Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 19 K 1718/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags sowie gegen die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und das angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein 1972 geborener gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo. Er reiste im Juli 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2013 einen Asylantrag. Am 03.08.2016 wurde er durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinem Begehren angehört.
Dabei gab er im Wesentlichen an, Gambia 2012 verlassen zu haben. Am 23. Juli 2013 sei er nach Deutschland eingereist. Von Gambia sei er mit dem Auto nach Guinea-Bissau gefahren und habe dort zwei Monate gearbeitet. Danach sei er mit einem Schiff direkt nach Deutschland gefahren. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er nicht von Guinea-Bissau, sondern von Gambia aus mit dem Schiff nach Deutschland gefahren sei. Im Gambia habe er eine Koranschule besucht und 1994 seine Frau ... geheiratet. Er habe vier Kinder, die mit seiner Ehefrau in der Nähe von Kinthe Kunta leben würden. Er selbst habe bis zu seiner Ausreise in Latrekunda in der Nähe von Serekunda gewohnt.
Ausgereist sei er, weil die Brüder seines Vaters bei der Partei APRC des Präsidenten Jammeh gewesen seien, er dagegen bei der UDP. Diese hätten ihm daher ein Landstück wegnehmen wollen, um dort Erdnüsse für den Präsidenten anzubauen. Dieses Landstück habe seiner Großmutter väterlicherseits gehört. Der Anteil seines Vaters sei schon abgeteilt gewesen und der Kläger habe diesen Teil geerbt gehabt. In der Folge sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen. Einen Onkel habe er mit der Machete schwer verletzt; dessen Bein sei amputiert worden. Es sei um Leben oder Tod gegangen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und er habe drei Monate im Gefängnis verbracht. Er sei mithilfe seines Onkels mütterlicherseits und eines Rechtsanwalts für eine Woche freigelassen worden. Sein Onkel habe gesagt, er solle weggehen. Wie die Freilassung bewirkt worden sei, wisse er nicht.
Mit Bescheid vom 06.02.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht vorliege, ein ernsthafter Schaden drohe dem Kläger nicht.
Gegen den am 07.02.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 17.02.2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag anlässlich der Anhörung beim Bundesamt.
Der Kläger hat schriftsätzlich wörtlich beantragt:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bonn vom 06.02.2017, Az. ..., wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Bundesgebiet festzustellen.
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3. Die Beklagte wird weiter verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den Kläger vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.01.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Die in der Erkenntnismittelliste Gambia (Stand 23.05.2019) aufgeführten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
16 
Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige (s. dazu C.) Klage ist unbegründet (s. dazu D.).
A.
18 
Der aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) bzw. die geladene Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat.
B.
19 
Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Gambia festzustellen.
20 
Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. An die Fassung der Anträge ist das Gericht nicht gebunden, § 88 VwGO. Dies zugrunde gelegt begehrt der Kläger die Verpflichtung des Bundesamts auf Asylanerkennung, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
C.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Anfechtungsklage statthaft. Richtige Klageart ist im Falle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots i. S. d. § 75 Nr. 12 AufenthG – also im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
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a) Rechtsgrundlage des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der Fassung, die er durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I, S. 1294), in Kraft getreten am 21.08.2019, erhalten hat, da der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dem 21.08.2019 lag.
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Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, wobei dieses nach § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden soll. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG von Amts wegen mit seinem Erlass zu befristen.
24 
Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG war es, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen, wonach die bisherige Regelung eines allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht im Einklang mit Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG steht, da das Einreiseverbot dort als behördliche oder richterliche Entscheidung definiert wird, sodass das Einreise- und Aufenthaltsverbot künftig nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einen Verwaltungsakt darstellt (BT-Drs. 19/10047, S. 31).
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Mit § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die – notwendige – Entscheidung über diese Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zusammen mit diesem erlassen wird und dass es hierzu keines Antrags bedarf (BT-Drs. 19/10047, S. 31).
26 
Die neue Rechtslage ist nach Ansicht der Kammer somit vergleichbar mit der vor der Änderung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehenden. Danach konnte den Vorgaben der Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden, indem das in § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wurde, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgte, durch behördliche Entscheidung anzuordnen war, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wurde, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhielt (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28).
27 
b) In der dem § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zugrundeliegenden Richtlinie 2008/115/EG wird in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG ein Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme bezeichnet, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. In den amtlichen Sprachen, derer der Einzelrichter mächtig ist, heißt es in der englischen Fassung des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG,
28 
„‘entry ban‘ means an administrative or judicial decision or act prohibiting entry into and stay on the territory of the Member States for a specified period, accompanying a return decision“,
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in der französischen
30 
„[On entend par] «interdiction d’entrée»: une décision ou un acte de nature administrative ou judiciaire interdisant l’entrée et le séjour sur le territoire des États membres pendant une durée déterminée, qui accompagne une décision de retour“,
31 
in der spanischen
32 
„[Se entenderá por] «prohibición de entrada» una decisión o acto de naturaleza administrativa o judicial por el que se prohíba la entrada y la estancia en el territorio de los Estados miembros por un período de tiempo determinado, unida a una decisión de retorno“.
33 
Allen Sprachfassungen lässt sich entnehmen, dass das Einreiseverbot mit einer Zeitbestimmung einhergeht.
34 
c) Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer in richtlinienkonformer Auslegung für geboten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und die Befristung dieses Verbots nach § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG als einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt aufzufassen.
35 
Eine Auslegung, wonach gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zunächst ein belastender Verwaltungsakt in Form des Einreise- und Aufenthaltsverbots und – gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gleichzeitig und von Amts wegen – ein begünstigender Verwaltungsakt in Form einer Befristungsentscheidung ergeht, hält die Kammer für unvereinbar mit Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG. Bei dieser Auslegung könnte die Befristungsentscheidung mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden. Falls die Klage begründet wäre, verbliebe es dann jedoch – zunächst – bei einem bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums. Dieser Zustand wäre mit der Definition des Einreiseverbots in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG nicht vereinbar.
36 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat somit nach Ansicht der Kammer entsprechend der Definition in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG „für einen bestimmten Zeitraum“ zu ergehen, sodass es sich bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung nach § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG um einen einzigen (belastenden) Verwaltungsakt handelt, der – jedenfalls im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG – immer mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.
37 
Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht zu der bis zum Ablauf des 20.08.2019 geltenden Rechtslage ausgeführt, dass eine Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung, die als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen war, konsequenterweise mit der Anfechtungsklage „anzugreifen sein dürfte“ (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 34).
38 
d) Bei der Regelung in Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, handelt es sich um ein solches befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung. Schon zur bis zum 20.08.2019 geltenden Rechtslage hat das BVerwG entschieden, dass die Befristung des „gesetzlichen“ Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 10.17 –, NWvZ-RR 2017, 887). Entsprechendes gilt, nachdem der Gesetzgeber diese Rechtsprechung in der neuen Gesetzesfassung des § 11 AufenthG umgesetzt hat.
D.
39 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung ist ebenso rechtmäßig wie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die beiden Maßnahmen verletzen ihn daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
40 
I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht bewiesen hat, nicht aus einem sicheren Drittstaat – hierzu zählen nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. Anlage I AsylG unter anderem alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Norwegen – eingereist zu sein. Ein Asylanspruch scheidet folglich aus, wenn der Kläger auf dem Landweg eingereist ist.
41 
Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der behaupteten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg muss das Tatsachengericht sich schlüssig werden, ob der Asylbewerber nur über die angegebene konkrete Einreise falsche Angaben gemacht hat oder ob er überhaupt nicht auf dem Luft- bzw. Wasserweg, sondern auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist. Dann scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Drittstaatenregelung aus. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber – wie von ihm behauptet – auf dem Luft- oder Seeweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg („non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, BVerwGE 109, 174).
42 
Gemessen hieran scheidet ein Asylanspruch des Klägers aus. Er hat nicht nachgewiesen, dass er auf dem Seeweg eingereist ist. Er hat keinerlei Angaben zu der Schiffsreise, dem Namen des Schiffs, der Schifffahrtsgesellschaft oder der Ab- und Ankunftszeiten des Schiffs gemacht, sondern lediglich angegeben, dass er ungefähr 6 Monate auf dem Schiff verbracht habe, obwohl er zuvor angegeben hatte, sich an die Dauer der Schifffahrt nicht erinnern zu können.
43 
Die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Seeweg geht zu Lasten des Klägers, welcher die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein, trägt.
44 
2. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
45 
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
46 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16).
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b) Gemessen hieran kommt dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Denn die Kammer konnte nicht die erforderliche volle Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO davon gewinnen, dass der behauptete Vortrag der Wahrheit entspricht.
48 
aa) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
49 
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N.).
50 
So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59).
51 
Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.).
52 
Für die richterliche Überzeugungsbildung ist also eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.).
53 
bb) Ausgehend von der Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt – in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen – hat sich die Kammer nicht die erforderliche volle Überzeugung davon bilden können, dass der Vortrag zu einer befürchteten Festnahme, einer drohenden Gefängnisstrafe oder Verfolgung durch Verwandte der Wahrheit entspricht.
54 
Die Schilderungen erweisen sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unplausibel, was nach Art 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU zunächst zur Folge hat, dass es über seine Einlassungen hinaus weiterer, objektiver Nachweise, die der Kläger jedoch nicht vorgelegt hat, bedurft hätte, damit ihm geglaubt werden könnte. Allerdings sind schon die nicht auflösbaren Widersprüche in seinen Schilderungen so gravierend, dass sie allein den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers zulassen.
55 
(1) Widersprüchlich ist, dass der Kläger einerseits behauptet, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er nach seiner Freilassung wieder festgenommen werden solle, während er andererseits behauptet, der Anwalt habe nur mit seinem Onkel geredet.
56 
(2) Unplausibel ist seine Angabe, sein Onkel und ein von diesem organisierter Anwalt hätten die Freilassung bewirkt, wobei er nicht wisse, wie sie das gemacht hätten und weshalb er nach seiner vorübergehenden Freilassung wieder festgenommen werden solle. Dass er über diese wesentlichen Umstände und Gründe seiner Flucht mit seinen Helfern nicht geredet haben will und ihn die Hintergründe seiner Freilassung offensichtlich nicht weiter interessiert haben sollen, hält die Kammer für ausgeschlossen, nachdem der Kläger andererseits einräumt zu wissen, wer seine Freilassung organisiert und dass sein Onkel mit dem Anwalt gesprochen haben soll.
57 
(3) Unglaubhaft ist auch seine Aussage, er sei bei der damaligen Oppositionspartei UDP gewesen, was er als Rechtfertigung seiner Onkel angeführt hat, ihm das betreffende Stück Land wegzunehmen. So konnte er keine konkrete eigene Tätigkeit in der UDP benennen, sondern führte lediglich aus, einfaches Mitglied zu sein und die Partei bei Kundgebungen zu „unterstützen“. Einerseits hat er behauptet, seit Gründung der UDP Mitglied zu sein, andererseits konnte er nicht sagen, wann die UDP gegründet wurde. Hinzu kommt, dass er als Wahlspruch der Partei „We don’t need Jammeh, we need Darboe“ angegeben hat, obwohl dieser tatsächlich „Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt“ lautet.
58 
(4) Widersprüchlich und unplausibel sind auch die Ausführungen des Klägers zum Eigentum und Besitz des umstrittenen Landstücks. So hat er zunächst behauptet, seiner Großmutter gehöre es jetzt. Nach der im Anhörungsprotokoll vermerkten Überlegung des Klägers hat er im Widerspruch dazu ausgeführt, der Anteil seines Vaters sei schon abgeteilt gewesen und diesen Teil habe er geerbt. Auf weitere Nachfrage dazu, wem das Stück Land nun gehöre, hat der Kläger angegeben, dass es seinen Onkeln („Brüdern [seines Vaters]“) gehöre, die es mit Gewalt genommen hätten.
59 
Die nachgeschobene Erklärung, warum das Stück Land zwischenzeitlich ihm gehörte und nicht mehr seiner Großmutter, ist vor dem Hintergrund, dass er einleitend bei seiner Anhörung zu den Fluchtgründen ausgeführt hat, ein Landstück zu haben, das er bearbeite, um seine Familie zu ernähren, nicht geeignet, diese Diskrepanz aufzulösen.
60 
(5) Auch die Schilderungen des Klägers, wie die Auseinandersetzung mit seinen Onkeln abgelaufen ist, bei denen er angeblich einen mit der Machete schwer am Bein verletzt habe, ist detailarm und unanschaulich geblieben. Das Gleiche gilt für seine Festnahme und seine dreimonatige Inhaftierung. Dies alles hat er lediglich erwähnt, ohne Gefühle, einzelne Handlungsabläufe, Komplikationen oder andere Realkennzeichen anzugeben.
61 
(6) In einer Gesamtschau führen die erheblichen Unstimmigkeiten in relevanten Bereichen sowie die teilweise fehlende Plausibilität der Behauptungen dazu, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann. Ein konkretes Verfolgungsschicksal, das den Eindruck des tatsächlich Erlebten vermittelt, lässt sich aus seinen bisherigen Angaben, die zahlreiche Fragen aufwerfen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten aufgeklärt werden sollen, nicht nachvollziehen. Die Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung plausibel zu machen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Das Gericht konnte sich daher nicht von der Wahrheit des klägerischen Vortrags über die Geschehnisse im Heimatland vor der Ausreise überzeugen.
62 
3. Dem Kläger kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG und ergibt sich daraus, dass sein Vortrag nicht glaubhaft ist.
63 
4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu.
64 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
65 
Aus dem unglaubhaften Vortrag des Klägers lässt sich die Erfüllung der Tatbestände des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG naturgemäß nicht ableiten. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bis zu seiner Verhaftung seinen Lebensunterhalt selbst verdient haben will, besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es ihm als alleinstehendem, gesundem Mann nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften.
66 
Soweit er behauptet hat, seine Ehefrau und vier Kinder würden in der Nähe von Kinthe Kunta leben, ergibt sich hieraus nichts anderes. Seine diesbezügliche Behauptung war wie sein Vortrag zum angeblichen Verfolgungsschicksal unglaubhaft. Er konnte das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht nennen, das seiner angeblichen Kinder erst auf Nachfrage. Zudem hat er bei der Asylantragstellung am 23.07.2013 im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, ledig zu sein.
67 
5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie ebenso wie die gesetzte Ausreisefrist den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sie aus dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018 (C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 ff.) zu entnehmen sind. Soweit gegen die dort aufgestellten Informationspflichten (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) verstoßen worden sein sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 154 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A - juris).
68 
6. Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden.
69 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AufenthG sind gegeben.
70 
Die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist lässt keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert, da der Gesetzgeber lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst hat. Der Kläger hat keine schützenswerten Belange geltend gemacht, sodass das der Beklagten nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde, § 114 S. 1 VwGO (vgl. zur Frage der Ermessensausübung BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16).
71 
Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung.
E.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die zulässige (s. dazu C.) Klage ist unbegründet (s. dazu D.).
A.
18 
Der aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) bzw. die geladene Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat.
B.
19 
Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Gambia festzustellen.
20 
Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. An die Fassung der Anträge ist das Gericht nicht gebunden, § 88 VwGO. Dies zugrunde gelegt begehrt der Kläger die Verpflichtung des Bundesamts auf Asylanerkennung, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
C.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Anfechtungsklage statthaft. Richtige Klageart ist im Falle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots i. S. d. § 75 Nr. 12 AufenthG – also im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
22 
a) Rechtsgrundlage des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der Fassung, die er durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I, S. 1294), in Kraft getreten am 21.08.2019, erhalten hat, da der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dem 21.08.2019 lag.
23 
Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, wobei dieses nach § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden soll. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG von Amts wegen mit seinem Erlass zu befristen.
24 
Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG war es, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen, wonach die bisherige Regelung eines allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht im Einklang mit Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG steht, da das Einreiseverbot dort als behördliche oder richterliche Entscheidung definiert wird, sodass das Einreise- und Aufenthaltsverbot künftig nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einen Verwaltungsakt darstellt (BT-Drs. 19/10047, S. 31).
25 
Mit § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die – notwendige – Entscheidung über diese Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zusammen mit diesem erlassen wird und dass es hierzu keines Antrags bedarf (BT-Drs. 19/10047, S. 31).
26 
Die neue Rechtslage ist nach Ansicht der Kammer somit vergleichbar mit der vor der Änderung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehenden. Danach konnte den Vorgaben der Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden, indem das in § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wurde, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgte, durch behördliche Entscheidung anzuordnen war, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wurde, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhielt (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28).
27 
b) In der dem § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zugrundeliegenden Richtlinie 2008/115/EG wird in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG ein Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme bezeichnet, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. In den amtlichen Sprachen, derer der Einzelrichter mächtig ist, heißt es in der englischen Fassung des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG,
28 
„‘entry ban‘ means an administrative or judicial decision or act prohibiting entry into and stay on the territory of the Member States for a specified period, accompanying a return decision“,
29 
in der französischen
30 
„[On entend par] «interdiction d’entrée»: une décision ou un acte de nature administrative ou judiciaire interdisant l’entrée et le séjour sur le territoire des États membres pendant une durée déterminée, qui accompagne une décision de retour“,
31 
in der spanischen
32 
„[Se entenderá por] «prohibición de entrada» una decisión o acto de naturaleza administrativa o judicial por el que se prohíba la entrada y la estancia en el territorio de los Estados miembros por un período de tiempo determinado, unida a una decisión de retorno“.
33 
Allen Sprachfassungen lässt sich entnehmen, dass das Einreiseverbot mit einer Zeitbestimmung einhergeht.
34 
c) Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer in richtlinienkonformer Auslegung für geboten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und die Befristung dieses Verbots nach § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG als einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt aufzufassen.
35 
Eine Auslegung, wonach gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zunächst ein belastender Verwaltungsakt in Form des Einreise- und Aufenthaltsverbots und – gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gleichzeitig und von Amts wegen – ein begünstigender Verwaltungsakt in Form einer Befristungsentscheidung ergeht, hält die Kammer für unvereinbar mit Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG. Bei dieser Auslegung könnte die Befristungsentscheidung mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden. Falls die Klage begründet wäre, verbliebe es dann jedoch – zunächst – bei einem bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums. Dieser Zustand wäre mit der Definition des Einreiseverbots in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG nicht vereinbar.
36 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat somit nach Ansicht der Kammer entsprechend der Definition in Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG „für einen bestimmten Zeitraum“ zu ergehen, sodass es sich bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung nach § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG um einen einzigen (belastenden) Verwaltungsakt handelt, der – jedenfalls im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG – immer mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.
37 
Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht zu der bis zum Ablauf des 20.08.2019 geltenden Rechtslage ausgeführt, dass eine Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung, die als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen war, konsequenterweise mit der Anfechtungsklage „anzugreifen sein dürfte“ (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 34).
38 
d) Bei der Regelung in Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, handelt es sich um ein solches befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung. Schon zur bis zum 20.08.2019 geltenden Rechtslage hat das BVerwG entschieden, dass die Befristung des „gesetzlichen“ Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 10.17 –, NWvZ-RR 2017, 887). Entsprechendes gilt, nachdem der Gesetzgeber diese Rechtsprechung in der neuen Gesetzesfassung des § 11 AufenthG umgesetzt hat.
D.
39 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung ist ebenso rechtmäßig wie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die beiden Maßnahmen verletzen ihn daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
40 
I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht bewiesen hat, nicht aus einem sicheren Drittstaat – hierzu zählen nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. Anlage I AsylG unter anderem alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Norwegen – eingereist zu sein. Ein Asylanspruch scheidet folglich aus, wenn der Kläger auf dem Landweg eingereist ist.
41 
Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der behaupteten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg muss das Tatsachengericht sich schlüssig werden, ob der Asylbewerber nur über die angegebene konkrete Einreise falsche Angaben gemacht hat oder ob er überhaupt nicht auf dem Luft- bzw. Wasserweg, sondern auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist. Dann scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Drittstaatenregelung aus. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber – wie von ihm behauptet – auf dem Luft- oder Seeweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg („non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, BVerwGE 109, 174).
42 
Gemessen hieran scheidet ein Asylanspruch des Klägers aus. Er hat nicht nachgewiesen, dass er auf dem Seeweg eingereist ist. Er hat keinerlei Angaben zu der Schiffsreise, dem Namen des Schiffs, der Schifffahrtsgesellschaft oder der Ab- und Ankunftszeiten des Schiffs gemacht, sondern lediglich angegeben, dass er ungefähr 6 Monate auf dem Schiff verbracht habe, obwohl er zuvor angegeben hatte, sich an die Dauer der Schifffahrt nicht erinnern zu können.
43 
Die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Seeweg geht zu Lasten des Klägers, welcher die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein, trägt.
44 
2. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
45 
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
46 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16).
47 
b) Gemessen hieran kommt dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Denn die Kammer konnte nicht die erforderliche volle Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO davon gewinnen, dass der behauptete Vortrag der Wahrheit entspricht.
48 
aa) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
49 
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N.).
50 
So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59).
51 
Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.).
52 
Für die richterliche Überzeugungsbildung ist also eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.).
53 
bb) Ausgehend von der Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt – in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen – hat sich die Kammer nicht die erforderliche volle Überzeugung davon bilden können, dass der Vortrag zu einer befürchteten Festnahme, einer drohenden Gefängnisstrafe oder Verfolgung durch Verwandte der Wahrheit entspricht.
54 
Die Schilderungen erweisen sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unplausibel, was nach Art 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU zunächst zur Folge hat, dass es über seine Einlassungen hinaus weiterer, objektiver Nachweise, die der Kläger jedoch nicht vorgelegt hat, bedurft hätte, damit ihm geglaubt werden könnte. Allerdings sind schon die nicht auflösbaren Widersprüche in seinen Schilderungen so gravierend, dass sie allein den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers zulassen.
55 
(1) Widersprüchlich ist, dass der Kläger einerseits behauptet, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er nach seiner Freilassung wieder festgenommen werden solle, während er andererseits behauptet, der Anwalt habe nur mit seinem Onkel geredet.
56 
(2) Unplausibel ist seine Angabe, sein Onkel und ein von diesem organisierter Anwalt hätten die Freilassung bewirkt, wobei er nicht wisse, wie sie das gemacht hätten und weshalb er nach seiner vorübergehenden Freilassung wieder festgenommen werden solle. Dass er über diese wesentlichen Umstände und Gründe seiner Flucht mit seinen Helfern nicht geredet haben will und ihn die Hintergründe seiner Freilassung offensichtlich nicht weiter interessiert haben sollen, hält die Kammer für ausgeschlossen, nachdem der Kläger andererseits einräumt zu wissen, wer seine Freilassung organisiert und dass sein Onkel mit dem Anwalt gesprochen haben soll.
57 
(3) Unglaubhaft ist auch seine Aussage, er sei bei der damaligen Oppositionspartei UDP gewesen, was er als Rechtfertigung seiner Onkel angeführt hat, ihm das betreffende Stück Land wegzunehmen. So konnte er keine konkrete eigene Tätigkeit in der UDP benennen, sondern führte lediglich aus, einfaches Mitglied zu sein und die Partei bei Kundgebungen zu „unterstützen“. Einerseits hat er behauptet, seit Gründung der UDP Mitglied zu sein, andererseits konnte er nicht sagen, wann die UDP gegründet wurde. Hinzu kommt, dass er als Wahlspruch der Partei „We don’t need Jammeh, we need Darboe“ angegeben hat, obwohl dieser tatsächlich „Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt“ lautet.
58 
(4) Widersprüchlich und unplausibel sind auch die Ausführungen des Klägers zum Eigentum und Besitz des umstrittenen Landstücks. So hat er zunächst behauptet, seiner Großmutter gehöre es jetzt. Nach der im Anhörungsprotokoll vermerkten Überlegung des Klägers hat er im Widerspruch dazu ausgeführt, der Anteil seines Vaters sei schon abgeteilt gewesen und diesen Teil habe er geerbt. Auf weitere Nachfrage dazu, wem das Stück Land nun gehöre, hat der Kläger angegeben, dass es seinen Onkeln („Brüdern [seines Vaters]“) gehöre, die es mit Gewalt genommen hätten.
59 
Die nachgeschobene Erklärung, warum das Stück Land zwischenzeitlich ihm gehörte und nicht mehr seiner Großmutter, ist vor dem Hintergrund, dass er einleitend bei seiner Anhörung zu den Fluchtgründen ausgeführt hat, ein Landstück zu haben, das er bearbeite, um seine Familie zu ernähren, nicht geeignet, diese Diskrepanz aufzulösen.
60 
(5) Auch die Schilderungen des Klägers, wie die Auseinandersetzung mit seinen Onkeln abgelaufen ist, bei denen er angeblich einen mit der Machete schwer am Bein verletzt habe, ist detailarm und unanschaulich geblieben. Das Gleiche gilt für seine Festnahme und seine dreimonatige Inhaftierung. Dies alles hat er lediglich erwähnt, ohne Gefühle, einzelne Handlungsabläufe, Komplikationen oder andere Realkennzeichen anzugeben.
61 
(6) In einer Gesamtschau führen die erheblichen Unstimmigkeiten in relevanten Bereichen sowie die teilweise fehlende Plausibilität der Behauptungen dazu, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann. Ein konkretes Verfolgungsschicksal, das den Eindruck des tatsächlich Erlebten vermittelt, lässt sich aus seinen bisherigen Angaben, die zahlreiche Fragen aufwerfen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten aufgeklärt werden sollen, nicht nachvollziehen. Die Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung plausibel zu machen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Das Gericht konnte sich daher nicht von der Wahrheit des klägerischen Vortrags über die Geschehnisse im Heimatland vor der Ausreise überzeugen.
62 
3. Dem Kläger kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG und ergibt sich daraus, dass sein Vortrag nicht glaubhaft ist.
63 
4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu.
64 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Aus dem unglaubhaften Vortrag des Klägers lässt sich die Erfüllung der Tatbestände des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG naturgemäß nicht ableiten. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bis zu seiner Verhaftung seinen Lebensunterhalt selbst verdient haben will, besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es ihm als alleinstehendem, gesundem Mann nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften.
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Soweit er behauptet hat, seine Ehefrau und vier Kinder würden in der Nähe von Kinthe Kunta leben, ergibt sich hieraus nichts anderes. Seine diesbezügliche Behauptung war wie sein Vortrag zum angeblichen Verfolgungsschicksal unglaubhaft. Er konnte das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht nennen, das seiner angeblichen Kinder erst auf Nachfrage. Zudem hat er bei der Asylantragstellung am 23.07.2013 im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, ledig zu sein.
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5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie ebenso wie die gesetzte Ausreisefrist den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sie aus dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018 (C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 ff.) zu entnehmen sind. Soweit gegen die dort aufgestellten Informationspflichten (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) verstoßen worden sein sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 154 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A - juris).
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6. Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AufenthG sind gegeben.
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Die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist lässt keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert, da der Gesetzgeber lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst hat. Der Kläger hat keine schützenswerten Belange geltend gemacht, sodass das der Beklagten nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde, § 114 S. 1 VwGO (vgl. zur Frage der Ermessensausübung BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16).
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Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung.
E.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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