Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
| |
|
| | Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihn zur Wiederholung des Tests für medizinische Studiengänge (im Folgenden: TMS) zuzulassen und ihm sein Testergebnis vorläufig mitzuteilen. |
|
| | Der TMS ist ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest, der das Verständnis der Teilnehmer für naturwissenschaftliche und medizinische Problemstellungen und damit ihre Eignung für die medizinischen Studiengänge Human-, Zahn- und Tiermedizin überprüfen soll. Der TMS wird im Auftrag der Hochschulen, die die TMS-Ergebnisse in den Zulassungsverfahren zu ihren medizinischen Studiengängen berücksichtigen, von der Zentralen Koordinierungsstelle TMS (im Folgenden: Koordinierungsstelle), die an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin angesiedelt ist, organisiert und durchgeführt. Die Koordinierungsstelle beauftragt die ITB Consulting GmbH (im Folgenden: ITB) mit der Testentwicklung und -auswertung. Die Einzelheiten des Testverfahrens hat die Antragsgegnerin in § 4 sowie der Anlage zu § 4 ihrer Satzung für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH) sowie der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) vom 16.04.2020 (im Folgenden: Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin) geregelt. Danach wird der Testwert (Standardwert) anhand der Gesamtpunktzahl des jeweiligen Teilnehmers im Vergleich zum Mittelwert der Gesamtpunktzahlen aller Teilnehmer des jeweiligen Testdurchgangs errechnet (Standardisierung). Der Test ist nach § 4 Satz 4 i.V.m. Ziffer I Abs. 1 Satz 9 der Anlage 4 der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin nicht wiederholbar. |
|
| | Der Antragsteller nahm am XXX erstmals am TMS teil und erzielte dabei einen Standardwert von 94 Punkten. Am XXX erlangte er die Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Im Folgenden bewarb er sich jährlich bei verschiedenen Universitäten um einen Studienplatz der Humanmedizin. Die Bewerbungen blieben über nunmehr 14 Wartesemester erfolglos, in denen der Antragsteller unter anderem eine Ausbildung zum Rettungsassistenten und Notfallsanitäter absolvierte. |
|
| | Mit Schreiben vom XXX beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die erneute Zulassung zum TMS. Mit Bescheid vom XXX, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. |
|
| | Am XXX hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf erneute Zulassung zum TMS eingelegt. |
|
| | Am gleichen Tag hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, |
|
| | 1. der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch über den Bescheid vom XXX und eines gegebenenfalls folgenden Klageverfahrens zur Wiederholung des Tests für medizinische Studiengänge (TMS) vorläufig zuzulassen, |
|
| | 2. der Antragsgegnerin ferner aufzuerlegen, ihm seine Testergebnisse aus der Wiederholung des Tests in der üblichen Form vorläufig mitzuteilen. |
|
| | Zur Begründung trägt er vor, dass sich der rechtliche Rahmen für die Zulassung zum Medizinstudium in den letzten Jahren wesentlich verändert habe. Nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 (im Folgenden: StV 2008) habe Wartezeit das Erlangen eines Studienplatzes garantiert. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -, juris) und dem daraufhin ausgearbeiteten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21.03./04.04.2019 (im Folgenden: StV 2019) sei das nicht mehr der Fall. Wartezeit garantiere keinen Studienplatz mehr, sondern werde im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 1 StV 2019 nur noch ausschleichend und ab dem Wintersemester 2021/22 überhaupt nicht mehr gewertet. Das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests habe dagegen im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen und der neu eingeführten Zusätzlichen Eignungsquote an Bedeutung gewonnen. Unter den fachspezifischen Studieneignungstests nehme der TMS quasi eine Monopolposition ein. Er werde von allen deutschen Universitäten außer den Universitäten Hamburg und Magdeburg verwendet. Vor diesem Hintergrund habe er einen Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung. Er habe einen Anordnungsgrund, da er mit dem Argument, dass er einen Anspruch auf Wiederholung des TMS gegenüber der Antragsgegnerin habe, in den – von ihm mit Beginn des Bewerbungszeitraums eingeleiteten – Zulassungsverfahren an anderen Universitäten sowie in sich gegebenenfalls anschließenden Zulassungsrechtsstreiten ersichtlich nicht durchdringen werde. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da dies das Ablegen des TMS und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Studienbeginn um mindestens ein Jahr verzögern, wenn nicht seine Chancen auf einen Studienplatz aufgrund der ausschleichenden Berücksichtigung seiner Wartezeit gänzlich zunichtemachen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zu befürchten, da gegebenenfalls die abgelegte Wiederholungsprüfung als nicht abgelegt revidiert und die vorläufige Prüfungsbescheinigung zurückgegeben werden könnten. Er habe auch einen Anordnungsanspruch, da Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit eine Wiederholungsmöglichkeit von Berufsprüfungen gebiete. Gerade beim TMS müsse es eine zumindest einmalige Wiederholungsmöglichkeit nach mehreren Jahren geben, da Formschwankungen eines Teilnehmers hier aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und der geringen Abweichungen zwischen den Teilnehmern erhebliche Auswirkungen auf das letztlich in die Studienzulassungsverfahren einzubeziehende Testergebnis haben könnten. Ein entsprechender Anspruch sei in der Vergangenheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.1986 - 11 B 2628/86 -, NJW 1987, 1505) bejaht worden, als ein unzureichendes Testergebnis die Zuteilung eines Studienplatzes um vier oder mehr Jahre hinausgezögert habe und sei später (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987 - 11 B 1951/87 -, NVwZ 1989, 189) nur deswegen verneint worden, weil sich die Zulassungsverhältnisse damals verbessert hätten und die Zuteilung eines Studienplatzes praktisch nach einer realen Wartezeit von zwei Jahren garantiert gewesen sei. Mittlerweile hätten sich die Zulassungsverhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder in ihr Gegenteil verkehrt. Die Wartezeit sei in den letzten Jahren auf bis zu 14 Semester gestiegen, während das Bundesverfassungsgericht bereits eine Wartezeit von bis zu vier Jahren als dysfunktional erachte. Die neuen Regelungen zur (Nicht-) Berücksichtigung von Wartezeit schlössen Bewerber unter Umständen ihr Leben lang von einem Medizinstudium aus. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel könne den Ausschluss einer Wiederholungsmöglichkeit des TMS nicht rechtfertigen, weil sich der vermehrte Aufwand in Grenzen halten würde und zum Beispiel durch eine erhöhte Gebühr für Wiederholer gedeckt werden könnte. Auch das gegen eine Wiederholbarkeit des TMS angeführte Argument, dass die Testaufgaben geheim bleiben müssten, um Ergebnisverfälschungen zu verhindern, überzeuge nicht. Angesichts der exorbitant gestiegenen Bedeutung des TMS müsse es praktisch möglich sein, auch ohne die Wiederverwendung von Testaufgaben vergleichbare Prüfungen zu entwickeln, beispielsweise durch das Einstreuen von Aufgaben, die nicht gewertet würden und nur der Entwicklung neuer Prüfungsverfahren dienten. Zudem könnten sich erstmalig Teilnehmende ebenfalls mit den – zum Teil durch die Koordinierungsstelle selbst vertriebenen – Prüfungsmustern auf die Art der Prüfung vorbereiten. Auch seien bei einer Frist zur Wiederholung auch Wiederverwendungen nach Ablauf dieser Frist möglich. Schließlich würden mögliche Vorteile für wiederholt Teilnehmende dadurch ausgeglichen, dass sie unter einem höheren prüfungspsychologischen Druck als erstmalig Teilnehmende stünden, denen noch eine Wiederholungsmöglichkeit offen stünde. Doch auch wenn man kein generelles Wiederholungsrecht für den TMS anerkenne wolle, müsse zumindest ein Wiederholungsrecht für sogenannte Altfälle bestehen. Dabei handle es sich um die Personen, die den TMS vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 abgelegt hätten. Diese hätten die nunmehr erheblich gestiegene Bedeutung des TMS nicht vorhersehen können und stünden damit schlechter als diejenigen, die den TMS jetzt ablegten und von vornherein um seine erhebliche Bedeutung wüssten. |
|
| | Die Antragsgegnerin beantragt, |
|
|
|
| | Zur Begründung führt sie aus, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Die vorliegende isolierte Geltendmachung einer Wiederholungsmöglichkeit des TMS unabhängig von einem konkret gestellten Zulassungsantrag zum Studium sei nicht zur (vorläufigen) Wahrung der Rechte des Antragstellers erforderlich. Er habe zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass bzw. in welchem konkret beantragten Zulassungsverfahren an welcher Universität er das Ergebnis aus der beantragten Wiederholung des TMS einsetzen wolle. Es erscheine zum anderen zumutbar, zunächst die konkrete Bewerbung an einer Universität abzuwarten, weil der Antragsteller über eine erhebliche Wartezeit verfüge und dies aufgrund der geltenden Übergangsregelung seine Zulassungschancen gegenüber anderen Bewerbern ohne eine solche Wartezeit erheblich verbessere. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse und stehe dem Antrag bereits § 44a VwGO entgegen. Einwendungen gegen die Verwendung des TMS-Ergebnisses seien ausschließlich in einem konkreten Zulassungs(streit)verfahren gegen die das Ergebnis berücksichtigende Universität geltend zu machen, da der TMS rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Zulassungsverfahren sei und von der Koordinierungsstelle lediglich als Verwaltungshelfer für die jeweiligen Universitäten durchgeführt werde. Weiterhin bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da das Verfassungsrecht keinen Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung zwecks Ergebnisverbesserung gewähre. Dies sei in der Rechtsprechung zur Möglichkeit der Wiederholung der juristischen Staatsprüfungen anerkannt und könne auf den TMS übertragen werden. In beiden Fällen hätten die Prüfungen eine hohe Bedeutung und gehe es bei der Wiederholung nicht um ein Bestehen oder Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung, sondern allenfalls um eine Verbesserung des Ergebnisses. Außerdem gebe es aufgrund der Konzeption des TMS keinen Grund zu der Annahme, dass sich das individuelle Testergebnis bei einer erneuten Bearbeitung nennenswert verändern würde. Es würden kognitive Fähigkeiten geprüft, die das Ergebnis langjähriger Entwicklungsprozesse und kurzfristig nicht veränderbar seien. Die Vorgabe der nur einmaligen Teilnahme gehöre seit Jahren zu den normativen Wesensmerkmalen der fachwissenschaftlich anerkannten und validierten Testgestaltung, weil damit auch unter gebotener Berücksichtigung des Aufwands und der Kosten gewährleistet werden könne, dass jedes Jahr eine zwar neu zusammengestellte, aber auch Aufgaben aus den Vorjahren enthaltende Testversion eingesetzt werden könne, was unter dem Aspekt der Chancengleichheit vorteilhaft sei. Die Wiederverwendung von Aufgaben diene insbesondere der Erprobung neuer Aufgaben, die einmal zu diesem Zweck in eine Testversion eingestreut würden und bei erfolgreicher Erprobung in den (mindestens einmaligen) „Ernsteinsatz“ gelangten. Soweit in der Vergangenheit ein Anspruch auf Wiederholung des TMS bejaht worden sei, sei dies nur den besonderen Testbedingungen des damaligen ersten Testtermins geschuldet gewesen und in der Folgezeit wieder revidiert worden. Die zunächst geäußerte Grundsatzkritik an dem Testverfahren sei aufgrund der über dreißigjährigen Weiterentwicklung des Tests mittlerweile überholt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Wiederholung des TMS für sogenannte Altfälle. Den Interessen dieser Personen sei hinreichend durch die Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 1 StV Rechnung getragen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der „Altwarter“ und dem Interesse an einer verfassungsgemäßen Neuordnung darstelle. Darüber hinaus habe keine besondere Wiederholungsmöglichkeit für den TMS in den Altfällen eingeräumt werden müssen. Insgesamt wäre es auch ein tiefgehender Eingriff in die Gestaltungsautonomie der den TMS verwendenden Universitäten, die Vorgabe der nur einmaligen Teilnahme im Fall des Antragstellers punktuell aufzuheben. Selbst wenn der Ausschluss der Wiederholbarkeit als rechtswidrig angesehen werden sollte, wäre es Sache des Normgebers, den TMS in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise neu zu gestalten, zumal es offensichtlich verschiedene Korrekturmöglichkeiten gebe. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und insbesondere die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorgelegen haben. |
|
| | Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig (hierzu 1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (hierzu 2.). |
|
| | 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. |
|
| | Der Antrag ist zunächst nicht wegen offensichtlicher fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unzulässig. Insbesondere ist der Widerspruch des Antragstellers vom XXX gegen die Ablehnung seiner erneuten Zulassung zum TMS durch die Antragsgegnerin vom XXX mangels Ausschluss des Widerspruchsverfahrens in §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 58 bis 62 LHG statthaft und nicht verfristet. Die Widerspruchsfrist betrug nicht gemäß § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat, sondern gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. |
|
| | Der Antragserhebung steht auch nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Unabhängig von der Frage, ob § 44a Satz 1 VwGO überhaupt in Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen und insbesondere auf Gewährung von Prüfungsvergünstigungen anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, juris Rn. 2), ist die Durchführung des TMS jedenfalls keine Verfahrenshandlung der Universitäten im Rahmen ihrer Zulassungsverfahren zu medizinischen Studiengängen, sondern ein selbstständiges Verfahren unter der Organisationshoheit der Antragsgegnerin. Die Universitäten, die die Ergebnisse des TMS in ihren Zulassungsverfahren berücksichtigen, haben hinsichtlich der Durchführung des TMS nicht wie bei einer eigenen Verfahrenshandlung ein Weisungsrecht oder eine Fachaufsicht. Sie haben sich – je nach dem Inhalt ihrer im Einzelnen abweichenden Zulassungssatzungen – lediglich zur Anerkennung der (ungeprüften) Testergebnisse verpflichtet und die mit der Durchführung und Auswertung des TMS verbundenen Maßnahmen auf die Antragsgegnerin bzw. die ITB übertragen (vgl. VG München, Beschluss vom 21.02.2017 - M 3 E 16.4981 -, juris Rn. 27, 29 ff.). Hinzu kommt, dass die Teilnahme am TMS nicht zwingend mit dem Betreiben eines universitären Zulassungsverfahrens verbunden ist. Auch wenn der TMS außerhalb von Zulassungsverfahren zu medizinischen Studiengängen keinen Nutzen hat und daher faktisch in der überwiegenden Mehrheit der Fälle für entsprechende Bewerbungen an Universitäten abgelegt werden wird, kann der Test nach Ziffer I (5) der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin unabhängig vom Betreiben eines Zulassungsverfahrens und sogar vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgelegt werden. Das Testergebnis wird nicht den Universitäten oder der mit Teilen der Zulassungsverfahren betrauten Stiftung für Hochschulzulassung mitgeteilt, sondern nach Ziffer I (11) der Zulassungssatzung der Antragsgegnerin dem einzelnen Testteilnehmer selbst, der sodann frei über die weitere Verwendung seines Ergebnisses entscheiden kann. |
|
| | Dem Antragsteller fehlt weiterhin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobenen Anträge auf vorläufige erneute Zulassung zum TMS und vorläufige Mitteilung des Testergebnisses. Diese sind aufgrund des kumulativ verfolgten Rechtsschutzziels, die Zulassungschancen zu einem Studium der Humanmedizin zu verbessern, sowie des Umstands, dass Ziffer I (11) der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin bei einer Teilnahme am TMS ohne Weiteres die Mitteilung des Testergebnisses vorsieht, insofern also kein eigenständiger Anspruch zu prüfen ist, als einheitlicher Streitgegenstand anzusehen. Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Übersicht seiner Bewerbungen auf www.hochschulstart.de glaubhaft gemacht, dass er sich für das kommende Wintersemester 2020/21 an einer Vielzahl deutscher Hochschulstudium für ein Studium der Humanmedizin bewirbt und in diesen Bewerbungsverfahren sein – gegebenenfalls im Rahmen des angestrebten Wiederholungsversuchs verbessertes – TMS-Ergebnis zu verwenden beabsichtigt. Dies ist ihm zeitlich nur dann möglich, wenn er zu den anstehenden TMS-Terminen am 25.07. oder 01.08.2020 zugelassen und ihm zeitnah sein Testergebnis mitgeteilt wird. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Einsatz des gegebenenfalls verbesserten Testergebnisses bereits in den Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2020/21. Er kann nicht, wie die Antragsgegnerin meint, auf das Abwarten der universitären Zulassungsverfahren und der sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Zulassungsrechtsstreite verwiesen werden. Denn zum einen sind seine Erfolgsaussichten in den universitären Zulassungsverfahren ohne ein verbessertes Testergebnis aufgrund seiner Abiturnote von 2,4 begrenzt. Dies gilt auch für seine Zulassungschancen innerhalb der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ), da hier zwar die Abiturnote kein Kriterium ist und der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 StV 2019 42 von 100 möglichen Punkten für seine Wartezeit erhält, aber nur 10% der Zulassungen in den Hauptquoten innerhalb der ZEQ erfolgen und die Konkurrenz – auch durch Bewerber mit einer ähnlich hohen Wartezeit wie der Antragsteller, aber einem besseren TMS-Ergebnis – entsprechend hoch sein wird. Zum anderen wird der Antragsteller sich in den universitären Zulassungsverfahren und den sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Zulassungsrechtsstreiten nicht darauf berufen können, dass er erneut zum TMS hätte zugelassen werden müssen und bei erneuter Teilnahme ein besseres Ergebnis erzielt hätte. Die Universitäten innerhalb ihrer Zulassungsverfahren und dementsprechend die Verwaltungsgerichte im Rahmen von Zulassungsrechtsstreiten sind nicht verpflichtet, den von einem Bewerber absolvierten TMS auf geltend gemachte Mängel der Testdurchführung oder -auswertung zu überprüfen und der Zulassungsentscheidung gegebenenfalls ein höheres Testergebnis zugrunde zu legen (vgl. VG München, Beschl. v. 21.02.2007 - M 3 E 16.4981 -, juris Rn. 27 ff.). Dies gilt erst recht bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederholung des TMS, da die Universitäten und Gerichte in diesen Fällen keinerlei Anhaltspunkte hätten, welches Ergebnis sie der Zulassungsentscheidung anstelle des Ergebnisses des erstmalig absolvierten TMS zugrunde legen sollten. |
|
| | Der Antrag ist schließlich auch nicht wegen einer damit verbundenen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei Erfolg seines Antrags bereits einen Teil dessen erreichen würde, was er auch in der Hauptsache begehrt. Er würde an einem der anstehenden Testtermine teilnehmen, das dabei erreichte Testergebnis in universitären Zulassungsverfahren einsetzen und damit möglicherweise eine (vorläufige) Zulassung zum Studium erreichen können. Dies wäre jedoch bei Begründetheit seiner Anträge zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG notwendig. Die begehrte vorläufige erneute Zulassung zum TMS und vorläufige Mitteilung des Testergebnisses wären aber auch keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rückabwicklung dieser Maßnahmen und ihrer Folgewirkungen im Falle eines späteren Unterliegens in der Hauptsache, beispielsweise durch Aberkennung und Verpflichtung zur Rückgabe des Testergebnisses, Information der Universitäten über die Aberkennung des Testergebnisses und auch eine Exmatrikulation des vorläufig zugelassenen Antragstellers, möglich erscheint. |
|
| | 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
|
| | Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den die vorläufige Regelung begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Hier hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund (hierzu a)), aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (hierzu b)). |
|
| | a) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der bereits dargestellten zeitlichen Notwendigkeit, an den anstehenden TMS-Terminen am 25.07. oder 01.08.2020 teilzunehmen und zeitnah das gegebenenfalls verbesserte Testergebnis zu erhalten, um dieses in den Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2020/21 verwenden und (nur) auf diese Weise die Zulassungschancen erheblich steigern zu können. Die ohne Einsatz eines verbesserten Testergebnisses drohende Nichtzulassung zum Wintersemester 2020/21 stellt einen – bei Bestehen des geltend gemachten Anspruchs abzuwendenden – wesentlichen Nachteil dar, da dies den Studienbeginn des Antragstellers weiter verzögern würde und die Aussichten des Antragstellers, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten, sich mit jeder weiteren Verzögerung weiter verringern. Seine erhebliche Wartezeit von derzeit 14 Semestern wird nach Art. 18 Abs. 1 StV 2019 schon in den Bewerbungsverfahren für das Sommersemester 2021 geringer als in den anstehenden Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2020/21 und ab dem Sommersemester 2022 gar nicht mehr berücksichtigt werden. |
|
| | b) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. |
|
| | Der geltend gemachte Anspruch auf erneute Zulassung zum TMS war bereits zum Zeitpunkt der Testteilnahme des Antragstellers im Jahr 2013 nach § 6 Abs. 1 Satz 9, Abs. 5 Sätze 1 lit. e) und 2 der Satzung der Antragsgegnerin für die Zulassung zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH) vom 17.12.2012 (im Folgenden: Zulassungssatzung 2012 der Antragsgegnerin) und ist weiterhin nach § 4 Satz 4 i.V.m. Ziffer I Abs. 1 Satz 9, Abs. 5 Sätze 1 lit. c) und 2 der Anlage 4 der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Nach den genannten Regelungen war und ist der Test nicht wiederholbar sowie die Teilnahme am Test demjenigen zu versagen, der bereits am TMS in Deutschland teilgenommen hat. Danach ist auch der als bloßer Annex zur Testteilnahme in § 6 Abs. 10 der Zulassungssatzung 2012 der Antragsgegnerin bzw. Ziffer 1 Abs. 11 der Anlage 4 der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin geregelte Anspruch auf Mitteilung des Testergebnisses ausgeschlossen. |
|
| | Der satzungsmäßige Ausschluss der Wiederholbarkeit ist bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht wegen eines entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig und nichtig. Ein solcher Anspruch besteht voraussichtlich weder im Allgemeinen (hierzu aa)) noch für Personen, die den TMS erstmalig vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -) abgelegt haben (hierzu bb)). |
|
| | aa) Ein aus der Verfassung abgeleiteter, allgemeiner Anspruch auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. |
|
| | Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vielfach ein Anspruch, eine berufsbezogene Prüfung zumindest einmal wiederholen zu können, hergeleitet. Die im Prüfungsrecht gemeinhin eingeräumte Möglichkeit, eine fehlgeschlagene Prüfung ein- oder mehrmalig wiederholen zu können, verschafft dem Prüfling einen gewissen Ausgleich dafür, dass der Beurteilung jeder Prüfungsleistung unvermeidlich gewisse Unsicherheiten anhaften, die – wie etwa Formschwankungen des Prüflings und unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von einer Prüfung zur anderen – prüfungsimmanent und deshalb vom Prüfling grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14.04.1970 - VII R 94/67 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.12.1986 - 11 B 2628 -, NJW 1987, 1505, 1505 f., und vom 09.10.1987 – 11 B 1951/87 -, NVwZ-RR 1989, 189, 189; tendenziell auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1985 - 7 B 11/85 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Urteil vom 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 -, juris Rn. 30). Dies gilt jedoch nicht für die Wiederholung einer bereits bestandenen Prüfung, die lediglich der Notenverbesserung dienen soll. Ein entsprechender verfassungsrechtlicher Anspruch wird insbesondere im Hinblick auf die juristischen Staatsprüfungen verneint, da mit dem Bestehen des ersten Prüfungsversuchs die rechtlichen Voraussetzungen für die in Frage kommenden Berufe bereits erfüllt sind und das Versagen eines zweiten Prüfungsversuchs daher keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Prüflings darstellt. Jedenfalls muss ein reines Verbesserungsinteresse hinter dem Interesse an einem möglichst zügigen und die Ressourcen der öffentlichen Hand schonenden Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktreten (vgl. Bayer. VerfGH, Entscheidung v. 07.02.2012 - Vf. 112-VI-10 -, juris Rn. 24, 28; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.12.1994, a.a.O. Rn. 29, 31; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.07.2007 - 2 LA 213/06 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 11). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen ist ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS weder von vornherein zu verneinen noch von vornherein zu bejahen. Einerseits hat der TMS den Charakter einer Zugangsprüfung zum Medizinstudium und ist als solche eine mittelbar berufsbezogene Prüfung. Das TMS-Ergebnis kann für den jeweiligen Teilnehmer dazu führen, dass er schon die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Medizinstudium, nämlich den bei den dauerhaft knappen Kapazitäten an Medizinstudienplätzen jeweils notwendigen Ranglistenplatz unter den Bewerben, und damit die Voraussetzungen für das spätere Ergreifen des Arztberufs nicht erfüllt. Andererseits kann der TMS nicht im eigentlichen Sinne nicht bestanden werden. Das TMS-Ergebnis kann nur in Verbindung mit anderen Kriterien dazu führen, dass der Zugang zum Medizinstudium nicht eröffnet wird. So setzt eine Nichtzulassung voraus, dass der jeweilige Bewerber nicht bereits in der Abiturbestenquote, in der nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StV 2019 30% der in den Hauptquoten vergebenen Studienplätze nur nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung der Bewerber verteilt werden, einen Studienplatz erhält. Auch in den Auswahlverfahren der Hochschulen, in denen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2019 60% der in den Hauptquoten vergebenen Studienplätze verteilt werden, fließt nach Art. 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 StV 2019 neben einem verpflichtend zu berücksichtigenden fachspezifischen Studieneignungstest – wofür derzeit 36 von 38 deutschen medizinischen Fakultäten auf den TMS abstellen (vgl. „Zentrales Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge – Übersicht über die Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH), Stand: 09.06.2020, https://hochschulstart.de/fileadmin/media/epaper/hilfe20-21/uebersicht_adh/index.html#p=1 (zuletzt abgerufen am 21.07.2020)) – auch das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium ein. In der Zusätzlichen Eignungsquote, in der nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StV 2019 10% der in den Hauptquoten vergebenen Studienplätze verteilt werden, dürfen nach Art. 10 Abs. 2 StV 2019 zwar das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nicht, aber neben einem fachspezifischen Studieneignungstest verschiedene andere Kriterien berücksichtigt werden. Derzeit verwenden alle medizinischen Fakultäten eine Kombination aus dem Ergebnis eines Studieneignungstests – an 36 von 38 deutschen medizinischen Fakultäten wiederum des TMS – und gemäß Art. 18 Abs. 1 Stv 2019 der Wartezeit der Bewerber. 31 von 38 Fakultäten berücksichtigen darüber hinaus noch mindestens ein weiteres Kriterium wie insbesondere den Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung (vgl. „Zentrales Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge – Übersicht über die Auswahlkriterien in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ), Stand: 09.06.2020, https://hochschulstart.de/fileadmin/media/epaper/hilfe20-21/uebersicht_zeq/index.html (zuletzt abgerufen am 21.07.2020)). Vor diesem Hintergrund hat das TMS-Ergebnis zwar eine erhebliche Bedeutung für die Zulassungschancen zum Medizinstudium, ist aber dennoch nur ein Auswahlkriterium unter mehreren und schöpft seine Bedeutung vor allem daraus, dass es die aufgrund einer (vergleichsweise) schwachen Abiturnote und/oder Schwächen bei anderen Kriterien geringen Zulassungschancen verbessern kann. |
|
| | Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS kann allerdings auch nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen werden, weil einem TMS-Ergebnis keinerlei prüfungstypische Unsicherheiten anhaften. Insofern erscheint zwar die Möglichkeit von beachtlichen Unterschieden im Schwierigkeitsgrad unterschiedlicher Testversionen aufgrund der aufwändigen wissenschaftlichen Testentwicklung und -begleitung, in deren Rahmen insbesondere alle zur Wertung eingesetzten Testaufgaben vorab erprobt werden und dieselben (erfolgreich erprobten) Aufgaben mehrmals eingesetzt werden sowie aufgrund der Standardisierung der Testergebnisse innerhalb der Teilnehmer derselben Testversion als gering (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O, S. 189 f.). Es kann aber nach dem Kenntnisstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die Tagesform eines Testteilnehmers einen messbaren Einfluss auf seine Testleistung hat. Die Existenz unterschiedlicher Tagesformen und ihre Auswirkung auf Prüfungsleistungen im Allgemeinen sind grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1985, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.12.1986, a.a.O., S. 1506 und vom 09.10.1987, a.a.O., S. 190; Hessischer VGH, Urteil vom 29.12.199, a.a.O.). Den schon in den 1980er-Jahren von dem Vorgängerinstitut der heutigen ITB vorgebrachten Einwand, dass der Einfluss der Tagesform auf die Leistung im TMS gering und zu vernachlässigen sei, hat dieses damals nicht überzeugend zu untermauern vermocht. Insbesondere waren entsprechende Erkenntnisse aus der Erprobungsphase des Tests nicht ohne Weiteres verwertbar und war nicht auszuschließen, ob der Einfluss der Tagesform nicht zumindest so groß war, dass er sich bei der Vielzahl an Testteilnehmern zulassungserheblich auswirken konnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.12.1986, a.a.O., S. 1506 und vom 09.10.1987, a.a.O., S. 190). In der Zwischenzeit mögen neue Erkenntnisse zum Einfluss der Tagesform gesammelt und der TMS weiterentwickelt worden sein. Dies ist jedoch von der Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen worden und war für das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellbar. Der (angenommene) Einfluss der Tagesform auf die Leistung im TMS begründet ein berechtigtes Interesse der Testteilnehmer, den TMS wiederholen zu können und dadurch mit einer höheren Wahrscheinlichkeit ein ihrer tatsächlichen Eignung für das Medizinstudium – die das maßgebliche Kriterium für die Vergabe knapper Medizinstudienplätze sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, juris Rn. 108 ff.) – entsprechendes Testergebnis zu erzielen. |
|
| | Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Belange muss jedoch das Interesse an einer Wiederholbarkeit des TMS hinter dem Interesse der anderen Testteilnehmer an einem fairen und chancengleichen Testverfahren, das auch für deren Eignung für das Medizinstudium aussagekräftig ist, und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsfähigkeit des TMS zurückstehen. Diese Interessen wären nach dem derzeitigen Kenntnisstand durch eine Wiederholbarkeit des TMS erheblich beeinträchtigt, da diese mit Vorteilen der Testwiederholer gegenüber den erstmaligen Testteilnehmern und entsprechenden (potentiellen) Ergebnisverfälschungen einhergehen würde. Die Vorteile für die Testwiederholer ergeben sich aus Erinnerungseffekten, die auch über einen Abstand von einem Jahr und mehr das Testergebnis beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O., S. 192 unter Verweis auf die in dem dortigen Verfahren durchgeführte Sachverständigenanhörung). Die Erinnerungseffekte sind deswegen relevant, weil zwar jede weitere Testversion neu zusammengestellt wird, aber stets auch bereits in den Vorversionen verwendete, außerhalb der Testdurchgänge geheim gehaltene Testaufgaben enthält. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gehen die Vorteile für Testwiederholer durch Erinnerungseffekte daher über die Vorteile für Testteilnehmer hinaus, die – wie empfohlen – zur Vorbereitung die von der Antragsgegnerin bzw. der ITB herausgegebenen Übungsbücher bzw. -aufgaben bearbeitet haben, da diese offensichtlich keine für die weitere Verwendung vorgesehenen Testaufgaben enthalten. Auch erscheint es rein spekulativ, dass die greifbaren Vorteile für Testwiederholer aufgrund teilweiser Kenntnis konkreter Testaufgaben durch mögliche, individuell aber sehr unterschiedliche prüfungspsychologische Vorteile für erstmalige Teilnehmer aufgewogen werden könnten (vgl. zur gegenseitigen Aufhebung solcher Effekte OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O., S. 193). Die die Erinnerungseffekte bedingende Wiederverwendung von Testaufgaben ist aber ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwands für die Entwicklung neuer Aufgaben auch aus anderen Gründen notwendig. Bei den wiederverwendeten Aufgaben handelt es sich um solche, die in die Vorversionen zur Erprobung eingestreut wurden und nach erfolgreicher Erprobung nun gewertet werden sollen, aber auch um solche, die bereits in den Vorversionen gewertet wurden. Die Wiederverwendungen dienen der Gewährleistung einer dauerhaft hohen Testqualität, insbesondere eines möglichst gleichbleibenden Schwierigkeitsgrads, der Verwendung geeigneter und aussagekräftiger Aufgaben und der Feststellung von Veränderungen im Leistungsniveau der Teilnehmer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O., S. 192 unter Verweis auf die durchgeführte Sachverständigenanhörung). Eine Umgestaltung des Testverfahrens dahingehend, dass der Test wiederholt werden kann, aber bei dem zweiten Testversuch keine von den Wiederholern bereits bearbeitete Aufgaben gestellt werden, erscheint dem Gericht – unabhängig davon, dass entsprechende gerichtliche Vorgaben weit in die Gestaltungsfreiheit der Universitäten und insbesondere der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Zulassungssatzung eingreifen würden – nicht möglich. Die Zuteilung spezieller Testversionen an Wiederholer würde von dem Prinzip abweichen, dass allen Teilnehmern eines Testdurchgangs dieselben Aufgaben gestellt werden, und die Gewährleistung eines gleichbleibenden Schwierigkeitsgrads erheblich gefährden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O. unter Verweis auf die durchgeführte Sachverständigenanhörung). Die Festsetzung einer Frist, innerhalb derer der TMS gegebenenfalls wiederholt werden muss oder gerade nicht wiederholt werden darf, würde sich aufgrund des Umstands, dass eine Wartezeit von vier Jahren und mehr auf den Beginn des Medizinstudiums als dysfunktional gilt und vermieden werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, a.a.O., Rn. 224 f.), in einem engen zeitlichen Rahmen bewegen. Die Wiederverwendung von Aufgaben innerhalb des in Frage kommenden Zeitraums ist nach dem Verständnis des Gerichts notwendig. Hinzu kommt, dass die bei einer Wiederholbarkeit des Tests in jedem Fall notwendige Vergrößerung des Aufgabenvorrats nicht ohne Weiteres durchgeführt werden kann. Dabei setzt ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwands insbesondere die Notwendigkeit der Erprobung neuer Aufgaben in einem realen Testdurchgang eine Grenze, da zur Sicherstellung eines fairen Testverfahrens auch der Anteil der zur Erprobung eingestreuten Aufgaben in einer Testversion begrenzt sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O. unter Verweis auf die durchgeführte Sachverständigenanhörung). |
|
| | In der Gesamtschau ergibt sich aufgrund der für das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfügbaren Erkenntnisse, dass das Interesse mancher Testteilnehmer, den TMS wiederholen und dabei ein eventuell durch eine schlechte Tagesform bedingtes, ihre tatsächliche Eignung nicht abbildendes erstes Testergebnis möglicherweise verbessern zu können, hinter dem Interesse erstmaliger Testteilnehmer, nicht gegenüber wiederholt Teilnehmenden benachteiligt zu sein und ihrerseits ein ihrer tatsächlichen Eignung entsprechendes Testergebnis erreichen zu können, sowie dem allgemeinen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Tests zurücktreten muss. Die Aussagekraft des TMS über die Eignung der Teilnehmer für das Medizinstudium und seine allgemeine Funktionsfähigkeit sind hohe Güter, da die Vergabe knapper Medizinstudienplätze in erster Linie nach der Eignung der Bewerber zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, a.a.O., Rn. 108 ff.) und zumindest für einen Teil der zu vergebenden Studienplätze die Eignung nicht allein anhand der Abiturnote, sondern zumindest ergänzend auch nach einem anderen, nicht schulnotenbasierten Kriterium wie insbesondere einem fachspezifischen Studieneignungstest bemessen werden muss (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 199 ff.). Es darf nicht zu einer grundsätzlichen Benachteiligung der erstmaligen Teilnehmer gegenüber wiederholt Teilnehmenden kommen. Einerseits bildet angesichts von Erinnerungseffekten ein verbessertes Testergebnis nicht notwendigerweise eine tatsächlich bessere Eignung des jeweiligen Testteilnehmers ab. Andererseits ist eine Verzögerung des Studienbeginns grundsätzlich nicht förderlich (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 218 ff.). Zu einer geringeren Gewichtung des Wiederholungsinteresses und demnach der Verneinung eines Wiederholungsanspruchs tragen zum einen die Unsicherheiten bei, ob das Testergebnis tatsächlich (aufgrund einer besseren Tagesform) verbessert werden und ein verbessertes Testergebnis tatsächlich zu einer Zulassung zum Studium, die von verschiedenen anderen Kriterien neben dem TMS-Ergebnis und an immerhin zwei medizinischen Fakultäten in Deutschland gar nicht von dem TMS-Ergebnis abhängt (s.o.), führen könnte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass selbst bei Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Ausschlusses der Wiederholbarkeit ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der satzungsmäßigen Neuregelung bei der Antragsgegnerin verbliebe und denkbare Regelungsoptionen wie die Mittelung der in dem ersten und in dem Wiederholungsversuch erzielten Testergebnisse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1987, a.a.O., S. 191) den Einfluss der Wiederholbarkeit auf die Zulassungschancen und damit das Wiederholungsinteresse weiter verringern würden. |
|
| | bb) Nach alledem besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS voraussichtlich auch nicht für Personen, die – wie der Antragsteller – den TMS erstmalig vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -, a.a.O.) abgelegt haben. Wie bereits dargelegt, war die Wiederholbarkeit bereits in der Vergangenheit und insbesondere zum Zeitpunkt der Testteilnahme des Antragstellers im Jahr 2013 ausgeschlossen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der damaligen Testteilnehmer darauf, dass sich die Bestimmungen zur Berücksichtigung des TMS in den universitären Zulassungsverfahren zukünftig nicht ändern und dieser nicht an Bedeutung gewinnen würde, ist nicht erkennbar. Dem Vertrauen auf den Bestand der damals geltenden Bestimmung zur Berücksichtigung von Wartezeiten ist bereits durch die Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 1 StV 2019 Rechnung getragen. |
|
| | Daneben ist aber auch kein Nachteil von Testteilnehmern vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 gegenüber Testteilnehmern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar. Denn selbst wenn die Teilnehmer damaliger Testdurchgänge dem TMS eine geringere Bedeutung zugemessen haben sollten als Teilnehmer aktueller Testdurchgänge und deswegen geringere Gesamtpunktzahlen erzielt haben sollten, wären diese nur zu den Gesamtpunktzahlen der anderen Teilnehmer des jeweiligen Testdurchgangs, die kein weitergehendes Wissen über die zukünftige Bedeutung des TMS haben konnten, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen Standardwert umgerechnet worden (vgl. etwa § 6 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 1 zu der Zulassungssatzung 2012 der Antragsgegnerin). Die Gesamtpunktzahlen der Teilnehmer aktueller Testdurchgänge werden wiederum nur zu den Gesamtpunktzahlen der anderen Teilnehmer des jeweiligen Testdurchgangs, die um die aktuelle Bedeutung des TMS wissen (können), ins Verhältnis gesetzt und danach in einen Standardwert umgerechnet (vgl. etwa § 4 Satz 4 i.V.m. Ziffer II Abs. 1 der Anlage zu § 4 der Zulassungsatzung 2020 der Antragsgegnerin). In den universitären Zulassungsverfahren werden aber nicht die TMS-Gesamtpunktzahlen der Bewerber, sondern die durch die beschriebene Standardisierung innerhalb desselben Testdurchgangs zustande gekommenen Standardwerte berücksichtigt (vgl. etwa § 5 Abs. 7 der Zulassungssatzung 2020 der Antragsgegnerin). |
|
|
|
| | Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei eine Kürzung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angebracht erscheint, da die begehrte Entscheidung die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen hätte. |
|