Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes in der Frauenklinik des Antragsgegners ein Zutritts- und Besuchsrecht unter Beachtung der Vorgaben des § 1h Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und des § 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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| Das Begehren des Antragstellers ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihm während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes in der Frauenklinik des Antragsgegners ein Zutritts- und Besuchsrecht in einem angemessenen Umfang zu gewähren. Das Gericht geht davon aus, dass das Begehren des Antragstellers nicht (mehr) auf eine Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, ihm während der (gesamten) Entbindung ein Begleitungsrecht zu gewähren. Diese in der Antragsschrift ebenfalls geäußerte Bitte dürfte durch den Hinweis des Antragsgegners auf die aktuelle Besuchsregelung vom 12.02.2021 („Nr. 109 SOP COVID-19“), wonach eine Begleitperson, die die Schwangere unter der Geburt begleitet, zugelassen ist, und die Klarstellung, dass dies den Zeitraum ab Aufnahme der Schwangeren in die Frauenklinik ab Beginn der Wehentätigkeit umfasse, unstreitig gestellt sein. Daneben dürfte es angesichts der von dem Antragsteller geäußerten Bitte nach einem „angemessenen Besuchsrecht“ keinen Streit um geringfügige Zeiträume – wie etwa den Zeitraum einer anfänglichen Untersuchung der Ehefrau, ob eine Aufnahme angesichts der Wehentätigkeit bereits angezeigt ist – geben. Eine gerichtliche Klärung ist allerdings weiterhin für den stationären Aufenthalt von der Entlassung aus dem Kreißsaal bis zu der Entlassung aus der Frauenklinik erforderlich. |
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| Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. |
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| Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. |
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| Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dabei kommt es in den Fällen, in denen um die Ausübung des Hausrechts durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger gestritten wird, darauf an, welcher Zweck damit verfolgt wird. Die Ausübung des Hausrechts ist nach herrschender Auffassung dann als öffentlich-rechtlich einzuordnen, wenn der Zweck – wie in der Regel – in der Aufrechterhaltung des ungestörten Dienstbetriebs liegt (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020 - 7 L 192/20 -, juris Rn. 18).) Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner ist als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und verfolgt mit der Ausübung seines Hausrechts in der Form der aktuellen Besuchsregelung das Ziel, einen Eintrag des Virus SARS-CoV-2 in das Klinikum zu verhindern und dadurch einen funktionsfähigen Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. VG Leipzig, a.a.O., Rn. 19). |
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| Weiterhin ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies gilt jedoch nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die aktuelle Besuchsregelung nicht statthaft. Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt beantragt werden. Die Besuchsregelung stellt jedoch jedenfalls hinsichtlich des – hier streitgegenständlichen – stationären Bereichs der Frauenklinik keinen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Sie weist zumindest insofern nicht den erforderlichen eigenständigen Regelungscharakter auf. Dieser liegt bei einer Zutrittsregelung nur vor, wenn diese den Zutritt zu einem Gebäude oder Gebäudeteil einschränkt, das grundsätzlich für den Publikumsverkehr geöffnet ist (vgl. VG Leipzig, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dies ist bei dem stationären Bereich der Frauenklinik ersichtlich nicht der Fall. Damit ist die Besuchsregelung zumindest insofern nur als Zusammenfassung der derzeitigen Praxis der Zugangsgewährung zu verstehen. |
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| Vor diesem Hintergrund wäre die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines (noch einzulegenden) Widerspruchs gegen die Besuchsregelung auch nicht geeignet, das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen, da ihm auch damit kein freier Zugang zu dem stationären Bereich der Frauenklinik offenstehen würde. Bei seinem Wunsch nach einer von der derzeitigen Besuchsregelung abweichenden Zugangsgewährung handelt es sich um ein Leistungsbegehren, das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend zu machen ist. |
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| Schließlich hat der Antragsteller hierfür auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der Antragsteller den gerichtlich in Anspruch genommenen Rechtsträger zuvor noch nicht mit der Sache befasst hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach seinen unbestrittenen Angaben hat der Antragsteller sein Anliegen vor Antragstellung bei Gericht an den Antragsgegner herangetragen. Unabhängig davon hat der Antragsteller zumindest deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er einem (förmlichen) Antrag des Antragstellers, auch während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes ein Besuchsrecht zu erhalten, nicht entsprechen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 -, juris Rn. 6). |
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| Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Dies setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind. Hier hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. |
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| Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach dem von ihm vorlegten Mutterpass seiner Ehefrau ist der berechnete Entbindungstermin der 14.03.2021. Nach seinen Darlegungen soll die Entbindung in der Frauenklinik des Antragsgegners stattfinden, wo seine Ehefrau – was der Antragsgegner implizit bestätigt hat – auch bereits einen Gesprächstermin zur Geburtsplanung wahrgenommen habe. Vor diesem Hintergrund käme eine Klärung des Zutritts- und Besuchsrechts des Antragstellers nach der Entbindung in einem Hauptsacheverfahren – auch angesichts dessen, dass unabhängig von individuellen Umständen eine Geburt immer auch vor dem berechneten Entbindungstermin einsetzen kann – zu spät, um überhaupt noch Anwendung zu finden, und ist ihm daher nicht zumutbar. |
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| Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte er einen Anspruch, während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes in der Frauenklinik des Antragsgegners ein angemessenes Zutritts- und Besuchsrecht zu erhalten, aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG herleiten können. |
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| Der Antragsteller ist durch die Verweigerung eines Zutritts- und Besuchsrechts voraussichtlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG betroffen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Danach werden die Beziehungen und die Kommunikation zwischen Ehepartnern sowie zwischen ihnen und ihren Kindern besonders geschützt. Dies kann es erfordern, dass Besuche bei Ehepartnern und Kindern ermöglicht werden, wenn diese sich (zwangsweise) an einem von einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger beherrschten Ort aufhalten (vgl. zu Besuchen bei Inhaftierten BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04 u.a. -, juris Rn. 57; Beschlüsse vom 08.12.1993 - 2 BvR 736/90 -, juris Rn. 23, 34 f., und vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76 -, juris Rn. 14 f.). Umgekehrt greift ein Verbot solcher Besuche in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ein. Dies dürfte auch im vorliegenden Fall gelten. Dem Antragsteller ist während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes in der Frauenklinik des Antragsgegners der persönliche Kontakt und die direkte Kommunikation mit diesen verwehrt. Er kann sich in diesem Zeitraum nicht selbst um sein neugeborenes Kind kümmern. Dabei halten sich Ehefrau und Kind gegebenenfalls zwar nicht unter Zwang, aber doch mit einer gewissen (medizinischen) Notwendigkeit in der Frauenklinik des Antragsgegners auf, um dort eine sichere Geburt und Geburtsnachsorge in einem üblichen Umfang durchzuführen. Dies entspricht auch gerade der öffentlichen Zwecksetzung des Antragsgegners, der damit als eine im Bereich der Daseinsvorsorge tätig werdende Anstalt des öffentlichen Rechts auch grundrechtsverpflichtet ist (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 1 Rn. 38 m.w.N.). |
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| Dem Bestehen eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dürfte auch nicht entgegenstehen, dass es ersichtlich nicht das primäre Ziel der Besuchsregelung ist, auf die familiären Beziehungen der bei dem Antragsgegner behandelten Patienten und ihrer Familienangehörigen einzuwirken. Einen Eingriff in den Schutzbereich stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.10.1989 - 1 BvL 78/86 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann zwar der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. hinsichtlich der Auswirkungen der Zweitwohnungssteuer auf sogenannte Kinderzimmerfälle BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 54; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2020 - 1 S 3461/20 -, juris Rn. 7). Ein solcher Fall dürfte hier aber nicht vorliegen. Die Besuchsregelung dürfte sich typischerweise auf die beabsichtigten Besuche bei Patienten durch ihre Familienangehörigen auswirken, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Vielzahl, wenn nicht die Mehrzahl von Patientenbesuchen durch Familienangehörige stattfindet. Dies dürfte gerade auch für die Besuche bei Müttern und neugeborenen Kindern durch ihre (Ehe-) Partner bzw. Väter gelten. Die durch die Besuchsregelung bewirkte Reduzierung von Patientenbesuchen durch Familienangehörige dürfte – im Rahmen einer aus Gründen des Infektionsschutzes allgemein angestrebten Kontaktreduzierung – auch beabsichtigt sein. Damit stellt sich die Besuchsregelung als eine Maßnahme dar, die Ehe, Familie und das Elternrecht aus den oben ausgeführten Gründen in sonstiger Weise beeinträchtigt. |
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| Der mit der Verweigerung eines Zutritts- und Besuchsrechts verbundene Eingriff in die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ist voraussichtlich nicht gerechtfertigt. Die dahingehende Praxis des Antragsgegners beruht zwar auf seinem Hausrecht, dürfte aber gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, den der Antragsgegner im Rahmen seiner Grundrechtsbindung auch bei Ausübung seines Hausrechts zu beachten hat. |
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| Die rechtliche Grundlage für die Gewährung und Verweigerung von Zutritts- und Besuchsrechten durch den Antragsgegner ist sein öffentlich-rechtliches Hausrecht. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Dabei richtet sich das Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Dienstbetriebs in den Dienstgebäuden dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden bzw. Besucher. Die auf dem Hausrecht fußenden Maßnahmen können präventiven Charakter haben, indem sie darauf abzielen, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020, a.a.O., Rn. 30). |
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| Danach kann die derzeitige Handhabung von Zutritts- und Besuchsrechten durch den Antragsgegner grundsätzlich auf dessen Hausrecht gestützt werden. Die derzeitige Praxis verfolgt von seinem Hausrecht umfasste Handlungszwecke, nämlich nach seinen nachvollziehbaren Angaben im vorliegenden Eilverfahren das Ziel, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in das Klinikum und damit einer Verbreitung der COVID-19-Erkrankung unter den Klinikmitarbeitern und/oder Patienten zu reduzieren sowie dadurch einen funktionsfähigen Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten. |
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| Die derzeitige Handhabung von Zutritts- und Besuchsrechten bei Müttern und neugeborenen Kindern nach der Entbindung dürfte jedoch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse von (Ehe-) Partnern und Vätern, die Mütter und Kinder in einem angemessenen Umfang und unter Beachtung geeigneter Vorgaben zum Infektionsschutz besuchen zu können, – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Wertungen in den geltenden Gesetzen und Verordnungen zum Infektionsschutz – das Interesse des Antragsgegners, das mit solchen Besuchen verbundene, bei der derzeitigen pandemischen Situation in der Region des Antragsgegners und der Einhaltung der geeigneten Vorgaben zum Infektionsschutz aber als eher gering einzuschätzende Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in die Frauenklinik gänzlich auszuschließen. |
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| Die derzeitige, in der aktuellen Besuchsregelung niedergelegte Praxis zu Zutritts- und Besuchsrechten verfolgt allerdings das legitime Ziel, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in das Klinikum und damit einer Funktionsbeeinträchtigung der Frauenklinik zu reduzieren. |
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| Die aktuelle Besuchsregelung, nach der bei Müttern und neugeborenen Kindern, die sich nach der Entbindung stationär in der Frauenklinik aufhalten, grundsätzlich keine Besuche zulässig sind, dürfte auch zur Zielerreichung geeignet sein. Hierfür genügt es, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 29). Die Besuchsregelung dürfte einen Beitrag zu dem Ziel leisten, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus zu verringern, indem sie die Zahl der persönlichen Kontakte in der Frauenklinik vermindert. Denn das SARS-CoV-2-Virus ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Dies ist insbesondere bei (längeren) Kontakten von Angesicht zu Angesicht und bei Kontakten in Innenräumen der Fall (vgl. Robert-Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19 vom 26.02.2021 (im Folgenden: RKI, Risikobewertung), „Übertragbarkeit“; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Nach der Besuchsregelung wird die Zahl solcher (Risiko-) Kontakte in der Frauenklinik verringert, da die (Ehe-) Partner und Väter sich nach Begleitung der Geburt im Kreißsaal nicht erneut in die Frauenklinik begeben dürfen und sich damit insgesamt an weniger Tagen (mit potentieller Infektiösität) dort aufhalten sowie mit weniger Mitarbeitern und anderen Patienten in Kontakt kommen. |
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| Die Besuchsregelung dürfte auch erforderlich sein. Ein Mittel ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel gewählt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 41). Hier kommt insbesondere eine Beschränkung auf die Vorgabe in Betracht, Besuche im stationären Bereich der Frauenklinik nur nach einem vorherigen negativen Antigentest und mit einem FFP2-Atemschutz durchzuführen. Diese Vorgabe ist jedoch nicht im gleichen Maße wie die gänzliche Untersagung solcher Besuche geeignet, das Übertragungsrisiko in der Frauenklinik zu verringern. |
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| Mit Antigentests können zwar gezielt Personen erkannt und von einem Besuch der Klinik ausgeschlossen werden, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind. Negative Antigentestergebnisse schließen aber – aufgrund einer insbesondere im Vergleich mit PCR-Tests, deren Durchführung aber länger dauert und daher zum Zweck eines Krankenhausbesuchs nicht praktikabel ist, geringeren Sensitivität – nicht aus, dass im konkreten Fall dennoch eine Infektion besteht (vgl. RKI, Nationale Teststrategie, Stand: 09.02.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Der Grad der Sensitivität kann mangels entsprechender gesicherter Erkenntnisse nicht eindeutig beziffert werden und dürfte auch von dem jeweiligen Testhersteller abhängen (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, „Antigennachweise“ und „Zur Bewertung der Ergebnisse aus AG-Testen“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=D2E12307B6D0CE726D093DA8CDB5B645.internet081?nn=13490888#doc13490982bodyText6), wobei aber das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) eine Evaluierung von Antigentests durchgeführt hat und eine Liste solcher Tests führt, die bestimmte Mindeststandards erfüllen (vgl. Paul-Ehrlich-Institut, SARS-CoV-2-Testsysteme, Stand: 25.02.2021, https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/testsysteme.html, mit weiterführenden Links zur Evaluierungsmethode und den Mindestkriterien). Diese evaluierten Tests weisen offensichtlich eine Sensitivität von mindestens 80% auf (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 25.02.2021, https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:13246635770619:::::&tz=1:00). Zusammengefasst kann jedoch auch bei einem Besucher mit einem vorherigen negativen Antigentestergebnis eine Infektion vorliegen und damit eine Übertragungsgefahr bestehen. |
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| Diese Übertragungsgefahr kann auch nicht durch das vorgegebene Tragen eines FFP2-Atemschutzes gänzlich ausgeschlossen werden. Diese bieten zwar einen hohen, aber keinen vollständigen Schutz vor einer Infektion durch Tröpfchen und auch durch Aerosole. Daneben kann der maximale Schutzgrad nur erreicht werden, wenn die umfangreichen Vorgaben zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes erfüllt werden und weiterhin ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird (vgl. zu alledem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken), „3. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken)“, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, abgerufen am 26.02.2021), was praktisch nicht immer umsetzbar sein dürfte. |
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| Die demnach geeignete und erforderliche Besuchsregelung dürfte jedoch nicht angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn Eingriffsintensität und Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 32). Hier dürfte die mit der Besuchsregelung einhergehende erhebliche Beeinträchtigung von (Ehe-) Partnern und Vätern – auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 28a Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 IfSG sowie § 1h Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30.11.2020 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung (CoronaVO) und des § 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) – nicht durch den beabsichtigten Ausschluss des mit den Besuchen von (Ehe-) Partnern und Vätern verbundenen, aber derzeit als eher gering einzuschätzenden Risikos eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in die Frauenklinik gerechtfertigt sein. |
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| Die Besuchsregelung beeinträchtigt Väter erheblich in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Zwar betrifft das Besuchsverbot bei ihren (Ehe-) Partnerinnen und neugeborenen Kindern einen eher kurzen Zeitraum. Die Kammer geht insofern von der üblichen Verweildauer von Entbindenden in der Klinik aus, die nach den Angaben des Antragsgegners in der Regel zwei bis drei Tage beträgt. Eine kürzere Verweildauer von nur vier bis sechs Stunden, die nach den Angaben des Antragsgegners auch möglich ist, aber eine Spontangeburt und wohl auch sonstige Komplikationsfreiheit voraussetzt, ist nicht zugrunde zu legen. Aber auch von einem längeren Aufenthalt, der nach den Angaben des Antragstellers im Fall seiner Ehefrau und seines Kindes wegen einer befürchteten Schulterverletzung des Kindes bei der Geburt erforderlich sein könnte, aber letztlich noch nicht absehbar sein dürfte, ist nicht auszugehen. Allerdings hat das Besuchsverbot aufgrund der besonderen Umstände eines stationären Aufenthalts nach der Entbindung erhebliche beeinträchtigende Auswirkungen. Diese besonderen Umstände bestehen insbesondere darin, dass es sich um die ersten Lebenstage des neugeborenen Kindes handelt, die für die neuen Eltern einmalig und nicht wiederholbar sind (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020, a.a.O., Rn. 36). Der Wunsch eines Vaters, sich in diesen ersten Lebenstagen um das neugeborene Kind zu kümmern, genießt vor diesem Hintergrund besonderes Gewicht. Gleiches gilt aber auch für das Bedürfnis, der durch die Geburt typischerweise geschwächten und möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigten Mutter Beistand zu leisten. Diese familiären Pflege- und Beistandsleistungen können auch nicht vollständig durch die professionellen Pflege- und Unterstützungsleistungen des Krankenhauspersonals ersetzt werden. |
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| Die Einschätzung, dass das Besuchsrecht von Vätern in Entbindungseinrichtungen – auch bei bestehenden Infektionsgefahren – ein besonderes Gewicht hat, sieht die Kammer in den gesetzgeberischen Wertungen des § 28a IfSG – der allerdings direkt nur die für Infektionsschutzmaßnahmen zuständigen Behörden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) bzw. die für Infektionsschutzverordnungen zuständigen Landesregierungen (§ 32 Satz 1 IfSG) bindet – bestätigt. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 15 IfSG kann zu den notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Untersagung und Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens gehören. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG gehört diese Schutzmaßnahme, soweit der Besuch solcher Einrichtungen durch enge Angehörige von dort behandelten Personen betroffen ist, aber zu denjenigen, deren Anordnung nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Diese qualifizierten Eingriffsvoraussetzungen beruhen nach der entsprechenden Beschlussempfehlung und dem Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags vom 16.11.2020 auf der erheblichen Eingriffsintensität in Individualgrundrechte, die u.a. ein Besuchsverbot in Entbindungseinrichtungen und Krankenhäusern für Angehörige von Wöchnerinnen bedeute (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 73). |
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| Vor diesem Hintergrund ist das mit dem Besuch von (Ehe-) Partnern und Vätern in dem stationären Bereich der Frauenklinik einhergehende Infektionsrisiko hinzunehmen, wenn die Besuche auf einen angemessenen Umfang beschränkt sind und geeignete Vorgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden. Das Infektionsrisiko ist angesichts der derzeitigen pandemischen Lage in der Region des Antragsgegners und bei Beachtung der geeigneten Vorgaben zum Infektionsschutz als eher gering einzuschätzen. Allerdings kann bei der Bewertung des Infektionsrisikos gerade durch den Antragsteller derzeit noch nicht berücksichtigt werden, dass dieser bereits im Januar 2021 zwei Dosen des Impfstoffs BioNTech COMIRNATY erhalten hat und damit den mit diesem Impfstoff erreichbaren vollen Impfschutz erlangt haben dürfte (vgl. RKI, Faktenblätter zum Impfen: COVID-19-Impfung mRNA-basierte Impfung, „Wissenswertes für die Praxis“, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Fakten- |
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| blaetter/COVID-19.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 26.02.2021). Denn auch wenn erste wissenschaftliche Erkenntnisse daraufhin deuten, dass dieser Impfschutz auch das Risiko einer bloßen Ansteckung und damit einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus reduziert (vgl. Ärzteblatt, „Daten weisen auf weniger Ansteckungen nach Biontech-Impfung hin“ vom 22.02.2021, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/121416/Daten-weisen-auf-weniger-Ansteckungen-nach-Biontech-Impfung-hin, unter Verweis auf eine Studie der englischen Gesundheitsbehörde (vgl. https://www.gov.uk/government/news/first-real-world-uk-data-shows-pfizer-biontech-vaccine-provides-high-levels-of-protection-from-the-first-dose; Forschung und Lehre, „Impfung schützt wohl auch vor Ansteckung“ vom 25.02.2021, https://www.forschung-und-lehre.de/forschung/impfung-schuetzt-wohl-auch-vor-ansteckung-3533/, unter Verweis auf eine im „New England Journal of Medicine“ veröffentlichte Studie israelischer Wissenschaftler (vgl. https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2101765?query=featured_home)), dürfte dies derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen (vgl. RKI, Risikobewertung vom 26.02.2021, a.a.O.). |
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| Jedoch ist zu beachten, dass im Stadtkreis XXX die Zahl der registrierten Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) derzeit bei 35 liegt. In den benachbarten Kreisen liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 32 (XXX), 52 (XXX), 61 (XXX, wobei hier eine eigene Universitätsklinik mit Frauenklinik besteht) (vgl. RKI, Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle, Todesfälle und 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesland und Landkreis, Stand: 26.02.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Daten.html). Hinsichtlich der Entwicklung der Infektionslage hat die von dem Antragsgegner eingesetzte „Task Force SARS-CoV-2/COVID-19“ in ihrer Sitzung vom 23.02.2021 festgehalten, dass diese zurzeit stabil erscheine. Angesichts des steigenden Anteils der Virus-Mutation an den registrierten Infektionen erscheine ein erneutes Ansteigen der Fallzahlen möglich, allerdings erst in etwa drei bis vier Wochen. Diese mögliche Entwicklung der Infektionslage kann bei der Ausübung des Hausrechts durch den Antragsgegner, die anders als Maßnahmen der Behörden oder der Landesregierung nicht der allgemeinen (präventiven) Pandemiebekämpfung dient, dann berücksichtigt werden, wenn sie eintritt oder kurz bevorsteht. Geht man von den derzeitigen Inzidenzzahlen aus, die allerdings aufgrund der verzögerten Abbildung des Infektionsgeschehens, der wohl vorhandenen Dunkelziffer und der unklaren Übertragbarkeit auf die Besucherschaft der Frauenklinik nur eine ungefähre Einschätzung erlauben, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein Besucher der Frauenklinik eine aktive Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweist, zwischen 0,032% und 0,061%. Die demnach jedenfalls sehr geringe Wahrscheinlichkeit wird weiter dadurch verringert, dass von den potentiellen Besuchern mit einer aktiven Infektion die überwiegende Mehrzahl – nach den obigen Ausführungen statistisch wohl mindestens 80% – durch den vorgegebenen Antigentest erkannt und von einem Zugang zum Krankenhauses ausgeschlossen werden dürften. Selbst in dem Fall, dass dennoch ein Besucher mit einer aktiven Infektion in die Frauenklinik gelangen sollte, erscheint eine dortige Übertragung des Virus angesichts der sonstigen Schutzmaßnahmen wie insbesondere dem vorgegebenen Tragen einer FFP2-Maske keineswegs als gesichert (vgl. zu der anderen Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tests und Schutzkleidung im April 2020 VG Leipzig, a.a.O., Rn. 35). Dies gilt insbesondere für eine mögliche Übertragung auf das medizinische und pflegerische Personal der Klinik, das im Umgang mit den (Eigen-) Schutzmaßnahmen besonders versiert sein dürfte. Berücksichtigt man außerdem, dass mittlerweile ein gewisser – wenn auch insbesondere im pflegerischen Bereich noch nicht überwiegender – Teil des Personals über einen Impfschutz verfügt, erscheint das Risiko einer wesentlichen Funktionseinschränkung oder gar Funktionsunfähigkeit der Frauenklinik als fernliegend. |
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| Diese Risikoeinschätzung sieht die Kammer in den Wertungen der § 2 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und § 1h Abs. 1 CoronaVO bestätigt. Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG und § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ist in Krankenhäusern pro Patientin oder Patient pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet, wobei die weiteren Vorgaben des § 2 Abs. 3 bis 8 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen einzuhalten sind. Dieser Grundsatz wird auch durch die befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage gemäß § 1a CoronaVO lediglich dahingehend verschärft, dass nach § 1h Abs. 1 CoronaVO der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig ist. Zwar dürfte es dem Antragsgegner gestattet sein, die grundsätzliche Besuchsregelung der geltenden Infektionsschutzverordnungen im Rahmen seines Hausrechts zu verschärfen, wenn gerade für seine Mitarbeiter und Patienten und damit für seinen Krankenhausbetrieb eine erhöhte Gefährdungssituation bestünde. Eine solche erhöhte Gefährdungssituation hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das regionale Infektionsgeschehen liegt unter dem landesweiten Infektionsgeschehen (7-Tages-Inzidenz: 49; vgl. RKI, Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle, Todesfälle und 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesland und Landkreis, Stand: 26.02.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Daten.html). Ein besonders hoher Personalausfall, insbesondere im Zusammenhang mit Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus oder Quarantänemaßnahmen, wurde nicht vorgetragen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er als Maximalversorger ein Perinatalzentrum des Level-1 vorhalte, in dem Risikoschwangerschaften entbinden sowie Früh- und Neugeborene der höchsten Kategorie versorgt würden, erscheint bereits zweifelhaft, dass dies der Grund für die besonders strenge Besuchsregelung ist. Denn diese gilt nicht nur für die Frauen- und Kinderklinik, sondern (mit Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Patienten) für das gesamte Klinikum. Im Übrigen ist für die Kammer aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners nicht erkennbar, dass die Patientinnen und Patienten des Perinatalzentrums gerade im Hinblick auf eine COVID-19-Erkrankung ein Risiko aufweisen, das gegenüber dem Risiko von Patienten anderer Krankenhausbereiche oder Krankenhäuser deutlich erhöht ist. Soweit ein Perinatalzentrum des Level-1 – das allerdings u.a. auch in der Universitätsklinik XXX vorhanden ist – unzweifelhaft eine besondere Versorgungssicherheit aufweisen muss, ist auf das nach den obigen Ausführungen sehr geringe Risiko einer wesentlichen Funktionseinschränkung oder gar Funktionsunfähigkeit zu verweisen. |
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| Nach alledem erscheint es angemessen, dem Antragsteller ein Besuchsrecht zu gewähren, wenn sich seine Ehefrau und sein neugeborenes Kind nach der Entbindung stationär in der Frauenklinik des Antragsgegners aufhalten. Die Besuche müssen sich im Rahmen der § 2 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und § 1h Abs. 1 CoronaVO halten, dürfen also nur einmal pro Tag (ab dem ersten Tag nach der Geburt) sowie nach einem vorherigen negativen Antigentest und mit einem FFP2-Atemschutz erfolgen. Daneben ist der Antragsgegner im Rahmen seiner internen Organisationshoheit befugt, die Besuche in einer für den Antragsteller und seine Ehefrau zumutbaren Weise auf übliche Besuchszeiten und/oder besondere Besuchsräume zu beschränken. |
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| Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Kürzung nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist hier nicht angebracht, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der bevorstehenden Entbindung der Ehefrau des Antragstellers die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. |
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