Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin / dem Antragsteller am Studienort Mannheim vorläufig einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 zuzuweisen, |
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| Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. |
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| Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist aber nicht glaubhaft gemacht worden. Denn es stehen keine Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. |
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| Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 -) vom 12.07.2020 (GBl. S. 637) bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 für den Studienort Mannheim auf 255 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021). |
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| Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 30.11.2020) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 255 Studierenden am Studienort Mannheim aus. Dass Nummer 18 mit einem Immatrikulationsdatum 14.12.2020 geführt wird, ist nach der Stellungnahme der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 22.04.2021 auf eine Fristverlängerung zurückzuführen. Die Einschreibung von Nummer 18 sei am 14.12.2020 auch tatsächlich erfolgt. Zudem seien zwischen dem 01.12.2020 und dem 14.12.2020 keine bereits zum 30.11.2020 immatrikulierten Studierenden exmatrikuliert oder in andere Fachsemester hochgestuft worden (Anlage zur E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 29.07.2021), so dass im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen ist, dass jedenfalls zum 14.12.2020 alle Plätze belegt waren. An der Belegungsliste ist eine Beurlaubung (Mutterschutz; Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 03.03.2021) vermerkt, die zutreffend mitgezählt wurde (Nummer 6). Beurlaubungen nach erfolgter Immatrikulation sind unbeachtlich, da der Studienplatz dann belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen ist. Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris). Zwei in der Belegungsliste ausgewiesene Exmatrikulationen sind zutreffend nicht mitgezählt worden. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat es noch drei erfolgreiche Höherstufungsanträge gegeben, die nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.04.2021 lediglich am Ende der Liste aufgeführt und wie die – ebenfalls nicht mitgezählten – Exmatrikulationen direkt wieder belegt worden seien. Ferner dürfte es sich bei Nummer 173 und bei Nummer 135 der Belegungsliste angesichts der Immatrikulationsdaten „22.04.2020“ und „23.04.2020“ um Personen handeln, die bereits zuvor aus anderen Gründen an der Universität Heidelberg immatrikuliert gewesen sind, da eine Immatrikulation in das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin nur zum Wintersemester erfolgen kann (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 22.04.2021, Ad. 2). Die Kammer hat daher im vorliegenden Eilverfahren keine durchgreifenden Bedenken, dass Nummer 173 und Nummer 135 entsprechend den Angaben in der Belegungsliste zum Stand “30.11.2021“ für das erste Fachsemester in Medizin eingeschrieben gewesen sind. Schließlich dürfte es entgegen der Ansicht eines Antragstellers auch nicht zu beanstanden sein, dass die zugrunde gelegte Belegungsliste nicht den tagesaktuellen Stand ausweist. Denn bereits zwei bzw. drei Wochen nach Vorlesungsbeginn erscheint eine Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt eine Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen von mindestens 90 %, die nach § 6 Abs. 2 der Studienordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim in der Fassung vom 02.09.2020 regelmäßig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Die von dem entsprechenden Antragsteller in der Sache geforderte nachmalige Vergabe von möglicherweise nach dem 14.12.2020 freigewordenen Studienplätzen ist daher weder angezeigt noch geboten, zumal die laufende Eingliederung von Studierenden in den Hochschulbetrieb mit immensen praktischen Problemen für die Hochschule verbunden wäre(vgl. zur Problematik laufender Eingliederung auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 02.08.2010 - Nc 2 B 350/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 16.03.2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris). |
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| Insgesamt erscheinen die Angaben der Antragsgegnerin nachvollziehbar und stimmig, so dass die 255 Studienplätze als belegt anzusehen sind. Weitere Einwände seitens der Antragstellerinnen / der Antragsteller hinsichtlich der vorgelegten Belegungsliste wurden nach Vorlage nicht erhoben. |
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| Mit Blick auf die danach im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legende Belegung von 255 lässt sich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff.) nicht feststellen. |
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| Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) in der Fassung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385) – Kapazitätsverordnung (KapVO VII) – zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. |
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| Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (S. 1, 1.3 Lehrangebotsdaten, lfd. Nr. 2) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Mannheim mit aufgerundet 232 angegeben. Abweichend von den Vorjahren hat sie für den Studienort Mannheim 38,5 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt. |
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| Aus den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Stellen errechnet die Antragsgegnerin – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verminderungen – Deputatsstunden von 226,5 SWS und ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 38,5. Der abstrakte Stellenplan, Stand: 30.09.2020, weist dagegen nur 36,75 Stellen mit einem Gesamtdeputat von 219,5 SWS aus. |
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| Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass für das erste Fachsemester Wintersemester 2020/2021 und für das zweite Fachsemester Sommersemester 2021 die Angaben im abstrakten Stellenplan „Fakt“ und richtig seien (Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 03.03.2021 und vom 22.04.2021). Mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sei ein stufenweiser Aufbau zusätzlicher Medizinstudienplätze auf insgesamt 270 vereinbart worden: “1. Stufe ab WS 2020/21: 15 zusätzliche Studienanfänger: daher 1. FS 240+15=255; 3. FS unverändert 240; fortgeschrieben SS 2021 2. FS: 240+15=255; 4. FS unverändert 240“. Entsprechend der Stufung des Aufwuchses erfolge auch die Finanzierung des zur Bewältigung des Aufwuchses benötigten zusätzlichen Personals durch das Land in den entsprechenden Tranchen. Da im ersten Aufwuchsjahr 2020/2021 nur zusätzliche Kapazität für 15 Studierende im ersten und zweiten Fachsemester benötigt werde, seien im maßgeblichen Stellenplan der Medizinische Fakultät vom 30.09.2020 zwei zusätzliche Stellen (N.N.) mit insgesamt 7 zusätzlichen SWS ausgewiesen. Das Lehrangebot werde hierdurch von bisher 212,5 SWS auf 219,5 SWS aufgestockt. Dies sei entsprechend im gültigen abstrakten Stellenplan mit Berechnungsstichtag 30.09.2020 dargestellt mit 19,5 Planstellen Akademischer Mitarbeiter mit Möglichkeit zur Weiterqualifikation sowie 1,75 Planstellen Akademischer Mitarbeiter mit Möglichkeit zur Weiterqualifikation „Aufwuchs“. In den standardisierten Formblättern der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität könne kein kohortenweiser Stufen-Aufwuchs abgebildet werden. Daher sei das für den Aufwuchs benötigte Lehrangebot insgesamt, also ohne den Stufenansatz, dort zunächst „verdoppelt“ ausgewiesen (auf insgesamt 226,5 SWS), um bei herkömmlicher Berechnung das gewünschte Zielergebnis 255 für das erste Fachsemester zu erreichen. Entsprechend hätten hierfür im Stellenplan Stichtag 01.01.2020 20,5 Planstellen sowie 2,5 Planstellen „Aufwuchs“ ausgewiesen werden müssen. Diese Angaben seien jedoch rein rechnerisch bezogen auf das Ergebnis für das erste Fachsemester zu verstehen und nur der Darstellungsweise der Formblätter geschuldet. Korrigiert werde dieses Ergebnis durch die etwas „kryptische“ Fußnote in den Formblättern, wonach von dem angesetzten zusätzlichen Deputat im Wintersemester 2020/2021 nur 7 SWS entsprechend dem Ausbauplan stufenweise aktiviert würden. Gewollt und beschlossen sei eine „stufenweise" Aktivierung, die das Lehrangebot entsprechend der zufließenden Finanzierung abbilde. |
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| Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum ersten Fachsemester kann offenbleiben, ob diese vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit der grundsätzlich einheitlichen Kapazitätsermittlung für alle vorklinischen Fachsemester in der Kapazitätsverordnung vereinbar ist (offen gelassen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008: Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -) oder die Aufstockung des erstes Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris). Denn auch wenn man die 15 zusätzlichen Plätze und die dafür bereitgestellten Stellen rechnerisch allen vorklinischen Fachsemestern zuordnen würde, würden sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf Zulassung zum ersten Fachsemester nicht mehr Studienplätze ergeben als die für dieses Fachsemester eingestellten 255 Studienplätze (1. – 4. Fachsemster: 212,5 SWS x 2 = 425 SWS : 1,7791 (angesetzter Curricularwert Vorklinik) = 238,8848 Plätze; „15 zusätzliche Plätze“: 7 SWS x 2 = 14 SWS : 1,7791= 7,8691 Plätze; insgesamt 238,8848 Plätze + 7,8691 Plätze = 246,7539 Plätze). |
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| Die Ermittlung des für den Aufwuchs benötigten Lehrpersonals durch die Antragsgegnerin dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat das im ersten Studienjahr (erstes und zweites Fachsemester) benötigte Lehrdeputat für einen Aufwuchs um 15 Plätze durch entsprechende (umgekehrte) Anwendung der Berechnungsformel gemäß Anlage 1 Abschnitt II KapVO VII aus dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,8723) multipliziert mit der Anzahl der Studienplätze (15), dividiert durch 2 (Rückrechnung des Jahresdeputats auf Semester) ermittelt (0,8723 CAp x 15 Studierende = 13,0845 SWS : 2 = 6,5423 SWS ~ 7 SWS). |
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| Entgegen der wohl von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung dürften im Wintersemester 2020/2021 nicht bereits alle 3,5 Stellen für den Aufbau zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 31.03.2020 in Hinblick auf den Beschluss des Landes zum Studienplatzausbau im Bereich der Humanmedizin die jeweiligen Dekane der Medizinischen Fakultäten aufgefordert, die ersten 15 zusätzlichen Studienplätze im Jahr 2020 pro Standort in den Kapazitätsberichten zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2020/2021 umgesetzt. Die Ausbaustellen werden gemäß Ausbauplan stufenweise aktiviert. Dies wurde in der Kapazitätsberechnung mit 1,75 Stellen entsprechend berücksichtigt. Erst ab dem Wintersemester 2021/2022 werden pro Standort jährlich 30 Studienplätze zusätzlich und damit 3,5 Stellen insgesamt zur Verfügung stehen. Da für das Wintersemester 2020/2021 somit vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg nur Mittel für die ersten 15 Plätze zur Verfügung gestellt wurden und die Antragsgegnerin dementsprechend auch nur die Mittel für die Stellen, die für diese Plätze benötigt werden, in ihre Berechnung eingestellt hat, ist auch nicht erkennbar, dass auch die Mittel für die weiteren 1,75 Stellen schon zum Wintersemester 2020/2021 aktiviert werden könnten oder wurden. |
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| Im vorliegenden Eilverfahren ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Zulassung zum ersten und zweiten Fachsemester im Berechnungszeitraum 2020/2021 von Deputatsstunden und einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 219,5 SWS ausgeht. Dies begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. |
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| Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII) – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2020) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378). |
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| Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlichen Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). |
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| Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2020) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim standen dieser 8 W 3-Stellen und 7,5 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter zur Verfügung. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind insoweit nicht zu verzeichnen. |
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| Für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim zugeordnete unbefristete Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. G. dürfte die Antragsgegnerin zu Recht – wie bisher – eine Lehrverpflichtung von lediglich 6 SWS in Ansatz gebracht haben. Dies hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, vom 29.05.2019 - NC 7 K 8895/18 - u.a., vom 24.09.2018 - NC 7 K 12529/17 -; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 27.06.2013 - NC 7 K 2147/12 - und vom 11.07.2014 - NC 7 K 2816/13 -; letzterer bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -). Veränderungen haben sich insoweit nicht ergeben. Es ist insbesondere keine weitere Reduzierung erfolgt. Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 03.03.2021 besteht die besondere Forschungsaufgabe, mit deren Leitung Dr. G. dauerhaft betraut ist (DFG-Projekt Core Facility „Live Cell Imaging“), auch nach wie vor. Änderungen gegenüber den Vorjahren haben sich nicht ergeben. Dass das Ende des Projekts nicht bekannt ist, gibt keinen Anlass, der Kapazitätsberechnung im vorliegenden Verfahren für Dr. G. eine gerichtlich korrigierte höhere Lehrverpflichtung zugrunde zu legen. |
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| Bedenken hinsichtlich der Deputatsminderung von 2 SWS für die W 3-Stelle der Prodekanin für Forschung Prof. Dr. C., die das Amt funktionsgleich von Prof. Dr. T. übernommen hat, bestehen ebenfalls nicht. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokollauszugs über die Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät am 06.11.2019 hat der Fakultätsvorstand beschlossen, für die Prodekanin für Forschung einen Antrag auf Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 2 SWS zu stellen. Die Deputatsermäßigung von 2 SWS wurde durch das Personaldezernat mit Entscheidung vom 13.12.2019 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO festgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 6 LVVO hat über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale einschließlich der Freistellung von der schulpraktischen Betreuung von Studierenden und über die individuelle Verteilung das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats zu entscheiden. Ob die wohl erfolgte Delegation der Entscheidungsbefugnis auf das Personaldezernat rechtlich zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn mit Beschluss vom 28.04.2021 hat das Rektorat der Universität die Entscheidung des Personaldezernats, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS zu reduzieren, rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt als eigene Ermessensentscheidung bestätigt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften vorliegen. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 28.04.2021, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt des Personaldezernats vom 13.12.2019 zu reduzieren, handelt es sich aller Voraussicht nach um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen nicht entgegen. Die Antragsteller durften mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden, noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2020/2021 unterbleiben werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller wurde die Kapazität durch die Neufestlegung der Deputatsminderung zum 13.12.2019 nicht tangiert. Denn Frau Prof. C. hat das Amt der Prodekanin für Forschung funktionsgleich von Herrn Prof. T. übernommen, dem bereits als Prodekan für Forschung eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -). Die im Protokoll des Fakultätsvorstands vom 06.11.2019 festgehaltene Ausführung, dass durch die Deputatsminderung keine Kapazitätsverluste entstehen würden, ist bezogen auf die für die Vorklinik relevante Prodekanstelle daher insofern nicht zu beanstanden, dass der bisher bereits bestehende Zustand (kapazitäts-)neutral fortgeführt wird. Im Übrigen hat das Rektorat der Universität in seinem Beschluss vom 28.04.2021 sich auch damit auseinandergesetzt, dass die Reduktion des Lehrdeputats um 2 SWS von Frau Prof. Dr. C. zu einem Verlust von ca. 2 Studienplätzen führe, was im Ergebnis unvermeidbar und angemessen sei. Es besteht für die Kammer kein Anlass daran zu zweifeln, dass nach Struktur und Umfang die Belastung als Prodekanin so umfangreich ist, dass sie eine Ermäßigung von 2 SWS rechtfertigt und das Rektorat damit seinen ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, 4 SWS für den Vertreter des Dekans). Zudem steht die Freistellung von 2 SWS für Frau Prof. Dr. C. als weitere Prodekanin mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Einklang, wonach sich der Umfang der Freistellungspauschale um jeweils bis zu 2 SWS erhöht, wenn nach der Grundordnung weitere Prodekaninnen und Prodekane bestellt werden. |
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| Weitere Deputatsminderungen hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 nicht veranschlagt. |
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| Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich, gibt es für das erste und zweite Fachsemester im Berechnungszeitraum 2020/2021 21,25 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter (19,5 Stellen E 13 befristet + 1,75 Stellen E 13 befristet Aufwuchs). |
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| Bereits ab dem Wintersemester 2017/2018 hat die Antragsgegnerin die Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter aus dem Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ nicht mehr separat ausgewiesen, sondern zu den bisherigen Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hinzugerechnet. So wies die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/2018 15,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter aus (7,2 wissenschaftliche Mitarbeiter aus Mitteln des ehemaligen Aufbauprogramms; vgl. Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2016/2017 + 8,3 befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter). Hierdurch hat sie der Überführung der Mittel aus dem Ausbauprogramm in die Grundfinanzierung durch den Hochschulfinanzierungsvertrag 2015 – 2020 und die Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021 – 2025 Rechnung getragen, was von einem Antragsteller ebenso verkannt wird, wie der Umstand, dass die Kammer selbst eine extrakapazitäre Berechnung der aus dem Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ geschaffenen Aufnahmekapazität schon seit Jahren nicht mehr für geboten gehalten hat (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -). |
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| Der Einwand einiger Antragstellerinnen / Antragsteller, dass den Dienstaufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern um Ärzte oder sonstige Wissenschaftler handele, sowie, seit welchem Zeitpunkt die Befristungen bestünden, sodass die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Befristungen nicht überprüft werden könne, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Durch Dienstaufgabenbeschreibungen belegte Befristungen sind grundsätzlich als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -; vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 6 Nc 128/18 -, juris). Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 -, juris). Es bestehen zudem im vorliegenden Eilverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einige Befristungen unwirksam oder Stellen absichtlich dauerhaft falsch besetzt sein könnten (vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 03.03.2021 und Stellungnahme des Studiendekans vom 30.09.2020). Insofern ist auch lediglich pauschal die Überprüfbarkeit bemängelt worden. |
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| Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung von 4 SWS bestätigt wird. Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation ist insbesondere auch dann berechtigt, wenn die betroffene Person bereits promoviert oder habilitiert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird auch von bereits promovierten oder habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch vorliegend im Fall PD Dr. K. den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris und vom 13.08.2010, - NC 9 S 357/10 -, juris). |
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| Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben. Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass junge Wissenschaftler (zunächst) nur befristet mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation beschäftigt werden, selbst wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, juris). Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Sicherung der Funktions- und Intergrationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebietet, den befristeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums vorzuenthalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Lehraufträge sind dem Lehrangebot nicht hinzuzurechnen. Nach § 10 Satz 1 und 2 KapVO VII werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Im danach maßgeblichen Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 gab es nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.04.2021 vorgelegte Erklärung des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 22.04.2021 sowie die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.07.2021 vorgelegte E-Mail von A. R. /Medizinische Fakultät Mannheim vom 27.07.2021) zwei Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen finanziert worden sind und die dazu dienten, die Lehre bis zur Besetzung der temporären Stellen zu gewährleisten. Sie sind daher dem Lehrangebot nicht hinzuzurechnen. |
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| Für das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim ist somit für das erste Fachsemester Wintersemester 2020/2021 von folgenden Daten auszugehen: 8 W 3-Stellen x 9 SWS - 2 SWS Deputatsminderung = 70 SWS; 6,5 unbefristete Stellen x 9 SWS + 1 unbefristete Stelle x 6 SWS = 64,5 SWS; 19,5 befristete Stellen x 4 SWS = 78 SWS. Hieraus folgt ein unbereinigtes Lehrangebot von 212,5 SWS. Hinzu kommen 1,75 befristete Stellen Aufwuchs x 4 SWS = 7 SWS. Insgesamt ergeben sich für das erste Fachsemester Wintersemester 2020/2021 219,5 SWS. |
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| Da für die Lehreinheit Vorklinik Mannheim ein Dienstleistungsabzug nicht in Ansatz gebracht worden ist, beläuft sich auch das bereinigte Lehrangebot dieser Lehreinheit für das erste Fachsemester Wintersemester 2020/2021 auf 219,5 SWS. Dieses ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester zunächst zu verdoppeln auf 439 SWS (davon 425 SWS ohne „Aufwuchs“ [2 x 212,5 SWS] und 14 SWS für den Aufwuchs im ersten Fachsemester [2 x 7 SWS]). Sodann ist die Aufnahmekapazität ohne Aufwuchs von 425 SWS, die den ersten bis vierten Fachsemestern zur Verfügung steht, durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre (1,7791; rechnerisch richtig: 1,7789) zu teilen und die Aufnahmekapazität für den Aufwuchs von 14 SWS, die nur den ersten und zweiten Fachsemestern zugutekommt, durch den angesetzten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,8723; vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 22.04.2021) zu teilen. Die Summe hieraus ergibt die jährliche Aufnahmekapazität für das vorliegend entscheidungsrelevante erste Fachsemester Wintersemester 2020/2021. |
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| Der von der Antragsgegnerin errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg festgelegte Eigen-Curricularanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre von 1,7791 hat sich gegenüber dem Vorjahr um 0,0003 verringert, da eine UE Vorlesung im Modul IV gestrichen wurde und in eine bestehende Vorlesung im Modul IV integriert wurde. Dies ist nachvollziehbar und begegnet zudem im Hinblick auf die Kapazität – da kapazitätsgünstig - keinen Bedenken. Auch gegen den angesetzten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre von 0,8723 bestehen im vorliegenden Eilverfahren keine durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der angesetzte anteilige Curricularwert in erheblichem Umfang falsch ermittelt wurde, liegen nicht vor. Einwände gegen dessen Richtigkeit sind von Antragstellerseite auch nicht erhoben worden. |
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| Die Ermittlung des Eigen-Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre dürfte nicht zu beanstanden sein (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 - für das Wintersemester 2019/2020). |
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| Die am 01.10.2020 in Kraft getretene Änderung der Studienordnung vom 02.09.2020 ist am 16.06.2020 beschlossen worden und nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2020 (S. 531 ff.) bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2010 - NC 7 K 1979/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Geringfügige bzw. kapazitätsgünstige Abweichungen in der tatsächlichen Umsetzung des Curriculums führen nicht ohne weiteres zu einem rechtserheblichen Normierungsdefizit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, m.w.N., Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1496/14 - und vom 17.02.2011, - NC 9 S 1429/10 -, juris). |
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| Die (kapazitätsgünstige) Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht mehr nach dem Wert aus dem ZVS-Beispielstudienplan g = 180, sondern in Zukunft mit g = 220 nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 - und vom 29.05.2019 - NC 7 K 8895/18 -; im Ergebnis bestätigend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - NC 9 S 1939/19 -). Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Die Hochschule ist insbesondere von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen (vgl. dazu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Sie sind im gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts – insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung – und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells. |
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| Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). |
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| Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht berücksichtigt haben, dass in den nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen eine 100%ige Teilnahmequote nicht erreicht wird und im Semesterverlauf die Teilnahme absinkt. Die stichprobenweise erhobenen Teilnahmewerte lagen nach Angaben der Antragsgegnerin zwischen 50 % und 90 % (Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 22.04.2021). Angesichts dessen dürfte die normative Festlegung der Gruppengröße auf g = 220 sowohl bei Zugrundelegung von dem Wert von 240 - die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 festgelegte Zulassungszahl, (dann typisierter Teilnahmewert von 91,67 %) – als auch bei Zugrundelegung von dem Wert von 255 (240 Plätze + vereinbarte weitere 15 Plätze für das erste und zweite Fachsemester des Berechnungszeitraums 2020/2021), (dann typisierter Teilnahmewert von 86,28%) – nicht zu beanstanden sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die ab dem Wintersemester 2018/2019 erhobenen Teilnahmewerte geändert hätten. Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.). Dafür ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. |
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| Im Ergebnis dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen für Praktika (g = 15) und Seminare (g = 20) unverändert gelassen hat (vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 22.04.2021; bestätigend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - NC 9 S 1939/19 -). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Hochschule, wenn sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage die Lehrbelastung anhand des Maßstabs der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festsetzt, aus Gründen der Systemgerechtigkeit gehalten ist, durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Dies hat die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Gruppengrößen für Praktika und Seminare voraussichtlich nicht berücksichtigt. Denn sie beruft sich insoweit darauf, dass die Betreuungsrelationen dieser Veranstaltungen sich aufgrund „langjähriger und verbreiteter Praxis (vgl. Vorgaben der ZVS)“ bewährt hätten (Stellungnahme des Leiters des Geschäftsbereichs Studium und Lehre vom 22.04.2021). Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengrößen für Praktika und Seminare nach dem bei den Vorlesungen angewendeten Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen tatsächlich höher anzusetzen wären. Dagegen spricht jedenfalls bei den Seminaren schon, dass eine Überschreitung der Teilnehmerzahl von 20 Studierenden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 – ÄApprO – (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18.04.2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (BGBl. I S. 886) ausdrücklich untersagt wird. |
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| Eine Korrektur des Eigencurricularanteils ist auch mit Blick auf den Betreuungsaufwand für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nicht geboten. Nach dieser Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen. |
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| Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄApprO sind im Quantifizierten Studienplan Vorklinik insgesamt 101 Stunden ausgewiesen, und zwar unter der Rubrik „1. Fachsemester: Vorbereitungswochen“ 10 Stunden für das Fach „Einführung in die klinische Medizin“ (EKM), unter der Rubrik „1.-4. Semester: Berufsfelderkundung, Wahlfach, psychosoziale Grundlagen“ 24 Stunden für das Fach „Psychologie/Soziologie“ und unter der Rubrik „1.-4. Semester: Integrierte organ- und themenbezogene Module I bis VIII“ 67 Stunden für die Module I bis VIII. Die vorgelegten Aufstellungen geben keinen Anlass zu Zweifeln, dass damit die mindestens erforderlichen 98 Stunden an integrierten Seminaren angeboten werden. Da diese Veranstaltungen laut Quantifiziertem Studienplan allesamt Klinikimport darstellen, bleiben eventuelle Defizite für die Berechnung des Eigencurricularanteils der Vorklinik zudem ohne Relevanz. |
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| Die im Quantifizierten Studienplan Vorklinik als Lehrleistung der vorklinischen Lehreinheit in den Modulen I bis VIII ausgewiesenen 72 Stunden Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄApprO sind nach den Angaben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung in seiner Stellungnahme vom 22.04.2021 tatsächlich von Lehrpersonen der Vorklinik erbracht worden. Anlass zu Zweifeln ergeben sich aus den vorgelegten Übersichten nicht. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 - m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, juris). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -). Greifbare Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 - unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Rechnerisch ergibt sich danach ein Eigen-Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre von 1,7789. Dass die Antragsgegnerin hingegen von einem Eigen-Curricularanteil von 1,7791 ausgegangen ist, beruht nach den Angaben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung in seiner Stellungnahme vom 22.04.2021 auf Rundungsabweichungen der Exceltabelle. Dies wirkt sich im Ergebnis nicht aus. |
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| In Baden-Württemberg ist in der Kapazitätsverordnung nur der Gesamtcurricular- normwert für Medizin von 8,2 festgelegt. Die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Lehreinheiten obliegt gemäß Fußnote 3 zu Anlage 2 der Kapazitätsverordnung VII dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Das Ministerium hat für das Studienjahr 2020/2021 für den Vorklinischen Studienabschnitt den Curricularnormwert mit insgesamt 2,6180 vorgegeben (Schreiben vom des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.08.2020). Der Curricularnormwert für die Vorklinik von 2,6180 (rechnerisch richtigerweise von 2,6175) ergibt in Addition mit dem Curricularnormwert des klinischen Studienabschnitts von 5,5818 (vgl. Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 22.04.2021 und vom 03.03.2021) einen Gesamtcurricularnormwert für Medizin von 8,19988 (richtigerweise von 8,1993). |
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| Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2020/2021 für das erste und zweite Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Mannheim von 254,9612 Studienplätzen ([425 SWS : 1,7789 = 238,9116878 Studienplätzen] + [14 SWS für den Aufwuchs im ersten Fachsemester : 0,8723 = 16,0495] = 238,9117 + 16,0495 = 254,9612). |
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| Eine Korrektur des Ergebnisses ist von der Antragsgegnerin nicht (mehr) vorgenommen worden und im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII im vorliegenden Verfahren auch nicht geboten. |
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| Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht freiwerdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt würden. |
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| Der Antragsgegnerin ist es zwar in den vergangenen Studienjahren nicht immer gelungen, die volle in den jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen, und zwar insbesondere in den höheren Semester der Kohorte, die mit dem Wintersemester 2016/2017 als erstem Fachsemester beginnt. Allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, wird die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). |
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| Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist eine Schwundkorrektur auch bei teilweise misslungener Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen. Denn nach der mit Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 23.04.2021 vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind in den vorangegangenen Fachsemestern Überbuchungen zu verzeichnen. Dies ist den Zahlen der offiziellen Statistik zu entnehmen, um welche die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung ergänzt hat. Den um die tatsächlichen Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren der vergangenen Jahre ergänzten Zahlen aus der offiziellen Statistik der Schwundberechnung lässt sich entnehmen, dass in folgenden Fachsemestern Überbuchungen vorlagen: In der Kohorte Wintersemester 2015/2016 im dritten Fachsemester, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 eine Auffüllgrenze von 219 festgesetzt ist, bei 224 Studierenden (+5), in der Kohorte Wintersemester 2016/2017, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 eine Zulassungszahl von 222 im ersten Fachsemesterfestgesetzt ist, bei 224 Studierenden (+2), in der Kohorte Wintersemester 2017/2018, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018 eine Zulassungszahl bzw. für das zweite Fachsemester eine Auffüllgrenze von jeweils 217 festgesetzt ist, im ersten Fachsemester bei 226 Studierenden (+9) und im zweiten Fachsemester bei 224 Studierenden (+7), in der Kohorte Wintersemester 2018/2019, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 eine Zulassungszahl von 240 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 241 Studierenden (+1) sowie in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 240 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 246 Studierenden (+6). Im Sommersemester 2017 waren im zweiten Fachsemester der Kohorte Wintersemester 2016/2017 3 Plätze zu wenig belegt, bezogen auf das Sommersemester 2017 ergibt sich aber aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit keine freien Lehrkapazitäten (viertes Fachsemester Sommersemester 2017 ein Platz Überbuchung und 2 weitere Plätze im ersten Fachsemester). |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -) sind tatsächlich vergebene Studienplätze – und damit auch die genannten Überbuchungen – grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen. Allenfalls bei willkürlicher Vergabe zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze gilt etwas anderes. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden Überbuchungen auf eine willkürliche Vergabe von Studienplätzen zurückzuführen sind (vgl. hierzu auch: Beschlüsse der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, vom 29.05.2019 - NC 7 K 8893/18 -, vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 - und vom 28.09.2017 - NC 4913/16 -), geschweige denn, dass die Antragsgegnerin überbucht, um im Ergebnis zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1 zu gelangen. Obwohl die Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte im Betrachtungszeitraum teilweise gesunken sind (Kohorte Wintersemester 2016/2017), liegen sie weiterhin oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern. Damit würde die Schwundquote eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargestellten Semester die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2016/2017 tatsächliche Belegung: 450, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017: 441; Wintersemester 2017/2018 tatsächliche Belegung: 445, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018: 439; Wintersemester 2018/2019 tatsächliche Belegung: 463, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019: 457; Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 486, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 480). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf freiwerdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. |
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| Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Studienkapazität von (gerundet) 255 Studienplätzen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2020/2021 über die festgesetzten 255 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen. |
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| Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten auch etwaige Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität keinen Erfolg. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 16.06.2009 - NC 9 S 1255/09 -). |
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