragstellerin auch zusammen mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen oder anregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 – 9 S 2526/03 – juris, Rn. 4). |
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| Im Übrigen ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus der Behördenakte noch aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Handlungsstörerin in Anspruch nehmen wird. Insbesondere folgt eine solche Inanspruchnahme nicht aus der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2019, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) unverzüglich vorzunehmende schriftliche Anzeige mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 24.06.2019 bei der Antragsgegnerin vorzulegen. Hierin liegt keine (konkludente) Verfügung, in der der Antragstellerin aufgegeben wird, über den 31.07.2019 für die Pflege und Betreuung der Bewohner zu sorgen. Vielmehr weist die Antragsgegnerin – zu Recht – darauf hin, dass die Frage der Verpflichtung von Betreuung und Pflege der Bewohner allein zivilrechtlicher Natur ist, die sich aus dem Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) ergibt: Ist die Kündigung wegen der Betriebsaufgabe materiell-rechtlich wirksam und formell nicht zu beanstanden, endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner zu dem avisierten Zeitpunkt. Der Bewohner hat in einem solchen Fall gegen den Betreiber keinerlei Anspruch auf Fortsetzung einer Pflege oder Betreuung. Diese ergibt sich auch nicht als nachvertragliche Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB. Welche Pflichten der Unternehmer nach der Beendigung des Vertrages oder im Zusammenhang mit dieser hat, ist vielmehr abschließend in § 13 WBVG geregelt (BeckOGK/Drasdo, 01.07.2019, WBVG § 12 Rn. 17; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2016 – 14 U 172/16 – juris). Die Antragsgegnerin trägt richtigerweise vor, dass sich aus dem WBVG keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, die zivilrechtlichen Pflichten der Antragstellerin zu übernehmen. |
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| Eine der Geschäftsführerin möglicherweise drohende Strafbarkeit kann die Antragstellerin nicht geltend machen. Denn der Antragstellerin selbst droht keine Strafbarkeit; jedenfalls ist eine solche Strafbarkeit weder ersichtlich noch wurde entsprechendes vorgetragen. Die Antragstellerin kann auch nicht im Wege einer Prozessstandschaft im eigenen Namen ein mögliches Recht ihrer Geschäftsführerin geltend machen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, das Betreuungsbüro S. mache ihr gegenüber einen Anspruch auf Weiterbetreuung über den 31.07.2019 hinaus geltend, kann dies nicht dazu führen, dass die Antragstellerin vorbeugenden Rechtschutz gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann. Vielmehr ist die Antragstellerin auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. Denn das Verhältnis zwischen Pflegeheim und Bewohner ist, wie bereits ausgeführt, zivilrechtlicher Natur. Der Umstand, dass die Antragstellerin möglicherweise zivilrechtlich dazu verpflichtet ist, über den 31.07.2019 hinaus für die Betreuung der Bewohner zu sorgen, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht vorbeugenden Rechtschutz gegen die Antragsgegnerin verlangen kann. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Betreuungsbüro S. möchte sie in die Situation der „unterlassenen Hilfeleistung“ bringen, ist die Antragstellerin auch insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der durch die Antragstellerin sonstigen vorgelegten Schriftsätze, in denen Bewohner gegenüber der Antragstellerin Ansprüche geltend machen. |
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| Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch auf Feststellung hat, dass sie nicht verpflichtet ist, die Bewohner des von ihr betriebenen Pflegeheims über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen und/oder zu betreuen und/oder zu beherbergen. Soweit die Antragstellerin anführt, aus §§ 1,3 PolG habe die Antragsgegnerin die Pflicht, als zuständige Polizeibehörde für die Betreuung und Pflege der Bewohner zu sorgen, führt dies nicht zu einem subjektiv-öffentlich Feststellungsanspruch der Antragstellerin. Denn einen Anspruch auf Pflege und Unterbringung gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1, 3 PolG dürften lediglich die Bewohner des Pflegeheims haben, sofern ihnen ab dem 01.08.2019 die Obdachlosigkeit drohen sollte. Die Antragstellerin kann einen solchen Anspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft für die Bewohner geltend machen. |
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| Aus denselben Gründen bleibt auch der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes zu verurteilen, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu sorgen, ohne Erfolg. |
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| Bei dieser Sachlage hat das Gericht die von der Antragstellerin angeregte mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat das Gericht – entsprechend der üblichen Praxis – von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist nicht im Sinne der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh § 164) um die Hälfte zu reduzieren, vielmehr ist der für die Hauptsache anzunehmende Streitwert maßgeblich, da die Entscheidung des vorläufigen Rechtschutzes die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). |
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