Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 11 K 3943/17

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 wird – soweit er die Kläger ... und ... betrifft – aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte.
Bei dem am ... in ... geborenen Kläger zu 1 handelt es sich um einen verheirateten russischen Staatsangehörigen. Die am ... in ... geborene Klägerin zu 2 ist dessen Ehefrau.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Kläger zusammen mit ihrer Tochter ... am 27.11.2016 von Moskau aus mit dem Flugzeug kommend über den Flughafen München nach Deutschland ein. Sie stellten am 30.11.2016 Asylanträge.
Der Kläger zu 1 führte anlässlich seiner persönlichen Anhörung zu seinem Asylgesuch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg am 09.12.2016 im Wesentlichen aus, sie seien Zeugen Jehovas und hätten zuletzt in der Stadt .../Region ... gelebt. Er selbst sei Diplom-Ingenieur der Elektromechanik und in seinem Bereich vielfach tätig gewesen. Er habe Angst, dass er aufgrund seiner Religion ins Gefängnis komme. Im Rahmen seiner Gemeinde habe er sich um die elektrische Ausstattung ihres Gemeindehauses gekümmert. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2015, wonach ihre Organisation verboten worden sei, sei er zweimal zuhause von der Polizei aufgesucht und verhört worden. Auch seine Nachbarn hätten von Befragungen durch die Polizei berichtet. Sie seien auch beobachtet worden. Diese Vorkommnisse – auch in anderen Städten – und die ständige Angst hätten sie dazu veranlasst, Russland zu verlassen. Zeugen Jehovas würden in Russland überall diskriminiert.
Die Klägerin zu 2 führte bei derselben Gelegenheit aus, auch sie sei Zeugin Jehovas. Von Beruf sei sie Krankenschwester. Sie schließe sich den Ausführungen ihres Mannes an. Es habe immer wieder Warnungen vor Razzien hinsichtlich ihrer Versammlungen gegeben.
Mit Bescheid vom 13.03.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger sowie ihrer Tochter ... auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, ebenso wie deren Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes. Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Kläger und ihre Tochter auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, für den Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und drohte ihnen bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde den Klägern am 20.03.2017 zugestellt.
Die Kläger und deren Tochter haben am 30.03.2017 Klagen erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
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Die Kläger haben die Klagen umfangreich schriftsätzlich begründen lassen. Hierbei haben sie einen Schwerpunkt auf den Umstand gelegt, dass das Oberste Gericht der Russischen Föderation am 20.04.2017 einen Antrag des Justizministeriums gebilligt habe, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft worden sei, die die Bürgerrechte und die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohe. Von dem Verbot seien auch alle 395 Regionalverbände betroffen, deren Besitz beschlagnahmt worden sei. Die Organisation von und die Teilnahme an Aktivitäten der Zeugen Jehovas sei nach Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuchs strafbar. Es bestehe danach zumindest ein Verbot des organisatorischen Zusammenhalts der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation und ihrer gemeinschaftlichen Religionsausübung. Dieser Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung stelle seiner Intensität nach eine Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a AsylG dar, weil es den Zeugen Jehovas verboten werde, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen und einen Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in privater Gemeinschaft mit ihren Glaubensgenossen zu halten.
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Der Kläger zu 1 habe erfahren, dass er auch als Gründungsmitglied der örtlichen religiösen Rechtskörperschaft der Zeugen Jehovas in ... gesucht werde.
13 
Es gebe auch zahlreiche Berichte, wonach Zeugen Jehovas, die ihren Glauben aktiv ausübten, unter anderem durch gemeinschaftliche Glaubensausübung im privaten Bereich, strafrechtlich verfolgt würden. Die Kläger hätten die Entwicklungen in Russland als große Gefahr empfunden und beschlossen, von dort weg zu ziehen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihnen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und der vom russischen Staat praktizierten Überwachungs-, Kontroll- und Bestrafungsmaßnahmen eine konkrete und erhebliche Gefahr, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit politisch verfolgt zu werden. Denn es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich von ihrem Glauben öffentlich abzuwenden, auf den Kontakt mit ihrer Glaubensgemeinschaft zu verzichten und ihren Glauben langfristig zu verheimlichen.
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Die Kläger haben mehrere Bescheinigungen ihrer Religionsgemeinschaft zu ihrer Taufe und ihrer Teilnahme an Versammlungen der örtlichen Gemeinde in ... vorgelegt. Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 beteiligten sich am Predigtdienst der Versammlung in ...
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
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Mit Beschluss der Kammer vom 16.01.2020 ist der Rechtsstreit dessen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19 
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger Ausführungen gemacht, zu deren Inhalt auf das über die mündliche Verhandlung gefertigte Protokoll verwiesen wird.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Kläger und ihre Tochter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Mit dem vorliegenden Urteil ist allein über die Klagen der Kläger zu entscheiden, da das Verfahren der Tochter der Kläger mit Beschluss des Einzelrichters vom 01.03.2021 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen A 11 K 728/21 fortgeführt.
23 
Die zulässigen Klagen sind in ihrem Hauptantrag begründet. Über die Hilfsanträge der Kläger war daher nicht mehr zu entscheiden.
24 
Die Kläger haben zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017, soweit er die Kläger betrifft, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
26 
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt ‒ was vorliegend nicht gegeben ist ‒ die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.
27 
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‒ vorbehaltlich der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG benannten, vorliegend aber nicht gegebenen Ausnahmen ‒ ein Ausländer, welcher sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
28 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
29 
Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
30 
Schließlich wird einem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft ‒ auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten ‒ nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
31 
b) Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Asylsuchenden die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936).
32 
Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015 ‒ A 3 S 1923/14 ‒ BeckRS 2015, 51724).
33 
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dabei dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG), Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Auch wenn insoweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015, a.a.O.).
34 
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
35 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist schließlich unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 ‒ 10 C 5.09 ‒ NVwZ 2011, 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015, a.a.O.). Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung, ist der oben genannte allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
36 
c) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu.
37 
aa) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion in dem vorgenannten Sinne insbesondere, theistische und nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – EU-Anerkennungsrichtlinie-RL – ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167, S 58).
38 
Die rechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 20.02. 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 25 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, NVwZ 2012, 1612, Rn. 56 ff.) im Rahmen der Prüfung, ob gemäß §§ 3 ff. AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion besteht, entwickelt hat, gehen dahin, dass in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Maßstäbe lassen sich auch verfassungsrechtlich nicht beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950).
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Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erfüllen, hängt aber außer von objektiven auch von subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es reicht dafür nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2014 – A 3 S 269/14 – juris).
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bb) Auf der Grundlage dieser höchst- und obergerichtlichen Vorgaben besteht auf der Ebene der Verwaltungsgerichte weitgehende Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls aktive erwachsene und getaufte Gemeindemitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktuell landesweit in der Russischen Föderation im Fall ihrer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen unterworfen werden, die zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG führen; dies gilt auch für den Fall, dass der Ausländer vor der Ausreise aus der Russischen Föderation noch keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (vgl. u.a. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.01.2019 – A 4 K 6178/16 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2019 – A 14 K 16637/17 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2019 – 2 K 19.30587 – juris; VG Münster, Urteil vom 22.02.2018 – 2 K 1079/17.A – juris; VG Hamburg, Urteil vom 27.06.2018 – 17 A 2777/18 – juris; VG Berlin, Urteil vom 05.06.2019 – 33 K 771.17A – juris; VG Bremen, Urteil vom 28.08.2020 – 6 K 3654/17 – juris; VG Kassel, Urteil vom 29.07.2020 – 1 K 2836/18.KS.A – juris).
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Der Einzelrichter teilt diese Auffassung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Begründungen der angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung samt den hierin aufgeführten Erkenntnisquellen.
42 
cc) Auch die seitens des Gerichts in die mündliche Verhandlung des vorliegenden Verfahrens eingeführten, noch aktuelleren Erkenntnisquellen bestätigen diese Einschätzung.
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(1) So können nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 02.02.2021, Stand Oktober 2020) Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen danach nun gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Die Zahl der Betroffenen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, stieg bis zum Sommer 2020 auf 333. 23 Zeugen Jehovas seien in Untersuchungshaft, 19 befänden sich im Hausarrest und 8 seien zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, in einem Fall im Juni 2020 zu sechs Jahren und sechs Monaten.
44 
(2) Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.04.2020 an den Bayerischen VGH lässt sich das Folgende entnehmen:
45 
Zwar drohten den Mitgliedern der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation allein wegen der Taufe keine staatlichen Maßnahmen. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation in Moskau habe zwar die Zeugen Jehovas im Jahr 2017 als extremistische Organisation eingestuft, allerdings stelle Art. 282.2 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuchs allein die aktive Teilnahme an den Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden sei, unter Strafe. Mitgliedern der Zeugen Jehovas drohten Angriffe nichtstaatlicher Akteure wie etwa seitens radikalorthodoxer Aktivisten, sofern deren Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft nichtstaatlichen Akteuren bekannt werde. Laut Medienberichten hätten Angriffe bereits vor der Einstufung als extremistische Organisation stattgefunden. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation würden solche Angriffe innerhalb der russischen Bevölkerung zunehmend als legitim angesehen. Russlandweit seien an Häusern von Mitgliedern der Zeugen Jehovas häufig Hassbotschaften aufzufinden. In der Vergangenheit seien laut Medienberichten ferner zahlreiche Fenster von Häusern, welche im Eigentum von Anhängerinnen und Anhängern der Zeugen Jehovas stehen würden, eingeschlagen worden. Teilweise würden auch Häuser mit Brandsätzen angezündet. Bei der Strafverfolgung werde nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung unterschieden. Russische Gerichte subsumierten unter den Begriff der Teilnahme daher auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfänden, wie etwa häusliche Gottesdienste oder Bibellesungen. Es habe seit der Einstufung der Zeugen Jehovas als extremistische Organisation mehrere Strafverfahren gegeben, bei denen Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund privat gehaltener Veranstaltungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Hierbei seien auch Ermittlungsmaßnahmen, wie der Einsatz von V-Männern, Video- und Audioüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt worden. Gerade die öffentliche Ausübung des Glaubens durch die Zeugen Jehovas, wie zum Beispiel die Missionierung, falle unter die Teilnahme an Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation. Art. 282.2 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuchs sehe für die Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Von dieser Vorschrift hätten russischen Strafgerichte bereits Gebrauch gemacht. So seien Angehörige der Glaubensmannschaft der Zeugen Jehovas, die leitende Aufgaben innerhalb der Glaubensgemeinschaft wahr genommen hätten, gemäß dieser Vorschrift zu Haftstrafen verurteilt worden. Seit 2017 seien mehr als 780 Hausdurchsuchungen in mehr als 70 Städten durchgeführt worden. Die strafrechtlichen Verurteilungen reichten bisher von Geldbußen bis Freiheitsstrafen von sechs Jahren Haft ohne Bewährung. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Anhänger der Zeugen Jehovas sei davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung derzeit kaum noch stattfinde.
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(3) In den „Briefing Notes“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.12.2020 findet sich der Hinweis, dass ein Gericht in Omsk ein Mitglied der Zeugen Jehovas der Organisation von Aktivitäten einer extremistischen Gruppierung für schuldig befunden habe und ihm gegenüber eine dreijährige Haftstrafe verhängt habe. Seine Ehefrau und zwei weitere Zeugen Jehovas habe das Gericht wegen der Teilnahme an Aktivitäten einer solchen Gruppierung zu jeweils zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Das staatliche Untersuchungskomitee habe zudem am 24.11.2020 die Festnahme einer nicht benannten Anzahl von Organisatoren und Mitgliedern der Religionsgemeinschaft verkündet. In mehr als 20 Regionen seien Hausdurchsuchungen bei Zeugen Jehovas durchgeführt worden.
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(4) Schließlich ergeben sich aus der Länderanalyse „Russland: Zeugen Jehovas“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.12.2020 folgende Informationen:
48 
Nach Angaben von Human Rights Watch hätten die russischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019 die Verfolgung von Zeugen Jehovas in ganz Russland intensiviert, russische Behörden führten sehr häufig Razzien und Hausdurchsuchungen gegen Zeugen Jehovas durch. Aktuell seien 42 Mitglieder der Zeugen Jehovas in Haft, gegen 400 liefen Ermittlungen und es habe mehr als 1200 Hausdurchsuchungen gegeben. Letztere gingen oft einher mit Drohungen und Einschüchterungen. Das Risiko einer staatlichen Verfolgung steige, je aktiver der Einzelne in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei. Ein hohes Risiko bestehe auch für Mitglieder, die ihren Glauben öffentlich ausübten. Personen, die gar eine prominente Position in der Organisation der Zeugen Jehovas innehätten, seien dem höchsten Risiko ausgesetzt.
49 
dd) Nach alledem dürfen die Kläger als – wovon sich das Gericht auch durch deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat – bereits in der Zeit vor ihrer Ausreise aus Russland aktive Gemeindemitglieder der Zeugen Jehovas den Eintritt einer Verfolgungslage nach ihrer Rückkehr im Sinne eines „real risk“ befürchten. Hierbei spielt auch das häufig willkürliche und kaum berechenbare Vorgehen der russischen Sicherheitskräfte eine Rolle. Wird sodann ein Strafverfahren gegen Angehörige der Zeugen Jehovas eingeleitet und vor Gericht gebracht, ist eine Verurteilung nach einer Quelle der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „fast garantiert“. Freisprüche seien in Russland äußerst selten, insbesondere in Verfahren gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas (vgl. die Länderanalyse „Russland: Zeugen Jehovas“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.12.2020).
50 
Aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts besitzen die für eine Verfolgung der Kläger sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, weshalb die Kläger zu Recht aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen eine Rückkehr in ihr Heimatland gegenwärtig als für sie nicht zumutbar einschätzen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch weiterhin die Befolgung der als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität der Kläger und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist.
51 
2. Aufgrund des wesentlichen Gleichlaufs der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Art. 16a Abs. 1 GG haben die Kläger auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, zumal für sie – unbestritten – nicht die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG vorliegen.
52 
3. Die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern sonach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, lässt zugleich die Rechtsgrundlagen für den Erlass der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfallen.
53 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Mit dem vorliegenden Urteil ist allein über die Klagen der Kläger zu entscheiden, da das Verfahren der Tochter der Kläger mit Beschluss des Einzelrichters vom 01.03.2021 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen A 11 K 728/21 fortgeführt.
23 
Die zulässigen Klagen sind in ihrem Hauptantrag begründet. Über die Hilfsanträge der Kläger war daher nicht mehr zu entscheiden.
24 
Die Kläger haben zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017, soweit er die Kläger betrifft, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
26 
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt ‒ was vorliegend nicht gegeben ist ‒ die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.
27 
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‒ vorbehaltlich der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG benannten, vorliegend aber nicht gegebenen Ausnahmen ‒ ein Ausländer, welcher sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
28 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
29 
Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
30 
Schließlich wird einem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft ‒ auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten ‒ nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
31 
b) Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Asylsuchenden die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936).
32 
Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015 ‒ A 3 S 1923/14 ‒ BeckRS 2015, 51724).
33 
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dabei dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG), Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Auch wenn insoweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015, a.a.O.).
34 
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
35 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist schließlich unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 ‒ 10 C 5.09 ‒ NVwZ 2011, 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015, a.a.O.). Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung, ist der oben genannte allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
36 
c) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu.
37 
aa) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion in dem vorgenannten Sinne insbesondere, theistische und nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – EU-Anerkennungsrichtlinie-RL – ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167, S 58).
38 
Die rechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 20.02. 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 25 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, NVwZ 2012, 1612, Rn. 56 ff.) im Rahmen der Prüfung, ob gemäß §§ 3 ff. AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion besteht, entwickelt hat, gehen dahin, dass in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Maßstäbe lassen sich auch verfassungsrechtlich nicht beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950).
39 
Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erfüllen, hängt aber außer von objektiven auch von subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es reicht dafür nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2014 – A 3 S 269/14 – juris).
40 
bb) Auf der Grundlage dieser höchst- und obergerichtlichen Vorgaben besteht auf der Ebene der Verwaltungsgerichte weitgehende Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls aktive erwachsene und getaufte Gemeindemitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktuell landesweit in der Russischen Föderation im Fall ihrer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen unterworfen werden, die zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG führen; dies gilt auch für den Fall, dass der Ausländer vor der Ausreise aus der Russischen Föderation noch keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (vgl. u.a. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.01.2019 – A 4 K 6178/16 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2019 – A 14 K 16637/17 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2019 – 2 K 19.30587 – juris; VG Münster, Urteil vom 22.02.2018 – 2 K 1079/17.A – juris; VG Hamburg, Urteil vom 27.06.2018 – 17 A 2777/18 – juris; VG Berlin, Urteil vom 05.06.2019 – 33 K 771.17A – juris; VG Bremen, Urteil vom 28.08.2020 – 6 K 3654/17 – juris; VG Kassel, Urteil vom 29.07.2020 – 1 K 2836/18.KS.A – juris).
41 
Der Einzelrichter teilt diese Auffassung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Begründungen der angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung samt den hierin aufgeführten Erkenntnisquellen.
42 
cc) Auch die seitens des Gerichts in die mündliche Verhandlung des vorliegenden Verfahrens eingeführten, noch aktuelleren Erkenntnisquellen bestätigen diese Einschätzung.
43 
(1) So können nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 02.02.2021, Stand Oktober 2020) Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen danach nun gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Die Zahl der Betroffenen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, stieg bis zum Sommer 2020 auf 333. 23 Zeugen Jehovas seien in Untersuchungshaft, 19 befänden sich im Hausarrest und 8 seien zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, in einem Fall im Juni 2020 zu sechs Jahren und sechs Monaten.
44 
(2) Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.04.2020 an den Bayerischen VGH lässt sich das Folgende entnehmen:
45 
Zwar drohten den Mitgliedern der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation allein wegen der Taufe keine staatlichen Maßnahmen. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation in Moskau habe zwar die Zeugen Jehovas im Jahr 2017 als extremistische Organisation eingestuft, allerdings stelle Art. 282.2 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuchs allein die aktive Teilnahme an den Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden sei, unter Strafe. Mitgliedern der Zeugen Jehovas drohten Angriffe nichtstaatlicher Akteure wie etwa seitens radikalorthodoxer Aktivisten, sofern deren Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft nichtstaatlichen Akteuren bekannt werde. Laut Medienberichten hätten Angriffe bereits vor der Einstufung als extremistische Organisation stattgefunden. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation würden solche Angriffe innerhalb der russischen Bevölkerung zunehmend als legitim angesehen. Russlandweit seien an Häusern von Mitgliedern der Zeugen Jehovas häufig Hassbotschaften aufzufinden. In der Vergangenheit seien laut Medienberichten ferner zahlreiche Fenster von Häusern, welche im Eigentum von Anhängerinnen und Anhängern der Zeugen Jehovas stehen würden, eingeschlagen worden. Teilweise würden auch Häuser mit Brandsätzen angezündet. Bei der Strafverfolgung werde nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung unterschieden. Russische Gerichte subsumierten unter den Begriff der Teilnahme daher auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfänden, wie etwa häusliche Gottesdienste oder Bibellesungen. Es habe seit der Einstufung der Zeugen Jehovas als extremistische Organisation mehrere Strafverfahren gegeben, bei denen Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund privat gehaltener Veranstaltungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Hierbei seien auch Ermittlungsmaßnahmen, wie der Einsatz von V-Männern, Video- und Audioüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt worden. Gerade die öffentliche Ausübung des Glaubens durch die Zeugen Jehovas, wie zum Beispiel die Missionierung, falle unter die Teilnahme an Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation. Art. 282.2 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuchs sehe für die Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Von dieser Vorschrift hätten russischen Strafgerichte bereits Gebrauch gemacht. So seien Angehörige der Glaubensmannschaft der Zeugen Jehovas, die leitende Aufgaben innerhalb der Glaubensgemeinschaft wahr genommen hätten, gemäß dieser Vorschrift zu Haftstrafen verurteilt worden. Seit 2017 seien mehr als 780 Hausdurchsuchungen in mehr als 70 Städten durchgeführt worden. Die strafrechtlichen Verurteilungen reichten bisher von Geldbußen bis Freiheitsstrafen von sechs Jahren Haft ohne Bewährung. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Anhänger der Zeugen Jehovas sei davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung derzeit kaum noch stattfinde.
46 
(3) In den „Briefing Notes“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.12.2020 findet sich der Hinweis, dass ein Gericht in Omsk ein Mitglied der Zeugen Jehovas der Organisation von Aktivitäten einer extremistischen Gruppierung für schuldig befunden habe und ihm gegenüber eine dreijährige Haftstrafe verhängt habe. Seine Ehefrau und zwei weitere Zeugen Jehovas habe das Gericht wegen der Teilnahme an Aktivitäten einer solchen Gruppierung zu jeweils zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Das staatliche Untersuchungskomitee habe zudem am 24.11.2020 die Festnahme einer nicht benannten Anzahl von Organisatoren und Mitgliedern der Religionsgemeinschaft verkündet. In mehr als 20 Regionen seien Hausdurchsuchungen bei Zeugen Jehovas durchgeführt worden.
47 
(4) Schließlich ergeben sich aus der Länderanalyse „Russland: Zeugen Jehovas“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.12.2020 folgende Informationen:
48 
Nach Angaben von Human Rights Watch hätten die russischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019 die Verfolgung von Zeugen Jehovas in ganz Russland intensiviert, russische Behörden führten sehr häufig Razzien und Hausdurchsuchungen gegen Zeugen Jehovas durch. Aktuell seien 42 Mitglieder der Zeugen Jehovas in Haft, gegen 400 liefen Ermittlungen und es habe mehr als 1200 Hausdurchsuchungen gegeben. Letztere gingen oft einher mit Drohungen und Einschüchterungen. Das Risiko einer staatlichen Verfolgung steige, je aktiver der Einzelne in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei. Ein hohes Risiko bestehe auch für Mitglieder, die ihren Glauben öffentlich ausübten. Personen, die gar eine prominente Position in der Organisation der Zeugen Jehovas innehätten, seien dem höchsten Risiko ausgesetzt.
49 
dd) Nach alledem dürfen die Kläger als – wovon sich das Gericht auch durch deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat – bereits in der Zeit vor ihrer Ausreise aus Russland aktive Gemeindemitglieder der Zeugen Jehovas den Eintritt einer Verfolgungslage nach ihrer Rückkehr im Sinne eines „real risk“ befürchten. Hierbei spielt auch das häufig willkürliche und kaum berechenbare Vorgehen der russischen Sicherheitskräfte eine Rolle. Wird sodann ein Strafverfahren gegen Angehörige der Zeugen Jehovas eingeleitet und vor Gericht gebracht, ist eine Verurteilung nach einer Quelle der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „fast garantiert“. Freisprüche seien in Russland äußerst selten, insbesondere in Verfahren gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas (vgl. die Länderanalyse „Russland: Zeugen Jehovas“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.12.2020).
50 
Aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts besitzen die für eine Verfolgung der Kläger sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, weshalb die Kläger zu Recht aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen eine Rückkehr in ihr Heimatland gegenwärtig als für sie nicht zumutbar einschätzen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch weiterhin die Befolgung der als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität der Kläger und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist.
51 
2. Aufgrund des wesentlichen Gleichlaufs der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Art. 16a Abs. 1 GG haben die Kläger auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, zumal für sie – unbestritten – nicht die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG vorliegen.
52 
3. Die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern sonach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, lässt zugleich die Rechtsgrundlagen für den Erlass der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfallen.
53 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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